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{'item': 'W242 2251032-1'}

Obsah (17)§ 55Art. 133Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 10§ 57§ 52§ 58§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW242 2251032-1 SpruchW242 2251032-1/8E, W242 2251032-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 55Abs. 1 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkte III. und IV. werden ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 , geb. römisch 40 ,

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versagte der Beschwerdeführerin mit Bescheid, vom XXXX , Zl. XXXX , einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I.) und sprach gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) aus. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung auf die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt III) und wurde ihr eine Frist von vier Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versagte der Beschwerdeführerin mit Bescheid, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) aus. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung auf die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und wurde ihr eine Frist von vier Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am XXXX 2022 eine Beschwerde.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am römisch 40 2022 eine Beschwerde. Am 18.02.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin diverse Urkunden zum Beweis ihrer Integration im Bundesgebiet. Am 25.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die philippinische Sprache sowie der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine öffentliche und mündliche Beschwerdeverhandlung statt, wobei diese und ein Zeuge zu ihren familiären Verhältnissen und ihrer Integration einvernommen wurden. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Spruchpunktes I. zurück.Am 25.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die philippinische Sprache sowie der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine öffentliche und mündliche Beschwerdeverhandlung statt, wobei diese und ein Zeuge zu ihren familiären Verhältnissen und ihrer Integration einvernommen wurden. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist nach dem Ablauf des vom XXXX bis zum XXXX gültigen Visums C im Bundesgebiet verblieben. Seit ihrer Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger am XXXX führt sie den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie wurde in XXXX in der Provinz XXXX auf den Philippinen geboren und ist philippinische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Ablauf des vom römisch 40 bis zum römisch 40 gültigen Visums C im Bundesgebiet verblieben. Seit ihrer Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger am römisch 40 führt sie den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie wurde in römisch 40 in der Provinz römisch 40 auf den Philippinen geboren und ist philippinische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter, welche am XXXX in XXXX geboren wurde und österreichische Staatsangehörige ist, seit zumindest dem XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Sie ist Hausfrau und kümmert sich um ihr Kind. Der Unterhalt wird durch die Unterstützung der Familie des Ehemannes bestritten. Sie hat am XXXX 2021 das ÖSD Zertifikat A1 gut bestanden.Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter, welche am römisch 40 in römisch 40 geboren wurde und österreichische Staatsangehörige ist, seit zumindest dem römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt. Sie ist Hausfrau und kümmert sich um ihr Kind. Der Unterhalt wird durch die Unterstützung der Familie des Ehemannes bestritten. Sie hat am römisch 40 2021 das ÖSD Zertifikat A1 gut bestanden. Die Beschwerdeführerin ist gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch: - Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Stellungnahme vom 17.12.2021, die Beschwerde vom XXXX 2022 sowie die schriftliche Eingabe vom 17.02.2022; - Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Stellungnahme vom 17.12.2021, die Beschwerde vom römisch 40 2022 sowie die schriftliche Eingabe vom 17.02.2022; - Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden; - Einvernahme der Beschwerdeführerin am 25.02.2022; - Einvernahme des Ehegatten Mag. XXXX XXXX , geb. XXXX , als Zeuge am 25.02.2022;- Einvernahme des Ehegatten Mag. römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , als Zeuge am 25.02.2022; - Einsicht in das Zentrale Melderegister und in das Strafregister. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten unbedenklichen Urkunden, insbesondere ihrer Heiratsurkunde des XXXX vom XXXX , Zi. XXXX , ihrer philippinischen Geburtsurkunde und ihres philippinischen Reisepasses vom XXXX , Nr. XXXX . Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten unbedenklichen Urkunden, insbesondere ihrer Heiratsurkunde des römisch 40 vom römisch 40 , Zi. römisch 40 , ihrer philippinischen Geburtsurkunde und ihres philippinischen Reisepasses vom römisch 40 , Nr. römisch 40 . Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Feststellung zum Gesundheitszustand basiert auf der Aussage der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 25.02.2022, in welcher sie sich selbst als gesund bezeichnete. Hinweise auf gesundheitliche Probleme sind im Verfahren auch nicht hervorgetreten. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten Arbeitsvorvertrag und ihrer Aussage gesund zu sein. Die Feststellungen zur Ehe, zur Geburt der Tochter und deren Staatsangehörigkeit beruhen auf der vorgelegten Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , der Geburtsurkunde der Tochter des Standesamtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX und des Staatsbürgerschaftsnachweises der Tochter des Standesamtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX .Die Feststellungen zur Ehe, zur Geburt der Tochter und deren Staatsangehörigkeit beruhen auf der vorgelegten Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin des römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der Geburtsurkunde der Tochter des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 und des Staatsbürgerschaftsnachweises der Tochter des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 . Die Ablegung der A1 Prüfung konnte aufgrund des vorgelegten ÖSD Zertifikates vom XXXX 2021 festgestellt werden.Die Ablegung der A1 Prüfung konnte aufgrund des vorgelegten ÖSD Zertifikates vom römisch 40 2021 festgestellt werden. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 10. Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 in Bezug auf einen Fremden, welcher sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 in Bezug auf einen Fremden, welcher sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 58Abs. 2 Asyl

G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G ist, dass dies

§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG ist, dass dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (VfGH 24.09.2018, E 1416/2018). Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob tatsächlich jede Verbindung zwischen Eltern und Kind gelöst wurde (vgl. VfGH 24.11.2014, E 35/2014 mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Fall Boughanemi, Appl 22070/93, Z35). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (VfGH 24.09.2018, E 1416 aus 2018,). Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob tatsächlich jede Verbindung zwischen Eltern und Kind gelöst wurde vergleiche VfGH 24.11.2014, E 35 aus 2014, mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Fall Boughanemi, Appl 22070/93, Z35). Von Art. 8 EMRK umfasst ist zudem jedenfalls auch das Verhältnis zwischen Ehepartnern, wobei es nicht darauf ankommt, ob die genannten Personen tatsächlich zusammenleben (vgl dazu VwGH 18.03.2010, 2008/22/0635; 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom

  1. Mai 1985, Abdulaziz ua gegen Vereinigtes Königreich, sowie das Urteil des EGMR vom
  2. Jänner 2010, A. W. Khan, 47486/06 Rn 34; VwGH vom 28.06.2011, 2011/01/0106). Von Artikel 8, EMRK umfasst ist zudem jedenfalls auch das Verhältnis zwischen Ehepartnern, wobei es nicht darauf ankommt, ob die genannten Personen tatsächlich zusammenleben vergleiche dazu VwGH 18.03.2010, 2008/22/0635; 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  3. Mai 1985, Abdulaziz ua gegen Vereinigtes Königreich, sowie das Urteil des EGMR vom
  4. Jänner 2010, A. W. Khan, 47486/06 Rn 34; VwGH vom 28.06.2011, 2011/01/0106). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen worden (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen worden vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Die Beschwerdeführerin hält sich nach ihrer legalen Einreise zumindest seit dem Ablauf ihres Visums C am XXXX illegal im Bundesgebiet auf. Sie ist seit dem XXXX die leibliche Mutter einer österreichischen Staatsangehörigen und seit dem XXXX die Ehefrau eines österreichischen Staatsangehörigen, der auch der Vater ihres Kindes ist. Sie lebt mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt den sie führt. Es ist daher von einem tatsächlich vorliegenden schutzwürdigen Familienleben auszugehen, in welches durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung eingegriffen wird.Die Beschwerdeführerin hält sich nach ihrer legalen Einreise zumindest seit dem Ablauf ihres Visums C am römisch 40 illegal im Bundesgebiet auf. Sie ist seit dem römisch 40 die leibliche Mutter einer österreichischen Staatsangehörigen und seit dem römisch 40 die Ehefrau eines österreichischen Staatsangehörigen, der auch der Vater ihres Kindes ist. Sie lebt mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt den sie führt. Es ist daher von einem tatsächlich vorliegenden schutzwürdigen Familienleben auszugehen, in welches durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung eingegriffen wird. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 14.04.2021, Ra 2020/18/0288, aus, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu einem Kleinkind mittels moderner Kommunikationsmittel kaum möglich sei und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukomme. Dies muss umso mehr für den Kontakt zwischen Mutter und Kind gelten. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat könnte zu einer räumlichen Trennung von der rund sechzehn Monate alten Tochter führen. Eine Kommunikation mit einem derart jungen Kind erscheint über moderne Kommunikationsmittel nicht zielführend und ist der persönliche Kontakt zwischen Mutter und Kind in diesem Alter als besonders wichtig anzusehen. Der illegale Aufenthalt eines unbescholtenen Fremden alleine gefährdet als solches die öffentliche Ordnung nicht in einem hohen Maße und überwiegen daher die persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Abwägung der Interessen im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass die gegenständliche Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Ergibt eine Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK ein Überwiegen der privaten oder familiären Interessen des Fremden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, hat nach der Rsp des VwGH eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben und ist auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Wird Ersteres rechtskräftig festgestellt, ist damit der Aufenthalt des Fremden gem § 46a Abs 1 Z 4 (iVm Abs 6) FPG geduldet. Kommt es aber zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet § 58 Abs. 2 AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen "zu prüfen" ist, was bedeutet, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 MRK" zu erteilen ist (vgl. dazu mit weiteren Hinweisen VwGH, 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0260).Ergibt eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK ein Überwiegen der privaten oder familiären Interessen des Fremden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, hat nach der Rsp des VwGH eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben und ist auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Wird Ersteres rechtskräftig festgestellt, ist damit der Aufenthalt des Fremden gem Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 6,) FPG geduldet. Kommt es aber zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen "zu prüfen" ist, was bedeutet, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, MRK" zu erteilen ist vergleiche dazu mit weiteren Hinweisen VwGH, 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0260). Für die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist, kommt es gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG maßgeblich auf das Privat- und Familienleben in Bezug auf österreichische Staatsbürger an.Für die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist, kommt es gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG maßgeblich auf das Privat- und Familienleben in Bezug auf österreichische Staatsbürger an. Von der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann auszugehen, wenn etwa die Familieneigenschaft zu einem österreichischen Staatsbürger oder eine erfolgreiche Integration Art 8 EMRK widersprechen würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Kommentar zu § 9 BFA-VG).Von der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann auszugehen, wenn etwa die Familieneigenschaft zu einem österreichischen Staatsbürger oder eine erfolgreiche Integration Artikel 8, EMRK widersprechen würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Kommentar zu Paragraph 9, BFA-VG). Im Vorliegenden Fall kann von einer familiären Bindung der Beschwerdeführerin zu österreichischen Staatsbürgen gesprochen werden. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Aufgrund des bestehenden Familienlebens ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nach § 55 Abs. Z 1 AsylG geboten.Aufgrund des bestehenden Familienlebens ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nach Paragraph 55, Abs. Ziffer eins, AsylG geboten.

§ 9Abs. 4 Z 1 Integrations

G ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt.

Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntegrationsG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Die Beschwerdeführerin legte einen Nachweis über die bestandene Prüfung A1 des ÖSD vom XXXX 2021 vor. Die Beschwerdeführerin legte einen Nachweis über die bestandene Prüfung A1 des ÖSD vom römisch 40 2021 vor. Der ÖSD wurde mit Bescheid des ÖIF bis zum Ablauf des 30.5.2021 zur Durchführung von A2- und B1-Integrationsprüfungen zertifiziert.

§ 28Abs. 3 Int

G behält die Zertifizierung trotz Entfalls jener Bestimmungen, welche die Zertifizierung geregelt haben, bis zum Ablauf des 30.5.2021 weiterhin ihre Gültigkeit. Integrationsprüfungen des ÖSD, die noch während aufrechter Zertifizierung (vor Ablauf des 30.5.2021) erfolgreich absolviert wurden, können

§ 28Abs. 4 und 5 Int

G weiterhin als Nachweis zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung herangezogen werden (vgl. Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz § 28, K6 und K7).Der ÖSD wurde mit Bescheid des ÖIF bis zum Ablauf des 30.5.2021 zur Durchführung von A2- und B1-Integrationsprüfungen zertifiziert.

Paragraph 28, Absatz 3, IntG behält die Zertifizierung trotz Entfalls jener Bestimmungen, welche die Zertifizierung geregelt haben, bis zum Ablauf des 30.5.2021 weiterhin ihre Gültigkeit. Integrationsprüfungen des ÖSD, die noch während aufrechter Zertifizierung (vor Ablauf des 30.5.2021) erfolgreich absolviert wurden, können

Paragraph 28, Absatz 4 und 5 IntG weiterhin als Nachweis zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung herangezogen werden vergleiche Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz Paragraph 28,, K6 und K7). Die Beschwerdeführerin erfüllt daher das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Da sohin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G infolge des Ausspruchs der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung vorliegen, war der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise) stattzugeben und der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Da sohin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG infolge des Ausspruchs der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung vorliegen, war der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise) stattzugeben und der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Nach § 54 Abs. 2 AsylG sind Aufenthaltstitel

Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG sind Aufenthaltstitel

Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W242.2251032.1.01

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