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{'item': 'I411 2241029-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlI411 2241029-1 SpruchI411 2241029-1/10E, I411 2241029-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, alias XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko und XXXX , geb. XXXX , StA. Libyen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 08.03.2021, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libyen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 08.03.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 09.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er in Europa ein neues Leben habe beginnen wollen, weil es in Algerien keine Zukunft gäbe. Er gehöre der Minderheit „Tamasighen“ Berber an und sie würden von der Regierung unterdrückt werden. Das seien alle und seine einzigen Fluchtgründe.
  2. Am 17.01.2020 und am 05.03.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme am 05.03.2021 erstatte er zunächst folgendes Vorbringen, als er zu seinen Fluchtgründen befragt wurde; „Wollen Sie die Wahrheit? Ich bin müde von meinem Leben. Ich möchte es ändern. Ich möchte ein Leben wie mein Vater und meine Geschwister. Ich möchte ohne Angst und eine bessere Zukunft. Mein Wunsch ist mein Leben zu ändern. Ich habe schon graue Haare. Ich lebe alleine dass will ich nicht mehr. Mein Leben ist langweilig.“ Im weiteren Verlauf wurde er, nachdem er anführte, dass dies seine Fluchtgründe seien, unter anderem gefragt, ob er in Algerien überhaupt verfolgt sei. Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer mit „Ja“ und führte konkretisierend aus, dass es in Algerien Berber gäbe. Es gäbe da Traditionen und Probleme zwischen den Clans. Er wolle das nicht. Auf erneute Nachfrage hin, ob er persönlich verfolgt sei in Algerien, gab er zu Protokoll, von seinem Cousin vergewaltigt worden zu sein, als er klein gewesen sei. Er sei 6 oder 7 Jahre alt gewesen. Sein Cousin sei stärker und ein Gangster gewesen. Sein Cousin habe ihn immer beschimpft. Als er älter geworden sei, habe sein Cousin ihm ins Gesicht geschlagen. Da sei er 14 Jahre alt gewesen. Daraufhin habe er eine Axt genommen und seinem Cousin auf den Kopf geschlagen und er sei dann tot gewesen. Das sei im Jahr 1999 gewesen. Das sei das erste Mal, dass er darüber spreche und das sei die Wahrheit. Früher habe er sich geschämt. Deswegen sei er für 6 Jahre im Gefängnis in Algerien gewesen. Im Jahr 2005 sei er entlassen worden und von seinen Eltern nach Marokko geschickt worden. Er sei 5 Jahre lang in XXXX gewesen. Dann habe er gewusst, dass die Verwandten des Getöteten (Cousins) ihn verfolgt hätten. Seine Eltern hätten ihn darüber informiert. Daher sei er dann nach Europa. Er habe am 26.06.2013 Marokko verlassen.Auf erneute Nachfrage hin, ob er persönlich verfolgt sei in Algerien, gab er zu Protokoll, von seinem Cousin vergewaltigt worden zu sein, als er klein gewesen sei. Er sei 6 oder 7 Jahre alt gewesen. Sein Cousin sei stärker und ein Gangster gewesen. Sein Cousin habe ihn immer beschimpft. Als er älter geworden sei, habe sein Cousin ihm ins Gesicht geschlagen. Da sei er 14 Jahre alt gewesen. Daraufhin habe er eine Axt genommen und seinem Cousin auf den Kopf geschlagen und er sei dann tot gewesen. Das sei im Jahr 1999 gewesen. Das sei das erste Mal, dass er darüber spreche und das sei die Wahrheit. Früher habe er sich geschämt. Deswegen sei er für 6 Jahre im Gefängnis in Algerien gewesen. Im Jahr 2005 sei er entlassen worden und von seinen Eltern nach Marokko geschickt worden. Er sei 5 Jahre lang in römisch 40 gewesen. Dann habe er gewusst, dass die Verwandten des Getöteten (Cousins) ihn verfolgt hätten. Seine Eltern hätten ihn darüber informiert. Daher sei er dann nach Europa. Er habe am 26.06.2013 Marokko verlassen.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Ferner erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.12.2019 verloren hat (Spruchpunkt IX.).
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.12.2019 verloren hat (Spruchpunkt römisch neun.).
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 02.04.
  6. Inhaltlich wird vorgebracht, dass die belangte Behörde den Asylantrag abgewiesen habe, weil sie die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtet habe. Diese Feststellung basiere jedoch auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Insoweit die Behörde die vermeintliche Unglaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und der Einvernahme am 05.03.2021 gründet, werde darauf hingewiesen, dass im Zuge der Erstbefragung mehr Fragen zur Identität und Reiseroute gestellt worden seien und daher der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt habe, zu seinen Fluchtgründen detailliert Stellung zu nehmen. Dazu sei angemerkt, dass in § 19 AsylG ausdrücklich bestimmt werde, dass sich die sogenannte Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Sie diene insbesondere der Ermittlung der Identität und Reiseroute. Eine Gegenüberstellung der Aussagen zwischen Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme entspräche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht.Insoweit die Behörde die vermeintliche Unglaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und der Einvernahme am 05.03.2021 gründet, werde darauf hingewiesen, dass im Zuge der Erstbefragung mehr Fragen zur Identität und Reiseroute gestellt worden seien und daher der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt habe, zu seinen Fluchtgründen detailliert Stellung zu nehmen. Dazu sei angemerkt, dass in Paragraph 19, AsylG ausdrücklich bestimmt werde, dass sich die sogenannte Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Sie diene insbesondere der Ermittlung der Identität und Reiseroute. Eine Gegenüberstellung der Aussagen zwischen Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme entspräche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Einvernahme umfangreiche Angaben zu den Umständen der individuellen Verfolgungssituation getätigt. Sofern asylrelevante Fragen für die Behörde offen gewesen seien, wäre er bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Das aktuelle Wissen anhand verschiedener Länderberichte über die derzeitige Lage in Algerien untermauere das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei und stütze somit ihre Glaubwürdigkeit, insbesondere hinsichtlich der fehlenden Schutzfähigkeit bzw. Willigkeit der algerischen Staatsorgane und Sicherheitskräfte. So werde etwa in den im Bescheid integrierten Länderfeststellungen festgehalten, dass Straffreiheit weiterhin ein Problem bleibe und Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden entweder nicht verfolgt oder nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verhandlungen werden. Das Strafgesetzt enthalte zwar Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption, die Regierung veröffentliche jedoch keine Informationen bezüglich disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte. Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsehe, beschränke die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz. Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit der Richter werde in der Praxis nicht gewährleistet, sie sei häufig äußerer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt. Den Bürgern Algeriens fehle nach wie vor das Vertrauen in die Justiz. Die algerischen Sicherheitsbehörden sowie die Regierung seien daher nicht fähig oder gewillt, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb er ein Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei. Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Ethnische Berber Minderheiten, vor allem im Süden des Landes, würden diskriminierendes Verhalten der Sicherheitskräfte sowie mangelnden Schutz vor Gewalt anführen. 2019 seien 19 Berber Aktivisten wegen des Tragens von Berberfahnen während Demonstrationen zu sechs Monaten Haft verurteilt worden. Tatbestand sei die Gefährdung der territorialen Integrität Algeriens gewesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher als glaubhaft zu werten, da er nachvollziehbare Angaben habe machen können und sich sein Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decke. Seine Furcht sei wohlbegründet, wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen, den bisherigen Verfolgungshandlungen und den Länderfeststellungen ergäbe. Ferner sei ein Eingriff in das Privat und Familienleben des Beschwerdeführers nicht gedeckt. Er halte sich seit Dezember 2019 durchgehend in Österreich auf und befinde sich seit 2005 nicht mehr in Algerien. Aufgrund seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten befinde er sich in der Justizanstalt. Er habe in Frankreich einen Sohn, zu dem er eine väterliche Beziehung aufbauen möge. Er weise daher ein schützenswertes Privatleben auf. Außerdem erweise sich die Verhängung eines 10-jährigen Einreiseverbots als rechtswidrig und sei zu beheben oder in eventu auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Die belangte Behörde stütze sich bei der Erlassung des Einreiseverbots beinahe ausschließlich auf die Verurteilungen der beschwerdeführenden Partei. Die Gefährlichkeitsprognose habe sich auf den Tag der hypothetischen Ausreise zu beziehen. Es sei aktenkundig, dass er noch bis mindestens 22.08.2021 in Haft bleiben werde. Die Behörde hätte diesen Umstand würdigen müssen, da das Haftübel eine wesentliche Änderung seiner Gefährlichkeit im Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bedeuten könne.
  7. Mit Schriftsatz vom 02.04.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.04.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  8. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung I411 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Berber an. Seine Identität steht fest. Er leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX . In seinem Herkunftsstaat besuchte er 7 Jahre lang die Grundschule und absolvierte eine Ausbildung für die berufliche Tätigkeit als Friseur. Seine Familienangehörigen bzw. seine Eltern, seine 9 Brüder und seine Schwester leben in Algerien und Marokko. Sein Vater besitzt ein Haus. Mit seiner Familie steht er in Kontakt, wobei er insbesondere mit seiner in Algerien lebenden Mutter und Schwester sehr oft kommuniziert. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 . In seinem Herkunftsstaat besuchte er 7 Jahre lang die Grundschule und absolvierte eine Ausbildung für die berufliche Tätigkeit als Friseur. Seine Familienangehörigen bzw. seine Eltern, seine 9 Brüder und seine Schwester leben in Algerien und Marokko. Sein Vater besitzt ein Haus. Mit seiner Familie steht er in Kontakt, wobei er insbesondere mit seiner in Algerien lebenden Mutter und Schwester sehr oft kommuniziert. In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Am
  11. Juni 2013 reiste der Beschwerdeführer mit einem Boot nach Spanien. Bevor er in Österreich am 09.12.2019 um Asyl ansuchte, stellte er in folgenden Ländern Anträge auf internationalen Schutz; - am 21.01.2014 in Deutschland - am 05.08.2015 und 21.02.2016 in Schweden - am 22.01.2016 in Dänemark - am 26.07.2018 in die Niederlande - am 02.11.2019 in der Schweiz Am 28.11.2019 stimmten die deutschen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers von der Schweiz zu. Diese geplante Übernahme konnte nicht erfolgen, da der Beschwerdeführer untergetaucht ist und sich dem Verfahren entzogen hat. Zudem verwendete er im europäischen Wirtschaftsraum jedenfalls mehrere Alias Identitäten; XXXX , XXXX , XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko und XXXX , geb. XXXX , StA. Libyen. Unter seinen Alias Identitäten weist er zahlreiche Vorstrafen in mehreren europäischen Ländern auf.Zudem verwendete er im europäischen Wirtschaftsraum jedenfalls mehrere Alias Identitäten; römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libyen. Unter seinen Alias Identitäten weist er zahlreiche Vorstrafen in mehreren europäischen Ländern auf. In Frankreich wurde er unter dem Namen XXXX vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Das Tribunal Correctionnel de XXXX verhängte mit Urteil vom 20.08.2013 gegen ihn unter anderem wegen schweren Diebstahls eine zweimonatige Freiheitsstrafe, die am 30.09.2013 vollzogen wurde. Mit Urteil des Tribunal Correctionnel de XXXX ist er am 09.10.2013 wegen schwerem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. In Frankreich wurde er unter dem Namen römisch 40 vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Das Tribunal Correctionnel de römisch 40 verhängte mit Urteil vom 20.08.2013 gegen ihn unter anderem wegen schweren Diebstahls eine zweimonatige Freiheitsstrafe, die am 30.09.2013 vollzogen wurde. Mit Urteil des Tribunal Correctionnel de römisch 40 ist er am 09.10.2013 wegen schwerem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Aufgrund eines am 11.10.2013 begangenen schweren Diebstahls unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen wurde er mit Urteil des Tribunal Correctionnel de XXXX am 14.10.2013 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt. Aufgrund eines am 11.10.2013 begangenen schweren Diebstahls unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen wurde er mit Urteil des Tribunal Correctionnel de römisch 40 am 14.10.2013 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt. Kurz darauf wurde er vom Tribunal Correctionnel de XXXX mit Urteil vom 05.02.2014 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt, weil er einen schweren Diebstahl beging. Kurz darauf wurde er vom Tribunal Correctionnel de römisch 40 mit Urteil vom 05.02.2014 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt, weil er einen schweren Diebstahl beging. Des Weiteren weist er unter dem Namen XXXX in Deutschland 5 Verurteilungen auf;Des Weiteren weist er unter dem Namen römisch 40 in Deutschland 5 Verurteilungen auf; 1.) Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 11.11.2014 wurde er wegen Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 1.) Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 11.11.2014 wurde er wegen Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 2.) Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 16.12.2014 wurde er wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Zudem bestellte das Amtsgericht einen Bewährungshelfer.2.) Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 16.12.2014 wurde er wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Zudem bestellte das Amtsgericht einen Bewährungshelfer. 3.) Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX wurde er am 17.11.2015 wegen Betruges bei öffentlichen Leistungen sowie Sozial- oder Familienleistungen zu einer Geldstrafe verurteilt. 3.) Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 wurde er am 17.11.2015 wegen Betruges bei öffentlichen Leistungen sowie Sozial- oder Familienleistungen zu einer Geldstrafe verurteilt. 4.) Am 08.01.2016 verurteilte das Amtsgericht XXXX ihn wegen des unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten. Die Strafe ist am 20.04.2017 vollstreckt worden.4.) Am 08.01.2016 verurteilte das Amtsgericht römisch 40 ihn wegen des unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten. Die Strafe ist am 20.04.2017 vollstreckt worden. 5.) Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 24.05.2017 ist er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde am 19.01.2018 vollstreckt. 5.) Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 24.05.2017 ist er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde am 19.01.2018 vollstreckt. Zumindest seit dem 09.12.2019 bzw. dem Tag der Asylantragstellung hält sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf. An jenem Tag, als er nach Österreich kam, fuhr er mit einem öffentlichen Verkehrsmittel „schwarz“ ohne Ticket und wurde dabei betreten. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel, um sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet selbständig finanzieren zu können. Seit 22.12.2019 befindet sich der Beschwerdeführer in Österreich in Haft. Das voraussichtliche Strafende ist der 22.06.
  12. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.01.2020 zu XXXX wurde er wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 1 Fall und Abs 2 2 Fall StGB, § 229 Abs 1 StGB und § 241e Abs 1 1 Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde er und XXXX für schuldig befunden, der Privatbeteiligten XXXX EUR 120,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Die erlittene Vorhaft in Untersuchungshaft vom 22.12.2019 bis 21.01.2020 wurde auf die Strafe angerechnet.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.01.2020 zu römisch 40 wurde er wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, 1 Fall und Absatz 2, 2 Fall StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB und Paragraph 241 e, Absatz eins, 1 Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde er und römisch 40 für schuldig befunden, der Privatbeteiligten römisch 40 EUR 120,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Die erlittene Vorhaft in Untersuchungshaft vom 22.12.2019 bis 21.01.2020 wurde auf die Strafe angerechnet. Der Beschwerdeführer und XXXX wurden für schuldig befunden, in der Nacht zum 22.12.2019 in Baden im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Der Beschwerdeführer und römisch 40 wurden für schuldig befunden, in der Nacht zum 22.12.2019 in Baden im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter A) fremde beweglichen Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, I. weggenommen zu haben, und zwar römisch eins. weggenommen zu haben, und zwar
  13. Dem XXXX eine Herrenjacke und eine Haube in nicht mehr feststellbaren Gesamtwert.
  14. Dem römisch 40 eine Herrenjacke und eine Haube in nicht mehr feststellbaren Gesamtwert.
  15. Verfügungsberechtigten des Lokals XXXX 16 Dosen Red Bull und drei Flaschen Bier im Gesamtwert von EUR 30,-- sowie einen Schraubenzieher, eine Rohrzange und die Klinge eines Stanleymessers in nicht mehr feststellbaren Gesamtwert.
  16. Verfügungsberechtigten des Lokals römisch 40 16 Dosen Red Bull und drei Flaschen Bier im Gesamtwert von EUR 30,-- sowie einen Schraubenzieher, eine Rohrzange und die Klinge eines Stanleymessers in nicht mehr feststellbaren Gesamtwert.
  17. der XXXX einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 70,--, eine Brille samt Brillenetui im Gesamtwert von EUR 120,-- sowie eine Geldbörse, eine Damenhandtasche, zwei Fahrzeugschlüssel und zwei Wohnungsschlüssel in nicht mehr feststellbaren Gesamtwert.
  18. der römisch 40 einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 70,--, eine Brille samt Brillenetui im Gesamtwert von EUR 120,-- sowie eine Geldbörse, eine Damenhandtasche, zwei Fahrzeugschlüssel und zwei Wohnungsschlüssel in nicht mehr feststellbaren Gesamtwert.
  19. der XXXX einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 50,-- sowie eine Damenhandtasche, ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S6 samt Hülle, eine Geldbörse, einen Schlüsselbund samt Autoschlüssel und zwei Packungen Zigaretten in nicht mehr feststellbaren Gesamtwert.
  20. der römisch 40 einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 50,-- sowie eine Damenhandtasche, ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S6 samt Hülle, eine Geldbörse, einen Schlüsselbund samt Autoschlüssel und zwei Packungen Zigaretten in nicht mehr feststellbaren Gesamtwert. II. wegzunehmen versucht zu haben, und zwar jeweils Wertgegenstände durch versuchtes Aufzwängen der Eingangstüre zu deren Geschäftslokalen mit dem beschriebenen Schraubenzieherrömisch zwei. wegzunehmen versucht zu haben, und zwar jeweils Wertgegenstände durch versuchtes Aufzwängen der Eingangstüre zu deren Geschäftslokalen mit dem beschriebenen Schraubenzieher
  21. Verfügungsberechtigten der Firma XXXX
  22. Verfügungsberechtigten der Firma XXXX
  23. Verfügungsberechtigten der Firma XXXX
  24. Verfügungsberechtigten der XXXX
  25. Verfügungsberechtigten der Firma XXXX
  26. Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40
  27. Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40
  28. Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40
  29. Verfügungsberechtigten der römisch 40
  30. Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 wobei die Tat jeweils deshalb beim Versuch blieb, weil die Tatausführung misslang bzw. zu Punkt 5 die Täter bei der Tatbegehung durch die Alarmauslösung gestört wurden. B) sich unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz verschafft zu haben, dass sie durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, indem sie diese anlässlich der unter Punkt A) I.
  31. Und
  32. beschriebenen Diebstahlsangriffe entfremdeten, und zwar B) sich unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz verschafft zu haben, dass sie durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, indem sie diese anlässlich der unter Punkt A) römisch eins.
  33. Und
  34. beschriebenen Diebstahlsangriffe entfremdeten, und zwar
  35. zwei Bankomatkarten und eine Visacard jeweils lautend auf XXXX
  36. eine Bankomatkarte und eine Visacard jeweils lautend auf XXXX C) Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, dadurch, dass sie diese anlässlich der unter Punkt A) I.
  37. Und
  38. beschriebenen Diebstahlsangriffe an sich nahmen und den Betroffenen vorenthalten und unterdrückt zu haben, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar
  39. zwei Bankomatkarten und eine Visacard jeweils lautend auf römisch 40
  40. eine Bankomatkarte und eine Visacard jeweils lautend auf römisch 40 C) Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, dadurch, dass sie diese anlässlich der unter Punkt A) römisch eins.
  41. Und
  42. beschriebenen Diebstahlsangriffe an sich nahmen und den Betroffenen vorenthalten und unterdrückt zu haben, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar
  43. einen Führerschein, eine E-card und diverse Kundenkarten lautend auf XXXX sowie einen zahlungsschein lautend auf XXXX
  44. einen Führerschein und diverse Einkaufskarten lautend auf XXXX sowie zwei E-cards lautend auf XXXX und XXXX Bei der Strafbemessung wurden das teilweise reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd berücksichtigt, hingegen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit einem Verbrechen, die Tatwiederholung, die einschlägigen Vorstrafen und das Vorliegen des § 39 StGB als erschwerend gewertet. Aufgrund des massiv einschlägig getrübten Vorlebens des Beschwerdeführers konnte nicht einmal ein Teil der Strafe bedingt nachgesehen werden. Ein diversionelles Vorgehen kam bereits aufgrund spezialpräventiver Gründe nicht in Betracht.
  45. einen Führerschein, eine E-card und diverse Kundenkarten lautend auf römisch 40 sowie einen zahlungsschein lautend auf römisch 40
  46. einen Führerschein und diverse Einkaufskarten lautend auf römisch 40 sowie zwei E-cards lautend auf römisch 40 und römisch 40 Bei der Strafbemessung wurden das teilweise reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd berücksichtigt, hingegen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit einem Verbrechen, die Tatwiederholung, die einschlägigen Vorstrafen und das Vorliegen des Paragraph 39, StGB als erschwerend gewertet. Aufgrund des massiv einschlägig getrübten Vorlebens des Beschwerdeführers konnte nicht einmal ein Teil der Strafe bedingt nachgesehen werden. Ein diversionelles Vorgehen kam bereits aufgrund spezialpräventiver Gründe nicht in Betracht. In der niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2021 zeigte sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich nicht einsichtig, sondern behauptete, er habe persönlich nichts gemacht. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 12.02.2022 in Untersuchungshaft genommen, wegen des Verdachts, das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen zu haben. 1.
  47. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat Algerien nicht aufgrund individueller Verfolgung durch die Verwandten seines getöteten Cousins verlassen, sondern ist aus wirtschaftlichen Gründen in den europäischen Wirtschaftsraum eingereist, um ein neues Leben zu beginnen. Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Algerien wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, sexuellen Orientierung, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Algerien entgegenstünden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Algerien ausgesetzt wäre.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Algerien ausgesetzt wäre. Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat. 1.
  48. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: COVID-19 Letzte Änderung: 03.09.2021 Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens (AA 9.8.2021; vgl. BMEIA 1.7.2021). Algerien ist weiterhin stark von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Algier sowie die Provinzen Blida und Oran. Algerien gilt als Hochrisikogebiet. Die Einreise nach Algerien ist derzeit nur auf dem Luftweg möglich. Die Land- und Seegrenzen bleiben weiterhin für den regulären Personenverkehr geschlossen (AA 9.8.2021). Nach anderen Informationen ist die Einreise nach Algerien verboten; Ausnahmen ausschließlich mit Sondergenehmigung des algerischen Innenministeriums – vollständige Einreisesperre im März 2021 (BMEIA 1.7.2021).Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens (AA 9.8.2021; vergleiche BMEIA 1.7.2021). Algerien ist weiterhin stark von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Algier sowie die Provinzen Blida und Oran. Algerien gilt als Hochrisikogebiet. Die Einreise nach Algerien ist derzeit nur auf dem Luftweg möglich. Die Land- und Seegrenzen bleiben weiterhin für den regulären Personenverkehr geschlossen (AA 9.8.2021). Nach anderen Informationen ist die Einreise nach Algerien verboten; Ausnahmen ausschließlich mit Sondergenehmigung des algerischen Innenministeriums – vollständige Einreisesperre im März 2021 (BMEIA 1.7.2021). Aufgrund der epidemiologischen Entwicklung gelten derzeit folgende Restriktionen, welche strikt zu beachten sind: - landesweite Ausgangssperre von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr. - unbedingt erforderliche Fahrten während der Ausgangssperre sind zu begründen. - generelle Mund-Nasenschutzpflicht sowie Distanzpflicht im öffentlichen Raum, insbesondere auch in Geschäften (BMEIA 1.7.2021). Die aktuelle Herausforderung durch die Covid-19-Pandemie lässt den Graben zwischen Regierung und Teilen der Bevölkerung vorerst in den Hintergrund treten. Die Covid-19-Maßnahmen der Regierung, wie zum Beispiel die landesweite partielle Ausgangssperre, werden von der Bevölkerung mitgetragen (AA 11.7.2020). Die Corona-Krise 2020 hat die wirtschaftliche Krise weiter vertieft (DI / DTDA 2020). Es kam im Jahr 2020 zu einem Einbruch der Wirtschaft aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona Pandemie und dem Verfall der Erdölpreise. Für 2021 und 2022 wird eine leichte Erholung erwartet (WB 2.4.2021). Die Ombudsstelle (CNDH) berichtete von vielen Gefängnisbesuchen im Jahr 2020, zur Verbesserung der COVID-19 Lage (USDOS 30.3.2021). Die medizinische Ausstattung reicht in den Gefängnissen nicht aus, um mit den Herausforderungen der COVID-19 Pandemie umzugehen (FH 3.3.2021). Anm.: Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln politische Lage, Grundversorgung und Haftbedingungen eingepflegt.Anmerkung, Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln politische Lage, Grundversorgung und Haftbedingungen eingepflegt. Quellen: •AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.8.2021): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 27.8.2021 •AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 •BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (1.7.2021): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 27.8.2021 •DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]

(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 26.8.2021 •FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 24.8.2021 •USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html, Zugriff 24.8.2021 •WB - World Bank (2.4.2021): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2021, Zugriff 26.8.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 03.09.2021 Demonstrationen fanden von Mitte Februar 2019 bis Ende März 2020 fast täglich in allen größeren Städten statt. Auch wenn diese weitgehend friedlich verliefen, konnten vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden (IPB 12.6.2020). Seit Februar 2021 versammeln sich Tausende Bürgerinnen und Bürger jeden Freitag auf den Straßen und demonstrieren für einen umfassenden Politik- und Systemwechsel (BAMF 1.3.2021; vgl. GW 1.5.2021, GW 30.5.2021, GW 2.7.2021, GW 3.8.2021). [Anm.: Details siehe politische Lage]Demonstrationen fanden von Mitte Februar 2019 bis Ende März 2020 fast täglich in allen größeren Städten statt. Auch wenn diese weitgehend friedlich verliefen, konnten vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden (IPB 12.6.2020). Seit Februar 2021 versammeln sich Tausende Bürgerinnen und Bürger jeden Freitag auf den Straßen und demonstrieren für einen umfassenden Politik- und Systemwechsel (BAMF 1.3.2021; vergleiche GW 1.5.2021, GW 30.5.2021, GW 2.7.2021, GW 3.8.2021). [Anm.: Details siehe politische Lage] Terrorismus Der djihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden; Terroristen wurden großteils entweder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen, was zur Verlagerung von Problemen in die Nachbarstaaten, z.B. Mali, geführt hat. Gewisse Restbestände oder Rückzugsgebiete sind jedoch v.a. in der südlichen Sahara vorhanden. Gruppen, wie die Groupe Salafiste pour la Prédication et le Combat (GSPC), die den 1997 geschlossenen Waffenstillstand zwischen dem algerischen Militär und der AIS nicht anerkannte, sich in die Saharagebiete zurückzog und 2005 mit Al Qaida zur AQIM verband, sind auf kleine Reste reduziert und in Algerien praktisch handlungsunfähig. Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die Mouvement d’Unité pour le Jihad en Afrique Occidentale (MUJAO). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in Amenas/Tigentourine [Anm.: im Jänner 2013] zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des sogenannten Islamischen Staates (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khilafa, hat sich zum IS bekannt. Diese Gruppe hat die Verantwortung für die Entführung und Enthauptung des französischen Bergführers Hervé Gourdel am 24.9.2014 übernommen. Dies war 2014 der einzige Anschlag, der auf einen Nicht-Algerier zielte. Ansonsten richteten sich die terroristischen Aktivitäten ausschließlich auf militärische Ziele (ÖB 11.2020). 2017 gab es mehr als vier Anschläge mit eindeutig islamistischem Hintergrund, und zwar in Blida, Constantine, Oued Djemaa (Wilaya Blida), Ferkane (Wilaya Tebessa) und Tiaret. Im selben Jahr wurden 91 Terroristen getötet und 70 verhaftet. Dazu kommen noch 214 verhaftete Sympathisanten. 2019 und 2020 wurden keine terroristischen Angriffe verzeichnet, bei Razzien und Aktionen gegen Terroristen und deren Unterstützer kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften mit tödlichem Ausgang. Im 1 Halbjahr 2020 beliefen sich die Zahlen nach den nicht überprüfbaren Angaben des Verteidigungsministeriums auf zwölf getötete, drei sich ergebende und fünf festgenommene Terroristen. Algerische Behörden verfolgen einen relativ holistischen Ansatz des Kampfes gegen den Terrorismus und binden in ihre Bemühungen zur Deradikalisierung auch Moscheen, Frauen und Familien ein (ÖB 11.2020). Spezifische regionale Risiken Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (AA 9.8.2021; vgl. ÖB 11.2020). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.7.2021; vgl. AA 9.8.2021), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen. Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatliche Sicherheitskräfte (AA 9.8.2021).Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (AA 9.8.2021; vergleiche ÖB 11.2020). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.7.2021; vergleiche AA 9.8.2021), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen. Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatliche Sicherheitskräfte (AA 9.8.2021). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die auf Grund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 1.7.2021). Der interkommunale Konflikt in der Region Ghardaia mit gewalttätigen Zusammenstößen zwischen 2013 und 2015 wurde durch eine starke Militärpräsenz unter Kontrolle gebracht. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt (BS 29.4.2020). Quellen: •AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.8.2021): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 27.8.2021 •BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw09-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.8.2021 •BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (1.7.2021): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 27.8.2021 •BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 24.8.2021 •GW - Garda World (3.8.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late August / update 3, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/509141/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-august-update-3, Zugriff 27.8.2021 •GW - Garda World (2.7.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late July / update 2, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/497376/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-july-update-2, Zugriff 27.8.2021 •GW - Garda World (30.5.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late June / update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/484981/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-june-update-1, Zugriff 27.8.2021 •GW - Garda World (1.5.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late May, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/473926/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-may, Zugriff 27.8.2021 •IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (12.6.2020): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 25.8.2021 •ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 03.09.2021 Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, beschränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 11.7.2020, FH 3.3.2021, BS 29.4.2020, ÖB 11.2020) - diese ist nur auf einem niedrigen Niveau gegeben (FH 3.3.2021). Die Justiz ist häufig äußerer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 11.7.2020, FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 30.3.2021; vgl. BS 29.4.2020, AA 11.7.2020), praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden ebenfalls von diesem Rat getroffen (BS 29.4.2020). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 11.7.2020).Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, beschränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 11.7.2020, FH 3.3.2021, BS 29.4.2020, ÖB 11.2020) - diese ist nur auf einem niedrigen Niveau gegeben (FH 3.3.2021). Die Justiz ist häufig äußerer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 11.7.2020, FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 30.3.2021; vergleiche BS 29.4.2020, AA 11.7.2020), praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden ebenfalls von diesem Rat getroffen (BS 29.4.2020). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 11.7.2020). Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre
  1. Für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten werden in der Regel Geldstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger. Dieser wird, falls nötig, auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 30.3.2021). Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Politische Prozesse scheinen gelegentlich konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen "die Würde des Staates und die Staatssicherheit" festgenommen zu werden. Die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern mit dem Mittel der Konstruktion gerichtlich belangbarer Vorwürfe kommt vor. Derartige Fälle der jüngeren Vergangenheit sind politische Aktivisten und Journalisten, die seit den Massendemonstrationen 2019 verhaftet worden sind. Im Oktober 2020 wurde die Zahl an Gesinnungshäftlingen mit ca. 70 beziffert (ÖB 11.2020). Quellen: •AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 •BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 24.8.2020 •FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 24.8.2021 •ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf •USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html, Zugriff 24.8.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 03.09.2021 Die algerischen Sicherheitskräfte bestehen aus der Armee (ANP), der Nationalen Gendarmerie und der Gemeindewache unter dem Verteidigungsministerium sowie der nationalen Polizei unter dem Innenministerium (CIA 18.8.2021). Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen "Direction des Services de Sécurité" (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB 11.2020). Die 130.000 Mann starke nationale Gendarmerie, die Polizeifunktionen außerhalb städtischer Gebiete ausübt, sowie die ca. 200.000 Mann starke nationale Polizei bzw. DGSN [Anm.: "Direction générale de la Sûreté Nationale" - Generaldirektion der nationalen Sicherheit], teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee ist für die äußere Sicherheit zuständig, schützt die Außengrenzen des Landes und hat auch in begrenztem Ausmaß Verantwortung im Bereich der inneren Sicherheit. Zivile Behörden wahren generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021). Die Regierung unternimmt Schritte zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption öffentlich Bediensteter. Straffreiheit bei den Sicherheitskräften bleibt ein Problem, aber die Regierung stellt Informationen über die gegen Täter ergriffenen Maßnahmen zur Verfügung (USDOS 30.3.2021). Gemäß anderer Angaben werden Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 11.2020). Quellen: •CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.8.2021): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 24.8.2021 •ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf •USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html, Zugriff 24.8.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 03.09.2021 Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen. NGOs kritisieren jedoch weiterhin vor allem Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit. Einzelne unabhängige Journalisten und Blogger sowie politische Aktivisten werden strafrechtlich verfolgt (AA 28.10.2020). Meinungs- und Versammlungsfreiheit werden eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. BS 29.4.2020, AI 7.4.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind u.a. willkürliche Inhaftierungen, politische Gefangene, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, ungesetzliches Eindringen in die Privatsphäre, Refoulement von Flüchtlingen in Staaten, wo ihnen Verfolgung droht, Korruption, mangelnde Untersuchung von Fällen von Gewalt gegen Frauen (USDOS 30.3.2021).Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen. NGOs kritisieren jedoch weiterhin vor allem Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit. Einzelne unabhängige Journalisten und Blogger sowie politische Aktivisten werden strafrechtlich verfolgt (AA 28.10.2020). Meinungs- und Versammlungsfreiheit werden eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vergleiche BS 29.4.2020, AI 7.4.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind u.a. willkürliche Inhaftierungen, politische Gefangene, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, ungesetzliches Eindringen in die Privatsphäre, Refoulement von Flüchtlingen in Staaten, wo ihnen Verfolgung droht, Korruption, mangelnde Untersuchung von Fällen von Gewalt gegen Frauen (USDOS 30.3.2021). Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, BS 29.4.2020, FH 3.3.2021). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 30.3.2021). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 3.3.2021).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, BS 29.4.2020, FH 3.3.2021). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 30.3.2021). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 3.3.2021). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Algerien erlebte ab Februar 2019 die größten und nachhaltigsten Anti-Regierungsdemonstrationen ["Hirak"] seit seiner Unabhängigkeit
  2. Jeden Freitag demonstrierten Algerier in den Straßen der Hauptstadt Algier und anderswo. Als Reaktion auf die anhaltenden Proteste, zerstreuten die Behörden friedliche Demonstrationen, hielten willkürlich Protestierende fest, blockierten von politischen und Menschenrechtsgruppen organisierte Treffen und inhaftierten Kritiker (HRW 14.1.2020). Zunächst forderten die Demonstranten den Rücktritt des Präsidenten, welcher dieser Forderung schließlich nachkam. Die Proteste endeten jedoch nicht mit dem Rücktritt Bouteflikas (IPB 12.6.2020). Hunderte Hirak-Demonstranten wurden während Protesten Anfang 2020 verhaftet (HRW 13.1.2021). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden die regelmäßigen Demonstrationen ab Ende März 2020 ausgesetzt. Ab 17.3.2020 wurden die Einschränkungen der Versammlungsfreiheit weiter verschärft (IPB 12.6.2020). Die Hirak-Proteste, die im Februar 2019 begannen, wurden von den Behörden zeitweise toleriert, zeitweise wurde mit Tränengas, Wasserwerfern, willkürlichen Verhaftungen und exzessiver Gewaltanwendung gegen die Demonstranten vorgegangen (FH 3.3.2021). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 30.3.2021). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 29.4.2020), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten. Es gibt jedoch islamistisch ausgerichtete Parteien, v.a. jene der Grünen Allianz (USDOS 30.3.2021). Seit Verabschiedung des Parteigesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 29.4.2020). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020). Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden (USDOS 30.3.2021). Zahlreiche Einzelfälle zeigen, dass die Effektivität der Ombudsstelle nur gering ist (ÖB 11.2020). Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 30.3.2021). Quellen: •AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2020): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 25.8.2021 •AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 •AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Algeria 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048625.html, Zugriff 25.8.2021 •BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 24.8.2021 •FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 24.8.2021 •HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043512.html, Zugriff 25.8.2021 •HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022696.html, Zugriff 25.8.2020 •IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (12.6.2020): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 25.8.2021 •ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf •USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html, Zugriff 24.8.2021 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 03.09.2021 Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern, wobei die große Mehrheit der Algerier berberischen Ursprungs ist. Nur eine Minderheit von etwa 15 % identifiziert sich selbst jedoch als Berber. Weniger als 1 % der Bevölkerung ist europäischer Abstammung (CIA 18.8.2021). Keine spezifische ethnische Gruppe dominiert die staatlichen Institutionen, dort sind sowohl Araber als auch ethnische Berber vertreten (FH 3.3.2021). Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor (AA 11.7.2020). Trotz flächendeckender Arabisierung der Bevölkerung haben sich in Gebirgsregionen und den Oasen des Südens Sprache und Traditionen der Berber erhalten; insbesondere die Bewohner der Kabylei setzten sich seit der Unabhängigkeit Algeriens für die Anerkennung ihrer Sprache (Tamazight) und ihrer Kultur ein. Durch die Verfassungsreform von 2016 wurde Tamazight neben dem Arabischen zur Amtssprache erklärt (AA 11.7.2020). Ethnische (Berber)Minderheiten - vor allem im Süden des Landes - berichten von diskriminierendem Verhalten von Sicherheitskräften. Mozabiten [Anm.: eine muslimische Minderheit] in der Wilaya Ghardaia beklagen, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt würden. Demnach agieren Polizei und Gendarmerie parteiisch. Außerdem mache sich bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und keine Vertreter in Polizei und Gendarmerie entsendeten. Auch in der Kabylei mit einer starken regionalen Identität gibt es immer wieder Klagen über systematische Benachteiligungen und Repressionen (ÖB 11.2020). Im Jahr 2019 wurden 19 Berber-Aktivisten wegen des Tragens von Berberfahnen während Demonstrationen zu sechs Monaten Haft verurteilt; Tatbestand war Gefährdung der territorialen Integrität Algeriens (FH 3.3.2021). Quellen: •AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 •CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.8.2021): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 24.8.2021 •FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 24.8.2021 •ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Grundversorgung Letzte Änderung: 03.09.2021 Nahezu die gesamten Staatseinkünfte des Landes stammen aus dem Export von Erdöl und Erdgas. Rund 90 % der Grundnahrungsmittel und fast die Gesamtheit der Pharmazeutika und Gebrauchsgüter werden importiert. Eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte oder auf Autarkie zielende Industrialisierung hat nicht stattgefunden. Die Staatseinnahmen – und damit die Fähigkeit zur Subventionierung von Grundbedürfnissen (Grundnahrungsmittel, Wohnungsbau, Infrastruktur) – sind seit 2014 aufgrund der sinkenden Öl- und Gaspreise drastisch zurückgegangen (RLS 7.4.2020; vgl. BS 29.4.2020). Durch diesen Verfall der Öl- und Gaspreise befindet sich die algerische Wirtschaft seit 2014 in einer Abwärtsspirale. Öffentliche Ausgaben sind angespannt. Steuererhöhungen führten 2019 und Anfang 2020 zu Demonstrationen. Die Corona-Krise 2020 hat die wirtschaftliche Krise weiter vertieft (DI / DTDA 2020). Es kam im Jahr 2020 zu einem Einbruch der Wirtschaft aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und dem Verfall der Erdölpreise. Für 2021 und 2022 wird eine leichte Erholung erwartet (WB 2.4.2021).Nahezu die gesamten Staatseinkünfte des Landes stammen aus dem Export von Erdöl und Erdgas. Rund 90 % der Grundnahrungsmittel und fast die Gesamtheit der Pharmazeutika und Gebrauchsgüter werden importiert. Eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte oder auf Autarkie zielende Industrialisierung hat nicht stattgefunden. Die Staatseinnahmen – und damit die Fähigkeit zur Subventionierung von Grundbedürfnissen (Grundnahrungsmittel, Wohnungsbau, Infrastruktur) – sind seit 2014 aufgrund der sinkenden Öl- und Gaspreise drastisch zurückgegangen (RLS 7.4.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Durch diesen Verfall der Öl- und Gaspreise befindet sich die algerische Wirtschaft seit 2014 in einer Abwärtsspirale. Öffentliche Ausgaben sind angespannt. Steuererhöhungen führten 2019 und Anfang 2020 zu Demonstrationen. Die Corona-Krise 2020 hat die wirtschaftliche Krise weiter vertieft (DI / DTDA 2020). Es kam im Jahr 2020 zu einem Einbruch der Wirtschaft aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und dem Verfall der Erdölpreise. Für 2021 und 2022 wird eine leichte Erholung erwartet (WB 2.4.2021). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z.B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). Aufgrund der politischen und pandemischen Schwierigkeiten ist die Versorgung der Bevölkerung trotz gegenteiliger Aussagen des Präsidenten nicht durchgängig sichergestellt. Einzelne Grundnahrungsmittel sind trotz Subventionen nur noch schwer erhältlich [Stand April 2021] (BAMF 19.4.2021). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020). Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2020 bei 11,7 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-Jährige) 2019 bei 29,7 % [Anm. Wert für 2020 nicht vorhanden] (WKO 8.2021); nach anderen Angaben bei 17 % bzw. 50 % (RLS 7.4.2020). In einer weiteren Quelle wird die Jugendarbeitslosigkeit mit Stand 2020 mit 30 % angegeben, v.a. unter Frauen und höher Gebildeten (DI / DTDA 2020). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Laut Weltbank betrug die Arbeitslosigkeit Ende 2019 12,3 %; dieser Wert ist jedoch im Gefolge der COVID-Pandemie sicherlich angestiegen, aktuelle verlässliche Zahlen liegen nicht vor. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020). Quellen: •AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 •BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 1.9.2021 •BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 24.8.2021 •DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]
(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 26.8.2021 •ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf •RLS - Rosa-Luxemburg-Stiftung (7.4.2020): Zwischen Pandemie-Bekämpfung und politischer Repression, https://www.rosalux.de/news/id/4193RLS_2020_047/zwischen-pandemie-bekaempfung-und-politischer-repression?cHash=d0f52147ae9940a356cf04f0af11b4a9, Zugriff 26.8.2021 •WB - World Bank (2.4.2021): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2021, Zugriff 26.8.2021 •WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.2021): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 16.3.2021 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 03.09.2021 Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und sowie von Behinderten. Generell wird, um ein Intensivbett zu kommen oder eines behalten zu können, oft auch zu Bestechung gegriffen (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 11.7.2020). Quellen: •AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 •ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rückkehr Letzte Änderung: 03.09.2021 Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
  1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020). Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020). Quellen: •AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 •ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.
  2. Zur aktuell vorliegenden Covid-19 Pandemie: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen. Die medizinischen Hauptindikationen sind: -fortgeschrittene chronische Lungenkrankheiten, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen -chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind, wie ischämische Herzerkrankungen sowie Herzinsuffizienzen -aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie -Erkrankungen, die mit einer Immunsuppression behandelt werden müssen -fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen -chronische Lebererkrankungen mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose ab Childs-Stadium B -ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad III mit einem BMI >= 40-ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad römisch drei mit einem BMI >= 40 -Diabetes mellitus -arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung. Diese medizinischen Hauptindikationen werden in der Verordnung weiter unterteilt und genau beschrieben (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html).
  3. Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen: 2.
  4. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Algerien. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Familienangehörigen gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in den niederschriftlichen Einvernahmen. Ob der Beschwerdeführer in Frankreich über eine (Ex-)Ehefrau und oder über einen Sohn verfügt, konnte nicht festgestellt werden. In der Erstbefragung am 10.12.2019 führte er aus, ledig zu sein und weder in Österreich oder einem Mitgliedstaat der EU Familienangehörigen zu haben (Protokoll vom 10.12.2019, S. 1, 3). Im Gegensatz dazu gab er jedoch gegenüber dem Landesgericht XXXX an, dass seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn in Frankreich leben würden (Strafurteil vom 21.01.2020, S. 4). In der Einvernahme am 05.03.2021 hieß es, er sei geschieden (Protokoll vom 05.03.2021, S. 6). Da der Beschwerdeführer seine Behauptungen nicht durch geeignete Unterlagen bescheinigen konnte und einige Angaben widersprüchlich blieben, konnten daher keine positiven Feststellungen zu seinem Personenstand sowie allenfalls zu einem Kind getroffen werden. Ob der Beschwerdeführer in Frankreich über eine (Ex-)Ehefrau und oder über einen Sohn verfügt, konnte nicht festgestellt werden. In der Erstbefragung am 10.12.2019 führte er aus, ledig zu sein und weder in Österreich oder einem Mitgliedstaat der EU Familienangehörigen zu haben (Protokoll vom 10.12.2019, S. 1, 3). Im Gegensatz dazu gab er jedoch gegenüber dem Landesgericht römisch 40 an, dass seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn in Frankreich leben würden (Strafurteil vom 21.01.2020, S. 4). In der Einvernahme am 05.03.2021 hieß es, er sei geschieden (Protokoll vom 05.03.2021, S. 6). Da der Beschwerdeführer seine Behauptungen nicht durch geeignete Unterlagen bescheinigen konnte und einige Angaben widersprüchlich blieben, konnten daher keine positiven Feststellungen zu seinem Personenstand sowie allenfalls zu einem Kind getroffen werden. Aufgrund der Identifizierung durch Interpol Algier steht seine Identität fest (AS 219). Dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und arbeitsfähig ist, basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in den Einvernahmen am 17.01.2020 und 05.03.
  6. Ob der Beschwerdeführer an AIDS/HIV leidet, konnte nicht festgestellt werden. Während er in der Erstbefragung am 10.12.2019 behauptete, Aids zu haben, verneinte er in der niederschriftlichen Befragung am 05.03.2021 auf ausdrückliche Nachfrage hin, an HIV zu leiden, und sagte vielmehr aus, immer gesund gewesen zu sein. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 05.03.2021, S. 6). Die Feststellungen betreffend seine Ausreise bzw. Reise nach Spanien, seine Aufenthalte in anderen Ländern des europäischen Wirtschaftsraumes sowie seine Asylantragstellungen gründen sich insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in den niederschriftlichen Einvernahmen und auf den in der Erstbefragung ersichtlichen EURODAC Treffern. Auf das Schreiben der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 13.12.2019 und auf den Schriftsatz des deutschen Bundesamtes für Migration vom 27.12.2019 gehen die Feststellungen zu den meisten Alias Identitäten des Beschwerdeführers und zu der geplanten Überstellung nach Deutschland, welche der Beschwerdeführer vereitelte, zurück. Im Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom 21.01.2020 sind sowohl die Alias Identitäten des Beschwerdeführers als auch die strafgerichtlichen Verurteilungen in Frankreich und Deutschland dokumentiert. Im Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.01.2020 sind sowohl die Alias Identitäten des Beschwerdeführers als auch die strafgerichtlichen Verurteilungen in Frankreich und Deutschland dokumentiert. Die Feststellung zum Beginn seines Aufenthalts in Österreich beruht auf seinen Aussagen im Zuge der Erstbefragung. Seinen Aussagen in der Einvernahme am 05.03.2021 zufolge, wurde er am Tag, an dem er nach Österreich kam, ohne Ticket erwischt. Aus der Verständigung der Justizanstalt XXXX vom 14.08.2020 über den Strafantritt des Beschwerdeführers geht der Haftzeitraum und das voraussichtliche Entlassungsdatum hervor.Aus der Verständigung der Justizanstalt römisch 40 vom 14.08.2020 über den Strafantritt des Beschwerdeführers geht der Haftzeitraum und das voraussichtliche Entlassungsdatum hervor. Die Feststellung zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers ergibt sich aus der kurzen Aufenthaltsdauer und dem Fehlen von Integrationsschritten. Anhaltspunkte für maßgebliche Integrationsmerkmale liegen nicht vor. Er befand sich außerdem in Österreich bislang fast ausschließlich in Haft. Den Feststellungen des Landesgerichts XXXX zufolge, verfügt der Beschwerdeführer - abgesehen vom Taschengeld als Asylwerber - über kein Einkommen oder Vermögen (Strafurteil vom 21.01.2020, S. 4). Den Feststellungen des Landesgerichts römisch 40 zufolge, verfügt der Beschwerdeführer - abgesehen vom Taschengeld als Asylwerber - über kein Einkommen oder Vermögen (Strafurteil vom 21.01.2020, S. 4). Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und aus dem im Akt befindlichen Strafurteil des Landesgerichts XXXX . Die getroffene Feststellung über die fehlende Einsicht bzw. über das mangelnde Verantwortungsbewusstsein des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilung fußt auf seinen entsprechenden Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2021.Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und aus dem im Akt befindlichen Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 . Die getroffene Feststellung über die fehlende Einsicht bzw. über das mangelnde Verantwortungsbewusstsein des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilung fußt auf seinen entsprechenden Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.
  7. Aus der Verständigung des Landesgerichts für XXXX vom 14.02.2022 ergibt sich die Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachts auf Suchtgifthandel.Aus der Verständigung des Landesgerichts für römisch 40 vom 14.02.2022 ergibt sich die Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachts auf Suchtgifthandel. 2.
  8. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung vor, er habe in Europa ein neues Leben beginnen wollen, weil es in Algerien keine Zukunft gäbe, und er gehöre der Minderheit der Berber an, welche von der Regierung unterdrückt werden würde (Protokoll vom 10.12.2019, S. 6). Aus diesem Vorbringen lässt sich eine aktuelle, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr nicht ableiten. Er verneinte auch dezidiert, in Algerien jemals Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt zu haben (Protokoll vom 05.03.2021, S. 8). Soweit er vorbringt, der Minderheit der Berber anzugehören, ist auf die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation hinzuweisen, wonach staatliche Repressionen gegenüber ethnischen Minderheiten, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, in Algerien nicht feststellbar sind. In Algerien existiert keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung und liegen keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Einvernahme am 05.03.2021, von den Verwandten seines Cousins verfolgt zu werden, weil er seinen Cousin, der ihn vergewaltigt habe, im Jahr 1999 getötet habe, eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Zunächst bezieht er sich in Bezug auf die Tötung seines Cousins auf einen Vorfall, der mittlerweile über 20 Jahre in der Vergangenheit liegt, weshalb nicht von einer gegenwärtigen Gefahr durch die Verwandten seines Cousins in Algerien ausgegangen werden kann. Außerdem gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2021 an, sich im Juni 2013 von Marokko aus auf den Weg nach Europa gemacht zu haben, und ist sohin laut seinen Angaben erst nach über 13 Jahren nach der Tötung seines Cousins im Jahr 1999 aus Afrika ausgereist (Protokoll vom 05.03.2021, S. 8). In Verbindung mit seiner Aussage, er habe in Europa ein neues Leben beginnen wollen, erscheint es daher als gesichert, dass er lediglich aus wirtschaftlichen Gründen in den europäischen Raum gereist ist und nicht, weil er individuell in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung oder Verfolgungsgefahr ausgesetzt war. Überdies wird die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dadurch belastet, dass er sein Vorbringen im Asylverfahren steigerte. In der ersten Einvernahme war lediglich die Rede von wirtschaftlichen Gründen und Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu den Berbern, ohne jeglichen Hinweis auf eine Bedrohung durch die Verwandten seines verstorbenen Cousins. Die Erstbefragung im Asylverfahren bezieht sich zwar nicht auf die nähere Befragung der Fluchtgründe, jedoch lässt ein Schutzsuchender keine sich bietende Gelegenheit entgehen, wo er entscheidungsrelevantes Vorbringen erstatten und schildern kann, welchen Bedrohungen er in seinem Heimatland ausgesetzt ist/war. Da der Beschwerdeführer die Bedrohung durch die Verwandten seines Cousins in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt hat und in seiner ersten Befragung nur das neue Leben in Europa und die Zugehörigkeit zu den Berbern als Fluchtgründe geltend machte, liegt nahe, dass die behauptete Verfolgung durch Privatpersonen nicht den Tatsachen entspricht. Auch unter Berücksichtigung seiner Aussagen in der Erstbefragung, er wolle wieder nach Algerien zurück und es gäbe keine Hinweise dafür, dass ihm in Algerien eine unmenschliche Behandlung drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe (Protokoll vom 10.12.2019, S. 5, 6), ist sein Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch die Verwandten seines Cousins als nicht glaubhaft anzusehen. Denn keine wirklich schutzbedürftige Person würde wohl um Asyl ansuchen, aber gleichzeitig angeben, wieder in ihren Herkunftsstaat zurückzuwollen. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 05.03.2021, als er dazu befragt wurde, was gegen seine Rückkehr nach Algerien spreche, keine substantiierten Gründe angeben, vielmehr antwortete er, keinerlei Angst um sein Leben zu haben (Protokoll vom 05.03.2021, S. 9). Von einer Person, die allerdings tatsächlich persönlich verfolgt wird, wäre hingegen zu erwarten gewesen, dass sie angibt, sich um ihr Leben zu fürchten, wenn sie wieder in ihren Herkunftsstaat zurückmüsste. Ferner ist dem Bundesamt beizupflichten, wenn sie den Beschwerdeführer für persönlich unglaubwürdig hält. Er stellte bereits in mehreren europäischen Ländern einen Asylantrag und entzog sich einem Asylverfahren, indem er untertauchte und eine geplante Überstellung von der Schweiz nach Deutschland verhinderte. Obendrein verwendete er jedenfalls zwei Alias Identitäten, mit denen er insbesondere über seine Herkunft täuschte. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da schutzbedürftige Personen sich keinem Asylverfahren entziehen würden und in der Regel bloß Asylwerber, die bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellen, sich veranlasst sehen, die belangte Behörde durch die Angabe einer anderen Identität und Staatsangehörigkeit in einen Irrtum zu führen. Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass der Beschwerdeführer keine ihn betreffende Verfolgung glaubhaft machen konnte und aus wirtschaftlichen Gründen Algerien verlassen hat. Im Übrigen handelt es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat, weshalb er, falls er tatsächlich einer Bedrohung durch die Verwandten seines verstorbenen Cousins ausgesetzt sein sollte, den Schutz der algerischen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen kann. 2.
  9. Zum Herkunftsstaat: Nach der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Algerien mit Stand 18.11.2021 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Die Feststellungen zur Covid 19 Pandemie ergeben sich aus den zitierten Quellen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  11. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  12. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  13. Rechtslage Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
  14. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht oder er einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Zudem handelt es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat. Dies indiziert, dass zumindest im Grundsatz eine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der algerischen Sicherheitsbehörden gegeben ist. Der Beschwerdeführer kann daher, sofern er einer Bedrohung ausgesetzt ist, den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
  15. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  16. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  17. Rechtslage Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.
  18. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Dem Beschwerdeführer droht in Algerien keine asylrelevante Verfolgung und ganz allgemein besteht in einem sicheren Herkunftsstaat wie Algerien (§ 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Dem Beschwerdeführer droht in Algerien keine asylrelevante Verfolgung und ganz allgemein besteht in einem sicheren Herkunftsstaat wie Algerien (Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und arbeitsfähig. Dementsprechend ist er in der Lage, in Algerien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und arbeitsfähig. Dementsprechend ist er in der Lage, in Algerien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Außerdem steht er insbesondere mit seiner Mutter und seiner Schwester häufig in Kontakt, weshalb er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr mit familiärer Unterstützung rechnen kann. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Algerien nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Algerien nicht in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Des Weiteren steht die Covid 19 Pandemie einer Rückkehr nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer schwerwiegenden COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei volljährigen, Männern ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 überwiegend symptomlos oder mit nur geringen Symptomen. Die konkrete Situation des Beschwerdeführers spricht nicht für eine reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK. Selbst bei einer Infektion ist nämlich aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass er diese relativ komplikationslos überstehen wird. Auch wenn einzelne Personen zwar schwer erkranken oder sogar versterben können, besteht nach den derzeit verfügbaren Informationen jedoch jedenfalls keine „reale“ Gefahr hierfür. Es liegen daher auch im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer COVID-19-Erkrankung nicht solche exzeptionellen Umstände vor, die bei Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte darstellten (vgl. etwa VwGH, 05.08.2020, Ra 2020/14/0199-8).Des Weiteren steht die Covid 19 Pandemie einer Rückkehr nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer schwerwiegenden COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei volljährigen, Männern ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 überwiegend symptomlos oder mit nur geringen Symptomen. Die konkrete Situation des Beschwerdeführers spricht nicht für eine reale Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, 3, EMRK. Selbst bei einer Infektion ist nämlich aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass er diese relativ komplikationslos überstehen wird. Auch wenn einzelne Personen zwar schwer erkranken oder sogar versterben können, besteht nach den derzeit verfügbaren Informationen jedoch jedenfalls keine „reale“ Gefahr hierfür. Es liegen daher auch im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer COVID-19-Erkrankung nicht solche exzeptionellen Umstände vor, die bei Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK garantierten Rechte darstellten vergleiche etwa VwGH, 05.08.2020, Ra 2020/14/0199-8). Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.
  19. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  20. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigung

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.