Obsah (7)
Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW246 2239335-1 SpruchW246 2239335-1/14E, W246 2239335-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX (in der Folge: die Behörde) teilte der Beschwerdeführerin, einer in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehenden Beamtin (Richterin), mit Schreiben vom 02.11.2020 mit, dass sie in ihrer Dienstzeit aus Sicht der Behörde keine „treuen Dienste“ iSd § 20c Abs. 1 GehG geleistet habe. Somit werde die Gewährung einer Zuwendung zum 40-jährigen Jubiläum nach § 20c Abs. 1 leg.cit. nicht in Aussicht genommen.
- Der Präsident des Oberlandesgerichtes römisch 40 (in der Folge: die Behörde) teilte der Beschwerdeführerin, einer in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehenden Beamtin (Richterin), mit Schreiben vom 02.11.2020 mit, dass sie in ihrer Dienstzeit aus Sicht der Behörde keine „treuen Dienste“ iSd Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG geleistet habe. Somit werde die Gewährung einer Zuwendung zum 40-jährigen Jubiläum nach Paragraph 20 c, Absatz eins, leg.cit. nicht in Aussicht genommen.
- Mit Schreiben vom 09.12.2020 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und ersuchte um Gewährung der Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG sowie um Erlassung eines diesbezüglichen Bescheids. Dazu führte sie aus, sie habe bis zur Einbuße ihrer Leistungsfähigkeit stets „treue Dienste“ geleistet und in der Folge alles erdenklich Mögliche und Gebotene unternommen, um ihre Leistungsfähigkeit wiederzuerlangen. Die in Aussicht genommene Nicht-Gewährung der Jubiläumszuwendung nach § 20c leg.cit. sei daher nicht gerechtfertigt und stelle eine massive Schlechterstellung gegenüber anderen Bediensteten dar.
- Mit Schreiben vom 09.12.2020 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und ersuchte um Gewährung der Jubiläumszuwendung nach Paragraph 20 c, GehG sowie um Erlassung eines diesbezüglichen Bescheids. Dazu führte sie aus, sie habe bis zur Einbuße ihrer Leistungsfähigkeit stets „treue Dienste“ geleistet und in der Folge alles erdenklich Mögliche und Gebotene unternommen, um ihre Leistungsfähigkeit wiederzuerlangen. Die in Aussicht genommene Nicht-Gewährung der Jubiläumszuwendung nach Paragraph 20 c, leg.cit. sei daher nicht gerechtfertigt und stelle eine massive Schlechterstellung gegenüber anderen Bediensteten dar.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den o.a. Antrag der Beschwerdeführerin mangels Erbringung „treuer Dienste“ nach § 20c Abs. 1 GehG ab. Dabei führte die Behörde nach Darlegung der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 20c leg.cit. und nach näherer Darstellung von Dienstbeschreibungen/Dienstbeurteilungen, disziplinarrechtlichen Verurteilungen und einer strafgerichtlichen Verurteilung betreffend die Beschwerdeführerin aus, dass die Gewährung einer Jubiläumszuwendung an die Beschwerdeführerin aus Anlass der Vollendung ihrer 40-jährigen Dienstzeit am Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung der „treuen Dienste“ nach § 20c Abs. 1 leg.cit. scheitern würde. Das während der gesamten Berufslaufbahn durch die Beschwerdeführerin immer wieder gesetzte Fehlverhalten mache deutlich, dass bei ihr insgesamt das erforderliche Maß an Entschlusskraft, Ausdauer, Zielstrebigkeit und Engagement im Dienst weitgehend gefehlt habe. Es liege daher eine erhebliche und langfristige Störung des dienstlichen Treue- und Vertrauensverhältnisses vor, welche der Gewährung der Jubiläumszuwendung entgegenstünde.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den o.a. Antrag der Beschwerdeführerin mangels Erbringung „treuer Dienste“ nach Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG ab. Dabei führte die Behörde nach Darlegung der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 20 c, leg.cit. und nach näherer Darstellung von Dienstbeschreibungen/Dienstbeurteilungen, disziplinarrechtlichen Verurteilungen und einer strafgerichtlichen Verurteilung betreffend die Beschwerdeführerin aus, dass die Gewährung einer Jubiläumszuwendung an die Beschwerdeführerin aus Anlass der Vollendung ihrer 40-jährigen Dienstzeit am Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung der „treuen Dienste“ nach Paragraph 20 c, Absatz eins, leg.cit. scheitern würde. Das während der gesamten Berufslaufbahn durch die Beschwerdeführerin immer wieder gesetzte Fehlverhalten mache deutlich, dass bei ihr insgesamt das erforderliche Maß an Entschlusskraft, Ausdauer, Zielstrebigkeit und Engagement im Dienst weitgehend gefehlt habe. Es liege daher eine erhebliche und langfristige Störung des dienstlichen Treue- und Vertrauensverhältnisses vor, welche der Gewährung der Jubiläumszuwendung entgegenstünde.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, in der sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die amtswegige Einholung näher bezeichneter Akten von die Beschwerdeführerin betreffenden Ruhestandsversetzungsverfahren, Dienstenthebungsverfahren, Regelrevisionsberichten, Disziplinarverfahren und Strafermittlungsverfahren beantragte.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 01.02.2021 vorgelegt und sind am 05.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Mit Schreiben vom 16.06.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Vorlage näher bezeichneter und die Beschwerdeführerin betreffender Dienstbeschreibungen/Dienstbeurteilungen, Disziplinarerkenntnisse, strafgerichtlicher Urteile und Entscheidungen in Dienstenthebungs- sowie Ruhestandsversetzungsverfahren.
- Die Behörde kam diesem Ersuchen mit Schreiben vom 28.06.2021 nach, indem sie dem Bundesverwaltungsgericht die angeforderten Dokumente und Entscheidungen vorlegte.
- Mit Schreiben vom 03.01.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung die von der Behörde mit Schreiben vom 28.06.2021 vorgelegten Dokumente und Entscheidungen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2022 im Wege einer Videokonferenz (§ 25 Abs. 6b VwGVG) eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin durch.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2022 im Wege einer Videokonferenz (Paragraph 25, Absatz 6 b, VwGVG) eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin stand vom 01.01.1982 bis 30.09.2020 als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie war in dieser Zeit zunächst als Richteramtsanwärterin und in der Folge als Richterin (des Bezirksgerichtes XXXX und des Bezirksgerichtes XXXX ) im Sprengel des Oberlandesgerichtes XXXX tätig. Im Zeitraum vom 16.06.1995 bis 29.02.2000 befand sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Geburt ihrer Kinder in Mutterschutz bzw. Karenz. In der Folge war ihre Auslastung im Zeitraum vom 01.03.2000 bis 30.06.2013 auf die Hälfte herabgesetzt, ab 01.07.2013 war die Beschwerdeführerin wieder im Rahmen einer Vollauslastung tätig. Sie war in dieser Zeit zunächst als Richteramtsanwärterin und in der Folge als Richterin (des Bezirksgerichtes römisch 40 und des Bezirksgerichtes römisch 40 ) im Sprengel des Oberlandesgerichtes römisch 40 tätig. Im Zeitraum vom 16.06.1995 bis 29.02.2000 befand sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Geburt ihrer Kinder in Mutterschutz bzw. Karenz. In der Folge war ihre Auslastung im Zeitraum vom 01.03.2000 bis 30.06.2013 auf die Hälfte herabgesetzt, ab 01.07.2013 war die Beschwerdeführerin wieder im Rahmen einer Vollauslastung tätig. Die in der Vergangenheit eingeleiteten Verfahren zur unfreiwilligen Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand wurden nach Einholung von medizinischen Gutachten zu ihrem Gesundheitszustand jeweils eingestellt (Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX als Dienstgericht vom 26.04.1989; Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX als Dienstgericht vom 11.08.2011; Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX als Disziplinar- und Dienstgericht vom 19.05.2017). Nachdem sich die Beschwerdeführerin vom 02.10.2017 bis 09.09.2018 im Krankenstand befunden und im Zuge dessen vom 05.
- bis 16.08.2018 einen Reha-Aufenthalt in XXXX zur Wiederherstellung ihres gesundheitlichen Zustandes aufgrund einer Burn-Out-Problematik absolviert hatte, wurde sie mit Beschluss der Behörde vom 10.09.2018 mit sofortiger Wirkung einstweilig vom Dienst enthoben; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes als Dienstgericht vom 19.10.2018 zurückgewiesen. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX als Dienstgericht vom 19.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung vom Dienst enthoben, der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof als Dienstgericht mit Beschluss vom 10.12.2018 keine Folge gegeben. Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes XXXX als Dienstgericht vom 28.02.2020 wurde die Beschwerdeführerin in den Ruhestand versetzt, der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Oberste Gerichtshof als Dienstgericht mit Entscheidung vom 03.09.2020 keine Folge. Die in der Vergangenheit eingeleiteten Verfahren zur unfreiwilligen Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand wurden nach Einholung von medizinischen Gutachten zu ihrem Gesundheitszustand jeweils eingestellt (Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 als Dienstgericht vom 26.04.1989; Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 als Dienstgericht vom 11.08.2011; Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 als Disziplinar- und Dienstgericht vom 19.05.2017). Nachdem sich die Beschwerdeführerin vom 02.10.2017 bis 09.09.2018 im Krankenstand befunden und im Zuge dessen vom 05.
- bis 16.08.2018 einen Reha-Aufenthalt in römisch 40 zur Wiederherstellung ihres gesundheitlichen Zustandes aufgrund einer Burn-Out-Problematik absolviert hatte, wurde sie mit Beschluss der Behörde vom 10.09.2018 mit sofortiger Wirkung einstweilig vom Dienst enthoben; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes als Dienstgericht vom 19.10.2018 zurückgewiesen. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 als Dienstgericht vom 19.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung vom Dienst enthoben, der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof als Dienstgericht mit Beschluss vom 10.12.2018 keine Folge gegeben. Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes römisch 40 als Dienstgericht vom 28.02.2020 wurde die Beschwerdeführerin in den Ruhestand versetzt, der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Oberste Gerichtshof als Dienstgericht mit Entscheidung vom 03.09.2020 keine Folge. Aus Anlass der Vollendung ihrer 25-jährigen Dienstzeit gewährte die Behörde der Beschwerdeführerin aufgrund der Erbringung von treuen Diensten die entsprechende Jubiläumszuwendung nach § 20c Abs. 1 GehG. Die Vollendung der 40-jährigen Dienstzeit wurde von der Beschwerdeführerin mit 01.09.2019 erreicht. Aus Anlass der Vollendung ihrer 25-jährigen Dienstzeit gewährte die Behörde der Beschwerdeführerin aufgrund der Erbringung von treuen Diensten die entsprechende Jubiläumszuwendung nach Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG. Die Vollendung der 40-jährigen Dienstzeit wurde von der Beschwerdeführerin mit 01.09.2019 erreicht. 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.09.2012 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt, weil sie am 12.04.2011 als Richterin und Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX des Bezirksgerichtes XXXX unter Ausnützung der ihr durch ihre Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit eine Urkunde, nämlich ein an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes gerichtetes Beschwerdeschreiben der Magistratsabteilung XXXX , mit dem in einem seit längerer Zeit anhängigen Obsorgeverfahren zur Wahrung des Kindeswohls dringende Veranlassungen der Vorsteherin des Bezirksgerichtes eingefordert wurden, vorsätzlich unterdrückt hat und dieses Beschwerdeschreiben nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung iSd § 5 Geo (Wahrnehmung der internen Dienstaufsicht) an die darin angeführte Adressatin weitergeleitet, sondern das Beschwerdeschreiben in einen näher bezeichneten, in ihrem Büro liegenden Akt gelegt hat. 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.09.2012 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt, weil sie am 12.04.2011 als Richterin und Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 unter Ausnützung der ihr durch ihre Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit eine Urkunde, nämlich ein an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes gerichtetes Beschwerdeschreiben der Magistratsabteilung römisch 40 , mit dem in einem seit längerer Zeit anhängigen Obsorgeverfahren zur Wahrung des Kindeswohls dringende Veranlassungen der Vorsteherin des Bezirksgerichtes eingefordert wurden, vorsätzlich unterdrückt hat und dieses Beschwerdeschreiben nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung iSd Paragraph 5, Geo (Wahrnehmung der internen Dienstaufsicht) an die darin angeführte Adressatin weitergeleitet, sondern das Beschwerdeschreiben in einen näher bezeichneten, in ihrem Büro liegenden Akt gelegt hat. Der gegen dieses Urteil von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom 03.04.2013 teilweise Folge und setzte die Geldstrafe auf 180 Tagessätze herab. Der gegen dieses Urteil von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom 03.04.2013 teilweise Folge und setzte die Geldstrafe auf 180 Tagessätze herab. 1.2.
- Die Beschwerdeführerin weist folgende disziplinarrechtlichen Verurteilungen auf: Zunächst wurde über die Beschwerdeführerin mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Oberlandesgerichtes XXXX als Disziplinargericht vom 29.12.1986 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt, weil sie ab dem 01.04.1984 als Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX des Bezirksgerichtes XXXX in mehreren, näher bezeichneten Strafsachen einerseits verkündete Urteile mit Verspätung ausgefertigt hat und andererseits über längere Zeiträume die Akten keiner Bearbeitung zugeführt hat (wobei in sechs Fällen Verjährung eingetreten ist).Zunächst wurde über die Beschwerdeführerin mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Oberlandesgerichtes römisch 40 als Disziplinargericht vom 29.12.1986 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt, weil sie ab dem 01.04.1984 als Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 in mehreren, näher bezeichneten Strafsachen einerseits verkündete Urteile mit Verspätung ausgefertigt hat und andererseits über längere Zeiträume die Akten keiner Bearbeitung zugeführt hat (wobei in sechs Fällen Verjährung eingetreten ist). Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Oberlandesgerichtes XXXX als Disziplinargericht vom 07.12.2012 wurde über die Beschwerdeführerin die Disziplinarstrafe der Minderung der Bezüge im Ausmaß von 15% für die Dauer von zwei Jahren verhängt, weil sie in den Jahren 2006 bis 2011 in mehreren, näher bezeichneten Verfahren Verzögerungen verursacht bzw. Entscheidungen mit erheblicher Verzögerung ausgefertigt hat.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Oberlandesgerichtes römisch 40 als Disziplinargericht vom 07.12.2012 wurde über die Beschwerdeführerin die Disziplinarstrafe der Minderung der Bezüge im Ausmaß von 15% für die Dauer von zwei Jahren verhängt, weil sie in den Jahren 2006 bis 2011 in mehreren, näher bezeichneten Verfahren Verzögerungen verursacht bzw. Entscheidungen mit erheblicher Verzögerung ausgefertigt hat. Weiters wurde die Beschwerdeführerin wegen der o.a., der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden, Handlung mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX als Disziplinargericht vom 09.01.2014 schuldig erkannt, ein Dienstvergehen begangen zu haben, wobei im Hinblick auf die im Rahmen der o.a. disziplinarrechtlichen Verurteilung vom 07.12.2012 verhängten Disziplinarstrafe und den im strafgerichtlichen Verfahren erfolgten Schuldspruch vom Ausspruch der Verhängung einer Disziplinarstrafe in diesem Verfahren abgesehen wurde.Weiters wurde die Beschwerdeführerin wegen der o.a., der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden, Handlung mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 als Disziplinargericht vom 09.01.2014 schuldig erkannt, ein Dienstvergehen begangen zu haben, wobei im Hinblick auf die im Rahmen der o.a. disziplinarrechtlichen Verurteilung vom 07.12.2012 verhängten Disziplinarstrafe und den im strafgerichtlichen Verfahren erfolgten Schuldspruch vom Ausspruch der Verhängung einer Disziplinarstrafe in diesem Verfahren abgesehen wurde. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX als Disziplinargericht vom 24.07.2017 zu einer Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezugs verurteilt, weil sie in mehreren, näher bezeichneten Verfahren zwischen 2013 und 2015 Verzögerungen verursacht hat.Schließlich wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 als Disziplinargericht vom 24.07.2017 zu einer Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezugs verurteilt, weil sie in mehreren, näher bezeichneten Verfahren zwischen 2013 und 2015 Verzögerungen verursacht hat. 1.
- Es liegen folgende Dienstbeschreibungen der Beschwerdeführerin vor: ● Dienstbeschreibung vom 26.03.1986: „entsprechend“ (als für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände werden organisatorische Probleme bei der Anfallsbewältigung und zögernde Aktenbehandlung in Strafsachen hervorgehoben, wodurch erhebliche Rückstände entstanden sind; allgemein werden aber auch positive Gegebenheiten betreffend die Beschwerdeführerin, wie ihre ruhige und höfliche Art im Parteienverkehr, ihre klare und deutliche Ausdrucksfähigkeit sowie ihre rasche Auffassungsgabe und ihre guten Kenntnisse des formellen und materiellen Rechts, angeführt) ● Dienstbeschreibung vom 17.03.1987: „entsprechend“ (als für die Dienstbeschreibung entscheidenden Umstand wird die o.a. disziplinarrechtliche Verurteilung vom 29.12.1986 ins Treffen geführt; allgemein werden neben die Beschwerdeführerin betreffenden negativen Umständen, wie ihrer umständlichen Arbeitsweise, ihrer geringen Entschlusskraft und ihrer mangelnden Zielstrebigkeit, auch positive Gegebenheiten betreffend ihre Person, wie ihre sehr gute Ausdrucksfähigkeit in Wort und Schrift, ihre rasche Auffassungsgabe und ihr – abgesehen von bestehenden Differenzen mit einer Richterkollegin – tadelloses Verhalten im Dienst gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, angeführt) ● Dienstbeschreibung vom 09.03.1988: „entsprechend“ (als für die Dienstbeschreibung entscheidenden Umstand wird eine „offensichtliche psychische Erkrankung“ der Beschwerdeführer festgehalten; allgemein werden neben die Beschwerdeführerin betreffenden negativen Umständen, wie ihrer umständlichen Arbeitsweise, ihrer geringen Entschlusskraft und ihrer mangelnden Zielstrebigkeit, abermals auch positive Gegebenheiten betreffend ihre Person ins Treffen geführt, konkret ihre freundliche und zuvorkommende Art im Parteienverkehr, ihre sehr gute Ausdrucksfähigkeit in Wort und Schrift, ihre gute Auffassungsgabe und ihr tadelloses Verhalten im Dienst gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern) ● Dienstbeschreibung vom 14.03.1989: „gut“ (hierbei werden neben die Beschwerdeführerin betreffenden negativen Umständen, wie ihrer geringen Entschlusskraft und ihrer nicht vollen Belastbarkeit, vermehrt positive Umstände betreffend ihre Person, wie ihr nunmehr rückstandsfreies Arbeiten, ihre überaus freundliche und zuvorkommende Art im Parteienverkehr, ihre gute sowie klare Ausdrucksfähigkeit in Wort und Schrift, ihre rasche Auffassungsgabe und ihr völlig einwandfreies, stets freundliches sowie höfliches Verhalten im Dienst gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, angeführt) ● Dienstbeschreibung vom 28.03.1995: „entsprechend“ (an positiven Gegebenheiten betreffend die Beschwerdeführerin wird hierbei zunächst ihr freundlicher und einwandfreier Umgang mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, ihr sehr guter mündlicher Ausdruck sowie ihre korrekte schriftliche Diktion und der hilfreiche Einsatz ihrer Italienisch- und Französischkenntnisse im Rahmen von Rechtshilfeersuchen hervorgehoben; weiters wird zwar ihre rasche Auffassungsgabe und ihr Bemühen um rasche Erledigung der Akten angeführt, gleichzeitig wird jedoch abermals ihre mangelhafte Ausdauer und Entschlusskraft, um von ihr als problembeladen angesehene Akten einer raschen Erledigung zuzuführen, festgehalten) ● Dienstbeschreibung vom 30.04.1996: „entsprechend“ (Verweis auf die Beurteilung in der Dienstbeschreibung vom 28.03.1995 unter Hinweis auf den durch die Beschwerdeführerin 2-½ Monate nach dieser Dienstbeschreibung angetretenen Mutterschutz) ● Dienstbeschreibung vom 06.03.2001: „sehr gut“ (hierzu werden neben die Beschwerdeführerin betreffenden negativen Umständen, wie ihrer geringen Ausdauer und Zielstrebigkeit sowie ihrer mangelhaften Verlässlichkeit, positive Umstände betreffend ihre Person, wie ihr Fleiß, ihre sehr gute Kommunikationsfähigkeit und ihr sehr guter Ausdruck in Wort und Schrift, angeführt) ● Dienstbeschreibung vom 16.03.2016: „entsprechend“ (als für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände werden massive Verzögerungen in ihrer Arbeitsweise, Rückstände und ihre mangelnde Einsicht gegenüber eigenen Defiziten angeführt; allgemein werden aber auch positive Gegebenheiten betreffend die Beschwerdeführerin, wie ihre rasche Auffassung, ihr grundsätzlich bestehender Fleiß und ihre richtig aufgebauten sowie gut leserlichen Urteile, festgehalten) ● Dienstbeschreibung vom 14.03.2018: „gut“ (hierbei werden neben die Beschwerdeführerin betreffenden negativen Gegebenheiten, wie dem Nachlassen der notwendigen effizienten Arbeitsweise, überwiegend positive Umstände betreffend ihre Person, wie ihre rasche Auffassung, ihre richtig aufgebauten und gut leserlichen Protokolle sowie Urteile und v.a. die im Beurteilungszeitraum erfolgte Senkung des Aktenstandes in ihrer Gerichtsabteilung und ihre wesentlich bessere Arbeitsleistung im Vergleich zum vorherigen Beurteilungszeitraum, angeführt) 1.
- Es liegen folgende Regelrevisionsberichte des Bezirksgerichtes XXXX betreffend die Beschwerdeführerin vor:1.
- Es liegen folgende Regelrevisionsberichte des Bezirksgerichtes römisch 40 betreffend die Beschwerdeführerin vor: ● Regelrevisionsbericht vom 02.07.2001: gute Gesetzeskenntnisse, große Erfahrung in Rechtshilfesachen, gewissenhafte Vorbereitung auf Verhandlungen und Vernehmungen, konzentrierte ruhige und sachliche Verhandlungsführung, hohe Motivation und erfolgreiches Bemühen, Akten in kürzest möglicher Frist zu erledigen ● Regelrevisionsbericht vom 18.05.2007: sehr gute Gesetzeskenntnisse, hohes Maß an Erfahrung in Rechtshilfesachen, gewissenhafte und im Wesentlichen rückstandsfreie Arbeit, sorgfältige Vorbereitung auf Vernehmungen und Verhandlungen, ruhige, sachliche und bestimmte Verhandlungsführung, Interesse an Fortbildungen ● Regelrevisionsbericht vom 04.07.2014: Verlassenschaftssachen: sehr hoher Aktenanfall in ihrer Gerichtsabteilung, der einer raschen Bearbeitung und Erledigung der Verfahren mehrfach entgegenstand; Strafsachen: zwar gute Gesetzeskenntnisse, engagierte, gewissenhafte sowie im Wesentlichen rückstandsfreie Arbeit, gute Vorbereitung auf Verhandlungen, kompetente, ruhige, sachliche sowie bestimmte Verhandlungsführung, aber auch ständig steigende Zahl von Fällen erkennbar – sehr guter Kontakt zu älteren Kollegen und Kolleginnen, gutes kollegiales Verhältnis zu jüngeren Kollegen und Kolleginnen, nur geringer Kontakt zu Rechtspflegern und Rechtspflegerinnen, angespanntes Verhältnis zur Vorsteherin des Bezirksgerichtes
- Beweiswürdigung: Die in den Absätzen eins, zwei und vier des Pkt. II.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken (s. hierzu insbesondere die auf S. 2 f. des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellungen), denen die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht entgegengetreten ist. Die im dritten Absatz des Pkt. II.1.
- angeführten Feststellungen zu den eingeleiteten Ruhestandsversetzungs- und Dienstenthebungsverfahren folgen aus den von der Behörde mit Schreiben vom 28.06.2021 vorgelegten und somit im Beschwerdeakt einliegenden diesbezüglichen Entscheidungen (vgl. Pkt. I.7.); dass die Beschwerdeführerin einen Reha-Aufenthalt zur Wiederherstellung ihres gesundheitlichen Zustandes absolviert hat, folgt aus den diesbezüglichen Ausführungen auf S. 3 der Beschwerde, welchen die Behörde nicht entgegengetreten ist.Die in den Absätzen eins, zwei und vier des Pkt. römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken (s. hierzu insbesondere die auf S. 2 f. des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellungen), denen die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht entgegengetreten ist. Die im dritten Absatz des Pkt. römisch zwei.1.
- angeführten Feststellungen zu den eingeleiteten Ruhestandsversetzungs- und Dienstenthebungsverfahren folgen aus den von der Behörde mit Schreiben vom 28.06.2021 vorgelegten und somit im Beschwerdeakt einliegenden diesbezüglichen Entscheidungen vergleiche Pkt. römisch eins.7.); dass die Beschwerdeführerin einen Reha-Aufenthalt zur Wiederherstellung ihres gesundheitlichen Zustandes absolviert hat, folgt aus den diesbezüglichen Ausführungen auf S. 3 der Beschwerde, welchen die Behörde nicht entgegengetreten ist. Die Feststellungen zu der strafgerichtlichen Verurteilung sowie den disziplinarrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin (Pkt. II.1.2.), den sie betreffenden Dienstbeschreibungen (Pkt. II.1.3.) und den Regelrevisionsberichten (Pkt. II.1.4.) ergeben sich aus den von der Behörde mit Schreiben vom 28.06.2021 vorgelegten Entscheidungen und Dokumenten (s. Pkt. I.7.).Die Feststellungen zu der strafgerichtlichen Verurteilung sowie den disziplinarrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin (Pkt. römisch zwei.1.2.), den sie betreffenden Dienstbeschreibungen (Pkt. römisch zwei.1.3.) und den Regelrevisionsberichten (Pkt. römisch zwei.1.4.) ergeben sich aus den von der Behörde mit Schreiben vom 28.06.2021 vorgelegten Entscheidungen und Dokumenten (s. Pkt. römisch eins.7.).
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.
- §169e Abs. 1 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 224/2021, legt fest, dass auf die am 11.02.2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 20c) in der bis zum Ablauf des 11.02.2015 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 35/2012) weiterhin anzuwenden sind. Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche § 20c GehG idF BGBl. I Nr. 35/2012, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:3.
- §169e Absatz eins, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, legt fest, dass auf die am 11.02.2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (Paragraph 20 c,) in der bis zum Ablauf des 11.02.2015 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,) weiterhin anzuwenden sind. Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche Paragraph 20 c, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt: „Jubiläumszuwendung § 20c.
(1)Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.Paragraph 20 c,
(1)Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(2)Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:
(2)Zur Dienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen:
- die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,
- –
- […]
(2a)–
(6)[…]“ 3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung eine Ermessensentscheidung dar, wobei aus Anlass der Vollendung der im Gesetz angeführten Dienstzeiten dieselbe grundsätzlich gewährt werden soll, es sei denn, der Beamte hätte sich als einer Belohnung für treue Dienste unwürdig erwiesen (s. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0009; 17.04.2013, 2012/12/0065; 30.05.2011, 2010/12/0118). Im Fall einer Ermessensentscheidung hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043, mwH). Als Ermessensentscheidung unterliegt der angefochtene Bescheid daher nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 30.05.2011, 2011/09/0042, mwH).3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung eine Ermessensentscheidung dar, wobei aus Anlass der Vollendung der im Gesetz angeführten Dienstzeiten dieselbe grundsätzlich gewährt werden soll, es sei denn, der Beamte hätte sich als einer Belohnung für treue Dienste unwürdig erwiesen (s. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0009; 17.04.2013, 2012/12/0065; 30.05.2011, 2010/12/0118). Im Fall einer Ermessensentscheidung hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043, mwH). Als Ermessensentscheidung unterliegt der angefochtene Bescheid daher nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche z.B. VwGH 30.05.2011, 2011/09/0042, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner ständigen Judikatur auf die in § 20c Abs. 1 GehG neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung verankerte Voraussetzung der Leistung „treuer Dienste“, welche zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 gehört. Bei der Prüfung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und einer Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (s. z.B. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0065; 13.03.2013, 2012/12/0105, mwH). Eine mit § 43 Abs. 1 leg.cit. korrespondierende Bestimmung für Richter und Richterinnen findet sich in § 57 Abs. 1 RStDG, wonach diese der Republik Österreich zur Treue verpflichtet sind und die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten haben; sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch sowie uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen. § 57 Abs. 3 leg.cit. führt aus, dass sich Richter und Richterinnen im und außer Dienst so zu verhalten haben, dass das Vertrauen in die Rechtspflege und das Ansehen in den Berufsstand nicht gefährdet wird.Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner ständigen Judikatur auf die in Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung verankerte Voraussetzung der Leistung „treuer Dienste“, welche zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 gehört. Bei der Prüfung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und einer Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (s. z.B. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0065; 13.03.2013, 2012/12/0105, mwH). Eine mit Paragraph 43, Absatz eins, leg.cit. korrespondierende Bestimmung für Richter und Richterinnen findet sich in Paragraph 57, Absatz eins, RStDG, wonach diese der Republik Österreich zur Treue verpflichtet sind und die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten haben; sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch sowie uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen. Paragraph 57, Absatz 3, leg.cit. führt aus, dass sich Richter und Richterinnen im und außer Dienst so zu verhalten haben, dass das Vertrauen in die Rechtspflege und das Ansehen in den Berufsstand nicht gefährdet wird. Zur Beurteilung der Frage, ob das vom Beamten gesetzte Fehlverhalten insgesamt betrachtet dem Vorliegen der Erbringung „treuer Dienste“ entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung bestimmte Kriterien herausgearbeitet, die bei der Bewertung eines dienstlichen Fehlverhaltens zu beachten sind. So sind etwa ● die Dauer und die Beanstandungswürdigkeit des Fehlverhaltens (VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177; 16.03.2005, 2003/12/0189), ● die Schwere des Fehlverhaltens (VwGH 25.05.2007, 2006/12/0147), ● der durch das Fehlverhalten eingetretene Schaden und die Art sowie Höhe der ausgesprochenen Disziplinarstrafe (VwGH 28.01.2013, 2012/12/0044) und ● die Häufigkeit der (disziplinären) Verurteilungen (VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189) für die Beurteilung maßgeblich. Der Umfang der Treuepflicht ist maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bestimmen (vgl. dazu etwa VwGH 17.04.2013, 2012/12/0144; 13.03.2013, 2012/12/0105, mwH).für die Beurteilung maßgeblich. Der Umfang der Treuepflicht ist maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bestimmen vergleiche dazu etwa VwGH 17.04.2013, 2012/12/0144; 13.03.2013, 2012/12/0105, mwH).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen Verstöße des Beamten gegen das Strafrecht im Rahmen seines Dienstes der Annahme treuer Dienste iSd § 20c GehG zwar grundsätzlich entgegen, eine disziplinäre Bestrafung des Beamten wegen einer geringfügigen, im außerdienstlichen Bereich begangenen Straftat ist jedoch nicht ausreichend, um das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Leistung treuer Dienste zu verneinen. Eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich auch strafrechtliche Verstöße liegen, genügt für eine Versagung der Jubiläumszuwendung im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches. Beschränkt sich allerdings das dem Beamten angelastete Fehlverhalten, etwa die Unterlassung einer Meldung an den Vorgesetzten, auf einen im Vergleich zur prüfenden gesamten Dienstzeit nur kurzen Zeitraum und konnte dem Beamten ein anderes Fehlverhalten während dieser Dienstzeit nicht zum Vorwurf gemacht werden, so steht dies der Annahme treuer Dienste und einer Ermessensübung zugunsten des Beamten nicht entgegen (s. mit weiteren Hinweisen auf entsprechende Judikate VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0009).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen Verstöße des Beamten gegen das Strafrecht im Rahmen seines Dienstes der Annahme treuer Dienste iSd Paragraph 20 c, GehG zwar grundsätzlich entgegen, eine disziplinäre Bestrafung des Beamten wegen einer geringfügigen, im außerdienstlichen Bereich begangenen Straftat ist jedoch nicht ausreichend, um das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Leistung treuer Dienste zu verneinen. Eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich auch strafrechtliche Verstöße liegen, genügt für eine Versagung der Jubiläumszuwendung im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches. Beschränkt sich allerdings das dem Beamten angelastete Fehlverhalten, etwa die Unterlassung einer Meldung an den Vorgesetzten, auf einen im Vergleich zur prüfenden gesamten Dienstzeit nur kurzen Zeitraum und konnte dem Beamten ein anderes Fehlverhalten während dieser Dienstzeit nicht zum Vorwurf gemacht werden, so steht dies der Annahme treuer Dienste und einer Ermessensübung zugunsten des Beamten nicht entgegen (s. mit weiteren Hinweisen auf entsprechende Judikate VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0009). 3.
- Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre 40-jährige Dienstzeit iSd § 20c Abs. 1 GehG – auch nach Ansicht der Behörde (s. Pkt. 2.
- auf S. 3 des angefochtenen Bescheides) – erfüllt hat, womit diese Voraussetzung des § 20c Abs. 1 leg.cit. unbestritten vorliegt. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch aus folgenden Gründen nicht erkennbar, dass die Behörde von ihrem Ermessen in nicht gesetzeskonformer Weise Gebrauch gemacht hat, indem sie das Vorliegen von treuen Diensten der Beschwerdeführerin iSd § 20c Abs. 1 leg.cit. in ihrer 40-jährigen Dienstzeit verneint hat:3.
- Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre 40-jährige Dienstzeit iSd Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG – auch nach Ansicht der Behörde (s. Pkt. 2.
- auf S. 3 des angefochtenen Bescheides) – erfüllt hat, womit diese Voraussetzung des Paragraph 20 c, Absatz eins, leg.cit. unbestritten vorliegt. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch aus folgenden Gründen nicht erkennbar, dass die Behörde von ihrem Ermessen in nicht gesetzeskonformer Weise Gebrauch gemacht hat, indem sie das Vorliegen von treuen Diensten der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 20 c, Absatz eins, leg.cit. in ihrer 40-jährigen Dienstzeit verneint hat: 3.3.
- Zunächst ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.09.2012 wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB strafgerichtlich zu einer Geldstrafe und mit Erkenntnissen des Oberlandesgerichtes XXXX vom 29.12.1986 sowie des Oberlandesgerichtes XXXX vom 07.12.2012, 09.01.2014 und 24.07.2017 jeweils disziplinarrechtlich verurteilt wurde (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.1.2.; zur damit erfolgten bindenden Feststellung der Verletzung der Dienstpflichten durch die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0065; 29.06.2011, 2006/12/0020; 28.01.2010, 2006/12/0195).3.3.
- Zunächst ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.09.2012 wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB strafgerichtlich zu einer Geldstrafe und mit Erkenntnissen des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 29.12.1986 sowie des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 07.12.2012, 09.01.2014 und 24.07.2017 jeweils disziplinarrechtlich verurteilt wurde (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.; zur damit erfolgten bindenden Feststellung der Verletzung der Dienstpflichten durch die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung vergleiche VwGH 17.04.2013, 2012/12/0065; 29.06.2011, 2006/12/0020; 28.01.2010, 2006/12/0195). Hierzu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass im Rahmen der angeführten strafgerichtlichen Verurteilung über die Beschwerdeführerin nur eine Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen verhängt wurde (vgl. den in § 229 Abs. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen) und dass im Zuge der disziplinarrechtlichen Verurteilungen über sie lediglich ein Verweis, eine Bezugsminderung in Dauer von zwei Jahren und eine Geldstrafe in Höhe eines Monatsbezuges ausgesprochen wurden (s. die in § 104 Abs. 1 RStDG in der geltenden Fassung vorgesehenen Disziplinarstrafen des Verweises, der Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Monatsbezügen, der Versetzung und der Dienstentlassung sowie die der disziplinarrechtlichen Verurteilung vom 07.12.2012 zugrunde liegende Fassung des § 104 Abs. 1 RStDG, in der als dritte von damals noch sechs Disziplinarstrafen die Bezugsminderung vorgesehen war), womit die nach der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur zu berücksichtigende „Höhe“ der ausgesprochenen Strafen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entscheidend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ins Gewicht fällt. Hierzu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass im Rahmen der angeführten strafgerichtlichen Verurteilung über die Beschwerdeführerin nur eine Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen verhängt wurde vergleiche den in Paragraph 229, Absatz eins, StGB vorgesehenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen) und dass im Zuge der disziplinarrechtlichen Verurteilungen über sie lediglich ein Verweis, eine Bezugsminderung in Dauer von zwei Jahren und eine Geldstrafe in Höhe eines Monatsbezuges ausgesprochen wurden (s. die in Paragraph 104, Absatz eins, RStDG in der geltenden Fassung vorgesehenen Disziplinarstrafen des Verweises, der Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Monatsbezügen, der Versetzung und der Dienstentlassung sowie die der disziplinarrechtlichen Verurteilung vom 07.12.2012 zugrunde liegende Fassung des Paragraph 104, Absatz eins, RStDG, in der als dritte von damals noch sechs Disziplinarstrafen die Bezugsminderung vorgesehen war), womit die nach der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur zu berücksichtigende „Höhe“ der ausgesprochenen Strafen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entscheidend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ins Gewicht fällt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes schlagen jedoch v.a. die
der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung weiter zu berücksichtigenden Umstände der „Häufigkeit“ der insgesamt vier (!) disziplinarrechtlichen Verurteilungen und der „Dauer“, in denen das diesen Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhalten gesetzt wurde (s. etwa das der disziplinarrechtlichen Verurteilung vom 07.12.2012 zugrunde liegende dienstliche Fehlverhalten zwischen 2006 und 2011 – vgl. hierzu auch die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur angenommene kürzere Dauer eines zur Last gelegten Fehlverhaltens bei z.B. einem Zeitraum von fünf Tagen innerhalb von vier Monaten [VwGH 13.03.2013, 2012/12/0105], bei zwei Monaten [VwGH 28.01.2013, 2012/12/0044] oder zweieinhalb Monaten [VwGH 17.04.2013, 2012/12/0065]), stark zu ihren Ungunsten aus, wobei auch die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass das Fehlverhalten von der Beschwerdeführerin ausschließlich im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit als Richterin gesetzt wurde. Gerade auch das von der Beschwerdeführerin gesetzte dienstliche Fehlverhalten, welches zu ihrer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung geführt hat (vgl. dazu im Detail oben unter Pkt. II.1.2.1.), läuft ihren sich aus § 57 RStDG ergebenden Pflichten einer gewissenhaften Ausübung ihres Amtes als Richterin entgegen.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes schlagen jedoch v.a. die
der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung weiter zu berücksichtigenden Umstände der „Häufigkeit“ der insgesamt vier (!) disziplinarrechtlichen Verurteilungen und der „Dauer“, in denen das diesen Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhalten gesetzt wurde (s. etwa das der disziplinarrechtlichen Verurteilung vom 07.12.2012 zugrunde liegende dienstliche Fehlverhalten zwischen 2006 und 2011 – vergleiche hierzu auch die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur angenommene kürzere Dauer eines zur Last gelegten Fehlverhaltens bei z.B. einem Zeitraum von fünf Tagen innerhalb von vier Monaten [VwGH 13.03.2013, 2012/12/0105], bei zwei Monaten [VwGH 28.01.2013, 2012/12/0044] oder zweieinhalb Monaten [VwGH 17.04.2013, 2012/12/0065]), stark zu ihren Ungunsten aus, wobei auch die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass das Fehlverhalten von der Beschwerdeführerin ausschließlich im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit als Richterin gesetzt wurde. Gerade auch das von der Beschwerdeführerin gesetzte dienstliche Fehlverhalten, welches zu ihrer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung geführt hat vergleiche dazu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.1.), läuft ihren sich aus Paragraph 57, RStDG ergebenden Pflichten einer gewissenhaften Ausübung ihres Amtes als Richterin entgegen. 3.3.
- Es wird vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin getätigten Ausführungen (s. S. 5 des Verhandlungsprotokolls) zwar nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin neben der größeren Anzahl an lediglich „entsprechenden“ Dienstbeschreibungen (vom 26.03.1986, 17.03.1987, 09.03.1988, 28.03.1995, 30.04.1996 und 16.03.2016, somit entgegen der Ausführungen auf S. 8 der Beschwerde nicht „stets sehr gut[en]“ Dienstbeschreibungen) vereinzelt auch mit „gut“ (Dienstbeschreibung vom 14.03.1989 und 14.03.2018) sowie „sehr gut“ (Dienstbeschreibung vom 06.03.2001) beurteilt wurde (vgl. Pkt. II.1.3.), dass sie in den einzelnen Regelrevisionsberichten (vom 02.07.2001, 18.05.2007 und 04.07.2014) überwiegend positiv beschrieben wurde (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.1.4.) und dass insbesondere dem Regelrevisionsbericht vom 04.07.2014 zu entnehmen ist, dass die Verzögerungen in den Verfahren der Beschwerdeführerin in Verlassenschaftssachen ab ihrer Rückkehr in die Vollauslastung im Jahr 2013 auch einer Übernahme vieler Akten sowie einem großen Aktenanfall geschuldet waren (Pkt. II.1.4.; vgl. hierzu auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Dies vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund des oben aufgezeigten – und teils schon vor dem Zeitraum ab dem Jahr 2013 liegenden – dienstlichen Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin, welches für das Bundesverwaltungsgericht für das vorliegende Verfahren der Beurteilung der Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach § 20c Abs. 1 GehG durch die dargelegten Verurteilungen nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur bindend festgestellt wurde (vgl. die in Pkt. II.3.3.
- angeführte Judikatur), an der oben getroffenen Beurteilung jedoch nichts zu ändern.3.3.
- Es wird vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin getätigten Ausführungen (s. S. 5 des Verhandlungsprotokolls) zwar nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin neben der größeren Anzahl an lediglich „entsprechenden“ Dienstbeschreibungen (vom 26.03.1986, 17.03.1987, 09.03.1988, 28.03.1995, 30.04.1996 und 16.03.2016, somit entgegen der Ausführungen auf S. 8 der Beschwerde nicht „stets sehr gut[en]“ Dienstbeschreibungen) vereinzelt auch mit „gut“ (Dienstbeschreibung vom 14.03.1989 und 14.03.2018) sowie „sehr gut“ (Dienstbeschreibung vom 06.03.2001) beurteilt wurde vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.), dass sie in den einzelnen Regelrevisionsberichten (vom 02.07.2001, 18.05.2007 und 04.07.2014) überwiegend positiv beschrieben wurde (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.4.) und dass insbesondere dem Regelrevisionsbericht vom 04.07.2014 zu entnehmen ist, dass die Verzögerungen in den Verfahren der Beschwerdeführerin in Verlassenschaftssachen ab ihrer Rückkehr in die Vollauslastung im Jahr 2013 auch einer Übernahme vieler Akten sowie einem großen Aktenanfall geschuldet waren (Pkt. römisch zwei.1.4.; vergleiche hierzu auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Dies vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund des oben aufgezeigten – und teils schon vor dem Zeitraum ab dem Jahr 2013 liegenden – dienstlichen Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin, welches für das Bundesverwaltungsgericht für das vorliegende Verfahren der Beurteilung der Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG durch die dargelegten Verurteilungen nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur bindend festgestellt wurde vergleiche die in Pkt. römisch zwei.3.3.
- angeführte Judikatur), an der oben getroffenen Beurteilung jedoch nichts zu ändern. 3.3.
- Zudem wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass die Behörde im Jahr 2004 zum Anlass des 25-jährigen Dienstjubiläums der Beschwerdeführerin noch von der Leistung „treuer Dienste“ iSd § 20c Abs. 1 GehG ausgegangen ist (s. Pkt. II.1.1.). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass einerseits im Rahmen der Beurteilung der Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach der höchstgerichtlichen Judikatur der gesamte (in diesem Fall: 40-jährige) Zeitraum zu würdigen ist und dass andererseits schon das von der Beschwerdeführerin nach dem Jahr 2004 gesetzte dienstliche Fehlverhalten für sich betrachtet derart gravierend ist, dass es zur Annahme des Nichtvorliegens von treuen Diensten iSd § 20c Abs. 1 leg.cit. führen würde.3.3.
- Zudem wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass die Behörde im Jahr 2004 zum Anlass des 25-jährigen Dienstjubiläums der Beschwerdeführerin noch von der Leistung „treuer Dienste“ iSd Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG ausgegangen ist (s. Pkt. römisch zwei.1.1.). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass einerseits im Rahmen der Beurteilung der Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach der höchstgerichtlichen Judikatur der gesamte (in diesem Fall: 40-jährige) Zeitraum zu würdigen ist und dass andererseits schon das von der Beschwerdeführerin nach dem Jahr 2004 gesetzte dienstliche Fehlverhalten für sich betrachtet derart gravierend ist, dass es zur Annahme des Nichtvorliegens von treuen Diensten iSd Paragraph 20 c, Absatz eins, leg.cit. führen würde. 3.3.
- Soweit die Beschwerdeführerin v.a. auf S. 8 und 11 der Beschwerde Ausführungen zur von ihr angenommenen Befangenheit des bescheiderlassenden Organwalters trifft, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass allfällige Verfahrensmängel infolge der Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch das vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahren saniert werden (vgl. etwa VwGH 05.02.2018, Ra 2017/03/0091; 21.11.2017, Ra 2016/05/0092; 24.10.2017, Ra 2016/06/0051, mwH).3.3.
- Soweit die Beschwerdeführerin v.a. auf S. 8 und 11 der Beschwerde Ausführungen zur von ihr angenommenen Befangenheit des bescheiderlassenden Organwalters trifft, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass allfällige Verfahrensmängel infolge der Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch das vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahren saniert werden vergleiche etwa VwGH 05.02.2018, Ra 2017/03/0091; 21.11.2017, Ra 2016/05/0092; 24.10.2017, Ra 2016/06/0051, mwH). Schließlich ist den auf S. 7 der Beschwerde getroffenen Ausführungen (wonach die durch die Behörde im angefochtenen Bescheid erfolgte Heranziehung der disziplinarrechtlichen Verurteilung vom 24.07.2017 zur Begründung der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Jubiläumszuwendung den Versuch einer unzulässigen Doppelbestrafung darstelle) entgegenzuhalten, dass es sich nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur bei der Versagung einer Jubiläumszuwendung um keinen unzulässigen „dienstrechtlichen Nachteil“ als unmittelbare Folge einer Dienstpflichtverletzung handelt, sondern diese einer Gesamtbetrachtung der Leistung treuer Dienste im gesamten Beurteilungszeitraum entspringt (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0144).Schließlich ist den auf S. 7 der Beschwerde getroffenen Ausführungen (wonach die durch die Behörde im angefochtenen Bescheid erfolgte Heranziehung der disziplinarrechtlichen Verurteilung vom 24.07.2017 zur Begründung der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Jubiläumszuwendung den Versuch einer unzulässigen Doppelbestrafung darstelle) entgegenzuhalten, dass es sich nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur bei der Versagung einer Jubiläumszuwendung um keinen unzulässigen „dienstrechtlichen Nachteil“ als unmittelbare Folge einer Dienstpflichtverletzung handelt, sondern diese einer Gesamtbetrachtung der Leistung treuer Dienste im gesamten Beurteilungszeitraum entspringt vergleiche VwGH 17.04.2013, 2012/12/0144). 3.
- Es ist der Behörde entgegen den Beschwerdeausführungen daher nicht entgegenzutreten und nach den oben getätigten Ausführungen keine gesetzwidrige Ermessensausübung erkennbar, wenn sie nach einer Gesamtbetrachtung des Beurteilungszeitraums von 40 Jahren insbesondere aufgrund der disziplinarrechtlichen und strafgerichtlichen Verurteilung(en) unter Berücksichtigung der vorliegenden Dienstbeurteilungen im Ergebnis in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise das Vorliegen von durch die Beschwerdeführerin geleisteten „treuen Diensten“ iSd § 20c Abs. 1 GehG verneint.3.
- Es ist der Behörde entgegen den Beschwerdeausführungen daher nicht entgegenzutreten und nach den oben getätigten Ausführungen keine gesetzwidrige Ermessensausübung erkennbar, wenn sie nach einer Gesamtbetrachtung des Beurteilungszeitraums von 40 Jahren insbesondere aufgrund der disziplinarrechtlichen und strafgerichtlichen Verurteilung(en) unter Berücksichtigung der vorliegenden Dienstbeurteilungen im Ergebnis in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise das Vorliegen von durch die Beschwerdeführerin geleisteten „treuen Diensten“ iSd Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2239335.1.00