RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlG312 2247093-1 SpruchG312 2247093-1/6E, G312 2247093-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 19.04.2021 beantragte die XXXX (im Folgenden: BF) eine Beschäftigungsbewilligung für XXXX , StA. Irak (im Folgenden: MT).Am 19.04.2021 beantragte die römisch 40 (im Folgenden: BF) eine Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 , StA. Irak (im Folgenden: MT). Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.05.2021, XXXX , wurde ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für MT gemäß § 4 Abs. 3 AuslBG abgewiesen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Regionalbeirat im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe und darüber hinaus keine der sonstigen im § 4 Abs. 3 AuslBG genannten Voraussetzungen vorliege. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.05.2021, römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für MT gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG abgewiesen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Regionalbeirat im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe und darüber hinaus keine der sonstigen im Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG genannten Voraussetzungen vorliege. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Entscheidungsgründe des Regionalbeirates nicht nachvollziehbar seien und auch sonst keine Ermittlungen durchgeführt worden seien. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2021, XXXX , gemäß § 14 VwGVG iVm § 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG ab. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2021, römisch 40 , gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG ab. Der BF beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 06.10.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2021, XXXX wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG mit Hinweis auf das Gesetzesprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 3 AuslBG ausgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2021, römisch 40 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG mit Hinweis auf das Gesetzesprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofes zu Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG ausgesetzt. Mit E-Mail vom 11.10.2021 teilte die belangte Behörde auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass nicht bekannt sei, warum keine einhellige Befürwortung des Regionalbeirates erteilt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 19.04.2021 beantragte die BF eine Beschäftigungsbewilligung für MT als Barkellner im Ausmaß von 40 Wochenstunden für eine monatliche Entlohnung von brutto EUR 1.936,-. MT ist irakischer Staatsangehöriger, welcher über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG verfügt. Die Aufenthaltsberechtigungsarte hat eine Gültigkeit von 05.03.2021 bis 04.03.
- MT ist irakischer Staatsangehöriger, welcher über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG verfügt. Die Aufenthaltsberechtigungsarte hat eine Gültigkeit von 05.03.2021 bis 04.03.
- Der Regionalbeirat des AMS XXXX lehnte die Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung mit Beschluss vom 19.05.2021 ab.Der Regionalbeirat des AMS römisch 40 lehnte die Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung mit Beschluss vom 19.05.2021 ab. Hinsichtlich des Ersatzkraftverfahrens wurde Folgendes protokolliert: „1 EK … passt lt. DG nicht ins Team, ist dem DG persönlich bekannt. 1 EK … voraussichtliche EZ bei DG im Ausland (Gastronomie) 1 EK … hier erfolgte keine Bewerbung bzw. Kontaktaufnahme mit dem DG, Ermittlungsverfahren seitens AMS BeraterInnen eingeleitet. 1 EK … vorgemerkt, wird nach COVID-Lockdown fix eingestellt lt. DG. Dienstgeber hat noch weitere Lokale in XXXX , in denen Personal benötigt wird. Er würde diese EK zusätzlich zu beantragten Ausländer beschäftigen.Dienstgeber hat noch weitere Lokale in römisch 40 , in denen Personal benötigt wird. Er würde diese EK zusätzlich zu beantragten Ausländer beschäftigen. Daher stehen zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren geeigneten Ersatzarbeitskräfte als Barkellner ohne dzt. Aufrechte EZ /WEZ zur Verfügung.“
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Antrag der BF, dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde übermittelten Auszug aus dem Protokoll der Beiratssitzung des Regionalbeirates vom 21.05.
- Der Verfahrensgang resultiert aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. ,
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens: Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2021, XXXX wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG mit Hinweis auf das Gesetzesprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 3 AuslBG ausgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2021, römisch 40 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG mit Hinweis auf das Gesetzesprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofes zu Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG ausgesetzt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2021, XXXX wurde unter anderem ausgesprochen, dass § 4 Abs. 3 AuslBG als verfassungswidrig aufgehoben wird. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2021, römisch 40 wurde unter anderem ausgesprochen, dass Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG als verfassungswidrig aufgehoben wird. Da nun eine rechtskräftige Entscheidung der für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorfrage vorliegt, war das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. 3.
- Zur Erteilung der Beschäftigungsbewilligung: 3.2.
- Gesetzliche Grundlagen: § 4 AuslBG lautet auszugsweise:Paragraph 4, AuslBG lautet auszugsweise:
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
- der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
- der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
- die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
- keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
- die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
- der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
- die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
- die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
- der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
- der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
- die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,
- der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung a) einen Arbeitnehmer, der das
- Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das
- Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,
- der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
- der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
- der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
- der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
(2)...
(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn
- der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder (Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 2 bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
- der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder
- der Ausländer gemäß Paragraph 5, befristet beschäftigt werden soll oder
- der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder
- der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (Paragraph 63, NAG) oder Student (Paragraph 64, Absatz eins und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder
- der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder
- der Ausländer Betriebsentsandter ist (Paragraph 18,) oder (Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. I Nr. 66/2017)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,)
- der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
- der Ausländer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
- für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder
- für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß Paragraph 16 a, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 6, des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder
- der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
- der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder
- der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, hat oder
- der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
- der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.
- der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Absatz 4, angehört.
(4)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und – sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt – den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.
(5)bis
(7)… Gemäß § 4b Abs. 1 AuslBG lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. , 3.2.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: MT verfügt über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG und erfüllt somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslBG. Sachverhalte, wonach die übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 (Z 2 – 11) AuslBG nicht vorlägen, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und gelten somit ebenfalls als erfüllt. MT verfügt über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG und erfüllt somit die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG. Sachverhalte, wonach die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, (Ziffer 2, – 11) AuslBG nicht vorlägen, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und gelten somit ebenfalls als erfüllt. Zusätzlich zu den in § 4 Abs. 1 AuslBG festgelegten Voraussetzungen darf die Beschäftigungsbewilligung nur bei Erfüllung einer der in § 4 Abs. 3 AuslBG aufgezählten Voraussetzungen erteilt werden. Da im vorliegenden Fall die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z. 5 bis 14 AuslBG weder behauptet wurde noch aufgrund der Aktenlage evident ist, käme die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nur in Betracht, wenn der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet hätte (§ 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG).Zusätzlich zu den in Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG festgelegten Voraussetzungen darf die Beschäftigungsbewilligung nur bei Erfüllung einer der in Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG aufgezählten Voraussetzungen erteilt werden. Da im vorliegenden Fall die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5 bis 14 AuslBG weder behauptet wurde noch aufgrund der Aktenlage evident ist, käme die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nur in Betracht, wenn der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet hätte (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG). Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2021, G 232/2021-14, wurde § 4 Abs. 3 AuslBG als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des
- Juni 2023 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2021, G 232/2021-14, wurde Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des
- Juni 2023 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Gemäß § 140 Abs. 7,
- Satz B-VG ist, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gesetzt hat, das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.Gemäß Paragraph 140, Absatz 7, 2, Satz B-VG ist, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gesetzt hat, das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Da die Aufhebung erst mit Ablauf des 30.06.2023 in Kraft tritt (Spruchpunkt II. des oz. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes) und kein Anlassfall vorliegt, ist § 4 Abs. 3 AuslBG im gegenständlichen Fall weiter anzuwenden. Da die Aufhebung erst mit Ablauf des 30.06.2023 in Kraft tritt (Spruchpunkt römisch zwei. des oz. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes) und kein Anlassfall vorliegt, ist Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG im gegenständlichen Fall weiter anzuwenden. Im vorliegenden Fall lehnte der Regionalbeirat die Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung mit Beschluss vom 21.05.2021 ab. Gemäß Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2017, E503/2016, hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Befürwortung des Regionalbeirates zu prüfen. Dazu führte der Verfassungsgerichtshof im Details aus: „Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß §27 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Rechtmäßigkeit der Äußerung des Regionalbeirates zu prüfen: wie der VfGH in vergleichbaren Konstellationen bereits entschieden hat, ist dann, wenn die Behörde erster Instanz als Voraussetzung für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung der Zustimmung einer anderen Behörde bedarf, die im Allgemeinen einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes dient, dieses Zustimmungserfordernis auf diesen Verfahrensabschnitt beschränkt und gilt - im Sinne des Rechtsstaatsprinzips verfassungskonform interpretiert - nicht auch für die Rechtsmittelbehörde. Demgegenüber unterließ das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall jegliche Überprüfung der Verweigerung der Befürwortung der Ausstellung der beantragten Sicherungsbescheinigung durch den Regionalbeirat auf seine Rechtmäßigkeit, obwohl es zugleich die Auffassung vertritt, dass "die positive Erledigung des Antrages, [...] obwohl keine Ersatzkraft gefunden wurde, allein am Nichtvorliegen der einhelligen Befürwortung des Regionalbeirates" gescheitert ist. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang weder eine Begründungspflicht des Regionalbeirates noch eine Möglichkeit zur Überprüfung seiner Äußerung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht annimmt, vertritt es eine Auffassung, die im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip und zur dazu ergangenen Rechtsprechung des VfGH in vergleichbaren Konstellationen steht.“ Auch in seinem Beschluss vom 25.06.2021, E2420/2020-17, mit welchem die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 AuslBG beschlossen wurde, sprach der Verfassungsgerichtshof Folgendes aus:Auch in seinem Beschluss vom 25.06.2021, E2420/2020-17, mit welchem die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG beschlossen wurde, sprach der Verfassungsgerichtshof Folgendes aus: „Das Zustimmungserfordernis des Regionalbeirates nach § 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG scheint auf das verwaltungsbehördliche Verfahren beschränkt zu sein und nicht auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu gelten; das Bundesverwaltungsgericht dürfte somit nicht nur die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Leiters der regionalen Geschäftsstelle, sondern auch (je nach Lage des Falles) die Rechtmäßigkeit der Äußerung (Verweigerung der Befürwortung) des Regional-beirates zu prüfen haben (vgl. VfGH 22.9.2017, E 503/2016 mwN; 24.11.2017, E 2936/2016; vgl. zum Anhörungsrecht auch VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 9.3.2016, Ra 2016/08/0045). Demzufolge dürfte das Bundesverwaltungsgericht umfassend prüfen müssen, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), ob der Bewilligungserteilung wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen entgegenstehen sowie ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar auch dann, wenn sich der vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtene Bescheid des Leiters der regionalen Geschäftsstelle ausschließlich auf die fehlende Zustimmung des Regionalbeirates stützt und der Leiter der regionalen Geschäfts-stelle nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes insoweit keine eigene Beurteilung vornehmen konnte.„Das Zustimmungserfordernis des Regionalbeirates nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG scheint auf das verwaltungsbehördliche Verfahren beschränkt zu sein und nicht auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu gelten; das Bundesverwaltungsgericht dürfte somit nicht nur die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Leiters der regionalen Geschäftsstelle, sondern auch (je nach Lage des Falles) die Rechtmäßigkeit der Äußerung (Verweigerung der Befürwortung) des Regional-beirates zu prüfen haben vergleiche VfGH 22.9.2017, E 503 aus 2016, mwN; 24.11.2017, E 2936 aus 2016,; vergleiche zum Anhörungsrecht auch VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 9.3.2016, Ra 2016/08/0045). Demzufolge dürfte das Bundesverwaltungsgericht umfassend prüfen müssen, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), ob der Bewilligungserteilung wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen entgegenstehen sowie ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar auch dann, wenn sich der vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtene Bescheid des Leiters der regionalen Geschäftsstelle ausschließlich auf die fehlende Zustimmung des Regionalbeirates stützt und der Leiter der regionalen Geschäfts-stelle nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes insoweit keine eigene Beurteilung vornehmen konnte. Das – an die Beurteilung des Regionalbeirates offenbar nicht gebundene – Bundesverwaltungsgericht dürfte sodann die der (Nicht-)Zustimmung des Regionalbeirates zugrunde liegende Beurteilung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bzw. 2 AuslBG inhaltlich überprüfen müssen (vgl. VfSlg. 12.506/1990; VfGH 22.9.2017, E 503/2016). Im Falle der Nichterteilung der Zustimmung durch den Regionalbeirat dürfte die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis als eigenständige – erstmals umfassend getroffene – Beurteilung der Arbeitsmarktlage und der wichtigen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen nach § 4 Abs. 1 bzw. 2 AuslBG anzusehen sein.“Das – an die Beurteilung des Regionalbeirates offenbar nicht gebundene – Bundesverwaltungsgericht dürfte sodann die der (Nicht-)Zustimmung des Regionalbeirates zugrunde liegende Beurteilung nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz eins, bzw. 2 AuslBG inhaltlich überprüfen müssen vergleiche VfSlg. 12.506 aus 1990,; VfGH 22.9.2017, E 503 aus 2016,). Im Falle der Nichterteilung der Zustimmung durch den Regionalbeirat dürfte die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis als eigenständige – erstmals umfassend getroffene – Beurteilung der Arbeitsmarktlage und der wichtigen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen nach Paragraph 4, Absatz eins, bzw. 2 AuslBG anzusehen sein.“ Mit dem nun kürzlich ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2021, G 232/2021-14, mit welchem § 4 Abs. 3 AuslBG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, wurde erstmals eine Bindungswirkung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf das Zustimmungserfordernis des Regionalbeirats nach § 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG eingeräumt: Mit dem nun kürzlich ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2021, G 232/2021-14, mit welchem Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, wurde erstmals eine Bindungswirkung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf das Zustimmungserfordernis des Regionalbeirats nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG eingeräumt: „Ferner gibt es im Gesetz keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Beschäftigungsbewilligung unter anderen Voraussetzungen zu erteilen hätte als der Leiter der regionalen Geschäftsstelle. Insbesondere hat es daher neben den Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AuslBG auch zu prüfen, ob die in § 4 Abs. 3 AuslBG festgelegten Kriterien erfüllt sind. Daraus folgt – wie auch die Bundesregierung zutreffend ausführt –, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilen darf, wenn die einhellige Befürwortung des Regionalbeirates (für die jeglicher gesetzliche Maßstab fehlt) vorliegt. Die mangelnde einhellige Befürwortung kann sohin weder durch die Behörde noch durch das Verwaltungsgericht substituiert werden. Dieses Zustimmungserfordernis bindet damit nicht nur – wie oben dargelegt – den Leiter der regionalen Geschäftsstelle, sondern auch das Bundesverwaltungsgericht an die Beurteilung des Regionalbeirates und entzieht auf diese Weise auch dem Bundesverwaltungsgericht die Verantwortung für eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen und damit sowohl das Recht zur Entscheidung über den Antrag als auch die Möglichkeit zur Überprüfung der Entscheidung (vgl. VfSlg. 16.049/2000, 19.804/2013).“„Ferner gibt es im Gesetz keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Beschäftigungsbewilligung unter anderen Voraussetzungen zu erteilen hätte als der Leiter der regionalen Geschäftsstelle. Insbesondere hat es daher neben den Anforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bzw. Absatz 2, AuslBG auch zu prüfen, ob die in Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG festgelegten Kriterien erfüllt sind. Daraus folgt – wie auch die Bundesregierung zutreffend ausführt –, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilen darf, wenn die einhellige Befürwortung des Regionalbeirates (für die jeglicher gesetzliche Maßstab fehlt) vorliegt. Die mangelnde einhellige Befürwortung kann sohin weder durch die Behörde noch durch das Verwaltungsgericht substituiert werden. Dieses Zustimmungserfordernis bindet damit nicht nur – wie oben dargelegt – den Leiter der regionalen Geschäftsstelle, sondern auch das Bundesverwaltungsgericht an die Beurteilung des Regionalbeirates und entzieht auf diese Weise auch dem Bundesverwaltungsgericht die Verantwortung für eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen und damit sowohl das Recht zur Entscheidung über den Antrag als auch die Möglichkeit zur Überprüfung der Entscheidung vergleiche VfSlg. 16.049 aus 2000,, 19.804 aus 2013,).“ Die mit diesem Erkenntnis geäußerte Bindungswirkung hätte zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht - bis zum Inkrafttreten der Aufhebung des § 4 Abs. 3 AuslBG am 01.07.2021 - nicht mehr die Möglichkeit hätte, die Verweigerung der Befürwortung des Regionalbeirats auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies würde jedoch im Widerspruch zum Rechtsstaatprinzip und auch zur oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere zu VfGH 22.09.2017, E503/2016 und 25.06.2021, E2420/2020-17) stehen. Die mit diesem Erkenntnis geäußerte Bindungswirkung hätte zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht - bis zum Inkrafttreten der Aufhebung des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG am 01.07.2021 - nicht mehr die Möglichkeit hätte, die Verweigerung der Befürwortung des Regionalbeirats auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies würde jedoch im Widerspruch zum Rechtsstaatprinzip und auch zur oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere zu VfGH 22.09.2017, E503/2016 und 25.06.2021, E2420/2020-17) stehen. Dem Verfassungsgerichtshof kann jedoch nicht unterstellt werden kann, dass für den Zeitraum bis zur Aufhebung des § 4 Abs. 3 AuslBG eine für Antragsteller einschränkendere - nämlich nicht der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegende -Anwendung dieser Bestimmung gelten soll. Dem Verfassungsgerichtshof kann jedoch nicht unterstellt werden kann, dass für den Zeitraum bis zur Aufhebung des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG eine für Antragsteller einschränkendere - nämlich nicht der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegende -Anwendung dieser Bestimmung gelten soll. Demnach ist davon auszugehen, dass gegenständlich die Verweigerung des Regionalbeirats, die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig zu befürworten, vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist. Gegenständlich fand die Regionalbeiratssitzung und Beratung am 21.05.2021 statt. Im diesbezüglich angefertigten Texteintrag findet sich keine Begründung für die Versagung der Befürwortung für eine Beschäftigungsbewilligung der BF für MT. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin bei der belangten Behörde teilte diese mit, dass nicht bekannt sei, warum gegenständlich keine einhellige Befürwortung erteilt worden sei. Gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4b AuslBG ist vor der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine Arbeitsmarktprüfung (Ersatzkraftstellungsverfahren) durchzuführen. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass nach Einleitung eines Ersatzkraftverfahrens keine geeigneten Ersatzarbeitskräfte als Barkellner zur Verfügung stehen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG ist vor der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine Arbeitsmarktprüfung (Ersatzkraftstellungsverfahren) durchzuführen. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass nach Einleitung eines Ersatzkraftverfahrens keine geeigneten Ersatzarbeitskräfte als Barkellner zur Verfügung stehen. Neben der Arbeitsmarktprüfung ist zu prüfen, ob der Bewilligungserteilung wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen entgegenstehen (§ 4 Abs. 1 AuslBG).Neben der Arbeitsmarktprüfung ist zu prüfen, ob der Bewilligungserteilung wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen entgegenstehen (Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG). Gegenständlich wurden keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen, welche gegenständlich gegen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sprechen würden, von der belangten Behörde vorgebracht und sind auch nicht im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Wie oben ausgeführt, verfügt MT über ein Aufenthaltsrecht in Österreich und sind auch die anderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG gegenständlich erfüllt.Gegenständlich wurden keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen, welche gegenständlich gegen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sprechen würden, von der belangten Behörde vorgebracht und sind auch nicht im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Wie oben ausgeführt, verfügt MT über ein Aufenthaltsrecht in Österreich und sind auch die anderen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG gegenständlich erfüllt. 3.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 27 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur über die Beschwerde abzusprechen, sondern auch die Angelegenheit, welche von der belangten Behörde zu entscheiden war, zu erledigen. Gegenständlich ist festzuhalten, dass die unterlassene Befürwortung des Regionalbeirates aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht rechtmäßig erfolgte. 3.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 27, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur über die Beschwerde abzusprechen, sondern auch die Angelegenheit, welche von der belangten Behörde zu entscheiden war, zu erledigen. Gegenständlich ist festzuhalten, dass die unterlassene Befürwortung des Regionalbeirates aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht rechtmäßig erfolgte. An die Stelle der "einhelligen Befürwortung" durch den Regionalbeirat tritt die, auf Gesetzeskonformität hin überprüfte, Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und war der Beschwerde stattzugeben. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte somit als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden darüber hinaus keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte somit als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden darüber hinaus keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2247093.1.00