RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW233 2243285-1 Spruch, W233 2243285-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 17.12.2020 unter Verwendung des vorgesehenen Formulars den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose für die Dauer von fünf Jahren. Begründend führte sie an, sie sei staatenlos und verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, ausgestellt am 06.05.2016 mit Gültigkeit bis zum 05.05.
- Ferner gab sie an, dass sie keinen ausländischen Reisepass besitze, jedoch über einen von der Republik Österreich ausgestellten Fremdenpass verfüge. römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 17.12.2020 unter Verwendung des vorgesehenen Formulars den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose für die Dauer von fünf Jahren. Begründend führte sie an, sie sei staatenlos und verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, ausgestellt am 06.05.2016 mit Gültigkeit bis zum 05.05.
- Ferner gab sie an, dass sie keinen ausländischen Reisepass besitze, jedoch über einen von der Republik Österreich ausgestellten Fremdenpass verfüge. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen in Kopie beigelegt: ● Karte zur Dokumentation des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ mit Gültigkeit bis zum 05.05.2021, ausgestellt am 06.05.2016 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ; Karte zur Dokumentation des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ mit Gültigkeit bis zum 05.05.2021, ausgestellt am 06.05.2016 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ; ● Auszug aus dem Fremdenpass der Beschwerdeführerin, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.06.2016 mit Gültigkeit bis zum 19.06.
- I.
- Mit Schreiben vom 15.02.2021 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Bezirkshauptmannschaft XXXX um Übermittlung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ sowie der sonstigen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente. Mit Schreiben vom selben Tag kam die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Ersuchen nach. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 15.02.2021 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 um Übermittlung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ sowie der sonstigen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente. Mit Schreiben vom selben Tag kam die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem Ersuchen nach. I.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.02.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin unter Einräumung einer einwöchigen Frist zur Stellungnahme mit, dass beabsichtigt werde, ihren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen.römisch eins.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.02.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin unter Einräumung einer einwöchigen Frist zur Stellungnahme mit, dass beabsichtigt werde, ihren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stehe aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Aserbaidschan sei. Sie habe zudem am 31.03.2015 vorgebracht, dass ihr die Erlangung von Dokumenten ihres Herkunftsstaates lediglich großen Aufwand bereiten würde. Es seien jedoch keinerlei Beweismittel vorgelegt worden, die auf die fehlende Möglichkeit, sich ein Reisedokument des Herkunftsstaates zu beschaffen, hinweisen würden. Aus allfälligen früheren Fehlbeurteilungen würden der Beschwerdeführerin im Übrigen keine subjektiven Rechtsansprüche auf Ausstellung eines weiteren Reisedokumentes erwachsen. I.
- Nach mehrmaliger Fristerstreckung erstattete die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin am 21.04.2021 eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe den Herkunftsstaat im Alter von vier Jahren verlassen und habe zu keinem Zeitpunkt über offizielle Dokumente des Herkunftsstaates verfügt. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin laut Mitteilung der Botschaft ihres Herkunftsstaates nicht in der Lage sei, ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, da ihr niemals offizielle Dokumente ausgestellt worden seien. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass der Beschwerdeführerin bereits einmal ein Fremdenpass für Staatenlose ausgestellt worden sei und die Behörde nicht dargelegt habe, aus welchem Grund die damalige Ausstellung zu Unrecht erfolgt sei. römisch eins.
- Nach mehrmaliger Fristerstreckung erstattete die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin am 21.04.2021 eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe den Herkunftsstaat im Alter von vier Jahren verlassen und habe zu keinem Zeitpunkt über offizielle Dokumente des Herkunftsstaates verfügt. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin laut Mitteilung der Botschaft ihres Herkunftsstaates nicht in der Lage sei, ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, da ihr niemals offizielle Dokumente ausgestellt worden seien. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass der Beschwerdeführerin bereits einmal ein Fremdenpass für Staatenlose ausgestellt worden sei und die Behörde nicht dargelegt habe, aus welchem Grund die damalige Ausstellung zu Unrecht erfolgt sei. I.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2021, Zl. 710463600/201271102, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 88 Abs. 2 FPG abgewiesen. römisch eins.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2021, Zl. 710463600/201271102, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG abgewiesen. I.
- Mit Schriftsatz vom 03.06.2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 03.06.2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. I.
- Am 10.06.2021 langte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
- Am 10.06.2021 langte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 22.02.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.römisch eins.
- Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 22.02.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen römisch zwei.
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Baku, Aserbaidschan, geboren. Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Baku, Aserbaidschan, geboren. Die Beschwerdeführerin hält sich seit März 2001 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 06.05.2021 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Karte zur Dokumentation ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ mit Gültigkeit bis zum 05.05.2026 ausgestellt, wobei auf dieser Karte in der Rubrik „Staatsangehörigkeit“ „ungeklärte Staatsangehörig.“ festgehalten ist. Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 06.05.2021 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine Karte zur Dokumentation ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ mit Gültigkeit bis zum 05.05.2026 ausgestellt, wobei auf dieser Karte in der Rubrik „Staatsangehörigkeit“ „ungeklärte Staatsangehörig.“ festgehalten ist. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ist rechtmäßig. Der Beschwerdeführerin wird die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der aserbaidschanischen Vertretungsbehörde in Österreich verweigert. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin kann daher nicht geklärt werden. Es steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin den beantragten Fremdenpass benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen, um Zollvorschriften zu übertreten, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, oder um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Ebenso wenig steht fest, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre Angaben im gegenständlichen Verfahren sowie in den vorangegangenen fremdenrechtlichen Verfahren. Aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 19.05.2020, Zl. XXXX , erschließt sich zudem, dass der Familienname der Beschwerdeführerin von „ XXXX “ in „ XXXX “ geändert wurde. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre Angaben im gegenständlichen Verfahren sowie in den vorangegangenen fremdenrechtlichen Verfahren. Aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 19.05.2020, Zl. römisch 40 , erschließt sich zudem, dass der Familienname der Beschwerdeführerin von „ römisch 40 “ in „ römisch 40 “ geändert wurde. Die Feststellung, wonach sie seit ihrer Einreise im März 2001 durchgehend in Österreich aufhältig, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Ferner stützt sich die Feststellung zu ihrem Aufenthaltstitel in Österreich auf die von ihr in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegte Karte zur Dokumentation des Aufenthaltstitels sowie auf einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Hinsichtlich der Feststellung zur Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts ist ergänzend auf die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.
- zu verweisen. Ferner stützt sich die Feststellung zu ihrem Aufenthaltstitel in Österreich auf die von ihr in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegte Karte zur Dokumentation des Aufenthaltstitels sowie auf einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Hinsichtlich der Feststellung zur Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts ist ergänzend auf die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.
- zu verweisen. Für die Feststellung, wonach die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ungeklärt ist, waren folgende Erwägungen maßgeblich: Die Beschwerdeführerin konnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zum einen glaubhaft darlegen, dass sie über keinen aserbaidschanischen Identitätsnachweis verfügt. Zum anderen konnte die Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung anhand des in ihrem Akt einliegenden E-Mails vom 27.11.2012 (AS 59) und der darüber hinaus vor ihr vorgelegten zwei E-Mails an die aserbaidschanische Vertretungsbehörde in Österreich samt Sendebestätigung glaubhaft machen, dass sie tatsächlich nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen. Wie aus dem E-Mail vom 27.11.2012 hervorgeht, macht die Vertretungsbehörde von Aserbaidschan in Österreich die Ausstellung eines Reisedokuments davon abhängig, dass der Antragsteller ein von Aserbaidschan ausgestelltes Identitätsdokument vorlegt. Dass dieses E-Mail die Mutter der Beschwerdeführerin betrifft, vermag daran nichts zu ändern, da die Vertretungsbehörde hier allgemein über die Voraussetzungen der Ausstellung eines Reisedokuments informiert. Die Beschwerdeführerin verfügt gerade nicht über ein solches Identitätsdokument. Dass die Beschwerdeführerin in der Folge auch selbst Versuche unternommen hat, um sich von der aserbaidschanischen Vertretungsbehörde in Österreich ein Reisedokument ausstellen zu lassen, gründet sich auf die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten E-Mails samt Sendebestätigung. Wie die Beschwerdeführerin glaubhaft vorbrachte, wurde auf diese Kontaktaufnahme von Seiten der Vertretungsbehörde nicht reagiert. Es kann daher im Falle der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass die aserbaidschanische Vertretungsbehörde in Österreich willens ist ihr ein Reisedokument auszustellen. Vielmehr zeigt das Nichtreagieren der Vertretungsbehörde, dass diese ihr die Ausstellung eines Reisedokuments tatsächlich verweigert. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob diese Weigerung darauf beruht, dass die Vertretungsbehörde der Annahme ist, dass die Beschwerdeführerin die Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan nicht besitzt, oder ob sie ihr die Ausstellung eines Reisedokuments schlichtweg verweigert. Denn in beiden Fällen besteht für die Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit sich ein Reisedokument von der Vertretungsbehörde zu besorgen. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt betreffend die Beschwerdeführerin vermerkt, dass ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt sei. Aus dem Bescheid geht weiter hervor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin seinerzeit vorbrachte, die Geburt der Beschwerdeführerin sei nicht registriert worden und seien für sie auch keine Dokumente ausgestellt worden (vgl. Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2001, Zl. 01 04.636-BAT). Bereits im erstinstanzlichen Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt betreffend die Beschwerdeführerin vermerkt, dass ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt sei. Aus dem Bescheid geht weiter hervor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin seinerzeit vorbrachte, die Geburt der Beschwerdeführerin sei nicht registriert worden und seien für sie auch keine Dokumente ausgestellt worden vergleiche Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2001, Zl. 01 04.636-BAT). Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.03.2011, Zl. E9 223.290-2/2008/14E, wurde demgegenüber ausgeführt, die Mutter der Beschwerdeführerin habe klargestellt, dass ihrer Ansicht nach sowohl sie als auch ihre Tochter zweifelsfrei aserbaidschanische Staatsangehörige seien. Weiter wurde festgehalten, dass das Gericht zwar Zweifel an diesem Vorbringen hege, da die Mutter der Beschwerdeführerin im Antragsformular angeführt habe, dass sie israelische Staatsbürgerin sei und ihrer Tochter die Staatsangehörigkeit Armeniens zukomme. Nach ihren weiteren Ausführungen seien jedoch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer sonstigen Staatsbürgerschaft vorgelegen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter aserbaidschanische Staatsangehörige seien. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der konsistenten Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin getroffen werden, als nicht nachvollziehbar. Weiter ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof lediglich dem Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin folgte, sich jedoch nicht mit der Frage auseinandersetzte, ob die Republik Aserbaidschan die Beschwerdeführerin tatsächlich als Staatsangehörige anerkennt. Hinweise, dass im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin von der Republik Aserbaidschan ausgestellte Identitätsnachweise vorgelegt wurden, ergeben sich im Übrigen weder aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2001 noch aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.03.
- Weiter ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 15.02.2021 die Bezirkshauptmannschaft XXXX um Übermittlung des Antrags der Beschwerdeführer auf Ausstellung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ sowie um Übermittlung jeglicher von ihr zur Vorlage gebrachten Dokumente ersuchte. Weiter ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 15.02.2021 die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 um Übermittlung des Antrags der Beschwerdeführer auf Ausstellung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ sowie um Übermittlung jeglicher von ihr zur Vorlage gebrachten Dokumente ersuchte. Dem Bundesamt wurden daraufhin (unter anderem) folgende verfahrensrelevante Unterlagen übermittelt: ● Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 19.05.2020, Zl. XXXX wonach der Familienname der Beschwerdeführerin, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt sei, in „ XXXX “ geändert worden sei; Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 19.05.2020, Zl. römisch 40 wonach der Familienname der Beschwerdeführerin, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt sei, in „ römisch 40 “ geändert worden sei; ● Verlängerungsantrag betreffend den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ vom 11.02.2021, in welchem die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit „ungeklärt“ anführte; ● Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus vom 23.04.2013, auf welchem betreffend die Staatsangehörigkeit der Vermerk „Aserbaidschanische Republik“ durchgestrichen und stattdessen „ungeklärt“ vermerkt wurde; ● Aktenvermerk vom 16.05.2013, wonach ein Fremdenpass ausgestellt werden könne, da die Staatsangehörigkeit ungeklärt und die Beschwerdeführerin rechtmäßig aufhältig sei; ● Schreiben der aserbaidschanischen Vertretungsbehörde vom 27.11.2012, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, einen Identitätsnachweis von Aserbaidschan, wie einen Reisepass, einen Personalausweis oder eine Geburtsurkunde, vorzulegen und es ohne die Vorlage eines solchen Dokuments für die aserbaidschanischen Behörden unmöglich sei, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit festzustellen, zumal zur Feststellung der Staatsbürgerschaft zumindest eines der genannten Dokumente vorgelegt werden müsse; ● Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2001, Zl. 01 04.636-BAT, in welchem hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin „ungeklärt“ angeführt und weiter festgestellt wurde, dass sie über keinen Identitätsnachweis verfüge; ● Mitteilung der Bezirkshauptmannschaf XXXX vom 19.04.2016 betreffend den Umzug der Beschwerdeführerin in den Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft XXXX , in welcher sich der Vermerk „unklare Staatsangehörigkeit“ findet. Mitteilung der Bezirkshauptmannschaf römisch 40 vom 19.04.2016 betreffend den Umzug der Beschwerdeführerin in den Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , in welcher sich der Vermerk „unklare Staatsangehörigkeit“ findet. Festzuhalten ist in Bezug auf die übermittelten Dokumente zunächst, dass die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Bundesamt keine von der Republik Aserbaidschan ausgestellte Identitätsnachweise der Beschwerdeführerin zukommen ließ. Folglich ist davon auszugehen, dass solche zu keinem Zeitpunkt vorgelegt wurden. Ebenso wenig ergeben sich aus den Unterlagen Hinweise darauf, dass die Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Ermittlungsverfahren betreffend die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin durchgeführt hat. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes stellt der Vermerk auf der Karte der Beschwerdeführerin, welche der Dokumentation ihres Aufenthaltstitels dient und am 06.05.2016 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgestellt wurde, sohin keinen geeigneten Beweis für ihre Staatsangehörigkeit dar. Dies allein schon deshalb, da im Zuge der Verlängerung des Aufenthaltstitels („Daueraufenthalt – EU“) durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von dieser unter der auf der Karte vorhandenen Rubrik „Staatsangehörigkeit“ der Vermerk „unklare Staatsangehörig.“ Festgehalten wurde, womit die Bezirksverwaltungsbehörde zum Ausdruck bringt, dass sie von einer ungeklärten und nicht von einer aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass diese von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Feststellung in Zweifel zu ziehen. Festzuhalten ist in Bezug auf die übermittelten Dokumente zunächst, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem Bundesamt keine von der Republik Aserbaidschan ausgestellte Identitätsnachweise der Beschwerdeführerin zukommen ließ. Folglich ist davon auszugehen, dass solche zu keinem Zeitpunkt vorgelegt wurden. Ebenso wenig ergeben sich aus den Unterlagen Hinweise darauf, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Ermittlungsverfahren betreffend die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin durchgeführt hat. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes stellt der Vermerk auf der Karte der Beschwerdeführerin, welche der Dokumentation ihres Aufenthaltstitels dient und am 06.05.2016 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ausgestellt wurde, sohin keinen geeigneten Beweis für ihre Staatsangehörigkeit dar. Dies allein schon deshalb, da im Zuge der Verlängerung des Aufenthaltstitels („Daueraufenthalt – EU“) durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von dieser unter der auf der Karte vorhandenen Rubrik „Staatsangehörigkeit“ der Vermerk „unklare Staatsangehörig.“ Festgehalten wurde, womit die Bezirksverwaltungsbehörde zum Ausdruck bringt, dass sie von einer ungeklärten und nicht von einer aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass diese von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Feststellung in Zweifel zu ziehen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass bereits am Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus vom 23.04.2013 hinsichtlich der Staatsangehörigkeit handschriftlich der Vermerk „ungeklärt“ angeführt wurde und auch in der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 19.04.2016 betreffend den Umzug der Beschwerdeführerin in den Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft XXXX festgehalten wurde, ihre Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. Hinzuweisen ist auch darauf, dass bereits am Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus vom 23.04.2013 hinsichtlich der Staatsangehörigkeit handschriftlich der Vermerk „ungeklärt“ angeführt wurde und auch in der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 19.04.2016 betreffend den Umzug der Beschwerdeführerin in den Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 festgehalten wurde, ihre Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. In einer Gesamtschau hegt das erkennende Gericht sohin keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin über keine Identitätsnachweise der Republik Aserbaidschan, wie etwa eine Geburtsurkunde oder einen Reisepass verfügt bzw. es ihr trotz mehrmaliger Kontaktaufnahme mit der aserbaidschanischen Vertretungsbehörde in Österreich nicht gelungen ist, sich von dort einen Reisepass ausstellen zu lassen. Somit steht fest, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht geklärt werden kann. Abschließend ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen sind, wonach ein Grund zur Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegen würde. Gegen eine solche Annahme spricht auch, dass die Beschwerdeführerin laut einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister strafgerichtlich unbescholten ist. II.
- Rechtliche Beurteilung, römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 07.06.2021 beim Bundesamt eingebracht, ist nach Vorlage am 10.06.2021 beim BVwG eingegangen und der Gerichtsabteilung W233 zugewiesen worden. II.3.
- Zu A)römisch zwei.3.
- Zu A) II.3.1.
- Rechtliche Grundlagenrömisch zwei.3.1.
- Rechtliche Grundlagen § 88 FPG lautet: Paragraph 88, FPG lautet: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. […]“. § 92 FPG lautet: Paragraph 92, FPG lautet: „Versagung eines Fremdenpasses § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“ II.3.1.
- Zum gegenständlichen Fall römisch zwei.3.1.
- Zum gegenständlichen Fall II.3.1.2.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 17.12.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose gemäß § 88 Abs. 2 FPG. römisch zwei.3.1.2.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 17.12.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG. § 88 Abs. 2 FPG regelt (basierend auf dem völkerrechtlichen Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen) die Ausstellung von Fremdenpässen an Staatenlose sowie an Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen, sofern diese rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind. Diesen kann auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden. Sofern ein rechtmäßiger Aufenthalt eines Staatenlosen gegeben ist, bedarf es des Erfordernisses eines Interesses der Republik an der Ausstellung des Reisedokumentes im Sinne des Abs. 1 sohin nicht (Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, § 88 FPG, K5). Paragraph 88, Absatz 2, FPG regelt (basierend auf dem völkerrechtlichen Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen) die Ausstellung von Fremdenpässen an Staatenlose sowie an Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen, sofern diese rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind. Diesen kann auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden. Sofern ein rechtmäßiger Aufenthalt eines Staatenlosen gegeben ist, bedarf es des Erfordernisses eines Interesses der Republik an der Ausstellung des Reisedokumentes im Sinne des Absatz eins, sohin nicht (Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Paragraph 88, FPG, K5). Dem Gesetzeswortlaut lässt sich im Fall des Abs. 2 (im Unterschied zu Absatz 2a) kein subjektives Recht des Fremden auf Ausstellung eines Fremdenpasses entnehmen (arg „kann“); das behördliche Ermessen wird jedoch mangels spezifischer Determinanten allgemeinen Regelungen zufolge im Sinne des Gesetzes zu üben sein, sodass eine Nichtausstellung eines Reisedokumentes im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen insofern eine unzulässige Ermessensausübung darstellen würde (Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, § 88 FPG, K6). Dem Gesetzeswortlaut lässt sich im Fall des Absatz 2, (im Unterschied zu Absatz 2a) kein subjektives Recht des Fremden auf Ausstellung eines Fremdenpasses entnehmen (arg „kann“); das behördliche Ermessen wird jedoch mangels spezifischer Determinanten allgemeinen Regelungen zufolge im Sinne des Gesetzes zu üben sein, sodass eine Nichtausstellung eines Reisedokumentes im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen insofern eine unzulässige Ermessensausübung darstellen würde (Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Paragraph 88, FPG, K6). II.3.1.2.
- Aus dem der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen ergibt sich, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Erteilung eines Fremdenpasses vorliegen: römisch zwei.3.1.2.
- Aus dem der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen ergibt sich, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Erteilung eines Fremdenpasses vorliegen: Es wird gegenständlich nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin in Aserbaidschan geboren wurde und ihr nach dem aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsgesetz sohin prinzipiell die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit zukommt. Eine Überprüfung ihrer Staatsangehörigkeit durch die aserbaidschanische Vertretungsbehörde setzt jedoch die Vorlage von einem Identitätsnachweis voraus, welcher von einer Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt wurde. Die Geburt der Beschwerdeführerin wurde im Herkunftsstaat allerdings nicht registriert und wurden ihr auch keine sonstigen Dokumente von der Republik Aserbaidschan ausgestellt. Folglich besteht für sie nicht die Möglichkeit, sich eine aserbaidschanische Geburtsurkunde oder einen sonstigen Identitätsnachweis der Republik Aserbaidschan ausstellen und ihre Staatsangehörigkeit durch die aserbaidschanische Vertretungsbehörde in Österreich klären zu lassen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin zumindest zweimal den Versuch unternommen mit der Vertretungsbehörde von Aserbaidschan in Österreich schriftlich in Kontakt zu treten. Die Vertretungsbehörde hat auf diese Versuche nicht reagiert, worauf für das erkennende Gericht ableitbar ist, dass diese ihr die Ausstellung eines Reisedokuments tatsächlich verweigert. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gilt daher als ungeklärt. In Bezug auf die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 06.05.2021 eine Karte zur Dokumentation ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ mit Gültigkeit bis zum 05.05.2026 ausgestellt wurde. Gemäß § 20 Abs. 3 NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen. Die Beschwerdeführerin hält sich folglich rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. In Bezug auf die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 06.05.2021 eine Karte zur Dokumentation ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ mit Gültigkeit bis zum 05.05.2026 ausgestellt wurde. Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen. Die Beschwerdeführerin hält sich folglich rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Da sich im Verfahren überdies kein Hinweis darauf ergeben hat, dass im Fall der Beschwerdeführerin Versagungsgründe im Sinne des § 92 FPG vorliegen, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 FPG gegenständlich erfüllt, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben war.Da sich im Verfahren überdies kein Hinweis darauf ergeben hat, dass im Fall der Beschwerdeführerin Versagungsgründe im Sinne des Paragraph 92, FPG vorliegen, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG gegenständlich erfüllt, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben war. II.3.1.2.
- Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. römisch zwei.3.1.2.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl obliegt gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
- Hauptstück des FPG.Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl obliegt gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
- Hauptstück des FPG. Daher wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin in Stattgabe ihres Antrags vom 17.12.2020 einen Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2 FPG auszustellen haben.Daher wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin in Stattgabe ihres Antrags vom 17.12.2020 einen Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG auszustellen haben. II.3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: römisch zwei.3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. II. 4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei. 4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W233.2243285.1.00