4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, wurde am 09.03.2021 nach den Bestimmungen der stopp festgenommen und am 10.03.2021 in eine Justizanstalt eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde am 11.03.2021 über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. In der Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und gab dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 29.03.2021 Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme samt Beantwortung näher angeführter Fragen, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom XXXX 2021, GZl.: XXXX (in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2021), wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 erster Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom römisch 40 2021, GZl.: römisch 40 (in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2021), wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, erster Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt. Mit Bescheid vom XXXX , ZI. XXXX , erteilte das BFA dem Beschwerdeführer
G keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn
1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gewährte ihm
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gegen ihn
Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , erteilte das BFA dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte ihm
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gegen ihn
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass beim Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens weder familiäre bzw. soziale noch berufliche Bindungen sowie insgesamt keine tiefgreifende Integration hervorgekommen seien. Der Beschwerdeführer sei bislang außerhalb seiner Inhaftierung in Österreich nicht melderechtlich erfasst gewesen, sein Lebensmittelpunkt befinde sich weiterhin in Nordmazedonien. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei mit der rechtskräftigen Verurteilung unrechtmäßig geworden. In Bezug auf das Einreiseverbot legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass sein weiterer Aufenthalt jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Zu berücksichtigen sei gewesen, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes rechtskräftig verurteilt worden sei. Insgesamt befinde die belangte Behörde die Dauer des Einreiseverbotes vor dem Hintergrund der schweren Verurteilung als angemessen und notwendig. Auch sei dem Umstand Rechnung zu tragen gewesen, dass der Beschwerdeführer weder über einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich noch über berufliche, familiäre oder soziale Bindungen zum Bundesgebiet verfüge. Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da es das BFA verabsäumt hätte, ihn zu seinen Bindungen im Raum der Europäischen Union zu befragen. Dem Beschwerdeführer sei zwar die Möglichkeit gewährt worden, eine Stellungnahme abzugeben, er habe dieser Aufforderung aber nicht eigenständig nachgehen können, da er weder der deutschen Sprache mächtig sei noch rechtliches Vorwissen habe, um zu verstehen, worum es bei der Aufforderung gegangen sei. Somit habe nicht festgestellt werden können, dass die Ehefrau und drei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers sich aktuell in Deutschland befänden. Insgesamt bestünden enge familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in der Europäischen Union. Hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes legte der Beschwerdeführer dar, dass es sich um seine erste und einzige Straftat handle. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde bei der Prüfung, ob von ihm eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausginge, nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks, die Reue des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Taten sowie seinen Entschluss, sein Leben zukünftig zu ändern, berücksichtigen müssen. Insgesamt hätte bei richtiger Beweiswürdigung bzw. rechtlicher Beurteilung und einer ordnungsgemäß durchgeführten Gefährdungsprognose ein unbefristetes Einreiseverbot als überschießend beurteilt werden müssen.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da es das BFA verabsäumt hätte, ihn zu seinen Bindungen im Raum der Europäischen Union zu befragen. Dem Beschwerdeführer sei zwar die Möglichkeit gewährt worden, eine Stellungnahme abzugeben, er habe dieser Aufforderung aber nicht eigenständig nachgehen können, da er weder der deutschen Sprache mächtig sei noch rechtliches Vorwissen habe, um zu verstehen, worum es bei der Aufforderung gegangen sei. Somit habe nicht festgestellt werden können, dass die Ehefrau und drei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers sich aktuell in Deutschland befänden. Insgesamt bestünden enge familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in der Europäischen Union. Hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes legte der Beschwerdeführer dar, dass es sich um seine erste und einzige Straftat handle. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde bei der Prüfung, ob von ihm eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausginge, nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks, die Reue des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Taten sowie seinen Entschluss, sein Leben zukünftig zu ändern, berücksichtigen müssen. Insgesamt hätte bei richtiger Beweiswürdigung bzw. rechtlicher Beurteilung und einer ordnungsgemäß durchgeführten Gefährdungsprognose ein unbefristetes Einreiseverbot als überschießend beurteilt werden müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich, sein Lebensmittelpunkt liegt in Nordmazedonien. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt, abgesehen von seiner Haftmeldung, aufrecht gemeldet. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen bzw. rechtmäßigen Beschäftigung nach. Vor seiner Ausreise war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in der Landwirtschaft tätig und möchte er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer ähnlichen Beschäftigung nachgehen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten. Sonstige soziale Anknüpfungspunkte liegen ebenso wenig vor. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom XXXX 2021 (rechtskräftig seit XXXX 2021), GZl.: XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 erster Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom römisch 40 2021 (rechtskräftig seit römisch 40 2021), GZl.: römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, erster Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren verurteilt. Dem zitierten Urteil liegt nachstehender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer hat am 30.12.2017 in Wien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter (§ 12 StGB) mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung von Waffen drei Geschädigten fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Wert von ca. EUR 900,--, eine Goldkette samt Anhänger im Wert von ca. EUR 1.800,-- und eine Faustfeuerwaffe „Glock 17“ samt Munition im Wert von EUR 1.000,--, mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem zunächst er und sein Mittäter in das Wohnhaus der Opfer eindrangen, eine Geschädigte von ihrem Bett zu einem Sofa trugen und ihre Füße mit einer Hundeleine zusammenbanden, sodann der Beschwerdeführer mit einer Holzlatte mehrmals auf einen weiteren Geschädigten einschlug, ihm seine „Glock“ wegnahm und diese auf ihn richtete, während der Mittäter des Beschwerdeführers eine weitere Geschädigte von hinten packte und ihr den Mund zuhielt, und schließlich der Beschwerdeführer und sein Mittäter mit der Beute vom Tatort flohen, wobei ein Geschädigter durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde (§ 84 Abs. 1 StGB), nämlich Rissquetschwunden an der Unterlippe rechts und der Mundschleimhaut, eine Läsion am Zahn Nr. 33, eine Prellung und Hautablösung über dem zweiten Mittelhandknochen der rechten Hand, eine oberflächliche Hautabschürfung am rechten Ohr und einen Bruch der linken Elle, mithin eine an sich schwere Verletzung sowie eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, erlitt.Der Beschwerdeführer hat am 30.12.2017 in Wien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung von Waffen drei Geschädigten fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Wert von ca. EUR 900,--, eine Goldkette samt Anhänger im Wert von ca. EUR 1.800,-- und eine Faustfeuerwaffe „Glock 17“ samt Munition im Wert von EUR 1.000,--, mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem zunächst er und sein Mittäter in das Wohnhaus der Opfer eindrangen, eine Geschädigte von ihrem Bett zu einem Sofa trugen und ihre Füße mit einer Hundeleine zusammenbanden, sodann der Beschwerdeführer mit einer Holzlatte mehrmals auf einen weiteren Geschädigten einschlug, ihm seine „Glock“ wegnahm und diese auf ihn richtete, während der Mittäter des Beschwerdeführers eine weitere Geschädigte von hinten packte und ihr den Mund zuhielt, und schließlich der Beschwerdeführer und sein Mittäter mit der Beute vom Tatort flohen, wobei ein Geschädigter durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich Rissquetschwunden an der Unterlippe rechts und der Mundschleimhaut, eine Läsion am Zahn Nr. 33, eine Prellung und Hautablösung über dem zweiten Mittelhandknochen der rechten Hand, eine oberflächliche Hautabschürfung am rechten Ohr und einen Bruch der linken Elle, mithin eine an sich schwere Verletzung sowie eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, erlitt. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis als mildernd, hingegen die Tatbegehung zulasten von drei Opfern, die Ausnützung der Wehrlosigkeit der Opfer sowie die doppelte Qualifikation des Raubes als erschwerend. Der Beschwerdeführer ist in Nordmazedonien nicht bedroht oder verfolgt und läuft nicht konkret Gefahr, in Nordmazedonien der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Bei Nordmazedonien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat
V). Der Beschwerdeführer ist in Nordmazedonien nicht bedroht oder verfolgt und läuft nicht konkret Gefahr, in Nordmazedonien der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Bei Nordmazedonien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat
Paragraph eins, Ziffer 4, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). 2. Beweiswürdigung: Die festgestellte Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie seines Reisepasses (vgl. AS 59) sowie aus dem Verfahrensakt.Die festgestellte Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie seines Reisepasses vergleiche AS 59) sowie aus dem Verfahrensakt. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie der Umstand, dass er in Österreich nie über einen Aufenthaltstitel verfügte, gründen einerseits auf dem Verfahrensakt (vgl. AS 63) und andererseits auf dem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Dass der Beschwerdeführer, abgesehen von seiner Anhaltung in Straf- bzw. Untersuchungshaft, in Österreich zu keinem Zeitpunkt melderechtlich registriert war, beruht auf dem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie der Umstand, dass er in Österreich nie über einen Aufenthaltstitel verfügte, gründen einerseits auf dem Verfahrensakt vergleiche AS 63) und andererseits auf dem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Dass der Beschwerdeführer, abgesehen von seiner Anhaltung in Straf- bzw. Untersuchungshaft, in Österreich zu keinem Zeitpunkt melderechtlich registriert war, beruht auf dem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachging, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem Bescheid des BFA, sowie aus der dahingehenden Feststellung im zitierten Strafurteil (vgl. AS 20). Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in seinen Herkunftsstaat verlagern möchte, ergibt sich aus der Beschwerde.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachging, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem Bescheid des BFA, sowie aus der dahingehenden Feststellung im zitierten Strafurteil vergleiche AS 20). Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in seinen Herkunftsstaat verlagern möchte, ergibt sich aus der Beschwerde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Familienangehörigen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt im Zusammenhalt mit der Beschwerde (vgl. AS 64 und 103).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Familienangehörigen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt im Zusammenhalt mit der Beschwerde vergleiche AS 64 und 103). Seine strafgerichtliche Verurteilung beruht auf dem im Akt einliegenden Strafurteil (vgl. AS 18 ff) in Zusammenschau mit dem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem Strafregister.Seine strafgerichtliche Verurteilung beruht auf dem im Akt einliegenden Strafurteil vergleiche AS 18 ff) in Zusammenschau mit dem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Das Vorliegen von Gesundheitsbeeinträchtigungen ist nicht hervorgekommen und wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der in Nordmazedonien geboren ist und die mazedonische Sprache beherrscht, im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bedroht oder verfolgt wäre oder Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurden im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Nordmazedonien gilt überdies
der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur ausgeübten beruflichen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Nordmazedonien sowie zu seinen diesbezüglich bestehenden Absichten im Fall seiner Rückkehr ergeben sich aus seinen Ausführen im Beschwerdevorbringen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Spruchteil A) Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der Beschwerdeführer ist mangels Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG; außerdem ist er
4 Z 10 FPG Drittstaatsangehöriger.Der Beschwerdeführer ist mangels Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG; außerdem ist er
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG Drittstaatsangehöriger.
1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich (Z 1) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich (Ziffer eins,) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt, ist
G diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung um einen sicheren Drittstaat handelt, wo Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und grundlegender Gesundheitsversorgung sichergestellt ist. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. In die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Wie zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer in Nordmazedonien die Schaffung einer Existenzgrundlage nicht möglich wäre. Im Zuge seiner Beschwerde gab er sogar ausdrücklich an, dass er in Nordmazedonien in der Landwirtschaft gearbeitet habe, wieder dort leben und arbeiten wolle, um so auch für seinen Unterhalt und für den seiner Familie aufzukommen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und kann daher davon ausgegangen werden, dass er sich in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird; gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht hervorgekommen. Zudem darf nicht verkannt werden, dass es sich bei Nordmazedonien
Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaaten-Verordnung um einen sicheren Drittstaat handelt, wo Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und grundlegender Gesundheitsversorgung sichergestellt ist. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit nach einer Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, VwGH vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, VwGH vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und VwGH vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer durch ein österreichisches Strafgericht als Schöffengericht wegen schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren verurteilt. Eine positive Zukunftsprognose kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden; eine maßgebliche Zeitspanne strafrechtlichen Wohlverhaltens liegt fallgegenständlich nicht vor. Angesichts der Schwere der konkret begangenen Straft ist jedenfalls von einer gravierenden Straffälligkeit auszugehen, welche eine Aufenthaltsbeendigung geboten erscheinen lässt. Ein weiterer Aufenthalt würde eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit nach einer Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, VwGH vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, VwGH vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und VwGH vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer durch ein österreichisches Strafgericht als Schöffengericht wegen schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren verurteilt. Eine positive Zukunftsprognose kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden; eine maßgebliche Zeitspanne strafrechtlichen Wohlverhaltens liegt fallgegenständlich nicht vor. Angesichts der Schwere der konkret begangenen Straft ist jedenfalls von einer gravierenden Straffälligkeit auszugehen, welche eine Aufenthaltsbeendigung geboten erscheinen lässt. Ein weiterer Aufenthalt würde eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführte, dass sich seine Ehefrau und seine Kinder aktuell in Deutschland aufhielten, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, den Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen mittels elektronischer Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus ist es auch der Familie des Beschwerdeführers zumutbar, den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat zu besuchen. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht beabsichtige seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich zu versetzen (vgl. AS 103), zeigt bereits, dass er kein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hat.Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht beabsichtige seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich zu versetzen vergleiche AS 103), zeigt bereits, dass er kein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hat. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlich machen würden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlich machen würden. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich kein Rückkehrhindernis ersichtlich ist. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf (vgl. zur notorischen Lage in Serbien betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen allgemein zugängliche, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO – https://www.who.int, und CDC – https://www.cdc.gov/, Informationen der österreichischen Bundesregierung – https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE und unbedenkliche tagesaktuelle Berichte). Da der gesunde Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Alter sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Nordmazedonien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Auch ist nicht zu erkennen, dass sich die Wirtschafts- und Versorgungslage in einem Ausmaß verschlechtert hätte, dass die grundlegende Versorgung der nordmazedonischen Bevölkerung aktuell nicht mehr gewährleistet wäre.Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich kein Rückkehrhindernis ersichtlich ist. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf vergleiche zur notorischen Lage in Serbien betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen allgemein zugängliche, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO – https://www.who.int, und CDC – https://www.cdc.gov/, Informationen der österreichischen Bundesregierung – https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE und unbedenkliche tagesaktuelle Berichte). Da der gesunde Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Alter sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Nordmazedonien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Auch ist nicht zu erkennen, dass sich die Wirtschafts- und Versorgungslage in einem Ausmaß verschlechtert hätte, dass die grundlegende Versorgung der nordmazedonischen Bevölkerung aktuell nicht mehr gewährleistet wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG ist daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, oder das
4 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
2 BFA-VG zu Recht aberkannt wurde (siehe unten), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
4 FPG auch zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen; eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht.Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG zu Recht aberkannt wurde (siehe unten), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 55, Absatz 4, FPG auch zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen; eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine –die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern sei darüber hinaus darzutun, weshalb die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe; dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine –die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern sei darüber hinaus darzutun, weshalb die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe; dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert demnach das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid insbesondere mit dem Verweis auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zutreffend aufgezeigt. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft ist insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Die Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, erweist sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen als gerechtfertigt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
2 BFA-VG ist somit zu Recht erfolgt.Die Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, erweist sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen als gerechtfertigt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach Abs. 3 dieser zitierten Bestimmung ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (Z 5) ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Nach Absatz 3, dieser zitierten Bestimmung ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (Ziffer 5,) ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte zutreffend fest, dass im Fall des Beschwerdeführers § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX 2021 (rechtskräftig seit XXXX 2021) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren verurteilt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte zutreffend fest, dass im Fall des Beschwerdeführers Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 2021 (rechtskräftig seit römisch 40 2021) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren verurteilt. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Angesichts des vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhaltens kann der Ansicht der belangten Behörde, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person öffentlichen Interessen widerstreiten würde, nicht entgegengetreten werden: Das BFA führte in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt ist, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes. Auch eine positive Zukunftsprognose kann im Fall des Beschwerdeführers nicht getroffen werden. Insbesondere die Art und Schwere des Vorgehens des Beschwerdeführers bestätigt die Annahme, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Wie sich aus dem Strafurteil entnehmen lässt, ging der Beschwerdeführer bei der Tatausführung äußerst brutal vor und schreckte auch vor der Anwendung von Gewalt gegenüber wehrlosen Opfern nicht zurück. So schlug der Beschwerdeführer beispielsweise drei Mal mit einer ein Meter langen Holzplatte auf ein Opfer ein. Das Opfer wurde durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt (vgl. AS 19 f, 21 und 24). In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass das Strafgericht unter anderem die doppelte Qualifikation des Raubes als erschwerend wertete (AS 25).Insbesondere die Art und Schwere des Vorgehens des Beschwerdeführers bestätigt die Annahme, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Wie sich aus dem Strafurteil entnehmen lässt, ging der Beschwerdeführer bei der Tatausführung äußerst brutal vor und schreckte auch vor der Anwendung von Gewalt gegenüber wehrlosen Opfern nicht zurück. So schlug der Beschwerdeführer beispielsweise drei Mal mit einer ein Meter langen Holzplatte auf ein Opfer ein. Das Opfer wurde durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt vergleiche AS 19 f, 21 und 24). In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass das Strafgericht unter anderem die doppelte Qualifikation des Raubes als erschwerend wertete (AS 25). Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG.Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 02.10.2012, 2012/21/0044).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 02.10.2012, 2012/21/0044). Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft, führt der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben und hat auch keine integrationsbegründenden Schritte gesetzt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführte, dass seine Ehefrau und seine Kinder aktuell in Deutschland aufhältig wären, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein musste, dass das Verbrechen des schweren Raubes enorme und eben auch fremdenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist im Wesentlichen durch seine Straffälligkeit geprägt. Dem Beschwerdeführer wird es möglich und zumutbar sein, den Kontakt zu seiner im europäischen Raum aufhältigen Familie über diverse elektronische Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten und sind auch Besuche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers möglich. Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliches Fehlverhalten eine längerfristige Trennung von seinen im europäischen Raum lebenden Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontaktes im Raum der Mitgliedstaaten hat der Beschwerdeführer angesichts der oben dargestellten, von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten hinzunehmen (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417; 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft, führt der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben und hat auch keine integrationsbegründenden Schritte gesetzt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführte, dass seine Ehefrau und seine Kinder aktuell in Deutschland aufhältig wären, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein musste, dass das Verbrechen des schweren Raubes enorme und eben auch fremdenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist im Wesentlichen durch seine Straffälligkeit geprägt. Dem Beschwerdeführer wird es möglich und zumutbar sein, den Kontakt zu seiner im europäischen Raum aufhältigen Familie über diverse elektronische Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten und sind auch Besuche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers möglich. Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliches Fehlverhalten eine längerfristige Trennung von seinen im europäischen Raum lebenden Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontaktes im Raum der Mitgliedstaaten hat der Beschwerdeführer angesichts der oben dargestellten, von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten hinzunehmen vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417; 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Aufgrund der Straffälligkeit und des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers war daher den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund seines bisherigen Verhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Gesamtverhaltens getroffenen Gefährlichkeitsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten und die Einhaltung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden.Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Gesamtverhaltens getroffenen Gefährlichkeitsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten und die Einhaltung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen die österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen die österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass eine längere Phase des Wohlverhaltens, die ebenso bei der Bemessung des Einreiseverbotes zu berücksichtigen ist, gegenständlich nicht vorliegt. Die Art und Schwere der begangenen Straftat zeigen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Auch die Verhängung der mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe zeugt von einem massiven Gefährdungspotential des Beschwerdeführers. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch die begangenen Strafdelikte stark gemindert.Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch die begangenen Strafdelikte stark gemindert. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Somit ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes als nicht angemessen. Bei der Verhängung eines Einreiseverbots darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).Bei der Verhängung eines Einreiseverbots darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). Die von der belangten Behörde gewählte Höhe eines unbefristeten Einreiseverbotes, welches die Ausschöpfung des gesamten gesetzlichen Rahmens des auf den § 53 Abs. 3 FPG gestützten Einreiseverbotes bedeutet, ist – unter Anwendung von § 53 Abs. 3 Z 5 FPG – grundsätzlich zulässig. Im Hinblick auf die begangene Straftat erweist sich allerdings das für § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zulässige unbefristete Einreiseverbot als zu lange, zumal zum einen in anderen, noch gravierenderen Fällen (etwa in solchen, in welchen der Beschwerdeführer wegen eines Tatbestandes der Z 6 bis 9 leg. cit. [insb. im Zusammenhang mit Terrorismus] verurteilt wird) kein Spielraum mehr nach oben offenbliebe.Die von der belangten Behörde gewählte Höhe eines unbefristeten Einreiseverbotes, welches die Ausschöpfung des gesamten gesetzlichen Rahmens des auf den Paragraph 53, Absatz 3, FPG gestützten Einreiseverbotes bedeutet, ist – unter Anwendung von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG – grundsätzlich zulässig. Im Hinblick auf die begangene Straftat erweist sich allerdings das für Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zulässige unbefristete Einreiseverbot als zu lange, zumal zum einen in anderen, noch gravierenderen Fällen (etwa in solchen, in welchen der Beschwerdeführer wegen eines Tatbestandes der Ziffer 6 bis 9 leg. cit. [insb. im Zusammenhang mit Terrorismus] verurteilt wird) kein Spielraum mehr nach oben offenbliebe. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer in Österreich erstmals straffällig wurde. Das Strafgericht hat den Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren nicht zur Gänze ausgeschöpft. Die tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren bewegt sich somit im unteren Bereich des zu Verfügung stehenden Strafrahmens. Davon abgesehen ist auch nicht von vornherein von einer Wirkungslosigkeit des nun vom Beschwerdeführer erstmals verspürten Haftübels auszugehen. Die unbefristete Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht somit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation, sodass das unbefristete Einreiseverbot in ein auf 10 (zehn) Jahre befristetes Einreiseverbot abzuändern war. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als 10 (zehn) Jahre als nicht angemessen. Auch wenn der Beschwerdeführer erstmals in Österreich straffällig wurde, so handelt es sich bei seinem strafrechtlichen Verhalten, welches letztlich zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe führte, nicht bloß um einen „Fehltritt“. Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit für den Beschwerdeführer, seine Familienangehörigen in Deutschland bzw. in den vom Einreiseverbot betroffenen Mitgliedstaaten zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Verbrechen und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Im Ergebnis war daher das verhängte unbefristete Einreiseverbot in ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 (zehn) Jahren abzuändern und der Beschwerde insoweit Folge zu geben; im darüber hinaus gehenden Umfang (das Einreiseverbot zur Gänze aufzuheben) war die Beschwerde jedoch abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
2 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
, Absatz 2, GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 vergleiche zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Der Sachverhalt ist aus der Beschwerde in Verbindung mit dem Verwaltungsakt der belangten Behörde hinreichend geklärt. Aufgrund des kurzen Zeitraumes von nicht einmal zwei Monaten zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist auch davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Des Weiteren hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen. Das Beschwerdevorbringen wirft schließlich keine neuen oder noch zu klärenden Rechtsfragen auf. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin ungeachtet des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrags
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin ungeachtet des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrags
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068). Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W220.2251477.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.