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{'item': 'W240 2243863-1'}

Obsah (24)§ 57§ 9§§ 58Art. 133§§ 21§ 39§ 10§ 52§ 55§ 46§ 6§ 17Art. 130§§ 16§ 28§ 31Art. 20Art. 4§ 46aArt. 8§ 11§ 41§ 43a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW240 2243863-1 Spruch, W240 2243863-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 57Asyl

G als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird

Paragraph 57, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. III. Der Beschwerdeführerin wird

§§ 58Abs. 2 und 3 i

Vm 55 Abs. 2 iVm 54 Abs. 1 Z 2 AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch drei. Der Beschwerdeführerin wird

Paragraphen 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit 55 Absatz 2, in Verbindung mit 54 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden in Erledigung der Beschwerde ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden in Erledigung der Beschwerde ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine serbische Staatsangehörige, reiste zuletzt am 13.09.2020 (über Ungarn) in den Schengen-Raum ein. Seit 15.07.2020 verfügt sie über eine aufrechte behördliche Meldung (Hauptwohnsitz) im Bundesgebiet. Mit E-Mail einer Privatperson vom 02.07.2020 wurde der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien („MA 35“) mitgeteilt, dass die BF vorhabe, zu heiraten und es sich dabei um eine Aufenthaltsehe handle. In der Folge wurde der Aufenthalt der BF überprüft. Am 21.07.2020 beantragte die BF bei der MA 35 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der MA 35 vom 02.04.2021

§§ 21Abs. 1, 11 Abs. 1 Z 5, 21a Abs. 1, 11 Abs. 2 Z 4 i

Vm Abs. 5 NAG abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 10.05.2021 in Rechtskraft. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der MA 35 vom 02.04.2021

, Paragraphen 21, Absatz eins, 11, Absatz eins, Ziffer 5, 21 a, Absatz eins, 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 10.05.2021 in Rechtskraft. Am 25.05.2021 wurde die BF im Beisein einer Dolmetscherin zur Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage bzw. zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, evt. iVm einem Einreiseverbot, vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Sie gab hierbei insbesondere an:Am 25.05.2021 wurde die BF im Beisein einer Dolmetscherin zur Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage bzw. zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, evt. in Verbindung mit einem Einreiseverbot, vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Sie gab hierbei insbesondere an: „(…) F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? Gehören Sie einer Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung an? A: Ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen. Nein, ich gehöre keiner Risikogruppe an. Stand des Ermittlungsverfahrens und Parteiengehör: Aufgrund einer anonymen Anzeige erfolgte am 27.02.021 eine Nachschau an der Adresse XXXX , und wiesen Sie sich mit dem serbischen Reisepass Nummer XXXX (gültig vom XXXX .2020 bis zum XXXX .2030) aus. Aufgrund einer anonymen Anzeige erfolgte am 27.02.021 eine Nachschau an der Adresse römisch 40 , und wiesen Sie sich mit dem serbischen Reisepass Nummer römisch 40 (gültig vom römisch 40 .2020 bis zum römisch 40 .2030) aus. Die Kontrolle der Sichtvermerke ergab, dass Sie sich seit dem 25.06.2020 im Schengen-Raum/Bundesgebiet aufhalten, ohne einen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates zu besitzen. Sie haben daher die erlaubte Aufenthaltsdauer von bis zu 90 Tagen innerhalb der letzten 180 Tagen überschritten (Art. 6 SGK) und halten sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Die Kontrolle der Sichtvermerke ergab, dass Sie sich seit dem 25.06.2020 im Schengen-Raum/Bundesgebiet aufhalten, ohne einen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates zu besitzen. Sie haben daher die erlaubte Aufenthaltsdauer von bis zu 90 Tagen innerhalb der letzten 180 Tagen überschritten (Artikel 6, SGK) und halten sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ihr Reisepass wurde wegen Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes

§ 39

BFA-VG sichergestellt.Ihr Reisepass wurde wegen Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes

Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. Eine Abfrage im AJ-WEB (Sozialversicherungsabfrage) ergab, dass Sie im Bundesgebiet sozialversichert sind. Eine ZMR-Abfrage ergab, dass Sie im Bundesgebiet seit dem 15.07.2020 behördlich gemeldet sind. Das Bundesamt beabsichtigt gegen Sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. F: Haben Sie das verstanden? Wollen Sie dazu Stellung nehmen? A: Ja und ja. F: Haben Sie einen Aufenthaltstitel von Österreich oder eines anderen Schengen-Staates? A: Nein, noch nicht bekommen, aber beantragt. Es fehlt noch die Bestätigung des A1-Kurses, bei dem am 24.04.2021 die Prüfung sein wird. F: Wann sind Sie zuletzt in den Schengen-Raum bzw. in das Bundesgebiet eingereist und zu welchem Zweck erfolgte Ihre Einreise? A: Ich bin zuletzt am 25.06.2020 eingereist. Der Zweck der Einreise war das Zusammenleben mit meinem Mann. F: Wie viel Geldmittel hatten Sie bei der Einreise und wie viel haben Sie jetzt? A: Bei der Einreise hatte ich € 100,

  1. Jetzt habe ich noch € 0,
  2. Ich lebe von der Pension meines Gatten. F: Wie viel Geld haben Sie auf einem Konto oder einem Sparbuch? Haben Sie eine Bankomatkarte? Haben Sie Ersparnisse? A: Nein. F: Wie finanzieren Sie sich den Unterhalt im Bundesgebiet? A: Von der Pension meines Gatten, die ca. € 1.600,00 beträgt. F: Arbeiten Sie in Österreich? A: Nein. F: Wir haben eine anonyme Anzeige erhalten, dass Sie in Österreich der Schwarzarbeit nachgehen. Stimmt das? A: Nein. F: Warum sollte jemand Sie der Schwarzarbeit bezichtigen? A: Ich war mit jemandem fünf Jahr zusammen, der mir immer versprochen hat, mich zu heiraten. Dieser Mann heißt XXXX . Ich habe auch meine Arbeit in Serbien verlassen und bin immer wieder für drei Monate nach Österreich gekommen und dann wieder für drei Monate nach Serbien gefahren. Als es sich herausgestellt hat, dass er mich nicht heiraten wird, habe ich mich entschlossen in Serbien zu bleiben.A: Ich war mit jemandem fünf Jahr zusammen, der mir immer versprochen hat, mich zu heiraten. Dieser Mann heißt römisch 40 . Ich habe auch meine Arbeit in Serbien verlassen und bin immer wieder für drei Monate nach Österreich gekommen und dann wieder für drei Monate nach Serbien gefahren. Als es sich herausgestellt hat, dass er mich nicht heiraten wird, habe ich mich entschlossen in Serbien zu bleiben. F: Von wann bis wann waren Sie mit Herrn XXXX in einer Beziehung?F: Von wann bis wann waren Sie mit Herrn römisch 40 in einer Beziehung? A: Von 2015 bis Dezember
  3. F: Wann haben Sie Ihren jetzigen Mann geheiratet? A: Am XXXX .2020 habe ich XXXX geheiratet. A: Am römisch 40 .2020 habe ich römisch 40 geheiratet. F: Wann hat Ihr Gatte Geburtstag? A: Am XXXX .A: Am römisch 40 . V: Laut SV-Auszug wurde XXXX geboren.V: Laut SV-Auszug wurde römisch 40 geboren. A: Ja, das stimmt. Gestern haben wir seinen Geburtstag gefeiert. F: Wann haben Sie den Herrn XXXX kennengelernt?F: Wann haben Sie den Herrn römisch 40 kennengelernt? A: Im Jänner
  4. Ich bin hierhergekommen, um meine Cousine zu besuchen. V: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie mit Herrn XXXX bis Dezember 2020 in einer Beziehung waren.V: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie mit Herrn römisch 40 bis Dezember 2020 in einer Beziehung waren. A: Eigentlich haben wir uns im Dezember 2019 getrennt und habe dann gleich Herr XXXX kennengelernt.A: Eigentlich haben wir uns im Dezember 2019 getrennt und habe dann gleich Herr römisch 40 kennengelernt. F: Wie haben Sie Herrn XXXX kennengelernt?F: Wie haben Sie Herrn römisch 40 kennengelernt? A: Eine Freundin von mir hat ihm erzählt, dass ich hier niemanden habe und arbeitslos bin. Wir haben uns miteinander getroffen. Am 05.03.2020 hätte ich das Land verlassen müssen. XXXX und ich haben über meine aktuelle Situation gesprochen. Ich habe ihm geschildert, dass ich Kinder in Serbien habe, dass ich meine Arbeit in Serbien im August 2015 wegen meinem Ex-Partner gekündigt habe. Wir haben auf Deutsch miteinander gesprochen, mit Hilfe eines Wörterbuchs habe ich ihm meine Situation erklärt und ich war bei ihm in der Wohnung. Er wohnt allein und er hat mich gefragt, ihn zu heiraten. Zuerst habe ich nachgedacht, wegen schlechter Erfahrung mit dem Ex-Freund. Er hat mir gesagt, er bräuchte Hilfe und wäre bereit auch mir zu helfen. Ich habe eine Woche bei ihm gewohnt. Nach einer Woche, als wir die Entscheidung getroffen haben, zu heiraten, hat er sich informiert, wann es den nächstmöglichen Termin für die Heirat gäbe. Das war im Juni bzw. Juli. Ich musste zu der Zeit das Land verlassen, um nicht die 90 Tage zu überschreiten und Herr XXXX hat mir vorgeschlagen, den Kontakt mit meinem Sohn aufzunehmen und zu fragen, ob wir in Serbien einen schnelleren Termin für die Heirat bekommen können. Wir haben dann in Serbien geheiratet.A: Eine Freundin von mir hat ihm erzählt, dass ich hier niemanden habe und arbeitslos bin. Wir haben uns miteinander getroffen. Am 05.03.2020 hätte ich das Land verlassen müssen. römisch 40 und ich haben über meine aktuelle Situation gesprochen. Ich habe ihm geschildert, dass ich Kinder in Serbien habe, dass ich meine Arbeit in Serbien im August 2015 wegen meinem Ex-Partner gekündigt habe. Wir haben auf Deutsch miteinander gesprochen, mit Hilfe eines Wörterbuchs habe ich ihm meine Situation erklärt und ich war bei ihm in der Wohnung. Er wohnt allein und er hat mich gefragt, ihn zu heiraten. Zuerst habe ich nachgedacht, wegen schlechter Erfahrung mit dem Ex-Freund. Er hat mir gesagt, er bräuchte Hilfe und wäre bereit auch mir zu helfen. Ich habe eine Woche bei ihm gewohnt. Nach einer Woche, als wir die Entscheidung getroffen haben, zu heiraten, hat er sich informiert, wann es den nächstmöglichen Termin für die Heirat gäbe. Das war im Juni bzw. Juli. Ich musste zu der Zeit das Land verlassen, um nicht die 90 Tage zu überschreiten und Herr römisch 40 hat mir vorgeschlagen, den Kontakt mit meinem Sohn aufzunehmen und zu fragen, ob wir in Serbien einen schnelleren Termin für die Heirat bekommen können. Wir haben dann in Serbien geheiratet. F: Wie heißt diese Freundin von Ihnen, die Ihnen Herrn XXXX vorgestellt hat?F: Wie heißt diese Freundin von Ihnen, die Ihnen Herrn römisch 40 vorgestellt hat? A: Ich muss ihn fragen. Ich habe sie nur zweimal getroffen. Ich kenne sie nur vom Sehen, aber befreundet sind wir nicht. F: Wer war alles bei der Hochzeit dabei? A: Trauzeuge, der Schwiegervater meines Sohnes, mein Sohn, meine Mutter, meine Enkel und ein Dolmetscher. F: Wer war der Trauzeuge von Ihnen und wer der von Herrn XXXX ?F: Wer war der Trauzeuge von Ihnen und wer der von Herrn römisch 40 ? A: Sein Trauzeuge war der Schwiegervater meines Sohnes. Ein Freund meiner Mutter, der Kombifahrer ist und immer wieder Leute von Serbien nach Österreich bringt, war mein Trauzeuge. F: Haben Sie Eheringe? A: Ja. Anmerkung: Die VP zeigt zuerst auf einen anderen Ring, dann auf den Ehering. F: Hat Ihr Gatte auch den gleichen Ehering? A: Seiner ist größer und hat eine andere Verzierung. F: Haben Sie Fotos der Hochzeit? A: Am Handy. F: Haben Sie Ihren alten Reisepass mit? A: Nein, der ist in Serbien geblieben. F: Das mit der Heirat ist sehr schnell gegangen. A: Er wollte heiraten. Er hat jemanden gebraucht, der ihm hilft. Er ist aufmerksam und nett. Vor langer Zeit habe ich nicht so einen Menschen kennengelernt. F: Sie haben gesagt, dass Herr XXXX jemanden gebraucht hat, der ihm hilft. Was meinen Sie damit?F: Sie haben gesagt, dass Herr römisch 40 jemanden gebraucht hat, der ihm hilft. Was meinen Sie damit? A: Er sieht auf einem Auge nicht gut und vergisst hin und wieder das, was ich ihm vor kurzer Zeit gesagt habe. Sonst geht es ihm gut. Nachgefragt gebe ich an, dass er keine Pflege braucht. Er braucht jemand, der immer neben ihm ist und für ihn kocht. Er hat ein Familienleben geführt, aber seine Frau ist drei Jahre, bevor wir uns kennengelernt haben, verstorben. F: Haben Sie mit dem Herrn XXXX noch Kontakt?F: Haben Sie mit dem Herrn römisch 40 noch Kontakt? A: Nein. Er war wütend, als er mitbekommen hat, als er mitbekommen hat, dass ich einen anderen Mann geheiratet habe und hat mir mit einer anonymen Anzeige gedroht. V: Sie haben vorhin gesagt, dass Herr XXXX Sie nur hingehalten und schlussendlich nicht geheiratet hat. Warum sollte er dann wütend sein, dass Sie einen anderen Mann heiraten?V: Sie haben vorhin gesagt, dass Herr römisch 40 Sie nur hingehalten und schlussendlich nicht geheiratet hat. Warum sollte er dann wütend sein, dass Sie einen anderen Mann heiraten? A: Er hat gedacht, dass ich immer mit ihm zusammen sein muss, nachdem ich meine Arbeit verloren habe. F: Waren Sie in Herrn XXXX verliebt?F: Waren Sie in Herrn römisch 40 verliebt? A: Ich war fünf Jahre mit ihm zusammen, habe ihm vertraut und gehofft, dass wir zusammenleben werden. Er hat gesagt, dass ich seine Pension haben werde. Aber wie denn, wenn wir nicht verheiratet sind? F: Warum haben Sie dann Herrn XXXX nicht geheiratet?F: Warum haben Sie dann Herrn römisch 40 nicht geheiratet? A: Ich wollte es ja, ich habe fünf Jahre zusammengelebt. Aber er war dagegen. F: Gab es einen Verlobungsantrag von Herrn XXXX ?F: Gab es einen Verlobungsantrag von Herrn römisch 40 ? A: Nein. F: Wann haben Sie beschlossen, dass sie und Herr XXXX heiraten werden?F: Wann haben Sie beschlossen, dass sie und Herr römisch 40 heiraten werden? A: Am
  5. oder 05.03.2020, als ich ihm gesagt habe, dass ich spätestens am 05.03.2020 das Land verlassen muss. F: Sie haben dann also während der aufrechten Beziehung mit Herrn XXXX Herrn XXXX kennengelernt und auch schon Hochzeitspläne geschmiedet?F: Sie haben dann also während der aufrechten Beziehung mit Herrn römisch 40 Herrn römisch 40 kennengelernt und auch schon Hochzeitspläne geschmiedet? A: Natürlich habe ich ihm ein Ultimatum gestellt, aber das hat nicht viel genützt. Ich muss sagen, er hat neben seiner Pension auch € 300,00 an Witwenpension und mir gesagt, dass er diese verlieren wird, wenn er mich heiratet. V: Wiederholung der Frage. A: Nein, das kann nicht sein, weil ich mit Herrn XXXX im Dezember 2019 Schluss gemacht habe und im Februar 2020 Herrn XXXX kennengelernt habe.A: Nein, das kann nicht sein, weil ich mit Herrn römisch 40 im Dezember 2019 Schluss gemacht habe und im Februar 2020 Herrn römisch 40 kennengelernt habe. V: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie mit Herrn XXXX bis Dezember 2020 liiert waren und Herrn XXXX im Jänner 2020 kennengelernt haben.V: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie mit Herrn römisch 40 bis Dezember 2020 liiert waren und Herrn römisch 40 im Jänner 2020 kennengelernt haben. A: Nein, das war ein Missverständnis, ich habe die Jahre verwechselt. 2019 im Dezember habe ich Österreich verlassen, als Herr XXXX mir gesagt hat, ich kann nach Hause gehen. Er hat es (die Hochzeit) immer verzögert. A: Nein, das war ein Missverständnis, ich habe die Jahre verwechselt. 2019 im Dezember habe ich Österreich verlassen, als Herr römisch 40 mir gesagt hat, ich kann nach Hause gehen. Er hat es (die Hochzeit) immer verzögert. F: Sie haben also im Dezember 2019 Herrn XXXX verlassen und im Februar 2020 Herrn XXXX kennengelernt?F: Sie haben also im Dezember 2019 Herrn römisch 40 verlassen und im Februar 2020 Herrn römisch 40 kennengelernt? A: Ja. Ich musste Österreich nicht wegen der 90 Tage verlassen, sondern weil ich nach der Trennung von Herrn XXXX keine Unterkunft in Österreich mehr hatte.A: Ja. Ich musste Österreich nicht wegen der 90 Tage verlassen, sondern weil ich nach der Trennung von Herrn römisch 40 keine Unterkunft in Österreich mehr hatte. F: Dann haben Sie innerhalb eines bzw. zweier Monate Herrn XXXX kennen- und liebengelernt?F: Dann haben Sie innerhalb eines bzw. zweier Monate Herrn römisch 40 kennen- und liebengelernt? A: Ich bin Ende Jänner 2020 nach Österreich gekommen, um meine Cousine zu besuchen und meine Sachen von der Cousine abzuholen. F: Warum haben Sie Ihre Sachen von der Cousine abgeholt und nicht gleich nach Serbien mitgenommen? A: Als ich mich von Herrn XXXX getrennt habe, habe ich meine Sachen bei meiner Cousine gelagert, die ich nicht gleich mitnehmen konnte.A: Als ich mich von Herrn römisch 40 getrennt habe, habe ich meine Sachen bei meiner Cousine gelagert, die ich nicht gleich mitnehmen konnte. F: Herr XXXX ist doch um einiges älter als Sie?F: Herr römisch 40 ist doch um einiges älter als Sie? A: Ja, 15 Jahre. Das ist für mich kein Problem, weil er ein guter Mensch ist. Mein erster Ehemann war zehn Jahre älter als ich. Wir haben 27 Jahre zusammen verbracht. Ich ließ mich dann 2015 von diesem Mann scheiden. Herr XXXX verbringt zwei, drei Monate in Serbien, da er serbischer Staatsangehöriger und schon in Pension ist.A: Ja, 15 Jahre. Das ist für mich kein Problem, weil er ein guter Mensch ist. Mein erster Ehemann war zehn Jahre älter als ich. Wir haben 27 Jahre zusammen verbracht. Ich ließ mich dann 2015 von diesem Mann scheiden. Herr römisch 40 verbringt zwei, drei Monate in Serbien, da er serbischer Staatsangehöriger und schon in Pension ist. F: Was machen Sie mit Herrn XXXX in Ihrer Freizeit?F: Was machen Sie mit Herrn römisch 40 in Ihrer Freizeit? A: Nichts besonderes. Wir reden auch miteinander und schauen fern. Da ich jetzt den Deutschkurs besuche, mache ich meine Hausübungen und er korrigiert diese. Vor Corona sind wir auch in den Park gegangen, jetzt aber nicht mehr. Er verlässt die Wohnung nicht sehr oft. V: Sie dürfen sich als Drittstaatsangehöriger im Schengen-Raum nur zu touristischen Zwecken bis zu 90 Tage innerhalb der letzten 180 Tage aufhalten, müssen den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese rechtmäßig zu erwerben. A: Ja, das weiß ich. F: Wo wohnen Sie? Wer wohnt noch in dieser Wohnung? Haben Sie einen Schlüssel für diese Wohnung? A: Ich wohne in XXXX . Nur mein Gatte und ich.A: Ich wohne in römisch 40 . Nur mein Gatte und ich. F: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrem Ehegatten? A: Hauptsächlich auf Deutsch. Er zeigt hin und wieder Willen, Serbisch zu lernen. F: Haben Sie Kinder oder Sorgepflichten? A: Gemeinsame Kinder haben wir keine. Aus der ersten Ehe habe ich zwei Söhne und er zwei Töchter. Unsere Kinder sind alle erwachsen. Meine Söhne leben in Serbien. F: Waren Sie mit Ihrem Ehegatte auch nochmals in Serbien? A: Nein, wegen Corona waren die Grenzen zu. Er ist dann im Juni nach Serbien gekommen. In dieser Zeit haben wir ständig über das Telefon kommuniziert. Er musste dann wieder nach Österreich, weil sein Enkelkind, das damals bei ihm gewohnt hatte, zum Arzt musste. Serbien hat ihm gefallen und er erwartet es kaum, dass Corona vorbei ist, dass er wieder nach Serbien kommen kann. F: Das heißt, dass Sie in Serbien waren und er nur zur Eheschließung nach Serbien gekommen ist? A: Er hat unter anderem auch einen Arzttermin in Österreich gehabt. Er hat auch Angst gehabt, dass die Grenzen wieder geschlossen werden und er nicht mehr nach Österreich kommt. Eine Woche danach bin ich nach Österreich gekommen. Ich bin länger in Serbien geblieben, da ich die für die Eheschließung nötigen Dokumente besorgen musste. F: Sie haben ihn also im Jänner/Februar 2020 kennengelernt und sind dann nach Serbien gefahren, um die Unterlagen für die Eheschließung zu besorgen? Wann sind Sie nach Serbien gereist und wie lang blieben Sie dort? A: Vom 05.
  6. bis Ende Juni
  7. F: Welche Schulbildung haben Sie? A: Ich habe in Serbien acht Jahre die Grundschule besucht. Ich habe keine Berufsausbildung. F: Welche Berufserfahrung haben Sie? A: In Serbien habe ich von 1997 bis 2015 im Spital Eprouvetten sterilisiert. F: Was arbeiten bzw. arbeiten Sie zuletzt und wie viel verdienen bzw. verdienten Sie? A: Zuletzt habe ich 2015 gearbeitet, bevor ich wegen Herrn XXXX gekündigt habe. Ich verdiente damals € 200.A: Zuletzt habe ich 2015 gearbeitet, bevor ich wegen Herrn römisch 40 gekündigt habe. Ich verdiente damals €
  8. F: Wo haben Sie Ihren Lebensmittelpunkt? A: Österreich. F: Wie lautet Ihre Wohnadresse in Serbien? Bitte schreiben Sie mir diese auf. A: Ich habe ein Haus in Serbien. Eine Frau, die ich 18 Jahre lang gepflegt habe, hat mir das Haus hinterlassen. Dort wohne ich, wenn ich in Serbien bin. Die genaue Adresse lautet: XXXX .A: Ich habe ein Haus in Serbien. Eine Frau, die ich 18 Jahre lang gepflegt habe, hat mir das Haus hinterlassen. Dort wohne ich, wenn ich in Serbien bin. Die genaue Adresse lautet: römisch 40 . F: Wer von Ihrer Familie oder Verwandten lebt in Serbien? A: Meine zwei Söhne, meine Schwester. Mit den Söhnen habe ich regelmäßig Kontakt, mit der Schwester hin und wieder. F: Haben Sie Familie oder Verwandte in Österreich bzw. der Europäischen Union? A: Meine Mutter lebt in Österreich. F: Haben Sie soziale (Freunde), wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zu Österreich? Was machen Sie in Ihrer Freizeit? A: Ich bin hauptsächlich zuhause. Einkaufen, Kochen, für die Prüfung lernen. Seit 15.03.2021 besuche ich regelmäßig einen Deutschkurs. F: Bestehen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich? A: Von meinem Gatten. F: Sind Sie im Bundesgebiet oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union jemals straffällig geworden? A: Nein. F: Werden Sie in Serbien politisch oder strafrechtlich verfolgt? A: Nein. F: Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Wollen Sie in die Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA zu Serbien Einsicht nehmen und zu diesen Stellung beziehen? A: Nein. F: Spricht irgendetwas gegen Ihre Rückkehr nach Serbien? A: Nein. F: Was machen Sie, wenn Sie die Deutschprüfung nicht bestehen und keinen Aufenthaltstitel bekommen? A: Das weiß ich nicht. Ich hoffe, es wird nicht so weit kommen und bemühe mich, die Prüfung zu bestehen. Mein XXXX sagt, wenn ich die Prüfung nicht schaffe und zurück nach Hause muss, geht er mit. Wir sind seit Juni 2020 ständig zusammen.A: Das weiß ich nicht. Ich hoffe, es wird nicht so weit kommen und bemühe mich, die Prüfung zu bestehen. Mein römisch 40 sagt, wenn ich die Prüfung nicht schaffe und zurück nach Hause muss, geht er mit. Wir sind seit Juni 2020 ständig zusammen. F: Wie würden Sie Ihre Ehe mit Herrn XXXX beschreiben? Handelt es sich um eine Liebesheirat oder um eine Zweckehe?F: Wie würden Sie Ihre Ehe mit Herrn römisch 40 beschreiben? Handelt es sich um eine Liebesheirat oder um eine Zweckehe? A: Eine Zweckehe ist es nicht. Er gefällt mir als Mensch sehr gut. V: Sie werden aufgefordert, Ihren alten serbischen Reisepass, den Sie in Serbien haben, binnen 14 Tagen im Original vorzulegen. A: Vielleicht können meine Kinder diesen finden. Die Kinder haben bereits nach dem Pass gesucht und ihn nicht gefunden. Ich habe eine Kopie, aber diese nicht mit. Der Reisepass lautet auf XXXX (Familienname des Ex-Gatten)A: Vielleicht können meine Kinder diesen finden. Die Kinder haben bereits nach dem Pass gesucht und ihn nicht gefunden. Ich habe eine Kopie, aber diese nicht mit. Der Reisepass lautet auf römisch 40 (Familienname des Ex-Gatten) V: Sie werden aufgefordert, die Kopie Ihres alten serbischen Reisepasses (alle Seiten), den Sie in Serbien haben, binnen 14 Tagen im Original vorzulegen. A: Ich habe nur die erste Seite des Passes. V: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie durch die Landespolizeidirektion Wien wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes zur Anzeige gebracht werden und gegen Sie durch die LPD W AFA Referat 2, Fremdenpolizeiliches Büro, XXXX ein Verwaltungsstrafverfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes geführt wird. Ihre heutigen niederschriftlichen Angaben werden auch zu Ihrer Verantwortung im Verwaltungsstrafverfahren nach dem FPG herangezogen.V: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie durch die Landespolizeidirektion Wien wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes zur Anzeige gebracht werden und gegen Sie durch die LPD W AFA Referat 2, Fremdenpolizeiliches Büro, römisch 40 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes geführt wird. Ihre heutigen niederschriftlichen Angaben werden auch zu Ihrer Verantwortung im Verwaltungsstrafverfahren nach dem FPG herangezogen. A: Okay. F: Haben Sie alles verstanden? Wollen Sie noch etwas sagen? A: Ich habe alles verstanden. Ich weiß nicht, warum Herr XXXX so eifersüchtig ist. Zu mir hat er gesagt, dass er mich melden wird.A: Ich habe alles verstanden. Ich weiß nicht, warum Herr römisch 40 so eifersüchtig ist. Zu mir hat er gesagt, dass er mich melden wird.

§ 39Abs.

3 AVG wird das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.

Paragraph 39, Absatz 3, AVG wird das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt. Ende der Amtshandlung: 11:45 Uhr (…)“ Ebenfalls am 25.05.2021 wurde auch der österreichische Ehemann der BF vor dem BFA niederschriftlich als Zeuge einvernommen. Dieser führte insbesondere aus, dass er im Jänner 2020 einen Schlaganfall erlitten habe, wobei sein Kurzzeitgedächtnis, sein Gleichgewichtssinn sowie sein Distanzgefühl zerstört worden seien. Sein rechter Arm sei ebenso eingeschränkt wie sein linkes Auge. Er höre schlecht seit er auf der Welt sei. Ansonsten gehe es ihm ausgezeichnet, vor allem seit er mit der BF verheiratet sei. Er sei mit dieser beim Sozialamt und beim AMS gewesen, um Unterstützungen zu erhalten, jedoch sei dies ohne Visum nicht möglich. Die BF sei seine Pflegerin, sie sei auch sein „Goldstück“ [sic] und er liebe sie wirklich. Er finanziere seiner Ehefrau den Lebensunterhalt, mit der „Pflegestufe 1“ bekomme er ca. EUR 1.600,-. Seine Gattin arbeite nicht, er habe ihr verboten, „schwarz“ zu arbeiten. Er wolle nichts riskieren; sie putze, koche, wasche für ihn und pflege ihn. Sie habe sogar seine Wohnung ausgemalt und Vorhänge genäht. Auf Nachfrage zeigte der Zeuge Hochzeitsfotos am Handy. Es sei sehr schnell gegangen mit der Hochzeit, eine Frau wie die BF lasse man nicht einfach wieder gehen und es habe nicht lange gedauert, bis er ihr verfallen gewesen sei. Die BF habe ihm erklärt, dass er ein schöner alter Mann sei und er wisse, dass sie ihn wirklich liebe. In seiner Freizeit gehe er mit seiner Ehefrau spazieren, einkaufen, oder helfe ihr beim Deutschkurs. Diesen habe er der BF bezahlt, doch sie habe nicht antreten dürfen. Er wohne mit seiner Ehefrau zusammen, auch sein Enkel lebe im gemeinsamen Haushalt. Er habe zwei Töchter, jedoch für diese keine Sorgepflichten. In Serbien sei er nur zur Hochzeit mit der BF gewesen. Die Mutter der BF lebe ebenfalls in XXXX . Die BF sei von ihm abhängig, er zahle die Miete und die restlichen Wohnungskosten. Sollte die BF keinen Aufenthaltstitel in Österreich erhalten, würde er mit der BF „mitgehen“. Auf Nachfrage, wie er seine Ehe beschreiben würde, gab der Zeuge an, er sei „total happy“ [sic], seine Ehefrau lasse ihn nichts vermissen. Er werde von ihr so sehr verwöhnt, dass es beinahe wehtue. Seit er sie habe, sei er auch nicht mehr gestürzt, sie unterstütze ihn.Ebenfalls am 25.05.2021 wurde auch der österreichische Ehemann der BF vor dem BFA niederschriftlich als Zeuge einvernommen. Dieser führte insbesondere aus, dass er im Jänner 2020 einen Schlaganfall erlitten habe, wobei sein Kurzzeitgedächtnis, sein Gleichgewichtssinn sowie sein Distanzgefühl zerstört worden seien. Sein rechter Arm sei ebenso eingeschränkt wie sein linkes Auge. Er höre schlecht seit er auf der Welt sei. Ansonsten gehe es ihm ausgezeichnet, vor allem seit er mit der BF verheiratet sei. Er sei mit dieser beim Sozialamt und beim AMS gewesen, um Unterstützungen zu erhalten, jedoch sei dies ohne Visum nicht möglich. Die BF sei seine Pflegerin, sie sei auch sein „Goldstück“ [sic] und er liebe sie wirklich. Er finanziere seiner Ehefrau den Lebensunterhalt, mit der „Pflegestufe 1“ bekomme er ca. , EUR 1.600,-. Seine Gattin arbeite nicht, er habe ihr verboten, „schwarz“ zu arbeiten. Er wolle nichts riskieren; sie putze, koche, wasche für ihn und pflege ihn. Sie habe sogar seine Wohnung ausgemalt und Vorhänge genäht. Auf Nachfrage zeigte der Zeuge Hochzeitsfotos am Handy. Es sei sehr schnell gegangen mit der Hochzeit, eine Frau wie die BF lasse man nicht einfach wieder gehen und es habe nicht lange gedauert, bis er ihr verfallen gewesen sei. Die BF habe ihm erklärt, dass er ein schöner alter Mann sei und er wisse, dass sie ihn wirklich liebe. In seiner Freizeit gehe er mit seiner Ehefrau spazieren, einkaufen, oder helfe ihr beim Deutschkurs. Diesen habe er der BF bezahlt, doch sie habe nicht antreten dürfen. Er wohne mit seiner Ehefrau zusammen, auch sein Enkel lebe im gemeinsamen Haushalt. Er habe zwei Töchter, jedoch für diese keine Sorgepflichten. In Serbien sei er nur zur Hochzeit mit der BF gewesen. Die Mutter der BF lebe ebenfalls in römisch 40 . Die BF sei von ihm abhängig, er zahle die Miete und die restlichen Wohnungskosten. Sollte die BF keinen Aufenthaltstitel in Österreich erhalten, würde er mit der BF „mitgehen“. Auf Nachfrage, wie er seine Ehe beschreiben würde, gab der Zeuge an, er sei „total happy“ [sic], seine Ehefrau lasse ihn nichts vermissen. Er werde von ihr so sehr verwöhnt, dass es beinahe wehtue. Seit er sie habe, sei er auch nicht mehr gestürzt, sie unterstütze ihn. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 01.06.2021, zugestellt am 04.06.2021, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit achtundzwanzig Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 01.06.2021, zugestellt am 04.06.2021, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

, Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit achtundzwanzig Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF weder in Österreich noch in einem anderen Schengen-Vertragsstaat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung verfüge und diese somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Die BF sei im Bundesgebiet zwar nicht straffällig geworden und behördlich gemeldet sowie aufrecht sozialversichert, verfüge jedoch über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts und sei auch nicht in der Lage, solche rechtmäßig zu erwerben. Ihr in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben habe die BF zu einem Zeitpunkt begründet, als ihr ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Sie sei in Österreich auch nicht derart integriert, als dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Es bestehe kein Privat- und Familienleben der BF im Bundesgebiet, welches derart schützenswert wäre, als dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstünde. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 24.06.2021 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Die BF führte im Wesentlichen aus, dass die Behörde nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft habe, ob durch ihre Entscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliege. Insbesondere habe sie es unterlassen, zu ermitteln, ob zwischen der BF und ihrem Ehegatten ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, was gegenständlich der Fall sei, zumal der Ehegatte der BF nach einem Schlaganfall „Pflegestufe 1 besitze“ und auf Unterstützung angewiesen sei. Auch die Beweiswürdigung der Behörde sei mangelhaft und nicht nachvollziehbar und liege auch diesbezüglich ein relevanter Verfahrensmangel vor. Moniert wurde weiters, die Behörde hätte keine Interessenabwägung vorgenommen und ihrer Beurteilung ausschließlich Umstände zugrunde gelegt, die sich für die BF negativ auswirkten, was dem Gebot der Objektivität und Unparteilichkeit widerspreche. Der angefochtene Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass die BF durch die Rückkehrentscheidung in Art. 8 EMRK verletzt werde und zu Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, dass diese zulässig wäre. Die Behörde habe dabei ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt, da entscheidungswesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien.Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 24.06.2021 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Die BF führte im Wesentlichen aus, dass die Behörde nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft habe, ob durch ihre Entscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliege. Insbesondere habe sie es unterlassen, zu ermitteln, ob zwischen der BF und ihrem Ehegatten ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, was gegenständlich der Fall sei, zumal der Ehegatte der BF nach einem Schlaganfall „Pflegestufe 1 besitze“ und auf Unterstützung angewiesen sei. Auch die Beweiswürdigung der Behörde sei mangelhaft und nicht nachvollziehbar und liege auch diesbezüglich ein relevanter Verfahrensmangel vor. Moniert wurde weiters, die Behörde hätte keine Interessenabwägung vorgenommen und ihrer Beurteilung ausschließlich Umstände zugrunde gelegt, die sich für die BF negativ auswirkten, was dem Gebot der Objektivität und Unparteilichkeit widerspreche. Der angefochtene Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass die BF durch die Rückkehrentscheidung in , Artikel 8, EMRK verletzt werde und zu Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, dass diese zulässig wäre. Die Behörde habe dabei ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt, da entscheidungswesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien. Beantragt wurde die Behebung bzw. Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben bzw. für auf Dauer unzulässig erklärt und der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde, in eventu die ersatzlose Behebung und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das BFA sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Beantragt wurde die Behebung bzw. Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben bzw. für auf Dauer unzulässig erklärt und der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde, in eventu die ersatzlose Behebung und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das BFA sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht („BVwG“) die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt, einlangend am 29.06.2021, vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben des BVwG vom 11.01.2021 wurde der BF ein Parteiengehör gewährt und ihr dazu eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt. Mit Schriftsatz vom 24.01.2021 erstattete die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung eine schriftliche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie ihren pflegebedürftigen Ehegatten bei allen erforderlichen Tätigkeiten unterstütze und sie darüber hinaus auch für den mj. Enkelsohn ihres Ehegatten eine wichtige Bezugsperson darstelle. Zu ihrer in Österreich aufhältigen Mutter habe sie keinen intensiven Kontakt. Aufgrund des mangelnden Kontakts wisse sie auch nicht, über welchen Aufenthaltstitel diese verfüge. Unter einem legte sie diverse Unterlagen zum Pflegebedarf ihres Ehegatten, ein ÖSD-Zertifikat A1 vom 17.01.2022 sowie diverse Lichtbilder vor, auf denen insbesondere die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und ihrem Stiefenkel in Umarmungen abgebildet ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person der BF und ihrem Aufenthalt in Österreich: Die BF ist serbische Staatsangehörige und führt die im Spruch genannte Identität, ihre Muttersprache ist serbisch. Sie ist Inhaberin eines biometrischen serbischen Reisepasses (gültig bis XXXX .2030) und hält sich seit 13.09.2020 durchgehend im Schengen-Raum auf. Die BF verfügt weder in Österreich noch in einem anderen Schengen-Vertragsstaat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung. Seit 15.07.2020 ist sie im Bundesgebiet hauptwohnsitzgemeldet.Die BF ist serbische Staatsangehörige und führt die im Spruch genannte Identität, ihre Muttersprache ist serbisch. Sie ist Inhaberin eines biometrischen serbischen Reisepasses (gültig bis römisch 40 .2030) und hält sich seit 13.09.2020 durchgehend im Schengen-Raum auf. Die BF verfügt weder in Österreich noch in einem anderen Schengen-Vertragsstaat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung. Seit 15.07.2020 ist sie im Bundesgebiet hauptwohnsitzgemeldet. Die BF ist seit XXXX 2020 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, den sie im Jänner 2020 kennengelernt hat und mit dem sie seit Ende Juni 2020 im selben Haushalt lebt. Dem Ehegatten der BF gebührt, nachdem er im Jänner 2020 einen Schlaganfall erlitten hat, die „Pflegestufe 1“; dementsprechend bezieht er monatlich EUR 1.668,23 an Invaliditätspension (inklusive Pflegegeld der Stufe 1). Er ist bei seiner Alltagsbewältigung auf Unterstützung durch die BF angewiesen. So benötigt er etwa Hilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, bei der Reinigung der Wohnung, bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche sowie beim An- und Auskleiden, An- und Ablegen der Stützstrümpfe, bei der Einnahme von Medikamenten, der Körperpflege und bedarf er darüber hinaus der Hilfestellung beim Kochen. All diese Unterstützungshandlungen werden derzeit von der BF geleistet. Der durchschnittliche monatliche Hilfs- und Betreuungsbedarf des Ehegatten der BF beträgt 73 Stunden. Eine Besserung des Gesundheitszustandes bzw. eine künftige Reduktion des erforderlichen Pflege-/Unterstützungsbedarfs ist nicht zu erwarten.Die BF ist seit römisch 40 2020 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, den sie im Jänner 2020 kennengelernt hat und mit dem sie seit Ende Juni 2020 im selben Haushalt lebt. Dem Ehegatten der BF gebührt, nachdem er im Jänner 2020 einen Schlaganfall erlitten hat, die „Pflegestufe 1“; dementsprechend bezieht er monatlich EUR 1.668,23 an Invaliditätspension (inklusive Pflegegeld der Stufe 1). Er ist bei seiner Alltagsbewältigung auf Unterstützung durch die BF angewiesen. So benötigt er etwa Hilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, bei der Reinigung der Wohnung, bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche sowie beim An- und Auskleiden, An- und Ablegen der Stützstrümpfe, bei der Einnahme von Medikamenten, der Körperpflege und bedarf er darüber hinaus der Hilfestellung beim Kochen. All diese Unterstützungshandlungen werden derzeit von der BF geleistet. Der durchschnittliche monatliche Hilfs- und Betreuungsbedarf des Ehegatten der BF beträgt 73 Stunden. Eine Besserung des Gesundheitszustandes bzw. eine künftige Reduktion des erforderlichen Pflege-/Unterstützungsbedarfs ist nicht zu erwarten. Der Ehegatte der BF war bis zu seinem Schlaganfall im Jänner 2020 für seinen mj. Enkelsohn (geb. 2007) obsorgeberechtigt und hat dieser auch im Haushalt seines Großvaters gelebt. Der Ehegatte der BF beabsichtigt, die Obsorge für seinen Enkelsohn auch in Hinkunft wieder zu beantragen. Neben dem Großvater stellt auch die BF als „Stief-Großmutter“ eine wichtige Bezugsperson für den Minderjährigen dar, insbesondere aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden des Ehemannes, ist die BF als „Stief-Großmutter“ eine überaus wichtige Bezugsperson. Die Mutter der BF lebt ebenfalls in Österreich. Zu dieser besteht jedoch kein intensiver Kontakt. Die BF hielt sich bereits im Zeitraum von 2015 bis 2020 in regelmäßigen Abständen in Österreich auf, zumal sie bis Dezember 2019 eine Beziehung mit einem anderen, in Österreich lebenden Mann geführt hat. Der Lebensmittelpunkt der BF befindet sich seit zumindest Ende Juni 2020 in Österreich. Die BF geht in Österreich keiner entgeltlichen Beschäftigung nach und verfügt über kein eigenes Einkommen. Sie führt jedoch den gemeinsamen Haushalt und unterstützt ihren Ehegatten bei allen erforderlichen Pflegeleistungen. Ihren Lebensunterhalt bestreitet die BF von der Pension ihres Ehegatten, mit diesem ist sie auch in der Krankenversicherung mitversichert. Die BF verfügt über Deutsch-Kenntnisse auf dem Niveau A
  2. Ihr Ehemann hilft der BF bei ihren Deutsch-Hausübungen und korrigiert diese. Ihre Freizeit verbringt die BF großteils mit ihrem Ehemann zuhause, wo das Ehepaar entweder miteinander redet oder gemeinsam fernsieht; vor Ausbruch der Pandemie gingen sie auch öfter gemeinsam zum Spazieren in den Park. Die BF ist arbeitsfähig und gesund sowie strafgerichtlich unbescholten. In Serbien hat die BF acht Jahre die Grundschule besucht und von 1997 bis 2015 in einem Krankenhaus gearbeitet. Sie ist dort Eigentümerin eines Hauses. Die BF hat zwei erwachsene Söhne aus erster Ehe, die – ebenso wie ihre Schwester – in Serbien leben, mit ihnen steht die BF in regelmäßigem Kontakt. Zu einer möglichen Rückkehr der BF nach Serbien: Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung (vgl. § 1 Z 6 HStV). Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung vergleiche Paragraph eins, Ziffer 6, HStV). Der BF droht bei einer Rückkehr nach Serbien weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit. Es ist ihr möglich, in Serbien ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Eine Rückkehr nach Serbien ist der BF daher grundsätzlich möglich und zumutbar.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, den gegenständlichen Gerichtsakt, in das Zentrale Melderegister (ZMR), das österreichische Strafregister, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), in das Schengener Informationssystem (SIS) sowie in die von der BF vorgelegten Unterlagen. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich – soweit unbestritten und anschließend nicht näher ausgeführt – auf den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides bzw. Verfahrensaktes. Zu den Feststellungen zur Person der BF und ihrem Aufenthalt in Österreich: Dass die BF weder in Österreich noch in einem anderen Schengen-Vertragsstaat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung verfügt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das IZR, ihre Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet aus der Einsichtnahme in das ZMR. Der Zeitpunkt der letzten Einreise der BF in den Schengen-Raum ist aus der im Akt einliegenden Kopie des Reisepasses der BF (AS 39 f) ersichtlich (vgl. Einreisestempel vom 13.09.2020, AS 40), dass sie sich seither durchgehend im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich ebenfalls aus der Einsichtnahme in die Reisepass-Kopie; eine zwischenzeitige Ausreise wurde von der BF im Verfahren auch nicht vorgebracht. Dass die BF weder in Österreich noch in einem anderen Schengen-Vertragsstaat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung verfügt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das IZR, ihre Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet aus der Einsichtnahme in das ZMR. Der Zeitpunkt der letzten Einreise der BF in den Schengen-Raum ist aus der im Akt einliegenden Kopie des Reisepasses der BF (AS 39 f) ersichtlich vergleiche Einreisestempel vom 13.09.2020, AS 40), dass sie sich seither durchgehend im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich ebenfalls aus der Einsichtnahme in die Reisepass-Kopie; eine zwischenzeitige Ausreise wurde von der BF im Verfahren auch nicht vorgebracht. Die Feststellungen zur Eheschließung der BF und der Begründung eines gemeinsamen Haushaltes mit ihrem Ehegatten resultieren aus den gleichbleibenden und glaubhaften Angaben der BF bzw. ihres Ehegatten im Verfahren in Zusammenschau mit dem eingeholten ZMR-Auszug. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Pflegebedarf des Ehegatten der BF stützen sich in erster Linie auf die – mit der Stellungnahme vom 24.01.2022 – vorgelegten und (in Kopie) im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere auf das allgemeinmedizinisch-ärztliche Sachverständigen-Gutachten vom 15.10.2020, in Zusammenhalt mit den Angaben der BF und ihres Ehegatten im Verfahren. Die Höhe des Pensions- bzw. Pflegegeldbezuges des Ehegatten der BF ist aus der ebenfalls vorgelegten „Verständigung über die Leistungshöhe“ vom 01.01.2022 ersichtlich. Die Feststellungen in Zusammenhang mit der Obsorge für den minderjährigen Stief-Enkelsohn der BF resultieren aus den glaubhaften Angaben des Ehegatten der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA sowie aus den Angaben der BF in ihrer Stellungnahme vom 24.01.
  4. Dass auch die BF ein Naheverhältnis zum Enkelsohn ihres Ehegatten pflegt und dementsprechend eine wichtige Bezugsperson für diesen darstellt, wurde ebenfalls glaubhaft in der Stellungnahme dargelegt und durch die Vorlage von entsprechenden Lichtbildern untermauert. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Mutter der BF in Österreich sowie dem Verhältnis der BF zu dieser basieren ebenso auf den unbedenklichen Angaben der BF im Verfahren, wie jene zu ihren eigenen vergangenen Aufenthalten im Bundesgebiet und der Beziehung zu ihrem Ex-Lebensgefährten in Österreich. Dass der Lebensmittelpunkt der BF sich seit spätestens Ende Juni 2020 in Österreich befindet, leitet sich schon daraus ab, dass diese das Bundesgebiet zwischenzeitlich nur ein einziges Mal verlassen hat und sie sich in Österreich rund um die Uhr um ihren Ehegatten kümmert. Die Feststellungen zum Leben und zur Alltagsgestaltung der BF in Österreich resultieren aus ihren eigenen glaubhaften Angaben im Verfahren, die sich mit jenen ihres Ehegatten und den vorgelegten Unterlagen decken. Dass die BF im Bundesgebiet keiner (angemeldeten) entgeltlichen Beschäftigung nachgeht und bei ihrem Ehemann in der Krankenversicherung mitversichert ist, ergibt sich aus der vom BFA eingeholten AJ-WEB-Auskunft (AS 24). Das Vorliegen von Deutsch-Kenntnissen auf dem Niveau A1 konnte die BF durch die Vorlage eines entsprechenden ÖSD-Zertifikates vom 17.01.2022 belegen. Im Verfahren sind keine Hinweise auf etwaige Erkrankungen der BF hervorgekommen, sodass ihre Arbeitsfähigkeit und Gesundheit entsprechend festzustellen waren. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister, das keine Verurteilungen aufweist. Auch im SIS ist die BF nicht zur Fahndung ausgeschrieben. Die Feststellungen zum Leben und den familiären Anknüpfungspunkten der BF in Serbien resultieren aus ihren eigenen, gleichbleibenden und insofern glaubhaften Angaben im Verfahren. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der BF nach Serbien: Die BF hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert und sind auch im Verfahren keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung oder eine sonstige Gefährdung hervorgekommen, sodass entsprechend festzustellen war, dass ihr eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sowohl möglich als auch zumutbar ist. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien beruht darauf, dass die BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Da die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und auch aufgrund ihrer persönlichen Umstände als gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, kann nicht erkannt werden, dass diese im Herkunftsstaat potentiell einer maßgeblichen Gefährdungslage ausgesetzt wäre. Auch von Amts wegen ergibt sich kein Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer im Fall einer Abschiebung drohenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der BF. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien beruht darauf, dass die BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Da die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und auch aufgrund ihrer persönlichen Umstände als gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, kann nicht erkannt werden, dass diese im Herkunftsstaat potentiell einer maßgeblichen Gefährdungslage ausgesetzt wäre. Auch von Amts wegen ergibt sich kein Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer im Fall einer Abschiebung drohenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der BF. Die BF hat bis zu ihrer Ausreise in Serbien gelebt, dort die Schule besucht und gearbeitet. Ihre beiden Söhne sowie ihre Schwester leben dort, weiters ist sie im Besitz eines Hauses. Sollte die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien keine Arbeit finden und nicht mit familiärer Unterstützung rechnen können, so kann sie auf Sozialhilfeleistungen zurückgreifen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 9Abs.

2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchteil A): Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Fremde iSd § 2 Abs. 4 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 54/2021 (FPG) und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 leg.cit.Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, (FPG) und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, leg.cit. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

§ 31Abs.

1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG vorliegt. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Der mit „Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige“ betitelte Art. 6 des Schengener Grenzkodex lautet auszugweise: Der mit „Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige“ betitelte Artikel 6, des Schengener Grenzkodex lautet auszugweise:

(1)Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
  1. a)Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
  2. i)Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig [sein]. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
  3. ii)Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
  4. a)Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt: ,
  5. i)Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig [sein]. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden. ,
  6. ii)Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
  7. b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
  8. b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
  9. c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
  10. d)Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  11. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. […] Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Art. 4Abs. 1 i

Vm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806 ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Artikel 4

, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806, ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die BF durfte daher unter den Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 SDÜ iVm Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex für eine Dauer von 90 Tagen binnen eines Zeitraumes von 180 Tagen rechtmäßig ins Bundesgebiet (bzw. in den Schengen-Raum) einreisen.Die BF durfte daher unter den Voraussetzungen des Artikel 20, Absatz eins, SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex für eine Dauer von 90 Tagen binnen eines Zeitraumes von 180 Tagen rechtmäßig ins Bundesgebiet (bzw. in den Schengen-Raum) einreisen. Mangels Vorliegens eines Aufenthaltstitels ist der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet jedoch mit Überschreitung der erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer, sohin seit 12.12.2020, als unrechtmäßig zu qualifizieren. I.) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (§ 57 AsylG):römisch eins.) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Paragraph 57, AsylG):

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G („Aufenthaltstitel besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG („Aufenthaltstitel besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis dieser von Amts wegen erfolgten Prüfung hat das Bundesamt

§ 58Abs. 3 Asyl

G im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Über das Ergebnis dieser von Amts wegen erfolgten Prüfung hat das Bundesamt

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die BF ist, wie bereits dargelegt, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Die belangte Behörde hat demnach zu Recht von Amts wegen die Voraussetzungen für die Erteilungen eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G geprüft und in ihrem Bescheid darüber abgesprochen.Die belangte Behörde hat demnach zu Recht von Amts wegen die Voraussetzungen für die Erteilungen eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG geprüft und in ihrem Bescheid darüber abgesprochen.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht;

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaats- angehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht;,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaats- angehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Im Verfahren sind keine Indizien für die Verwirklichung eines Sachverhaltes nach § 57 AsylG hervorgekommen. Die BF befindet sich seit 13.09.2020 im Bundesgebiet, ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist aktuell auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen.Im Verfahren sind keine Indizien für die Verwirklichung eines Sachverhaltes nach Paragraph 57, AsylG hervorgekommen. Die BF befindet sich seit 13.09.2020 im Bundesgebiet, ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist aktuell auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher gegenständlich – wie von der Behörde zutreffend angenommen – nicht vor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher gegenständlich – wie von der Behörde zutreffend angenommen – nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abzuweisen. II.) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):römisch zwei.) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung): Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wie bereits ausgeführt, hält die BF sich seit 12.12.2020 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Das BFA hat seine Rückkehrentscheidung demnach richtigerweise auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Das BFA hat seine Rückkehrentscheidung demnach richtigerweise auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: - die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), - der Grad der Integration (Z 4), - die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), - die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), - die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) - und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: , - die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), , - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), , - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), , - der Grad der Integration (Ziffer 4,), , - die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), , - die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), , - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), , - die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) , - und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

§ 58Abs. 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Zur Familie iSd Art. 8 EMRK zählt jedenfalls die Kernfamilie, das heißt die Beziehung zwischen den verheirateten Eltern und die Beziehung zwischen den Eltern und ihrem (auch unehelichen) minderjährigen Kind (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx; vgl: VfSlg 16.777/2003). Die Familie iSd Art 8 EMRK umfasst auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, z.B. die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung besteht (z.B. auf Grund eines gemeinsamen Haushalts oder eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses; EGMR 13.02.2001, 47160/99, Ezzoudhi). Der Schutzbereich der partnerschaftlichen Familie erstreckt sich über verheiratete Paare hinaus auf Beziehungen, die durch das tatsächliche Zusammenleben, die Dauer der Beziehung, gemeinsame Kinder etc. hinreichend eheähnlich sind („de-facto-Familie“; EGMR 22.04.1997, 21830/93, X.,Y. und Z.); insoweit fallen auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften unter den Begriff des Familienlebens (EGMR 24.06.2010, 30141/04, Schalk und Kopf; VfSlg 19.758/2013) (Grabenwarter/Frank, B-VG, Art. 8 EMRK [Stand 20.6.2020, rdb.at]).Zur Familie iSd Artikel 8, EMRK zählt jedenfalls die Kernfamilie, das heißt die Beziehung zwischen den verheirateten Eltern und die Beziehung zwischen den Eltern und ihrem (auch unehelichen) minderjährigen Kind (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx; vergleiche, VfSlg 16.777 aus 2003,). Die Familie iSd Artikel 8, EMRK umfasst auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, z.B. die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung besteht (z.B. auf Grund eines gemeinsamen Haushalts oder eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses; EGMR 13.02.2001, 47160/99, Ezzoudhi). Der Schutzbereich der partnerschaftlichen Familie erstreckt sich über verheiratete Paare hinaus auf Beziehungen, die durch das tatsächliche Zusammenleben, die Dauer der Beziehung, gemeinsame Kinder etc. hinreichend eheähnlich sind („de-facto-Familie“; EGMR 22.04.1997, 21830/93, römisch zehn.,Y. und Z.); insoweit fallen auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften unter den Begriff des Familienlebens (EGMR 24.06.2010, 30141/04, Schalk und Kopf; VfSlg 19.758 aus 2013,) (Grabenwarter/Frank, B-VG, Artikel 8, EMRK [Stand 20.6.2020, rdb.at]). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 oder VwGH 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 oder VwGH 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. etwa VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152; VwGH 02.12.2014, Ra 2014/18/0100, jeweils mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche etwa VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152; VwGH 02.12.2014, Ra 2014/18/0100, jeweils mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson bestehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2018/14/0118 mwN; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0260).Nach der Rechtsprechung des VwGH wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson bestehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird vergleiche VwGH 17.09.2019, Ra 2018/14/0118 mwN; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0260). Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (siehe VwGH 19.12.2012, 2012/22/0218; 26.02.2013, 2012/22/0229; 20.08.2013, 2012/22/0123). Dies wird umso mehr in Bezug auf die Bindung zu minderjährigen Kindern, die ebenfalls österreichische Staatsbürger sind, zu gelten haben. Insbesondere wird auch das Wohl der Kinder zu berücksichtigen sein.Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt (siehe VwGH 19.12.2012, 2012/22/0218; 26.02.2013, 2012/22/0229; 20.08.2013, 2012/22/0123). Dies wird umso mehr in Bezug auf die Bindung zu minderjährigen Kindern, die ebenfalls österreichische Staatsbürger sind, zu gelten haben. Insbesondere wird auch das Wohl der Kinder zu berücksichtigen sein. Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, hat der VwGH im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN).Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, hat der VwGH im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). Im vorliegenden Beschwerdefall lebt die BF seit Ende Juni 2020 im selben Haushalt mit ihrem Ehegatten. Zweifelsohne liegt hinsichtlich der Beziehung zwischen der BF und ihrem Ehegatten ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit des Ehemannes der BF bzw. die umfassende Unterstützung, die die BF ihrem Ehegatten zuteilwerden lässt, liegt darüber hinaus ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor, das dem gegenständlich vorliegenden Familienleben eine ausgeprägte, über das gewöhnliche Maß hinausgehende, Schutzwürdigkeit verleiht.Im vorliegenden Beschwerdefall lebt die BF seit Ende Juni 2020 im selben Haushalt mit ihrem Ehegatten. Zweifelsohne liegt hinsichtlich der Beziehung zwischen der BF und ihrem Ehegatten ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor. Im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit des Ehemannes der BF bzw. die umfassende Unterstützung, die die BF ihrem Ehegatten zuteilwerden lässt, liegt darüber hinaus ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor, das dem gegenständlich vorliegenden Familienleben eine ausgeprägte, über das gewöhnliche Maß hinausgehende, Schutzwürdigkeit verleiht. Daneben ist jedoch – wie bereits von der Bescheid erlassenden Behörde ins Treffen geführt wurde – im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung unter Einbeziehung der oben zitierten Kriterien auch zu berücksichtigen, dass das gegenständlich in Frage stehende Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als die BF sich über ihren unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst war, zumal sie ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ erst am 23.07.2020, sohin nach ihrer Heirat eines österreichischen Staatsangehörigen, stellte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dieser Antrag der BF, wie dem Bescheid der MA 35 zu entnehmen ist, überwiegend aus formalen Gründen (Nichtvorlage von erforderlichen Dokumenten, Antragstellung im Inland) bzw. mangels Nachweises über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 (Anm.: einen solchen hat die BF – wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – mittlerweile erbracht) abgewiesen wurde und die BF grundsätzlich damit rechnen durfte, als Ehegattin eines österreichischen Staatsangehörigen einen Aufenthaltstitel „Familiengehöriger“ erteilt zu bekommen. Dass sie es (als Laiin) offenbar verabsäumte, sich rechtzeitig mit den besonderen Voraussetzungen der Antragstellung vertraut zu machen bzw. fristgerecht die erforderlichen Dokumente nachzureichen, ist ihr zwar anzulasten, fällt jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Rahmen der gegenständlich vorzunehmenden Interessenabwägung im gegenständlichen Fall nicht maßgeblich ins Gewicht. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dieser Antrag der BF, wie dem Bescheid der MA 35 zu entnehmen ist, überwiegend aus formalen Gründen (Nichtvorlage von erforderlichen Dokumenten, Antragstellung im Inland) bzw. mangels Nachweises über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 Anmerkung, einen solchen hat die BF – wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – mittlerweile erbracht) abgewiesen wurde und die BF grundsätzlich damit rechnen durfte, als Ehegattin eines österreichischen Staatsangehörigen einen Aufenthaltstitel „Familiengehöriger“ erteilt zu bekommen. Dass sie es (als Laiin) offenbar verabsäumte, sich rechtzeitig mit den besonderen Voraussetzungen der Antragstellung vertraut zu machen bzw. fristgerecht die erforderlichen Dokumente nachzureichen, ist ihr zwar anzulasten, fällt jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Rahmen der gegenständlich vorzunehmenden Interessenabwägung im gegenständlichen Fall nicht maßgeblich ins Gewicht. Der Ehegatte der BF hat in seiner Befragung als Zeuge zwar angegeben, mit seiner Ehefrau „mitzukommen“, sofern diese nicht in Österreich bleiben dürfe, dazu ist jedoch anzumerken, dass dem pflegebedürftigen Ehegatten des BF, der sich überdies bereits im

  1. Lebensjahr befindet, nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Übersiedelung nach Serbien nicht zumutbar wäre. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er, wie auch bereits in der Vergangenheit, in Hinkunft wieder beabsichtigt, die Obsorge für seinen – ebenfalls in Österreich aufhältigen und hier verwurzelten – minderjährigen Enkelsohn zu beantragen. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF wäre daher, unter realistischen Gesichtspunkten betrachtet, mit der Trennung von ihrem Ehegatten verbunden und würde daher einen nicht bloß vorübergehenden massiven Eingriff in ihr, bzw. in das gemeinsame Familienleben mit ihrem Ehegatten darstellen. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten und es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF beabsichtigte hätte, die Regeln über den Familiennachzug zu umgehen. Es kann daher insgesamt nicht erkannt werden, dass dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF gegenständlich ein besonderes Gewicht beizumessen wäre. VfGH und VwGH haben darüber hinaus wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung gegebenenfalls die Auswirkungen einer aufenthaltsbeenden Maßnahme auf das Kindeswohl zu berücksichtigen sind. Dem Kindeswohl kommt dabei ein hoher Stellenwert zu (vgl. statt vieler VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0475; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mwN; VfGH 24.09.2018, E1416/2018; VfGH 26.
  2. 2019, E3079/2018).VfGH und VwGH haben darüber hinaus wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung gegebenenfalls die Auswirkungen einer aufenthaltsbeenden Maßnahme auf das Kindeswohl zu berücksichtigen sind. Dem Kindeswohl kommt dabei ein hoher Stellenwert zu vergleiche statt vieler VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0475; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mwN; VfGH 24.09.2018, E1416/2018; VfGH 26.
  3. 2019, E3079/2018). Das Kindeswohl spielt nicht nur bei den die Minderjährigen selbst betreffenden Rückkehrentscheidungen eine große Rolle. Nach der Rechtsprechung des VfGH sind auch bei der Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil dessen konkrete Auswirkungen auf das Wohl des Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen, wenn das Kind selbst in Österreich verbleibt (vgl. statt vieler VfGH 12.06.2019, E47/2019 mwN).Das Kindeswohl spielt nicht nur bei den die Minderjährigen selbst betreffenden Rückkehrentscheidungen eine große Rolle. Nach der Rechtsprechung des VfGH sind auch bei der Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil dessen konkrete Auswirkungen auf das Wohl des Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen, wenn das Kind selbst in Österreich verbleibt vergleiche statt vieler VfGH 12.06.2019, E47/2019 mwN). Dass nicht nur die Beziehung zwischen Kindern und ihren Eltern, sondern – bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen, die eine ausreichend intensive Nahebeziehung indizieren, wie es im gegenständlichen besonderen Fall zwischen dem mj. Stief-Enkelsohn der BF und seinem Großvater, bzw. (zumindest mittelbar) auch seiner Stief-Großmutter der Fall ist – dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK in Bezug auf das Familienleben unterliegen, wurde bereits weiter oben erörtert (vgl. zur weiten Auslegung des Familienangehörigen-Begriffs auch VfGH 26.06.2020, G 298/2019). Dass nicht nur die Beziehung zwischen Kindern und ihren Eltern, sondern – bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen, die eine ausreichend intensive Nahebeziehung indizieren, wie es im gegenständlichen besonderen Fall zwischen dem mj. Stief-Enkelsohn der BF und seinem Großvater, bzw. (zumindest mittelbar) auch seiner Stief-Großmutter der Fall ist – dem Schutzbereich des Artikel 8, EMRK in Bezug auf das Familienleben unterliegen, wurde bereits weiter oben erörtert vergleiche zur weiten Auslegung des Familienangehörigen-Begriffs auch VfGH 26.06.2020, G 298 aus 2019,). In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der Ehegatte der BF seinen, mit einer allfälligen Obsorge verbundenen, Verpflichtungen gegenüber seinem mj. Enkelsohn aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes ohne Unterstützung durch die BF gar nicht bzw. nicht im hinreichenden Ausmaß - nachzukommen in der Lage wäre. Insofern besteht auch zwischen der BF und ihrem Stief-Enkelsohn – jedenfalls mittelbar – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus stellt auch die BF selbst eine wichtige Bezugsperson für ihren mj. Stief-Enkelsohn dar, sodass im Ergebnis die Annahme eines schützenswerten Familienlebens auch zwischen diesen beiden gerechtfertigt erscheint und zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch VfGH 09.03.2016, E22/2016). In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der Ehegatte der BF seinen, mit einer allfälligen Obsorge verbundenen, Verpflichtungen gegenüber seinem mj. Enkelsohn aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes ohne Unterstützung durch die BF gar nicht bzw. nicht im hinreichenden Ausmaß - nachzukommen in der Lage wäre. Insofern besteht auch zwischen der BF und ihrem Stief-Enkelsohn – jedenfalls mittelbar – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus stellt auch die BF selbst eine wichtige Bezugsperson für ihren mj. Stief-Enkelsohn dar, sodass im Ergebnis die Annahme eines schützenswerten Familienlebens auch zwischen diesen beiden gerechtfertigt erscheint und zu berücksichtigen ist vergleiche in diesem Zusammenhang auch VfGH 09.03.2016, E22/2016). Eine Ausreise der BF und ihres Ehegatten, der die BF laut seinen Angaben in den Herkunftsstaat der BF begleiten würde, würde sich jedenfalls negativ auf das Kindeswohl auswirken, da dies zur Folge hätte, dass der Minderjährige seine sehr wichtigen familiären Bezugspersonen verlieren würde (vgl. dazu bspw. VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251 mwN). Zu guter Letzt sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass es keinesfalls als gesichert angesehen werden kann, dass für den Ehegatten der BF die Möglichkeit bestünde, in Serbien eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung zu erwirken.Eine Ausreise der BF und ihres Ehegatten, der die BF laut seinen Angaben in den Herkunftsstaat der BF begleiten würde, würde sich jedenfalls negativ auf das Kindeswohl auswirken, da dies zur Folge hätte, dass der Minderjährige seine sehr wichtigen familiären Bezugspersonen verlieren würde vergleiche dazu bspw. VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251 mwN). Zu guter Letzt sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass es keinesfalls als gesichert angesehen werden kann, dass für den Ehegatten der BF die Möglichkeit bestünde, in Serbien eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung zu erwirken. Die Beziehung der BF zu ihrer in Österreich aufhältigen Mutter ist im gegenständlichen Fall ebenfalls bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Mangels eines besonderen Abhängigkeits- oder Naheverhältnisses ist dies im gegenständlichen Fall unter den Schutzbereich des Privatlebens zu subsumieren. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. zuletzt VwGH 01.07.2021, Ra 2020/19/0037 mwN). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche zuletzt VwGH 01.07.2021, Ra 2020/19/0037 mwN). Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden sind insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden sind insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023). Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit gegenüber. Die BF ist seit Ende Juni 2020 (mit zumindest einer Unterbrechung) dauerhaft in Österreich aufhältig, wobei sie zuletzt am 13.09.2020 rechtmäßig ins Bundesgebiet einreiste und ihr Aufenthalt seit 12.12.2020 als unrechtmäßig zu qualifizieren ist. Von einer, für die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens maßgeblichen Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet kann daher gegenständlich nicht ausgegangen werden. Auch eine außergewöhnliche Integration der BF im Bundesgebiet konnte – trotz des Vorliegens von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 – nicht festgestellt werden, zumal die BF in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachging und sie derzeit nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Zugute gehalten werden muss ihr jedoch in diesem Zusammenhang, dass sie dennoch über eine aufrechte Sozialversicherung (Mitversicherung in der Krankenversicherung bei ihrem Ehegatten) verfügt. Die BF hat sich bislang in Österreich – abgesehen von ihrem seit 12.12.2020 unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet – keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zuschulden kommen lassen und ist auch strafgerichtlich unbescholten. Es bestehen zwar nach wie vor Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal die BF Eigentümerin eines Hauses in Serbien ist und auch ihre beiden erwachsenen Söhne sowie ihre Schwester nach wie vor dort leben, ihr Lebensmittelpunkt befindet sich jedoch spätestens seit der Heirat ihres pflegebedürftigen Ehegatten, dessen Unterstützung sie sich verschrieben hat, zweifelsohne in Österreich. Insgesamt gelangt das erkennende Gericht daher zu der Auffassung, dass gegenständlich –angesichts des Vorliegens eines besonders schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK im Hinblick auf den Ehegatten, letztlich aber auch auf den Stief-Enkelsohn der BF, für den die BF eine wichtige Bezugsperson insbesondere auch aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden des Ehemannes darstellt, die persönlichen Interessen der BF die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen.Insgesamt gelangt das erkennende Gericht daher zu der Auffassung, dass gegenständlich –angesichts des Vorliegens eines besonders schützenswerten Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK im Hinblick auf den Ehegatten, letztlich aber auch auf den Stief-Enkelsohn der BF, für den die BF eine wichtige Bezugsperson insbesondere auch aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden des Ehemannes darstellt, die persönlichen Interessen der BF die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts in diesem vorliegenden Fall die familiären Interessen der BF (und ihren österreichischen Angehörigen) angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt im gegenständlich vorliegenden besonderen Fall als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts in diesem vorliegenden Fall die familiären Interessen der BF (und ihren österreichischen Angehörigen) angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt im gegenständlich vorliegenden besonderen Fall als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das BVwG kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Des Weiteren ist – insbesondere vor dem Hintergrund der österreichischen Staatsangehörigkeit des Ehegatten der BF, der von der BF betreut wird, – davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und

§ 9Abs.

3 BFA-VG entsprechend festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG entsprechend festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist. III.) Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“):römisch drei.) Zu Spruchpunkt römisch drei. (Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“):

§ 58Abs. 2 Asyl

G hat das Bundesamt (hier: das BVwG) einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt (hier: das BVwG) einen Aufenthaltstitel

, Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Über das Ergebnis dieser von Amts wegen erfolgten Prüfung hat das Bundesamt (hier: das BVwG)

§ 58Abs. 3 Asyl

G im verfahrensabschließenden Bescheid (hier: Erkenntnis) abzusprechen.Über das Ergebnis dieser von Amts wegen erfolgten Prüfung hat das Bundesamt (hier: das BVwG)

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid (hier: Erkenntnis) abzusprechen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs. 4 Int

G dann erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, IntG dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige - einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt (Z 1),- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), - über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3),- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), - einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder - als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungs- gesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Z 5).- als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungs- gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Ziffer 5,). Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G im Falle der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer sie betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, bei ihr aber keine der Alternativvoraussetzungen für die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung vorliegt, war ihr

§ 55Abs. 2 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG im Falle der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer sie betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, bei ihr aber keine der Alternativvoraussetzungen für die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung vorliegt, war ihr

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. IV.) Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:römisch vier.) Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Aufgrund der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung waren in Erledigung der Beschwerde auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung waren in Erledigung der Beschwerde auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.) Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch fünf.) Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. der abgegebenen Stellungnahme der BF hinreichend geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. der abgegebenen Stellungnahme der BF hinreichend geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Von einer Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung war auch keine weitere Klärung der Rechtssache im gegenständlichen Fall zu erwarten, zumal die BF und ihr Ehegatte ohnehin durch das BFA ausführlich befragt wurden und von der Richtigkeit der von der BF im Verfahren vorgebrachten Tatsachen - auch aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen und Unterlagen - ausgegangen wird. , Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W240.2243863.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.