G als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird
Paragraph 57, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. III. Der Beschwerdeführerin wird
Vm 55 Abs. 2 iVm 54 Abs. 1 Z 2 AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch drei. Der Beschwerdeführerin wird
Paragraphen 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit 55 Absatz 2, in Verbindung mit 54 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden in Erledigung der Beschwerde ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden in Erledigung der Beschwerde ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine serbische Staatsangehörige, reiste zuletzt am 13.09.2020 (über Ungarn) in den Schengen-Raum ein. Seit 15.07.2020 verfügt sie über eine aufrechte behördliche Meldung (Hauptwohnsitz) im Bundesgebiet. Mit E-Mail einer Privatperson vom 02.07.2020 wurde der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien („MA 35“) mitgeteilt, dass die BF vorhabe, zu heiraten und es sich dabei um eine Aufenthaltsehe handle. In der Folge wurde der Aufenthalt der BF überprüft. Am 21.07.2020 beantragte die BF bei der MA 35 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der MA 35 vom 02.04.2021
Vm Abs. 5 NAG abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 10.05.2021 in Rechtskraft. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der MA 35 vom 02.04.2021
, Paragraphen 21, Absatz eins, 11, Absatz eins, Ziffer 5, 21 a, Absatz eins, 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 10.05.2021 in Rechtskraft. Am 25.05.2021 wurde die BF im Beisein einer Dolmetscherin zur Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage bzw. zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, evt. iVm einem Einreiseverbot, vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Sie gab hierbei insbesondere an:Am 25.05.2021 wurde die BF im Beisein einer Dolmetscherin zur Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage bzw. zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, evt. in Verbindung mit einem Einreiseverbot, vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Sie gab hierbei insbesondere an: „(…) F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? Gehören Sie einer Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung an? A: Ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen. Nein, ich gehöre keiner Risikogruppe an. Stand des Ermittlungsverfahrens und Parteiengehör: Aufgrund einer anonymen Anzeige erfolgte am 27.02.021 eine Nachschau an der Adresse XXXX , und wiesen Sie sich mit dem serbischen Reisepass Nummer XXXX (gültig vom XXXX .2020 bis zum XXXX .2030) aus. Aufgrund einer anonymen Anzeige erfolgte am 27.02.021 eine Nachschau an der Adresse römisch 40 , und wiesen Sie sich mit dem serbischen Reisepass Nummer römisch 40 (gültig vom römisch 40 .2020 bis zum römisch 40 .2030) aus. Die Kontrolle der Sichtvermerke ergab, dass Sie sich seit dem 25.06.2020 im Schengen-Raum/Bundesgebiet aufhalten, ohne einen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates zu besitzen. Sie haben daher die erlaubte Aufenthaltsdauer von bis zu 90 Tagen innerhalb der letzten 180 Tagen überschritten (Art. 6 SGK) und halten sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Die Kontrolle der Sichtvermerke ergab, dass Sie sich seit dem 25.06.2020 im Schengen-Raum/Bundesgebiet aufhalten, ohne einen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates zu besitzen. Sie haben daher die erlaubte Aufenthaltsdauer von bis zu 90 Tagen innerhalb der letzten 180 Tagen überschritten (Artikel 6, SGK) und halten sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ihr Reisepass wurde wegen Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes
BFA-VG sichergestellt.Ihr Reisepass wurde wegen Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes
Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. Eine Abfrage im AJ-WEB (Sozialversicherungsabfrage) ergab, dass Sie im Bundesgebiet sozialversichert sind. Eine ZMR-Abfrage ergab, dass Sie im Bundesgebiet seit dem 15.07.2020 behördlich gemeldet sind. Das Bundesamt beabsichtigt gegen Sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. F: Haben Sie das verstanden? Wollen Sie dazu Stellung nehmen? A: Ja und ja. F: Haben Sie einen Aufenthaltstitel von Österreich oder eines anderen Schengen-Staates? A: Nein, noch nicht bekommen, aber beantragt. Es fehlt noch die Bestätigung des A1-Kurses, bei dem am 24.04.2021 die Prüfung sein wird. F: Wann sind Sie zuletzt in den Schengen-Raum bzw. in das Bundesgebiet eingereist und zu welchem Zweck erfolgte Ihre Einreise? A: Ich bin zuletzt am 25.06.2020 eingereist. Der Zweck der Einreise war das Zusammenleben mit meinem Mann. F: Wie viel Geldmittel hatten Sie bei der Einreise und wie viel haben Sie jetzt? A: Bei der Einreise hatte ich € 100,
3 AVG wird das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.
Paragraph 39, Absatz 3, AVG wird das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt. Ende der Amtshandlung: 11:45 Uhr (…)“ Ebenfalls am 25.05.2021 wurde auch der österreichische Ehemann der BF vor dem BFA niederschriftlich als Zeuge einvernommen. Dieser führte insbesondere aus, dass er im Jänner 2020 einen Schlaganfall erlitten habe, wobei sein Kurzzeitgedächtnis, sein Gleichgewichtssinn sowie sein Distanzgefühl zerstört worden seien. Sein rechter Arm sei ebenso eingeschränkt wie sein linkes Auge. Er höre schlecht seit er auf der Welt sei. Ansonsten gehe es ihm ausgezeichnet, vor allem seit er mit der BF verheiratet sei. Er sei mit dieser beim Sozialamt und beim AMS gewesen, um Unterstützungen zu erhalten, jedoch sei dies ohne Visum nicht möglich. Die BF sei seine Pflegerin, sie sei auch sein „Goldstück“ [sic] und er liebe sie wirklich. Er finanziere seiner Ehefrau den Lebensunterhalt, mit der „Pflegestufe 1“ bekomme er ca. EUR 1.600,-. Seine Gattin arbeite nicht, er habe ihr verboten, „schwarz“ zu arbeiten. Er wolle nichts riskieren; sie putze, koche, wasche für ihn und pflege ihn. Sie habe sogar seine Wohnung ausgemalt und Vorhänge genäht. Auf Nachfrage zeigte der Zeuge Hochzeitsfotos am Handy. Es sei sehr schnell gegangen mit der Hochzeit, eine Frau wie die BF lasse man nicht einfach wieder gehen und es habe nicht lange gedauert, bis er ihr verfallen gewesen sei. Die BF habe ihm erklärt, dass er ein schöner alter Mann sei und er wisse, dass sie ihn wirklich liebe. In seiner Freizeit gehe er mit seiner Ehefrau spazieren, einkaufen, oder helfe ihr beim Deutschkurs. Diesen habe er der BF bezahlt, doch sie habe nicht antreten dürfen. Er wohne mit seiner Ehefrau zusammen, auch sein Enkel lebe im gemeinsamen Haushalt. Er habe zwei Töchter, jedoch für diese keine Sorgepflichten. In Serbien sei er nur zur Hochzeit mit der BF gewesen. Die Mutter der BF lebe ebenfalls in XXXX . Die BF sei von ihm abhängig, er zahle die Miete und die restlichen Wohnungskosten. Sollte die BF keinen Aufenthaltstitel in Österreich erhalten, würde er mit der BF „mitgehen“. Auf Nachfrage, wie er seine Ehe beschreiben würde, gab der Zeuge an, er sei „total happy“ [sic], seine Ehefrau lasse ihn nichts vermissen. Er werde von ihr so sehr verwöhnt, dass es beinahe wehtue. Seit er sie habe, sei er auch nicht mehr gestürzt, sie unterstütze ihn.Ebenfalls am 25.05.2021 wurde auch der österreichische Ehemann der BF vor dem BFA niederschriftlich als Zeuge einvernommen. Dieser führte insbesondere aus, dass er im Jänner 2020 einen Schlaganfall erlitten habe, wobei sein Kurzzeitgedächtnis, sein Gleichgewichtssinn sowie sein Distanzgefühl zerstört worden seien. Sein rechter Arm sei ebenso eingeschränkt wie sein linkes Auge. Er höre schlecht seit er auf der Welt sei. Ansonsten gehe es ihm ausgezeichnet, vor allem seit er mit der BF verheiratet sei. Er sei mit dieser beim Sozialamt und beim AMS gewesen, um Unterstützungen zu erhalten, jedoch sei dies ohne Visum nicht möglich. Die BF sei seine Pflegerin, sie sei auch sein „Goldstück“ [sic] und er liebe sie wirklich. Er finanziere seiner Ehefrau den Lebensunterhalt, mit der „Pflegestufe 1“ bekomme er ca. , EUR 1.600,-. Seine Gattin arbeite nicht, er habe ihr verboten, „schwarz“ zu arbeiten. Er wolle nichts riskieren; sie putze, koche, wasche für ihn und pflege ihn. Sie habe sogar seine Wohnung ausgemalt und Vorhänge genäht. Auf Nachfrage zeigte der Zeuge Hochzeitsfotos am Handy. Es sei sehr schnell gegangen mit der Hochzeit, eine Frau wie die BF lasse man nicht einfach wieder gehen und es habe nicht lange gedauert, bis er ihr verfallen gewesen sei. Die BF habe ihm erklärt, dass er ein schöner alter Mann sei und er wisse, dass sie ihn wirklich liebe. In seiner Freizeit gehe er mit seiner Ehefrau spazieren, einkaufen, oder helfe ihr beim Deutschkurs. Diesen habe er der BF bezahlt, doch sie habe nicht antreten dürfen. Er wohne mit seiner Ehefrau zusammen, auch sein Enkel lebe im gemeinsamen Haushalt. Er habe zwei Töchter, jedoch für diese keine Sorgepflichten. In Serbien sei er nur zur Hochzeit mit der BF gewesen. Die Mutter der BF lebe ebenfalls in römisch 40 . Die BF sei von ihm abhängig, er zahle die Miete und die restlichen Wohnungskosten. Sollte die BF keinen Aufenthaltstitel in Österreich erhalten, würde er mit der BF „mitgehen“. Auf Nachfrage, wie er seine Ehe beschreiben würde, gab der Zeuge an, er sei „total happy“ [sic], seine Ehefrau lasse ihn nichts vermissen. Er werde von ihr so sehr verwöhnt, dass es beinahe wehtue. Seit er sie habe, sei er auch nicht mehr gestürzt, sie unterstütze ihn. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 01.06.2021, zugestellt am 04.06.2021, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit achtundzwanzig Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 01.06.2021, zugestellt am 04.06.2021, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
, Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit achtundzwanzig Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF weder in Österreich noch in einem anderen Schengen-Vertragsstaat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung verfüge und diese somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Die BF sei im Bundesgebiet zwar nicht straffällig geworden und behördlich gemeldet sowie aufrecht sozialversichert, verfüge jedoch über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts und sei auch nicht in der Lage, solche rechtmäßig zu erwerben. Ihr in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben habe die BF zu einem Zeitpunkt begründet, als ihr ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Sie sei in Österreich auch nicht derart integriert, als dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Es bestehe kein Privat- und Familienleben der BF im Bundesgebiet, welches derart schützenswert wäre, als dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstünde. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 24.06.2021 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Die BF führte im Wesentlichen aus, dass die Behörde nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft habe, ob durch ihre Entscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliege. Insbesondere habe sie es unterlassen, zu ermitteln, ob zwischen der BF und ihrem Ehegatten ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, was gegenständlich der Fall sei, zumal der Ehegatte der BF nach einem Schlaganfall „Pflegestufe 1 besitze“ und auf Unterstützung angewiesen sei. Auch die Beweiswürdigung der Behörde sei mangelhaft und nicht nachvollziehbar und liege auch diesbezüglich ein relevanter Verfahrensmangel vor. Moniert wurde weiters, die Behörde hätte keine Interessenabwägung vorgenommen und ihrer Beurteilung ausschließlich Umstände zugrunde gelegt, die sich für die BF negativ auswirkten, was dem Gebot der Objektivität und Unparteilichkeit widerspreche. Der angefochtene Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass die BF durch die Rückkehrentscheidung in Art. 8 EMRK verletzt werde und zu Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, dass diese zulässig wäre. Die Behörde habe dabei ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt, da entscheidungswesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien.Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 24.06.2021 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Die BF führte im Wesentlichen aus, dass die Behörde nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft habe, ob durch ihre Entscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliege. Insbesondere habe sie es unterlassen, zu ermitteln, ob zwischen der BF und ihrem Ehegatten ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, was gegenständlich der Fall sei, zumal der Ehegatte der BF nach einem Schlaganfall „Pflegestufe 1 besitze“ und auf Unterstützung angewiesen sei. Auch die Beweiswürdigung der Behörde sei mangelhaft und nicht nachvollziehbar und liege auch diesbezüglich ein relevanter Verfahrensmangel vor. Moniert wurde weiters, die Behörde hätte keine Interessenabwägung vorgenommen und ihrer Beurteilung ausschließlich Umstände zugrunde gelegt, die sich für die BF negativ auswirkten, was dem Gebot der Objektivität und Unparteilichkeit widerspreche. Der angefochtene Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass die BF durch die Rückkehrentscheidung in , Artikel 8, EMRK verletzt werde und zu Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, dass diese zulässig wäre. Die Behörde habe dabei ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt, da entscheidungswesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien. Beantragt wurde die Behebung bzw. Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben bzw. für auf Dauer unzulässig erklärt und der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde, in eventu die ersatzlose Behebung und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das BFA sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Beantragt wurde die Behebung bzw. Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben bzw. für auf Dauer unzulässig erklärt und der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde, in eventu die ersatzlose Behebung und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das BFA sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht („BVwG“) die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt, einlangend am 29.06.2021, vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben des BVwG vom 11.01.2021 wurde der BF ein Parteiengehör gewährt und ihr dazu eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt. Mit Schriftsatz vom 24.01.2021 erstattete die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung eine schriftliche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie ihren pflegebedürftigen Ehegatten bei allen erforderlichen Tätigkeiten unterstütze und sie darüber hinaus auch für den mj. Enkelsohn ihres Ehegatten eine wichtige Bezugsperson darstelle. Zu ihrer in Österreich aufhältigen Mutter habe sie keinen intensiven Kontakt. Aufgrund des mangelnden Kontakts wisse sie auch nicht, über welchen Aufenthaltstitel diese verfüge. Unter einem legte sie diverse Unterlagen zum Pflegebedarf ihres Ehegatten, ein ÖSD-Zertifikat A1 vom 17.01.2022 sowie diverse Lichtbilder vor, auf denen insbesondere die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und ihrem Stiefenkel in Umarmungen abgebildet ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
FPG nach Serbien beruht darauf, dass die BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Da die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und auch aufgrund ihrer persönlichen Umstände als gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, kann nicht erkannt werden, dass diese im Herkunftsstaat potentiell einer maßgeblichen Gefährdungslage ausgesetzt wäre. Auch von Amts wegen ergibt sich kein Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer im Fall einer Abschiebung drohenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der BF. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien beruht darauf, dass die BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Da die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und auch aufgrund ihrer persönlichen Umstände als gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, kann nicht erkannt werden, dass diese im Herkunftsstaat potentiell einer maßgeblichen Gefährdungslage ausgesetzt wäre. Auch von Amts wegen ergibt sich kein Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer im Fall einer Abschiebung drohenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der BF. Die BF hat bis zu ihrer Ausreise in Serbien gelebt, dort die Schule besucht und gearbeitet. Ihre beiden Söhne sowie ihre Schwester leben dort, weiters ist sie im Besitz eines Hauses. Sollte die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien keine Arbeit finden und nicht mit familiärer Unterstützung rechnen können, so kann sie auf Sozialhilfeleistungen zurückgreifen. 3. Rechtliche Beurteilung:
2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchteil A): Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Fremde iSd § 2 Abs. 4 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 54/2021 (FPG) und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 leg.cit.Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, (FPG) und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, leg.cit. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist
1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG vorliegt. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist
Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt.
1 Z 1 FPG halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Der mit „Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige“ betitelte Art. 6 des Schengener Grenzkodex lautet auszugweise: Der mit „Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige“ betitelte Artikel 6, des Schengener Grenzkodex lautet auszugweise:
Vm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806 ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806, ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die BF durfte daher unter den Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 SDÜ iVm Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex für eine Dauer von 90 Tagen binnen eines Zeitraumes von 180 Tagen rechtmäßig ins Bundesgebiet (bzw. in den Schengen-Raum) einreisen.Die BF durfte daher unter den Voraussetzungen des Artikel 20, Absatz eins, SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex für eine Dauer von 90 Tagen binnen eines Zeitraumes von 180 Tagen rechtmäßig ins Bundesgebiet (bzw. in den Schengen-Raum) einreisen. Mangels Vorliegens eines Aufenthaltstitels ist der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet jedoch mit Überschreitung der erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer, sohin seit 12.12.2020, als unrechtmäßig zu qualifizieren. I.) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (§ 57 AsylG):römisch eins.) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Paragraph 57, AsylG):
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G („Aufenthaltstitel besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG („Aufenthaltstitel besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis dieser von Amts wegen erfolgten Prüfung hat das Bundesamt
G im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Über das Ergebnis dieser von Amts wegen erfolgten Prüfung hat das Bundesamt
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die BF ist, wie bereits dargelegt, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Die belangte Behörde hat demnach zu Recht von Amts wegen die Voraussetzungen für die Erteilungen eines Aufenthaltstitels
G geprüft und in ihrem Bescheid darüber abgesprochen.Die belangte Behörde hat demnach zu Recht von Amts wegen die Voraussetzungen für die Erteilungen eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG geprüft und in ihrem Bescheid darüber abgesprochen.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht;
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht;,
G liegen daher gegenständlich – wie von der Behörde zutreffend angenommen – nicht vor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher gegenständlich – wie von der Behörde zutreffend angenommen – nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abzuweisen. II.) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):römisch zwei.) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung): Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wie bereits ausgeführt, hält die BF sich seit 12.12.2020 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Das BFA hat seine Rückkehrentscheidung demnach richtigerweise auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Das BFA hat seine Rückkehrentscheidung demnach richtigerweise auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: - die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), - der Grad der Integration (Z 4), - die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), - die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), - die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) - und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: , - die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), , - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), , - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), , - der Grad der Integration (Ziffer 4,), , - die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), , - die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), , - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), , - die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) , - und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Zur Familie iSd Art. 8 EMRK zählt jedenfalls die Kernfamilie, das heißt die Beziehung zwischen den verheirateten Eltern und die Beziehung zwischen den Eltern und ihrem (auch unehelichen) minderjährigen Kind (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx; vgl: VfSlg 16.777/2003). Die Familie iSd Art 8 EMRK umfasst auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, z.B. die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung besteht (z.B. auf Grund eines gemeinsamen Haushalts oder eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses; EGMR 13.02.2001, 47160/99, Ezzoudhi). Der Schutzbereich der partnerschaftlichen Familie erstreckt sich über verheiratete Paare hinaus auf Beziehungen, die durch das tatsächliche Zusammenleben, die Dauer der Beziehung, gemeinsame Kinder etc. hinreichend eheähnlich sind („de-facto-Familie“; EGMR 22.04.1997, 21830/93, X.,Y. und Z.); insoweit fallen auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften unter den Begriff des Familienlebens (EGMR 24.06.2010, 30141/04, Schalk und Kopf; VfSlg 19.758/2013) (Grabenwarter/Frank, B-VG, Art. 8 EMRK [Stand 20.6.2020, rdb.at]).Zur Familie iSd Artikel 8, EMRK zählt jedenfalls die Kernfamilie, das heißt die Beziehung zwischen den verheirateten Eltern und die Beziehung zwischen den Eltern und ihrem (auch unehelichen) minderjährigen Kind (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx; vergleiche, VfSlg 16.777 aus 2003,). Die Familie iSd Artikel 8, EMRK umfasst auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, z.B. die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung besteht (z.B. auf Grund eines gemeinsamen Haushalts oder eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses; EGMR 13.02.2001, 47160/99, Ezzoudhi). Der Schutzbereich der partnerschaftlichen Familie erstreckt sich über verheiratete Paare hinaus auf Beziehungen, die durch das tatsächliche Zusammenleben, die Dauer der Beziehung, gemeinsame Kinder etc. hinreichend eheähnlich sind („de-facto-Familie“; EGMR 22.04.1997, 21830/93, römisch zehn.,Y. und Z.); insoweit fallen auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften unter den Begriff des Familienlebens (EGMR 24.06.2010, 30141/04, Schalk und Kopf; VfSlg 19.758 aus 2013,) (Grabenwarter/Frank, B-VG, Artikel 8, EMRK [Stand 20.6.2020, rdb.at]). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 oder VwGH 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 oder VwGH 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. etwa VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152; VwGH 02.12.2014, Ra 2014/18/0100, jeweils mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche etwa VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152; VwGH 02.12.2014, Ra 2014/18/0100, jeweils mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson bestehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2018/14/0118 mwN; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0260).Nach der Rechtsprechung des VwGH wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson bestehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird vergleiche VwGH 17.09.2019, Ra 2018/14/0118 mwN; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0260). Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (siehe VwGH 19.12.2012, 2012/22/0218; 26.02.2013, 2012/22/0229; 20.08.2013, 2012/22/0123). Dies wird umso mehr in Bezug auf die Bindung zu minderjährigen Kindern, die ebenfalls österreichische Staatsbürger sind, zu gelten haben. Insbesondere wird auch das Wohl der Kinder zu berücksichtigen sein.Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt (siehe VwGH 19.12.2012, 2012/22/0218; 26.02.2013, 2012/22/0229; 20.08.2013, 2012/22/0123). Dies wird umso mehr in Bezug auf die Bindung zu minderjährigen Kindern, die ebenfalls österreichische Staatsbürger sind, zu gelten haben. Insbesondere wird auch das Wohl der Kinder zu berücksichtigen sein. Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, hat der VwGH im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN).Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, hat der VwGH im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). Im vorliegenden Beschwerdefall lebt die BF seit Ende Juni 2020 im selben Haushalt mit ihrem Ehegatten. Zweifelsohne liegt hinsichtlich der Beziehung zwischen der BF und ihrem Ehegatten ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit des Ehemannes der BF bzw. die umfassende Unterstützung, die die BF ihrem Ehegatten zuteilwerden lässt, liegt darüber hinaus ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor, das dem gegenständlich vorliegenden Familienleben eine ausgeprägte, über das gewöhnliche Maß hinausgehende, Schutzwürdigkeit verleiht.Im vorliegenden Beschwerdefall lebt die BF seit Ende Juni 2020 im selben Haushalt mit ihrem Ehegatten. Zweifelsohne liegt hinsichtlich der Beziehung zwischen der BF und ihrem Ehegatten ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor. Im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit des Ehemannes der BF bzw. die umfassende Unterstützung, die die BF ihrem Ehegatten zuteilwerden lässt, liegt darüber hinaus ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor, das dem gegenständlich vorliegenden Familienleben eine ausgeprägte, über das gewöhnliche Maß hinausgehende, Schutzwürdigkeit verleiht. Daneben ist jedoch – wie bereits von der Bescheid erlassenden Behörde ins Treffen geführt wurde – im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung unter Einbeziehung der oben zitierten Kriterien auch zu berücksichtigen, dass das gegenständlich in Frage stehende Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als die BF sich über ihren unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst war, zumal sie ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ erst am 23.07.2020, sohin nach ihrer Heirat eines österreichischen Staatsangehörigen, stellte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dieser Antrag der BF, wie dem Bescheid der MA 35 zu entnehmen ist, überwiegend aus formalen Gründen (Nichtvorlage von erforderlichen Dokumenten, Antragstellung im Inland) bzw. mangels Nachweises über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 (Anm.: einen solchen hat die BF – wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – mittlerweile erbracht) abgewiesen wurde und die BF grundsätzlich damit rechnen durfte, als Ehegattin eines österreichischen Staatsangehörigen einen Aufenthaltstitel „Familiengehöriger“ erteilt zu bekommen. Dass sie es (als Laiin) offenbar verabsäumte, sich rechtzeitig mit den besonderen Voraussetzungen der Antragstellung vertraut zu machen bzw. fristgerecht die erforderlichen Dokumente nachzureichen, ist ihr zwar anzulasten, fällt jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Rahmen der gegenständlich vorzunehmenden Interessenabwägung im gegenständlichen Fall nicht maßgeblich ins Gewicht. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dieser Antrag der BF, wie dem Bescheid der MA 35 zu entnehmen ist, überwiegend aus formalen Gründen (Nichtvorlage von erforderlichen Dokumenten, Antragstellung im Inland) bzw. mangels Nachweises über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 Anmerkung, einen solchen hat die BF – wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – mittlerweile erbracht) abgewiesen wurde und die BF grundsätzlich damit rechnen durfte, als Ehegattin eines österreichischen Staatsangehörigen einen Aufenthaltstitel „Familiengehöriger“ erteilt zu bekommen. Dass sie es (als Laiin) offenbar verabsäumte, sich rechtzeitig mit den besonderen Voraussetzungen der Antragstellung vertraut zu machen bzw. fristgerecht die erforderlichen Dokumente nachzureichen, ist ihr zwar anzulasten, fällt jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Rahmen der gegenständlich vorzunehmenden Interessenabwägung im gegenständlichen Fall nicht maßgeblich ins Gewicht. Der Ehegatte der BF hat in seiner Befragung als Zeuge zwar angegeben, mit seiner Ehefrau „mitzukommen“, sofern diese nicht in Österreich bleiben dürfe, dazu ist jedoch anzumerken, dass dem pflegebedürftigen Ehegatten des BF, der sich überdies bereits im
3 BFA-VG entsprechend festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG entsprechend festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist. III.) Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“):römisch drei.) Zu Spruchpunkt römisch drei. (Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“):
G hat das Bundesamt (hier: das BVwG) einen Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt (hier: das BVwG) einen Aufenthaltstitel
, Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Über das Ergebnis dieser von Amts wegen erfolgten Prüfung hat das Bundesamt (hier: das BVwG)
G im verfahrensabschließenden Bescheid (hier: Erkenntnis) abzusprechen.Über das Ergebnis dieser von Amts wegen erfolgten Prüfung hat das Bundesamt (hier: das BVwG)
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid (hier: Erkenntnis) abzusprechen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
G dann erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, IntG dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige - einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt (Z 1),- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), - über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3),- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), - einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“
1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder - als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungs- gesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Z 5).- als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungs- gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Ziffer 5,). Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G im Falle der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer sie betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, bei ihr aber keine der Alternativvoraussetzungen für die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung vorliegt, war ihr
G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG im Falle der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer sie betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, bei ihr aber keine der Alternativvoraussetzungen für die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung vorliegt, war ihr
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. IV.) Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:römisch vier.) Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Aufgrund der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung waren in Erledigung der Beschwerde auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung waren in Erledigung der Beschwerde auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.) Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch fünf.) Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. der abgegebenen Stellungnahme der BF hinreichend geklärt, weshalb
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. der abgegebenen Stellungnahme der BF hinreichend geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Von einer Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung war auch keine weitere Klärung der Rechtssache im gegenständlichen Fall zu erwarten, zumal die BF und ihr Ehegatte ohnehin durch das BFA ausführlich befragt wurden und von der Richtigkeit der von der BF im Verfahren vorgebrachten Tatsachen - auch aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen und Unterlagen - ausgegangen wird. , Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W240.2243863.1.00
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