Obsah (8)
§ 42Art. 133§ 6§ 45§ 28Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW217 2251870-1 SpruchW217 2251870-1/4E, W217 2251870-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 42
und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.11.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 16.09.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises. 2. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt: Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, führt in seinem Gutachten vom 20.10.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.10.2021, Folgendes aus: 2. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt: Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, führt in seinem Gutachten vom 20.10.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.10.2021, Folgendes aus: „Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe aktenmäßiges Vorgutachten vom 05.04.2016, ges. GdB 40%. Zwischenanamnese: Röntgenbildwandlergezielte sakral epidurale Infiltrationen und röntgenbildwandlergezielte Facettengelenksinfiltrationen im Orthopädisches Spital XXXX Röntgenbildwandlergezielte sakral epidurale Infiltrationen und röntgenbildwandlergezielte Facettengelenksinfiltrationen im Orthopädisches Spital römisch 40 Derzeitige Beschwerden: Ich kann nicht lange stehen. Ich habe keine Kraft in den Beinen. Ich muss mich überall anhalten. Ich habe massive Schmerzen im Kreuz. Das geht bis in die Halswirbelsäule hinauf. Das rechte Knie tut weh. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Seractil, Acimed, Kal-D3, Hylocomod, Pantoloc, Oleovit, Mg, Nitro, Daflon, Concor, Amlodipin, Diovan, Atorvastatin, Parkemed, Sirdalud, Novalgin Laufende Therapie: geplante stat. Aufnahme im Orthopädisches Spital XXXX , Laufende Therapie: geplante stat. Aufnahme im Orthopädisches Spital römisch 40 , Physiotherapie Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke links, Genutrain rechts Sozialanamnese: Pens. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 08/21 Befundbericht Klinik XXXX beschreibt oberes links betontes Cervicalsyndrom 08/21 Befundbericht Klinik römisch 40 beschreibt oberes links betontes Cervicalsyndrom 06/21 Röntgenbefund ges. Wirbelsäule beschreibt Degeneration 06/21 Neurologischer Befundbericht beschreibt Nackenhartspann re-bet., kein neurologisches Defizit 11/20 MR ges. Wirbelsäule beschreibt Degeneration mit mäßigen Vertebrostenosen im Bereich der Halswirbelsäule. Es ergibt sich allerdings kein Hinweis auf hochgradige Vertebrostenose mit Kompression neuraler Strukturen, rezenten Prolaps oder suspekte ossäre Destruktion. 11/19 Befundbericht Orthopädisches Spital XXXX über Röntgenbildwandlergezielte sakral epidurale Infiltration und röntgenbildwandlergezielte Facettengelenksinfiltration L4 bis S1 beidseits, 11/19 Befundbericht Orthopädisches Spital römisch 40 über Röntgenbildwandlergezielte sakral epidurale Infiltration und röntgenbildwandlergezielte Facettengelenksinfiltration L4 bis S1 beidseits, 10/21 MR-Lendenwirbelsäule beschreibt Progredienz gegenüber Vorbefund 11/2020 mit DP L1/2 und masiven Intervertebralgelenksarthrosen und absoluter Vertebrostenose L3/4 und L4/5, Neuroforamenstenose L5/S1 links. Skoliose. 10/21 MR-Lendenwirbelsäule beschreibt Progredienz gegenüber Vorbefund 11 aus 2020, mit DP L1/2 und masiven Intervertebralgelenksarthrosen und absoluter Vertebrostenose L3/4 und L4/5, Neuroforamenstenose L5/S1 links. Skoliose. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal Größe: 150,00 cm Gewicht: 63,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: Zustand nach Ablatio der linken mamma. Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an den Fingerkuppen als taub, sonst als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Mäßig Fingergelenksarthrosen. PhalenTest beidseits pos.. Die Handgelenke sind beidseits arthrotisch aufgetrieben, Bewegungs- und druckschmerzhaft. Beide Schultern sind diffus druckschmerzhaft und bewegungsschmerzhaft. Links alte Narbe vorne. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Armheben ist bis über die Horizontale möglich. Beim Nackengriff reichen die Hände mit Mühe zum Hinterhaupt, beim Kreuzgriff reichen die Daumenkuppen bis L3 beidseits. Ellbogen und Vorderarmdrehung sind seitengleich frei beweglich. Handgelenke je ½ eingeschränkt, Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Die grobe Kraft ist herabgesetzt. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ohne Gehhilfen wird rechtsentlastend ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge rechts +0,5cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Spreizfüße links mehr als rechts. Deutlich Hallux valgus links. Rechtes Knie: minimal intraartikulärer Erguss. Zohlen-Test hoch pos., bandfest. Linkes Knie: ergussfrei und bandfest, Zohlen-Test pos.. Die endlagige Hüftbeugung beidseits ist im Kreuz schmerzhaft. Beweglichkeit: Hüften seitengleich frei, Knie S rechts 0-5-120, links 0-0-130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule Zarte Skoliose. Regelrechte Brustkyphose, Strekhaltung der Lendenwirbelsäule. Ausgeprägt Hartspann zervikal und lumbal. Deutlich Druckschmerz ebenda. ISG beidseits druckschmerzhaft. Lasegue rechts ab 40° pos. Ischiadicusdruckpunkte rechts druckschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 10, Aufrichten mit Abstützen, Seitwärtsneigen und Rotation je ½ eingeschränkt. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit 1 Unterarmstützkrücke links zur Untersuchung, das Gangbild ist mäßig rechtshinkend, etwas unsicher. Das Aus- und Ankleiden wird überwiegend im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mittelgradige Funktionsbehinderung, deutliche radiologische Veränderungen, aber ohne neurologisches Defizit 02.01.02 40 2 Zustand nach Brustkrebs links 05/2011 mit AblationZustand nach Brustkrebs links 05 aus 2011, mit Ablation Resektion ohne plastischem Aufbau 08.03.01 40 3 Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige Funktionsbehinderung an Schultern, Handgelenken, Fingergelenken und rechtem Knie, mit Gangbildstörung und Gangleistungsminderung 02.02.02 30 4 Carpaltunnelsyndrom rechts mehr als links Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits, ohne motorisches Defizit. 04.05.06 20 5 Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.01 10 6 Entfernung der Gebärmutter Fixer Richtsatz 08.03.02 10 7 Zustand nach Ovarektomie rechts Fixer Richtsatz 08.03.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um je 1 Stufe erhöht, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und wegen relevanter Zusatzbehinderung. Die übrigen Leiden erhöhen wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Höhere Einschätzung von Leiden 2 entsprechend dem Defekt und höhere Einschätzung von Leiden 3 wegen Verschlimmerung. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Durch höhere Einschätzung von Leiden 2 und 3 X Dauerzustand (…) 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist mit 1 Gehhilfe zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?Nein2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?, Nein (…)“ 3. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, es sei ihr aus körperlicher Einschränkung und Schwäche, wie unsicherer und kraftloser Stand in den Beinen sowie im gesamten Körper und Inkontinenz aufgrund immerwährender Harnwegsinfekte unmöglich, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Ihre Schmerzen in den Handgelenken und in der gesamten Wirbelsäule seien alltäglich und unerträglich. Sie verwende, bei Bedarf, Tag und Nacht Handstützen. Sie könne keine Niveauunterschiede überwinden. Kurze Wegstrecken von 300-400 m könne sie aufgrund ihrer Schmerzen auch mit einer Gehhilfe/Stock nicht bewältigen. Beim An- und Ausziehen hätte sie sich auf einen Stuhl setzen müssen. Neue Befunde wurden keine beigelegt. 4. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 60%, unbefristet, ausgestellt. Mit Bescheid vom 05.11.2021 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung begründet. 5. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei ihr nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da die körperliche Belastbarkeit schon nach wenigen Schritten erheblich eingeschränkt sei, auch hätte sie psychisch funktionelle neurologische Störungen, im Besonderen in der rechten Seite (HWS-Syndrom), wiederkehrende Sehstörungen, Verlust der Sensibilität, wie Taubheit im Bein, Kopf, Ohr und Augen, Kribbeln und Brennen in den Händen. Auch eine kurze Wegstrecke von 300 - 400 m sei ohne Unterbrechungen selbst unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe unmöglich. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel verursache ihr durch ihre starken Schmerzen enorme Probleme. Da ihr außerdem die nötige Muskelkraft zum Festhalten fehle, fühle sie sich in hohem Maße unsicher. Unter einem legte sie zwei Befunde über eine Knochenszintigraphie (vom 30.07.2018 und vom 23.11.2021) vor. 6. In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten des bereits befassten medizinischen Sachverständigen ein. Dieser hält in seinem Aktengutachten vom 23.12.2021 Folgendes fest: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 19.10.2021, ges. GdB 60%.Es wurden Befunde nachgereicht.Knochenszinthigraphie vom 23.11.2021 beschreibt Befundkonstanz zum Vorbefund von 2018 mit degenerativen Veränderungen der rechten Schulter, des rechten Sternoclavikulargelenks, der Handgelenke und der Füße sowie in der Wirbelsäule. Dieser Befund ist in Leiden 1 und 2 ausreichend berücksichtigt.„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):, Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 19.10.2021, ges. GdB 60%., Es wurden Befunde nachgereicht., Knochenszinthigraphie vom 23.11.2021 beschreibt Befundkonstanz zum Vorbefund von 2018 mit degenerativen Veränderungen der rechten Schulter, des rechten Sternoclavikulargelenks, der Handgelenke und der Füße sowie in der Wirbelsäule. Dieser Befund ist in Leiden 1 und 2 ausreichend berücksichtigt. Knochenszinthigraphie von 2018 ist durch obigen Befund überholt. Computertomographie der Lendenwirbelsäule von 08/2018 beschreibt Achsverkrümmung und Degeneration.Computertomographie der Lendenwirbelsäule von 08 aus 2018, beschreibt Achsverkrümmung und Degeneration. Siehe auch MR der Lendenwirbelsäule von 10/21. Der neurologische Befundbericht von 06/21 beschreibt kein neurologisches Defizit. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Lt. Vorgutachten: Medikamente: Seractil, Acimed, Kal-D3, Hylocomod, Pantoloc, Oleovit, Mg, Nitro, Daflon, Concor, Amlodipin, Diovan, Atorvastatin, Parkemed, Sirdalud, Novalgin Laufende Therapie: geplante stat. Aufnahme im Orthopädisches Spital XXXX , Physiotherapie Laufende Therapie: geplante stat. Aufnahme im Orthopädisches Spital römisch 40 , Physiotherapie Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke links, Genutrain rechts Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 2 Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat 3 Carpaltunnelsyndrom rechts mehr als links 4 Zustand nach Brustkrebs links 05/2011 mit AblationZustand nach Brustkrebs links 05 aus 2011, mit Ablation 5 Hypertonie 6 Entfernung der Gebärmutter 7 Zustand nach Ovarektomie rechts Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine geänderte Einschätzung. Die nachgereichten Befunde dokumentieren keine weiteren Leiden. X Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?Nein2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?, Nein Gutachterliche Stellungnahme: Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist mit 1 Gehhilfe zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.“ 7. Das Aktengutachten von Dr. XXXX wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.12.2021 zur Kenntnisnahme übermittelt. Einwendungen wurden von der Beschwerdeführerin keine erhoben.7. Das Aktengutachten von Dr. römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.12.2021 zur Kenntnisnahme übermittelt. Einwendungen wurden von der Beschwerdeführerin keine erhoben. 8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2021 abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens verwiesen.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2021 abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens verwiesen. 9. Mit Schreiben vom 17.02.2022 begehrte die Beschwerdeführerin unter Hinweis, dass die Beschwerdevorentscheidung am 07.02.2022 bei ihr eingelangt sei, die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 10. Am 18.02.2022 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen. 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses. 1.2. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 16.09.2021 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 2 Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat 3 Carpaltunnelsyndrom rechts mehr als links 4 Zustand nach Brustkrebs links 05/2011 mit AblationZustand nach Brustkrebs links 05 aus 2011, mit Ablation 5 Hypertonie 6 Entfernung der Gebärmutter 7 Zustand nach Ovarektomie rechts 1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400
- m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung einer Gehhilfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht eine ausreichende körperliche Belastbarkeit. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. 1.5. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 2. Beweiswürdigung: Zu 1.1. und 1.2.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.3. bis 1.5.: Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel. Das auf einer persönlichen Untersuchung beruhende Sachverständigengutachten vom 20.10.2021 sowie das Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 23.12.2021, beides von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Das auf einer persönlichen Untersuchung beruhende Sachverständigengutachten vom 20.10.2021 sowie das Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 23.12.2021, beides von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde darin auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. So beschreibt der befasste Sachverständige Dr. XXXX vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung und den vorliegenden Befunden nachvollziehbar, dass eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m mit einer Gehhilfe zumutbar und möglich ist. Weitere Gehbehelfe sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Es besteht eine ausreichende körperliche Belastbarkeit. So beschreibt der befasste Sachverständige Dr. römisch 40 vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung und den vorliegenden Befunden nachvollziehbar, dass eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m mit einer Gehhilfe zumutbar und möglich ist. Weitere Gehbehelfe sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Es besteht eine ausreichende körperliche Belastbarkeit. Diese Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in seinen Aufzeichnungen bei der persönlichen Untersuchung am 19.10.2021 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zum Gangbild („Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an den Fingerkuppen als taub, sonst als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Mäßig Fingergelenksarthrosen. PhalenTest beidseits pos. Die Handgelenke sind beidseits arthrotisch aufgetrieben, Bewegungs- und druckschmerzhaft. Beide Schultern sind diffus druckschmerzhaft und bewegungsschmerzhaft. Links alte Narbe vorne. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Armheben ist bis über die Horizontale möglich. Beim Nackengriff reichen die Hände mit Mühe zum Hinterhaupt, beim Kreuzgriff reichen die Daumenkuppen bis L3 beidseits. Ellbogen und Vorderarmdrehung sind seitengleich frei beweglich. Handgelenke je ½ eingeschränkt, Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Die grobe Kraft ist herabgesetzt. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ohne Gehhilfen wird rechtsentlastend ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge rechts +0,5cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Spreizfüße links mehr als rechts. Deutlich Hallux valgus links. Rechtes Knie: minimal intraartikulärer Erguss. Zohlen-Test hoch pos., bandfest. Linkes Knie: ergussfrei und bandfest, Zohlen-Test pos. Die endlagige Hüftbeugung beidseits ist im Kreuz schmerzhaft. Beweglichkeit: Hüften seitengleich frei, Knie S rechts 0-5-120, links 0-0-130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Zarte Skoliose. Regelrechte Brustkyphose, Strekhaltung der Lendenwirbelsäule. Ausgeprägt Hartspann zervikal und lumbal. Deutlich Druckschmerz ebenda. ISG beidseits druckschmerzhaft. Lasegue rechts ab 40° pos. Ischiadicusdruckpunkte rechts druckschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 10, Aufrichten mit Abstützen, Seitwärtsneigen und Rotation je ½ eingeschränkt. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit 1 Unterarmstützkrücke links zur Untersuchung, das Gangbild ist mäßig rechtshinkend, etwas unsicher. Das Aus- und Ankleiden wird überwiegend im Stehen durchgeführt.“) Auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, eine geänderte Beurteilung oder Erweiterung der Beweisaufnahme zu rechtfertigen. So nimmt der medizinische Sachverständige in seinem Aktengutachten vom 23.12.2021 Bezug auf die Knochenszinthigraphie vom 23.11.2021 und stellt fest, dass darin eine Befundkonstanz zum Vorbefund von 2018 mit degenerativen Veränderungen der rechten Schulter, des rechten Sternoclavikulargelenks, der Handgelenke und der Füße sowie in der Wirbelsäule beschrieben wird (vgl. unter Zusammenfassung/Ergebnis im Befund vom 23.11.2021: „Befundkonstanz zum auswärtigen Befund von 2018 mit degenerativen Veränderungen der rechten Schultergelenke, des rechten Sternoclavikulargelenks, der Handgelenke und der Füße sowie in der Wirbelsäule, kein Hinweis auf ossäre SBL.“). Er bekräftigte, dass dieser Befund in Leiden 1 und 2 ausreichend berücksichtigt wurde. Auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, eine geänderte Beurteilung oder Erweiterung der Beweisaufnahme zu rechtfertigen. So nimmt der medizinische Sachverständige in seinem Aktengutachten vom 23.12.2021 Bezug auf die Knochenszinthigraphie vom 23.11.2021 und stellt fest, dass darin eine Befundkonstanz zum Vorbefund von 2018 mit degenerativen Veränderungen der rechten Schulter, des rechten Sternoclavikulargelenks, der Handgelenke und der Füße sowie in der Wirbelsäule beschrieben wird vergleiche unter Zusammenfassung/Ergebnis im Befund vom 23.11.2021: „Befundkonstanz zum auswärtigen Befund von 2018 mit degenerativen Veränderungen der rechten Schultergelenke, des rechten Sternoclavikulargelenks, der Handgelenke und der Füße sowie in der Wirbelsäule, kein Hinweis auf ossäre SBL.“). Er bekräftigte, dass dieser Befund in Leiden 1 und 2 ausreichend berücksichtigt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf neurologische Defizite verweist, ist darauf hinzuweisen, dass im Arztbrief einer Fachärztin für Neurologie vom 15.06.2021 unter „Neurologischer Status“ angemerkt wird, „kein Lhermitte, HN frei keine fokal neurol. Ausf. MER +/+ Tonus ob, Bab neg Tonus oB, Sens oB Nackenhartspann re-bet., Wärme/Kälte ob, Blase oB“. Auf diesen Befund nimmt der medizinische Sachverständige ebenfalls Bezug und verweist in der Zusammenfassung relevanter Befunde, dass kein neurologisches Defizit besteht. Ebenso begründete er die Wahl der Pos.Nr. 02.01.02 (Leiden 1) mit dem oberen Rahmensatz von 40%, „da mittelgradige Funktionsbehinderung, deutliche radiologische Veränderungen, aber ohne neurologisches Defizit“. Gegen den festgestellten Grad der Behinderung wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben. Das Vorliegen weiterer relevanter Gesundheitsschädigungen konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden und wurde nicht durch Befunde dokumentiert. Hinzuzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der im Rahmen der klinischen Untersuchung objektivierten Bewegungsumfänge keine Einwendungen erhoben hat. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten sohin nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.10.2021, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, bestätigt durch das Aktengutachten vom 23.12.2021, im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.10.2021, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, bestätigt durch das Aktengutachten vom 23.12.2021, im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Die beiden Sachverständigengutachten von Dr. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Die beiden Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Auf den Beschwerdefall bezogen: Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist mit einer Gehhilfe zumutbar und möglich. Weitere Gehbehelfe sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Es besteht eine ausreichende körperliche Belastbarkeit. Ebenso sind bei ausreichender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten ausreichend möglich. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Weitere Gesundheitsschädigungen konnten nicht objektiviert werden. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027 Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden von der belangten Behörde ein auf einer persönlichen Untersuchung beruhendes Sachverständigengutachten sowie ein Gutachten aufgrund der Aktenlage, beides von einem Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden von der belangten Behörde ein auf einer persönlichen Untersuchung beruhendes Sachverständigengutachten sowie ein Gutachten aufgrund der Aktenlage, beides von einem Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde durch die belangte Behörde persönlich untersucht. Die in den im behördlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel dokumentierten Gesundheitsschädigungen wurden bereits bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt. Im Rahmen des Vorlageantrages wurden keine weiteren Beweismittel in Vorlage gebracht. Die beigebrachten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W217.2251870.1.00