Obsah (15)
§ 53Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW235 2242803-1 Spruch, W235 2242803-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG teilweise stattgegeben und das Einreiseverbot auf die Dauer von sechs Jahren herabgesetzt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG teilweise stattgegeben und das Einreiseverbot auf die Dauer von sechs Jahren herabgesetzt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Serbien und reiste zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Oktober 2020 in das österreichische Bundesgebiet ein. 1.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.02.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt ist, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass beim Bundesamt am 28.01.2021 eine Verständigung eingelangt sei, wonach gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Demnach bestehe der Verdacht, dass er die Delikte der Vorbereitung des Suchtgifthandels, des Suchtgifthandels sowie der Entziehung von Energie begangen habe. Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt während der sichtvermerkfreien Zeit zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht habe. Aufgrund der ihm zur Last gelegten Delikte sei weiters die Annahme gerechtfertigt, dass von seinem Aufenthalt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Unter Einräumung einer Frist von zehn Tagen wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen sowie nachstehende Fragen zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten: ● Wie lange befinden Sie sich schon im Bundesgebiet und welche Visa und/oder Aufenthaltstitel berechtigten Sie dazu? Seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? ● Welche Schul- und Berufsausbildung wurde absolviert? Wo wurde diese absolviert? ● Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthalts-berechtigung (bei Angehörigen, die nicht Österreicher sind) der in Österreich lebenden Familienangehörigen (Gatte, Eltern, Kinder, etc.) an. ● Geben Sie Ihre letzte Wohnanschrift vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet an. ● Führen Sie Ihre derzeitige Beschäftigung samt Namen und Anschrift des Arbeitgebers an. Wie hoch ist das Einkommen und seit wann besteht das Arbeitsverhältnis? Welche vorangegangenen Arbeitsverhältnisse lagen vor? Bitte genaue Angaben zur Dauer dieser Arbeitsverhältnisse. ● Wenn keine aufrechten oder durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse vorliegen: Wovon wurden der Unterhalt und der sonstige Lebenswandel bestritten? Liegt eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung vor? ● Aufgrund welchen Rechtsverhältnisses (Miete, Untermiete, Eigentum, etc.) benutzen Sie Ihre Unterkunft? ● Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt? Wenn ja, begründen Sie dies ausführlich. ● Warum streben Sie einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (Aufenthaltszweck) an? Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte in der Folge nicht ein. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .04.2021, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG sowie des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von insgesamt 21 Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 .04.2021, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG sowie des Vergehens der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Absatz eins, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von insgesamt 21 Monaten rechtskräftig verurteilt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2021 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt wird (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen. Ferner wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer
§ 55Abs.
4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2021 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Ferner wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Serbien sei und seine Identität feststehe. Er sei am XXXX in Belgrad, Serbien, geboren. Der Beschwerdeführer halte sich zumindest seit Anfang Oktober 2020 im österreichischen Bundesgebiet auf und verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Während seines Aufenthalts sei er – abgesehen von seiner Haftmeldung – zu keinem Zeitpunkt aufrecht gemeldet gewesen. Ferner sei er in Österreich keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe weder familiäre noch soziale Bindungen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich vielmehr in Serbien. Am XXXX .04.2021 sei er in Österreich von einem Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden. In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Serbien sei und seine Identität feststehe. Er sei am römisch 40 in Belgrad, Serbien, geboren. Der Beschwerdeführer halte sich zumindest seit Anfang Oktober 2020 im österreichischen Bundesgebiet auf und verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Während seines Aufenthalts sei er – abgesehen von seiner Haftmeldung – zu keinem Zeitpunkt aufrecht gemeldet gewesen. Ferner sei er in Österreich keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe weder familiäre noch soziale Bindungen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich vielmehr in Serbien. Am römisch 40 .04.2021 sei er in Österreich von einem Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden personenbezogenen Dokumente feststehe. Die weiteren Feststellungen würden sich auf die Auszüge aus amtlichen Registern, das vorliegende Strafurteil sowie auf den sonstigen Inhalt des Verwaltungsaktes stützen. Da der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen habe lassen, sei aufgrund der Aktenlage zu entscheiden gewesen. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen in Österreich verfüge und seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Hindernisse entgegenstünden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthalts-titels
§ 57Asyl
G nicht vorlägen. In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass das Bundesamt
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen habe, wenn sich ein Fremder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 9 BFA-VG ergebe überdies, dass gegenständlich das Interesse an der Aufrecht-erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das private Interesse des Beschwerde-führers an einem Verbleib in Österreich überwiege. Daher sei die Erlassung einer Rückkehr-entscheidung zulässig und auch geboten. Betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde erwogen, dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG festgestellt werden habe können. Eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG liege ebenso wenig vor. Folglich sei auszusprechen, dass die Abschiebung des Beschwerde-führers nach Serbien zulässig sei. Hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. wurde ausgeführt, dass aufgrund des mehrfach erwähnten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei, weshalb
§ 18Abs.
2 BFA-VG einer Beschwerde zwingend die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei dem Beschwerdeführer
§ 55Abs.
4 FPG sohin nicht zu erteilen. Hinsichtlich Spruchpunkt VI. wurde erwogen, dass mit einer Rückkehrentscheidung
§ 53Abs.
1 FPG ein Einreiseverbot erlassen werden könne.
§ 53Abs.
3 FPG sei dieses für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sei, habe insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaats-angehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers im Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur GZ. XXXX sei der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer sei wegen diverser Suchtgiftdelikte rechtskräftig verurteilt worden und befinde sich derzeit in Strafhaft. Folglich sei davon auszugehen, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Sein Aufenthalt begründe daher eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft. Zu berücksichtigen sei weiters, dass Suchtgiftdelinquenz nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein besonders verpöntes Verhalten darstelle, mit dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden sei. An der Verhinderung solcher Straftaten bestehe sohin ein besonders hohes Interesse. Aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sowie dem erhöhten Rückfallrisiko, welches Suchtmitteldelikten anlaste, könne im gegenständlichen Fall keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Unter Berücksichtigung der Schwere seines Fehlverhalten sowie seines Gesamtverhaltens sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Bindungen zu Österreich und sei überdies bereits kurze Zeit nach seiner Einreise straffällig geworden. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthalts-titels
Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen. In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass das Bundesamt
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen habe, wenn sich ein Fremder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 9, BFA-VG ergebe überdies, dass gegenständlich das Interesse an der Aufrecht-erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das private Interesse des Beschwerde-führers an einem Verbleib in Österreich überwiege. Daher sei die Erlassung einer Rückkehr-entscheidung zulässig und auch geboten. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde erwogen, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG festgestellt werden habe können. Eine vorläufige Maßnahme im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG liege ebenso wenig vor. Folglich sei auszusprechen, dass die Abschiebung des Beschwerde-führers nach Serbien zulässig sei. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. wurde ausgeführt, dass aufgrund des mehrfach erwähnten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei, weshalb
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG einer Beschwerde zwingend die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz 4, FPG sohin nicht zu erteilen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. wurde erwogen, dass mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 53, Absatz eins, FPG ein Einreiseverbot erlassen werden könne.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG sei dieses für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sei, habe insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaats-angehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers im Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur GZ. römisch 40 sei der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer sei wegen diverser Suchtgiftdelikte rechtskräftig verurteilt worden und befinde sich derzeit in Strafhaft. Folglich sei davon auszugehen, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Sein Aufenthalt begründe daher eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft. Zu berücksichtigen sei weiters, dass Suchtgiftdelinquenz nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein besonders verpöntes Verhalten darstelle, mit dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden sei. An der Verhinderung solcher Straftaten bestehe sohin ein besonders hohes Interesse. Aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sowie dem erhöhten Rückfallrisiko, welches Suchtmitteldelikten anlaste, könne im gegenständlichen Fall keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Unter Berücksichtigung der Schwere seines Fehlverhalten sowie seines Gesamtverhaltens sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Bindungen zu Österreich und sei überdies bereits kurze Zeit nach seiner Einreise straffällig geworden. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Mit Verfahrensanordnung vom 23.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer von Amtswegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 3.
- Gegen Spruchpunkt VI. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht am 19.05.2021 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrens-vorschriften. Im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts wurde unter anderem festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2020 in Österreich aufhalte und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Serbien, wo er auch einer Arbeit nachgehe. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, nach Verbüßung seiner Haftstrafe freiwillig nach Serbien zurückzukehren. 3.
- Gegen Spruchpunkt römisch sechs. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht am 19.05.2021 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrens-vorschriften. Im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts wurde unter anderem festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2020 in Österreich aufhalte und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Serbien, wo er auch einer Arbeit nachgehe. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, nach Verbüßung seiner Haftstrafe freiwillig nach Serbien zurückzukehren. In der Folge wurde moniert, dass sich das durchgeführte Ermittlungsverfahren als grob mangelhaft erweise, da die Behörde den Beschwerdeführer vor Erlassung einer Rückkehr-entscheidung samt Einreiseverbot einvernehmen hätte müssen. Hinzu komme, dass sich die Behörde bei der Erlassung des Einreiseverbotes insbesondere mit dem im Strafurteil angeführten Milderungsgründen nicht auseinandergesetzt habe. Bei der Prüfung, ob vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, hätte die belangte Behörde – nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks – die Reue des Beschwerdeführers sowie seinen Entschluss, künftig ein straffreies Leben zu führen, berücksichtigen müssen. Bei Würdigung dieser Umstände hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer zukünftig keine entsprechend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde. In Bezug auf die Dauer des Einreiseverbotes wurde moniert, die Behörde habe im gegenständlichen Fall verabsäumt, eine ordnungsgemäße und korrekte Gefährlichkeitsprognose zu erstellen. Eine einzelfallbezogene Begründung, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer nötig sei, könne dem Bescheid nicht entnommen werden. Anstatt sich mit dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers sowie mit der vermeintlich von ihm ausgehenden Gefährdung ausreichend auseinander-zusetzen, habe die Behörde zur Begründung lediglich Textbausteine wiedergegeben. Die Reue des Beschwerdeführers, seine bisherige Unbescholtenheit sowie seine geständige Verantwortung seien nicht berücksichtigt worden. In einer Gesamtschau erweise sich ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren daher als unverhältnismäßig. 3.
- Der Beschwerdeführer reiste nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 09.06.2021 freiwillig in den Herkunftsstaat zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, führt den Namen „ XXXX “ und wurde am XXXX in Belgrad geboren. 1.
- Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, führt den Namen „ römisch 40 “ und wurde am römisch 40 in Belgrad geboren. 1.
- Er reiste Anfang Oktober 2020 in das österreichische Bundesgebiet ein. In der Folge wurde er am XXXX .01.2021 festgenommen und wurde gegen ihn am XXXX .01.2021 wegen des Verdachts der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des Suchtgifthandels sowie der Entziehung von Energie die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Festnahme in Österreich nicht gemeldet. 1.
- Er reiste Anfang Oktober 2020 in das österreichische Bundesgebiet ein. In der Folge wurde er am römisch 40 .01.2021 festgenommen und wurde gegen ihn am römisch 40 .01.2021 wegen des Verdachts der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des Suchtgifthandels sowie der Entziehung von Energie die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Festnahme in Österreich nicht gemeldet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete anlässlich der Verhängung der Untersuchungshaft ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer ein und gewährte ihm mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.02.2021 Parteiengehör. Die Verständigung wurde am 12.02.2021 übernommen. Der Beschwerdeführer erstattete jedoch weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch im weiteren Verfahren vor dem Bundesamt eine Stellungnahme. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkte II. und III.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerde-führer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde gegen den Beschwerde-führer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen Spruchpunkt VI. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung am 19.05.2021 Beschwerde. Der Bescheid erwuchs sohin in seinen Spruchpunkten I. bis V. in Rechtskraft.Gegen Spruchpunkt römisch sechs. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung am 19.05.2021 Beschwerde. Der Bescheid erwuchs sohin in seinen Spruchpunkten römisch eins. bis römisch fünf. in Rechtskraft. 1.
- Mit Urteil vom XXXX .04.2021, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, der Verbrechen des Suchtgift-handels, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie des Vergehens der Entziehung von Energie zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen. Ferner wurden zwei Stück Aktivkohlefilter, sechs Stück Hammerschlagreflektoren mit Natriumdampflampen, sechs Stück Vorschaltgeräte, ein Vakuumiergerät sowie ein Tauchgerät konfisziert. Weiters wurde der beim Beschwerdeführer sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von € 1.950,00 für verfallen erklärt. 1.
- Mit Urteil vom römisch 40 .04.2021, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, der Verbrechen des Suchtgift-handels, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie des Vergehens der Entziehung von Energie zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen. Ferner wurden zwei Stück Aktivkohlefilter, sechs Stück Hammerschlagreflektoren mit Natriumdampflampen, sechs Stück Vorschaltgeräte, ein Vakuumiergerät sowie ein Tauchgerät konfisziert. Weiters wurde der beim Beschwerdeführer sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von € 1.950,00 für verfallen erklärt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter aufgrund ihrer bescheidenen finanziellen Verhältnisse beschlossen, Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift in Wohnungen in Wien anzubauen, aufzuziehen, zu ernten und das erzeugte Cannabiskraut mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA gewinnbringend zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu verkaufen. Im Zeitraum von Anfang Oktober 2020 bis XXXX .01.2021 bauten sie in einer Wohnung in Wien 165 Cannabispflanzen und 60 Setzlinge von Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von zumindest 3.300 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 31,68 Gramm Delta-9-THC und 414,48 Gramm THCA an. An einer weiteren Adresse in Wien bauten sie insgesamt 104 Stück Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung an, zogen sie bis zur Erntereife auf und ernteten sie sodann, wobei sie insgesamt 2.080 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 19,96 Gramm Delta-9-THC und 261,24 THCA erzeugten. In beiden Fällen wollten sie die Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge Suchtgift anbauen bzw. erzeugen und dieses anschließend durch gewinnbringenden Verkauf in Verkehr setzen.Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter aufgrund ihrer bescheidenen finanziellen Verhältnisse beschlossen, Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift in Wohnungen in Wien anzubauen, aufzuziehen, zu ernten und das erzeugte Cannabiskraut mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA gewinnbringend zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu verkaufen. Im Zeitraum von Anfang Oktober 2020 bis römisch 40 .01.2021 bauten sie in einer Wohnung in Wien 165 Cannabispflanzen und 60 Setzlinge von Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von zumindest 3.300 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 31,68 Gramm Delta-9-THC und 414,48 Gramm THCA an. An einer weiteren Adresse in Wien bauten sie insgesamt 104 Stück Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung an, zogen sie bis zur Erntereife auf und ernteten sie sodann, wobei sie insgesamt 2.080 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 19,96 Gramm Delta-9-THC und 261,24 THCA erzeugten. In beiden Fällen wollten sie die Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge Suchtgift anbauen bzw. erzeugen und dieses anschließend durch gewinnbringenden Verkauf in Verkehr setzen. Von dem erzeugten Cannabiskraut überließen sie im bewussten und gewollten Zusammen-wirken als Mittäter in zahlreichen Tathandlungen an unbekannte Abnehmer eine Menge von zumindest 1.983,20 Gramm mit einer Reinsubstanz von 19 Gramm THC und 249,08 Gramm THCA. Sie wollten von Anfang an der hier festgestellten Suchtgiftübergaben durch sukzessives Überlassen von für sich genommen die Grenzmenge nicht übersteigenden Mengen Cannabiskraut anderen Personen eine insgesamt die Grenzmenge mehrfach übersteigende Menge Suchtgift überlassen. Am XXXX .01.2021 besaßen sie 3,2 Gramm (brutto) Cannabiskraut in einer Wohnung und weitere 96,8 Gramm (netto) Cannabiskraut in einer anderen Wohnung. Das sichergestellte Suchtgift wäre ebenfalls für den gewinnbringenden Weiterverkauf geplant gewesen. Der Beschwerde-führer und der Mittäter konsumierten zwar gelegentlich Cannabiskraut mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA, tätigten die beschriebenen Tathandlungen jedoch primär zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts. Am römisch 40 .01.2021 besaßen sie 3,2 Gramm (brutto) Cannabiskraut in einer Wohnung und weitere 96,8 Gramm (netto) Cannabiskraut in einer anderen Wohnung. Das sichergestellte Suchtgift wäre ebenfalls für den gewinnbringenden Weiterverkauf geplant gewesen. Der Beschwerde-führer und der Mittäter konsumierten zwar gelegentlich Cannabiskraut mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA, tätigten die beschriebenen Tathandlungen jedoch primär zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts. Anfang Jänner 2021 verlegten der Beschwerdeführer sowie der Mittäter mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, die Leitungen vom Zählerkasten einer Wohnung in Wien zu den Hauptleitungen des Gebäudes und zweigten vom öffentlichen Stromnetz elektrischen Strom zum Betrieb der Indoorplantage in der Wohnung ab. Sie entzogen nach Verlegung der Leitungen bis zu ihrer Festnahme am XXXX .01.2021 aus einer Anlage, die der Zuführung von Energie dient, elektrische Energie im Wert von € 4.026,18.Anfang Jänner 2021 verlegten der Beschwerdeführer sowie der Mittäter mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, die Leitungen vom Zählerkasten einer Wohnung in Wien zu den Hauptleitungen des Gebäudes und zweigten vom öffentlichen Stromnetz elektrischen Strom zum Betrieb der Indoorplantage in der Wohnung ab. Sie entzogen nach Verlegung der Leitungen bis zu ihrer Festnahme am römisch 40 .01.2021 aus einer Anlage, die der Zuführung von Energie dient, elektrische Energie im Wert von € 4.026,
- Als mildernd wurden bei der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel, die Sicherstellung eines Teils des Suchtgifts sowie die teilweise geständige Verantwortung gewertet. Demgegenüber wertete das Strafgericht beim Beschwerdeführer das Zusammen-treffen von zwei Verbrechen und zwei Vergehen als erschwerend.
Entschließung des Bundespräsidenten vom 28.05.2021 wurde der Beschwerdeführer am XXXX .06.2021 unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen, woraufhin er am 09.06.2021 freiwillig nach Serbien zurückkehrte.
Entschließung des Bundespräsidenten vom 28.05.2021 wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .06.2021 unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen, woraufhin er am 09.06.2021 freiwillig nach Serbien zurückkehrte. 1.
- Der Beschwerdeführer verfügt weder in Österreich noch in einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union über familiäre oder soziale Bindungen. Er ist während seines Aufenthalts in Österreich keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und war nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt mit Existenzmitteln aus legalen Quellen zu bestreiten. Hinweise auf eine ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich vielmehr in Serbien.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum und Geburtsort) ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Kopie seines serbischen Reisepasses, ausgestellt am XXXX .11.2013 unter der Nr. XXXX . 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum und Geburtsort) ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Kopie seines serbischen Reisepasses, ausgestellt am römisch 40 .11.2013 unter der Nr. römisch 40 . 2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers nicht genau bestimmt werden könne, zumal der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung der Behörde mit Verständigung vom 10.02.2021 - keine Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich erstattet habe. Aufgrund der Aktenlage kam die Behörde jedoch zu dem Ergebnis, dass er spätestens Anfang Oktober 2020 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, was vor dem Hintergrund, dass sich die dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .04.2021, GZ. XXXX zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auf den Zeitraum von Anfang Oktober 2020 bis 24.01.2020 beziehen, nachvollziehbar ist. Da in der Beschwerde explizit festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei im Oktober 2020 in Österreich eingereist, konnte der Zeitpunkt seiner Einreise nunmehr hinreichend genau festgestellt werden. 2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers nicht genau bestimmt werden könne, zumal der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung der Behörde mit Verständigung vom 10.02.2021 - keine Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich erstattet habe. Aufgrund der Aktenlage kam die Behörde jedoch zu dem Ergebnis, dass er spätestens Anfang Oktober 2020 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, was vor dem Hintergrund, dass sich die dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 .04.2021, GZ. römisch 40 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auf den Zeitraum von Anfang Oktober 2020 bis 24.01.2020 beziehen, nachvollziehbar ist. Da in der Beschwerde explizit festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei im Oktober 2020 in Österreich eingereist, konnte der Zeitpunkt seiner Einreise nunmehr hinreichend genau festgestellt werden. Die Feststellung zur Festnahme des Beschwerdeführers am XXXX .01.2021 ergibt sich aus den Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .04.2021, GZ. XXXX , in Verbindung mit der im Akt aufliegenden Personeninfo vom 26.01.2021 (vgl. AS 1). Weiters ist der Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.01.2021 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag „wegen §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 SMG, § 132 StGB“ – sohin wegen des Verdachts der Vorbereitung von Suchtgift-handel, des Suchtgifthandels sowie der Entziehung von Energie - in Untersuchungshaft genommen wurde (vgl. AS 8). Die Feststellung zur Festnahme des Beschwerdeführers am römisch 40 .01.2021 ergibt sich aus den Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 .04.2021, GZ. römisch 40 , in Verbindung mit der im Akt aufliegenden Personeninfo vom 26.01.2021 vergleiche AS 1). Weiters ist der Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.01.2021 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag „wegen Paragraphen 28, Absatz eins, 28 a, Absatz eins, SMG, Paragraph 132, StGB“ – sohin wegen des Verdachts der Vorbereitung von Suchtgift-handel, des Suchtgifthandels sowie der Entziehung von Energie - in Untersuchungshaft genommen wurde vergleiche AS 8). Ferner gründet die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Einreise seinen Wohnsitz in Österreich nicht meldete, auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.05.2021, aus welchem hervorgeht, dass eine Meldung erst am 25.01.2021, sohin nach der Festnahme des Beschwerdeführers, erfolgte. Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren stützen sich überdies auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.02.2021 samt Zustellschein, den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2021 sowie auf die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 19.05.
- 2.
- Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .04.2021, GZ. XXXX . Ferner stützt sich die Feststellung, wonach der Beschwerde-führer
Entschließung des Bundespräsidenten vom 28.05.2021 aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde, auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 14.07.
- Die Feststellung zur freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers am 09.06.2021 gründet überdies auf die Ausreisebestätigung, welche dem Bundesverwaltungs-gericht mit Schreiben des Bundesamtes vom 29.06.2021 übermittelt wurde. 2.
- Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 .04.2021, GZ. römisch 40 . Ferner stützt sich die Feststellung, wonach der Beschwerde-führer
Entschließung des Bundespräsidenten vom 28.05.2021 aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde, auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 14.07.
- Die Feststellung zur freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers am 09.06.2021 gründet überdies auf die Ausreisebestätigung, welche dem Bundesverwaltungs-gericht mit Schreiben des Bundesamtes vom 29.06.2021 übermittelt wurde. 2.
- In Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, hervorgekommen sind. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für private oder familiäre Bindungen in einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Dies war nach der Aktenlage bereits im Verfahren vor dem Bundesamt zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten im erstinstanzlichen Verfahren verletzt hat, indem er den vom Bundesamt mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.02.2021 erteilten Aufträgen (Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sowie Beantwortung der in der Verständigung angeführten Fragen zu seinem Leben in Österreich sowie zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat) begründungslos nicht nachgekommen ist. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen zu seinen privaten und familiären Bindungen in Österreich erstattet. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder über familiäre noch über soziale Bindungen verfügt und nicht am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilgenommen hat. Anhaltspunkte, dass er während seines Aufenthalts einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und/oder in der Lage war, seinen Lebensunterhalt mit Existenzmitteln aus legalen Quellen zu bestreiten, sind ebenso wenig hervorgekommen. Gegen eine solche Annahme spricht im Übrigen auch, dass nach den Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im Urteil vom XXXX .04.2021, GZ. XXXX , die Suchtgiftdelinquenz des Beschwerdeführers auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse zurückzuführen ist und er zur Finanzierung seines Lebensunterhalts unbekannten Abnehmern gewinnbringend Suchtgift überlassen hat. 2.
- In Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, hervorgekommen sind. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für private oder familiäre Bindungen in einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Dies war nach der Aktenlage bereits im Verfahren vor dem Bundesamt zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten im erstinstanzlichen Verfahren verletzt hat, indem er den vom Bundesamt mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.02.2021 erteilten Aufträgen (Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sowie Beantwortung der in der Verständigung angeführten Fragen zu seinem Leben in Österreich sowie zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat) begründungslos nicht nachgekommen ist. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen zu seinen privaten und familiären Bindungen in Österreich erstattet. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder über familiäre noch über soziale Bindungen verfügt und nicht am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilgenommen hat. Anhaltspunkte, dass er während seines Aufenthalts einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und/oder in der Lage war, seinen Lebensunterhalt mit Existenzmitteln aus legalen Quellen zu bestreiten, sind ebenso wenig hervorgekommen. Gegen eine solche Annahme spricht im Übrigen auch, dass nach den Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im Urteil vom römisch 40 .04.2021, GZ. römisch 40 , die Suchtgiftdelinquenz des Beschwerdeführers auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse zurückzuführen ist und er zur Finanzierung seines Lebensunterhalts unbekannten Abnehmern gewinnbringend Suchtgift überlassen hat. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine privaten oder familiären Bindungen verfügt und am 09.06.2021 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, steht für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei fest, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Serbien befindet, was in der Beschwerde im Übrigen auch bestätigt wurde.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1. Zum Verfahrensgegenstand: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl vom 23.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkte II. und III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt werde. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl vom 23.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt werde. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich lediglich gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides und bildet dieser sohin den Verfahrensgegenstand, während die Spruchpunkte I. bis V. in Rechtskraft erwachsen sind. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich lediglich gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides und bildet dieser sohin den Verfahrensgegenstand, während die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. in Rechtskraft erwachsen sind. 3.2. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1.
§ 53Abs.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.2.1.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG).
§ 53Abs.
3 Z 2 FPG gilt als weitere zu berücksichtigende Tatsache, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG).
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gilt als weitere zu berücksichtigende Tatsache, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.2.
- Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers bzw. des seiner Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) erfüllt sind und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. 3.2.
- Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers bzw. des seiner Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) erfüllt sind und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .04.2021, GZ. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 21 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 .04.2021, GZ. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Absatz eins, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 21 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit einem Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken im Zeitraum von Anfang Oktober 2020 bis XXXX .01.2021 vorschriftswidrig Suchtgift, konkret Cannabiskraut (mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 0,96% Delta-9-THC und 12,56% THCA), in einer die Grenzmenge übersteigende Menge angebaut, erzeugt sowie unbekannten Abnehmern überlassen hat. Weiters hat er am XXXX .01.2021 vorschriftswidrig Suchtgift besessen, und zwar 3,2 Gramm (brutto) Cannabiskraut sowie weitere 96,8 Gramm (netto) Cannabiskraut. Das sichergestellte Suchtgift wäre ebenfalls für den gewinnbringenden Weiterverkauf geplant gewesen. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Anfang Jänner 2021 bis XXXX .01.2021 haben der Beschwerdeführer und der Mittäter darüber hinaus mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, vom öffentlichen Stromnetz elektrischen Strom im Wert von € 4.026,18 zum Betrieb einer Indoorplantage in einer Wohnung abgezweigt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit einem Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken im Zeitraum von Anfang Oktober 2020 bis römisch 40 .01.2021 vorschriftswidrig Suchtgift, konkret Cannabiskraut (mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 0,96% Delta-9-THC und 12,56% THCA), in einer die Grenzmenge übersteigende Menge angebaut, erzeugt sowie unbekannten Abnehmern überlassen hat. Weiters hat er am römisch 40 .01.2021 vorschriftswidrig Suchtgift besessen, und zwar 3,2 Gramm (brutto) Cannabiskraut sowie weitere 96,8 Gramm (netto) Cannabiskraut. Das sichergestellte Suchtgift wäre ebenfalls für den gewinnbringenden Weiterverkauf geplant gewesen. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Anfang Jänner 2021 bis römisch 40 .01.2021 haben der Beschwerdeführer und der Mittäter darüber hinaus mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, vom öffentlichen Stromnetz elektrischen Strom im Wert von € 4.026,18 zum Betrieb einer Indoorplantage in einer Wohnung abgezweigt. Die im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien angeführten Milderungsgründe, konkret der bisher ordentliche Lebenswandel, die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes sowie die teilweise geständige Verantwortung vermögen an der Schwere der Straftat nichts zu ändern, steht ihnen doch nach den Erwägungen des Strafgerichtes als Erschwerungsgrund das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zwei Vergehen (nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und drei Vergehen) gegenüber. Im gegenständlichen Fall stützt sich die Gefahrenprognose zudem auf die Schwere des Fehlverhaltens, konkret die Begehung qualifizierter Formen der Suchtgiftdelinquenz nach § 28a Abs. 1 erster und fünfter Fall SMG. Erschwerend kommt hinzu, dass die Suchtmittel-delinquenz des Beschwerdeführers primär zur Finanzierung seines Lebensunterhalts diente, wenngleich er gelegentlich auch Cannabiskraut mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA konsumierte. Im gegenständlichen Fall stützt sich die Gefahrenprognose zudem auf die Schwere des Fehlverhaltens, konkret die Begehung qualifizierter Formen der Suchtgiftdelinquenz nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster und fünfter Fall SMG. Erschwerend kommt hinzu, dass die Suchtmittel-delinquenz des Beschwerdeführers primär zur Finanzierung seines Lebensunterhalts diente, wenngleich er gelegentlich auch Cannabiskraut mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA konsumierte. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist weiters zu berücksichtigen, dass er bereits unmittelbar nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Oktober 2020 strafbare Handlungen beging, indem er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anbaute, erzeugte und unbekannten Abnehmern überließ. Da der Beschwerdeführer aufgrund seines unmittelbar nach der Einreise gesetzten Fehlverhaltens – wie bereits mehrfach erwähnt - vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt wurde, ist im gegenständlichen Fall sohin auch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG (rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat) erfüllt. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist weiters zu berücksichtigen, dass er bereits unmittelbar nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Oktober 2020 strafbare Handlungen beging, indem er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anbaute, erzeugte und unbekannten Abnehmern überließ. Da der Beschwerdeführer aufgrund seines unmittelbar nach der Einreise gesetzten Fehlverhaltens – wie bereits mehrfach erwähnt - vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt wurde, ist im gegenständlichen Fall sohin auch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG (rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat) erfüllt. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; mwN). Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat. Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; mwN).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; mwN). Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat. Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; mwN). Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer zwar seit seiner bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe am XXXX .06.2021 wohlverhalten und ist freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt; allerdings ist angesichts der Schwere der Straftaten der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz zu qualifizieren, um von einer Zukunftsprognose zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer bereue seine Taten und habe den Entschluss gefasst, sein Leben zukünftig zu ändern, ist darauf hinzuweisen, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse zurückzuführen ist und in erster Linie der Finanzierung seines Lebensunterhaltes gedient hat. Da in der Beschwerde nicht dargetan wurde, dass sich seine finanzielle Situation zwischenzeitlich verbessert hat, kann trotz der Beteuerungen des Beschwerdeführers nicht von einem Wegfall der Gefahr eines Rückfalls ausgegangen werden. Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer zwar seit seiner bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe am römisch 40 .06.2021 wohlverhalten und ist freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt; allerdings ist angesichts der Schwere der Straftaten der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz zu qualifizieren, um von einer Zukunftsprognose zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer bereue seine Taten und habe den Entschluss gefasst, sein Leben zukünftig zu ändern, ist darauf hinzuweisen, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse zurückzuführen ist und in erster Linie der Finanzierung seines Lebensunterhaltes gedient hat. Da in der Beschwerde nicht dargetan wurde, dass sich seine finanzielle Situation zwischenzeitlich verbessert hat, kann trotz der Beteuerungen des Beschwerdeführers nicht von einem Wegfall der Gefahr eines Rückfalls ausgegangen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zudem bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. beispielsweise VwGH vom 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974 sowie EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zudem bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche beispielsweise VwGH vom 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974 sowie EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften, als gegeben angenommen werden. In Bezug auf die Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ist festzuhalten, dass er Anfang Oktober 2020 einreiste und sich bis 09.06.2021, sohin lediglich für die Dauer von rund acht Monaten, im Bundesgebiet aufhielt. Eine verfestigte Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht ist nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer ca. die Hälfte seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Strafhaft verbrachte. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht dargetan, über familiäre oder private Bindungen in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot umfassten Ländern zu verfügen. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Vielmehr befindet sich sein Lebensmittelpunkt in Serbien, wo er sich aktuell auch aufhält. Wie bereits dargelegt, kommt dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein besonders hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das vom Bundesamt angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das vom Bundesamt angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes mit acht Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren im gegenständlichen Fall in jenen Fällen kaum noch Spielraum lassen würde, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität. Seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft ist zwar kein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen, um von einem Wegfall seiner Gefährdung zu sprechen, allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers handelt. Betrachtet man die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten für die er nach dem Strafgesetzbuch und Suchtmittelgesetz verurteilt wurde, sehen die dafür maßgeblichen Strafbestimmungen einen Strafrahmen bis zu fünf Jahren (§ 28a Abs. 1 SMG, § 28 SMG, § 28 Abs. 1 StGB) vor. Die Strafe wurde vom Strafgericht sohin mit 21 Monaten in der unteren Hälfte des Strafrahmens angesetzt. Ferner ist der Ersthaft eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zuzubilligen. Zugunsten des Beschwerdeführers ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass er freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren zu hoch angesetzt. Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabzusetzen.Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren im gegenständlichen Fall in jenen Fällen kaum noch Spielraum lassen würde, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität. Seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft ist zwar kein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen, um von einem Wegfall seiner Gefährdung zu sprechen, allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers handelt. Betrachtet man die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten für die er nach dem Strafgesetzbuch und Suchtmittelgesetz verurteilt wurde, sehen die dafür maßgeblichen Strafbestimmungen einen Strafrahmen bis zu fünf Jahren (Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, Paragraph 28, SMG, Paragraph 28, Absatz eins, StGB) vor. Die Strafe wurde vom Strafgericht sohin mit 21 Monaten in der unteren Hälfte des Strafrahmens angesetzt. Ferner ist der Ersthaft eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zuzubilligen. Zugunsten des Beschwerdeführers ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass er freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren zu hoch angesetzt. Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabzusetzen. Eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als sechs Jahre erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers jedoch als nicht angemessen, da der Beschwerdeführer nicht eine einzelne Straftat zu verantworten hat, sondern seiner strafgerichtlichen Verurteilung zwei Verbrechen und drei Vergehen zugrunde liegen und es sich hierbei überdies um schwere Straftaten handelt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird daher insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreisverbotes
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird daher insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreisverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wird. 3.3. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: 3.3.1.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 3.3.
- Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.3.3.
- Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Es wird im gegenständlichen Fall nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Allerdings kann in eindeutigen Fällen, in denen auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH vom 13.05.2020, Ra 2019/14/0612). Es wird im gegenständlichen Fall nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Allerdings kann in eindeutigen Fällen, in denen auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden vergleiche VwGH vom 13.05.2020, Ra 2019/14/0612). Wie bereits mehrfach ausgeführt, ergibt sich gegenständlich die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus den seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden schweren Straftaten. Unter Bedachtnahme auf alle für und gegen den Beschwerdeführer sprechende Umstände liegt gegenständlich sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die Interessensabwägung ein eindeutiger Fall vor, sodass im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 BFA-VG ausnahmsweise von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte (vgl. dazu VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006; mwN). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ergibt sich gegenständlich die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus den seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden schweren Straftaten. Unter Bedachtnahme auf alle für und gegen den Beschwerdeführer sprechende Umstände liegt gegenständlich sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die Interessensabwägung ein eindeutiger Fall vor, sodass im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausnahmsweise von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte vergleiche dazu VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006; mwN). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, der Beschwerdeführer jedoch seiner Mitwirkungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren nicht nachgekommen ist. Hinzu kommt, dass sich dem Vorbringen in der Beschwerde kein neues entscheidungs-relevantes Tatsachenvorbringen entnehmen lässt und auch den beweiswürdigenden Erwägungen nicht in ausreichend substanziierter Weise entgegengetreten wurde, weshalb der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Auch weist die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2021 bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.
- und II.3.
- angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.3.
- und römisch zwei.3.
- angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Daher war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W235.2242803.1.00