Obsah (12)
Art. 133§ 76§ 99§ 24§ 44Art. 131Art. 130§ 1§ 6§ 7§ 80§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW234 2201978-1 SpruchW234 2201978-1/28E, W234 2201978-1/28E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid trug die E-Control (im Folgenden „belangte Behörde“) der XXXX (im Folgenden „beschwerdeführende Partei“) auf, „es ab sofort zu unterlassen, einen Wechselprozess ohne Willenserklärung des Endkunden einzuleiten, indem bei zu akquirierenden Kunden der Eindruck vermittelt wird, sie schließen einen Vertrag mit einem anderen Energieanbieter als [der beschwerdeführenden Partei] ab bzw. stimmen einem Tarifwechsel bei ihrem bisherigen Energieanbieter zu, arbeiten in sonstiger Weise mit einem anderen Energieanbieter zusammen bzw. treten in sonstiger Weise nach außen als anderer Energieanbieter auf, sodass der Endkunde verleitet ist, einen Vertrag mit [der beschwerdeführenden Partei] abzuschließen, den er mit dem Wissen, dass es sich um einen Vertrag mit der [beschwerdeführenden Partei] handelt, nicht abgeschlossen hätte“.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid trug die E-Control (im Folgenden „belangte Behörde“) der römisch 40 (im Folgenden „beschwerdeführende Partei“) auf, „es ab sofort zu unterlassen, einen Wechselprozess ohne Willenserklärung des Endkunden einzuleiten, indem bei zu akquirierenden Kunden der Eindruck vermittelt wird, sie schließen einen Vertrag mit einem anderen Energieanbieter als [der beschwerdeführenden Partei] ab bzw. stimmen einem Tarifwechsel bei ihrem bisherigen Energieanbieter zu, arbeiten in sonstiger Weise mit einem anderen Energieanbieter zusammen bzw. treten in sonstiger Weise nach außen als anderer Energieanbieter auf, sodass der Endkunde verleitet ist, einen Vertrag mit [der beschwerdeführenden Partei] abzuschließen, den er mit dem Wissen, dass es sich um einen Vertrag mit der [beschwerdeführenden Partei] handelt, nicht abgeschlossen hätte“. Die belangte Behörde stellte dabei fest, dass es „zumindest in den Fällen der Kunden XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX “ zur Einleitung von Wechselprozessen ohne Willenserklärung gekommen sei. Denn die Kunden hätten glaubhaft darlegen können, dass sie zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse in Unkenntnis über den wahren Vertragspartner gehandelt hätten und die Einleitung der Wechselprozesse demzufolge nicht auf einer Willenserklärung der Endkunden basieren würde.Die belangte Behörde stellte dabei fest, dass es „zumindest in den Fällen der Kunden römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 “ zur Einleitung von Wechselprozessen ohne Willenserklärung gekommen sei. Denn die Kunden hätten glaubhaft darlegen können, dass sie zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse in Unkenntnis über den wahren Vertragspartner gehandelt hätten und die Einleitung der Wechselprozesse demzufolge nicht auf einer Willenserklärung der Endkunden basieren würde. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Einleitung eines Wechselprozesses jedenfalls eine entsprechende Willenserklärung des Endverbrauchers voranzugehen habe (
§ 76Abs. 4 letzter Satz El
WOG 2010 bzw. § 123 Abs. 4 letzter Satz GWG 2011, jeweils iVm § 4 Abs. 1 WV 2014). Zur Erfüllung dieses Tatbestandes bedürfe es nicht eines erfolgreichen Abschlusses des Wechselprozesses in dem Sinne, dass der betroffene Kunde tatsächlich vom neuen Lieferanten mit Energie beliefert werde. Vielmehr sei der Verbotstatbestand bereits erfüllt, sobald der Wechselprozess – konkret der Prozess iSd Punktes 2.2 des Anhangs zur WVO 2014 („Wechsel im eigentlichen Sinn“) – ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers eingeleitet werde. Wie von der XXXX (im Folgenden „ XXXX “) in Sachverhaltsdarstellungen dargelegt, sei von der beschwerdeführenden Partei gegen das Verbot, keine Wechselprozesse ohne Willenserklärung der Endverbraucher einzuleiten, durch Einleitung der Wechselprozesse für die Kunden XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX verstoßen worden. Denn diese Wechselprozesse würden keinesfalls auf Willenserklärungen der jeweiligen betroffenen Endverbraucher basieren.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Einleitung eines Wechselprozesses jedenfalls eine entsprechende Willenserklärung des Endverbrauchers voranzugehen habe (
Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz ElWOG 2010 bzw. Paragraph 123, Absatz 4, letzter Satz GWG 2011, jeweils in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, WV 2014). Zur Erfüllung dieses Tatbestandes bedürfe es nicht eines erfolgreichen Abschlusses des Wechselprozesses in dem Sinne, dass der betroffene Kunde tatsächlich vom neuen Lieferanten mit Energie beliefert werde. Vielmehr sei der Verbotstatbestand bereits erfüllt, sobald der Wechselprozess – konkret der Prozess iSd Punktes 2.2 des Anhangs zur WVO 2014 („Wechsel im eigentlichen Sinn“) – ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers eingeleitet werde. Wie von der römisch 40 (im Folgenden „ römisch 40 “) in Sachverhaltsdarstellungen dargelegt, sei von der beschwerdeführenden Partei gegen das Verbot, keine Wechselprozesse ohne Willenserklärung der Endverbraucher einzuleiten, durch Einleitung der Wechselprozesse für die Kunden römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 verstoßen worden. Denn diese Wechselprozesse würden keinesfalls auf Willenserklärungen der jeweiligen betroffenen Endverbraucher basieren. Die Nichteinhaltung von § 76 Abs. 4 letzter Satz ElWOG 2010 bzw. § 123 Abs. 4 letzter Satz GWG 2011 sei mit einer Verwaltungsstrafe bedroht (
§ 99Abs. 1 Z 5 El
WOG 2010 bzw. § 159 Abs. 1 Z 6 GWG 2011). Bereits der Versuch sei strafbar (§ 103 Abs. 2 ElWOG 2011 bzw. § 163 Abs. 2 GWG 2011), sodass auch jene in den Sachverhaltsdarstellungen beschriebenen Fälle dem Tatbestand unterliegen würden, in denen der jeweilige Kunde noch rechtzeitig – vor Einleitung eines Wechselprozesses – vom Vertrag (iSd § 11 FAGG) zurückgetreten sei. Folglich seien die genannten gesetzlichen Verpflichtungen auch hinsichtlich jener Kunden nicht eingehalten worden, für die noch kein Wechsel eingeleitet worden sei.Die Nichteinhaltung von Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz ElWOG 2010 bzw. Paragraph 123, Absatz 4, letzter Satz GWG 2011 sei mit einer Verwaltungsstrafe bedroht (
Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 5, ElWOG 2010 bzw. Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 6, GWG 2011). Bereits der Versuch sei strafbar (Paragraph 103, Absatz 2, ElWOG 2011 bzw. Paragraph 163, Absatz 2, GWG 2011), sodass auch jene in den Sachverhaltsdarstellungen beschriebenen Fälle dem Tatbestand unterliegen würden, in denen der jeweilige Kunde noch rechtzeitig – vor Einleitung eines Wechselprozesses – vom Vertrag (iSd Paragraph 11, FAGG) zurückgetreten sei. Folglich seien die genannten gesetzlichen Verpflichtungen auch hinsichtlich jener Kunden nicht eingehalten worden, für die noch kein Wechsel eingeleitet worden sei. Es sei trotz vorheriger Verpflichtungszusage der beschwerdeführenden Partei
§ 24Abs. 2 letzter Satz E-Control-G i
Vm § 89 Abs. 3 ElWOG, die inkrimierten Verhaltensweisen einzustellen, zu keiner Änderung dieses Verhaltens gekommen. Deshalb werde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes als ultima ratio aufgetragen.Es sei trotz vorheriger Verpflichtungszusage der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz E-Control-G in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 3, ElWOG, die inkrimierten Verhaltensweisen einzustellen, zu keiner Änderung dieses Verhaltens gekommen. Deshalb werde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes als ultima ratio aufgetragen. 2. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 29.05.2018 Beschwerde. Darin führt die beschwerdeführende Partei zunächst aus, dass die belangte Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehe. Zu keinem Zeitpunkt hätten sich der beschwerdeführenden Partei zuzurechnende Personen als Mitarbeiter von XXXX ausgegeben bzw. eine allfällige Zugehörigkeit zu dieser signalisiert. Ebenso würde die beschwerdeführende Partei keinen Wechsel des Energieversorgers ohne Willensklärung des Kunden durchführen.Darin führt die beschwerdeführende Partei zunächst aus, dass die belangte Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehe. Zu keinem Zeitpunkt hätten sich der beschwerdeführenden Partei zuzurechnende Personen als Mitarbeiter von römisch 40 ausgegeben bzw. eine allfällige Zugehörigkeit zu dieser signalisiert. Ebenso würde die beschwerdeführende Partei keinen Wechsel des Energieversorgers ohne Willensklärung des Kunden durchführen. In rechtlicher Hinsicht führte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst aus, dass sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 76 ElWOG 2010 ergebe, dass dessen Abs. 4 zivilrechtliche Bestimmungen ergänze, nicht jedoch ersetze. Dementsprechend seien zur Beurteilung, ob eine Willenserklärung vorliege, die Regelungen des allgemeinen Zivilrechtes beachtlich.In rechtlicher Hinsicht führte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst aus, dass sich aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 76, ElWOG 2010 ergebe, dass dessen Absatz 4, zivilrechtliche Bestimmungen ergänze, nicht jedoch ersetze. Dementsprechend seien zur Beurteilung, ob eine Willenserklärung vorliege, die Regelungen des allgemeinen Zivilrechtes beachtlich. Im Zivilrecht setze eine Willenserklärung voraus, dass der Erklärende (z.B. Kunde) Rechtsfolgen auslösen wolle (Rechtsfolgewille). Dabei sei es unbeachtlich, wem gegenüber der Kunde Rechtsfolgen auslösen wolle (gegenüber XXXX oder gegenüber der beschwerdeführenden Partei). Selbst wenn man der unrichtigen Ansicht der belangten Behörde folge und der jeweilige Kunde tatsächlich davon ausgegangen sei, mit einem Mitarbeiter von XXXX zu sprechen, so habe der Kunde jedenfalls eine Willenserklärung abgegeben, indem er insb. eine Vertragsänderung (z.B. Änderung des Tarifes) und somit Rechtsfolgen herbeiführen wollte.Im Zivilrecht setze eine Willenserklärung voraus, dass der Erklärende (z.B. Kunde) Rechtsfolgen auslösen wolle (Rechtsfolgewille). Dabei sei es unbeachtlich, wem gegenüber der Kunde Rechtsfolgen auslösen wolle (gegenüber römisch 40 oder gegenüber der beschwerdeführenden Partei). Selbst wenn man der unrichtigen Ansicht der belangten Behörde folge und der jeweilige Kunde tatsächlich davon ausgegangen sei, mit einem Mitarbeiter von römisch 40 zu sprechen, so habe der Kunde jedenfalls eine Willenserklärung abgegeben, indem er insb. eine Vertragsänderung (z.B. Änderung des Tarifes) und somit Rechtsfolgen herbeiführen wollte. Im Übrigen widerspreche die unrichtige Rechtsansicht der belangten Behörde § 873 ABGB. Diese Bestimmung ermögliche eine Anfechtung des Vertrages aufgrund eines Irrtumes über die Identität bzw. Eigenschaft des Vertragspartners. Wenn – der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde folgend – keine Willenserklärungen von den Kunden abgegeben worden seien, so würde es eines zivilrechtlichen irrtumsrechtlichen Anfechtungstatbestandes (§ 873 ABGB) wegen eines Irrtumes über den Vertragspartner nicht bedürfen. Fehle es in Fällen wie den vorliegenden nämlich an einer Willenserklärung, so müsste der Irrende den Vertrag nicht anfechten, weil der Vertrag ohnehin wegen Dissens nicht zu Stande gekommen wäre. Dies sei jedoch unrichtig, weil der Kunde jedenfalls eine Willenserklärung abgegeben habe, wenngleich dieser allenfalls davon ausgegangen sei, mit einem Mitarbeiter von XXXX zu sprechen.Im Übrigen widerspreche die unrichtige Rechtsansicht der belangten Behörde Paragraph 873, ABGB. Diese Bestimmung ermögliche eine Anfechtung des Vertrages aufgrund eines Irrtumes über die Identität bzw. Eigenschaft des Vertragspartners. Wenn – der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde folgend – keine Willenserklärungen von den Kunden abgegeben worden seien, so würde es eines zivilrechtlichen irrtumsrechtlichen Anfechtungstatbestandes (Paragraph 873, ABGB) wegen eines Irrtumes über den Vertragspartner nicht bedürfen. Fehle es in Fällen wie den vorliegenden nämlich an einer Willenserklärung, so müsste der Irrende den Vertrag nicht anfechten, weil der Vertrag ohnehin wegen Dissens nicht zu Stande gekommen wäre. Dies sei jedoch unrichtig, weil der Kunde jedenfalls eine Willenserklärung abgegeben habe, wenngleich dieser allenfalls davon ausgegangen sei, mit einem Mitarbeiter von römisch 40 zu sprechen. Die beschwerdeführende Partei beantrage, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu den bekämpften Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung
§ 44Abs. 1 Vw
GVG durchführen.Die beschwerdeführende Partei beantrage, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu den bekämpften Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung
Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG durchführen. 3. Mit Schreiben vom 26.07.2018 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt. Hierbei nahm die belangte Behörde auch zur Beschwerde Stellung. Darin führte die belangte Behörde u.a. aus, dass das Zivilrecht bei der Kündigung eines Vertrages und bei Neuabschluss eines anderen Vertrages maßgeblich sei. Daran würden das ElWOG 2010, das GWG 2011 und die WVO 2014 nichts ändern. Betreffend die (zivilrechtlichen) Willenserklärungen sei aber hervorzuheben, dass der von der beschwerdeführenden Partei verletzte Tatbestand
§ 76Abs. 4 letzter Satz El
WOG bzw. § 123 Abs. 4 letzter Satz GWG 2011 darauf abstelle, dass Wechselprozesse ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers eingeleitet würden. Hier hätten die Kunden – unter Vortäuschung falscher Tatsachen – zwar Willenserklärungen abgegeben, jedoch unter der Prämisse, die Vertrags- bzw. Tarifänderung mit XXXX einzugehen, nicht aber mit der beschwerdeführenden Partei. Die Kunden seien diesbezüglich irregeführt worden. Der Tatbestand erfasse auch den Fall, dass keine entsprechende Willenserklärung eines Endverbrauchers – hier die Zustimmung zum Vertragsabschluss mit der beschwerdeführenden Partei anstatt XXXX – erfolgt sei, die zur Einleitung des Wechselprozesses berechtige. Es werde auf § 4 Abs. 1 WVO 2014 hingewiesen, der als Rechtsgrundlage für die Verfahrensabwicklung nach § 76 Abs. 4 ElWOG 2010 bzw. § 123 Abs. 4 GWG 2011 diene, wonach die Einleitung und Durchführung der Verfahren wörtlich eine „entsprechende Willenserklärung“ voraussetze. Wenn die beschwerdeführende Partei davon ausgehe, dass irgendeine Willenserklärung des Endverbrauchers ausreiche, so verkenne sie in diesem Punkt die Rechtslage, weil es eindeutig auf eine entsprechende Willenserklärung ankomme.Darin führte die belangte Behörde u.a. aus, dass das Zivilrecht bei der Kündigung eines Vertrages und bei Neuabschluss eines anderen Vertrages maßgeblich sei. Daran würden das ElWOG 2010, das GWG 2011 und die WVO 2014 nichts ändern. Betreffend die (zivilrechtlichen) Willenserklärungen sei aber hervorzuheben, dass der von der beschwerdeführenden Partei verletzte Tatbestand
Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz ElWOG bzw. Paragraph 123, Absatz 4, letzter Satz GWG 2011 darauf abstelle, dass Wechselprozesse ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers eingeleitet würden. Hier hätten die Kunden – unter Vortäuschung falscher Tatsachen – zwar Willenserklärungen abgegeben, jedoch unter der Prämisse, die Vertrags- bzw. Tarifänderung mit römisch 40 einzugehen, nicht aber mit der beschwerdeführenden Partei. Die Kunden seien diesbezüglich irregeführt worden. Der Tatbestand erfasse auch den Fall, dass keine entsprechende Willenserklärung eines Endverbrauchers – hier die Zustimmung zum Vertragsabschluss mit der beschwerdeführenden Partei anstatt römisch 40 – erfolgt sei, die zur Einleitung des Wechselprozesses berechtige. Es werde auf Paragraph 4, Absatz eins, WVO 2014 hingewiesen, der als Rechtsgrundlage für die Verfahrensabwicklung nach Paragraph 76, Absatz 4, ElWOG 2010 bzw. Paragraph 123, Absatz 4, GWG 2011 diene, wonach die Einleitung und Durchführung der Verfahren wörtlich eine „entsprechende Willenserklärung“ voraussetze. Wenn die beschwerdeführende Partei davon ausgehe, dass irgendeine Willenserklärung des Endverbrauchers ausreiche, so verkenne sie in diesem Punkt die Rechtslage, weil es eindeutig auf eine entsprechende Willenserklärung ankomme. Würde man der Ansicht der beschwerdeführenden Partei folgen, dass es irrelevant sei, welchem Vertragspartner gegenüber der Kunde eine Willenserklärung abgegeben habe, solange es nur irgendeine Willenserklärung sei, müsse man davon ausgehen, dass die verletzten Normen (§ 76 Abs. 4 letzter Satz ElWOG 2010 bzw. § 123 Abs. 4 letzter Satz GWG 2011) keine praktische Anwendbarkeit hätten. Dies sei nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn selbst ein eigener Strafbestand festgelegt worden sei, der die Einleitung des Wechselprozesses ohne Willenserklärung des Endverbrauchers unter Strafe stelle (§ 99 Abs. 1 Z 5 ElWOG 2010 bzw. § 159 Abs. 1 Z 6 GWG 2011).Würde man der Ansicht der beschwerdeführenden Partei folgen, dass es irrelevant sei, welchem Vertragspartner gegenüber der Kunde eine Willenserklärung abgegeben habe, solange es nur irgendeine Willenserklärung sei, müsse man davon ausgehen, dass die verletzten Normen (Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz ElWOG 2010 bzw. Paragraph 123, Absatz 4, letzter Satz GWG 2011) keine praktische Anwendbarkeit hätten. Dies sei nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn selbst ein eigener Strafbestand festgelegt worden sei, der die Einleitung des Wechselprozesses ohne Willenserklärung des Endverbrauchers unter Strafe stelle (Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 5, ElWOG 2010 bzw. Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 6, GWG 2011). Die belangte Behörde beantrage daher die Abweisung der Beschwerde. Zusätzlich beantrage die belangte Behörde, XXXX „als Beteiligte gem § 8 iVm § 18 VwGVG bei der Feststellung des Sachverhalts mitwirken zu lassen (§ 43 Abs 3 AVG iVm § 25 Abs 6 VwGVG), in dem [sic] ihr in ihrer Eigenschaft als Beteiligte die Möglichkeit eingeräumt wird, zur Bescheidbeschwerde schriftlich Stellung zu nehmen, sowie sie allenfalls an anzuberaumenden mündlichen Verhandlungen teilnehmen zu lassen und sie zu laden (§ 10 VwGVG iVm § 40 Abs. 1 AVG).“Die belangte Behörde beantrage daher die Abweisung der Beschwerde. Zusätzlich beantrage die belangte Behörde, römisch 40 „als Beteiligte gem Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 18, VwGVG bei der Feststellung des Sachverhalts mitwirken zu lassen (Paragraph 43, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 6, VwGVG), in dem [sic] ihr in ihrer Eigenschaft als Beteiligte die Möglichkeit eingeräumt wird, zur Bescheidbeschwerde schriftlich Stellung zu nehmen, sowie sie allenfalls an anzuberaumenden mündlichen Verhandlungen teilnehmen zu lassen und sie zu laden (Paragraph 10, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, AVG).“
- Mit Schreiben vom 21.03.2019 teilte die belangte Behörde mit, dass sie über den Gegenstand des Verfahrens eine Anzeige dieser Verwaltungsübertretungen beim Magistratischen Bezirksamt für den dritten Wiener Gemeindebezirk eingebracht habe. Die belangte Behörde sei mit Schreiben vom 07.02.2019 darüber informiert worden, dass das Magistratische Bezirksamt für den dritten und elften Bezirk jeweils ein Straferkenntnis (betreffend die Wechsel des Lieferanten von Strom und Erdgas) gegen das vertretungsbefugte Organ der beschwerdeführenden Partei erlassen habe, weil Wechselverfahren ohne entsprechende Willenserklärungen der Endverbraucher eingeleitet bzw. dies versucht worden sei. Zudem verweise die belangte Behörde auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch das Handelsgericht Wien vom 09.05.2018, XXXX , sowie die Abweisung des Rekurses durch das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 23.5.2018, XXXX , wegen irreführender Geschäftspraktiken der beschwerdeführenden Partei.Zudem verweise die belangte Behörde auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch das Handelsgericht Wien vom 09.05.2018, römisch 40 , sowie die Abweisung des Rekurses durch das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 23.5.2018, römisch 40 , wegen irreführender Geschäftspraktiken der beschwerdeführenden Partei.
- Mit E-Mail vom 10.03.2021 übermittelte die beschwerdeführende Partei die Vertragsunterlagen samt durch die im angefochtenen Bescheid genannten Endverbraucher schriftlich erteilte Vollmachten zu deren jeweiligen Vertragswechseln.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2021 wurden der belangten Behörde diese Vertragsunterlagen zur Kenntnisnahme übermittelt und es wurde ihr die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom 24.03.2021 verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf ihre Stellungnahme vom 26.07.2018 und die dort vertretene Rechtsansicht zur Notwendigkeit einer (entsprechenden) Willenserklärung iSd § 76 Abs. 4 letzter Satz ElWOG 2010 bzw. § 123 Abs. 4 letzter Satz GWG 2011 iVm § 4 Abs. 1 WVO 2014.
- Mit Schreiben vom 24.03.2021 verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf ihre Stellungnahme vom 26.07.2018 und die dort vertretene Rechtsansicht zur Notwendigkeit einer (entsprechenden) Willenserklärung iSd Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz ElWOG 2010 bzw. Paragraph 123, Absatz 4, letzter Satz GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, WVO
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2021 wurden der beschwerdeführenden Partei die Stellungnahmen der belangten Behörde vom 26.07.2018 und 24.03.2021 zur Kenntnisnahme übermittelt und es wurde ihr die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen.
- In der dazu ergangenen Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 06.04.2021 wurde ausgeführt, dass die Behauptung der belangten Behörde, es hätten keine Willenserklärungen vorgelegen, ausdrücklich bestritten werde. Die beschwerdeführende Partei habe die Vertragsunterlagen (samt schriftlicher Vollmacht zum Wechsel des Energieversorgers) der in Rede stehenden Kunden vorgelegt. Es liege sohin in jedem Fall eine ausreichende Willenserklärung für den Lieferantenwechsel vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise die beschwerdeführende Partei auf ihre bisherigen diesbezüglichen Ausführungen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführende Partei ist Stromlieferantin und -händlerin im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 45 und 65 ElWOG 2010 sowie Erdgasversorgerin und -händlerin im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 14 und 68 GWG
- Sie bietet bundesweit Energielieferungen (Strom und Gas) an.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist Stromlieferantin und -händlerin im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 45 und 65 ElWOG 2010 sowie Erdgasversorgerin und -händlerin im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 14 und 68 GWG
- Sie bietet bundesweit Energielieferungen (Strom und Gas) an. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2018, Zl. XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen „es ab sofort zu unterlassen, einen Wechselprozess ohne Willenserklärung des Endkunden einzuleiten, indem bei zu akquirierenden Kunden der Eindruck vermittelt wird, sie schließen einen Vertrag mit einem anderen Energieanbieter als [der beschwerdeführenden Partei] ab bzw. stimmen einem Tarifwechsel bei ihrem bisherigen Energieanbieter zu, arbeiten in sonstiger Weise mit einem anderen Energieanbieter zusammen bzw. treten in sonstiger Weise nach außen als anderer Energieanbieter auf, sodass der Endkunde verleitet ist, einen Vertrag mit [der beschwerdeführenden Partei] abzuschließen, den er mit dem Wissen, dass es sich um einen Vertrag mit der [beschwerdeführenden Partei] handelt, nicht abgeschlossen hätte“.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2018, Zl. römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen „es ab sofort zu unterlassen, einen Wechselprozess ohne Willenserklärung des Endkunden einzuleiten, indem bei zu akquirierenden Kunden der Eindruck vermittelt wird, sie schließen einen Vertrag mit einem anderen Energieanbieter als [der beschwerdeführenden Partei] ab bzw. stimmen einem Tarifwechsel bei ihrem bisherigen Energieanbieter zu, arbeiten in sonstiger Weise mit einem anderen Energieanbieter zusammen bzw. treten in sonstiger Weise nach außen als anderer Energieanbieter auf, sodass der Endkunde verleitet ist, einen Vertrag mit [der beschwerdeführenden Partei] abzuschließen, den er mit dem Wissen, dass es sich um einen Vertrag mit der [beschwerdeführenden Partei] handelt, nicht abgeschlossen hätte“. Die belangte Behörde stellte dabei fest, dass es „zumindest in den Fällen der Kunden XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX “ zu Wechselprozessen ohne Willenserklärung gekommen sei. Weiters wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei dabei den Eindruck erweckt habe, „als Mitarbeiter von bzw. für XXXX tätig zu sein oder eine Unterschrift des Kunden lediglich zur Teilnahme an einem Gewinnspiel zu benötigen“.Die belangte Behörde stellte dabei fest, dass es „zumindest in den Fällen der Kunden römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 “ zu Wechselprozessen ohne Willenserklärung gekommen sei. Weiters wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei dabei den Eindruck erweckt habe, „als Mitarbeiter von bzw. für römisch 40 tätig zu sein oder eine Unterschrift des Kunden lediglich zur Teilnahme an einem Gewinnspiel zu benötigen“. 1.
- Die genannten Kunden unterzeichneten jeweils eine schriftliche als „Energieliefervertrag“ titulierte Vereinbarung, mit der sie die beschwerdeführende Partei u.a. dazu bevollmächtigten, sie „im Rahmen und zur Durchführung dieses Vertrages in jenen Angelegenheiten gegenüber Dritten (z.B. Erzeugern, Stromhändlern, Lieferanten, Netzbetreibern, Behörden) zu vertreten, die im Zusammenhang mit einem Wechsel des Energieversorgers erforderlich und zweckmäßig sind (z.B. Kündigung des bisherigen Liefervertrags, Abfrage des Vorjahresverbrauchsdaten).“ Der Abschluss dieser Verträge fand außerhalb der Geschäftsräume der beschwerdeführenden Partei statt.
- Beweiswürdigung Die unter Punkt 1.
- und 1.
- getroffenen Feststellungen stützen sich auf die unzweifelhaften Inhalte der Akten der Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die unter Punkt 1.
- getroffene Feststellung über die Energielieferverträge der genannten Kunden einschließlich der darin an die beschwerdeführende Partei erteilten Vollmachten beruht auf den entsprechenden Dokumenten, welche die beschwerdeführende Partei dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 10.03.2021 übermittelte (OZ 20).
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich aus der Kompetenzdeckungsklausel
§ 1Abs. 1 E-Control
G, dass die E-Control bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse
§ 24E-Control
G im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung tätig wird (vgl. VfGH 25.06.2020, G 272/2019, Rz 29).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich aus der Kompetenzdeckungsklausel
Paragraph eins, Absatz eins, E-ControlG, dass die E-Control bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse
Paragraph 24, E-ControlG im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung tätig wird vergleiche VfGH 25.06.2020, G 272 aus 2019,, Rz 29). Im gegenständlichen Fall ist damit das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) 3.
- Rechtslage: 3.1.
- Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 150/2021, lautet auszugsweise:3.1.
- Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen §
- (Grundsatzbestimmung)
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck[…] Paragraph 7, (Grundsatzbestimmung)
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck, […]
- ‚Endverbraucher‘ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;[…]
- ‚Endverbraucher‘ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;, […]
- ‚Lieferant‘ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt. Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;[…]
- ‚Lieferant‘ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt. Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;, […]
- ‚Netzbetreiber‘ Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz; […]
- ‚Stromhändler‘ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft; […] Verfahren für Wechsel, Anmeldung, Abmeldung und Widerspruch § 76.
(1)Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen können Verträge mit ihrem Lieferanten unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, ohne einen gesonderten Kündigungstermin einhalten zu müssen. Lieferanten können Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen nur unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen kündigen. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie für Lieferanten unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen möglich.Paragraph 76,
(1)Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen können Verträge mit ihrem Lieferanten unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, ohne einen gesonderten Kündigungstermin einhalten zu müssen. Lieferanten können Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen nur unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen kündigen. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge für Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie für Lieferanten unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen möglich.
(2)Die Dauer des für den Lieferantenwechsel maßgeblichen Verfahrens darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber, in Anspruch nehmen. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens ist insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel vom Netzbetreiber zu treffenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzung des Kundenwillens zu achten. Der Lieferantenwechsel ist für den Endverbraucher mit keinen gesonderten Kosten verbunden.
(3)Endverbraucher ohne Lastprofilzähler können für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen gegenüber Lieferanten elektronisch über von diesen anzubietende Websites zu jeder Zeit formfrei vornehmen. Wird ein Lieferant durch den Endverbraucher zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt, so ist die Bevollmächtigung Netzbetreibern und anderen Lieferanten glaubhaft zu machen. Der Netzbetreiber hat den Endverbraucher unverzüglich über die Einleitung des Wechselprozesses in Kenntnis zu setzen. Die Lieferanten haben benutzerfreundliche Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifikation und Authentizität des Endverbrauchers sicherstellen. Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen des Tarifkalkulators (§ 22 E-ControlG) durch Setzung von Hyperlinks eine Auffindung der Websites der Lieferanten zu ermöglichen. Die Lieferanten haben die hiefür erforderlichen, aktuellen Informationen der Regulierungsbehörde unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
(3)Endverbraucher ohne Lastprofilzähler können für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen gegenüber Lieferanten elektronisch über von diesen anzubietende Websites zu jeder Zeit formfrei vornehmen. Wird ein Lieferant durch den Endverbraucher zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt, so ist die Bevollmächtigung Netzbetreibern und anderen Lieferanten glaubhaft zu machen. Der Netzbetreiber hat den Endverbraucher unverzüglich über die Einleitung des Wechselprozesses in Kenntnis zu setzen. Die Lieferanten haben benutzerfreundliche Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifikation und Authentizität des Endverbrauchers sicherstellen. Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen des Tarifkalkulators (Paragraph 22, E-ControlG) durch Setzung von Hyperlinks eine Auffindung der Websites der Lieferanten zu ermöglichen. Die Lieferanten haben die hiefür erforderlichen, aktuellen Informationen der Regulierungsbehörde unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
(4)Sämtliche für die Vornahme des Wechsels, der Neuanmeldung, der Abmeldung und des Widerspruchs erforderlichen Prozesse werden elektronisch im Wege der von der Verrechnungsstelle zu betreibenden Plattform durchgeführt. Dies gilt insbesondere für die Endverbraucheridentifikation, die Bindungs- und Kündigungsabfrage sowie die Datenaktualisierung und Verbrauchsdatenübermittlung. Netzbetreiber und Lieferanten haben ausschließlich die für die genannten Verfahren notwendigen Daten, nämlich bei der Endverbraucheridentifikation Name, Adresse, Zählpunktbezeichnung, Lastprofiltyp, Zählertyp, bestehender Lieferant, sowie bei der Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage Kündigungsfristen, Kündigungstermine sowie Bindungsfristen über die durch die Verrechnungsstelle zu betreibende Plattform dezentral in nicht diskriminierender Weise sämtlichen bevollmächtigten Lieferanten in standardisierter, elektronisch strukturierter Form auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Netzbetreiber und Lieferanten sind ebenfalls verpflichtet, sich an diese Plattform anzubinden. Lieferanten dürfen keine in diesem Absatz genannten Prozesse ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleiten.
(5)Das für die Plattform (Abs. 4) eingesetzte Datenkommunikationsverfahren (Kommunikationsprotokoll) ist nach dem Stand der Technik methodisch zu entwickeln und unabhängig zu überprüfen. Die Verrechnungsstelle hat insbesondere Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifizierung und Authentifizierung der anfragenden neuen Netzbetreiber und Lieferanten sicherstellen.
(5)Das für die Plattform (Absatz 4,) eingesetzte Datenkommunikationsverfahren (Kommunikationsprotokoll) ist nach dem Stand der Technik methodisch zu entwickeln und unabhängig zu überprüfen. Die Verrechnungsstelle hat insbesondere Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifizierung und Authentifizierung der anfragenden neuen Netzbetreiber und Lieferanten sicherstellen.
(6)Die Verrechnungsstelle sowie die Netzbetreiber und Lieferanten haben jede über die Plattform nach Abs. 4 durchgeführte Anfrage und Auskunftserteilung betreffend Endverbraucherdaten revisionssicher zu protokollieren. Diese Protokollierung hat auf Seiten der Verrechnungsstelle die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform vorzunehmender Verfahrensschritte, insbesondere die Dauer der Verfahrensschritte, die Inanspruchnahme der für die Verfahrensschritte vorgesehenen Fristen für eine etwaige Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der Schnittstellen der IT-Systeme der Lieferanten und Netzbetreiber mit der Plattform zu umfassen. Netzbetreiber und Lieferanten haben Datum und Uhrzeit der Anfrage und Auskunftserteilung, die anfragende und auskunftserteilende Stelle sowie den Zweck der Anfrage bzw. Auskunftserteilung zu erfassen. Lieferanten haben zusätzlich Angaben zur Identifizierung des betroffenen Endverbrauchers sowie eine eindeutige Kennung, welche eine Identifizierung der Person ermöglicht, die eine Anfrage nach Abs. 4 durchgeführt oder veranlasst hat, zu erfassen. Sämtliche Protokolldaten sind drei Jahre ab Entstehung aufzubewahren und dürfen ausschließlich zu Zwecken der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anfrage, zur Auskunftserteilung und zu Zwecken des Verwaltungsstrafrechts sowie des § 24 und § 26 E-Control-Gesetz verwendet werden. Die Verrechnungsstelle hat bei Verdacht missbräuchlicher Anfragen sowie davon unabhängig in regelmäßigen Abständen stichprobenartige Überprüfungen der getätigten Anfragen auf ihre Rechtmäßigkeit durchzuführen. Über die Ergebnisse dieser Prüfung hat sie alle zwei Jahre einen Bericht an die Regulierungsbehörde zu legen; diese hat den Bericht in anonymisierter Form zu veröffentlichen.
(6)Die Verrechnungsstelle sowie die Netzbetreiber und Lieferanten haben jede über die Plattform nach Absatz 4, durchgeführte Anfrage und Auskunftserteilung betreffend Endverbraucherdaten revisionssicher zu protokollieren. Diese Protokollierung hat auf Seiten der Verrechnungsstelle die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform vorzunehmender Verfahrensschritte, insbesondere die Dauer der Verfahrensschritte, die Inanspruchnahme der für die Verfahrensschritte vorgesehenen Fristen für eine etwaige Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der Schnittstellen der IT-Systeme der Lieferanten und Netzbetreiber mit der Plattform zu umfassen. Netzbetreiber und Lieferanten haben Datum und Uhrzeit der Anfrage und Auskunftserteilung, die anfragende und auskunftserteilende Stelle sowie den Zweck der Anfrage bzw. Auskunftserteilung zu erfassen. Lieferanten haben zusätzlich Angaben zur Identifizierung des betroffenen Endverbrauchers sowie eine eindeutige Kennung, welche eine Identifizierung der Person ermöglicht, die eine Anfrage nach Absatz 4, durchgeführt oder veranlasst hat, zu erfassen. Sämtliche Protokolldaten sind drei Jahre ab Entstehung aufzubewahren und dürfen ausschließlich zu Zwecken der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anfrage, zur Auskunftserteilung und zu Zwecken des Verwaltungsstrafrechts sowie des Paragraph 24 und Paragraph 26, E-Control-Gesetz verwendet werden. Die Verrechnungsstelle hat bei Verdacht missbräuchlicher Anfragen sowie davon unabhängig in regelmäßigen Abständen stichprobenartige Überprüfungen der getätigten Anfragen auf ihre Rechtmäßigkeit durchzuführen. Über die Ergebnisse dieser Prüfung hat sie alle zwei Jahre einen Bericht an die Regulierungsbehörde zu legen; diese hat den Bericht in anonymisierter Form zu veröffentlichen.
(7)Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, sämtliche für den Lieferantenwechsel sowie die für die Neuanmeldung und die Abmeldung von Endverbrauchern maßgeblichen Verfahren durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Art und den Umfang der in Abs. 4 genannten Daten und die zur Erfüllung der genannten Zielsetzungen darüber hinausgehend erforderlichen weiteren Datenarten durch Verordnung zu regeln. Ebenso ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, Mindestsicherheitsstandards für die Form der Datenübermittlung (Abs. 4 und 5) von Netzbetreibern und Lieferanten über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform sowie Einzelheiten der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Protokollierung, durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, bestimmte Prozesse von der
Abs. 4 erster und zweiter Satz vorgesehenen verpflichtenden, im Wege der von der Verrechnungsstelle zu betreibenden Plattform erfolgenden elektronischen Durchführung auszunehmen, wenn ihr die für eine einfachere und kosteneffizientere Abwicklung erforderlich scheint.“
(7)Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, sämtliche für den Lieferantenwechsel sowie die für die Neuanmeldung und die Abmeldung von Endverbrauchern maßgeblichen Verfahren durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Art und den Umfang der in Absatz 4, genannten Daten und die zur Erfüllung der genannten Zielsetzungen darüber hinausgehend erforderlichen weiteren Datenarten durch Verordnung zu regeln. Ebenso ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, Mindestsicherheitsstandards für die Form der Datenübermittlung (Absatz 4 und 5) von Netzbetreibern und Lieferanten über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform sowie Einzelheiten der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Protokollierung, durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, bestimmte Prozesse von der
Absatz 4, erster und zweiter Satz vorgesehenen verpflichtenden, im Wege der von der Verrechnungsstelle zu betreibenden Plattform erfolgenden elektronischen Durchführung auszunehmen, wenn ihr die für eine einfachere und kosteneffizientere Abwicklung erforderlich scheint.“ 3.1.
- Das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 245/2021, lautet auszugsweise:3.1.
- Das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 245 aus 2021,, lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen § 7.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der AusdruckParagraph 7,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck […]
- ‚Endverbraucher‘ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas für den Eigenbedarf bezieht; […]
- ‚Erdgashändler‘ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas kauft oder verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion wahrzunehmen; […]
- ‚Netzbetreiber‘ jeder Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber; […]
- ‚Versorger‘ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;
- ‚Versorgung‘ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas, an Kunden; […] Verfahren für Wechsel, Anmeldung, Abmeldung und Widerspruch § 123.
(1)Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen können Verträge mit ihrem Versorger unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, ohne einen gesonderten Kündigungstermin einhalten zu müssen. Versorger können Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen nur unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen kündigen. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie für Versorger unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen möglich.Paragraph 123,
(1)Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen können Verträge mit ihrem Versorger unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, ohne einen gesonderten Kündigungstermin einhalten zu müssen. Versorger können Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen nur unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen kündigen. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge für Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie für Versorger unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen möglich.
(2)Die Dauer des für den Versorgerwechsel maßgeblichen Verfahrens darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Versorgerwechsels durch den Netzbetreiber, in Anspruch nehmen. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens ist insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel vom Netzbetreiber zu treffenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzung des Kundenwillens zu achten. Der Versorgerwechsel ist für den Endverbraucher mit keinen gesonderten Kosten verbunden.
(3)Endverbraucher ohne Lastprofilzähler können für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen gegenüber Versorgern elektronisch über von diesen anzubietende Websites zu jeder Zeit formfrei vornehmen. Wird ein Versorger durch den Endverbraucher zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt, so ist die Bevollmächtigung Netzbetreibern und anderen Versorgern glaubhaft zu machen. Der Netzbetreiber hat den Endverbraucher unverzüglich über die Einleitung des Wechselprozesses in Kenntnis zu setzen. Die Versorger haben benutzerfreundliche Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifikation und Authentizität des Endverbrauchers sicherstellen. Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen des Tarifkalkulators (§ 22 E-ControlG) durch Setzung von Hyperlinks eine Auffindung der Websites der Versorger zu ermöglichen. Die Versorger haben die hiefür erforderlichen, aktuellen Informationen der Regulierungsbehörde unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
(3)Endverbraucher ohne Lastprofilzähler können für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen gegenüber Versorgern elektronisch über von diesen anzubietende Websites zu jeder Zeit formfrei vornehmen. Wird ein Versorger durch den Endverbraucher zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt, so ist die Bevollmächtigung Netzbetreibern und anderen Versorgern glaubhaft zu machen. Der Netzbetreiber hat den Endverbraucher unverzüglich über die Einleitung des Wechselprozesses in Kenntnis zu setzen. Die Versorger haben benutzerfreundliche Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifikation und Authentizität des Endverbrauchers sicherstellen. Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen des Tarifkalkulators (Paragraph 22, E-ControlG) durch Setzung von Hyperlinks eine Auffindung der Websites der Versorger zu ermöglichen. Die Versorger haben die hiefür erforderlichen, aktuellen Informationen der Regulierungsbehörde unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
(4)Sämtliche für die Vornahme des Wechsels, der Neuanmeldung, der Abmeldung und des Widerspruchs erforderlichen Prozesse werden elektronisch im Wege der von der Verrechnungsstelle zu betreibenden Plattform durchgeführt. Dies gilt insbesondere für die Endverbraucheridentifikation, die Bindungs- und Kündigungsabfrage sowie die Datenaktualisierung und Verbrauchsdatenübermittlung. Netzbetreiber und Versorger haben ausschließlich die für die genannten Verfahren notwendigen Daten, nämlich bei der Endverbraucheridentifikation Name, Adresse, Zählpunktbezeichnung, Lastprofiltyp, bestehender Versorger, sowie bei der Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage Kündigungsfristen, Kündigungstermine sowie Bindungsfristen über die durch die Verrechnungsstelle zu betreibende Plattform dezentral in nicht diskriminierender Weise sämtlichen bevollmächtigten Versorgern in standardisierter, elektronisch strukturierter Form auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Netzbetreiber und Versorger sind ebenfalls verpflichtet, sich an diese Plattform anzubinden. Versorger dürfen keine in diesem Absatz genannten Prozesse ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleiten.
(5)Das für die Plattform (Abs. 4) eingesetzte Datenkommunikationsverfahren (Kommunikationsprotokoll) ist nach dem Stand der Technik methodisch zu entwickeln und unabhängig zu überprüfen. Die Verrechnungsstelle hat insbesondere Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifizierung und Authentifizierung der anfragenden neuen Netzbetreiber und Versorger sicherstellen.
(5)Das für die Plattform (Absatz 4,) eingesetzte Datenkommunikationsverfahren (Kommunikationsprotokoll) ist nach dem Stand der Technik methodisch zu entwickeln und unabhängig zu überprüfen. Die Verrechnungsstelle hat insbesondere Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifizierung und Authentifizierung der anfragenden neuen Netzbetreiber und Versorger sicherstellen.
(6)Die Verrechnungsstelle sowie die Netzbetreiber und Versorger haben jede über die Plattform nach Abs. 4 durchgeführte Anfrage und Auskunftserteilung betreffend Endverbraucherdaten revisionssicher zu protokollieren. Diese Protokollierung hat auf Seiten der Verrechnungsstelle die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform vorzunehmender Verfahrensschritte, insbesondere die Dauer der Verfahrensschritte, die Inanspruchnahme der für die Verfahrensschritte vorgesehenen Fristen für eine etwaige Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der Schnittstellen der IT-Systeme der Versorger und Netzbetreiber mit der Plattform zu umfassen. Netzbetreiber und Versorger haben Datum und Uhrzeit der Anfrage und Auskunftserteilung, die anfragende und auskunftserteilende Stelle sowie den Zweck der Anfrage bzw. Auskunftserteilung zu erfassen. Versorger haben zusätzlich Angaben zur Identifizierung des betroffenen Endverbrauchers sowie eine eindeutige Kennung, welche eine Identifizierung der Person ermöglicht, die eine Anfrage nach Abs. 4 durchgeführt oder veranlasst hat, zu erfassen. Sämtliche Protokolldaten sind drei Jahre ab Entstehung aufzubewahren und dürfen ausschließlich zur Mithilfe bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anfrage, zur Auskunftserteilung und zu Zwecken des Verwaltungsstrafrechts sowie des § 24 und § 26 E-Control-Gesetz verwendet werden. Die Verrechnungsstelle hat bei Verdacht missbräuchlicher Anfragen sowie davon unabhängig in regelmäßigen Abständen stichprobenartige Überprüfungen der getätigten Anfragen auf ihre Rechtmäßigkeit durchzuführen. Über die Ergebnisse dieser Prüfung hat sie alle zwei Jahre einen Bericht an die Regulierungsbehörde zu legen; diese hat den Bericht in anonymisierter Form zu veröffentlichen.
(6)Die Verrechnungsstelle sowie die Netzbetreiber und Versorger haben jede über die Plattform nach Absatz 4, durchgeführte Anfrage und Auskunftserteilung betreffend Endverbraucherdaten revisionssicher zu protokollieren. Diese Protokollierung hat auf Seiten der Verrechnungsstelle die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform vorzunehmender Verfahrensschritte, insbesondere die Dauer der Verfahrensschritte, die Inanspruchnahme der für die Verfahrensschritte vorgesehenen Fristen für eine etwaige Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der Schnittstellen der IT-Systeme der Versorger und Netzbetreiber mit der Plattform zu umfassen. Netzbetreiber und Versorger haben Datum und Uhrzeit der Anfrage und Auskunftserteilung, die anfragende und auskunftserteilende Stelle sowie den Zweck der Anfrage bzw. Auskunftserteilung zu erfassen. Versorger haben zusätzlich Angaben zur Identifizierung des betroffenen Endverbrauchers sowie eine eindeutige Kennung, welche eine Identifizierung der Person ermöglicht, die eine Anfrage nach Absatz 4, durchgeführt oder veranlasst hat, zu erfassen. Sämtliche Protokolldaten sind drei Jahre ab Entstehung aufzubewahren und dürfen ausschließlich zur Mithilfe bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anfrage, zur Auskunftserteilung und zu Zwecken des Verwaltungsstrafrechts sowie des Paragraph 24 und Paragraph 26, E-Control-Gesetz verwendet werden. Die Verrechnungsstelle hat bei Verdacht missbräuchlicher Anfragen sowie davon unabhängig in regelmäßigen Abständen stichprobenartige Überprüfungen der getätigten Anfragen auf ihre Rechtmäßigkeit durchzuführen. Über die Ergebnisse dieser Prüfung hat sie alle zwei Jahre einen Bericht an die Regulierungsbehörde zu legen; diese hat den Bericht in anonymisierter Form zu veröffentlichen.
(7)Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, sämtliche für den Versorgerwechsel sowie die für die Neuanmeldung und die Abmeldung von Endverbrauchern maßgeblichen Verfahren durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Art und den Umfang der in Abs. 4 genannten Daten und die zur Erfüllung der genannten Zielsetzungen darüber hinausgehend erforderlichen weiteren Datenarten durch Verordnung zu regeln. Ebenso ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, Mindestsicherheitsstandards für die Form der Datenübermittlung (Abs. 4 und 5) von Netzbetreibern und Versorgern über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform sowie Einzelheiten der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Protokollierung, durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, bestimmte Prozesse von der
Abs. 4 erster und zweiter Satz vorgesehenen verpflichtenden, im Wege der von der Verrechnungsstelle zu betreibenden Plattform erfolgenden elektronischen Durchführung auszunehmen, wenn ihr dies für eine einfachere und kosteneffizientere Abwicklung erforderlich scheint.“
(7)Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, sämtliche für den Versorgerwechsel sowie die für die Neuanmeldung und die Abmeldung von Endverbrauchern maßgeblichen Verfahren durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Art und den Umfang der in Absatz 4, genannten Daten und die zur Erfüllung der genannten Zielsetzungen darüber hinausgehend erforderlichen weiteren Datenarten durch Verordnung zu regeln. Ebenso ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, Mindestsicherheitsstandards für die Form der Datenübermittlung (Absatz 4 und 5) von Netzbetreibern und Versorgern über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform sowie Einzelheiten der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Protokollierung, durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, bestimmte Prozesse von der
Absatz 4, erster und zweiter Satz vorgesehenen verpflichtenden, im Wege der von der Verrechnungsstelle zu betreibenden Plattform erfolgenden elektronischen Durchführung auszunehmen, wenn ihr dies für eine einfachere und kosteneffizientere Abwicklung erforderlich scheint.“ 3.1.
- Die Wechselverordnung 2014 (WVO 2014), BGBl. II Nr. 167/2014, lautet auszugsweise:3.1.
- Die Wechselverordnung 2014 (WVO 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Anwendungsbereich §
- Diese Verordnung regelt den Lieferanten- bzw. Versorgerwechsel, die An- und Abmeldung sowie den Widerspruch.Paragraph eins, Diese Verordnung regelt den Lieferanten- bzw. Versorgerwechsel, die An- und Abmeldung sowie den Widerspruch. Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieser Verordnung bedeutetParagraph 2, Im Sinne dieser Verordnung bedeutet […]
- ‚Wechsel im eigentlichen Sinn‘ sämtliche Verfahrensschritte nach der optionalen Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation und/oder der optionalen Abfrage der Bindungs- und Kündigungsfristen, die zur Zuordnung eines Zählpunkts zu einem neuen Lieferanten führen;
- ‚Lieferant‘ Versorger
§ 7Abs.
1 Z 68 GWG 2011 und Lieferant
§ 7Abs. 1 Z 45 El
WOG 2010;4. ‚Lieferant‘ Versorger
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 68, GWG 2011 und Lieferant
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 45, ElWOG 2010;
- ‚Lieferantenwechsel‘ die Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie die Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage und den Wechsel im eigentlichen Sinn; […]
- ‚Verfahren‘ den Ablauf des Lieferantenwechsels, der Anmeldung, der Abmeldung und des Widerspruchs
§ 80Abs. 2 El
WOG 2010 sowie § 125 Abs. 2 GWG 2011;8. ‚Verfahren‘ den Ablauf des Lieferantenwechsels, der Anmeldung, der Abmeldung und des Widerspruchs
Paragraph 80, Absatz 2, ElWOG 2010 sowie Paragraph 125, Absatz 2, GWG 2011; 9. ‚Verfahrensschritte‘ die innerhalb der Verfahren vorzunehmenden einzelnen Prozessschritte; […] Willenserklärungen § 4.
(1)Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist eine entsprechende Willenserklärung des Endverbrauchers.Paragraph 4,
(1)Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist eine entsprechende Willenserklärung des Endverbrauchers.
(2)Gibt der Endverbraucher gegenüber dem Lieferanten Willenserklärungen in elektronischer Form ab, so hat die Weiterleitung dieser Willenserklärungen über die Wechselplattform zu erfolgen.
(3)Die Bevollmächtigung für das Verfahren ist durch den neuen Lieferanten im Wege der Wechselplattform glaubhaft zu machen.“ 3.1.
- Das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 7/2022, lautet auszugsweise:3.1.
- Das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Errichtung der Regulierungsbehörde § 2.
(1)Zur Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wird unter der Bezeichnung „Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)“ eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.Paragraph 2,
(1)Zur Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wird unter der Bezeichnung „Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)“ eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. […] Allgemeine Ziele §
- Bei Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben trifft die E-Control im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, insbesondere den Wettbewerbsbehörden, und unbeschadet deren Zuständigkeiten sowie unbeschadet der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Fragen der obersten Energiepolitik alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele:Paragraph 4, Bei Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben trifft die E-Control im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, insbesondere den Wettbewerbsbehörden, und unbeschadet deren Zuständigkeiten sowie unbeschadet der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Fragen der obersten Energiepolitik alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele: […]
- Maßnahmen, die bewirken, dass die Kunden Vorteile aus dem effizienten Funktionieren des nationalen Marktes ziehen, Förderung eines effektiven Wettbewerbs und Beiträge zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes; […] Überwachungs- und Aufsichtsfunktion § 24.
(1)Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:Paragraph 24,
(1)Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
- Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten;
- Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten;
- Wettbewerbsaufsicht über die Marktteilnehmer, insbesondere Netzbetreiber, hinsichtlich Gleichbehandlung;
- Überwachung der Entflechtung.
- Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene sowie die Überwachung der Einhaltung aller durch die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auferlegten Pflichten und Verbote.
- Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene sowie die Überwachung der Einhaltung aller durch die Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, auferlegten Pflichten und Verbote.
(2)In Erfüllung ihrer Aufgaben
Abs. 1 kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.“
(2)In Erfüllung ihrer Aufgaben
Absatz eins, kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.“ 3.
- Zum Begriff „Willenserklärung“ iSd § 76 Abs. 4 letzter Satz ElWOG 2010 bzw. § 123 Abs. 4 letzter Satz GWG 2011:3.
- Zum Begriff „Willenserklärung“ iSd Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz ElWOG 2010 bzw. Paragraph 123, Absatz 4, letzter Satz GWG 2011: 3.2.1 Voraussetzung für den Wechsel des Energieanbieters bzw. den damit korrespondieren Wechselprozess (vgl. § 2 Z 3 und 5 WVO 2014) ist
den genannten Bestimmungen das Vorliegen einer Willenserklärung des Endverbrauchers. Was unter dem Begriff „Willenserklärung“ zu verstehen ist, wird allerdings weder in den Materiengesetzen (insb. ElWOG 2010, GWG 2011) noch den diesbezüglichen Materialien näher konkretisiert. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Begriff „Willenserklärung“ jenes Verständnis zugrunde liegt, wie es durch das allgemeine Zivilrecht vorgegeben wird (vgl. in diesem Sinne auch Helmreich, Wechsel des Energieanbieters, ecolex 2015, 1040 [1041] sowie VwG Wien 23.10.2019, VGW-001/016/4070/2019-28; 09.01.2020, VGW-001/050/3946/2019-11). 3.2.1 Voraussetzung für den Wechsel des Energieanbieters bzw. den damit korrespondieren Wechselprozess vergleiche Paragraph 2, Ziffer 3 und 5 WVO 2014) ist
den genannten Bestimmungen das Vorliegen einer Willenserklärung des Endverbrauchers. Was unter dem Begriff „Willenserklärung“ zu verstehen ist, wird allerdings weder in den Materiengesetzen (insb. ElWOG 2010, GWG 2011) noch den diesbezüglichen Materialien näher konkretisiert. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Begriff „Willenserklärung“ jenes Verständnis zugrunde liegt, wie es durch das allgemeine Zivilrecht vorgegeben wird vergleiche in diesem Sinne auch Helmreich, Wechsel des Energieanbieters, ecolex 2015, 1040 [1041] sowie VwG Wien 23.10.2019, VGW-001/016/4070/2019-28; 09.01.2020, VGW-001/050/3946/2019-11). 3.2.
- Das ABGB enthält ebenso keine Definition der Willenserklärung. Nach der Lehre und Rechtsprechung handelt es sich dabei um Willensäußerungen, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sind. Soweit die Rechtsordnung die Erklärung anerkennt (vgl. insb. §§ 878, 879 ABGB), treten deren Rechtsfolgen ein, weil die Erklärung beim Empfänger den begründeten Anschein erweckt, dass diese vom Erklärenden gewollt sind (Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 [2014] § 863 ABGB Rz 6). Für das Vorliegen und die Bedeutung einer Willenserklärung kommt es nicht primär auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat („normative Auslegung“, siehe Rummel aaO, Rz 14).3.2.
- Das ABGB enthält ebenso keine Definition der Willenserklärung. Nach der Lehre und Rechtsprechung handelt es sich dabei um Willensäußerungen, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sind. Soweit die Rechtsordnung die Erklärung anerkennt vergleiche insb. Paragraphen 878, 879, ABGB), treten deren Rechtsfolgen ein, weil die Erklärung beim Empfänger den begründeten Anschein erweckt, dass diese vom Erklärenden gewollt sind (Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 [2014] Paragraph 863, ABGB Rz 6). Für das Vorliegen und die Bedeutung einer Willenserklärung kommt es nicht primär auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat („normative Auslegung“, siehe Rummel aaO, Rz 14). 3.2.
- Ausgehend von diesem Begriffsverständnis ist im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten und von den Kunden unterzeichneten Vertragsformulare (OZ 20) davon auszugehen, dass die betroffenen Kunden mit ihrer Unterschrift jeweils eine Willenserklärung abgaben, welche auf einen Lieferanten- bzw. Versorgerwechsel gerichtet war. Überdies bevollmächtigten sie unter einem die beschwerdeführende Partei gegenüber den involvierten Dritten (bisheriger Lieferant, Netzbetreiber) zur Vornahme des Wechselprozesses. 3.2.
- Dass die betroffenen Kunden allenfalls über den Vertragspartner bzw. den Empfänger der Willenserklärung irrten oder gar darüber getäuscht worden sein könnten, macht ihre Willenserklärung nicht eo ipso nichtig. Vielmehr führen Irrtum und Täuschung lediglich zur Anfechtbarkeit des Vertrages bzw. der Willenserklärung (§ 876 iVm §§ 870 ff ABGB). Dass anfechtbare Willenserklärungen nicht zum Wechsel iSd § 76 Abs. 4 ElWOG 2010 bzw. § 123 Abs. 4 GWG 2011 berechtigen würden, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Wie einleitend festgehalten, bestehen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Verwendung des Begriffes „Willenserklärung“ von dem durch das allgemeine Zivilrecht vorgegebenen Verständnis abgehen wollte. Selbst wenn man daher wie die belangte Behörde davon ausgeht, dass die besagten Kunden beim Unterzeichnen der Energielieferverträge (und somit der Abgabe ihrer Willenserklärung) über den wahren Vertragspartner geirrt haben oder gar darüber getäuscht wurden, ändert dies nichts an der prinzipiellen Gültigkeit der jeweiligen Willenserklärungen. Vielmehr hätten erst erfolgreiche Anfechtungen nach § 876 iVm §§ 870 ff ABGB zur Ungültigkeit der abgegebenen Willenserklärungen geführt. Solche Anfechtungen wurde von der belangten Behörde allerdings nicht festgestellt und auch dem erkennenden Gericht liegen keine Hinweise auf Anfechtungen vor.3.2.
- Dass die betroffenen Kunden allenfalls über den Vertragspartner bzw. den Empfänger der Willenserklärung irrten oder gar darüber getäuscht worden sein könnten, macht ihre Willenserklärung nicht eo ipso nichtig. Vielmehr führen Irrtum und Täuschung lediglich zur Anfechtbarkeit des Vertrages bzw. der Willenserklärung (Paragraph 876, in Verbindung mit Paragraphen 870, ff ABGB). Dass anfechtbare Willenserklärungen nicht zum Wechsel iSd Paragraph 76, Absatz 4, ElWOG 2010 bzw. Paragraph 123, Absatz 4, GWG 2011 berechtigen würden, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Wie einleitend festgehalten, bestehen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Verwendung des Begriffes „Willenserklärung“ von dem durch das allgemeine Zivilrecht vorgegebenen Verständnis abgehen wollte. Selbst wenn man daher wie die belangte Behörde davon ausgeht, dass die besagten Kunden beim Unterzeichnen der Energielieferverträge (und somit der Abgabe ihrer Willenserklärung) über den wahren Vertragspartner geirrt haben oder gar darüber getäuscht wurden, ändert dies nichts an der prinzipiellen Gültigkeit der jeweiligen Willenserklärungen. Vielmehr hätten erst erfolgreiche Anfechtungen nach Paragraph 876, in Verbindung mit Paragraphen 870, ff ABGB zur Ungültigkeit der abgegebenen Willenserklärungen geführt. Solche Anfechtungen wurde von der belangten Behörde allerdings nicht festgestellt und auch dem erkennenden Gericht liegen keine Hinweise auf Anfechtungen vor. 3.2.
- Nach dem bisher Gesagten ist sohin – selbst unter Annahme irrender oder getäuschter Kunden – kein Verstoß der beschwerdeführenden Partei gegen § 76 Abs. 4 letzter Satz ElWOG 2010 bzw. § 123 Abs. 4 letzter Satz GWG 2011 feststellbar.3.2.
- Nach dem bisher Gesagten ist sohin – selbst unter Annahme irrender oder getäuschter Kunden – kein Verstoß der beschwerdeführenden Partei gegen Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz ElWOG 2010 bzw. Paragraph 123, Absatz 4, letzter Satz GWG 2011 feststellbar. 3.2.
- Auch unter Berücksichtigung verbraucherrechtlicher Sonderbestimmungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist gegenständlich das FAGG anwendbar, weil die Energielieferverträge außerhalb der Geschäftsräume der beschwerdeführenden Partei geschlossen wurden (§ 1 Abs. 1 iVm § 3 Z 1 lit a FAGG). Doch selbst die Annahme, dass ein der beschwerdeführenden Partei zuzurechnender Vertreter die Kunden vor Vertragsabschluss bzw. -erklärung nicht über den „wahren“ Vertragspartner aufgeklärt und damit gegen § 4 Abs. 1 Z 2 FAGG verstoßen hat, macht den Vertragsabschluss bzw. die Vertragserklärung nicht nichtig, sondern wiederum lediglich anfechtbar (vgl. Dehn in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, Band 5a4 [2015] § 4 FAGG Rz 56).3.2.
- Auch unter Berücksichtigung verbraucherrechtlicher Sonderbestimmungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist gegenständlich das FAGG anwendbar, weil die Energielieferverträge außerhalb der Geschäftsräume der beschwerdeführenden Partei geschlossen wurden (Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a, FAGG). Doch selbst die Annahme, dass ein der beschwerdeführenden Partei zuzurechnender Vertreter die Kunden vor Vertragsabschluss bzw. -erklärung nicht über den „wahren“ Vertragspartner aufgeklärt und damit gegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, FAGG verstoßen hat, macht den Vertragsabschluss bzw. die Vertragserklärung nicht nichtig, sondern wiederum lediglich anfechtbar vergleiche Dehn in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, Band 5a4 [2015] Paragraph 4, FAGG Rz 56). 3.2.
- Der gegenteiligen Rechtsansicht der belangten Behörde ist ferner Folgendes zu entgegnen: Es mag zwar zutreffen, dass § 4 Abs. 1 WVO 2014 – im Gegensatz zu § 76 Abs. 4 letzter Satz ElWOG bzw. § 123 Abs. 4 letzter Satz GWG 2011 – von einer „entsprechenden“ Willenserklärung spricht. Doch bieten die genannten, dieser Verordnung eine gesetzliche Grundlage verschaffenden Gesetze – wie einleitend unter Punkt 3.2.
- beschrieben – keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Verwendung des Begriffes „Willenserklärung“ von einem dem allgemeinen Zivilrecht abweichenden Verständnis ausging. § 76 Abs. 7 ElWOG 2010 bzw. § 123 Abs. 7 GWG 2011, welche die Grundlage für die WVO 2014 lassen kein vom allgemeinen Zivilrecht abweichendes Verständnis des Begriffes „Willenserklärung“ erkennen. Eine extensive Auslegung der Wortfolge „entsprechende Willenserklärung“ iSd § 4 Abs. 1 WVO 2014, welche die Regelungen des allgemeinen Zivilrechtes (insb § 876 iVm §§ 870 ff ABGB) verdrängen würde, wäre somit nicht vom Gesetz gedeckt und würde der Verordnung damit einen gesetzwidrigen Inhalt unterstellen. Dem würde allerdings das Gebot der gesetzeskonformen Interpretation von Verordnungen entgegenstehen (vgl. etwa VfGH 12.03.2014, V 16/2012, Rz 14). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der in § 4 Abs. 1 WVO 2014 genannte Begriff „entsprechend“ daher so zu verstehen, dass eine nach dem allgemeinen Zivilrecht gültige und auf den Lieferantenwechsel bzw. Wechselprozess gerichtete Willenserklärung vorliegen muss. Wie eben unter Punkt 3.2.
- ff erläutert, liegen in den hier maßgeblichen Sachverhalten derartige „entsprechende“ Willenserklärungen vor.3.2.
- Der gegenteiligen Rechtsansicht der belangten Behörde ist ferner Folgendes zu entgegnen: Es mag zwar zutreffen, dass Paragraph 4, Absatz eins, WVO 2014 – im Gegensatz zu Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz ElWOG bzw. Paragraph 123, Absatz 4, letzter Satz GWG 2011 – von einer „entsprechenden“ Willenserklärung spricht. Doch bieten die genannten, dieser Verordnung eine gesetzliche Grundlage verschaffenden Gesetze – wie einleitend unter Punkt 3.2.
- beschrieben – keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Verwendung des Begriffes „Willenserklärung“ von einem dem allgemeinen Zivilrecht abweichenden Verständnis ausging. Paragraph 76, Absatz 7, ElWOG 2010 bzw. Paragraph 123, Absatz 7, GWG 2011, welche die Grundlage für die WVO 2014 lassen kein vom allgemeinen Zivilrecht abweichendes Verständnis des Begriffes „Willenserklärung“ erkennen. Eine extensive Auslegung der Wortfolge „entsprechende Willenserklärung“ iSd Paragraph 4, Absatz eins, WVO 2014, welche die Regelungen des allgemeinen Zivilrechtes (insb Paragraph 876, in Verbindung mit Paragraphen 870, ff ABGB) verdrängen würde, wäre somit nicht vom Gesetz gedeckt und würde der Verordnung damit einen gesetzwidrigen Inhalt unterstellen. Dem würde allerdings das Gebot der gesetzeskonformen Interpretation von Verordnungen entgegenstehen vergleiche etwa VfGH 12.03.2014, römisch fünf 16 aus 2012,, Rz 14). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der in Paragraph 4, Absatz eins, WVO 2014 genannte Begriff „entsprechend“ daher so zu verstehen, dass eine nach dem allgemeinen Zivilrecht gültige und auf den Lieferantenwechsel bzw. Wechselprozess gerichtete Willenserklärung vorliegen muss. Wie eben unter Punkt 3.2.
- ff erläutert, liegen in den hier maßgeblichen Sachverhalten derartige „entsprechende“ Willenserklärungen vor. 3.2.
- Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 26.07.2018 (ebenfalls unter Punkt III.1.) weiters aus:3.2.
- Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 26.07.2018 (ebenfalls unter Punkt römisch drei.1.) weiters aus: „Würde man nämlich der Ansicht der Beschwerdeführerin folgen, dass es irrelevant ist, wem gegenüber der Kunde Willenserklärung iSd § 76 Abs 4 ElWOG 2010 bzw § 123 Abs 4 GWG 2011 abgegeben hat, solange es nur (irgend)eine Willenserklärung ist, muss man davon ausgehen, dass die verletzen Normen keine praktische Anwendbarkeit haben.“„Würde man nämlich der Ansicht der Beschwerdeführerin folgen, dass es irrelevant ist, wem gegenüber der Kunde Willenserklärung iSd Paragraph 76, Absatz 4, ElWOG 2010 bzw Paragraph 123, Absatz 4, GWG 2011 abgegeben hat, solange es nur (irgend)eine Willenserklärung ist, muss man davon ausgehen, dass die verletzen Normen keine praktische Anwendbarkeit haben.“ Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes führt die Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei, welcher das Gericht – aus den unter Punkt 3.2.
- ff dargelegten Gründen – folgt, nicht zum Verlust des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen. Denn nur zivilrechtlich gültige (wenn auch anfechtbare), auf den Wechselprozess gerichtete Willenserklärungen berechtigen zur Einleitung des Wechselprozesses. Irgendwelche Willenserklärungen reichen dazu auch nach der hier vertretenen Rechtsansicht keineswegs aus. Vielmehr muss - wie unter Punkt 3.2.
- näher erläutert – die abgegebene Erklärung des Endverbrauchers aus Sicht des Erklärungsempfängers darauf schließen lassen, dass der Endverbraucher einem Wechsel des Lieferanten zustimmt und diesen vornehmen lassen möchte. Des Weiteren sind die übrigen Voraussetzungen des allgemeinen Zivilrechtes für eine gültige Willenserklärung ebenfalls zu beachten, wie etwa die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden (vgl. § 865 ABGB). Im Hinblick auf diese schon durch das Zivilrecht vorgegebenen Schranken ist eine mangelnde Anwendbarkeit von § 76 Abs. 4 ElWOG 2010 bzw. § 123 Abs. 4 GWG 2011 nicht erkennbar. Denn eine Einleitung von Wechselprozessen ohne die Einholung von Willenserklärungen der Endverbraucher bleibt auch nach dem hier vertretenen Verständnis verboten und ein Verstoß dagegen bleibt sanktionierbar.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes führt die Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei, welcher das Gericht – aus den unter Punkt 3.2.
- ff dargelegten Gründen – folgt, nicht zum Verlust des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen. Denn nur zivilrechtlich gültige (wenn auch anfechtbare), auf den Wechselprozess gerichtete Willenserklärungen berechtigen zur Einleitung des Wechselprozesses. Irgendwelche Willenserklärungen reichen dazu auch nach der hier vertretenen Rechtsansicht keineswegs aus. Vielmehr muss - wie unter Punkt 3.2.
- näher erläutert – die abgegebene Erklärung des Endverbrauchers aus Sicht des Erklärungsempfängers darauf schließen lassen, dass der Endverbraucher einem Wechsel des Lieferanten zustimmt und diesen vornehmen lassen möchte. Des Weiteren sind die übrigen Voraussetzungen des allgemeinen Zivilrechtes für eine gültige Willenserklärung ebenfalls zu beachten, wie etwa die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden vergleiche Paragraph 865, ABGB). Im Hinblick auf diese schon durch das Zivilrecht vorgegebenen Schranken ist eine mangelnde Anwendbarkeit von Paragraph 76, Absatz 4, ElWOG 2010 bzw. Paragraph 123, Absatz 4, GWG 2011 nicht erkennbar. Denn eine Einleitung von Wechselprozessen ohne die Einholung von Willenserklärungen der Endverbraucher bleibt auch nach dem hier vertretenen Verständnis verboten und ein Verstoß dagegen bleibt sanktionierbar. Für die hier vertretene Auslegung von § 76 Abs. 4 ElWOG 2010 bzw. § 123 Abs. 4 GWG 2011 spricht im Übrigen auch der Umstand, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und
§ 99Abs. 1 Z 5 El
WOG 2010 bzw. § 159 Abs. 1 Z 6 GWG 2011 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen ist, wer „entgegen § 76 Abs. 4 letzter Satz [ElWOG 2010]“ bzw „entgegen § 123 Abs. 4 letzter Satz [GWG 2011] einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet“. Das weite Verständnis des Erfordernisses des Vorliegens einer Willenserklärung der belangten Behörde führt infolge der genannten Sanktionsnormen daher zu einer deutlichen Ausweitung strafbarer Verhaltensweisen. Dies zeigen die hier vorliegenden Fallkonstellationen deutlich, in welchen die Rechtsansicht der belangten Behörde dazu führen würde, dass trotz Einholung von auf Lieferanten- bzw. Versorgerwechseln gerichteten Willenserklärungen der Endverbraucher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt würde, sollten diese Erklärungen mit Willensmängeln behaftet sein. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass die gesetzliche Abgrenzung strafbewährter Verhaltensweisen im Zweifel eng auszulegen ist. Daher ist dem hier vertretenen Verständnis von § 76 Abs. 4 ElWOG 2010 und § 123 Abs. 4 GWG 2011 auch aus diesem Grund der Vorzug zu geben.Für die hier vertretene Auslegung von Paragraph 76, Absatz 4, ElWOG 2010 bzw. Paragraph 123, Absatz 4, GWG 2011 spricht im Übrigen auch der Umstand, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und
Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 5, ElWOG 2010 bzw. Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 6, GWG 2011 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen ist, wer „entgegen Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz [ElWOG 2010]“ bzw „entgegen Paragraph 123, Absatz 4, letzter Satz [GWG 2011] einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet“. Das weite Verständnis des Erfordernisses des Vorliegens einer Willenserklärung der belangten Behörde führt infolge der genannten Sanktionsnormen daher zu einer deutlichen Ausweitung strafbarer Verhaltensweisen. Dies zeigen die hier vorliegenden Fallkonstellationen deutlich, in welchen die Rechtsansicht der belangten Behörde dazu führen würde, dass trotz Einholung von auf Lieferanten- bzw. Versorgerwechseln gerichteten Willenserklärungen der Endverbraucher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt würde, sollten diese Erklärungen mit Willensmängeln behaftet sein. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass die gesetzliche Abgrenzung strafbewährter Verhaltensweisen im Zweifel eng auszulegen ist. Daher ist dem hier vertretenen Verständnis von Paragraph 76, Absatz 4, ElWOG 2010 und Paragraph 123, Absatz 4, GWG 2011 auch aus diesem Grund der Vorzug zu geben. 3.2.
- In der Gesamtbetrachtung zeigt sich somit, dass die von der belangten Behörde angenommene Irreführung bzw. Täuschung der Kunden keine Grundlage dafür bietet, um von einem Verstoß der beschwerdeführenden Partei gegen § 76 Abs. 4 letzter Satz ElWOG bzw. § 123 Abs. 4 letzter Satz GWG 2011 auszugehen, weil selbst bei Irreführung oder Täuschung zwar anfechtbare, aber dennoch gültige Willenserklärungen vorliegen.3.2.
- In der Gesamtbetrachtung zeigt sich somit, dass die von der belangten Behörde angenommene Irreführung bzw. Täuschung der Kunden keine Grundlage dafür bietet, um von einem Verstoß der beschwerdeführenden Partei gegen Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz ElWOG bzw. Paragraph 123, Absatz 4, letzter Satz GWG 2011 auszugehen, weil selbst bei Irreführung oder Täuschung zwar anfechtbare, aber dennoch gültige Willenserklärungen vorliegen. 3.2.
- Abschließend ist an dieser Stelle anzumerken, dass die von der belangten Behörde festgestellte Vorgehensweise der beschwerdeführenden Partei zwar nicht zur Ungültigkeit der vorliegenden Willenserklärungen führt. Sie stellt aber womöglich eine irreführende Geschäftspraktik iSd § 2 UWG dar, deren Unterlassung von Mitbewerbern oder ggf auch vom Verein für Konsumenteninformation (vgl. § 14 Abs. 1 UWG) vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht und so abgestellt werden kann. Dementsprechend hat die Mitbewerberin XXXX bereits dahingehende Schritte unternommen (vgl. den Beschluss des HG Wien vom 09.03.2018, XXXX sowie den Beschluss des OLG Wien vom 23.5.2018, XXXX ).3.2.
- Abschließend ist an dieser Stelle anzumerken, dass die von der belangten Behörde festgestellte Vorgehensweise der beschwerdeführenden Partei zwar nicht zur Ungültigkeit der vorliegenden Willenserklärungen führt. Sie stellt aber womöglich eine irreführende Geschäftspraktik iSd Paragraph 2, UWG dar, deren Unterlassung von Mitbewerbern oder ggf auch vom Verein für Konsumenteninformation vergleiche Paragraph 14, Absatz eins, UWG) vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht und so abgestellt werden kann. Dementsprechend hat die Mitbewerberin römisch 40 bereits dahingehende Schritte unternommen vergleiche den Beschluss des HG Wien vom 09.03.2018, römisch 40 sowie den Beschluss des OLG Wien vom 23.5.2018, römisch 40 ). 3.
- Ergebnis: 3.3.
- Die belangte Behörde stützte ihren Spruch auf § 24 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 E-ControlG, welcher sie sinngemäß dazu ermächtigt, bei Verstößen von Marktteilnehmern u.a. gegen das ElWOG 2010 und GWG 2011 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid aufzutragen.3.3.
- Die belangte Behörde stützte ihren Spruch auf Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, E-ControlG, welcher sie sinngemäß dazu ermächtigt, bei Verstößen von Marktteilnehmern u.a. gegen das ElWOG 2010 und GWG 2011 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid aufzutragen. 3.3.
- Einen Verstoß gegen § 76 Abs. 4 letzter Satz ElWOG 2010 bzw. § 123 Abs. 4 letzter Satz GWG 2011 (jeweils iVm § 4 Abs. 1 WVO 2014), der von der belangten Behörde angenommen wurde, konnte vom Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht festgestellt werden.3.3.
- Einen Verstoß gegen Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz ElWOG 2010 bzw. Paragraph 123, Absatz 4, letzter Satz GWG 2011 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, WVO 2014), der von der belangten Behörde angenommen wurde, konnte vom Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht festgestellt werden. 3.3.
- Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. 3.3.
- Da es sich bei einem Verfahren nach § 24 E-ControlG um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht ermächtigt, das Verfahren – wie von der beschwerdeführenden Partei wohl im Hinblick auf § 45 Abs. 1 VStG beantragt – einzustellen.3.3.
- Da es sich bei einem Verfahren nach Paragraph 24, E-ControlG um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht ermächtigt, das Verfahren – wie von der beschwerdeführenden Partei wohl im Hinblick auf Paragraph 45, Absatz eins, VStG beantragt – einzustellen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht u.a. dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da der angefochtene Bescheid - wie soeben dargelegt – ersatzlos aufzuheben ist, konnte die mündliche Verhandlung
der genannten Bestimmung entfallen. Im Übrigen ließ die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Sache auf Sachverhaltsebene nicht erwarten. Auch ist keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, welche die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung geboten hätte.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht u.a. dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da der angefochtene Bescheid - wie soeben dargelegt – ersatzlos aufzuheben ist, konnte die mündliche Verhandlung
der genannten Bestimmung entfallen. Im Übrigen ließ die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Sache auf Sachverhaltsebene nicht erwarten. Auch ist keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, welche die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung geboten hätte. 3.
- Schließlich konnte die von der belangten Behörde beantragte Beteiligung von XXXX an der Feststellung des Sachverhaltes unterbleiben. Denn der maßgebliche Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage sowie der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Energielieferverträge fest. Das Frage nach der Irreführung bzw. Täuschung der Kunden, auf die der Beweisantrag der belangten Behörde offenbar gerichtet ist, erwies sich in rechtlicher Hinsicht als nicht entscheidungserheblich (vgl. etwa VwGH 30.07.2021, Ra 2020/17/0130, Rz. 11, wonach Beweisanträge u.a. [nur] dann abgelehnt werden dürfen, wenn es auf die Beweistatsachen nicht ankommt).3.
- Schließlich konnte die von der belangten Behörde beantragte Beteiligung von römisch 40 an der Feststellung des Sachverhaltes unterbleiben. Denn der maßgebliche Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage sowie der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Energielieferverträge fest. Das Frage nach der Irreführung bzw. Täuschung der Kunden, auf die der Beweisantrag der belangten Behörde offenbar gerichtet ist, erwies sich in rechtlicher Hinsicht als nicht entscheidungserheblich vergleiche etwa VwGH 30.07.2021, Ra 2020/17/0130, Rz. 11, wonach Beweisanträge u.a. [nur] dann abgelehnt werden dürfen, wenn es auf die Beweistatsachen nicht ankommt). Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage fehlt, ob Lieferanten den Anforderungen
§ 76Abs. 4 letzter Satz El
WOG 2010 und § 123 Abs. 4 letzter Satz GWG 2011 (jeweils iVm § 4 Abs. 1 WVO 2014) bereits dadurch entsprechen, indem sie auf Wechselprozesse gerichtete Willenserklärung von Endverbrauchern einholen, mögen diese auch mit Willensmängeln (wegen Irrtums über den künftigen Vertragspartner oder diesbezüglicher Täuschung) behaftet sein oder aber ob Lieferanten gegen diese Bestimmungen dadurch verstoßen, dass sie Willensmängel (wegen Irrtums oder Täuschung) der Endverbraucher bei Abgabe der auf Wechselprozesse gerichteten Willenserklärungen verursachen oder billigend in Kauf nehmen und danach Wechselprozesse einleiten.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage fehlt, ob Lieferanten den Anforderungen
Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz ElWOG 2010 und Paragraph 123, Absatz 4, letzter Satz GWG 2011 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, WVO 2014) bereits dadurch entsprechen, indem sie auf Wechselprozesse gerichtete Willenserklärung von Endverbrauchern einholen, mögen diese auch mit Willensmängeln (wegen Irrtums über den künftigen Vertragspartner oder diesbezüglicher Täuschung) behaftet sein oder aber ob Lieferanten gegen diese Bestimmungen dadurch verstoßen, dass sie Willensmängel (wegen Irrtums oder Täuschung) der Endverbraucher bei Abgabe der auf Wechselprozesse gerichteten Willenserklärungen verursachen oder billigend in Kauf nehmen und danach Wechselprozesse einleiten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W234.2201978.1.00