RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW251 2252245-1 Spruch, W251 2252245-1/3Z Teilerkenntnis: IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erken
§ 70Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).
Es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), es
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). 4. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 01.02.2022
§ 39SMG Haftaufschub gewährt und dieser aus der Haft entlassen.
Ihm wurde aufgetragen sich einer ambulanten Behandlung in der Dauer von 18 Monaten mit engmaschigen, zu Beginn zumindest wöchentlichen psychotherapeutischen Einzelsitzung und begleitender Harnkontrolle, zu unterziehen. Diese ambulante Therapie kann auch im Ausland, sohin in Serbien, erfolgen.4. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 01.02.2022
Paragraph 39, SMG Haftaufschub gewährt und dieser aus der Haft entlassen. Ihm wurde aufgetragen sich einer ambulanten Behandlung in der Dauer von 18 Monaten mit engmaschigen, zu Beginn zumindest wöchentlichen psychotherapeutischen Einzelsitzung und begleitender Harnkontrolle, zu unterziehen. Diese ambulante Therapie kann auch im Ausland, sohin in Serbien, erfolgen.
- Der Beschwerdeführer erhob am 17.02.2022 Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.01.
- Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er die Begehung der Straftaten bedauere. Diese habe er aufgrund seiner Drogensucht begangen. Nach seiner Enthaftung würde er eine Therapie beginnen Da der Beschwerdeführer die Begehung der Straftaten bedaure und er sich einer Therapie unterziehe, sei kein Aufenthaltsverbot zu verhängen. Zudem sei ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot jedenfalls überschießend. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stelle eine massive, nicht wiedergutzumachende Gefährdung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 04.03.2019 bei der Fremdenbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, da er mit einer EWR-Bürgerin seit 29.01.2019 verheiratet sei. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 09.04.2019 von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch (§§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2 erster und Abs 2 zweiter Fall StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 09.04.2019 von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, erster und Absatz 2, zweiter Fall StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer und ein weiterer Mittäter haben am 05.02.2019 durch Verwendung von drei Schlitzschraubendrehern, einem Akkuwinkelschleifer, einer Packung Trennscheiben, einer Akkutaschenlampe sowie schwarzen Arbeitshandschuhen, zwei Türen eines Baucontainers aufgebrochen und versucht den im Baucontainer befindlichen Tresor mittels Winkelschleifer und Brecheisen aufzubrechen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, da diese von der Polizei auf frischer Tat betreten wurden. Beim Beschwerdeführer wurde als mildern das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es beim Versuch blieb, berücksichtigt. 1.
- Am 24.06.2019 wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 2 Z. 2 BFA-VG erlassen, welcher anschließend wieder widerrufen wurde. 1.
- Am 24.06.2019 wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG erlassen, welcher anschließend wieder widerrufen wurde. 1.
- Aufgrund der Einlieferung in Untersuchungshaft in die Justizanstalt wurde am 09.08.2019 ein neuerlicher Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG erlassen, damit der Festnahmeauftrag bei einer spontanen Entlassung aus der Justizanstalt vollzogen werden kann. 1.
- Aufgrund der Einlieferung in Untersuchungshaft in die Justizanstalt wurde am 09.08.2019 ein neuerlicher Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erlassen, damit der Festnahmeauftrag bei einer spontanen Entlassung aus der Justizanstalt vollzogen werden kann. 1.
- Am 10.08.2019 wurde der Beschwerdeführer in Auslieferungshaft genommen und am 27.12.2019 nach Serbien ausgeliefert. Der Beschwerdeführer befand sich in Serbien 4 Monate in Haft. 1.
- Der Beschwerdeführer reiste anschließend immer wieder nach Österreich. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im Februar 2021 mit dem Bus nach Österreich ein. 1.
- Am 06.09.2021 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. Es wurde gegen ihn am 07.09.2021 vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs.
- Z. 1 BFA-VG für den Fall einer spontanen Entlassung erlassen. 1.
- Am 06.09.2021 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. Es wurde gegen ihn am 07.09.2021 vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG für den Fall einer spontanen Entlassung erlassen. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 30.11.2021 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, schweren Einbruchsdiebstahls (§§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5, 129 Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 1
- Fall, 130 Abs. 2
- Fall StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 30.11.2021 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, schweren Einbruchsdiebstahls (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins,
- Fall, 130 Absatz 2,
- Fall StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 05.09.2021 mit einem anderen Mittäter den Zylinder der Hintertüre eines Geschäfts aufgebrochen und dort Bargeld sowie Geldbörsen, Taschen und Accessoires in einem Gesamtwert von EUR 73.000 an sich genommen und in mitgebrachten Taschen verstaut. Als mildern wertete das Gericht das reumütige Geständnis. Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe, die Begehung innerhalb offener Probezeit und das Vielfache Überschreiten der Wertgrenze gewertet. Die mit Urteil vom 09.04.2019 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde nicht widerrufen. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), es
§ 70Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).
Es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), es
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.10. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 01.02.2022
§ 39SMG Haftaufschub gewährt und dieser aus der Haft entlassen.
Ihm wurde aufgetragen sich einer ambulanten Behandlung in der Dauer von 18 Monaten mit engmaschigen, zu Beginn zumindest wöchentlichen psychotherapeutischen Einzelsitzung und begleitender Harnkontrolle, zu unterziehen (AS 228). Diese ambulante Therapie kann auch im Ausland, sohin in Serbien, erfolgen (AS 192).1.10. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 01.02.2022
Paragraph 39, SMG Haftaufschub gewährt und dieser aus der Haft entlassen. Ihm wurde aufgetragen sich einer ambulanten Behandlung in der Dauer von 18 Monaten mit engmaschigen, zu Beginn zumindest wöchentlichen psychotherapeutischen Einzelsitzung und begleitender Harnkontrolle, zu unterziehen (AS 228). Diese ambulante Therapie kann auch im Ausland, sohin in Serbien, erfolgen (AS 192). 1.
- Der Beschwerdeführer wurde nach der Enthaftung zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft und anschließend in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer begab sich ab 03.02.2022 in Hungerstreik um sich einer Abschiebung zu entziehen. Der Beschwerdeführer sollte am 05.02.2022 abgeschoben werden. Der gebuchte Flug musste storniert werden, da der Beschwerdeführer am 05.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte um seine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer ist nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer wurde am 10.02.2022 aus der Schubhaft entlassen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen. 1.
- Der Beschwerdeführer war zuletzt im Februar 2021 in Serbien, dort half er seinem Vater in der Landwirtschaft. Am 23.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein neuer Reisepass ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat in Serbien die Grundschule und vier Jahre eine höhere technische Schule besucht. Er hat eine Ausbildung zum Elektromechaniker gemacht. Er hat auch einen Kurs als Maler und Anstreicher abgeschlossen. In Serbien lebt der Vater des Beschwerdeführers sowie seine Schwester und deren Kinder. Seit Oktober 2020 wohnt er nicht mehr bei seiner Frau in Österreich. Diese hat sich von ihm getrennt und die Beziehung beendet. Sie möchte die Scheidung einreichen. Der Beschwerdeführer hat in Belgien ein Kind, das am 15.08.2021 geboren wurde. Dieses Kind entstammt einer Affäre des Beschwerdeführers mit einer belgischen Touristin aus dem Sommer/Herbst
- Während der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer von einer Ex-Freundin besucht.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Gerichtsakt sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug sowie den im Gerichtsakt erliegenden Verurteilungen der Strafgerichte. Diese sind unbestritten und konnten daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A): 3.1.
- § 18 BFA-VG lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 18, BFA-VG lautet auszugsweise: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.Paragraph 18,
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
- Fluchtgefahr besteht. (…)
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. (…)
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(…),
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ 3.1.
- Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. 3.1.
- Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweg genommen wird.Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweg genommen wird. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (VwGH vom 12.9.2013, 2013/21/0094). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). 3.1.
- Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist volljährig, anpassungsfähig, gesund sowie erwerbsfähig. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 01.02.2022
§ 39
SMG Haftaufschub gewährt und diesem aufgetragen an einer ambulanten Therapie teilzunehmen, wobei diese auch in Serbien erfolgen kann.3.1.3. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist volljährig, anpassungsfähig, gesund sowie erwerbsfähig. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 01.02.2022
Paragraph 39, SMG Haftaufschub gewährt und diesem aufgetragen an einer ambulanten Therapie teilzunehmen, wobei diese auch in Serbien erfolgen kann. Er verfügt in Serbien noch über familiär Anknüpfungspunkte, nämlich über seinen Vater und seine Schwester. Der Beschwerdeführer ist in Österreich beruflich nicht verankert. Er hat hier keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die Frau des Beschwerdeführers hat sich von diesem bereits im Herbst 2020 getrennt, sie möchte sich vom Beschwerdeführer scheiden lassen. Zu dieser besteht seit ca. 1,5 Jahren kein Familienleben mehr. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine wesentlichen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Zudem besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Vermögensdelikten. Der Beschwerdeführer beging Einbruchsdiebstähle in Österreich, zuletzt mit einem Sachschaden von ca. 73.000 EUR. Der Beschwerdeführer beging diese Delikte zusammen mit anderen Mittätern, mit professionellem und vor allem geplanten Vorgehen. Es konnten auch eine Verurteilung in Österreich sowie das Verbüßen einer Haftstrafe in Serbien den Beschwerdeführer nicht von weiteren Straftaten in Österreich abhalten. Der Beschwerdeführer wurde rasch rückfällig, obwohl dieser bereits ein Haftübel verspürt hat und er sich in offenen Probezeiten befunden hat. Dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich steht daher eine sehr hohe Rückfallgefahr gegenüber. Aufgrund der – nach der bisherigen Aktenlage – besonders hohen Rückfallgefahr und dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Vermögensdelikten, besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde ein Strafaufschub gemäß § 39 SMG gewährt, wobei das Strafgericht darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer die auferlegte Therapie auch in Serbien absolvieren kann. Es ist daher – nach der derzeitigen Aktenlage – die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich beruflich nicht verankert. Er hat hier keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die Frau des Beschwerdeführers hat sich von diesem bereits im Herbst 2020 getrennt, sie möchte sich vom Beschwerdeführer scheiden lassen. Zu dieser besteht seit ca. 1,5 Jahren kein Familienleben mehr. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine wesentlichen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Zudem besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Vermögensdelikten. Der Beschwerdeführer beging Einbruchsdiebstähle in Österreich, zuletzt mit einem Sachschaden von ca. 73.000 EUR. Der Beschwerdeführer beging diese Delikte zusammen mit anderen Mittätern, mit professionellem und vor allem geplanten Vorgehen. Es konnten auch eine Verurteilung in Österreich sowie das Verbüßen einer Haftstrafe in Serbien den Beschwerdeführer nicht von weiteren Straftaten in Österreich abhalten. Der Beschwerdeführer wurde rasch rückfällig, obwohl dieser bereits ein Haftübel verspürt hat und er sich in offenen Probezeiten befunden hat. Dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich steht daher eine sehr hohe Rückfallgefahr gegenüber. Aufgrund der – nach der bisherigen Aktenlage – besonders hohen Rückfallgefahr und dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Vermögensdelikten, besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde ein Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG gewährt, wobei das Strafgericht darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer die auferlegte Therapie auch in Serbien absolvieren kann. Es ist daher – nach der derzeitigen Aktenlage – die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W251.2252245.1.00