GVG in Verbindung mit §§ 8 und 73 Abs. 1 AVG, §§ 8 und 17 AVG und § 16 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 8 und 73 Absatz eins, AVG, Paragraphen 8 und 17 AVG und Paragraph 16, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
AG abgesehen worden. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass sich der Dienstvorgesetzte
BDG 1979 bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, welcher auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung erweckt, in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten habe.römisch eins.3. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.05.2020 mit, dass Anfragen um Auskünfte hinsichtlich etwaiger Ermittlungsverfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten seien. Auskunft könne seitens der Dienstbehörde lediglich dahingehend erteilt werden, dass am 26.09.2019 eine Sachverhaltsdarstellung an die StA römisch 40 wegen des Verdachts der Verletzung des Amtsgeheimnisses gegen den Beschwerdeführer erstattet worden sei. Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sei
Paragraph 35 c, StAG abgesehen worden. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass sich der Dienstvorgesetzte
Paragraph 109, BDG 1979 bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, welcher auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung erweckt, in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten habe. Eine Unterschriftenliste sei anonym an die Generaldirektion übermittelt worden. Diese bringe allerdings nur zum Ausdruck, dass in der Justizanstalt XXXX „KEIN vergiftetes Betriebsklima“ vorherrsche und beklage in ihrer Überschrift im Wesentlichen „die negativen und vor allem nicht der Wahrheit entsprechenden“ Informationen von zwei Personalvertretern gegenüber den Medien. Sie sei offenbar von 122 Personen unterzeichnet worden. Weitere Informationen hierzu können nicht erteilt werden. Es werde allerdings festgehalten, dass der Kontakt zu Medien nicht zu den Aufgaben eines Personalvertreters iSd PVG zähle, weshalb Äußerungen gegenüber Medien bzw. in sozialen Medien als Privatperson getätigt würden und folglich dadurch Rechte aus dem Dienstverhältnis nicht berührt sein könnten.Eine Unterschriftenliste sei anonym an die Generaldirektion übermittelt worden. Diese bringe allerdings nur zum Ausdruck, dass in der Justizanstalt römisch 40 „KEIN vergiftetes Betriebsklima“ vorherrsche und beklage in ihrer Überschrift im Wesentlichen „die negativen und vor allem nicht der Wahrheit entsprechenden“ Informationen von zwei Personalvertretern gegenüber den Medien. Sie sei offenbar von 122 Personen unterzeichnet worden. Weitere Informationen hierzu können nicht erteilt werden. Es werde allerdings festgehalten, dass der Kontakt zu Medien nicht zu den Aufgaben eines Personalvertreters iSd PVG zähle, weshalb Äußerungen gegenüber Medien bzw. in sozialen Medien als Privatperson getätigt würden und folglich dadurch Rechte aus dem Dienstverhältnis nicht berührt sein könnten. Hingewiesen wird auf die Rechtsprechung der PVAK, wonach Personalvertreter nicht berechtigt seien, Auseinandersetzungen mit dem Dienststellenleiter oder mit Dienstbehörden auf außerbetrieblichem Weg auszutragen. Kontakte zu Massenmedien, wie bspw. das Schreiben von Leserbriefen an Tageszeitungen, gehörten daher eindeutig nicht zu den Möglichkeiten, die das Gesetz den Organen der Personalvertretung im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gestatte (Schragel aaO § 2 Rz 8; A 14-PVAK/75; Köckeis-Panni 68).Hingewiesen wird auf die Rechtsprechung der PVAK, wonach Personalvertreter nicht berechtigt seien, Auseinandersetzungen mit dem Dienststellenleiter oder mit Dienstbehörden auf außerbetrieblichem Weg auszutragen. Kontakte zu Massenmedien, wie bspw. das Schreiben von Leserbriefen an Tageszeitungen, gehörten daher eindeutig nicht zu den Möglichkeiten, die das Gesetz den Organen der Personalvertretung im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gestatte (Schragel aaO Paragraph 2, Rz 8; A 14-PVAK/75; Köckeis-Panni 68). Zu dem Begehren, die Dienstbehörde möge dem Anstaltsleiter auftragen, es künftig zu unterlassen, mit seinen Ärzten in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen, werde ausgeführt, dass sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte nach § 52 Abs 2 BDG 1979 auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen habe. Folglich sei es der Anstaltsleitung iSd § 52 BDG 1979 auch nicht verwehrt, Nachforschungen dahingehend anzustellen, ob eine ärztliche Untersuchung anzuordnen sei.Zu dem Begehren, die Dienstbehörde möge dem Anstaltsleiter auftragen, es künftig zu unterlassen, mit seinen Ärzten in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen, werde ausgeführt, dass sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte nach Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen habe. Folglich sei es der Anstaltsleitung iSd Paragraph 52, BDG 1979 auch nicht verwehrt, Nachforschungen dahingehend anzustellen, ob eine ärztliche Untersuchung anzuordnen sei. Hinsichtlich der im Raum stehenden Verwendungsbeschränkung
BDG werde auf den diesem Schreiben beigefügten Erlass BMVRDJ-GD23600/0001-II 4/b/2019 vom 25.10.2019 betreffend "Dienstbetrieb der Justizanstalten - Einhaltung der Verwendungsbeschränkung im Sinne des BDG 1979" sowie auf die Bestimmung des § 42 BDG 1979 verwiesen. Diese Angelegenheit sei Gegenstand einer internen Prüfung, welche zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sei.Hinsichtlich der im Raum stehenden Verwendungsbeschränkung
Paragraph 42, BDG werde auf den diesem Schreiben beigefügten Erlass BMVRDJ-GD23600/0001-II 4/b/2019 vom 25.10.2019 betreffend "Dienstbetrieb der Justizanstalten - Einhaltung der Verwendungsbeschränkung im Sinne des BDG 1979" sowie auf die Bestimmung des Paragraph 42, BDG 1979 verwiesen. Diese Angelegenheit sei Gegenstand einer internen Prüfung, welche zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sei. Zum Antrag auf bescheidmäßige Erledigung, sollte die Dienstbehörde den Anträgen des Beschwerdeführers nicht vollinhaltlich entsprechen wollen, wird - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden - ausgeführt, dass kein subjektiv-öffentliches Recht auf bescheidmäßige Erledigung der Angelegenheit bestehe. I.
GVG eingestellt.“5) Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 03.02.2021 wird
Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG eingestellt.“ Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zu Spruchpunkt 1 ausgeführt, dass der diesbezügliche Antrag vom 30.03.2020 eindeutig auf die Erteilung einer Weisung abziele. Eine Entscheidungspflicht der Behörde werde nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet seien. Andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen eine Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen (vgl. hiezu auch VwGH vom 01.03.2021; 2010/12/0074).Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zu Spruchpunkt 1 ausgeführt, dass der diesbezügliche Antrag vom 30.03.2020 eindeutig auf die Erteilung einer Weisung abziele. Eine Entscheidungspflicht der Behörde werde nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet seien. Andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen eine Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen vergleiche hiezu auch VwGH vom 01.03.2021; 2010/12/0074). Zu Spruchpunkt 2 wurde ausgeführt, dass die begehrte Auskunft bereits erteilt worden sei (vgl. hiezu auch VwGH vom 23.02.2003, 2001/11/0090) weshalb der diesbezügliche Antrag Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.Zu Spruchpunkt 2 wurde ausgeführt, dass die begehrte Auskunft bereits erteilt worden sei vergleiche hiezu auch VwGH vom 23.02.2003, 2001/11/0090) weshalb der diesbezügliche Antrag Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Hinsichtlich des Übermittlungsersuchens der Unterschriftenliste in Kopie bzw. der Einsichtnahme in den ELAK (Spruchpunkt 3) wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.08.2020 mitgeteilt worden sei, dass eine Einsicht in den ELAK nicht gewährt werden könne, sondern lediglich eine Einsicht in den Personalakt bzw. eine Akteneinsicht nach § 17 AVG in Bezug auf konkrete Verwaltungsverfahren, die zu bezeichnen wären. Unter einem sei der Beschwerdeführer ersucht worden, den Antrag dementsprechend zu konkretisieren. Nachdem eine solche Konkretisierung nicht erfolgt sei, wäre – mangels subjektiver Berechtigung – der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Hinsichtlich des Übermittlungsersuchens der Unterschriftenliste in Kopie bzw. der Einsichtnahme in den ELAK (Spruchpunkt 3) wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.08.2020 mitgeteilt worden sei, dass eine Einsicht in den ELAK nicht gewährt werden könne, sondern lediglich eine Einsicht in den Personalakt bzw. eine Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG in Bezug auf konkrete Verwaltungsverfahren, die zu bezeichnen wären. Unter einem sei der Beschwerdeführer ersucht worden, den Antrag dementsprechend zu konkretisieren. Nachdem eine solche Konkretisierung nicht erfolgt sei, wäre – mangels subjektiver Berechtigung – der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Zu Spruchpunkt 4 wurde festgehalten, dass diesem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei und eine Begründung daher entfallen
2 AVG entfallen könne.Zu Spruchpunkt 4 wurde festgehalten, dass diesem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei und eine Begründung daher entfallen
I.
GB durch den Leiter der Justizanstalt XXXX . Denn die dem Leiter der Justizanstalt XXXX eingeräumten Kompetenzen beschränken sich auf das Dienstrecht und auch dort bloß auf dessen Funktionen als Vorgesetzter des Beschwerdeführers und Leiter der Dienststelle, in welcher der Beschwerdeführer Dienst versieht. Daher habe der Leiter der Justizanstalt XXXX die Einhaltung der „Covid-19“ Reise- und Bewegungsbeschränkungen durch den Beschwerdeführer ebenso wenig zu kontrollieren, wie er zu kontrollieren haben würde, ob der Beschwerdeführer bei Fahrten mit einem Fahrzeug außerhalb des Dienstes die nach der StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit einhält oder nicht.Die belangte Behörde habe insbesondere dann eine Sachentscheidung zu treffen, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die von der belangten Behörde begehrte Leistung habe. In casu gründe sich der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Paragraph 43 a, BDG als Schutzgesetz, weil der Beschwerdeführer nach leg cit ein Recht darauf habe,
Paragraph 302, StGB durch den Leiter der Justizanstalt römisch 40 . Denn die dem Leiter der Justizanstalt römisch 40 eingeräumten Kompetenzen beschränken sich auf das Dienstrecht und auch dort bloß auf dessen Funktionen als Vorgesetzter des Beschwerdeführers und Leiter der Dienststelle, in welcher der Beschwerdeführer Dienst versieht. Daher habe der Leiter der Justizanstalt römisch 40 die Einhaltung der „Covid-19“ Reise- und Bewegungsbeschränkungen durch den Beschwerdeführer ebenso wenig zu kontrollieren, wie er zu kontrollieren haben würde, ob der Beschwerdeführer bei Fahrten mit einem Fahrzeug außerhalb des Dienstes die nach der StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit einhält oder nicht. Weil die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.03.2020, die belangte Behörde möge dem Anstaltsleiter auftragen, es künftig zu unterlassen, mit seinen Ärzten in Kontakt zu treten und von diesen Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen, zurückgewiesen habe, verwehre die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag. Die von der belangten Behörde herangezogene Ermächtigung gem. § 52 Abs 2 BDG beziehe sich lediglich darauf, den Gesundheitszustand des Beamten durch ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Der belangten Behörde solle dadurch ermöglicht werden, die Rechtsfrage der Dienstunfähigkeit zu klären. § 52 BDG sehe nur eine Ermächtigung der belangten Behörde und nicht des Anstaltsleiters als Leiter der Dienststelle vor. Mangels gesetzlicher Grundlage sei der Anstaltsleiter daher als unzuständiges Organ tätig geworden. Die Ermächtigung des § 52 BDG beschränke sich außerdem auf die Anordnung der belangten Behörde zu einer ärztlichen Untersuchung des Beamten. Leg cit ermächtige daher nicht zu Erkundigungen irgendwelcher Art bei Ärzten des Beschwerdeführers, insbesondere nicht zu Erkundigungen zum Zweck der Kontrolle, ob der Beschwerdeführer behördliche Anordnungen eingehalten habe oder nicht. Ebenso wie es der belangten Behörde verwehrt sei, durch Befragung der Ärzte des Beschwerdeführers über diesen Daten in Erfahrung zu bringen, die Rückschlüsse auf seine Gesundheit ermöglichten, sei außerhalb öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse seit Jahrzehnten etabliert, dass dazu berufene Ärzte ohne Übermittlung von Diagnosen an die Dienstgeber entscheiden, ob Dienstnehmer arbeitsfähig seien oder nicht. Die von der belangten Behörde herangezogene Ermächtigung gem. Paragraph 52, Absatz 2, BDG beziehe sich lediglich darauf, den Gesundheitszustand des Beamten durch ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Der belangten Behörde solle dadurch ermöglicht werden, die Rechtsfrage der Dienstunfähigkeit zu klären. Paragraph 52, BDG sehe nur eine Ermächtigung der belangten Behörde und nicht des Anstaltsleiters als Leiter der Dienststelle vor. Mangels gesetzlicher Grundlage sei der Anstaltsleiter daher als unzuständiges Organ tätig geworden. Die Ermächtigung des Paragraph 52, BDG beschränke sich außerdem auf die Anordnung der belangten Behörde zu einer ärztlichen Untersuchung des Beamten. Leg cit ermächtige daher nicht zu Erkundigungen irgendwelcher Art bei Ärzten des Beschwerdeführers, insbesondere nicht zu Erkundigungen zum Zweck der Kontrolle, ob der Beschwerdeführer behördliche Anordnungen eingehalten habe oder nicht. Ebenso wie es der belangten Behörde verwehrt sei, durch Befragung der Ärzte des Beschwerdeführers über diesen Daten in Erfahrung zu bringen, die Rückschlüsse auf seine Gesundheit ermöglichten, sei außerhalb öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse seit Jahrzehnten etabliert, dass dazu berufene Ärzte ohne Übermittlung von Diagnosen an die Dienstgeber entscheiden, ob Dienstnehmer arbeitsfähig seien oder nicht. Die belangte Behörde hingegen treffe
den §§ 43a und 45 BDG die Verpflichtung, die vorgenannten Schikanen abzustellen. Weil
1 DVG das AVG auch in Dienstrechtsverfahren Anwendung finde, treffe die Pflicht zur Sachentscheidung auch die belangte Behörde als Dienstbehörde.Die belangte Behörde hingegen treffe
den Paragraphen 43 a und 45 BDG die Verpflichtung, die vorgenannten Schikanen abzustellen. Weil
Paragraph eins, Absatz eins, DVG das AVG auch in Dienstrechtsverfahren Anwendung finde, treffe die Pflicht zur Sachentscheidung auch die belangte Behörde als Dienstbehörde. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Übermittlung einer Unterschriftenliste (Spruchpunkt 3) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die der belangten Behörde zugegangene anonyme Unterschriftenliste – nach den Angaben der belangten Behörde – zwei Personalvertretern unwahre Äußerungen unterstelle. Aufgrund des Berichts der Tiroler Tageszeitung vom 29.02.2020 und des Berichts der Kronenzeitung vom 01.03.2020, welche über massive Konflikte in der Justizanstalt XXXX berichteten und dabei den Beschwerdeführer namentlich nennen, liege der Verdacht nahe bzw. sei der Beschwerdeführer persönlich davon überzeugt, dass er einer der angesprochenen Personalvertreter sei und er daher mit der anonymen Unterschriftenliste der in zwei Massenmedien verbreiteten Lüge bezichtigt werde.Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Übermittlung einer Unterschriftenliste (Spruchpunkt 3) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die der belangten Behörde zugegangene anonyme Unterschriftenliste – nach den Angaben der belangten Behörde – zwei Personalvertretern unwahre Äußerungen unterstelle. Aufgrund des Berichts der Tiroler Tageszeitung vom 29.02.2020 und des Berichts der Kronenzeitung vom 01.03.2020, welche über massive Konflikte in der Justizanstalt römisch 40 berichteten und dabei den Beschwerdeführer namentlich nennen, liege der Verdacht nahe bzw. sei der Beschwerdeführer persönlich davon überzeugt, dass er einer der angesprochenen Personalvertreter sei und er daher mit der anonymen Unterschriftenliste der in zwei Massenmedien verbreiteten Lüge bezichtigt werde. Vermutlich werde sohin dem Beschwerdeführer eine verächtliche Eigenschaft, ein unehrenhaftes Verhalten und ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise unterstellt, die geeignet sei, den Beschwerdeführer in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder ihn herabzusetzen (§ 111 Abs. 1 StGB). Gleichzeitig würden damit auch die Persönlichkeitsrechte – vermutlich - des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer habe daher ein rechtliches Interesse daran, zu erfahren, ob er eine jener Personen sei, welche mit der oben genannten anonymen Unterschriftenliste der Lüge bezichtigt würde. Ohne Mitwirkung der belangten Behörde könne der Beschwerdeführer die benötigten Informationen jedoch nicht gewinnen. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde als Dienstbehörde des Beschwerdeführers in Wahrnehmung der sie treffenden Fürsorgepflicht dem Beschwerdeführer darüber zu informieren, ob er mit der oben genannten anonymen Unterschriftenliste der Lüge bezichtigt werde, wer diese initiiert und unterzeichnet habe und ob diese Gegenstand dienstbehördlicher Ermittlungen sei. Aus dem gleichen Grund habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer diese Unterschriftenliste auch in Kopie zu übermitteln. Denn es sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer durch die Anstrengung eigener – wenn auch mühevoller und kostenintensiver – Ermittlungen die Straftäter bzw. Schädiger ausforschen und dadurch weitere – künftige – Rechtsverletzungen verhindern könne.Vermutlich werde sohin dem Beschwerdeführer eine verächtliche Eigenschaft, ein unehrenhaftes Verhalten und ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise unterstellt, die geeignet sei, den Beschwerdeführer in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder ihn herabzusetzen (Paragraph 111, Absatz eins, StGB). Gleichzeitig würden damit auch die Persönlichkeitsrechte – vermutlich - des Beschwerdeführers
Paragraph 16, ABGB verletzt. Der Beschwerdeführer habe daher ein rechtliches Interesse daran, zu erfahren, ob er eine jener Personen sei, welche mit der oben genannten anonymen Unterschriftenliste der Lüge bezichtigt würde. Ohne Mitwirkung der belangten Behörde könne der Beschwerdeführer die benötigten Informationen jedoch nicht gewinnen. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde als Dienstbehörde des Beschwerdeführers in Wahrnehmung der sie treffenden Fürsorgepflicht dem Beschwerdeführer darüber zu informieren, ob er mit der oben genannten anonymen Unterschriftenliste der Lüge bezichtigt werde, wer diese initiiert und unterzeichnet habe und ob diese Gegenstand dienstbehördlicher Ermittlungen sei. Aus dem gleichen Grund habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer diese Unterschriftenliste auch in Kopie zu übermitteln. Denn es sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer durch die Anstrengung eigener – wenn auch mühevoller und kostenintensiver – Ermittlungen die Straftäter bzw. Schädiger ausforschen und dadurch weitere – künftige – Rechtsverletzungen verhindern könne. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde aus den aufgezeigten Gründen den oben genannten Begehren des Beschwerdeführers stattgeben müssen. Doch selbst wenn die belangte Behörde diese beantragten Realakte nicht setzen wollte, hätte sie die Anträge nicht zurück-, sondern (in meritorischer Entscheidung) abweisen müssen. Es werde daher beantragt, ● eine mündliche Verhandlung durchführen, ● den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen ● sowie festzustellen, ● dass die belangte Behörde die subjektiven dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt, weil sie dem Beschwerdeführer nicht mitteilt, wer die anonyme Unterschriftenliste initiiert und unterzeichnet hat, sofern ihr die Erteilung dieser Auskünfte unter Anspannung der der belangten Behörde zu Gebote stehenden Mittel möglich ist; ● dass die belangte Behörde die subjektiven dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt, weil sie es unterlässt, dem Beschwerdeführer die anonyme Unterschriftenliste in Kopie zu übermitteln; ● dass die belangte Behörde die subjektiven dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt, wenn der Leiter der Justizanstalt XXXX oder diesem zurechenbare Hilfspersonen mit Ärzten des Beschwerdeführers in Kontakt treten und versuchen, bei diesen Informationen über den Beschwerdeführer zu erheben; dass die belangte Behörde die subjektiven dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt, wenn der Leiter der Justizanstalt römisch 40 oder diesem zurechenbare Hilfspersonen mit Ärzten des Beschwerdeführers in Kontakt treten und versuchen, bei diesen Informationen über den Beschwerdeführer zu erheben; ● dass die belangte Behörde die subjektiven dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat, weil die belangte Behörde es unterlassen hat, dem Leiter der Justizanstalt XXXX die Weisung zu erteilen, er habe es zu unterlassen, mit Ärzten des Beschwerdeführers – sei es persönlich oder durch Hilfspersonen – in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei diesen Informationen über den Beschwerdeführer zu erheben. dass die belangte Behörde die subjektiven dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat, weil die belangte Behörde es unterlassen hat, dem Leiter der Justizanstalt römisch 40 die Weisung zu erteilen, er habe es zu unterlassen, mit Ärzten des Beschwerdeführers – sei es persönlich oder durch Hilfspersonen – in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei diesen Informationen über den Beschwerdeführer zu erheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor (Verwendungsgruppe E2a) der Justizwache im Bereich der Justizanstalt XXXX einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor (Verwendungsgruppe E2a) der Justizwache im Bereich der Justizanstalt römisch 40 einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am 19.03.2020 hat der Leiter der Justizanstalt XXXX mit der Ärztin des Antragstellers, Frau XXXX (ehemalige Anstaltsärztin), telefonisch Kontakt aufgenommen, um Auffälligkeiten im Hinblick auf eine Krankmeldung des Beschwerdeführers sowie von zwei weiteren Beamten abzuklären. Dabei wollte von der Ärztin wissen, ob die drei krank gemeldeten Personen, also auch der Beschwerdeführer, am Vortag (18.03.2020) persönlich in ihrer Ordination, die 50 km vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt ist, vorgesprochen hätten. Die Ärztin wies auf die aktuelle „Covid 19“-Regelung hin, wonach Krankmeldungen grundsätzlich telefonisch zu erfolgen hätten. Am 19.03.2020 hat der Leiter der Justizanstalt römisch 40 mit der Ärztin des Antragstellers, Frau römisch 40 (ehemalige Anstaltsärztin), telefonisch Kontakt aufgenommen, um Auffälligkeiten im Hinblick auf eine Krankmeldung des Beschwerdeführers sowie von zwei weiteren Beamten abzuklären. Dabei wollte von der Ärztin wissen, ob die drei krank gemeldeten Personen, also auch der Beschwerdeführer, am Vortag (18.03.2020) persönlich in ihrer Ordination, die 50 km vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt ist, vorgesprochen hätten. Die Ärztin wies auf die aktuelle „Covid 19“-Regelung hin, wonach Krankmeldungen grundsätzlich telefonisch zu erfolgen hätten. Am 03.03.2020 ging beim Bundesministerium für Justiz ein anonymes - nicht unterfertigtes -. Schreiben ein, worin „ein Großteil der Bediensteten der Justizanstalt XXXX “ der Beschwerdeführer und zwei weitere Personalvertreter beschuldigt wurden das Betriebsklima im Bereich der JA XXXX zu „vergiften“ und es eine von 120 Personunen unterschriebene Unterschriftenliste geben solle. Diesem Schreiben war eine Information der XXXX beigefügt, worin sich die Bundesspitze der XXXX von der Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie der beiden weiteren im anonymen Schreiben genannten Personalvertreter distanzierte. Am 03.03.2020 ging beim Bundesministerium für Justiz ein anonymes - nicht unterfertigtes -. Schreiben ein, worin „ein Großteil der Bediensteten der Justizanstalt römisch 40 “ der Beschwerdeführer und zwei weitere Personalvertreter beschuldigt wurden das Betriebsklima im Bereich der JA römisch 40 zu „vergiften“ und es eine von 120 Personunen unterschriebene Unterschriftenliste geben solle. Diesem Schreiben war eine Information der römisch 40 beigefügt, worin sich die Bundesspitze der römisch 40 von der Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie der beiden weiteren im anonymen Schreiben genannten Personalvertreter distanzierte. Der Beschwerdeführer hat in gegenständlicher Angelegenheit mit Schriftsatz vom 03.02.2021
1 Z. 3 B-VG Säumisbeschwerde erhoben. Der nunmehr bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.04.2021 zugestellt.Der Beschwerdeführer hat in gegenständlicher Angelegenheit mit Schriftsatz vom 03.02.2021
Der nunmehr bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.04.2021 zugestellt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zu Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides: Die Entscheidungspflicht
1 AVG wird nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind. Andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen. Ist die Behörde weder zu einer Sachentscheidung noch zu einer verfahrensrechtlichen Entscheidung verpflichtet, kommt der Übergang einer Entscheidungspflicht nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Devolutionsantrag ist unzulässig und mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (VwGH, 01.03.2012, GZ. 2010/12/0074). Die Entscheidungspflicht
Paragraph 73, Absatz eins, AVG wird nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind. Andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen. Ist die Behörde weder zu einer Sachentscheidung noch zu einer verfahrensrechtlichen Entscheidung verpflichtet, kommt der Übergang einer Entscheidungspflicht nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Devolutionsantrag ist unzulässig und mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (VwGH, 01.03.2012, GZ. 2010/12/0074). Wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat, ist der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers darauf gerichtet, dass seitens der belangten Behörde dem Leiter der Justizanstalt XXXX die Weisung erteilt werde, es künftig zu unterlassen mit Ärzten des Beschwerdeführers in Kontakt zu treten, um Informationen über ihnen Erfahrung zu bringen.Wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat, ist der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers darauf gerichtet, dass seitens der belangten Behörde dem Leiter der Justizanstalt römisch 40 die Weisung erteilt werde, es künftig zu unterlassen mit Ärzten des Beschwerdeführers in Kontakt zu treten, um Informationen über ihnen Erfahrung zu bringen. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ist davon auszugehen, dass nur Anträge, die auf der Erlassung eines Bescheides gerichtet sind, eine Entscheidungspflicht der Behörde auslösen. Andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung (wozu auch die Erteilung einer Weisung an dritte Personen gehört), vermögen die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen. Die mit Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides ausgesprochene Zurückweisung des in Rede stehenden Antrages zu Recht ist daher zu Recht erfolgt. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt
GVG i.V.m. §§ 8 und 73 Abs.1 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher in diesem Punkt
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 8 und 73 Absatz eins, AVG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides: § 17 AVG bzw. § 10a PVG lauten wie folgt:Paragraph 17, AVG bzw. Paragraph 10 a, PVG lauten wie folgt: „Akteneinsicht § 17.
GVG i.V.m. §§ 8 und 17 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher in diesem Punkt
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 8 und 17 AVG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt 5 des bekämpften Bescheides: Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.02.2021 Säumnisbeschwerde erhoben. Der nunmehr bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.04.2021 zugestellt und daher innerhalb der Nachfrist des § 16 VwGVG erlassen. Der Beschwerdeführer hat zwar Spruchpunkt 5 im Gegensatz zu den Spruchpunkten 2 und 4 nicht von der Anfechtung ausgenommen, hat aber keinerlei Vorbringen erstattet, dass eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde verfügten Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde vom 03.02.2021 dartun könnte. Im Hinblick auf die innerhalb der gesetzlichen Nachfrist erfolgten Nachholung des Bescheides war daher der Beschwerde, insoweit die Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde bekämpft wurde,
GVG als unbegründet abzuweisen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.02.2021 Säumnisbeschwerde erhoben. Der nunmehr bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.04.2021 zugestellt und daher innerhalb der Nachfrist des Paragraph 16, VwGVG erlassen. Der Beschwerdeführer hat zwar Spruchpunkt 5 im Gegensatz zu den Spruchpunkten 2 und 4 nicht von der Anfechtung ausgenommen, hat aber keinerlei Vorbringen erstattet, dass eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde verfügten Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde vom 03.02.2021 dartun könnte. Im Hinblick auf die innerhalb der gesetzlichen Nachfrist erfolgten Nachholung des Bescheides war daher der Beschwerde, insoweit die Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde bekämpft wurde,
Paragraphen 16, in Verbindung mit 28 Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W213.2242762.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.