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W224 2249307-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW224 2249307-1 Spruch, W224 2249307-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 11.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer für die Fachprüfung „Europarecht“ am 25.09.2020 im Rahmen des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften die Verlängerung der Prüfungsdauer von drei auf zumindest vier Stunden in eventu auf fünf Stunden reine Schreibzeit, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer das 10-Fingersystem nicht beherrsche und er daher diskriminiert sei.
  2. Mit Bescheid der Studiendirektorin der Universität Graz vom 06.07.2021, GZ: 31/82/Be ex 2020/21, wurde der Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit der am 25.09.2020 durchgeführten Fachprüfung Europarecht im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Nachweise über eine Behinderung oder eine chronische Krankheit beigebracht, welcher für die Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode erforderlich sei. Zudem seien im § 24 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen der Universität Graz die Prüfungsmethoden mit „schriftlich“, „mündlich“ und „Prüfungsarbeit“ vorgesehen, wobei eine Kombination dieser drei Prüfungsmethoden möglich sei. Ein Antrag könne sich daher nur auf einen Wechsel zwischen den genannten Methoden beziehen oder im Falle eines Nachweises einer Behinderung, auf eine Adaption der Prüfungsdurchführung. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Nachweise über eine Behinderung oder eine chronische Krankheit beigebracht, welcher für die Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode erforderlich sei. Zudem seien im Paragraph 24, Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen der Universität Graz die Prüfungsmethoden mit „schriftlich“, „mündlich“ und „Prüfungsarbeit“ vorgesehen, wobei eine Kombination dieser drei Prüfungsmethoden möglich sei. Ein Antrag könne sich daher nur auf einen Wechsel zwischen den genannten Methoden beziehen oder im Falle eines Nachweises einer Behinderung, auf eine Adaption der Prüfungsdurchführung.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.08.2021 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens und beantragte neuerlich die Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Prüfung im Fach Europarecht von drei auf vier Stunden, sowie die Ermöglichung der handschriftlichen Erledigung der Prüfung und in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  4. Die Beschwerde wurde dem Senat zur Begutachtung vorgelegt. Der Senat stellte in seiner Entscheidung vom 15.11.2021 fest, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode oder Adaption der Durchführung aufgrund einer Behinderung gestellt habe und kein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt habe.
  5. Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz, eingelangt am 15.12.2021, – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer beantragte für die Fachprüfung „Europarecht“ am 25.09.2020 im Rahmen des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften die Verlängerung der Prüfungsdauer „von drei auf zumindest vier Stunden in eventu auf fünf Stunden reine Schreibzeit“. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode aufgrund einer Behinderung. Der Beschwerdeführer absolvierte am 25.09.2020 die als schriftliche Online-Prüfung abgehaltene Fachprüfung „Europarecht“ im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Universität Graz. Die Prüfung wurde mit der Note „Nicht Genügend“ beurteilt. Ein ärztliches Attest über eine chronische Krankheit oder eine Behinderung legte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht vor.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Gutachten des Senates der Universität und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  8. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterin, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterin, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die maßgeblichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl I. Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 177/2021, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, lauten: „Rechte und Pflichten der Studierenden § 59.

(1)Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,Paragraph 59,
(1)Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht, (…)
  1. auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden; (…)“ Zu A) Abweisung der Beschwerde Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Regelung in § 59 Abs. 1 Z 12 UG ist Ausfluss des in § 2 Z 11 UG normierten leitenden Grundsatzes der besonderen Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen. Eine entsprechende Bestimmung war bereits in § 54 Abs. 3 UniStG enthalten. Das Recht bezieht sich – da keine Unterscheidung getroffen wird – auf alle Prüfungen. Die Regelung in Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 12, UG ist Ausfluss des in Paragraph 2, Ziffer 11, UG normierten leitenden Grundsatzes der besonderen Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen. Eine entsprechende Bestimmung war bereits in Paragraph 54, Absatz 3, UniStG enthalten. Das Recht bezieht sich – da keine Unterscheidung getroffen wird – auf alle Prüfungen. Voraussetzung für die Festsetzung einer abweichenden Prüfungsmethode ist, dass der Studierende eine Behinderung nachweist. Diese muss nicht mehr – wie noch nach § 27 Abs. 5 AHStG – eine körperliche sein, sodass auch etwa psychische Störungen, die das Ablegen der Prüfung in der vorgesehenen Form unmöglich machen, darunterfallen können. Von einer solchen Behinderung sind mangelnde Fähigkeiten des Studierenden abzugrenzen. So ist beispielsweise der Mangel der Kenntnis der deutschen Sprache, die nach § 63 Abs. 1 Z 3 UG Zulassungsvoraussetzung ist, keine Behinderung im Sinne dieser Bestimmung. Die Behinderung darf die Ablegung der Prüfung in der vorgesehenen Form nicht nur bloß erschweren, sie muss sie vielmehr unmöglich machen. Der Antragsteller hat dabei medizinisch begründet darzulegen, wieso eine bestimmte Abweichung erforderlich ist (vgl. auch VwGH 17.8.2000, 2000/12/0011). Selbst wenn dieser Nachweis erbracht wird, ist die Festsetzung einer abweichenden Prüfungsmethode nur dann zulässig, wenn der Inhalt und die Anforderungen an die Prüfung nicht beeinträchtigt werden.Voraussetzung für die Festsetzung einer abweichenden Prüfungsmethode ist, dass der Studierende eine Behinderung nachweist. Diese muss nicht mehr – wie noch nach Paragraph 27, Absatz 5, AHStG – eine körperliche sein, sodass auch etwa psychische Störungen, die das Ablegen der Prüfung in der vorgesehenen Form unmöglich machen, darunterfallen können. Von einer solchen Behinderung sind mangelnde Fähigkeiten des Studierenden abzugrenzen. So ist beispielsweise der Mangel der Kenntnis der deutschen Sprache, die nach Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, UG Zulassungsvoraussetzung ist, keine Behinderung im Sinne dieser Bestimmung. Die Behinderung darf die Ablegung der Prüfung in der vorgesehenen Form nicht nur bloß erschweren, sie muss sie vielmehr unmöglich machen. Der Antragsteller hat dabei medizinisch begründet darzulegen, wieso eine bestimmte Abweichung erforderlich ist vergleiche auch VwGH 17.8.2000, 2000/12/0011). Selbst wenn dieser Nachweis erbracht wird, ist die Festsetzung einer abweichenden Prüfungsmethode nur dann zulässig, wenn der Inhalt und die Anforderungen an die Prüfung nicht beeinträchtigt werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Studierende Anspruch auf Festlegung einer von der in der Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsmethode abweichenden Methode durch Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.05.1995, 94/12/0022) ist der Begriff „Prüfungsmethode“ dabei nicht eng auszulegen. Zulässig ist demnach nicht nur ein Wechsel etwa zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfungsmethode, sondern auch eine der individuellen Behinderung Rechnung tragende Mischung der Methoden bzw. sonstige Prüfungserleichterungen (Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 59, Stand 01.12.2018, rdb.at).Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Studierende Anspruch auf Festlegung einer von der in der Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsmethode abweichenden Methode durch Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.05.1995, 94/12/0022) ist der Begriff „Prüfungsmethode“ dabei nicht eng auszulegen. Zulässig ist demnach nicht nur ein Wechsel etwa zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfungsmethode, sondern auch eine der individuellen Behinderung Rechnung tragende Mischung der Methoden bzw. sonstige Prüfungserleichterungen (Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 Paragraph 59,, Stand 01.12.2018, rdb.at). Die Abhaltung der Prüfung in Form einer abweichenden Prüfungsmethode oder eine Adaption der Durchführung wurden vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten mangelnden Fähigkeiten in Hinblick auf die Anwendung des 10-Fingersystems stellen keine Begründung dar, die eine Verlängerung der Prüfungszeit rechtfertigen würden, zudem hat der Beschwerdeführer keinen entsprechenden ärztlichen Nachweis erbracht, worin eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung bestätigt wird. Daher brachte der Beschwerdeführer in Unterlassung seiner Mitwirkungspflicht keinerlei Beweismittel im Verfahren vor, welche eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung bestätigt glaubhaft machten, bzw. führte keine stichhaltigen Argumente ins Treffen, aus welchem Grund eine Verlängerung der Prüfungsdauer von drei auf zumindest vier Stunden in eventu auf fünf Stunden reine Schreibzeit notwendig sein sollte. Denn die Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, etwa, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist nur dann berechtigt, wenn hierfür ausreichende Gründe vorliegen (vgl. VwGH 23.2.2018, Ro 2017/03/0025; 20.11.2019, Ro 2019/03/0022). Derartige Gründe hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargelegt, sondern er ist insgesamt schuldig geblieben, die Gründe für eine Verlängerung der Prüfungsdauer von drei auf zumindest vier Stunden in eventu auf fünf Stunden reine Schreibzeit zu belegen.Die Abhaltung der Prüfung in Form einer abweichenden Prüfungsmethode oder eine Adaption der Durchführung wurden vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten mangelnden Fähigkeiten in Hinblick auf die Anwendung des 10-Fingersystems stellen keine Begründung dar, die eine Verlängerung der Prüfungszeit rechtfertigen würden, zudem hat der Beschwerdeführer keinen entsprechenden ärztlichen Nachweis erbracht, worin eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung bestätigt wird. Daher brachte der Beschwerdeführer in Unterlassung seiner Mitwirkungspflicht keinerlei Beweismittel im Verfahren vor, welche eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung bestätigt glaubhaft machten, bzw. führte keine stichhaltigen Argumente ins Treffen, aus welchem Grund eine Verlängerung der Prüfungsdauer von drei auf zumindest vier Stunden in eventu auf fünf Stunden reine Schreibzeit notwendig sein sollte. Denn die Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, etwa, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist nur dann berechtigt, wenn hierfür ausreichende Gründe vorliegen vergleiche VwGH 23.2.2018, Ro 2017/03/0025; 20.11.2019, Ro 2019/03/0022). Derartige Gründe hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargelegt, sondern er ist insgesamt schuldig geblieben, die Gründe für eine Verlängerung der Prüfungsdauer von drei auf zumindest vier Stunden in eventu auf fünf Stunden reine Schreibzeit zu belegen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  3. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.8.2000, 2000/12/0011; 17.05.1995, 94/12/0022; 23.2.2018, Ro 2017/03/0025; 20.11.2019, Ro 2019/03/0022).Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 17.8.2000, 2000/12/0011; 17.05.1995, 94/12/0022; 23.2.2018, Ro 2017/03/0025; 20.11.2019, Ro 2019/03/0022). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W224.2249307.1.00

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