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{'item': 'I407 2246741-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlI407 2246741-1 Spruch, I407 2246741-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (im Folgenden: BF) hat am 01.07.2021 einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt.
  2. Herr römisch 40 (im Folgenden: BF) hat am 01.07.2021 einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt.
  3. Zuvor wurde dem BF per Bescheid der PVA vom 17.05.2021 der Bezug des Rehabilitationsgeldes mit Ablauf des Monats Mai 2021 entzogen.
  4. Mit Bescheid des AMS XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.07.2021 wurde festgestellt, dass dem BF von Seiten der PVA mit Bescheid vom 17.05.2021 das Rehabilitationsgeld aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht entzogen worden sei. Es konnte daher keine Prüfung der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Entscheidungsbasis für die Beurteilung des Anspruches auf Arbeitslosengels sei daher das letzte Gutachten der PVA vom 10.05.
  5. Laut diesem liege die Arbeitsfähigkeit nicht vor. Ein Gegenbeweis sei nicht erfolgt. Mangels Arbeitsfähigkeit sei der Anspruch auf Notstandshilfe abzulehnen.
  6. Mit Bescheid des AMS römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.07.2021 wurde festgestellt, dass dem BF von Seiten der PVA mit Bescheid vom 17.05.2021 das Rehabilitationsgeld aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht entzogen worden sei. Es konnte daher keine Prüfung der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Entscheidungsbasis für die Beurteilung des Anspruches auf Arbeitslosengels sei daher das letzte Gutachten der PVA vom 10.05.
  7. Laut diesem liege die Arbeitsfähigkeit nicht vor. Ein Gegenbeweis sei nicht erfolgt. Mangels Arbeitsfähigkeit sei der Anspruch auf Notstandshilfe abzulehnen.
  8. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde vom 27.07.2021 begründete der BF damit, dass der von der belangten Behörde zugrunde gelegte Bescheid nicht rechtskräftig sei. Der BF legte zum Beweis seine Klage im Verfahren vor dem LG Innsbruck zur Zahl XXXX vor. Der Verweis auf den Bescheid sei daher rechtswidrig. Zudem verwies der BF auf die Klagebeantwortung der PVA im erwähnten Verfahren und führte aus, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit derzeit nicht geklärt sei.
  9. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde vom 27.07.2021 begründete der BF damit, dass der von der belangten Behörde zugrunde gelegte Bescheid nicht rechtskräftig sei. Der BF legte zum Beweis seine Klage im Verfahren vor dem LG Innsbruck zur Zahl römisch 40 vor. Der Verweis auf den Bescheid sei daher rechtswidrig. Zudem verwies der BF auf die Klagebeantwortung der PVA im erwähnten Verfahren und führte aus, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit derzeit nicht geklärt sei.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2021 bestätigte die belangte Behörde den Bescheid vom 12.07.2021 und verwies in der Begründung im Wesentlichen auf ihre Verpflichtung nach § 8 Abs. 3 AlVG Gutachten der PVA anzuerkennen und ihrer weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen. Zudem gehe aus dem Inhalt der Klage des BF im Verfahren XXXX klar hervor, dass auch der BF nicht von seiner eigenen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Insgesamt habe sich im Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit nicht vorliege. Damit lägen auch die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe nicht vor.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2021 bestätigte die belangte Behörde den Bescheid vom 12.07.2021 und verwies in der Begründung im Wesentlichen auf ihre Verpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 3, AlVG Gutachten der PVA anzuerkennen und ihrer weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen. Zudem gehe aus dem Inhalt der Klage des BF im Verfahren römisch 40 klar hervor, dass auch der BF nicht von seiner eigenen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Insgesamt habe sich im Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit nicht vorliege. Damit lägen auch die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe nicht vor.
  12. Mit Schreiben vom 21.09.2021 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  13. Mit Schriftsatz vom 27.09.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte weiter aus II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Am 01.07.2021 stellte der BF einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe. Der BF leidet laut ärztlichem Gutachten der PVA vom 10.05.2021 an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie an einer Somatisierungsstörung. In weiter Folge wurde der BF als erwerbsunfähig eingestuft. Die belangte Behörde stütze die Annahme der Arbeitsunfähigkeit auf das betreffende ärztliche Gutachten. Der BF bezog zuletzt im Zeitraum von 01.07.2014 bis 30.06.2021 Rehabilitationsgeld. Zuvor war der BF zwischen 01.01.2009 bis zum 31.01.2010 bei der XXXX GmbH als Arbeiter beschäftigt, wobei er vom 22.12.2009 bis zum 10.03.2010 Krankengeld bezog.Der BF bezog zuletzt im Zeitraum von 01.07.2014 bis 30.06.2021 Rehabilitationsgeld. Zuvor war der BF zwischen 01.01.2009 bis zum 31.01.2010 bei der römisch 40 GmbH als Arbeiter beschäftigt, wobei er vom 22.12.2009 bis zum 10.03.2010 Krankengeld bezog. Das Gesamtleistungskalkül des BF reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht aus. Er ist daher ist nicht arbeitsfähig im Sinne des § 8 AlVG.Das Gesamtleistungskalkül des BF reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht aus. Er ist daher ist nicht arbeitsfähig im Sinne des Paragraph 8, AlVG.
  15. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der belangten Behörde und ist soweit unstrittig. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und die Feststellung, dass sein Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreicht und daher die Arbeitsfähigkeit iSd § 8 AlVG nicht vorliegt, ergeben sich aus dem ärztlichen Gutachten der PVA vom 10.05.2021 sowie aus der Klageschrift des BF im Verfahren XXXX . Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und die Feststellung, dass sein Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreicht und daher die Arbeitsfähigkeit iSd Paragraph 8, AlVG nicht vorliegt, ergeben sich aus dem ärztlichen Gutachten der PVA vom 10.05.2021 sowie aus der Klageschrift des BF im Verfahren römisch 40 . Im Gutachten vom 10.05.2021 wird ausgeführt, dass der BF unter einer rezidivierenden depressiven Störung leide und seine Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit derart beeinträchtigt seien, dass ihm keine geregelte Tätigkeit am Arbeitsmarkt zumutbar sei. Es sei überdies fraglich, ob der BF jemals wieder die volle Arbeitsfähigkeit erlangen werde. Soweit der BF in seiner Beschwerde vom 27.07.2021 erklärt, die Frage der Arbeitsfähigkeit sei bisher nicht geklärt, bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer das betreffende Gutachten inhaltlich nie konkret bestritten hat. Vielmehr erklärte der BF in der Klageschrift vom 29.06.2021 zum Verfahren XXXX , er habe sich seit 21.07.2020 regelmäßig in psychotherapeutische Behandlung begeben. So war der BF im Zeitraum vom 22.10.2019 bis 19.11.2019 im Rehazentrum XXXX und vom 16.12.2020 bis 13.01.2021 in der Rehaklinik XXXX stationär aufhältig und wurde dort mehrmals wöchentlich psychotherapeutisch behandelt. Ambulant sei der BF bei Frau XXXX in Behandlung und habe dort am 12.06.2019, 22.11.2019, 27.01.2020, 19.08.2020, 25.11.2020, 17.02.2021 und am 19.05.2021 Termine wahrgenommen.Soweit der BF in seiner Beschwerde vom 27.07.2021 erklärt, die Frage der Arbeitsfähigkeit sei bisher nicht geklärt, bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer das betreffende Gutachten inhaltlich nie konkret bestritten hat. Vielmehr erklärte der BF in der Klageschrift vom 29.06.2021 zum Verfahren römisch 40 , er habe sich seit 21.07.2020 regelmäßig in psychotherapeutische Behandlung begeben. So war der BF im Zeitraum vom 22.10.2019 bis 19.11.2019 im Rehazentrum römisch 40 und vom 16.12.2020 bis 13.01.2021 in der Rehaklinik römisch 40 stationär aufhältig und wurde dort mehrmals wöchentlich psychotherapeutisch behandelt. Ambulant sei der BF bei Frau römisch 40 in Behandlung und habe dort am 12.06.2019, 22.11.2019, 27.01.2020, 19.08.2020, 25.11.2020, 17.02.2021 und am 19.05.2021 Termine wahrgenommen. Insgesamt zeigt sich, dass der BF jedenfalls bis 19.05.2021 in unregelmäßigen Abständen Termine bei seiner behandelnden Psychologin wahrgenommen hat was die Darstellungen im ärztlichen Gutachten der PVA vom 10.05.2021 stützt. Insgesamt ergeben sich keine Zweifel an dem schlüssigen Gutachten der PVA und es war daher festzustellen, dass der BF nicht arbeitsfähig iSd § 8 AlVG ist.Insgesamt zeigt sich, dass der BF jedenfalls bis 19.05.2021 in unregelmäßigen Abständen Termine bei seiner behandelnden Psychologin wahrgenommen hat was die Darstellungen im ärztlichen Gutachten der PVA vom 10.05.2021 stützt. Insgesamt ergeben sich keine Zweifel an dem schlüssigen Gutachten der PVA und es war daher festzustellen, dass der BF nicht arbeitsfähig iSd Paragraph 8, AlVG ist. Die Feststellungen zum Bezug des Rehabilitationsgeldes und des Krankengeldes sowie die Feststellung zur Berufstätigkeit ergeben sich zum einen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bezugsverlauf zum anderen aus dem am 07.01.2022 eingeholten Auszug der österreichischen Sozialversicherungsträger.
  16. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, AlVG lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“ Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt: §
  17. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Begriff der Arbeitsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung auf Arbeitslosengeld wird im AlVG nicht eigenständig, sondern durch Verweis auf die Bestimmungen des ASVG definiert. Als arbeitsfähig gilt, wer nicht invalid bzw. berufsunfähig iSd Vorschriften des ASVG ist und jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
  3. Lfg (April 2020), zu § 8 Rz 189).Der Begriff der Arbeitsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung auf Arbeitslosengeld wird im AlVG nicht eigenständig, sondern durch Verweis auf die Bestimmungen des ASVG definiert. Als arbeitsfähig gilt, wer nicht invalid bzw. berufsunfähig iSd Vorschriften des ASVG ist und jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
  4. Lfg (April 2020), zu Paragraph 8, Rz 189). Während aber Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit iSd ASVG nur dann vorliegen, wenn sich der geistige oder körperliche Zustand des Versicherten nach seinem Eintritt in das Berufsleben verschlechtert hat (vgl. OGH
  5. 2001, 10 ObS 141/01k), kann Arbeitsunfähigkeit gem. § 8 AlVG auch aufgrund einer Behinderung seit der Geburt gegeben sein (vgl. VwGH
  6. 2001, 2000/08/0132) (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
  7. Lfg (April 2020), zu § 8 Rz 189).Während aber Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit iSd ASVG nur dann vorliegen, wenn sich der geistige oder körperliche Zustand des Versicherten nach seinem Eintritt in das Berufsleben verschlechtert hat vergleiche OGH
  8. 2001, 10 ObS 141/01k), kann Arbeitsunfähigkeit gem. Paragraph 8, AlVG auch aufgrund einer Behinderung seit der Geburt gegeben sein vergleiche VwGH
  9. 2001, 2000/08/0132) (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
  10. Lfg (April 2020), zu Paragraph 8, Rz 189). Soweit sich die Behörde auf ihre Pflicht nach § 8 Abs 3 AlVG bezieht, Bescheide der Pensionsversicherungsträger, Gutachten des Kompetenzzentrums und Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen, ist anzumerken, dass die die Bindungswirkung im Bezug auf Gutachten die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln befreit (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
  11. Lfg (April 2020), Schrattbauer in Pfeil AlV-Komm § 8 AlVG RZ44ff). § 8 Abs 3 gibt aber vor, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick darauf, ob Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt nur mehr von einer Stelle, nämlich der PVA erfolgen soll und das AMS jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten vorliegt, dieses zunächst heranzuziehen hat. Voraussetzung ist allerdings, dass das vorliegende Gutachten gewissen Mindestanforderungen (hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der Schlussfolgerung) genügt und keine wesentlichen Änderungen des Gesundheitszustandes eingetreten sind (Schrattbauer in Pfeil AlV-Komm § 8 AlVG RZ44ff).Soweit sich die Behörde auf ihre Pflicht nach Paragraph 8, Absatz 3, AlVG bezieht, Bescheide der Pensionsversicherungsträger, Gutachten des Kompetenzzentrums und Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen, ist anzumerken, dass die die Bindungswirkung im Bezug auf Gutachten die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln befreit (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
  12. Lfg (April 2020), Schrattbauer in Pfeil AlV-Komm Paragraph 8, AlVG RZ44ff). Paragraph 8, Absatz 3, gibt aber vor, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick darauf, ob Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt nur mehr von einer Stelle, nämlich der PVA erfolgen soll und das AMS jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten vorliegt, dieses zunächst heranzuziehen hat. Voraussetzung ist allerdings, dass das vorliegende Gutachten gewissen Mindestanforderungen (hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der Schlussfolgerung) genügt und keine wesentlichen Änderungen des Gesundheitszustandes eingetreten sind (Schrattbauer in Pfeil AlV-Komm Paragraph 8, AlVG RZ44ff). Im hier vorliegenden Fall liegt dem erkennenden Senat ein ärztliches Gutachten vom 10.05.2021 zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Antragstellung auf Zuerkennung der Notstandshilfe erfolgte am 01.07.
  13. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar und konnte daher der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Weder aus dem Akt noch aus dem Vorbringen des BF ergeben sich Hinweise, welche eine maßgebliche Änderung des Gesundheitszustandes des BF vermuten lassen. Das ärztliche Gutachten weißt daher nach Auffassung des erkennenden Senates auch die gebotene Aktualität auf. Insgesamt konnte so festgestellt werden, dass der BF nicht Arbeitsfähig iSd § 8 AlVG ist und daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe nicht vorliegen.Insgesamt konnte so festgestellt werden, dass der BF nicht Arbeitsfähig iSd Paragraph 8, AlVG ist und daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe nicht vorliegen.
  14. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche das Erk. des VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I407.2246741.1.00

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