Obsah (14)
Art. 133§ 410§ 1§ 4§ 47§ 5§ 7§ 10§ 33§ 35§ 539a§ 44§ 49§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlG312 2226993-1 SpruchG312 2226993-1/21E, G312 2226993-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 21.10.2019 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass
§ 410Abs. 1 Z 1 und 2 i
Vm §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 5, Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie 7 Z. 3 lit. a ASVG die im Anhang I des Bescheides genannten und von der XXXX (im Folgenden: BF 1) zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldeten Personen in den dort angeführten Zeiträumen nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen (Spruchpunkt I.);
§ 410Abs. 1 Z 2 i
Vm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie Abs. 1 Z 2 sowie
§ 1Abs. 1 lit. a Al
VG die im Anhang II. des Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit als Taxilenker für die BF 1 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt II.);
§ 410Abs. 1 Z 2 i
Vm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie Abs. 1 Z 2 sowie
§ 1Abs. 2 lit. e Al
VG die im Anhang III. des Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit als Taxilenker für die BF 1 der Vollversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt III.);
§ 410Abs. 1 Z 7 i
Vm §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG die BF 1 wegen der im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 20.11.2018 und im dazugehörigen Erhebungsbericht vom 20.11.2018 zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen in der Höhe von EUR 84.783,15 nachzuentrichten (Spruchpunkt IV.). 1. Mit Bescheid vom 21.10.2019 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 5,, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie 7 Ziffer 3, Litera a, ASVG die im Anhang römisch eins des Bescheides genannten und von der römisch 40 (im Folgenden: BF 1) zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldeten Personen in den dort angeführten Zeiträumen nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen (Spruchpunkt römisch eins.);
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Absatz eins, Ziffer 2, sowie
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG die im Anhang römisch zwei. des Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit als Taxilenker für die BF 1 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt römisch zwei.);
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Absatz eins, Ziffer 2, sowie
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, AlVG die im Anhang römisch drei. des Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit als Taxilenker für die BF 1 der Vollversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt römisch drei.);
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und Absatz 2, sowie 54 Absatz eins, ASVG die BF 1 wegen der im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 20.11.2018 und im dazugehörigen Erhebungsbericht vom 20.11.2018 zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen in der Höhe von EUR 84.783,15 nachzuentrichten (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall davon auszugehen sei, dass die für die BF 1 tätigen Taxifahrer als echte Dienstnehmer
§ 4Abs.
2 ASVG zu qualifizieren seien. Im Zuge der GPLA habe sich herausgestellt, dass die Taxilenker wesentlich mehr ins Verdienen gebracht hätten, als von der BF 1 am Lohnkonto abgerechnet worden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall davon auszugehen sei, dass die für die BF 1 tätigen Taxifahrer als echte Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren seien. Im Zuge der GPLA habe sich herausgestellt, dass die Taxilenker wesentlich mehr ins Verdienen gebracht hätten, als von der BF 1 am Lohnkonto abgerechnet worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob die BF 1 am 18.11.2019 fristgerecht durch ihren ausgewiesenen Vertreter Beschwerde.
- Am 03.11.2019 erhob XXXX (im Folgenden: BF 2) gegen den angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte aus, im Zeitraum von 03.07.2017 bis 30.09.2017 nur geringfügig bei der BF 1 tätig gewesen zu sein.
- Am 03.11.2019 erhob römisch 40 (im Folgenden: BF 2) gegen den angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte aus, im Zeitraum von 03.07.2017 bis 30.09.2017 nur geringfügig bei der BF 1 tätig gewesen zu sein.
- Die gegenständlichen Beschwerden und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 30.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 17.06.2021 und am 01.12.2021 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein des GF der BF1 gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter bzw. dem Masseverwalter, sowie des BF 2 statt. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenfalls teil, wie auch die geladenen Zeugen. Zwei der geladenen Zeugen nahmen entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass die Fahrer vom BF 1 schon ursprünglich nicht als freie Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet worden wären, sondern eine Anmeldung in der Beitragsgruppe Dp1 (Personen, die der Lohnsteuerpflicht
§ 47Abs. 1 i
Vm Abs. 2 EStG 1988 unterliegen und somit Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer
§ 4Abs. 2 ASVG sind, sofern diese nicht dem Ang
G unterliegen) bzw. als geringfügig Beschäftigte in der Beitragsgruppe N14 erfolgt sei. Die von der Behörde erfolgte Umqualifizierung von freie Dienstnehmer auf echte Dienstnehmer habe somit keine Auswirkung auf die erfolgte Nachverrechnung gehabt, als sich die Beitragsgrundlagen nicht geändert hätten. Die Nachverrechnung gründe sich viel mehr auf den Umstand, dass im Zuge der GPLA weitaus höhere Löhne der Fahrer festgestellt, als auf den Lohnzetteln angeführt worden seien. Dadurch habe sich die Beitragsgrundlage der einzelnen Fahrer erhöht und sei es deshalb zu einer Nachverrechnung gekommen.Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass die Fahrer vom BF 1 schon ursprünglich nicht als freie Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet worden wären, sondern eine Anmeldung in der Beitragsgruppe Dp1 (Personen, die der Lohnsteuerpflicht
Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 unterliegen und somit Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sind, sofern diese nicht dem AngG unterliegen) bzw. als geringfügig Beschäftigte in der Beitragsgruppe N14 erfolgt sei. Die von der Behörde erfolgte Umqualifizierung von freie Dienstnehmer auf echte Dienstnehmer habe somit keine Auswirkung auf die erfolgte Nachverrechnung gehabt, als sich die Beitragsgrundlagen nicht geändert hätten. Die Nachverrechnung gründe sich viel mehr auf den Umstand, dass im Zuge der GPLA weitaus höhere Löhne der Fahrer festgestellt, als auf den Lohnzetteln angeführt worden seien. Dadurch habe sich die Beitragsgrundlage der einzelnen Fahrer erhöht und sei es deshalb zu einer Nachverrechnung gekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF 1 betrieb unter der Geschäftsanschrift XXXX , ein Taxiunternehmen unter dem Namen XXXX .1.
- Die BF 1 betrieb unter der Geschäftsanschrift römisch 40 , ein Taxiunternehmen unter dem Namen römisch 40 . Geschäftsführer der BF 1 war XXXX (im Folgenden: kurz GF), 100% Gesellschafterin war seine Ehefrau XXXX .Geschäftsführer der BF 1 war römisch 40 (im Folgenden: kurz GF), 100% Gesellschafterin war seine Ehefrau römisch 40 . Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 01.07.2021, XXXX wurde über das Vermögen der BF 1 ein Konkursverfahren eröffnet. Am 14.07.2021 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 01.07.2021, römisch 40 wurde über das Vermögen der BF 1 ein Konkursverfahren eröffnet. Am 14.07.2021 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. 1.
- Die BF 1 wurde für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2017 einer GPLA unterzogen. In diesem Zeitraum waren für die BF 1 insgesamt 32 Personen als Taxilenker tätig. Unter anderem wurden folgende Personen in den angegebenen Zeiträumen von der BF 1 zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet (Anhang I des angefochtenen Bescheides), obwohl diese in diesem Zeitraum kein Entgelt von der BF 1 bezogen.Unter anderem wurden folgende Personen in den angegebenen Zeiträumen von der BF 1 zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet (Anhang römisch eins des angefochtenen Bescheides), obwohl diese in diesem Zeitraum kein Entgelt von der BF 1 bezogen. XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Unter anderem waren folgende Personen in den angegebenen Zeiträumen für die BF 1 als Taxilenker tätig (Anhang II des angefochtenen Bescheides):Unter anderem waren folgende Personen in den angegebenen Zeiträumen für die BF 1 als Taxilenker tätig (Anhang römisch zwei des angefochtenen Bescheides): XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Unter anderem waren folgende Personen in den angegebenen Zeiträumen für die BF 1 als Taxilenker tätig (Anhang III des angefochtenen Bescheides). Diese Personen haben das Mindestalter für eine Alterspension bereits erreicht bzw. haben das
- Lebensjahr vollendet:Unter anderem waren folgende Personen in den angegebenen Zeiträumen für die BF 1 als Taxilenker tätig (Anhang römisch drei des angefochtenen Bescheides). Diese Personen haben das Mindestalter für eine Alterspension bereits erreicht bzw. haben das
- Lebensjahr vollendet: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 1.
- Mit den Taxilenkern wurden teilweise schriftliche als „freie Dienstverträge“ titulierte vertragliche Vereinbarungen und teilweise mündliche Arbeitsverträge abgeschlossen. Die zwischen der BF 1 und den Fahrern abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarungen lauteten auszugsweise wie folgt: „Freier Dienstvertrag (…) I. Beginn des freien Dienstverhältnissesrömisch eins. Beginn des freien Dienstverhältnisses Das freie Dienstverhältnis beginnt am xx.xx.xxxx und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (…) III. Dienstverwendungrömisch drei. Dienstverwendung Der freie Dienstnehmer verpflichtet sich zur Verrichtung/Erbringung folgender Tätigkeiten/Leistungen: Lenken eines Taxifahrzeuges mit allen damit verbundenen Tätigkeiten. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der freie Dienstnehmer bei der Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten – mit Ausnahme von durch die Natur des Auftrages vorgegebenen Rahmenanweisungen – keinerlei persönliche Weisungen gebunden ist. Ebenso ist der freie Dienstnehmer berechtigt, angebotene Einzelfahrten jederzeit grundlos und ohne Sanktion abzulehnen. Auch den Zeitraum der Leistungserbringung kann der freie Dienstnehmer selbst wählen. Grundsätzlich ist der freie Dienstnehmer zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung verpflichtet. Er ist jedoch berechtigt, sich bei der Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten ohne Angabe von Gründen von geeigneten Personen seiner Wahl auf seine eigene Gefahr und seine Kosten vertreten zu lassen. Der freie Dienstnehmer hat für die erforderliche fachliche Kompetenz des Vertreters zu sorgen. Vertretungen sind dem Auftraggeber vorher bekannt zu geben. IV. Arbeitsortrömisch vier. Arbeitsort Der freie Dienstnehmer ist an keinen bestimmten Arbeitsort gebunden und kann den Ort seiner Arbeitsleistung grundsätzlich frei wählen. V. Arbeitszeitrömisch fünf. Arbeitszeit Der freie Dienstnehmer ist grundsätzlich nicht an die Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit gebunden, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist. VI. Betriebsmittelrömisch sechs. Betriebsmittel Der freie Dienstnehmer erhält folgende, für die Erbringung seiner Leistung erforderlichen wesentlichen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt: Ein zum Verkehr zugelassenes und entsprechend der Betriebsordnung ausgerüstetes Taxifahrzeug mit kompletter Taxiausstattung (Fahrpreisanzeiger, Fahrgasterfassungssystem, Taxifunk, digitales Kassasystem mit Drucker, Bankomatkassa). Alle weiteren Betriebsmittel werden vom freien Dienstnehmer selbst bereitgestellt. Das Taxifahrzeug ist
den Bestimmungen der Bundesbetriebsordnung und der Steiermärkischen Landesbetriebsordnung zu nutzen. VII. Entgeltrömisch sieben. Entgelt Der freie Dienstnehmer erhält als Gegenleistung für die Erbringung der vereinbarten Leistung eine Umsatzbeteiligung in Höhe von ......% des Nettoumsatzes (ohne Ust.). Das dem freien Dienstnehmer anteilsmäßig zustehende Entgelt wird von diesem selbst einbehalten. Für die steuerliche Behandlung seiner Einkünfte ist der freie Dienstnehmer selbst verantwortlich. Es werden keine Aufwandersätze gewährt. Das vereinbarte Entgelt setzt die ordnungsgemäße Tätigkeit bzw. Leistungserbringung durch den freien Dienstnehmer voraus. VIII. Verschwiegenheitspflicht und Konkurrenzverbotrömisch acht. Verschwiegenheitspflicht und Konkurrenzverbot Es ist dem freien Dienstnehmer untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhalten hat, während oder nach Beendigung der vorliegenden Vertragsbeziehung, an wen auch immer, weiterzugeben bzw. für seine eigenen Interessen zu verwenden. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung besteht unbegrenzt. Sie besteht auch für betriebliche Kenntnisse über Belange des Auftraggebers, die der freie Dienstnehmer zufällig, also nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, auf Basis dieses Vertrages erworben hat. Diese Geheimhaltungsklausel gilt auch für die Vertreter des freien Dienstnehmers, die zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben von diesem eingesetzt werden. Der freie Dienstnehmer verpflichtet sich, diese Klausel an seine Vertreter zu überbinden. Dem freien Dienstnehmer ist untersagt, Kunden des Auftraggebers abzuwerben oder eigene Geschäftsbeziehungen zu diesem aufzunehmen. Der freie Dienstnehmer erklärt, an keinen anderen Auftraggeber oder Dienstgeber gebunden zu sein und sich für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses auch an keinen anderen Dienstgeber oder Auftraggeber zu binden der direkt oder indirekt in einem Konkurrenzverhältnis zum Auftraggeber steht. Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Verschwiegenheitspflicht hat der freie Dienstnehmer dem Auftraggeber eine Konventionalstrafe in Höhe des dreifachen letzten Brutto-Monatsgehalts zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. IX. Sozialversicherungrömisch neun. Sozialversicherung Der Auftraggeber meldet X Y ab Beginn seiner/ihrer Tätigkeit
den Bestimmungen des ASVG zur Sozialversicherung an.Der Auftraggeber meldet römisch zehn Y ab Beginn seiner/ihrer Tätigkeit
den Bestimmungen des ASVG zur Sozialversicherung an. (…) Herr/Frau X Y ist sich bewusst und ausdrücklich damit einverstanden, dass sie/er als freier Dienstnehmer keinem Kollektivvertrag unterliegen und arbeitsrechtliche Normen auf dieses Dienstverhältnis keine unmittelbare Anwendung finden.Herr/Frau römisch zehn Y ist sich bewusst und ausdrücklich damit einverstanden, dass sie/er als freier Dienstnehmer keinem Kollektivvertrag unterliegen und arbeitsrechtliche Normen auf dieses Dienstverhältnis keine unmittelbare Anwendung finden. Herr/Frau X Y hat daher insbesondere keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, Pflegefreistellung, Sonderzahlungen oder eine Abfertigung.Herr/Frau römisch zehn Y hat daher insbesondere keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, Pflegefreistellung, Sonderzahlungen oder eine Abfertigung. (…).“ 1.4. Die BF 1 meldete die Taxilenker zum Teil in der Beitragsgruppe D1p (Personen, die der Lohnsteuerpflicht
§ 47Abs. 1 i
Vm Abs. 2 EStG 1988 unterliegen und somit Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer
§ 4Abs. 2 ASVG sind, sofern diese nicht dem Ang
G unterliegen) und zum Teil als geringfügig Beschäftigte in der Beitragsgruppe N14 bei der Sozialversicherung an. 1.4. Die BF 1 meldete die Taxilenker zum Teil in der Beitragsgruppe D1p (Personen, die der Lohnsteuerpflicht
Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 unterliegen und somit Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sind, sofern diese nicht dem AngG unterliegen) und zum Teil als geringfügig Beschäftigte in der Beitragsgruppe N14 bei der Sozialversicherung an. Einzig der Taxilenker XXXX wurde von Beginn an in der Beitragsgruppe A1 (dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte Dienstnehmer) angemeldet. Dieser Fahrer wurde von einem anderen Taxiunternehmen übernommen und wollte weiterhin als echter Dienstnehmer angestellt werden. Einzig der Taxilenker römisch 40 wurde von Beginn an in der Beitragsgruppe A1 (dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte Dienstnehmer) angemeldet. Dieser Fahrer wurde von einem anderen Taxiunternehmen übernommen und wollte weiterhin als echter Dienstnehmer angestellt werden. Die Beitragssätze für die Beitragsgruppen D1p und A1 sind gleich hoch. 1.
- Der BF1 betrieb im Prüfzeitraum sein Taxiunternehmen mit sechs Fahrzeugen, welche in zweifacher Belegung - eine Person für die Tagfahrten und eine Person für die Nachtfahrten - im Einsatz waren. Vor Aufnahme der Beschäftigung gab es zwischen dem GF und dem jeweiligen Fahrer ein persönliches Gespräch, in welchem das Beschäftigungsausmaß und die Entlohnung vereinbart wurden. Die Einteilung der Fahrer auf die Fahrzeuge erfolgte durch den GF jeweils eine Woche im Vorhinein, wobei es auch Fahrer mit fixen Tagen und Fahrzeugen gab. Der GF versuchte bei der Einteilung grundsätzlich auf die Wünsche der Fahrer einzugehen. Die Fahrzeuge der BF 1 wurden den Taxilenkern für 12 Stunden (7 Uhr -19 Uhr und 19 Uhr - 7 Uhr) zur Verfügung gestellt. Den Fahrern wurde während dieser Schicht eine Zeitflexibilität zugestanden. Die Arbeitszeit der Fahrer konnte durch den GF durch die Funk- und Taxameteraufzeichnungen kontrolliert werden. Die Übergabe der Fahrzeuge erfolgte entweder an einem vom GF vorgegebenen Ort oder wurde unter den jeweiligen Tag- und Nachtfahrern ausgemacht. Sämtliche Betriebsmittel wie Taxameter, Registrierkasse, Funkgerät und Bankomatkasse wurden von der BF 1 zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus verwendeten die Fahrer ihre privaten Handys teilweise als Navigationsgerät bzw. für Aufträge seitens ihrer Stammkunden. 1.
- In den meisten Fällen war eine Einschulung der Fahrer nicht nötig, weil diese bereits für andere Unternehmen als Taxifahrer tätig waren. Die Fahrer erhielten jedoch eine Einschulung bei der jeweiligen Funkgruppe. Im Betrieb der BF 1 gab es keine gemeinsamen Mitarbeiterbesprechungen, jedoch standen gegebenenfalls Einzelgespräche zwischen dem GF und den Fahrern statt. 1.
- Die Fahrzeuge der BF 1 waren entweder mit Funk der Funkgruppe XXXX oder XXXX ausgestattet. Viele Fahrer fuhren ausschließlich über Funk, manche hatten zusätzlich Aufträge über ihre Stammkunden.1.
- Die Fahrzeuge der BF 1 waren entweder mit Funk der Funkgruppe römisch 40 oder römisch 40 ausgestattet. Viele Fahrer fuhren ausschließlich über Funk, manche hatten zusätzlich Aufträge über ihre Stammkunden. Über die Funkgruppe XXXX waren die Fahrer grundsätzlich verpflichtet, die Aufträge anzunehmen. Eine Ablehnung war - entgegen der schriftlichen Vereinbarungen - nur in begründeten Fällen (wie Trunkenheit der Fahrgäste) sanktionslos möglich. Im Falle einer grundlosen Ablehnung wurde der Fahrer für eine Zeit lang gesperrt und /oder musste eine Pönale zahlen. Über die Funkgruppe römisch 40 waren die Fahrer grundsätzlich verpflichtet, die Aufträge anzunehmen. Eine Ablehnung war - entgegen der schriftlichen Vereinbarungen - nur in begründeten Fällen (wie Trunkenheit der Fahrgäste) sanktionslos möglich. Im Falle einer grundlosen Ablehnung wurde der Fahrer für eine Zeit lang gesperrt und /oder musste eine Pönale zahlen. 1.
- Vor Inbetriebnahme der Fahrzeuge mussten die Fahrer die Fahrzeuge auf Schäden überprüfen. Zu Beginn der Schicht bzw. vor der ersten Fahrt mit Kundschaft musste der Fahrer den Stand des Taxameters abschreiben und die Registrierkasse einschalten bzw. schaltete sich diese mit Meldung beim Funk ein. Der Stand des Taxameters musste zu Beginn und Ende vom Fahrer notiert werden. Die Differenz der gefahrenen Kilometer und des Umsatzes musste sodann am Ende des Dienstes gemeinsam mit Kennzeichen und Datum von den Fahrern auf den Dienstbuchzettel der BF 1 notiert werden. Die Anmeldung beim Funk erfolgte mit einem persönlichen Code des Fahrers. Die elektronischen Daten des Taxameters wurden auf einem Magnetschlüssel aufgezeichnet. Die Fahrer waren verpflichtet, das Fahrzeug sauber zu halten. 1.
- Zur Anwendung kommt der „Bundeskollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW“, dieser legt eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 48 Stunden bei Vollbeschäftigung und den entsprechenden Bruttomonatslohn fest. 1.
- Die Entlohnung der Taxilenker erfolgte durch Beteiligung am Umsatz. Die Fahrer erhielten zwischen 40 % und 50 % des erzielten Bruttoumsatzes, welcher vom Taxameter abgelesen werden konnte. Es gab keinen allgemein festgelegten Mindestumsatz, wobei die Fahrer bei geringen Umsätzen vom GF damit konfrontiert wurden. Die Abrechnung erfolgte zumeist einmal wöchentlich am Standort der BF 1 in XXXX bzw. war es den Fahrern möglich, ihre Abrechnung selbst Zuhause vorzunehmen und in den Postkasten der BF 1 zu werfen. Der Magnetschlüssel wurde von den Fahrern im Zuge der wöchentlichen Abrechnung an den GF übergeben. Über diese hatte der GF eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der durchgeführten Fahrten der einzelnen Taxilenker. Die Abrechnung erfolgte zumeist einmal wöchentlich am Standort der BF 1 in römisch 40 bzw. war es den Fahrern möglich, ihre Abrechnung selbst Zuhause vorzunehmen und in den Postkasten der BF 1 zu werfen. Der Magnetschlüssel wurde von den Fahrern im Zuge der wöchentlichen Abrechnung an den GF übergeben. Über diese hatte der GF eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der durchgeführten Fahrten der einzelnen Taxilenker. Das Trinkgeld wurde von den Fahrern zur Gänze einbehalten. 1.
- Für jeden Dienstnehmer wurde ein Lohnkonto mit entsprechender Lohnabrechnung auf Basis des oben angeführten Kollektivvertrages geführt, wobei die Dienstnehmer tatsächlich mehr in Verdienst brachten, als auf den Lohnkonten angezeigt wurde. Der BF 2 erzielte durch seine Tätigkeit für die BF 1 in den folgenden Monaten folgende Einkünfte, welche über der Geringfügigkeitsgrenze von damals EUR 425,70 (für das Jahr 2017) lagen:Juli 2017 EUR 546,32 bruttoAugust 2017 EUR 663,25 bruttoSep 2017 EUR 903,18 bruttoDer BF 2 erzielte durch seine Tätigkeit für die BF 1 in den folgenden Monaten folgende Einkünfte, welche über der Geringfügigkeitsgrenze von damals EUR 425,70 (für das Jahr 2017) lagen:, Juli 2017 EUR 546,32 brutto, August 2017 EUR 663,25 brutto, Sep 2017 EUR 903,18 brutto Manche Fahrer wurden vom GF der BF 1 dazu aufgefordert, die einbehaltenen Umsätze entsprechend der Angaben in den Lohnzettel zu manipulieren. In anderen Fällen wurde der Umsatz vom GF ohne das Wissen der Fahrer an die Lohnzettel angepasst. Nicht allen Fahrern wurden die Lohnzettel vom GF ausgehändigt. 1.
- Sämtliche Aufwendungen hinsichtlich der Fahrzeuge wurden von der BF 1 übernommen. Aufwendungen der Fahrer wie Tank- und Reinigungskosten sowie Kosten von Kleinstreparaturen wurden im Nachhinein im Rahmen der wöchentlichen Abrechnung durch Abzug des von den Fahrern ausgefolgten Umsatzes ebenso von der BF 1 beglichen. 1.
- Die eingeteilten Dienste mussten von den Fahrern persönlich verrichtet werden. Im Falle kurzfristiger Verhinderungen, wie beispielsweise bei Krankheit, waren sie verpflichtet, dem GF telefonisch ihre Verhinderung bekanntzugeben. Dieser versuchte, kurzfristig Ersatz zu finden. Es kam nie vor, dass Fahrer selbstständig eine Vertretung organisierten. Als Vertretungen wurden vom GF immer firmeninterne Personen herangezogen. Eine kurzfristige Absage durch einen Fahrer kam in der Praxis nur selten vor. Urlaubszeiten wurden von den Fahrern dem GF im Vorhinein mitgeteilt und bei der Einteilung der Schichten berücksichtigt. 1.
- Die Fahrer waren nur für die BF 1 tätig. Die Funkgruppen achteten darauf, dass die Fahrer nicht auch für eine andere Funkgruppe tätig waren.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt, den Prüfbericht der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , sowie die seitens der belangten Behörde durchgeführten Einvernahmen des GF der BF 1 und des BF 2 sowie der einvernommenen Zeugen und der Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt, den Prüfbericht der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , sowie die seitens der belangten Behörde durchgeführten Einvernahmen des GF der BF 1 und des BF 2 sowie der einvernommenen Zeugen und der Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen der GPLA wurden der GF der BF 1 sowie die Fahrer XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX befragt. Im Rahmen der GPLA wurden der GF der BF 1 sowie die Fahrer römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 befragt. Die Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Stadt XXXX aufgenommenen Niederschriften mit den Taxifahrern XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX werden verfahrensgegenständlich ebenso berücksichtigt.Die Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Stadt römisch 40 aufgenommenen Niederschriften mit den Taxifahrern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 werden verfahrensgegenständlich ebenso berücksichtigt. Weitere Einvernahmen der Fahrer XXXX (BF 2), XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie auch der GPLA-Prüfer XXXX wurden im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.Weitere Einvernahmen der Fahrer römisch 40 (BF 2), römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie auch der GPLA-Prüfer römisch 40 wurden im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. 2.
- Die Feststellung, dass die in Anhang I. des angefochtenen Bescheides angeführten Personen in dem angeführten Zeitraum kein Entgelt bezogen, wurde von der belangten Behörde so angegeben und von der BF 1 nicht bestritten. 2.
- Die Feststellung, dass die in Anhang römisch eins. des angefochtenen Bescheides angeführten Personen in dem angeführten Zeitraum kein Entgelt bezogen, wurde von der belangten Behörde so angegeben und von der BF 1 nicht bestritten. Die als „freie Dienstverträge“ titulierte vertragliche Vereinbarungen wurden vom GF der belangten Behörde für einen Teil der Fahrer vorgelegt. 2.
- Dass die Taxilenker in den Beitragsgruppen D1p und N14 bei der Sozialversicherung angemeldet wurden, wurde von der belangten Behörde so vorgebracht und von der BF 1 nicht bestritten. Dass der Fahrer XXXX in der Beitragsgruppe A1 angemeldet wurde, wurde vom GF so bestätigt. 2.
- Dass die Taxilenker in den Beitragsgruppen D1p und N14 bei der Sozialversicherung angemeldet wurden, wurde von der belangten Behörde so vorgebracht und von der BF 1 nicht bestritten. Dass der Fahrer römisch 40 in der Beitragsgruppe A1 angemeldet wurde, wurde vom GF so bestätigt. Die Feststellung, dass die Beitragssätze für die Beitragsgruppen D1p und A1 gleich hoch sind wurde von der belangten Behörde und vom GPLA-Prüfer so angegeben und stimmt auch mit den Angaben im Arbeitsbehelf für Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie Lohnverrechnerinnen und Lohnverrechner der Österreichischen Sozialversicherung 2018 (https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/load?contentid=10008.727410&version=1574762511) überein. 2.
- Die unter 1.5-1.8 angeführten Feststellungen (insbesondere betreffend Fuhrpark der BF 1, Schichtbetrieb, Einteilung der Fahrer, Dienstzeiten, Ablauf und Wechsel der Schichten, Einsatz von Betriebsmitteln, Einschulung der Fahrer in den Funkbetrieb, Einsatz des Funkbetriebes, Verwendung von Dienstbuchzetteln und Kontrolle der Fahrzeuge auf Schäden und Sauberkeit) ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des GF und der einzelnen Fahrer im Laufe des Verfahrens. Zur Möglichkeit einzelne per Funk zugewiesene Fahrten abzulehnen, gab der Großteil der befragten Fahrer an, dass eine Ablehnung nur in begründeten Einzelfall möglich gewesen sei und in der Funkgruppe XXXX Pönalen und/oder Sperren verhängt wurden. Zur Möglichkeit einzelne per Funk zugewiesene Fahrten abzulehnen, gab der Großteil der befragten Fahrer an, dass eine Ablehnung nur in begründeten Einzelfall möglich gewesen sei und in der Funkgruppe römisch 40 Pönalen und/oder Sperren verhängt wurden. Einzig der Fahrer XXXX gab an, nicht verpflichtet gewesen zu sein, Funkaufträge anzunehmen. In Zusammenschau der gegenteiligen Aussagen vieler anderer Zeugen und in Hinblick darauf, dass der Zeuge XXXX angab, größtenteils mit Stammkunden gefahren zu sein und nur teilweise über Funk, war der diesbezüglichen Aussage des XXXX kein Gewicht beizumessen. Einzig der Fahrer römisch 40 gab an, nicht verpflichtet gewesen zu sein, Funkaufträge anzunehmen. In Zusammenschau der gegenteiligen Aussagen vieler anderer Zeugen und in Hinblick darauf, dass der Zeuge römisch 40 angab, größtenteils mit Stammkunden gefahren zu sein und nur teilweise über Funk, war der diesbezüglichen Aussage des römisch 40 kein Gewicht beizumessen. 2.
- Dass die Entlohnung der Fahrer durch Umsatzbeteiligung erfolgte, wurde vom GF und den Fahrern übereinstimmend angegeben. Zur Höhe der Umsatzbeteiligung ist festzuhalten, dass die Fahrer dazu unterschiedliche Angaben machten und deswegen nicht von einer einheitlichen Höhe der Beteiligung für die gesamte Belegschaft - entgegen den Angaben des GF in der Beschwerdeverhandlung am 17.06.2021 - ausgegangen werden kann. Dass es keinen vorgegebenen Mindestumsatz gab und das Trinkgeld zur Gänze von den Fahrern einbehalten wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Fahrer und des GF. Die Feststellung, dass der Umsatzbeteiligung vom Bruttoumsatz - und nicht wie schriftlich vereinbart vom Nettoumsatz - erfolgte, ergibt sich aus den Angaben der Fahrer im Rahmen der behördlichen Niederschriften sowie der Angaben der Zeugen XXXX und XXXX (BF 2) im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 17.06.
- Auch der GF räumte dazu befragt in der Beschwerdeverhandlung am 17.06.2021 dazu ein, dass zwar grundsätzlich der Umsatz am Nettoumsatz erfolgte, in der Praxis jedoch auch vom Bruttoumsatz abgerechnet wurde. Auch aus den Angaben der Zeugin XXXX in der Beschwerdeverhandlung am 01.12.2021 zur Umsatzbeteiligung geht hervor, dass die Beteiligung am Bruttoumsatz erfolgte. Laut belangter Behörde stellt die Heranziehung des Bruttoumsatzes auch die gängige Praxis dar und ist auch insofern naheliegend, als eine Umrechnung auf den Nettoumsatz durch den jeweiligen Fahrer somit nicht nötig ist.Die Feststellung, dass der Umsatzbeteiligung vom Bruttoumsatz - und nicht wie schriftlich vereinbart vom Nettoumsatz - erfolgte, ergibt sich aus den Angaben der Fahrer im Rahmen der behördlichen Niederschriften sowie der Angaben der Zeugen römisch 40 und römisch 40 (BF 2) im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 17.06.
- Auch der GF räumte dazu befragt in der Beschwerdeverhandlung am 17.06.2021 dazu ein, dass zwar grundsätzlich der Umsatz am Nettoumsatz erfolgte, in der Praxis jedoch auch vom Bruttoumsatz abgerechnet wurde. Auch aus den Angaben der Zeugin römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung am 01.12.2021 zur Umsatzbeteiligung geht hervor, dass die Beteiligung am Bruttoumsatz erfolgte. Laut belangter Behörde stellt die Heranziehung des Bruttoumsatzes auch die gängige Praxis dar und ist auch insofern naheliegend, als eine Umrechnung auf den Nettoumsatz durch den jeweiligen Fahrer somit nicht nötig ist. 2.
- Die Feststellungen zum Ablauf der Abrechnung ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des GF und der einzelnen Fahrer im Laufe des Verfahrens. Die Feststellung, dass der Umsatz und damit der tatsächliche Verdienst der Fahrer höher war, als auf den jeweiligen Lohnzetteln angeführt wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass sich zwischen den Angaben in den Lohnkonten bzw. Lohnzettel und den Dienstbuchzettel der Fahrer bzw. den Auszügen aus dem Unternehmerportal der Funkgruppe XXXX eklatante Abweichungen ergaben. Diese Abweichungen konnten weder durch den GF noch durch die einvernommenen Fahrer aufgeklärt werden. Die Feststellung, dass der Umsatz und damit der tatsächliche Verdienst der Fahrer höher war, als auf den jeweiligen Lohnzetteln angeführt wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass sich zwischen den Angaben in den Lohnkonten bzw. Lohnzettel und den Dienstbuchzettel der Fahrer bzw. den Auszügen aus dem Unternehmerportal der Funkgruppe römisch 40 eklatante Abweichungen ergaben. Diese Abweichungen konnten weder durch den GF noch durch die einvernommenen Fahrer aufgeklärt werden. Auf Vorhalt, warum es so hohe Abweichungen zwischen den Lohnzetteln und den aus den Dienstbuchzetteln und den Funkprotokollen ergebenden Umsätze gebe, gab der GF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 17.06.2021 an, dass er die Abrechnung der belangten Behörde nicht verstanden habe. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzuführen, dass der GF nicht zur Schlussbesprechung erschien und eine detaillierte Erklärung durch den GPLA-Prüfer somit ablehnte. Die Höhe der Einkünfte des BF 2 ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt inliegenden Berechnungsblatt, welches auf Grundlage der Funkprotokolle erstellt wurde. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.06.2021 gab der BF 2 zudem an, in den Sommermonaten über die Geringfügigkeitsgrenze gekommen zu sein. Auch viele der Zeugen gaben an, mehr in Verdienst gebracht zu haben, als auf den Lohnzetteln ausgewiesen wurde: Der Zeuge XXXX gab an, monatlich ungefähr EUR 1.200,- plus Trinkgeld in Höhe von EUR 160,- verdient zu haben, wohingegen die monatlichen Lohnzettel Beträge zwischen EUR 497,- und EUR 866,- netto aufweisen. Auf Vorhalt seiner Lohnzettel gab der Zeuge XXXX an, sich die niedrigen Beträge der Lohnzettel nicht erklären zu können. Der Zeuge römisch 40 gab an, monatlich ungefähr EUR 1.200,- plus Trinkgeld in Höhe von EUR 160,- verdient zu haben, wohingegen die monatlichen Lohnzettel Beträge zwischen EUR 497,- und EUR 866,- netto aufweisen. Auf Vorhalt seiner Lohnzettel gab der Zeuge römisch 40 an, sich die niedrigen Beträge der Lohnzettel nicht erklären zu können. Der Zeuge XXXX gab an, EUR 350,- pro Woche (somit EUR 1.400,- pro Monat) exklusive Trinkgeld verdient zu haben. Auch hier weisen die monatlichen Lohnzettel jedoch nur Beiträge in Höhe von EUR 100,- bis EUR 1166,- netto auf. Der Zeuge römisch 40 gab an, EUR 350,- pro Woche (somit EUR 1.400,- pro Monat) exklusive Trinkgeld verdient zu haben. Auch hier weisen die monatlichen Lohnzettel jedoch nur Beiträge in Höhe von EUR 100,- bis EUR 1166,- netto auf. Die Zeugin XXXX gab an durchschnittlich EUR 900,- netto pro Monat verdient zu haben und führte auch an, von GF explizit aufgefordert worden zu sein, nicht den kompletten Umsatz in den Dienstbüchern zu erfassen. Ihre monatlichen Lohnzettel weisen Beträge in Höhe von EUR 25,- und EUR 765,- netto auf. Die Zeugin römisch 40 gab an durchschnittlich EUR 900,- netto pro Monat verdient zu haben und führte auch an, von GF explizit aufgefordert worden zu sein, nicht den kompletten Umsatz in den Dienstbüchern zu erfassen. Ihre monatlichen Lohnzettel weisen Beträge in Höhe von EUR 25,- und EUR 765,- netto auf. Der Zeuge XXXX gab an, EUR 1.000,- bis EUR 1.200 exklusive Trinkgeld ins Verdienen gebracht zu haben, während seine monatlichen Lohnzettel leidglich Beträge zwischen EUR130,- und EUR 433,- netto aufweisen. Der Zeuge römisch 40 gab an, EUR 1.000,- bis EUR 1.200 exklusive Trinkgeld ins Verdienen gebracht zu haben, während seine monatlichen Lohnzettel leidglich Beträge zwischen EUR130,- und EUR 433,- netto aufweisen. Der Zeuge XXXX gab an, im Monat EUR 1.600,- bis EUR 2.000,- verdient zu haben. Auch hier weisen die monatlichen Lohnzettel lediglich Beträge von EUR 109,- bis EUR 768,- netto auf. Der Zeuge römisch 40 gab an, im Monat EUR 1.600,- bis EUR 2.000,- verdient zu haben. Auch hier weisen die monatlichen Lohnzettel lediglich Beträge von EUR 109,- bis EUR 768,- netto auf. Der Zeuge XXXX gab an, im Monat EUR 800,- verdient zu haben. Auch hier weisen die monatlichen Lohnzettel lediglich Beträge von EUR 150,- bis EUR 777,- auf. Der Zeuge römisch 40 gab an, im Monat EUR 800,- verdient zu haben. Auch hier weisen die monatlichen Lohnzettel lediglich Beträge von EUR 150,- bis EUR 777,- auf. Auch der Zeuge XXXX gab auf Vorhalt in der behördlichen Befragung an, entgegen der Umsatzaufzeichnungen von Juli und August 2016, sehr wohl in diesem Zeitraum für die BF 1 tätig gewesen zu sein. Auch der Zeuge römisch 40 gab auf Vorhalt in der behördlichen Befragung an, entgegen der Umsatzaufzeichnungen von Juli und August 2016, sehr wohl in diesem Zeitraum für die BF 1 tätig gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass die Fahrer XXXX und XXXX sogar angaben, dazu aufgefordert worden zu sein, die einbehaltenen Umsätze entsprechend der Angaben in den Lohnzettel zu manipulieren. Der Zeuge XXXX gab in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeverhandlung am 01.12.2021 an, dass Diskrepanzen zwischen den Lohnzetteln und den tatsächlichen ausbezahlten Löhnen in der Firma der BF 1 üblich waren. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass die Fahrer römisch 40 und römisch 40 sogar angaben, dazu aufgefordert worden zu sein, die einbehaltenen Umsätze entsprechend der Angaben in den Lohnzettel zu manipulieren. Der Zeuge römisch 40 gab in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeverhandlung am 01.12.2021 an, dass Diskrepanzen zwischen den Lohnzetteln und den tatsächlichen ausbezahlten Löhnen in der Firma der BF 1 üblich waren. Auf Vorhalt der Manipulationen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 17.06.2021 gab der GF an, dass dieser Vorwurf nicht stimme und er sich die diesbezüglichen Aussagen der Fahrer nur damit erklären könne, dass sie bei der behördlichen Befragung unter Druck gesetzt worden seien. Wenn er auf die Aussage des XXXX verweist, welcher erst am Schluss der Besprechung seine Aussage revidierte, ist anzuführen, dass dieser in der Beschwerdeverhandlung angab, dass ihm von GF vorgegeben wurde, was er bei der behördlichen Befragung angeben soll. Nach Aufklärung durch die Prüfer habe er dann wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Auf Vorhalt der Manipulationen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 17.06.2021 gab der GF an, dass dieser Vorwurf nicht stimme und er sich die diesbezüglichen Aussagen der Fahrer nur damit erklären könne, dass sie bei der behördlichen Befragung unter Druck gesetzt worden seien. Wenn er auf die Aussage des römisch 40 verweist, welcher erst am Schluss der Besprechung seine Aussage revidierte, ist anzuführen, dass dieser in der Beschwerdeverhandlung angab, dass ihm von GF vorgegeben wurde, was er bei der behördlichen Befragung angeben soll. Nach Aufklärung durch die Prüfer habe er dann wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Aus den Angaben der Zeugen ergibt sich auch, dass die Lohnzettel nur an manche Fahrer vom GF übergeben wurde und nicht wie vom GF in der Beschwerdeverhandlung angegeben, an alle Fahrer. 2.
- Die Bereitstellung der Betriebsmittel durch die BF 1 wurde vom GF und den Fahrern im Laufe des Verfahrens übereinstimmend so angegeben. Hinsichtlich einer Vertretungsmöglichkeit gaben die Fahrer übereinstimmend an, sich nie selbst um eine Vertretung gekümmert zu haben, sondern dass ein Ersatz allenfalls vom GF gesucht wurde. Der GF bestätigte diese Aussagen und gab in der Beschwerdeverhandlung am 17.06.2021 an, dass firmenfremde Personen nie als Vertretung eingesetzt worden seien. Die Mehrzahl der Fahrer gab in ihren Befragungen an, dass ein kurzfristiger Ausfall praktisch nicht stattgefunden habe und sie ihren Dienst immer wie vereinbart verrichtet hätten. Die Berücksichtigung von Urlaubszeiten bei der Einteilung der Fahrer wurden von diesen und vom GF ebenfalls so angegeben. 2.
- Die Feststellung, dass die Fahrer nur für die BF 1 und nicht auch für andere Firmen tätig waren, wurde vom GF in der Beschwerdeverhandlung 17.06.2021 so angegeben. Auch die teilweise dazu befragten Zeugen gaben an, nur für die BF 1 gefahren zu sein.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerden 3.
- Gesetzliche Grundlagen:
§ 4Abs.
1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
§ 4Abs.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Nach § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind von einer Vollversicherung nach § 4 jene Dienstnehmer ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
§ 5Abs.
2 ASVG nicht übersteigt (geringfügig beschäftigten Personen).Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind von einer Vollversicherung nach Paragraph 4, jene Dienstnehmer ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigt (geringfügig beschäftigten Personen). Ein Beschäftigungsverhältnis gilt
Abs. 2 leg. cit. als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98€
(2015)/ 415,72€
(2016)/ 425,70€
(2017)/ 438,05€
(2018)gebührt.Ein Beschäftigungsverhältnis gilt
Absatz 2, leg. cit. als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98€
(2015)/ 415,72€
(2016)/ 425,70€
(2017)/ 438,05€
(2018)gebührt.
§ 7Z 3 lit.
a ASVG sind in der Unfallversicherung die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten teilversichert.
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind in der Unfallversicherung die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten teilversichert. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer und der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 beginnt
§ 10Abs.
1 ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer und der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2, beginnt
Paragraph 10, Absatz eins, ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Die Dienstgeber haben
§ 33Abs.
1 ASVG jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Die Dienstgeber haben
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Der Dienstgeber hat
Abs. 1a leg. cit. die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarDer Dienstgeber hat
Absatz eins a, leg. cit. die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
- vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
- die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
§ 35Abs.
1 Z 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist
§ 539aAbs.
1 ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist
Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass die in Anhang I. angeführten Personen in dem dort angeführten Zeitraum kein Entgelt von der BF 1 bezogen.Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass die in Anhang römisch eins. angeführten Personen in dem dort angeführten Zeitraum kein Entgelt von der BF 1 bezogen. Mangels Bestreitung dieser Ausführungen durch die Beschwerdeführer waren die Beschwerden gegen diesen Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die im gegenständlichen Verfahrenszeitraum für die BF 1 tätigen Taxifahrer als echte Dienstnehmer
§ 4Abs.
2 ASVG oder als freie Dienstnehmer
§ 4Abs.
4 ASVG zu qualifizieren sind. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die im gegenständlichen Verfahrenszeitraum für die BF 1 tätigen Taxifahrer als echte Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG oder als freie Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu qualifizieren sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066; vom 19.10.2015, 2013/08/0185) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm).Nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066; vom 19.10.2015, 2013/08/0185) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm). Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der „freie Dienstvertrag“ zu unterscheiden. Bei einem freien Dienstvertrag gehe es um die Verpflichtung, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen, die vom Auftraggeber konkretisiert würden. Der freie Dienstnehmer müsse sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung bestehe also darin, ihrer Art nach bestimmte Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert würden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen (VwGH 9.10.2013, 2012/08/0263). Der freie Dienstvertrag im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG unterscheidet sich vom abhängigen (echten) Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG durch die persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber. Gegenstand des freien Dienstvertrags sind also Dienstleistungen, die nicht in persönlicher Abhängigkeit geleistet werden (VwGH 08.07.2019, Ra 2017/08/0119).Der freie Dienstvertrag im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterscheidet sich vom abhängigen (echten) Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch die persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber. Gegenstand des freien Dienstvertrags sind also Dienstleistungen, die nicht in persönlicher Abhängigkeit geleistet werden (VwGH 08.07.2019, Ra 2017/08/0119). Zur Abgrenzung zwischen echtem Dienstvertrag iSd § 4 Abs. 2 ASVG (danach ist Dienstnehmer, „wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird“) und freiem Dienstvertrag iSd § 4 Abs. 4 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt (VwGH vom 31.08.2015, 2013/11/0130):Zur Abgrenzung zwischen echtem Dienstvertrag iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (danach ist Dienstnehmer, „wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird“) und freiem Dienstvertrag iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt (VwGH vom 31.08.2015, 2013/11/0130): „Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 1957, VwSlg. Nr. 4495/A, gestützten ständigen Rechtsprechung davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).„Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 1957, VwSlg. Nr. 4495/A, gestützten ständigen Rechtsprechung davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der zitierten Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1990, VwSlg. Nr. 13.223/A).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1990, VwSlg. Nr. 13.223/A). Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, ist allerdings nicht primär der Vertrag maßgeblich, auf Grund dessen die Beschäftigung ausgeübt wird, sondern es sind die 'wahren Verhältnisse' entscheidend, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom
- November 2004, Zl. 2001/08/0131).Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, ist allerdings nicht primär der Vertrag maßgeblich, auf Grund dessen die Beschäftigung ausgeübt wird, sondern es sind die 'wahren Verhältnisse' entscheidend, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom
- November 2004, Zl. 2001/08/0131). Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1996, Zl. 94/08/0118), mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht.“Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1996, Zl. 94/08/0118), mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht.“ Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH vom 11.4.2018, Zl. Ra 2017/08/0099). Den getroffenen Feststellungen zufolge wurden zwischen der BF 1 und den Taxifahrern teilweise mündlich Vereinbarungen und teilweise als „Freier Dienstvertrag“ titulierte Vereinbarungen geschlossen. Nach § 539a ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Das Vertragsverhältnis war daher in Hinblick auf die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Taxifahrer zu untersuchen.Den getroffenen Feststellungen zufolge wurden zwischen der BF 1 und den Taxifahrern teilweise mündlich Vereinbarungen und teilweise als „Freier Dienstvertrag“ titulierte Vereinbarungen geschlossen. Nach Paragraph 539 a, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Das Vertragsverhältnis war daher in Hinblick auf die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Taxifahrer zu untersuchen. Persönliche Arbeitspflicht Die Taxilenker unterlagen in Bezug auf ihre Arbeitspflicht den Vorgaben der BF
- So erfolgte die Einteilung der Schichten jeweils eine Woche im Vorhinein und mussten diese Dienste von den Fahrern auch persönlich verrichtet werden. Hinsichtlich des Mitsprachemöglichkeit der Fahrer bei der Einteilung der Schichten ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.06.2014, 2012/08/0157, ausführte, dass die bloße Befugnis des Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise berühre, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Verfahren klar hervorkam, dass es den Fahrern tatsächlich keinesfalls völlig freistand, ob sie sich der BF 1 als Fahrer zur Verfügung stellten, als es für den Umsatz der BF 1 essentiell war, alle Schichten mit Fahrern zu besetzen und der GF mit diesen auch zu Beginn der Beschäftigung festlegte, in welchem Beschäftigungsausmaß die Fahrer für die BF 1 tätig werden wollten. Entsprechende Wünsche der Fahrer konnten nur im Hinblick auf einzelne Wochentage berücksichtigt werden. Die Fahrer hatten sich im Übrigen den Erfordernissen des Betriebes der BF 1 - das heißt insbesondere im Ausmaß der verfügbaren Schichten - unterzuordnen. Das Recht, die Durchführung von Schichten generell von vornherein abzulehnen, stand den Fahrern insofern jedenfalls nicht zu. Was die Möglichkeit der Absage bereits eingeteilter Dienste anbelangt, ist auszuführen, dass den Fahrern - entgegen des schriftlichen Rahmenvertrages - nicht offenstand, sich von Personen ihrer Wahl vertreten zu lassen. Die Taxilenker waren jeweils über einen bestimmten Zeitraum persönlich für die BF 1 tätig. Sie waren nicht berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, außenstehende, betriebsfremde, dritte Personen (Subvertreter) heranzuziehen, sondern waren verpflichtet, ihre Verhinderung umgehend dem GF zu melden. Dieser war für die Vertretung des Ausfalls zuständig, wobei sich auch dieser nur betriebsinternen Personen für die Vertretung bediente. Die persönliche Arbeitspflicht bildet die Grundvoraussetzung für die Annahme der persönlichen Abhängigkeit. Dass die für die BF 1 tätigen Taxilenker die Dienstleistung höchstpersönlich zu erbringen hatten und nicht berechtigt waren, ihre Arbeitsleistung durch außenstehende, betriebsfremde Dritte erbringen zu lassen bzw. auch nicht befugt waren, sich ohne jede weitere Verständigung mit der BF 1 zur Erbringung der Arbeitsleistung einer Ersatzkraft zu bedienen, spricht für das Vorliegen einer persönlichen Arbeitspflicht (vgl. Zehetner in Sonntag, ASVG, Jahreskommentar,
- Aufl., Rz. 43 ff).Die persönliche Arbeitspflicht bildet die Grundvoraussetzung für die Annahme der persönlichen Abhängigkeit. Dass die für die BF 1 tätigen Taxilenker die Dienstleistung höchstpersönlich zu erbringen hatten und nicht berechtigt waren, ihre Arbeitsleistung durch außenstehende, betriebsfremde Dritte erbringen zu lassen bzw. auch nicht befugt waren, sich ohne jede weitere Verständigung mit der BF 1 zur Erbringung der Arbeitsleistung einer Ersatzkraft zu bedienen, spricht für das Vorliegen einer persönlichen Arbeitspflicht vergleiche Zehetner in Sonntag, ASVG, Jahreskommentar,
- Aufl., Rz. 43 ff). Eine generelle Vertretungsbefugnis bestand - wie bereits ausgeführt - nicht. Die Leistungen waren also persönlich von den Taxilenkern zu erbringen. Arbeitszeit und Arbeitsort: Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant (VwGH vom 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176). Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 11.12.2013, Zl 2011/08/0322). Im vorliegenden Beschwerdefall hatten die Taxilenker die wöchentlichen Dienstpläne einzuhalten, die mit ihnen zuvor persönlich oder telefonisch vereinbart worden waren. Sie konnten sohin nicht frei über die vereinbarten Arbeitszeiten disponieren (vgl. VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0267).Im vorliegenden Beschwerdefall hatten die Taxilenker die wöchentlichen Dienstpläne einzuhalten, die mit ihnen zuvor persönlich oder telefonisch vereinbart worden waren. Sie konnten sohin nicht frei über die vereinbarten Arbeitszeiten disponieren vergleiche VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0267). Die Taxilenker konnten zwar laut eigener Aussage ihre Arbeitszeit weitgehend selbst festlegen, diese war jedoch von den internen Erfordernissen der BF 1 abhängig und damit vornehmlich an den Bedürfnissen der BF 1 orientiert. Es konnte folglich die Arbeitszeit nicht nach individuellem Belieben des einzelnen Taxilenkers variiert werden. Die Arbeitszeit war insofern vorgegeben, als Schichtdienste wahrgenommen wurden. Die Einteilung der Schichten durch den GF erfolgte in Absprache mit den Fahrern. Von einer den Taxilenkern völlig überlassenen Arbeitszeiteinteilung kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein, vielmehr ist diese einerseits durch die Schicht-Termine, andererseits aufgrund der logistischen Einteilung des Taxi-Fuhrparks, die eine zeitliche Akkordierung zwischen den Fahrern und der BF 1 erforderlich machten, an die Vorgaben der BF 1 gebunden. Der Gebundenheit an den Arbeitsort kommt im konkreten Fall keine wesentliche Bedeutung zu, weil die Leistung schon der Natur der Sache nach nicht nur an einem ganz bestimmten Ort verrichtet werden kann. Die Bindung an den Arbeitsort ist dann hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergeben. In einem solchen Fall kommt anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zu, wie etwa der Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder dem einzelnen gestalterischen Spielraum des Tätigen (vgl. VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2006/08/0206).Der Gebundenheit an den Arbeitsort kommt im konkreten Fall keine wesentliche Bedeutung zu, weil die Leistung schon der Natur der Sache nach nicht nur an einem ganz bestimmten Ort verrichtet werden kann. Die Bindung an den Arbeitsort ist dann hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergeben. In einem solchen Fall kommt anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zu, wie etwa der Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder dem einzelnen gestalterischen Spielraum des Tätigen vergleiche VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2006/08/0206). Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann („stille Autorität“ des Dienstgebers) (VwGH vom 14.11.2008, Zl. Ra 2018/08/0172). Eine Einbindung des Beschäftigten in die betriebliche Organisation der Beschäftigenden setzt das Vorhandensein eines Betriebs voraus. Maßgeblich ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht (ebenso VwGH vom 14.11.2008, Zl. Ra 2018/08/0172). Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte (wiederum VwGH vom 14.11.2008, Zl. Ra 2018/08/0172). In seinem Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation stellt. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein. Legt man diese Kriterien auf den vorliegenden Fall um, so waren die Taxilenker unzweifelhaft in persönlicher Abhängigkeit tätig: Sie waren insofern in den Taxibetrieb der BF 1 eingebunden, als sie neben der Einteilung in den Schichtbetrieb auch den von der BF 1 vorgegeben Abrechnungsmodalitäten und der Führung von Dienstbuchzetteln unterworfen wurden. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, waren die Fahrer verpflichtet Magnetschlüssel zu verwenden, die die Umsätze sowie die Fahrten aufzeichneten. Der Schlüssel wurde zu Beginn der Fahrt aktiviert und bei Beendigung der Schicht deaktiviert. So konnte ermittelt werden, wer zwischen Aktivierung und Deaktivierung gefahren ist. Bei der wöchentlichen Abrechnung wurde der Schlüssel dem GF übergeben und anhand des Schlüssels die Umsätze ermittelt. Somit unterlagen die Taxilenker der faktischen Kontrollmöglichkeit des GF, als dieser die Möglichkeit hatte, fortlaufend und regelmäßig zu überprüfen, an welchen Standorten, zu welchen Zeiten sich welcher Taxilenker aus seinem Unternehmen aufhielt. Auch wenn es zutrifft, dass ein Taxameter (Fahrpreisanzeiger, vgl. § 13 Abs. 1 der Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung) von jedem, auch von einem selbständigen Taxilenker (insoweit zur Abrechnung gegenüber dem Kunden) zu verwenden ist und auch die Funkvermittlung nicht ausnahmslos verwendet werden musste und dementsprechend auch nicht ausnahmslos verwendet wurde, so ermöglichten die Daten des Taxameters in Verbindung mit den Daten der doch regelmäßig verwendeten Funkvermittlung eine Kontrolle der wöchentlichen Abrechnung der Taxilenker. Diese Kontrollmöglichkeit spricht ebenfalls für die Erbringung der Leistungen in persönlicher Abhängigkeit (VwGH 14.02.2013, 2012/08/0261).Auch wenn es zutrifft, dass ein Taxameter (Fahrpreisanzeiger, vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, der Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung) von jedem, auch von einem selbständigen Taxilenker (insoweit zur Abrechnung gegenüber dem Kunden) zu verwenden ist und auch die Funkvermittlung nicht ausnahmslos verwendet werden musste und dementsprechend auch nicht ausnahmslos verwendet wurde, so ermöglichten die Daten des Taxameters in Verbindung mit den Daten der doch regelmäßig verwendeten Funkvermittlung eine Kontrolle der wöchentlichen Abrechnung der Taxilenker. Diese Kontrollmöglichkeit spricht ebenfalls für die Erbringung der Leistungen in persönlicher Abhängigkeit (VwGH 14.02.2013, 2012/08/0261). Zudem waren die Fahrer grundsätzlich verpflichtet, per Funk zugewiesene Aufträge anzunehmen und war eine Ablehnung der Fahrt nur in begründeten Einzelfällen (etwa betrunkene, randalierende oder unsauber bekleidete Gäste) möglich. Auch daraus ergibt sich eine Weisungsgebundenheit der Fahrer. Entgelt Das Vorliegen einer entgeltlichen Tätigkeit wurde nicht bestritten. Die Entlohnung erfolgte ausschließlich durch Beteiligung am Umsatz. Den Taxilenkern stand kein Fixum oder eine Spesenvergütung zu. Dieser Umstand schließt die Dienstnehmereigenschaft jedoch nicht aus (vgl. VwGH 14.02.2013, 2012/08/0261).Das Vorliegen einer entgeltlichen Tätigkeit wurde nicht bestritten. Die Entlohnung erfolgte ausschließlich durch Beteiligung am Umsatz. Den Taxilenkern stand kein Fixum oder eine Spesenvergütung zu. Dieser Umstand schließt die Dienstnehmereigenschaft jedoch nicht aus vergleiche VwGH 14.02.2013, 2012/08/0261). Wirtschaftliche Abhängigkeit Die Überwälzung unternehmerischer Risiken auf die arbeitende Person ist nur dann als ein Merkmal selbständiger Erwerbstätigkeit in Betracht zu ziehen, wenn mit dem Risiko entsprechende unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten einhergehen (vgl. VwGH 92/08/0213 vom 31.1.1995).Die Überwälzung unternehmerischer Risiken auf die arbeitende Person ist nur dann als ein Merkmal selbständiger Erwerbstätigkeit in Betracht zu ziehen, wenn mit dem Risiko entsprechende unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten einhergehen vergleiche VwGH 92/08/0213 vom 31.1.1995). Die Beschäftigungsmerkmale ergeben klar, dass den Fahrern keine unternehmerischen Dispositionsmöglichkeiten zukamen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits aus der persönlichen Abhängigkeit. Mit ihr ist ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden (vgl. VwGH Ra 2015/08/0188 vom 12.01.2016).Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits aus der persönlichen Abhängigkeit. Mit ihr ist ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden vergleiche VwGH Ra 2015/08/0188 vom 12.01.2016). Im vorliegenden Fall ist als erwiesen anzunehmen, dass die Taxilenker sämtliche Betriebsmittel (Taxifahrzeug mit kompletter Taxiausstattung wie Fahrpreisanzeiger, Fahrgasterfassungssystem, Taxifunk, digitales Kassasystem mit Drucker, Bankomatkassa) von der BF 1 zur Verfügung gestellt bekamen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Taxilenker über eine markttaugliche und tatsächlich entsprechend eingesetzte betriebliche Organisation mit der Beschäftigung eigener Dienstnehmer verfügt hätten, eigene unternehmerische Entscheidungen hätten treffen können, bzw. - außer für die BF 1 - in maßgeblicher Weise auch noch für verschiedene andere Auftraggeber Fahrtätigkeiten übernommen oder diese Tätigkeiten in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer mit Aussicht auf Erfolg angeboten hätten (vgl. VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106).Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Taxilenker über eine markttaugliche und tatsächlich entsprechend eingesetzte betriebliche Organisation mit der Beschäftigung eigener Dienstnehmer verfügt hätten, eigene unternehmerische Entscheidungen hätten treffen können, bzw. - außer für die BF 1 - in maßgeblicher Weise auch noch für verschiedene andere Auftraggeber Fahrtätigkeiten übernommen oder diese Tätigkeiten in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer mit Aussicht auf Erfolg angeboten hätten vergleiche VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106). Abschließend wird auf die aktuelle Judikatur des VwGH zur Tätigkeit von „Taxilenkern“ verwiesen. Im Erkenntnis vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0261, der Parallelen zum gegenständlichen Fall aufweist, wonach ebenso eine echte Dienstnehmereigenschaft höchstgerichtlich bejaht wurde, gelangte der VwGH zum Ergebnis, dass aufgrund des Vorliegens persönlicher Arbeitspflicht, der Kontrollmöglichkeit durch den Dienstgeber sowie der festgestellten Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeit die in Rede stehenden Taxilenkern als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu beurteilen waren.Abschließend wird auf die aktuelle Judikatur des VwGH zur Tätigkeit von „Taxilenkern“ verwiesen. Im Erkenntnis vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0261, der Parallelen zum gegenständlichen Fall aufweist, wonach ebenso eine echte Dienstnehmereigenschaft höchstgerichtlich bejaht wurde, gelangte der VwGH zum Ergebnis, dass aufgrund des Vorliegens persönlicher Arbeitspflicht, der Kontrollmöglichkeit durch den Dienstgeber sowie der festgestellten Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeit die in Rede stehenden Taxilenkern als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu beurteilen waren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gegenständlich die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit überwiegen. Hinsichtlich der Einwände der BF 1, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX , 17.01.2019, XXXX , die Taxilenker bereits als freie Dienstnehmer qualifiziert wurden, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht an die diesbezüglichen Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts nicht gebunden ist. Hinsichtlich der Einwände der BF 1, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 , 17.01.2019, römisch 40 , die Taxilenker bereits als freie Dienstnehmer qualifiziert wurden, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht an die diesbezüglichen Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts nicht gebunden ist. Die in Anhang II. und III. des angefochtenen Bescheides angeführten Taxilenker hatten nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt für die BF 1 persönlich und wirtschaftlich abhängig zu arbeiten und unterlagen aufgrund der festgestellten Tätigkeit während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG.Die in Anhang römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeführten Taxilenker hatten nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt für die BF 1 persönlich und wirtschaftlich abhängig zu arbeiten und unterlagen aufgrund der festgestellten Tätigkeit während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. als unbegründet abzuweisen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
§ 44
Abs.1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist. Unter Entgelt sind
§ 49
Abs.1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, stellte sich im Zuge der GPLA heraus, dass die im Bescheid angeführten Personen wesentlich mehr ins Verdienen brachten, als von der BF 1 am Lohnkonto abgerechnet wurde. Sämtliche Fahrer wurden in Form einer Umsatzbeteiligung in Höhe zwischen 40 % und 50 % des getätigten Bruttoumsatzes entlohnt. Die tatsächliche Höhe der Einkünfte der Fahrer bzw. die Beitragsgrundlagen ergeben wie folgt: Bei jenen Fahrern, welche in der Befragung ihren durchschnittlichen Lohn zu Protokoll gaben, wurde dieser Lohn zur Berechnung der Beitragsgrundlage herangezogen. In den anderen Fällen wurden sowohl die Umsätze auf den einzelnen Dienstbuchzetteln der jeweiligen Taxilenker als auch die Daten aus dem Unternehmerportal der Funkgruppe 889 zur Berechnung herangezogen. Das von den Fahrern einbehaltene Trinkgeld wurde in der auf den Lohnkonten ausgewiesenen Höhe, oder im Falle von Angaben der Fahrer zum Trinkgeld in der behördlichen Befragung, in der dort angegeben Höhe, bei der Berechnung der Beitragsgrundlage berücksichtigt. Die Einwände des BF 1 gegen die Nachverrechnung sind pauschal und beschränken sich leidglich darauf, dass keine Manipulationen stattgefunden hätten. Der GF war jedoch nicht in der Lage, die Abweichungen zwischen den Lohnkonten der Fahrer einerseits und den Angaben der Taxilenker zu ihrem monatlichen Verdienst und auf den Dienstbuchzettel ausgewiesenen Umsätzen andererseits, aufzuklären. Auch der Einwand, dass die Grundlage der Nachverrechnung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei, ist nicht substantiiert. Auch aus dem Akt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet worden sind. Der Einwand der BF 2 in der Beschwerde, in den Monaten Juli bis September 2017 nur geringfügig tätig gewesen zu sein, wurde - wie den Feststellungen zu entnehmen ist - aufgrund des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze widerlegt. Der Nachrechnungsbetrag in Höhe von EUR 84.783,15 (= EUR 78.326,12 + EUR 6.457,03 Zinsen) erfolgte somit dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Die Beschwerden der BF 1 und des BF 2 waren daher spruchgemäß abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2226993.1.00