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{'item': 'W212 2245828-1'}

Obsah (21)§ 4aArt. 133§ 57§ 61§§ 4§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art. 4Art. 8Art. 3Art. 33§ 58§ 10§ 9§ 21§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW212 2245828-1 SpruchW212 2245828-1/4E, W212 2245828-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 19.07.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits am 05.11.2015 in Dänemark erkennungsdienstlich behandelt wurde.
  2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.07.2021 gab der Beschwerdeführer zunächst an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er habe Syrien im Juli 2015 verlassen und sei zunächst über die Türkei, Griechenland, ihm unbekannte Länder, Österreich und Deutschland nach Dänemark gelangt, wo er sich vier Jahre lang bis 15.07.2021 aufgehalten habe. Danach sei er über Deutschland nach Österreich eingereist. In Dänemark habe er um Asyl angesucht und sei asylberechtigt, die Unterlagen habe er aber verloren. Man habe ihn ungerecht behandelt. Er sei als Minderjähriger eingereist, habe seine Familie aber nicht nachholen können. Bei einer medizinischen Untersuchung sei unrichtiger Weise festgestellt worden, dass er über 18 Jahre alt sei. Er wolle in Österreich bei seinem Bruder bleiben. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass in Syrien Krieg herrsche und er zum Militär oder einer Miliz müsse.
  3. Mit Schreiben vom 23.07.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Dänemark. Mit Schreiben vom 03.08.2021 teilte die dänische Dublinbehörde mit, dass dem Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprochen werden könne, da dem Beschwerdeführer in Dänemark seit 22.06.2016 der Flüchtlingsstatus zukomme.
  4. Mit Schreiben vom 23.07.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Dänemark. Mit Schreiben vom 03.08.2021 teilte die dänische Dublinbehörde mit, dass dem Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprochen werden könne, da dem Beschwerdeführer in Dänemark seit 22.06.2016 der Flüchtlingsstatus zukomme.
  5. Am 11.08.2021 fand nach durchgeführter Rechtsberatung und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer erklärte zunächst, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Es gehe ihm gesundheitlich gut, er sei aber nach einem Vorfall traumatisiert und habe Depressionen gehabt. Medikamente nehme er keine. Seine Angaben im Zuge der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. In Österreich befinde sich sein Bruder, der anerkannter Flüchtling sei. Der Beschwerdeführer habe diesen in Österreich einmal gesehen, habe aber täglich telefonischen Kontakt. Vor seiner Einreise habe er ihn im Jahr 2014 in Syrien zuletzt gesehen. Auf die Frage, ob er von diesem unterstützt werde, gab er an, dass sein Bruder immer für ihn da sei. Er habe dem Beschwerdeführer Kleidung, Schuhe sowie EUR 45,-- gegeben. Er habe Dänemark verlassen und wolle nicht zurück, da seine Minderjährigkeit ignoriert und seine Familie nicht zusammengeführt worden sei. Seine Rechte seien ihm nicht gewährt worden. In Dänemark sei er von den Brüdern seiner arabischen Freundin mit Messern angegriffen worden, verletzt worden sei er dabei aber nicht. Er sei zweimal bei der Polizei gewesen, die aber nichts unternommen habe. Der Beschwerdeführer habe sich zu Hause nicht mehr sicher gefühlt, die Ausbildung am Gymnasium abgebrochen und sei in einer Obdachlosenunterkunft gegangen. Weil die Polizei ihn nicht habe schützen können, sei er in einer anderen Stadt auf der Straße gelandet.
  6. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2021, zugestellt am 16.08.2021 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Dänemark zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt sowie

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Dänemark

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei. 5. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2021, zugestellt am 16.08.2021 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Dänemark zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Dänemark

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Zur Lage in Dänemark wurden folgende Feststellungen getroffen: „Schutzberechtigte Eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Schutzstatus wird in Dänemark nur noch befristet vergeben. Das Aufenthaltsrecht endet, wenn keine Schutzgründe mehr vorliegen. Wird Schutz

der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt, beträgt die Dauer der Aufenthaltsbewilligung bis zu zwei Jahre. Bei subsidiärem Schutz (temporary protection) beträgt die Dauer zuerst 1 Jahr und nach drei Jahren max. zwei Jahre. Mit dem subsidiären Schutzstatus sind spezielle Regelungen beim Zugang zu Familienzusammenführung verbunden; diese kann in der Regel erst nach drei Jahren Aufenthalt beantragt werden (DIS 1.3.2019; vgl. DIS 28.8.2018b, DIS 1.7.2019).Eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Schutzstatus wird in Dänemark nur noch befristet vergeben. Das Aufenthaltsrecht endet, wenn keine Schutzgründe mehr vorliegen. Wird Schutz

der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt, beträgt die Dauer der Aufenthaltsbewilligung bis zu zwei Jahre. Bei subsidiärem Schutz (temporary protection) beträgt die Dauer zuerst 1 Jahr und nach drei Jahren max. zwei Jahre. Mit dem subsidiären Schutzstatus sind spezielle Regelungen beim Zugang zu Familienzusammenführung verbunden; diese kann in der Regel erst nach drei Jahren Aufenthalt beantragt werden (DIS 1.3.2019; vergleiche DIS 28.8.2018b, DIS 1.7.2019). Wenn Asyl gewährt wird, wird der Wohnort des Schutzberechtigten

den Vorschriften des dänischen Integrationsgesetzes in Bezug auf Unterbringung festgelegt. Demnach wird der Betroffene einer Gemeinde zugewiesen. Bei der Zuweisung werden beispielsweise Beschäftigungsmöglichkeiten, persönliche Umstände und der letzte Wohnsitz berücksichtigt (DIS 28.8.2018c). Bereits im inhaltlichen Verfahren muss ein Asylwerber an Sprach- und integrationsfördernden Kursen teilnehmen (DIS 15.1.2021). Quellen: - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers, Zugriff 18.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.7.2019): New to Denmark – Extension of a residence permit as a refugee or an ordinary quota refugee, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-extend/Asylum/Refugee-or-an-ordinary-quota-refugee?anchor=E50924EFE435489985F3A8DB0CC37D4B, Zugriff 21.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.3.2019): New to Denmark – Adult asylum seeker, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-apply/Asyl/Voksen-asylans%C3%B8ger, Zugriff 18.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2018b): New to Denmark – Family reunification to individuals with temporary protected status, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/Words-and-concepts/US/Familie/Family-reunification-to-individuals-with-temporary-protected-status/?anchor=F30C7872E5AC462A9EDD9576F7AEFC2F&callbackItem=F3E27768DC8D46CCBC02E23A7F82584C&callbackAnchor=B1C0A10FA59F4FA28BB20E47AE951C6E, Zugriff 21.6.2021 - DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2018c): New to Denmark – You have got a yes to asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-have-received-an-answer/Asylum/Yes-to-asylum, Zugriff 21.6.2021” Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer jedenfalls volljährig sei und an keinen Krankheiten leide, die seiner Überstellung nach Dänemark, wo er anerkannter Flüchtling sei, entgegenstehen würden. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen oder eine besondere Integrationsverfestigung hätten nicht festgestellt werden können. Es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass er bei einer Überstellung nach Dänemark einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Er habe nicht dargelegt, dass die dänische Polizei ihn nicht schützen könne und nicht glaubhaft vorgebracht, dass er in Dänemark Misshandlungen, Verfolgungen oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G sei nicht zu erteilen. Da die Bindung zu seinem Bruder nicht die geforderte Intensität oder eine Abhängigkeit erkennen lässt, stehe fest, dass kein unzulässiger Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens vorliege. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sei auch nicht von einem Eingriff in das Recht auf Privatleben auszugehen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer jedenfalls volljährig sei und an keinen Krankheiten leide, die seiner Überstellung nach Dänemark, wo er anerkannter Flüchtling sei, entgegenstehen würden. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen oder eine besondere Integrationsverfestigung hätten nicht festgestellt werden können. Es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass er bei einer Überstellung nach Dänemark einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Er habe nicht dargelegt, dass die dänische Polizei ihn nicht schützen könne und nicht glaubhaft vorgebracht, dass er in Dänemark Misshandlungen, Verfolgungen oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen. Da die Bindung zu seinem Bruder nicht die geforderte Intensität oder eine Abhängigkeit erkennen lässt, stehe fest, dass kein unzulässiger Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens vorliege. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sei auch nicht von einem Eingriff in das Recht auf Privatleben auszugehen.

  1. Mit Schriftsatz vom 25.08.2021 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Dänemark internationalen Schutz erhalten habe und ungerecht behandelt worden sei. Die dänische Behörde hätte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht anerkannt und ihn ignoriert. Darüber hinaus sei er von der Familie seiner Ex-Freundin mehrmals bedroht worden und habe keinen Schutz von der Polizei erhalten. Der Beschwerdeführer werde von seinem in Österreich anerkannten Bruder unterstützt. Er habe in Dänemark kein ordentliches Verfahren und keinen ausreichenden Schutz durch die dänische Polizei erhalten. Die Behörde habe dazu keine ausreichenden Ermittlungen unternommen.
  2. Die Beschwerdevorlage langte am 27.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2021 unbekannten Aufenthalts.
  4. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Verfahren per 25.01.2022 der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.
  5. Während der Dauer des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurden die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie begleitend beobachtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer, ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, reiste in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, gelangte nach Dänemark und stellte dort laut EURODAC-Treffermeldung am 05.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.06.2016 wurde ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, der bis 12.11.2022 gilt. In der Folge reiste der Beschwerdeführer nach Österreich und stellte am 19.07.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer, ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, reiste in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, gelangte nach Dänemark und stellte dort laut EURODAC-Treffermeldung am 05.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.06.2016 wurde ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, der bis 12.11.2022 gilt. In der Folge reiste der Beschwerdeführer nach Österreich und stellte am 19.07.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Dänemark an. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen würden, liegen keine vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Dänemark Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 04.03.2022, 2.798.568 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 14.337 Todesfälle; in Dänemark wurden zu diesem Zeitpunkt 2.803.857 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 4.687 Todesfälle bestätigt (WHO, 04.03.2022). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Da sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat, wurden – neben anderen Lockerungen der Corona-Maßnahmen – die Reisebeschränkungen, die eingeführt worden waren, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, wieder schrittweise aufgehoben. Aktuell ist eine freie Einreise nach Dänemark möglich. Für das ganze Land gilt die Sicherheitsstufe 2 (Sicherheitsrisiko) (BMEIA, 07.03.2022). Der 25-jährige Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten oder gesundheitlichen Problemen und nimmt keine Medikamente. Er fällt somit nicht unter die oben angeführten Risikogruppen. Dass er an einer psychischen Erkrankung leiden würde, konnte nicht festgestellt werden und legte der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine medizinischen Unterlagen oder Befunde vor. Der volljährige Bruder des Beschwerdeführers ist in Österreich asylberechtigt. Ein gemeinsamer Haushalt oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehen nicht. Eine besonders intensive Beziehug zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder kann nicht festgestellt werden. Sonstige familiäre oder besonders ausgeprägte private oder berufliche Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen nicht. Der Beschwerdeführer weist keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich auf. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist unbekannten Aufenthalts.
  7. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen über die Einreise des Beschwerdeführers und die Asylantragstellung in Dänemark ergeben sich aus der diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldung. Die Feststellung hinsichtlich des Bestehens des Flüchtlingsstatus in Dänemark beruht auf der diesbezüglichen Information aus dem Schreiben der dänischen Behörde vom 03.08.2021 im Zuge des Konsultationsverfahrens sowie seinen eigenen Angaben. Die Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers und seiner Volljährigkeit bruhen auf den Angaben der dänischen Behörde im Schreiben vom 03.08.2021, die – entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers – auf einer medizinischen Untersuchung beruhten, aufgrund der die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren in Dänemark festgestellt worden sei. Soweit der Beschwerdeführer angibt, dass dies fälschlicher Weise angenommen worden sei, ist ihm nicht zu folgen, zumal er selbst angegeben hat, einer medizinischen Untersuchung unterzogen worden zu sein. Zweifel an dem Ergebnis dieser Untersuchung konnte der Beschwerdeführer nicht wecken. Die Feststellungen zur Gesamtsituation von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Dänemark resultiert aus den durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf die entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Für den Asylwerber bzw. Schutzberechtigten sind Sprachkurse sowie Integrationsfördernde Kurse vorgesehen. Das Integrationsgesetz sieht eine Unterbringung, die mit Beschäftigungsmöglichkeiten und persönlichen Umständen abgestimmt sind, vor. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das dänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Dänemark den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der Versorgung von Schutzberechtigten in Dänemark, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Fall bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen sowie mit der Europäischen Kommission. Mittlerweile haben zahlreiche Mitgliedstaaten die Überstellungen aber wieder aufgenommen, wobei der Großteil der Mitgliedstaaten derzeit um einen Verweis zum Gesundheitszustand (keine COVID-Symptome) ersucht und die Fristen für die Bekanntgabe der Überstellungen zum Teil geringfügig erweitert wurden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und seinen eigenen Angaben. Er legte keinerlei medizinische Unterlagen vor, obwohl der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich problemlos Zugang zu ärztlicher Behandlung gehabt hätte. Inbesondere wurde kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und seinen eigenen Angaben. Er legte keinerlei medizinische Unterlagen vor, obwohl der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich problemlos Zugang zu ärztlicher Behandlung gehabt hätte. Inbesondere wurde kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte im Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich im Verfahren nicht ergeben und ist eine solche angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts ist, beruht auf einem Auszug des Zentralen Melderegisters, aus dem seit 01.10.2021 keine aufrechte Meldeadresse hervorgeht. Eine andere Meldeadresse wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht bekanntgegeben. Hinweise auf eine bereits erfolgte Überstellung oder freiwillige Ausreise bestehen nicht.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.
  9. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 4a

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.„§ 4a
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. … § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. … § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. … § 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, …“ § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4.der Grad der Integration, 5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: „§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1.dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1.dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder ….

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

(5)Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen.“ Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich

§ 4Asyl

G 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom

  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR
  2. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher

§ 4aAsyl

G 2005 nicht zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich

Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom

  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher

Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Eine Anwendung von Art. 16 und Art. 17 der Dublin III-VO kommt sohin nicht in Betracht. Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Eine Anwendung von Artikel 16 und Artikel 17, der Dublin III-VO kommt sohin nicht in Betracht. 3.2.

  1. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Dänemark aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits am 22.06.2016 den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen und somit in Dänemark Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass sich sein nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist. 3.2.
  2. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Dänemark aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits am 22.06.2016 den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen und somit in Dänemark Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass sich sein nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 4 a, AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist. 3.3.
  3. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:3.3.
  4. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Art. 4GRC und Art.

3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4

, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkrtes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkrtes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Aus der Entscheidung des EGMR vom 21.1.2011 in der Sache M.S.S. ist auch nicht ableitbar, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Dänemark zu einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK führen würde. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich nämlich maßgeblich darin, dass es sich bei dem gegenständlichen Beschwerdeführer um einen Asylberechtigten handelt, während die Sache M.S.S. einen Asylwerber betraf, dessen Antrag noch nicht geprüft worden war.Aus der Entscheidung des EGMR vom 21.1.2011 in der Sache M.S.S. ist auch nicht ableitbar, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Dänemark zu einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK führen würde. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich nämlich maßgeblich darin, dass es sich bei dem gegenständlichen Beschwerdeführer um einen Asylberechtigten handelt, während die Sache M.S.S. einen Asylwerber betraf, dessen Antrag noch nicht geprüft worden war. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass Dänemark grundsätzlich Schutz für Flüchtlinge gewährleistet. Den (eher dürftigen) Ausführungen ist etwa zu entnehmen, dass Schutzberechtigte die befristet erteilte Aufenthaltsgenehmigung verlängern lassen könnten, wenn es keine Gründe gäbe, die dagegen sprechen würden. Bei einer etwaigen Nichtverlängerung müsse demnach immer geprüft werden, ob Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der EMRK verstoßen würde. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich aus dem Amtswissen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Schutzberechtigte in Dänemark eine unmenschliche Behandlung zu erwarten hätten oder in eine ausweglose Situation geraten könnten. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Dänemark konkret Gefahr liefe, in seinen durch Art 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Eine Abschiebung in den Herkunftsstaat ohne ordnungsgemäße Refoulement-Prüfung ist jedenfalls nicht zu erwarten.Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass Dänemark grundsätzlich Schutz für Flüchtlinge gewährleistet. Den (eher dürftigen) Ausführungen ist etwa zu entnehmen, dass Schutzberechtigte die befristet erteilte Aufenthaltsgenehmigung verlängern lassen könnten, wenn es keine Gründe gäbe, die dagegen sprechen würden. Bei einer etwaigen Nichtverlängerung müsse demnach immer geprüft werden, ob Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der EMRK verstoßen würde. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich aus dem Amtswissen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Schutzberechtigte in Dänemark eine unmenschliche Behandlung zu erwarten hätten oder in eine ausweglose Situation geraten könnten. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Dänemark konkret Gefahr liefe, in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Eine Abschiebung in den Herkunftsstaat ohne ordnungsgemäße Refoulement-Prüfung ist jedenfalls nicht zu erwarten. Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Mitgliedstaat keinerlei Existenzgrundlage vorfände. So ist anzumerken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz – so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht schwer erkrankt und arbeitsfähig ist, ist davon auszugehen, dass es diesem möglich sein wird, sich in Dänemark eine Existenzgrundlage zu schaffen. Letztlich kann in Dänemark auch auf die Hilfe von NGOs zurückgegriffen werden. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und hat keine Sorgepflichten. Es war ihm offensichtlich auch möglich sein Leben in Dänemark etwa sechs Jahre lang zu meistern, zumal er vor seiner Ausreise eigenen Angaben zufolge ein Gymnasium besuchte, in einer Wohnung lebte und auch seine Reise nach Österreich organisieren und finanzieren konnte. Dass er zuletzt auf der Straße und in einer Obdachlosenunterkunft gelebt hat, hat der Beschwerdeführer selbst darauf zurückgeführt, dass er seine Wohnung bewusst verlassen hat. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Dänemark kein faires Verfahren erhalten habe, da nach einer medizinischen Untersuchung seine Volljährigkeit festgestellt worden sei und ihm daher eine Familienzusammenführung nicht ermöglicht worden sei, ist zunächst anzumerken, dass ihm in Dänemark der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist. Dass nach einer Altersfeststellung die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers von den dänischen Behörden nicht angenommen wurde, ist nicht geeignet das in Dänemark geführte Verfahren mangelhaft erscheinen lassen. Wenn der Beschwerdeführer vage und unkonkret vorbringt, er sei in Dänemark von Familienmitgliedern seiner Ex-Freundin mit Messern bedroht und angegriffen worden, ist dies insgesamt nicht glaubhaft. Zunächst ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall erstmals im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Nachfrage erwähnte und nicht in der Erstbefragung, wo er nur angab, in Dänemark ungerecht behandelt worden zu sein. Warum er bedroht worden wäre, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, sich erfolglos an die dänische Polizei gewandt zu haben, ist Dänemark ein Rechtsstaat und Mitglied der Europäischen Union und kann somit vorausgesetzt werden, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber sowie Schutzberechtigte Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. An der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des dänischen Staates bestehen keine Zweifel. Strafrechtlich relevante Übergriffe können überdies in jedem Land der Welt passieren und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor Straftaten in keinem Rechtsstaat der Welt, auch nicht in Österreich garantiert werden. Die Unterbringungslage des Beschwerdeführers in Dänemark, insbesondere dass er seine Wohnung aus freien Stücken verlassen habe, in einer Obdachlosenunterkunft und auf der Straße gelebt habe, ist letztlich nicht geeignet, um eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. So kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Dänemark konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Die Unterbringungslage des Beschwerdeführers in Dänemark, insbesondere dass er seine Wohnung aus freien Stücken verlassen habe, in einer Obdachlosenunterkunft und auf der Straße gelebt habe, ist letztlich nicht geeignet, um eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. So kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Dänemark konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Dänemark und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Dänemark und letztlich beim EGMR geltend zu machen. 3.3.2 Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Dänemark Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung eines realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGRM 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung eines realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGRM 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Wie festgestellt, sind bei dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung hervorgekommen und gab er selbst an, aktuell an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden. Hinsichtlich der vorgebrachten Traumatisierung und Depressionen wurden zu keinem Zeitpunkt diesbezügliche medizinische Unterlagen oder Befunde vorgelegt, obwohl er in Österreich problemlos Zugang zu ärztlicher Behandlung hat. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Dänemark als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Dänemark als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen. Es kann davon ausgegangen werden, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer in Dänemark eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Nur der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 25 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Dänemark vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar. Nur der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 25 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Dänemark vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar. 3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC wurde erwogen:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Im gegenständlichen Fall lebt ein volljähriger, asylberechtigter Bruder des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer versuchte darzutun, dass eine Abhängigkeit zu dem Bruder besteht. Er gab dazu in diesem Zusammenhang an, Kleidung, Schuhe und EUR 45,-- erhalten zu haben, daraus ist jedoch nicht auf das Bestehen einer Abhängigkeit zu schließen. Der Beschwerdeführer gab selbst an, seinen Bruder in Österreich einmal und davor zuletzt im Jahr 2014 gesehen zu haben. Darüber hinaus besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt. In Österreich steht dem Beschwerdeführer die Grundversorgung zu Verfügung. Es lässt sich demnach weder eine intensive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder noch eine finanzielle Abhängigkeit feststellen. Abschließend kann nur eine übliche emotionale Bindung zwischen den erwachsenen Geschwistern erkannt werden, die jedoch alleine nicht ausreicht, um ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu begründen. Dem Bruder steht es natürlich frei den Beschwerdeführer in Dänemark weiterhin finanziell zu unterstützen. Auch kann der Kontakt telefonisch oder über soziale Medien aufrechterhalten werden.Im gegenständlichen Fall lebt ein volljähriger, asylberechtigter Bruder des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer versuchte darzutun, dass eine Abhängigkeit zu dem Bruder besteht. Er gab dazu in diesem Zusammenhang an, Kleidung, Schuhe und EUR 45,-- erhalten zu haben, daraus ist jedoch nicht auf das Bestehen einer Abhängigkeit zu schließen. Der Beschwerdeführer gab selbst an, seinen Bruder in Österreich einmal und davor zuletzt im Jahr 2014 gesehen zu haben. Darüber hinaus besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt. In Österreich steht dem Beschwerdeführer die Grundversorgung zu Verfügung. Es lässt sich demnach weder eine intensive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder noch eine finanzielle Abhängigkeit feststellen. Abschließend kann nur eine übliche emotionale Bindung zwischen den erwachsenen Geschwistern erkannt werden, die jedoch alleine nicht ausreicht, um ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu begründen. Dem Bruder steht es natürlich frei den Beschwerdeführer in Dänemark weiterhin finanziell zu unterstützen. Auch kann der Kontakt telefonisch oder über soziale Medien aufrechterhalten werden. Auch ein schützenswertes Privatleben in Österreich wurde nicht dargelegt und reiste der Beschwerdeführer erst vor acht Monaten in das österreichische Bundesgebiet ein. Es liegt auch keine ins Gewicht fallende Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse vor. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Schwer ins Gewicht fällt zudem die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch den Beschwerdeführer.

Art. 3Abs.

1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Hat aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten, kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat

Art. 33Abs.

2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung weiterer Asylanträge gerade jenes Verhalten dar, dass durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen europäischen Asylsystems hintangehalten werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Schwer ins Gewicht fällt zudem die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch den Beschwerdeführer.

Artikel 3

, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Hat aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten, kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 33

, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung weiterer Asylanträge gerade jenes Verhalten dar, dass durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen europäischen Asylsystems hintangehalten werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Dänemark Asyl zuerkannt worden ist und er sohin in Dänemark Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Dänemark zurückzubegeben hat.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Dänemark Asyl zuerkannt worden ist und er sohin in Dänemark Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Dänemark zurückzubegeben hat. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird. Die Voraussetzungen

§ 57Asyl

G sind im Falle des Beschwerdeführes nicht gegeben. Er hält sich seit 19.07.2021 im österreichischen Bundesgebiet auf und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Voraussetzungen

Paragraph 57, AsylG sind im Falle des Beschwerdeführes nicht gegeben. Er hält sich seit 19.07.2021 im österreichischen Bundesgebiet auf und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird.

Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4, oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Es sei an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse (wie etwa auch solche in Zusammenhang mit dem Covid-19 Virus) bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Dänemark in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben. 3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs. 6a i

Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, das im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. 3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, das im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. 3.7. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

3.7. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2245828.1.00

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