Obsah (11)
§ 17Art. 133§ 6aArt. 130§ 6§ 1§ 24§ 27§ 28§ 38§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlG309 2236653-1 Spruch, G309 2236653-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 17Vw
GVG iVm § 38 AVG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.A) Das mit Beschluss vom 28.01.2022
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: B) Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. C) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bezirksgericht (BG) XXXX erließ zur Zahl XXXX folgende Beschlüsse über die Verhängung von Geldstrafen über die XXXX (in weiterer Folge: BF):
- Das Bezirksgericht (BG) römisch 40 erließ zur Zahl römisch 40 folgende Beschlüsse über die Verhängung von Geldstrafen über die römisch 40 (in weiterer Folge: BF): 1.) 14.05.2019 mit einem Strafbetrag von Euro 180.000,00 2.) 29.04.2019 mit einem Strafbetrag von Euro 144.000,00 3.) 07.05.2019 mit einem Strafbetrag von Euro 90.000,00 4.) 21.05.2019 mit einem Strafbetrag von Euro 200.000,00
- Am 12.10.2020 erließ der Präsident des Landesgerichtes XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, in welchem das ausgesetzte Verfahrens von Amts wegen fortgesetzt wurde und der BF die verhängten Geldstrafen in der Höhe von Euro 614.000,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr
§ 6a
Abs 1 GEG in der Höhe von Euro 8,00 zur Einzahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution vorgeschrieben wurden. 2. Am 12.10.2020 erließ der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, in welchem das ausgesetzte Verfahrens von Amts wegen fortgesetzt wurde und der BF die verhängten Geldstrafen in der Höhe von Euro 614.000,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von Euro 8,00 zur Einzahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution vorgeschrieben wurden.
- Die BF brachte im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung gegen den Bescheid fristgerecht am 22.10.2020 Beschwerde ein. Es seien zwischen den Streitparteien noch mehrere Schiedsverfahren offen, wobei eine gütliche Einigung angestrebt werde. Zudem seien Oppositions- und Impugnationsklagen gegen die Beschlüsse des BG XXXX eingebracht worden.
- Die BF brachte im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung gegen den Bescheid fristgerecht am 22.10.2020 Beschwerde ein. Es seien zwischen den Streitparteien noch mehrere Schiedsverfahren offen, wobei eine gütliche Einigung angestrebt werde. Zudem seien Oppositions- und Impugnationsklagen gegen die Beschlüsse des BG römisch 40 eingebracht worden.
- Der Beschwerdeakt wurde am 06.11.2020 dem BVwG vorgelegt.
- Am 23.06.2021 erging ein Anerkenntnisurteil des Landesgerichts XXXX als Berufungsgericht unter der Zl. XXXX , in welchem erkannt wurde, dass die Beschlüsse des BG XXXX vom 15.04.2019, vom 29.04.2019, vom 07.05.2019 und vom 21.05.2019 für unzulässig erklärt werden. Begründet wurde das Urteil mit dem schriftlichen Anerkenntnis des Klagebegehrens.
- Am 23.06.2021 erging ein Anerkenntnisurteil des Landesgerichts römisch 40 als Berufungsgericht unter der Zl. römisch 40 , in welchem erkannt wurde, dass die Beschlüsse des BG römisch 40 vom 15.04.2019, vom 29.04.2019, vom 07.05.2019 und vom 21.05.2019 für unzulässig erklärt werden. Begründet wurde das Urteil mit dem schriftlichen Anerkenntnis des Klagebegehrens.
- Am 17.09.2021 erging unter der GZ XXXX ein Beschluss des BG XXXX , mit dem unter Punkt 3) ein Widerruf der mit den Beschlüssen vom 15.04.2029, 29.04.2019, 07.05.2019 und 21.05.2019 verhängten Strafen abgewiesen wurde.
- Am 17.09.2021 erging unter der GZ römisch 40 ein Beschluss des BG römisch 40 , mit dem unter Punkt 3) ein Widerruf der mit den Beschlüssen vom 15.04.2029, 29.04.2019, 07.05.2019 und 21.05.2019 verhängten Strafen abgewiesen wurde.
- Mit Beschluss zu GZ: XXXX des Landesgerichtes XXXX als Rekursgericht vom 10.11.2021 wurde dem Rekurs der BF stattgegeben und der Beschluss des BG Villach vom 17.09.2021 in seinem Punkt 3) als nichtig aufgehoben.
- Mit Beschluss zu GZ: römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 als Rekursgericht vom 10.11.2021 wurde dem Rekurs der BF stattgegeben und der Beschluss des BG Villach vom 17.09.2021 in seinem Punkt 3) als nichtig aufgehoben.
- Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 erhob die Finanzprokuratur einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgericht XXXX als Rekursgericht vom 10.11.
- Das gegenständliche Verfahren wurde in weiterer Folge bist zur Entscheidung des beim Obersten Gerichtshof (OGH) zu GZ: XXXX anhängigen Verfahren ausgesetzt.
- Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 erhob die Finanzprokuratur einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgericht römisch 40 als Rekursgericht vom 10.11.
- Das gegenständliche Verfahren wurde in weiterer Folge bist zur Entscheidung des beim Obersten Gerichtshof (OGH) zu GZ: römisch 40 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
- Mit Beschluss des OGH vom 26.01.2022 wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die unter I. im Verfahrensgang getroffenen Ausführungen werden zu den verfahrensgegenständlichen Feststellungen erhoben. Die unter römisch eins. im Verfahrensgang getroffenen Ausführungen werden zu den verfahrensgegenständlichen Feststellungen erhoben.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Justizverwaltungsaktes und des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfahrens zur GZ: XXXX des BG XXXX , sowie die dem BVwG vorgelegten Urteile bzw. Beschlüsse des Landesgerichts XXXX als Berufungsgericht bzw. Rekursgericht, sowie dem vorgelegten Beschluss des OGH.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Justizverwaltungsaktes und des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfahrens zur GZ: römisch 40 des BG römisch 40 , sowie die dem BVwG vorgelegten Urteile bzw. Beschlüsse des Landesgerichts römisch 40 als Berufungsgericht bzw. Rekursgericht, sowie dem vorgelegten Beschluss des OGH.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.2. Zu Spruchteil A) u. B): Fortsetzung des Verfahrens und Stattgebung der Beschwerde Wie sich aus §§ 17 und 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage
§ 38AVG aussetzen.Wie sich aus Paragraphen 17 und 34 Absatz 2, Ziffer eins, Vw
GVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage
Paragraph 38, AVG aussetzen. Mit Beschluss vom 28.01.2022 wurde
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 38 AVG das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des beim OGH zur Zahl XXXX anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Mit Beschluss des OGH vom 26.01.2022 wurde das zu obig angeführter GZ anhängige Verfahren entschieden. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher fortzusetzen. Mit Beschluss vom 28.01.2022 wurde
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des beim OGH zur Zahl römisch 40 anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Mit Beschluss des OGH vom 26.01.2022 wurde das zu obig angeführter GZ anhängige Verfahren entschieden. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher fortzusetzen. Die maßgeblichen Bestimmungen des „Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG)“ lauten: §
- Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen: Paragraph eins, Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:
- Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren;
- Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG); (…..)
- Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG); (…..) § 6.
(1)Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, istParagraph 6,
(1)Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, ist 1.der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten; (…..) § 6c.
(1)Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlen Paragraph 6 c,
(1)Die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen
- soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
- soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen. Nach § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Vorschreibungsbehörde ist damit an die Entscheidung des Gerichts gebunden (in etwa VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0034, 20.05.2015, Ra 2015/10/0050, 21.09.2005, 2003/16/0488 mwN).Nach Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Vorschreibungsbehörde ist damit an die Entscheidung des Gerichts gebunden (in etwa VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0034, 20.05.2015, Ra 2015/10/0050, 21.09.2005, 2003/16/0488 mwN). Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die vier Strafbeschlüsse des BG XXXX , welche die Grundlage für den angefochtenen Bescheid bilden, mit Urteil des LG XXXX als Berufungsgericht, für unzulässig erklärt wurden.Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die vier Strafbeschlüsse des BG römisch 40 , welche die Grundlage für den angefochtenen Bescheid bilden, mit Urteil des LG römisch 40 als Berufungsgericht, für unzulässig erklärt wurden. Weiters wurde der Beschluss des BG XXXX , in dem ein Widerruf der mit den Beschlüssen vom 15.04.2029, 29.04.2019, 07.05.2019 und 21.05.2019 verhängten Strafen abgewiesen wurde, mit Beschluss des LG XXXX als Rekursgericht, als nichtig aufgehoben. Ein dagegen durch die Finanzprokuratur erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs wurde vom OGH zurückgewiesen. Weiters wurde der Beschluss des BG römisch 40 , in dem ein Widerruf der mit den Beschlüssen vom 15.04.2029, 29.04.2019, 07.05.2019 und 21.05.2019 verhängten Strafen abgewiesen wurde, mit Beschluss des LG römisch 40 als Rekursgericht, als nichtig aufgehoben. Ein dagegen durch die Finanzprokuratur erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs wurde vom OGH zurückgewiesen. Die dem Bescheid der belangten Behörde zugrundeliegenden Strafbeschlüsse des BG XXXX gehören somit nicht mehr dem Rechtsbestand an, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.Die dem Bescheid der belangten Behörde zugrundeliegenden Strafbeschlüsse des BG römisch 40 gehören somit nicht mehr dem Rechtsbestand an, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. 3.4. Zu Spruchteil C: Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig zu erklären. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig zu erklären.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G309.2236653.1.01