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{'item': 'I407 2244512-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 50§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 21a§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlI407 2244512-1 Spruch, I407 2244512-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Frau XXXX (in der Folge: BF) stellte am 05.11.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS Dornbirn, regionale Geschäftsstelle (in der Folge: belangte Behörde). Ihr wurde in weiterer Folge Arbeitslosengeld in Höhe von € 12,86 zuerkannt.Frau römisch 40 (in der Folge: BF) stellte am 05.11.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS Dornbirn, regionale Geschäftsstelle (in der Folge: belangte Behörde). Ihr wurde in weiterer Folge Arbeitslosengeld in Höhe von € 12,86 zuerkannt. Am 19.03.2021 wurde die BF im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei beim Bedienen von XXXX (in der Folge: Dienstgeber P) betreten.Am 19.03.2021 wurde die BF im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei beim Bedienen von römisch 40 (in der Folge: Dienstgeber P) betreten. Die belangte Behörde stellte in weiterer Folge mit Mitteilung vom 15.04.2021 den Leistungsbezug der BF mit 01.02.2021 ein. Mit Bescheid vom 22.04.2021 wurde ausgesprochen, dass der Arbeitslosengeldbezug der BF im Zeitraum von 20.02.2021 bis 19.03.2021 wiederrufen wird und sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von insgesamt € 360,08 verpflichtet ist. Mit Schreiben vom 30.04.2021 erhob die BF rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und führte begründend aus, dass sie das Recht habe, neben dem Bezug des Arbeitslosengeldes geringfügig zu arbeiten. Zudem habe sie die Beschäftigungsaufnahme telefonisch mitgeteilt. Mit zwei Schreiben vom 11.05.2021 wurde die BF über die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde sowie über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens informiert. Der BF wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis 25.05.2021 gegeben. Mit Stellungnahme vom 20.05.2021 gab die BF an, ihr einziger Fehler sei gewesen bei der Antragstellung nicht angegeben zu haben, dass sie weiterhin bei ihrem Arbeitgeber angemeldet bleibe. Das Arbeitslosengeld hätte nicht ausgereicht und so hätte ihr Vater alle geringfügigen Mitarbeiter angemeldet gelassen und den Lohn der BF weiter aus eigener Tasche bezahlt. Die Vermutungen, dass sie mehr als geringfügig gearbeitet habe würden nicht stimmen und sie denke daher nicht, dass sie ihr Recht auf Arbeitslosengeld verloren habe. Sie sei bis 31.03.2021 geringfügig gemeldet gewesen. Ab 01.04.2021 bzw. an anderer Stelle der Stellungnahme ab 30.04.2021 habe sie 20 Stunden die Woche gearbeitet. Mit Bescheid vom 28.05.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF von Organen der Finanzpolizei bei einer Tätigkeit nach § 12 Abs 3 lit a, b oder d betreten worden sei. Sie habe diese Beschäftigung zuvor nicht gemeldet und es gelte daher die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt worden sei. Daher sei das Arbeitslosengeld für mindestens vier Wochen zurückzufordern. Zudem hätte die BF jedenfalls gegen ihre Verpflichtungen nach § 50 AlVG verstoßen, da sie die geringfügige Beschäftigung nicht gemeldet habe. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF am 31.05.2021 zugestellt.Mit Bescheid vom 28.05.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF von Organen der Finanzpolizei bei einer Tätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d betreten worden sei. Sie habe diese Beschäftigung zuvor nicht gemeldet und es gelte daher die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt worden sei. Daher sei das Arbeitslosengeld für mindestens vier Wochen zurückzufordern. Zudem hätte die BF jedenfalls gegen ihre Verpflichtungen nach Paragraph 50, AlVG verstoßen, da sie die geringfügige Beschäftigung nicht gemeldet habe. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF am 31.05.2021 zugestellt. Die BF beantragte in weiterer Folge am 16.06.2021 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, sie habe am 17.03.2021 im Zuge einer telefonischen Beratung bekannt gegeben, dass sie eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen habe. Sie sei überzeugt eine Beschäftigung ab dem 19.03.2021 bekanntgegeben zu haben. Sie habe zudem nicht gewusst, dass eine geringfügige Anmeldung eine Beschäftigung darstellt. Sie habe eben nicht mehr gearbeitet, sondern sei nur angemeldet geblieben. Sie habe daher nicht vorsätzlich falsche Angaben gemacht, sondern lediglich die Fragestellung missverstanden. Mittels Schreiben vom 06.07.2021 wurde die BF informiert, dass sie ihren Vorlageantrag außerhalb der diesbezüglichen Frist eingebracht habe und daher geprüft werde, ob dieser noch als rechtzeitig gewertet werden könne. Sie habe daher Gelegenheit bis zum 16.07.2021 darzulegen, wann ihr die Beschwerdevorentscheidung zugegangen sei. Mit E-Mail vom 13.07.2021 erläuterte die BF, sie wohne seit Mitte Mai nicht mehr an der Adresse an der die Zustellung erfolgt sei. Ein Familienmitglied habe die Sendung entgegengenommen und sie habe diese dann erst am 03.06.2021 selbst entgegennehmen können. Mit Schreiben vom selben Tag informierte die belangte Behörde die BF darüber, dass ihr die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bewilligt werde, da hinsichtlich der Fristversäumung von einem Versehen minderen Grades ausgegangen werde. Prinzipiell sei ein Umzug während dem laufendenden Verfahren aber der belangten Behörde mitzuteilen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF bezog aufgrund eines Antrages vom 05.11.2020 ab dem 04.11.2020 in Höhe von 12,86 täglich. Die BF gab im Antragsformular an, derzeit in keinem Beschäftigungsverhältnis zu stehen. Sie meldete ihre geringfügige Anstellung auch im weiteren Betreuungsverlauf nicht. Die Beschwerdeführerin wurde in ihren Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe über ihre Meldepflichten

§ 50Abs. 1 Al

VG, insbesondere über die Verpflichtung zur Meldung der Aufnahme eines - auch geringfügigen - Beschäftigungsverhältnisses, ausreichend informiert und kannte die zu meldenden Umstände.Die Beschwerdeführerin wurde in ihren Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe über ihre Meldepflichten

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG, insbesondere über die Verpflichtung zur Meldung der Aufnahme eines - auch geringfügigen - Beschäftigungsverhältnisses, ausreichend informiert und kannte die zu meldenden Umstände. Die BF war seit 15.05.2020 bis 31.03.2021 durchgängig beim Dienstgeber P geringfügig beschäftigt. Am 19.03.2021 fand im Geschäftslokal des Dienstgebers P eine finanzpolizeiliche Kontrolle statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde die BF beim Bedienen von Gästen betreten.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den Zeiten der geringfügigen Beschäftigungen, ergeben sich aus dem Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom XXXX und dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf. Zudem wurden im Zuge der Betretung der BF auch Lohnzettel von Januar und Februar festgestellt. Die BF selbst legte nach der erfolgten Betretung ihre Lohnzettel von November bis März vor.Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den Zeiten der geringfügigen Beschäftigungen, ergeben sich aus dem Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom römisch 40 und dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf. Zudem wurden im Zuge der Betretung der BF auch Lohnzettel von Januar und Februar festgestellt. Die BF selbst legte nach der erfolgten Betretung ihre Lohnzettel von November bis März vor. Die Angaben der BF im Rahmen der Antragstellung sind am betreffenden Formular ersichtlich. Hier hat die Beschwerdeführerin bei Punkt 5“ Ich stehe derzeit in Beschäftigung“ Nein angekreuzt. Als Beispiele waren hier unter anderem geringfügige Beschäftigung, Mitarbeiter/in im Familienbetrieb oder Geschäftsführer/in angeführt. Auch bei Punkt 9 „Ich habe ein eigenes Einkommen“ hat die BF nein angekreuzt. Auch hier war als Beispiel Einkommen aus geringfügiger Tätigkeit angegeben. Hinsichtlich der Frage, ob die BF tatsächlich im Rahmen eines Telefonats am 17.03.2021 die geringfügige Beschäftigung ab dem 19.3.2021 gemeldet hat, ist auf den Betreuungsplan vom 17.03.2021 zu verweisen. In diesem ist der Inhalt des betreffenden Telefonats festgehalten. Demnach teilte die BF mit, dass ihre Arbeitslosigkeit voraussichtlich am 05.04.2021 ende. Es ist nicht ersichtlich, warum die betreffende Sachbearbeiterin die angebliche Mitteilung der BF bezüglich der geringfügigen Beschäftigung nicht vermerken und entsprechend weiterbearbeiten sollte. Der Sachbearbeiterin erwächst aus einem derartigen Verhalten kein Vorteil. Die Verarbeitung derartiger Meldungen gehört außerdem zum täglichen Geschäft einer Sachbearbeiterin der belangten Behörde und ist daher auch nicht davon auszugehen, dass ihr die Relevanz der Meldung nicht bewusst war. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die BF auch bis dahin die bereits seit 15.05.2021 bestehende geringfügige Beschäftigung nicht gemeldet hat und darauf beharrte eine geringfügige Beschäftigung habe keinen Einfluss auf ihren Arbeitslosengeldbezug, ist davon auszugehen, dass die Beschäftigung der belangten Behörde auch am 17.03.2021 nicht gemeldet wurde. Dass die BF über die Meldeerfordernisse nach § 50 AlVG informiert war, ergibt sich ebenfalls aus dem Antragsformular. In diesem einheitlichen Antragsformular wird sowohl nach dem Bestehen einer Beschäftigung zum Zeitpunkt der Antragstellung (Punkt 5) als auch nach dem derzeitigen Einkommen gefragt (Punkt 9) Beide Punkte nehmen dabei Bezug auf geringfügige Beschäftigungen und führen diese als Beispiel an. Zusätzlich findet sich im Antragsformular eine weitere Aufklärung über die Meldeverpflichtungen nach § 50 AlVG. Hier wird explizit angeführt, dass die Leistungsbezieher verpflichtet sind „den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung)“ sofort mitzuteilen. Angesichts dieser klaren und mehrfachen Hinweise ist nicht glaubwürdig, dass der BF die Meldeverpflichtung ihrer geringfügigen Anmeldung nicht bewusst war. Es ist auch nicht glaubwürdig, dass die BF nicht wusste, dass man auch eine geringfügige Anmeldung als (geringfügige) Beschäftigung versteht. Soweit die BF in ihrer Beschwerde angibt sie habe gedacht die Frage (gemeint wohl Punkt 5 des Antragsformulars) ziele darauf ab, ob sie überhaupt arbeite, ist nicht ersichtlich inwieweit es hier zu dem von der BF behaupteten Missverständnis kommen sollte. Auch wenn die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht aktiv gearbeitet hat bzw. der Betrieb zeitweilig geschlossen war, war sie doch geringfügig angemeldet und hat laut eigner Aussage von ihrem Vater Lohn ausgezahlt bekommen, sodass ihr bewusst sein musste das sie weiterhin geringfügig beschäftigt ist. Liegt es doch im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine (geringfügige) Beschäftigung nicht automatisch in dem Moment endet, in dem der betreffenden Betrieb zeitweilig schließt. Insbesondere wenn eben weiter Lohn bezahlt wird.Dass die BF über die Meldeerfordernisse nach Paragraph 50, AlVG informiert war, ergibt sich ebenfalls aus dem Antragsformular. In diesem einheitlichen Antragsformular wird sowohl nach dem Bestehen einer Beschäftigung zum Zeitpunkt der Antragstellung (Punkt 5) als auch nach dem derzeitigen Einkommen gefragt (Punkt 9) Beide Punkte nehmen dabei Bezug auf geringfügige Beschäftigungen und führen diese als Beispiel an. Zusätzlich findet sich im Antragsformular eine weitere Aufklärung über die Meldeverpflichtungen nach Paragraph 50, AlVG. Hier wird explizit angeführt, dass die Leistungsbezieher verpflichtet sind „den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung)“ sofort mitzuteilen. Angesichts dieser klaren und mehrfachen Hinweise ist nicht glaubwürdig, dass der BF die Meldeverpflichtung ihrer geringfügigen Anmeldung nicht bewusst war. Es ist auch nicht glaubwürdig, dass die BF nicht wusste, dass man auch eine geringfügige Anmeldung als (geringfügige) Beschäftigung versteht. Soweit die BF in ihrer Beschwerde angibt sie habe gedacht die Frage (gemeint wohl Punkt 5 des Antragsformulars) ziele darauf ab, ob sie überhaupt arbeite, ist nicht ersichtlich inwieweit es hier zu dem von der BF behaupteten Missverständnis kommen sollte. Auch wenn die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht aktiv gearbeitet hat bzw. der Betrieb zeitweilig geschlossen war, war sie doch geringfügig angemeldet und hat laut eigner Aussage von ihrem Vater Lohn ausgezahlt bekommen, sodass ihr bewusst sein musste das sie weiterhin geringfügig beschäftigt ist. Liegt es doch im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine (geringfügige) Beschäftigung nicht automatisch in dem Moment endet, in dem der betreffenden Betrieb zeitweilig schließt. Insbesondere wenn eben weiter Lohn bezahlt wird. Bezüglich der finanzpolizeilichen Kontrolle liegt dem erkennenden Gericht der diesbezügliche Bericht der Finanzpolizei vom 17.04.2021 vor, sodass diese wie im Sachverhalt ersichtlich festgestellt werden konnte.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.“ Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.“ Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; […] § 24.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24,
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: § 25 Abs 2 AlVG stellt Regelungen für den Fall auf, dass eine Leistungsbezieherin eine Tätigkeit

§ 12Abs 3 lit a, b oder d Al

VG (also ein Dienstverhältnis, eine selbstständige Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit im Familienbetrieb) aufnimmt und nicht unverzüglich an das AMS meldet. Paragraph 25, Absatz 2, AlVG stellt Regelungen für den Fall auf, dass eine Leistungsbezieherin eine Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d AlVG (also ein Dienstverhältnis, eine selbstständige Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit im Familienbetrieb) aufnimmt und nicht unverzüglich an das AMS meldet. Voraussetzung für eine Sanktion nach § 25 Abs 1 Satz 1 AlVG ist, dass die betreffende Leistungsbezieherin bei ihrer Tätigkeit durch Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern betreten wird. Es tritt in weiterer Folge die unwiderlegbare Rechtsvermutung ein, dass das betreffenden Dienstverhältnis die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), der AlV-Komm § 25 AlVG Rz 33ff). Der Beweis einer Bezahlung unter der Geringfügigkeitsgrenze ist nicht zulässig, weshalb sich entsprechende Erhebungen erübrigen und die Leistung bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Tätigkeit jedenfalls Rückforderbar ist (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (

  1. Lfg 2021) zu § 25 AlVG Rz 540).Voraussetzung für eine Sanktion nach Paragraph 25, Absatz eins, Satz 1 AlVG ist, dass die betreffende Leistungsbezieherin bei ihrer Tätigkeit durch Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern betreten wird. Es tritt in weiterer Folge die unwiderlegbare Rechtsvermutung ein, dass das betreffenden Dienstverhältnis die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), der AlV-Komm Paragraph 25, AlVG Rz 33ff). Der Beweis einer Bezahlung unter der Geringfügigkeitsgrenze ist nicht zulässig, weshalb sich entsprechende Erhebungen erübrigen und die Leistung bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Tätigkeit jedenfalls Rückforderbar ist (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  2. Lfg 2021) zu Paragraph 25, AlVG Rz 540). Gesetzlich fingiert wird nur die Höhe der Entlohnung, nicht aber, dass es sich bei der beanstandeten Tätigkeit um eine Erwerbstätigkeit iSd § 25 AlVG handelt (vgl. VwGH 06.10.2014, 2013/08/0231).Gesetzlich fingiert wird nur die Höhe der Entlohnung, nicht aber, dass es sich bei der beanstandeten Tätigkeit um eine Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 25, AlVG handelt vergleiche VwGH 06.10.2014, 2013/08/0231). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 23.04.2003, 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 23.04.2003, 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte.

§ 50Abs. 1 Al

VG war die Beschwerdeführerin als Bezieherin einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Unverzüglich meint dabei, dass die Meldung „ohne schuldhaftes Zögern“ und „ohne unnötigen Aufschub“ erfolgen muss (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN).

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG war die Beschwerdeführerin als Bezieherin einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Unverzüglich meint dabei, dass die Meldung „ohne schuldhaftes Zögern“ und „ohne unnötigen Aufschub“ erfolgen muss (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN). Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH

  1. 2002, 97/08/0611;
  2. 2011, 2007/08/0150). Die Meldepflicht wird zB im Falle einer Beschäftigungsaufnahme nicht erst durch das Einlangen des Arbeitsentgelts (Honorars) auf dem Konto des Leistungsbeziehers ausgelöst, sondern bereits mit Antritt der Beschäftigung. Für die Meldepflicht kommt es weiters nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH
  3. 2002, 97/08/0654). Es kommt nur darauf an, dass die Leistungsbezieherin die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Im hier gegenständlichen Fall war die BF seit 15.05.2020 und auch zum Zeitpunkt der Betretung am 19.03.2021 als Kellnerin beschäftigt. Soweit die BF anführt, sie hätte bei einem Telefonat am 17.03.2021 ihrer Betreuerin mitgeteilt, dass sie ab dem 19.03.2021 geringfügig beim Dienstgeber P arbeiten werde, ist auf die beweiswürdigenden Ausführungen zu verweisen. Im Zuge der Kontrolle der Finanzbehörde wurden zudem auch die Lohnzettel der BF für die Monate Januar und Februar festgestellt. Diese legen dar, dass die BF auch vor der angeblichen telefonischen Meldung der Tätigkeit am 17.03.2021 geringfügig beschäftigt war und diese Tätigkeit jedenfalls nicht der belangten Behörde gemeldet hat. Wie festgestellt stand die BF schon bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes in einem geringfügigen Dienstverhältnis und hätte diesbezüglich daher schon im Antragsformular wahrheitsgemäße Angaben machen müssen. Soweit die BF in ihrer Beschwerde anführt sie hätte die diesbezüglichen Fragen am Antragsformular nicht verstanden ist erneut auf die beweiswürdigenden Ausführungen zu verweisen. Angesichts der Formulierung des Antragsformulars in dem geringfügige Tätigkeiten mehrmals angeführt sind, ist ein diesbezüglicher Irrtum aus Sicht des erkennenden Gerichts ausgeschlossen. Auch, die Ausführungen der BF, dass sie erst ab 19.03.2021 wieder tatsächlich gearbeitet habe und zuvor lediglich angemeldet geblieben wäre und ihr Vater den Lohn aus eigener Tasche bezahlt hätte ändert nichts an der Tatsache, dass die BF eben in einem angemeldeten Dienstverhältnis stand und dieses nicht gemeldet hat. Die Beschwerdeführerin hat somit durch das Nichtmelden der Beschäftigungsaufnahme eine ihr vorwerfbare Verletzung der Meldepflicht

§ 50Abs. 1 Al

VG gesetzt, weshalb die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen dem Grunde nach zu Recht erfolgte.Die Beschwerdeführerin hat somit durch das Nichtmelden der Beschäftigungsaufnahme eine ihr vorwerfbare Verletzung der Meldepflicht

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG gesetzt, weshalb die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen dem Grunde nach zu Recht erfolgte. Als Sanktion für die unterlassene Meldepflicht regelt § 25 Abs. 2 AlVG, dass das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen zurückzufordern ist. Da die Beschwerdeführerin am 19.02.2021 bei einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 lit a Al

VG betreten wurde, ist der Rückforderungszeitraum von 20.02.2021 bis 19.03.2021. Die Beschwerdeführerin bezog in diesem Zeitraum insgesamt EUR 360,86 und wurde die Höhe des von der belangten Behörde rückgeforderten Betrages von der Beschwerdeführerin auch nicht angezweifelt.Als Sanktion für die unterlassene Meldepflicht regelt Paragraph 25, Absatz 2, AlVG, dass das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen zurückzufordern ist. Da die Beschwerdeführerin am 19.02.2021 bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG betreten wurde, ist der Rückforderungszeitraum von 20.02.2021 bis 19.03.2021. Die Beschwerdeführerin bezog in diesem Zeitraum insgesamt EUR 360,86 und wurde die Höhe des von der belangten Behörde rückgeforderten Betrages von der Beschwerdeführerin auch nicht angezweifelt. Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung

§ 24Abs. 2 Al

VG ist jedenfalls dann immer zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064), weshalb sich auch der Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 20.02.2021 bis 19.03.2021 im Ergebnis als richtig erweist. Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist jedenfalls dann immer zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064), weshalb sich auch der Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 20.02.2021 bis 19.03.2021 im Ergebnis als richtig erweist. In einer Gesamtschau sind somit sowohl der Widerruf des Arbeitslosengeldes als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung: emäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.emäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I407.2244512.1.00

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