RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW240 1411709-2 Spruch, W240 1411709-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEIC
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte durch ein von der polnischen Botschaft in Moskau ausgestelltes Visum mit Gültigkeit von 01.10.2009 bis 10.10.2009 in das Gebiet der Mitgliedstaaten und stellte nach Umgehung der Grenzkontrollen am 31.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Polen wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 26.01.2010, Zl. 09 13.521-EAST West, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Polen zulässig sei.Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Polen wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 26.01.2010, Zl. 09 13.521-EAST West, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Polen zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.03.2010 gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.03.2010 gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz 4, AsylG als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2020, rechtskräftig am selben Tag, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon zwölf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Am 26.06.2021 wurde der BF festgenommen und trat den Strafvollzug an.
- Mit Erkenntnis des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2020, rechtskräftig am selben Tag, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon zwölf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Am 26.06.2021 wurde der BF festgenommen und trat den Strafvollzug an.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) vom 27.07.2021 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde der BF informiert, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts XXXX 2020 beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nach Russland und ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG zu erlassen. Gleichzeitig wurden dem BF Länderfeststellungen zu Russland übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer allfälligen Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben eingeräumt.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) vom 27.07.2021 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde der BF informiert, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts römisch 40 2020 beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG nach Russland und ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG zu erlassen. Gleichzeitig wurden dem BF Länderfeststellungen zu Russland übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer allfälligen Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben eingeräumt.
- Mit Schriftsatz vom 09.08.2021 brachte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme ein, in der die Rechtslage der Genfer Flüchtlingskonvention wiedergegeben und ausführlich auf die Lage in Tschetschenien eingegangen wurde. Zu der Person des BF wurde ausgeführt, dass dieser seit seiner Kindheit in Österreich lebe, fest integriert sei und sich nahezu seine gesamte Familie in Österreich aufhalte. Der BF habe nach seiner schulischen Ausbildung mehrere berufliche Tätigkeiten - zuletzt bis März 2021 - ausgeübt und verfüge über eine Einstellungszusage. In Österreich würden sich die Eltern und zwei Brüder des BF befinden. Vor Anritt seiner Strafhaft habe der BF bei einem seiner Brüder gewohnt. Die Tathandlung, die zu seiner Verurteilung geführt habe, stehe im Widerspruch zu seinem bisher rechtstreuen Verhalten und mit dem Verbleib des BF im Bundesgebiet gehe keine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einher. Der BF habe aufgrund der Haft seinen in Polen ausgestellten Konventionspass nicht verlängern können. In seinem Herkunftsland habe der BF weder Freunde noch Verwandte und würde im Fall einer Rückkehr einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt werden. Eine Rückkehr sei jedenfalls mit einem gravierenden Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK des BF in Österreich verbunden.
- Mit Schriftsatz vom 09.08.2021 brachte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme ein, in der die Rechtslage der Genfer Flüchtlingskonvention wiedergegeben und ausführlich auf die Lage in Tschetschenien eingegangen wurde. Zu der Person des BF wurde ausgeführt, dass dieser seit seiner Kindheit in Österreich lebe, fest integriert sei und sich nahezu seine gesamte Familie in Österreich aufhalte. Der BF habe nach seiner schulischen Ausbildung mehrere berufliche Tätigkeiten - zuletzt bis März 2021 - ausgeübt und verfüge über eine Einstellungszusage. In Österreich würden sich die Eltern und zwei Brüder des BF befinden. Vor Anritt seiner Strafhaft habe der BF bei einem seiner Brüder gewohnt. Die Tathandlung, die zu seiner Verurteilung geführt habe, stehe im Widerspruch zu seinem bisher rechtstreuen Verhalten und mit dem Verbleib des BF im Bundesgebiet gehe keine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einher. Der BF habe aufgrund der Haft seinen in Polen ausgestellten Konventionspass nicht verlängern können. In seinem Herkunftsland habe der BF weder Freunde noch Verwandte und würde im Fall einer Rückkehr einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt werden. Eine Rückkehr sei jedenfalls mit einem gravierenden Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK des BF in Österreich verbunden.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.10.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gem. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gegen diesen die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Polen zulässig.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.10.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen diesen die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Polen zulässig. Die Feststellungen zur Lage in Polen wurden Folgendermaßen zusammengefasst: „In Polen existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Schutzberechtigte haben Zugang zum allgemeinen polnischen Sozialsystem wie polnische Bürger und können Sozialhilfe erhalten, wenn sie eine gewisse Einkommensgrenze nicht übersteigen. Der Antrag auf Sozialhilfe ist im Social Welfare Centre (Ośrodek Pomocy Społecznej, OPS) am Wohnsitz zu beantragen. Ebenfalls haben sie Zugang zu Familienbeihilfe. In der Praxis haben Schutzberechtigte oft Probleme beim Zugang zu Sozialhilfe aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen, mangelndem Wissen über ihre Rechte und administrativen Hürden (AIDA 4.2020). Schutzberechtigte haben ein Recht auf medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger, was bedeutet, dass sie grundsätzlich eine Krankenversicherung haben müssen. Während sie eine IPI beziehen, müssen sich anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte arbeitslos melden und werden von der öffentlichen Hand bei der Nationalen Krankenkasse (NFZ) krankenversichert. Nach Ende der IPI, muss die Krankenversicherung entweder von einem etwaigen Arbeitgeber, dem zuständigen Arbeitsamt (wenn der Betreffende arbeitslos gemeldet ist) oder vom Schutzberechtigten selbst übernommen werden. Die administrativen Hürden für den Zugang zu medizinischer Versorgung in Polen gelten als hoch und langwierig. Personen unter 18 Jahren (bzw. Schüler unter 19 Jahren) haben immer Zugang zu medizinischer Versorgung, die in ihrem Fall voll vom Staat übernommen wird. Die Krankenversicherung in Polen deckt die meisten medizinischen Behandlungen ab, jedoch einige Zahnbehandlungen, Medikamentenkosten, einige Heilbehelfe und Altenpflege sind nicht umfasst (AIDA 4.2020).“ Begründend wurde festgehalten, dass die Identität des BF feststehe und er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2020 verurteilt worden sei. Der BF sei in Polen schutzberechtigt, besitze einen bis XXXX .2021 gültigen polnischen Konventionsreisepass und habe am XXXX 2021 einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokuments gestellt. Er besitze gute Deutschkenntnisse, verfüge über einen Wohnsitz in Polen sowie familiäre und private Bindungen in Österreich. In Österreich würden zwei Brüder seit 2018 und seine Mutter seit 2020 leben. Beginnend mit 28.07.2016 sei der BF bei verschiedenen Arbeitgebern meist für relativ kurze Zeiträume beschäftigt gewesen. Der BF dürfe sich aufgrund des polnischen Aufenthaltstitels zu touristischen Zwecken in Österreich aufhalten. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung sei der Aufenthaltszweck nicht erfüllt und er erfülle die Einreisevoraussetzungen gemäß Art. 5 SGK nicht. Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung nach Polen wahrscheinlich erscheinen lassen, seien nicht hervorgekommen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notwendige Lebendgrundlage entzogen wäre, da er sogar über einen Hauptwohnsitz in Polen verfüge.Begründend wurde festgehalten, dass die Identität des BF feststehe und er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2020 verurteilt worden sei. Der BF sei in Polen schutzberechtigt, besitze einen bis römisch 40 .2021 gültigen polnischen Konventionsreisepass und habe am römisch 40 2021 einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokuments gestellt. Er besitze gute Deutschkenntnisse, verfüge über einen Wohnsitz in Polen sowie familiäre und private Bindungen in Österreich. In Österreich würden zwei Brüder seit 2018 und seine Mutter seit 2020 leben. Beginnend mit 28.07.2016 sei der BF bei verschiedenen Arbeitgebern meist für relativ kurze Zeiträume beschäftigt gewesen. Der BF dürfe sich aufgrund des polnischen Aufenthaltstitels zu touristischen Zwecken in Österreich aufhalten. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung sei der Aufenthaltszweck nicht erfüllt und er erfülle die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 5, SGK nicht. Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung nach Polen wahrscheinlich erscheinen lassen, seien nicht hervorgekommen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notwendige Lebendgrundlage entzogen wäre, da er sogar über einen Hauptwohnsitz in Polen verfüge.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 09.11.2021, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der BF in Polen asylberechtigt sei und über eine bis XXXX .2025 gültige Aufenthaltskarte verfüge. In Österreich würden neben den Brüdern des BF auch seine beiden minderjährigen Kinder sowie deren Mutter und zukünftige Ehefrau des BF XXXX leben. Da die Mutter der Kinder selbst noch minderjährig sei, teile sich der BF die Obsorge mit dem Magistrat XXXX . Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Verfahren geführt, da der maßgebliche Sachverhalt nicht abschießend festgestanden habe. Der BF verfüge aufgrund seiner Kernfamilie in Österreich über schützenswertes Familienleben. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG sei gegenständlich nicht anzuwenden, weshalb die Behebung des Bescheides beantragt werde. Sollte davon auszugehen sein, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde, greife diese unverhältnismäßig in das geschützte Familienleben des BF sowie in das Kindeswohl der minderjährigen Söhne des BF ein.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 09.11.2021, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der BF in Polen asylberechtigt sei und über eine bis römisch 40 .2025 gültige Aufenthaltskarte verfüge. In Österreich würden neben den Brüdern des BF auch seine beiden minderjährigen Kinder sowie deren Mutter und zukünftige Ehefrau des BF römisch 40 leben. Da die Mutter der Kinder selbst noch minderjährig sei, teile sich der BF die Obsorge mit dem Magistrat römisch 40 . Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Verfahren geführt, da der maßgebliche Sachverhalt nicht abschießend festgestanden habe. Der BF verfüge aufgrund seiner Kernfamilie in Österreich über schützenswertes Familienleben. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sei gegenständlich nicht anzuwenden, weshalb die Behebung des Bescheides beantragt werde. Sollte davon auszugehen sein, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde, greife diese unverhältnismäßig in das geschützte Familienleben des BF sowie in das Kindeswohl der minderjährigen Söhne des BF ein. Zum Beweis der bestehenden familiären Beziehungen des BF wurde in der Beschwerde der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter der Kinder des BF gestellt. Der Beschwerde angeschlossen wurden folgende Dokumente: ● Kopien des polnischen Konventionsreisepasses und der polnischen Aufenthaltskarte des BF; ● Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft vom XXXX .2021 betreffend XXXX ; Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft vom römisch 40 .2021 betreffend römisch 40 ; ● Geburtsurkunde des Sohnes XXXX , samt Vaterschaftsanerkenntnis und Auszug aus dem Geburtseintrag vom XXXX .2020; Geburtsurkunde des Sohnes römisch 40 , samt Vaterschaftsanerkenntnis und Auszug aus dem Geburtseintrag vom römisch 40 .2020; ● Bescheid des BFA über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten betreffend XXXX ; Bescheid des BFA über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten betreffend römisch 40 ; ● Geburtsurkunde des Sohnes XXXX , samt Vaterschaftsanerkenntnis und Auszug aus dem Geburtseintrag vom XXXX ; Geburtsurkunde des Sohnes römisch 40 , samt Vaterschaftsanerkenntnis und Auszug aus dem Geburtseintrag vom römisch 40 ; ● Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Söhne des BF.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2021 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2021 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: ,
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, hat in Polen den Status eines anerkannten Asylberechtigten und verfügt über einen von Polen ausgestellten Konventionsreisepass mit Gültigkeit bis XXXX .2021 sowie eine polnische Aufenthaltsberchtigung, die bis XXXX .2025 gültig ist.Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, hat in Polen den Status eines anerkannten Asylberechtigten und verfügt über einen von Polen ausgestellten Konventionsreisepass mit Gültigkeit bis römisch 40 .2021 sowie eine polnische Aufenthaltsberchtigung, die bis römisch 40 .2025 gültig ist. Er gelangte durch ein von der polnischen Botschaft in Moskau ausgestelltes Visum, gültig von 01.10.2009 bis 10.10.2009 in das Gebiet der Mitgliegstaaten und stellte am 31.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010, Zl. 09 13.521-EAST West, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprach, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Polen zulässig sei. Mit Erkenntnis vom 01.03.2010, Zl. S2 411.709-1/2010/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG als unbegründet abgewiesen.Er gelangte durch ein von der polnischen Botschaft in Moskau ausgestelltes Visum, gültig von 01.10.2009 bis 10.10.2009 in das Gebiet der Mitgliegstaaten und stellte am 31.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010, Zl. 09 13.521-EAST West, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprach, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Polen zulässig sei. Mit Erkenntnis vom 01.03.2010, Zl. S2 411.709-1/2010/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz 4, AsylG als unbegründet abgewiesen. Mit Urteil des Langesgerichts XXXX vom XXXX 2020, rechtskräftig am selben Tag, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon zwölf Monate wurden unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der BF wurde am 26.06.2021 festgenommen und trat den Strafvollzug an.Mit Urteil des Langesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2020, rechtskräftig am selben Tag, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon zwölf Monate wurden unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der BF wurde am 26.06.2021 festgenommen und trat den Strafvollzug an. Der BF verfügt sowohl in Österreich als auch in Polen über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung. Betreffend den BF wurde vorgebracht, dass dieser seit seiner Kindheit in Österreich lebe, fest integriert sei und sich nahezu seine gesamte Familie im Bundesgebiet aufhalte. Der BF habe in Österreich mehrere berufliche Tätigkeiten ausgeübt und verfüge über eine Einstellungszusage. In Österreich würden sich die Eltern und zwei Brüder des BF befinden. Bei einem seiner Brüder habe er vor Antritt der Strafe gewohnt. Der BF habe eine Beziehung zu einer österreichischen Staatbürgerin, mit der er zwei minderjährige Kinder habe und die er heiraten wolle. Mit der Beschwerde wurden die Geburtsurkunden der beiden Kinder samt Vaterschaftsanerkenntnis des BF vorgelegt. Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung zum Familienleben des BF mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für ihre Entscheidung zu schaffen. Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des festzustellenden Sachverhalt wird auch auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und des festzustellenden Sachverhalt wird auch auf die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen verwiesen.
- Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF und zu seinem Flüchtlingsstatus in Polen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, die in Kopie im Akt aufliegen, insbesondere aus der Kopie des von den polnischen Behörden ausgestellten Konventionsreisepasses und der polnischen Aufenthaltskarte. Die Feststellungen zur Antragstellung und zum anschließenden Verfahren in Österreich beruhen auf dem im Akt enthaltenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregisterauszug, der Vollzugsinformation sowie der vorliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX .Die Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregisterauszug, der Vollzugsinformation sowie der vorliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 . Die Feststellung zu den Hauptwohnsitzen beruht bezüglich jenem in Österreich auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und bezüglich jenem in Polen auf dem im Akt enthaltenen Kurzbrief der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 11.08.2021 (vgl. AS 93), in dem das polnische Kontaktbüro Nachod unter anderem den Wohnort des BF mitteilte.Die Feststellung zu den Hauptwohnsitzen beruht bezüglich jenem in Österreich auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und bezüglich jenem in Polen auf dem im Akt enthaltenen Kurzbrief der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 11.08.2021 vergleiche AS 93), in dem das polnische Kontaktbüro Nachod unter anderem den Wohnort des BF mitteilte. Insbesondere liegen keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende Beurteilung betreffend die familiären Beziehungen des BF zu seinen in Österreich lebenden Verwandten vor – insbesondere zu den beiden Kindern des BF und deren Kindesmutter. Die Beweiserhebung des BFA stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um ausschließen zu können, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in sein von Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht.Insbesondere liegen keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende Beurteilung betreffend die familiären Beziehungen des BF zu seinen in Österreich lebenden Verwandten vor – insbesondere zu den beiden Kindern des BF und deren Kindesmutter. Die Beweiserhebung des BFA stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um ausschließen zu können, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in sein von Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde
- Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF lautet:Paragraph 28, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF lautet: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: „
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ § 57 FPG lautet: Paragraph 57, FPG lautet: „
(1)Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn „
(1)Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
- keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
- keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder
- nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
- nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2)Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
(2)Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
- entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
- entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
- nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
- an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
- an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;
- im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
- im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat. ----------
(3)Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
- der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,
- die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,
- der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder
- der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat. ----------
(4)Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange
(4)Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange
- die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
- die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
- sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder
- sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder
- ihm die persönliche Freiheit entzogen ist. ----------
(5)Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6)Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“
(6)Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“ § 61 FPG lautet: Paragraph 61, FPG lautet: „
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Art. 5 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) lautet: Artikel 5, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) lautet: „
(1)Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
- a)Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
- b)Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
- c)Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
- d)Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
- e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
(2)Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muß die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muß. Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des Artikels 18 bleiben unberührt.
(3)Einem Drittausländer, der über eine von einer der Vertragsparteien ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, einen von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rückreisesichtvermerk oder erforderlichenfalls beide Dokumente verfügt, ist die Durchreise zu gestatten, es sei denn, daß er auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei steht, an deren Außengrenzen er die Einreise begehrt.“ Art 21 SDÜ lautet: Artikel 21, SDÜ lautet: „
(1)Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
(2)Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.
(3)Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuß die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels ausstellen.
(4)Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.“ Art. 23 SDÜ lautet: Artikel 23, SDÜ lautet: „
(1)Der Drittausländer, der die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien geltenden Voraussetzungen für einen kurzen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, hat grundsätzlich unverzüglich das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verlassen.
(2)Verfügt der Drittausländer über eine von einer anderen Vertragspartei ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis oder über einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitel, so hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zu begeben.
(3)Soweit die freiwillige Ausreise eines solchen Drittausländers nicht erfolgt oder angenommen werden kann, daß diese Ausreise nicht erfolgen wird, oder soweit die sofortige Ausreise des Drittausländers aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geboten ist, muß der Drittausländer nach Maßgabe des nationalen Rechts aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei abgeschoben werden, in dem er aufgegriffen wurde. Ist die Abschiebung nach nationalem Recht nicht zulässig, so kann die betroffene Vertragspartei dem Drittausländer den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.
(4)Der betroffene Drittausländer kann in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat, in dem seine Zulassung insbesondere nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Rückübernahmeabkommen möglich ist, abgeschoben werden.
(5)Die nationalen asylrechtlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Genfer Konvention vom
- Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom
- Jänner 1967, sowie Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 33 Absatz 1 dieses Übereinkommens bleiben von den Bestimmungen des Absatzes 4 unberührt.“ § 12a Abs. 6 AsylG lautet auszugsweise: Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG lautet auszugsweise: „
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. […]“ „
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. […]“ § 55 AsylG lautet: Paragraph 55, AsylG lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." § 60 AsylG lautet: Paragraph 60, AsylG lautet: "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn Paragraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde." § 9 Abs. 2 BFA-VG zum Schutz des Privat- und Familienlebens lautet auszugsweise: Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zum Schutz des Privat- und Familienlebens lautet auszugsweise: "
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: "
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
- Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123): Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123): „In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3
- Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E. vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E. vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E. vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).“ „In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E. vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E. vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E. vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).“ Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor: Der BF brachte im Verfahren vor, in Österreich integriert zu sein und familiäre Bindungen im Bundesgebiet zu haben in Form seiner Ehefrau und Kinder. In Österreich befinden sich zudem die Eltern und zwei Brüder des BF. Die belangte Behörde setzte neben der Aufforderung zu Abgabe einer Stellungnahme keine Ermittlungsschritte, um das Privat- und Familienleben des BF in Österreich hinreichend zu beurteilen. Entsprechend kurz gehalten fand die Interessenabwägung im gegenständlichen Bescheid statt, in der lediglich ausgeführt wurde, dass der BF volljährig und kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht worden sei. Im gegenständlichen Fall wurde in der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.10.2021 betreffend den BF zu Recht moniert, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und gegenständlich eine gemäß § 9 BFA-VG und Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung nicht oder zumindest nicht hinreichend durchgeführt wurde.Im gegenständlichen Fall wurde in der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.10.2021 betreffend den BF zu Recht moniert, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und gegenständlich eine gemäß Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Interessenabwägung nicht oder zumindest nicht hinreichend durchgeführt wurde. Die Ausführungen im nunmehr angefochtenen Bescheid vermögen in Summe eine konkrete Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den Auswirkungen der Ausweisung auf das Privat- und Familienleben des BF nicht zu ersetzen. Im Besonderen hat es die belangte Behörde bereits unterlassen, sich mit dem im Zuge der Stellungnahme vom 09.08.2021 erstatteten Vorbringen – wie dem gemeinsamen Wohnsitz des BF und eines seiner Brüder – auseinander zu setzten und dieses in der rechtlichen Beurteilung des Bescheids einer Prüfung zu unterziehen. Das Beschwerdevorbringen, in dem die familiären Bindungen des BF in Österreich ausführlich geschildert und entsprechenden Dokumenten untermauert wurden, steigert die Notwendigkeit einer umfassenderen Erhebung der familiären Bindungen des BF in Österreich. Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung erweist sich in Bezug auf die Zulässigkeit eines Eingriffs in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben wie bereits dargelegt als unzureichend.Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung erweist sich in Bezug auf die Zulässigkeit eines Eingriffs in das von Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben wie bereits dargelegt als unzureichend. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne des Art. 8 EMRK eine eingehende Prüfung des in Österreich vorhandenen Privat- und Familienlebens vorzunehmen haben.Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne des Artikel 8, EMRK eine eingehende Prüfung des in Österreich vorhandenen Privat- und Familienlebens vorzunehmen haben. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren zunächst die tatsächlichen familiären Verhältnisse unter Zugrundelegung hinreichender Beweismittel festzustellen und unter Beachtung des Kindeswohls zu beurteilen haben. In diesem Zusammenhang wird auch dem Beweisantrag in der Beschwerde zu entsprechen sein und die Behörde wird die Mutter der Kinder des BF konkret zur Beziehung mit dem BF und zum Familienleben mit den minderjährigen Kindern sowie gegebenenfalls den Beschwerdeführer selbst zu befragen haben. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob beim BF aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in ihr von Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht.Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob beim BF aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in ihr von Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen ist.Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen ist. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht können nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W240.1411709.2.00