Obsah (9)
Art. 133§ 69§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 68§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW245 2235883-2 SpruchW245 2235883-2/3E, W245 2235883-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) brachte am 19.10.2019 eine Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) ein. Die Beschwerdegegnerin befindet sich in Bozen, Südtirol. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge auch „BF“) brachte am 19.10.2019 eine Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) ein. Die Beschwerdegegnerin befindet sich in Bozen, Südtirol. I.
- Mit Schreiben vom 04.12.2019 wurde der BF hierüber in Kenntnis gesetzt, dass das Verfahren an die italienische Datenschutzbehörde abgetreten worden sei. Ferner wurde dem BF mitgeteilt, dass das Verfahren vor der österreichischen Datenschutzbehörde infolge Abtretung eingestellt wurde. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 04.12.2019 wurde der BF hierüber in Kenntnis gesetzt, dass das Verfahren an die italienische Datenschutzbehörde abgetreten worden sei. Ferner wurde dem BF mitgeteilt, dass das Verfahren vor der österreichischen Datenschutzbehörde infolge Abtretung eingestellt wurde. I.
- Mit Eingabe vom 28.04.2020 beantragte der BF unter Hinweis auf „neue Beweismittel“ die Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69AVG.
römisch eins.3. Mit Eingabe vom 28.04.2020 beantragte der BF unter Hinweis auf „neue Beweismittel“ die Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, AVG. I.
- Der Antrag des BF auf Wiederaufnahme vom 28.04.2020 wurde von der bB am 30.04.2020, D124.1572, 2020-0.267.854 zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF am 07.05.2020 zugestellt. Begründet wurde die Zurückweisung damit, da das zugrundeliegende Verfahren nicht abgeschlossen worden sei. Es sei der Antrag an die italienische nationale Aufsichtsbehörde weitergeleitet worden; in Österreich sei das Verfahren nicht mit einem Bescheid abgeschlossen worden. Eine Wiederaufnahme setze jedoch ein Verwaltungsverfahren voraus, welches mit Bescheid abgeschlossen worden sei. römisch eins.
- Der Antrag des BF auf Wiederaufnahme vom 28.04.2020 wurde von der bB am 30.04.2020, D124.1572, 2020-0.267.854 zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF am 07.05.2020 zugestellt. Begründet wurde die Zurückweisung damit, da das zugrundeliegende Verfahren nicht abgeschlossen worden sei. Es sei der Antrag an die italienische nationale Aufsichtsbehörde weitergeleitet worden; in Österreich sei das Verfahren nicht mit einem Bescheid abgeschlossen worden. Eine Wiederaufnahme setze jedoch ein Verwaltungsverfahren voraus, welches mit Bescheid abgeschlossen worden sei. I.
- Mit Schreiben vom 13.05.2020 beantragte der BF eine Wiederaufnahme des zur Verfahrenszahl 2020-0.267.854 protokollierten Verfahrens.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 13.05.2020 beantragte der BF eine Wiederaufnahme des zur Verfahrenszahl 2020-0.267.854 protokollierten Verfahrens. I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.07.2020, Zahl: D124.1572, 2020-0.305.544 setzte die belangte Behörde das neuerliche Verfahren zur Wiederaufnahme bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF aus. Der Bescheid wurde dem BF am 21.07.2020 per E-Mail zugestellt.römisch eins.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.07.2020, Zahl: D124.1572, 2020-0.305.544 setzte die belangte Behörde das neuerliche Verfahren zur Wiederaufnahme bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF aus. Der Bescheid wurde dem BF am 21.07.2020 per E-Mail zugestellt. I.
- Am 21.07.2020 erhob der BF fristgerecht Bescheidbeschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe für die Führung des Beschwerdeverfahrens. Der verfahrensgegenständliche Antrag und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 09.10.2020 von der bB vorgelegt.römisch eins.
- Am 21.07.2020 erhob der BF fristgerecht Bescheidbeschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe für die Führung des Beschwerdeverfahrens. Der verfahrensgegenständliche Antrag und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 09.10.2020 von der bB vorgelegt. I.
- Mit Bescheid vom 03.02.2021, Zahl: D124.1572, 2021-0.084.015 hob die bB den Aussetzungsbescheid vom 10.07.2020, Zahl: D124.1572, 2020-0.305.544 auf und setzte das Verfahren fort. Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.02.2021 zugestellt.römisch eins.
- Mit Bescheid vom 03.02.2021, Zahl: D124.1572, 2021-0.084.015 hob die bB den Aussetzungsbescheid vom 10.07.2020, Zahl: D124.1572, 2020-0.305.544 auf und setzte das Verfahren fort. Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.02.2021 zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.05.2020 zur Zl. XXXX wurde ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller eingeleitet. Dieser Einleitungsbeschluss wurde vom Landesgericht XXXX mit Beschluss vom 07.08.2020, XXXX infolge Erhebung eines Rekurses durch den Antragsteller ersatzlos aufgehoben und das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Antragsteller eingestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.05.2020 zur Zl. römisch 40 wurde ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller eingeleitet. Dieser Einleitungsbeschluss wurde vom Landesgericht römisch 40 mit Beschluss vom 07.08.2020, römisch 40 infolge Erhebung eines Rekurses durch den Antragsteller ersatzlos aufgehoben und das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Antragsteller eingestellt. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zur Zuständigkeit:römisch zwei.3.
- Zur Zuständigkeit:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. II.3.
- Zu A) Zur Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages römisch zwei.3.
- Zu A) Zur Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages II.3.2.
- Zu den Prozessvoraussetzungenrömisch zwei.3.2.
- Zu den Prozessvoraussetzungen Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erfolgte fristwahrend und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. II.3.2.
- Zur Frage der Prozessfähigkeit des Antragstellers:römisch zwei.3.2.
- Zur Frage der Prozessfähigkeit des Antragstellers: Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten oder durch das eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen. Die prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen. Ein Mangel der Prozessfähigkeit ist von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. (vgl. § 9 AVG; zum Ganzen Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 130 mwH auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs)Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten oder durch das eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen. Die prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen. Ein Mangel der Prozessfähigkeit ist von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. vergleiche Paragraph 9, AVG; zum Ganzen Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 130 mwH auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs) Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.05.2020 zur Zl. XXXX wurde ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller eingeleitet. Dieser Einleitungsbeschluss wurde vom Landesgericht XXXX mit Beschluss vom 07.08.2020, XXXX infolge Erhebung eines Rekurses durch den Antragsteller ersatzlos aufgehoben und das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Antragsteller eingestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.05.2020 zur Zl. römisch 40 wurde ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller eingeleitet. Dieser Einleitungsbeschluss wurde vom Landesgericht römisch 40 mit Beschluss vom 07.08.2020, römisch 40 infolge Erhebung eines Rekurses durch den Antragsteller ersatzlos aufgehoben und das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Antragsteller eingestellt. Es war daher von der Prozessfähigkeit des Antragstellers auszugehen. II.3.2.
- Zum gegenständlichen Antrag:römisch zwei.3.2.
- Zum gegenständlichen Antrag: II.3.2.3.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.3.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 8a VwGVG – Verfahrenshilfe – lautet:Paragraph 8 a, VwGVG – Verfahrenshilfe – lautet:
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.
§ 68Abs.
2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. II.3.2.3.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.3.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich als aussichtslos: Der Antragsteller begehrt die Gewährung der Verfahrenshilfe für die Führung des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2020, Zl. D124.1572, 2020-0.305.544, mit welchem die belangte Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt hat.Der Antragsteller begehrt die Gewährung der Verfahrenshilfe für die Führung des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2020, Zl. D124.1572, 2020-0.305.544, mit welchem die belangte Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt hat. Dieser Bescheid wurde jedoch mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2021 aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Hebt die Behörde während eines anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht einen Bescheid
§ 68Abs.
2 AVG auf, wird die Partei dadurch, dass es ihr nicht mehr möglich ist, den ursprünglichen Bescheid inhaltlich kontrollieren und richtigstellen zu lassen, in keinem Recht verletzt. Das Recht, den Bescheid vom Verwaltungsgericht überprüfen und korrigieren zu lassen, welches die Existenz des Bescheides voraussetzt, stellt kein aus diesem Bescheid erwachsenes Recht iSd § 68 Abs. 2 AVG dar (vgl VwSlg 19.245 A/2015; Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 80/1 (Stand 1.3.2018, rdb.at)).Hebt die Behörde während eines anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht einen Bescheid
Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf, wird die Partei dadurch, dass es ihr nicht mehr möglich ist, den ursprünglichen Bescheid inhaltlich kontrollieren und richtigstellen zu lassen, in keinem Recht verletzt. Das Recht, den Bescheid vom Verwaltungsgericht überprüfen und korrigieren zu lassen, welches die Existenz des Bescheides voraussetzt, stellt kein aus diesem Bescheid erwachsenes Recht iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG dar vergleiche VwSlg 19.245 A/2015; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 80/1 (Stand 1.3.2018, rdb.at)). Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist. Aus dem Gesagten folgt, dass das Beschwerdeverfahren
§ 28Abs. 1 i
Vm § 31 Abs .1 VwGVG durch Beschluss einzustellen war (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 90/1 (Stand 1.3.2018, rdb.at)). Aus dem Gesagten folgt, dass das Beschwerdeverfahren
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz Punkt eins, VwGVG durch Beschluss einzustellen war vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 90/1 (Stand 1.3.2018, rdb.at)). Dem gegenständlichen Antrag war daher wegen Aussichtslosigkeit nicht Folge zu geben. II.3.
- Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.
- Zum Entfall der Verhandlung: II.3.3.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.3.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 24 Abs. 1 bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:Paragraph 24, Absatz eins bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. II.3.3.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.3.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W245.2235883.2.00