1 DSG obliege der mitbeteiligten Partei der Beweis der Richtigkeit der Daten. Dieser Beweis sei von der mitbeteiligten Partei in keiner Weise erbracht worden. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, der mitbeteiligten Partei ohne weiteres Parteiengehör die Berichtigung der falschen Daten aufzuzwingen und die Rechtsverletzung per Bescheid festzustellen. Letztlich habe die mitbeteiligte Partei in ihrem Schreiben auch selbst zugegeben, dass sein akademischer Grad im Bescheid falsch geschrieben worden sei. Die Begründung der mitbeteiligten Partei, wonach es sich hier um einen Schreibfehler handle und der Adressat feststehe, sei eine lächerliche Begründung. Unter einem wurde der zu berichtigende Bescheid der mitbeteiligten Partei vom
Paragraph 45, Absatz eins, DSG obliege der mitbeteiligten Partei der Beweis der Richtigkeit der Daten. Dieser Beweis sei von der mitbeteiligten Partei in keiner Weise erbracht worden. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, der mitbeteiligten Partei ohne weiteres Parteiengehör die Berichtigung der falschen Daten aufzuzwingen und die Rechtsverletzung per Bescheid festzustellen. Letztlich habe die mitbeteiligte Partei in ihrem Schreiben auch selbst zugegeben, dass sein akademischer Grad im Bescheid falsch geschrieben worden sei. Die Begründung der mitbeteiligten Partei, wonach es sich hier um einen Schreibfehler handle und der Adressat feststehe, sei eine lächerliche Begründung. Unter einem wurde der zu berichtigende Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 4. März 2019 vorgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Berichtigung als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe die Berichtigung von Daten in einem Bescheid beantragt, welche in Zusammenhang von Ermittlungshandlungen zu Entschädigungsansprüchen des Beschwerdeführers
dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz (PolBEG) und nicht – wie im 3. Hauptstück des DSG gefordert – u.a. zum Zweck der Verhütung, Ermittlung und Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten verarbeitet werden würden. Daraus folge, dass im gegenständlichen Fall Art. 16 DSGVO und nicht § 45 DSG anzuwenden sei. Die mitbeteiligte Partei sei
BEG grundsätzlich dazu ermächtigt, über Ersatzleistungen
dem PolBEG abzusprechen und sei die Heranziehung von Ergebnissen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens durch die mitbeteiligte Partei unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes jedenfalls denkmöglich geeignet bzw. sogar erforderlich, um das Vorliegen eines Ersatzanspruches
BEG zu beurteilen. Eine Abänderung von Bescheiden anderer Verwaltungsbehörden sei der belangten Behörde im Übrigen aus kompetenzrechtlichen Gründen gar nicht möglich. Eine betroffene Person stehe dabei im Ergebnis auch nicht schutzlos da, da gegen einen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde offenstehe. Werde eine Bekämpfung eines Bescheides verabsäumt, könne eine inhaltliche Änderung nicht dadurch erreicht werden, dass eine Berichtigung
Dabei werde nicht übersehen, dass gegen den vorliegenden Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel möglich sei. Dem Beschwerdeführer stehe aber die Möglichkeit der Anrufung der Gerichte offen. Eine Vervollständigung – wie vom Beschwerdeführer begehrt – komme ebenfalls nicht in Betracht, da dies das Vorliegen der Voraussetzungen
Auch eine Berichtigung des akademischen Grades im Bescheid komme aus denselben Erwägungen nicht in Betracht. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Berichtigung als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe die Berichtigung von Daten in einem Bescheid beantragt, welche in Zusammenhang von Ermittlungshandlungen zu Entschädigungsansprüchen des Beschwerdeführers
dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz (PolBEG) und nicht – wie im 3. Hauptstück des DSG gefordert – u.a. zum Zweck der Verhütung, Ermittlung und Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten verarbeitet werden würden. Daraus folge, dass im gegenständlichen Fall Artikel 16, DSGVO und nicht Paragraph 45, DSG anzuwenden sei. Die mitbeteiligte Partei sei
Paragraph 8, PolBEG grundsätzlich dazu ermächtigt, über Ersatzleistungen
dem PolBEG abzusprechen und sei die Heranziehung von Ergebnissen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens durch die mitbeteiligte Partei unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes jedenfalls denkmöglich geeignet bzw. sogar erforderlich, um das Vorliegen eines Ersatzanspruches
Paragraph 8, PolBEG zu beurteilen. Eine Abänderung von Bescheiden anderer Verwaltungsbehörden sei der belangten Behörde im Übrigen aus kompetenzrechtlichen Gründen gar nicht möglich. Eine betroffene Person stehe dabei im Ergebnis auch nicht schutzlos da, da gegen einen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde offenstehe. Werde eine Bekämpfung eines Bescheides verabsäumt, könne eine inhaltliche Änderung nicht dadurch erreicht werden, dass eine Berichtigung
Dabei werde nicht übersehen, dass gegen den vorliegenden Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel möglich sei. Dem Beschwerdeführer stehe aber die Möglichkeit der Anrufung der Gerichte offen. Eine Vervollständigung – wie vom Beschwerdeführer begehrt – komme ebenfalls nicht in Betracht, da dies das Vorliegen der Voraussetzungen
Auch eine Berichtigung des akademischen Grades im Bescheid komme aus denselben Erwägungen nicht in Betracht. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Behauptung der belangten Behörde, wonach das 3. Hauptstück nicht anwendbar sei, werde vom Beschwerdeführer bestritten. Betreffend die angebliche Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei und immer gewesen sei. Es gelte die Unschuldsvermutung. Beweispflichtig für die Richtigkeit der Daten, nämlich, dass er kein rechtswidriges Verhalten gesetzt habe, sei die mitbeteiligte Partei. Diese habe mit keinem Wort erklären können, welches rechtswidrige Verhalten er gesetzt habe. Die Behauptung der belangten Behörde, wonach sich die gesetzliche Ermächtigung zur Datenverarbeitung aus § 8 PolBEG ergebe, werde bestritten. Ebenso werde die Behauptung der belangten Behörde, wonach sich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Beurteilung der Zulässigkeit von Datenverwendungen im Verwaltungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränke, bestritten. Wenn die belangte Behörde meine, die Heranziehung der staatsanwaltlichen Ergebnisse sei zur Beurteilung des Anspruches
BEG notwendig gewesen, übersehe sie, dass nicht einmal die Staatsanwaltschaft ihm tatsächlich ein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen habe. Vielmehr habe diese allein von einem Verdacht gesprochen, der sich aufgelöst habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei im vorliegenden Fall gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei eben kein Rechtsmittel möglich. Es müsse daher möglich sein, dass ein Bescheid, der auf falschen Tatsachen aufbaue und damit falsch sei, über eine Berichtigung von Daten geändert und rechtlich neu zu beurteilen sei. Es könne niemals falsch sein, falsche Daten gemäß DSG, DSGVO usw. zu korrigieren. Auch nicht, wenn es den durch eine andere Behörde festgelegten Sachverhalt ändern würde. Wenn statt Magister (FH) der völlig andere Titel Magister verwendet werde, handle es sich um pure Schlampigkeit, die ebenfalls vom Recht auf Berichtigung erfasst sein müsse. Er stelle daher den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge seiner Beschwerde Folge geben bzw. den Bescheid beheben. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Behauptung der belangten Behörde, wonach das 3. Hauptstück nicht anwendbar sei, werde vom Beschwerdeführer bestritten. Betreffend die angebliche Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei und immer gewesen sei. Es gelte die Unschuldsvermutung. Beweispflichtig für die Richtigkeit der Daten, nämlich, dass er kein rechtswidriges Verhalten gesetzt habe, sei die mitbeteiligte Partei. Diese habe mit keinem Wort erklären können, welches rechtswidrige Verhalten er gesetzt habe. Die Behauptung der belangten Behörde, wonach sich die gesetzliche Ermächtigung zur Datenverarbeitung aus Paragraph 8, PolBEG ergebe, werde bestritten. Ebenso werde die Behauptung der belangten Behörde, wonach sich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Beurteilung der Zulässigkeit von Datenverwendungen im Verwaltungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränke, bestritten. Wenn die belangte Behörde meine, die Heranziehung der staatsanwaltlichen Ergebnisse sei zur Beurteilung des Anspruches
Paragraph 8, PolBEG notwendig gewesen, übersehe sie, dass nicht einmal die Staatsanwaltschaft ihm tatsächlich ein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen habe. Vielmehr habe diese allein von einem Verdacht gesprochen, der sich aufgelöst habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei im vorliegenden Fall gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei eben kein Rechtsmittel möglich. Es müsse daher möglich sein, dass ein Bescheid, der auf falschen Tatsachen aufbaue und damit falsch sei, über eine Berichtigung von Daten geändert und rechtlich neu zu beurteilen sei. Es könne niemals falsch sein, falsche Daten gemäß DSG, DSGVO usw. zu korrigieren. Auch nicht, wenn es den durch eine andere Behörde festgelegten Sachverhalt ändern würde. Wenn statt Magister (FH) der völlig andere Titel Magister verwendet werde, handle es sich um pure Schlampigkeit, die ebenfalls vom Recht auf Berichtigung erfasst sein müsse. Er stelle daher den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge seiner Beschwerde Folge geben bzw. den Bescheid beheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 4. März 2019, XXXX wurde Folgendes ausgesprochen:Mit Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 4. März 2019, römisch 40 wurde Folgendes ausgesprochen: […] Geschäftszahl [..] XXXX , Mag. Msc. [..] römisch 40 , Mag. Msc. [..] BESCHEID Ihrem Antrag auf Zuerkennung einer Ersatzleistung
dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz (PolBEG) wegen des Vorfalles vom XXXX , betreffend Schadeneintritt
einer polizeilichen Zwangsmaßnahme am Objekt, [..] wird gemäß § 1 iVm § 2 Abs 1 und § 8 Abs 1 PolBEG, [..] teilweise stattgegeben und festgestellt, dass Ihnen ein Betrag von € 2.441,97 an Schadloshaltung gebührt. Ihrem Antrag auf Zuerkennung einer Ersatzleistung
dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz (PolBEG) wegen des Vorfalles vom römisch 40 , betreffend Schadeneintritt
einer polizeilichen Zwangsmaßnahme am Objekt, [..] wird gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, PolBEG, [..] teilweise stattgegeben und festgestellt, dass Ihnen ein Betrag von € 2.441,97 an Schadloshaltung gebührt. Begründung: „[..] Dem Begehren liegt zugrunde, dass am XXXX die Türe Ihrer Wohnung in [..] durch Polizeibeamte aufgrund einer Durchsuchungsanordnung der Staatsanwaltschaft [..] gewaltsam geöffnet wurde. Sie wurden verdächtigt, Beamte der Polizeiinspektion [..] sowie deren Angehörige gefährlich bedroht zu haben und im Namen des Vorstehers des Bezirksgerichtes […] andere dazu bestimmt zu haben, die strafrechtliche Verfolgung von Beamten zu unterlassen. Die gegenständliche Hausdurchsuchung fand demnach im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft [..] statt, in dem Sie der Verbrechen
GB verdächtig waren und das aus dem Grunde des § 11 (Zurechnungsunfähigkeit) StGB gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt wurde. Dem Begehren liegt zugrunde, dass am römisch 40 die Türe Ihrer Wohnung in [..] durch Polizeibeamte aufgrund einer Durchsuchungsanordnung der Staatsanwaltschaft [..] gewaltsam geöffnet wurde. Sie wurden verdächtigt, Beamte der Polizeiinspektion [..] sowie deren Angehörige gefährlich bedroht zu haben und im Namen des Vorstehers des Bezirksgerichtes […] andere dazu bestimmt zu haben, die strafrechtliche Verfolgung von Beamten zu unterlassen. Die gegenständliche Hausdurchsuchung fand demnach im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft [..] statt, in dem Sie der Verbrechen
Paragraph 107 und Paragraphen 12, 2. Fall, 302 StGB verdächtig waren und das aus dem Grunde des Paragraph 11, (Zurechnungsunfähigkeit) StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt wurde. […] Aus rechtlicher Sicht ist folgendes auszuführen: Gemäß § 1 PolBEG hat der Bund
Maßgabe der folgenden Bestimmungen – verschuldensunabhängig – Ersatz für Schäden zu leisten, die von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen durch die im Waffengebrauchsgesetz 1969 genannten Maßnahmen unmittelbar verursacht worden sind, sofern der Zwang im Vollziehungsbereich des Bundes ausgeübt und nicht vom Geschädigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.Gemäß Paragraph eins, PolBEG hat der Bund
Maßgabe der folgenden Bestimmungen – verschuldensunabhängig – Ersatz für Schäden zu leisten, die von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen durch die im Waffengebrauchsgesetz 1969 genannten Maßnahmen unmittelbar verursacht worden sind, sofern der Zwang im Vollziehungsbereich des Bundes ausgeübt und nicht vom Geschädigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde. […] Hinsichtlich der behaupteten Beschädigung weiterer Geräte besteht der Ersatzanspruch allerdings nicht zu Recht, da davon auszugehen ist, dass diese in Ihrem Eigentum standen und Sie die Zwangsmaßnahmen durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst (ein Verhalten gesetzt, das den Verdacht der Verbrechen
GB rechtfertigte) haben. Gemäß § 1 PolBEG genügt rechtswidriges Verhalten, Schuldfähigkeit ist nicht gefordert, weshalb die im Zeitpunkt der Tat festgestellte Zurechnungsunfähigkeit gemäß § 11 Strafgesetzbuch (StGB) dem Ausschließungsgrund des rechtswidrigen nicht entgegensteht.Hinsichtlich der behaupteten Beschädigung weiterer Geräte besteht der Ersatzanspruch allerdings nicht zu Recht, da davon auszugehen ist, dass diese in Ihrem Eigentum standen und Sie die Zwangsmaßnahmen durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst (ein Verhalten gesetzt, das den Verdacht der Verbrechen
Paragraph 107 und Paragraphen 12,
weislich in voller Kenntnis der Tatsache, dass ein zwischenzeitig gegen mich geführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft [..] ohne Anklage rechtskräftig eingestellt wurde. Trotzdem wird aktenwidrig mehrfach behauptet, dass ich rechtswidrig gehandelt hätte und diese Behauptung nicht in der Möglichkeitsform aufgestellt. Das ist eine klare Verleumdung gemäß § 297 StGB und eine Verletzung der Unschuldsvermutung gemäß Art 6 Absatz 2 Europäischer Menschrechtskonvention (EMRK). Das Innenministerium hat mir mit Bescheid vom 04.03.2019 [..] eine Entschädigung iHv 2.441,97 Euro zugesprochen. Der Bescheid entpuppt sich aus mehreren Gründen als illegal und rechtswidrig. Die Ersteller des Bescheides waren
weislich in voller Kenntnis der Tatsache, dass ein zwischenzeitig gegen mich geführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft [..] ohne Anklage rechtskräftig eingestellt wurde. Trotzdem wird aktenwidrig mehrfach behauptet, dass ich rechtswidrig gehandelt hätte und diese Behauptung nicht in der Möglichkeitsform aufgestellt. Das ist eine klare Verleumdung gemäß Paragraph 297, StGB und eine Verletzung der Unschuldsvermutung gemäß Artikel 6, Absatz 2 Europäischer Menschrechtskonvention (EMRK). [..] Hiermit stütze ich mich auf mein Recht auf Berichtigung personenbezogener Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 45 DSG sowie Artikel 16 DSGVO und jeder anderen erdenklichen Rechtsgrundlage. Die falschen Daten waren bereits zum Erstellungszeitpunkt falsch, daher begehre ich die Berichtigung dieser falschen Daten.[…]Hiermit stütze ich mich auf mein Recht auf Berichtigung personenbezogener Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Paragraph 45, DSG sowie Artikel 16 DSGVO und jeder anderen erdenklichen Rechtsgrundlage. Die falschen Daten waren bereits zum Erstellungszeitpunkt falsch, daher begehre ich die Berichtigung dieser falschen Daten., […] Daraus ergibt sich, dass sämtliche Formulierungen, in denen behauptet wird, dass ich die Tat begangen haben soll, grob falsch sind und meinem Antrag auf Berichtigung unterliegen. Sie haben die Daten umgehend zu korrigieren. Wenn eine
trägliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar wäre, dann haben Sie gemäß § 45 Abs. 1 DSG die Berichtigung „mittels einer ergänzenden Erklärung“ vorzunehmen. In diesem Fall beantrage ich, die berichtigte Darstellung als ergänzende Erklärung zu dem Dokument hinzuzufügen in der Form, dass jeder Leser des Dokuments automatisch die berichtigte Erklärung erhält. Außerdem haben Sie gemäß § 45 Abs. 6 DSG alle Empfänger des Bescheides explizit von der Berichtigung zu verständigen. Auch die Papierakte sind entsprechend zu korrigieren.Wenn eine
trägliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar wäre, dann haben Sie gemäß Paragraph 45, Absatz eins, DSG die Berichtigung „mittels einer ergänzenden Erklärung“ vorzunehmen. In diesem Fall beantrage ich, die berichtigte Darstellung als ergänzende Erklärung zu dem Dokument hinzuzufügen in der Form, dass jeder Leser des Dokuments automatisch die berichtigte Erklärung erhält. Außerdem haben Sie gemäß Paragraph 45, Absatz 6, DSG alle Empfänger des Bescheides explizit von der Berichtigung zu verständigen. Auch die Papierakte sind entsprechend zu korrigieren. Punkt 1: Berichtigung falscher Daten Seite 4,
sich, weil ganz eindeutig festgestellt wurde, dass ich keinerlei rechtswidriges Verhalten gesetzt habe und daher der Grund entfällt, aus dem mir die Entschädigungsleistung für die Zerstörung der Geräte verweigert wurde. […] Ich weise explizit darauf hin, dass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass alle Formulierungen richtig wären. Ich habe mich im vorliegenden Antrag lediglich auf einige Verleumdungen bezogen. [..] Mit vorzüglicher Hochachtung [..]“ Mit Schreiben vom
Datenschutzgesetz (DSG) und andere Rechtsgrundlagen“ die Berichtigung sämtlicher (näher dargestellter) Formulierungen im Bescheid vom
Paragraph 45, Datenschutzgesetz (DSG) und andere Rechtsgrundlagen“ die Berichtigung sämtlicher (näher dargestellter) Formulierungen im Bescheid vom
Hauptstückes für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des
richtendienstes und der militärischen Eigensicherung.
Paragraph 36, DSG gelten die Bestimmungen des 3. Hauptstückes für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des
richtendienstes und der militärischen Eigensicherung. Mit dem in Rede stehenden Bescheid wurde von der mitbeteiligten Partei über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Ersatzleistung
dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz (PolBEG) abgesprochen. Da die begehrte Berichtigung somit eine Datenverarbeitung betrifft, die nicht zu den im 3. Hauptstück geregelten Zwecken erfolgt ist, ist der vorliegende Berichtigungsantrag – der belangten Behörde folgend –
der DSGVO zu beurteilen.
DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.
, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen. Der Berichtigungsanspruch
, DSGVO besteht somit nur im Hinblick auf personenbezogene Daten, die unrichtig sind vergleiche Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr (Hrsg), Datenschutz-Grundverordnung
dieser Bestimmung wird als „identifizierbar“ eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO definiert personenbezogene Daten als „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen“.
dieser Bestimmung wird als „identifizierbar“ eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. In seiner Entscheidung vom 17. Juli 2014 Rs C-141/12 und C-372/12, YS ua. [ECLI:EU:C:2014:2081]) führte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorgängerregelung des Art 4 Z 1 DSGVO, nämlich Art. 2 lit. a RL 95/46/EG aus, dass eine (in einer die endgültige Entscheidung vorbereitenden Entwurfsschrift enthaltene) rechtliche Analyse über die Gewährung eines Aufenthaltstitels zwar personenbezogene Daten des Antragstellers enthalten könne, es sich bei ihr selbst jedoch nicht um Daten im Sinne von Art. 2 lit. a der RL handle. Bei einer solchen rechtlichen Analyse handle es sich nämlich nicht um eine Information über denjenigen, der den Aufenthaltstitel beantrage, sondern höchstens, soweit sie sich nicht ohnedies auf eine rein abstrakte Rechtsauslegung beschränke, um eine Information darüber, wie die zuständige Behörde dieses Recht im Fall dieses Antragsstellers anhand der ihr vorliegenden personenbezogenen Daten beurteile und anwende. Diese Auslegung ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut des Art. 2 lit. a, sondern auch gerade aus dem Sinn und Zweck der Richtlinie, nämlich den Schutz des Rechts auf Privatsphäre von Personen in Bezug auf die Verarbeitung sie betreffender Daten sicherzustellen. Auf die Förderung der Transparenz des Entscheidungsprozesses staatlicher Stellen bzw. einer guten Verwaltungspraxis sei die RL hingegen nicht gerichtet. Eine rechtliche Analyse einer dazu ermächtigten staatlichen Stelle könne daher nicht Gegenstand einer
prüfung bzw. Berichtigung und damit auch keiner Auskunft sein (vgl. im Umkehrschluss EuGH, 20.12.2017, Nowak, C-434/16 [ECLI:EU:C:2017:994], wonach Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen eines Prüfers gerade (auch) deshalb personenbezogene Daten im Sinne des Art 2 lit. a RL/95/46/EG seien, weil andernfalls der Sinn und Zweck der Richtlinie, nämlich den Schutz des Rechts auf Privatsphäre von Personen in Bezug auf die Verarbeitung sie betreffender Daten sicherzustellen, außer Acht gelassen werden würde).In seiner Entscheidung vom 17. Juli 2014 Rs C-141/12 und C-372/12, YS ua. [ECLI:EU:C:2014:2081]) führte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorgängerregelung des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, nämlich Artikel 2, Litera a, RL 95/46/EG aus, dass eine (in einer die endgültige Entscheidung vorbereitenden Entwurfsschrift enthaltene) rechtliche Analyse über die Gewährung eines Aufenthaltstitels zwar personenbezogene Daten des Antragstellers enthalten könne, es sich bei ihr selbst jedoch nicht um Daten im Sinne von Artikel 2, Litera a, der RL handle. Bei einer solchen rechtlichen Analyse handle es sich nämlich nicht um eine Information über denjenigen, der den Aufenthaltstitel beantrage, sondern höchstens, soweit sie sich nicht ohnedies auf eine rein abstrakte Rechtsauslegung beschränke, um eine Information darüber, wie die zuständige Behörde dieses Recht im Fall dieses Antragsstellers anhand der ihr vorliegenden personenbezogenen Daten beurteile und anwende. Diese Auslegung ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut des Artikel 2, Litera a,, sondern auch gerade aus dem Sinn und Zweck der Richtlinie, nämlich den Schutz des Rechts auf Privatsphäre von Personen in Bezug auf die Verarbeitung sie betreffender Daten sicherzustellen. Auf die Förderung der Transparenz des Entscheidungsprozesses staatlicher Stellen bzw. einer guten Verwaltungspraxis sei die RL hingegen nicht gerichtet. Eine rechtliche Analyse einer dazu ermächtigten staatlichen Stelle könne daher nicht Gegenstand einer
prüfung bzw. Berichtigung und damit auch keiner Auskunft sein vergleiche im Umkehrschluss EuGH, 20.12.2017, Nowak, C-434/16 [ECLI:EU:C:2017:994], wonach Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen eines Prüfers gerade (auch) deshalb personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 2, Litera a, RL/95/46/EG seien, weil andernfalls der Sinn und Zweck der Richtlinie, nämlich den Schutz des Rechts auf Privatsphäre von Personen in Bezug auf die Verarbeitung sie betreffender Daten sicherzustellen, außer Acht gelassen werden würde). Nichts Anderes kann für die abschließende rechtliche Beurteilung einer Verwaltungssache mittels Bescheid gelten. Auch hier wird durch die zuständige staatliche Stelle anhand von – mitunter auch personenbezogenen – Daten eine Verwaltungssache rechtlich beurteilt. Dabei handelt es sich
dem oben Gesagten allerdings nicht um eine Information über u.a. den Antragssteller, sondern lediglich um eine Information darüber, wie die zuständige Behörde eine Verwaltungssache anhand der ihr vorliegenden – mitunter auch personenbezogenen – Daten (rechtlich) beurteile. Da auch die DSGVO
– wie schon die RL 95/46/EG – den Schutz betroffener Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten garantieren soll, eine Kontrolle behördlicher Entscheidungen dieser Zielsetzung jedoch nicht entnommen werden kann, bestehen keine Gründe, einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde einem Berichtigungsanspruch
Komm Art 17 DSGVO, Rn 6 (Stand 1.12.2021, rdb.at mit Verweis auf die Spruchpraxis der Datenschutzbehörde bzw. vormals der Datenschutzkommission). Da auch die DSGVO
Artikel eins, – wie schon die RL 95/46/EG – den Schutz betroffener Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten garantieren soll, eine Kontrolle behördlicher Entscheidungen dieser Zielsetzung jedoch nicht entnommen werden kann, bestehen keine Gründe, einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde einem Berichtigungsanspruch
Komm Artikel 17, DSGVO, Rn 6 (Stand 1.12.2021, rdb.at mit Verweis auf die Spruchpraxis der Datenschutzbehörde bzw. vormals der Datenschutzkommission). Dabei darf im Übrigen auch nicht übersehen werden, dass die Abänderung von Bescheiden außerhalb eines Rechtsschutzverfahrens im AVG unter eingeschränkten Bedingungen bereits gesetzlich geregelt ist. Eine darüberhinausgehende uneingeschränkte Möglichkeit der Berichtigung von Bescheiden
der DSGVO würde demgegenüber dem Vertrauen auf den Bestand von Bescheiden und damit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Rechtssicherheit zuwiderlaufen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at). Dabei darf im Übrigen auch nicht übersehen werden, dass die Abänderung von Bescheiden außerhalb eines Rechtsschutzverfahrens im AVG unter eingeschränkten Bedingungen bereits gesetzlich geregelt ist. Eine darüberhinausgehende uneingeschränkte Möglichkeit der Berichtigung von Bescheiden
der DSGVO würde demgegenüber dem Vertrauen auf den Bestand von Bescheiden und damit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Rechtssicherheit zuwiderlaufen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, (Stand 1.3.2018, rdb.at). Daraus folgt aber, dass eine Berichtigung eines Bescheides nicht auf Art 16 DSGVO gestützt werden kann. Die belangte Behörde hat daher die Beschwerde des Beschwerdeführers, die (allein) auf die Berichtigung von Daten in einem Bescheid gerichtet war, zu Recht als unbegründet abgewiesen. Eine nähere Auseinandersetzung mit Art 16 DSGVO und seinen Voraussetzungen, insbesondere in Bezug auf die Rechtsrichtigkeit der vorliegenden Datenverarbeitung konnte bei diesem Ergebnis unterbleiben. Daraus folgt aber, dass eine Berichtigung eines Bescheides nicht auf Artikel 16, DSGVO gestützt werden kann. Die belangte Behörde hat daher die Beschwerde des Beschwerdeführers, die (allein) auf die Berichtigung von Daten in einem Bescheid gerichtet war, zu Recht als unbegründet abgewiesen. Eine nähere Auseinandersetzung mit Artikel 16, DSGVO und seinen Voraussetzungen, insbesondere in Bezug auf die Rechtsrichtigkeit der vorliegenden Datenverarbeitung konnte bei diesem Ergebnis unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da im vorliegenden Fall lediglich Rechtsfragen, die bereits durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet wurden, zu klären waren, konnte trotz eines Parteiantrages gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da im vorliegenden Fall lediglich Rechtsfragen, die bereits durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet wurden, zu klären waren, konnte trotz eines Parteiantrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W256.2226003.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.