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{'item': 'I422 2232293-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlI422 2232293-2 Spruch, I422 2232293-1/19EI422 2232293-2/13EI422 2232293-1/19E, I422 2232293-2/13E IM NAMEN DER RE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2019, Zl. XXXX :römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2019, Zl. römisch 40 : A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit schriftlichem Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 04.10.2018 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gemäß § 8 ZustG jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen habe, widrigenfalls die Zustellung weiterer Schriftstücke gemäß § 8 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen sei, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Dieses Parteiengehör wurde dem sich zum betreffenden Zeitpunkt in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer nachweislich am 08.10.2018 in einer Justizanstalt zu eigenen Handen zugestellt. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, machte er keinen Gebrauch.
  2. Mit schriftlichem Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 04.10.2018 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gemäß Paragraph 8, ZustG jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen habe, widrigenfalls die Zustellung weiterer Schriftstücke gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen sei, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Dieses Parteiengehör wurde dem sich zum betreffenden Zeitpunkt in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer nachweislich am 08.10.2018 in einer Justizanstalt zu eigenen Handen zugestellt. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, machte er keinen Gebrauch.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.03.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls teils durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 130 Abs. 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon sechzehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.03.2019, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls teils durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 130 Absatz 2, erster und zweiter Fall, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon sechzehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und meldete weder einen neuen Wohnsitz im Bundesgebiet an, noch gab er der belangten Behörde eine Änderung seiner bisherigen Abgabestelle bekannt.
  5. Mit dem gegenständlich zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach Serbien“ zulässig ist (Spruchpunkt III.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit dem gegenständlich zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG „nach Serbien“ zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde am 04.04.2019 gemäß § 8 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt, da der Beschwerdeführer zum betreffenden Zeitpunkt über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet mehr verfügte und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.Dieser Bescheid wurde am 04.04.2019 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt, da der Beschwerdeführer zum betreffenden Zeitpunkt über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet mehr verfügte und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.
  7. Am 08.10.2019 richtete die Ehefrau des Beschwerdeführers via E-Mail eine Anfrage an die belangte Behörde mit dem Ersuchen um Information, wie lange denn das Einreiseverbot gegen diesen bestehe und ob sich dieses gegebenenfalls mildern lasse, da sie und der Beschwerdeführer vor drei Wochen geheiratet hätten.
  8. Am 10.10.2019 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein E-Mail, wonach er seine Ehefrau bevollmächtige, dass diese Auskünfte „über mein ganzes Verfahren und dem Einreiseverbot bekommen darf“. Überdies erbitte er um Information, wie lange das gegen ihn erlassene Einreiseverbot denn bestehe und ob sich dieses „wegen der Familienzusammenführung“ mildern lasse, da er seine Ehefrau vor drei Wochen geheiratet habe.
  9. Mit Schriftsatz vom 16.03.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid und holte unter einem die Beschwerde nach. Inhaltlich wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise im März 2019 nicht in Kenntnis seiner Meldeverpflichtung gewesen und sei in Anbetracht seiner fehlenden Sprach- und Rechtskenntnis jedenfalls davon auszugehen, dass gegenständlich ein für ihn unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vorliege, welches ihn an der fristgerechten Erhebung einer Beschwerde gehindert habe. Auch treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, da er mit der österreichischen Rechtsordnung nicht vertraut und auch nicht auf seine Meldeverpflichtung hingewiesen worden sei.
  10. Mit dem gegenständlich erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Antrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht darzulegen vermochte, dass er die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses versäumt habe. Darüber hinaus sei für die Behörde nicht erkennbar, warum er den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, nämlich der Kenntnisnahme des bestehenden Einreiseverbotes gestellt habe, zumal er bzw. seine Ehefrau sich bereits im Oktober 2019 bezüglich der Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes erkundigt hätten.
  11. Mit dem gegenständlich erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht darzulegen vermochte, dass er die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses versäumt habe. Darüber hinaus sei für die Behörde nicht erkennbar, warum er den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, nämlich der Kenntnisnahme des bestehenden Einreiseverbotes gestellt habe, zumal er bzw. seine Ehefrau sich bereits im Oktober 2019 bezüglich der Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes erkundigt hätten.
  12. Gegen den erstangefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.06.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde darin insbesondere ausgeführt, dass dieser Bescheid unschlüssig sei. So habe der Beschwerdeführer erst durch Akteneinsicht seines rechtsfreundlichen Vertreters am 02.03.2020 Kenntnis von dem gegen ihn verhängten Einreiseverbot erlangt und auch fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Auch habe die belangte Behörde selbst ausgeführt, dass den Beschwerdeführer an der Nichteinhaltung der Meldeverpflichtung kein Verschulden treffe, da ihm dieser Umstand nicht bekannt gewesen sei.
  13. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2020 vorgelegt.
  14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2020, Zl.en I422 2232293-1/9E und I422 2232293-2/2E wurde die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I., in Beschlussform). In Erledigung der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wurde dieser der Sache nach dahingehend abgeändert, dass der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt II., in Erkenntnisform). Begründend wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet über keine Abgabestelle iSd ZustG verfügt, da er lediglich in zwei Justizanstalten melderechtlich erfasst gewesen sei. Insoweit habe ihn keine Mitteilungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 ZustG getroffen und sei daher auch das Vorgehen der belangten Behörde, den zweitangefochtenen Bescheid durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zuzustellen, nicht zulässig gewesen. Der Zustellmangel sei auch in weiterer Folge nicht geheilt worden, sodass der zweitangefochtene Bescheid als nicht erlassen zu qualifizieren und die dagegen erhobene Beschwerde somit zurückzuweisen sei. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdefirst noch nicht zu laufen begonnen habe, sei auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen.
  15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2020, Zl.en I422 2232293-1/9E und I422 2232293-2/2E wurde die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins., in Beschlussform). In Erledigung der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wurde dieser der Sache nach dahingehend abgeändert, dass der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei., in Erkenntnisform). Begründend wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet über keine Abgabestelle iSd ZustG verfügt, da er lediglich in zwei Justizanstalten melderechtlich erfasst gewesen sei. Insoweit habe ihn keine Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG getroffen und sei daher auch das Vorgehen der belangten Behörde, den zweitangefochtenen Bescheid durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zuzustellen, nicht zulässig gewesen. Der Zustellmangel sei auch in weiterer Folge nicht geheilt worden, sodass der zweitangefochtene Bescheid als nicht erlassen zu qualifizieren und die dagegen erhobene Beschwerde somit zurückzuweisen sei. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdefirst noch nicht zu laufen begonnen habe, sei auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen.
  16. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2020 erhob das BFA fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.10.2020 außerordentliche Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof.
  17. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2021, Zl. Ra 2020/21/0446-8 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht sei entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich bei der Justizanstalt, in welcher der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft angehalten wurde, um keine Abgabestelle iSd ZustG handle. Da der Beschwerdeführer es nach seiner Haftentlassung unterlassen habe, der belangten Behörde die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, habe das BFA die Zustellung des zweitangefochtenen Bescheides unter der weiteren, seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht geprüften Voraussetzung, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, zu Recht durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch vorgenommen.
  18. Am 02.02.2022 wurden die Bezug habenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Seine Identität steht fest. Er war von 03.10.2018 bis 11.10.2018 in der Justizanstalt XXXX und von 11.10.2018 bis 06.03.2019 in der Justizanstalt XXXX hauptgemeldet. Ansonsten war er zu keinem Zeitpunkt mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Erst zwischen 23.10.2020 und 23.12.2021 hatte er wiederum insgesamt viermal für jeweils etwa zwei Monate einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet.Er war von 03.10.2018 bis 11.10.2018 in der Justizanstalt römisch 40 und von 11.10.2018 bis 06.03.2019 in der Justizanstalt römisch 40 hauptgemeldet. Ansonsten war er zu keinem Zeitpunkt mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Erst zwischen 23.10.2020 und 23.12.2021 hatte er wiederum insgesamt viermal für jeweils etwa zwei Monate einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet. Am 06.03.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Er meldete nach seiner Haftentlassung weder einen Wohnsitz im Bundesgebiet an, noch brachte er der belangten Behörde eine Änderung seiner Abgabestellt zur Kenntnis.
  20. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – sowie sich in Kopie im Akt befindlichen – bosnischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – sowie sich in Kopie im Akt befindlichen – bosnischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen bezüglich der Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer am 06.03.2019 aus der Haft entlassen wurde und nach seiner Haftentlassung weder einen Wohnsitz im Bundesgebiet anmeldete, noch der belangten Behörde eine Änderung seiner Abgabestellt zur Kenntnis brachte, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  22. Zur Vorfrage der Rechtswirksamkeit der Zustellung des zweitangefochtenen Bescheides: Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Abgabestelle ist gemäß § 2 Z 4 ZustG „die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort“.Abgabestelle ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG „die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort“. Diese Begriffsbestimmung fand sich zuvor in § 2 Z 5 ZustG (bis zum 31.12.2007) bzw. in § 4 ZustG (bis zum 29.02.2004). Da die Formulierungen (abgesehen vom letzten Teil betreffend den vom Empfänger für die Zustellung angegebenen Ort, der in § 4 ZustG noch fehlte) textgleich sind, kann die zu den genannten Vorgängerbestimmungen ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragen werden (so schon - implizit - VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708, Rn. 20; vgl. auch Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG Rz 6). Nach dieser Rechtsprechung werden als "Wohnung" Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen; Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt. Eine "sonstige Unterkunft" liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen, wie z.B. Unterkünfte in Pensionen, Hotels oder Heimen (so z.B. Studenten- oder Seniorenheimen), Pendlerwohngelegenheiten, ein Wohnwagen sowie Unterkünfte für Asylwerber in Lagern oder Betreuungsstellen (vgl. VwGH 07.10.2010, 2006/20/0035, mwN). Bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt bedarf es einer gewissen - hinsichtlich der Mindestdauer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen - zeitlichen Verfestigung (vgl. VwGH 27.04.2006, 2005/20/0645, mwN; dies wurde im diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall bei zweimaliger Übernachtung und Aufenthalt während eines Tages in einem "Notquartier" des Bundesasylamtes verneint).Diese Begriffsbestimmung fand sich zuvor in Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG (bis zum 31.12.2007) bzw. in Paragraph 4, ZustG (bis zum 29.02.2004). Da die Formulierungen (abgesehen vom letzten Teil betreffend den vom Empfänger für die Zustellung angegebenen Ort, der in Paragraph 4, ZustG noch fehlte) textgleich sind, kann die zu den genannten Vorgängerbestimmungen ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragen werden (so schon - implizit - VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708, Rn. 20; vergleiche auch Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 2, ZustG Rz 6). Nach dieser Rechtsprechung werden als "Wohnung" Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen; Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt. Eine "sonstige Unterkunft" liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen, wie z.B. Unterkünfte in Pensionen, Hotels oder Heimen (so z.B. Studenten- oder Seniorenheimen), Pendlerwohngelegenheiten, ein Wohnwagen sowie Unterkünfte für Asylwerber in Lagern oder Betreuungsstellen vergleiche VwGH 07.10.2010, 2006/20/0035, mwN). Bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt bedarf es einer gewissen - hinsichtlich der Mindestdauer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen - zeitlichen Verfestigung vergleiche VwGH 27.04.2006, 2005/20/0645, mwN; dies wurde im diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall bei zweimaliger Übernachtung und Aufenthalt während eines Tages in einem "Notquartier" des Bundesasylamtes verneint). Als Abgabestelle im dargestellten Sinn wurde vom Verwaltungsgerichtshof etwa ein Polizeianhaltezentrum, in dem sich der Empfänger für etwas mehr als zwei Monate in Schubhaft befand, qualifiziert (vgl. das schon genannte Erkenntnis VwGH 07.10.2010, 2006/20/0035, mwN); Justizanstalten, in denen der Empfänger in Strafhaft angehalten wurde, wurden ebenfalls - ohne dass dies als näher begründungbedürftig erachtet wurde - als Abgabestellen angesehen (vgl. etwa VwGH 07.09.2004, 2001/18/0037; VwGH 29.06.2006, 2006/01/0250; s auch Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG Rz 21 mit Hinweis auf OGH 17.3.1964, 8 Ob 80/64; Raschauer in Frauenberger-Pfeiler u.a. (Hrsg.), Österreichisches Zustellrecht2, § 2 ZustG Rz 7c), auch wenn das Tatbestandsmerkmal der Änderung der Abgabestelle iSd § 8 Abs. 1 ZustG durch eine Inhaftierung für sich genommen noch nicht bewirkt wird, sondern das nicht nur vorübergehende Verlassen der bisherigen Abgabestelle voraussetzt (vgl. VwGH 12.09.2002, 2002/20/0229).Als Abgabestelle im dargestellten Sinn wurde vom Verwaltungsgerichtshof etwa ein Polizeianhaltezentrum, in dem sich der Empfänger für etwas mehr als zwei Monate in Schubhaft befand, qualifiziert vergleiche das schon genannte Erkenntnis VwGH 07.10.2010, 2006/20/0035, mwN); Justizanstalten, in denen der Empfänger in Strafhaft angehalten wurde, wurden ebenfalls - ohne dass dies als näher begründungbedürftig erachtet wurde - als Abgabestellen angesehen vergleiche etwa VwGH 07.09.2004, 2001/18/0037; VwGH 29.06.2006, 2006/01/0250; s auch Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 2, ZustG Rz 21 mit Hinweis auf OGH 17.3.1964, 8 Ob 80/64; Raschauer in Frauenberger-Pfeiler u.a. (Hrsg.), Österreichisches Zustellrecht2, Paragraph 2, ZustG Rz 7c), auch wenn das Tatbestandsmerkmal der Änderung der Abgabestelle iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG durch eine Inhaftierung für sich genommen noch nicht bewirkt wird, sondern das nicht nur vorübergehende Verlassen der bisherigen Abgabestelle voraussetzt vergleiche VwGH 12.09.2002, 2002/20/0229). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.12.2021, Zl. Ra 2020/21/0446-8, mit welchem das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom vom 24.09.2020, Zl.en I422 2232293-1/9E und I422 2232293-2/2E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war, nunmehr ausdrücklich betont hat, war der Beschwerdeführer, wie sich aus einer im Akt einliegenden Melderegisterauskunft ergab, von 03.10.2018 bis 11.10.2018 in der Justizanstalt XXXX und von 11.10.2018 bis 06.03.2019 in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Die Zustellung des Parteiengehörs in seinem Rückkehrentscheidungsverfahren erfolgte am 08.10.2018 in der Justizanstalt XXXX , wo er zum betreffenden Zeitpunkt in Untersuchungshaft angehalten wurde. Auf Grund des mehr als einwöchigen Aufenthalts in dieser Justizanstalt war von einer derartigen zeitlichen Verfestigung auszugehen, dass eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG begründet wurde. Deren Änderung – zunächst schon durch die Verlegung in die Justizanstalt XXXX und schließlich durch die Haftentlassung – wäre daher vom Beschwerdeführer, der vom Verfahren infolge der unstrittigen Zustellung Kenntnis hatte, gemäß § 8 Abs. 1 ZustG dem BFA mitzuteilen gewesen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.12.2021, Zl. Ra 2020/21/0446-8, mit welchem das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom vom 24.09.2020, Zl.en I422 2232293-1/9E und I422 2232293-2/2E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war, nunmehr ausdrücklich betont hat, war der Beschwerdeführer, wie sich aus einer im Akt einliegenden Melderegisterauskunft ergab, von 03.10.2018 bis 11.10.2018 in der Justizanstalt römisch 40 und von 11.10.2018 bis 06.03.2019 in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet. Die Zustellung des Parteiengehörs in seinem Rückkehrentscheidungsverfahren erfolgte am 08.10.2018 in der Justizanstalt römisch 40 , wo er zum betreffenden Zeitpunkt in Untersuchungshaft angehalten wurde. Auf Grund des mehr als einwöchigen Aufenthalts in dieser Justizanstalt war von einer derartigen zeitlichen Verfestigung auszugehen, dass eine Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG begründet wurde. Deren Änderung – zunächst schon durch die Verlegung in die Justizanstalt römisch 40 und schließlich durch die Haftentlassung – wäre daher vom Beschwerdeführer, der vom Verfahren infolge der unstrittigen Zustellung Kenntnis hatte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG dem BFA mitzuteilen gewesen. Da der Beschwerdeführer diese Mitteilung unterließ und eine Abgabestelle mangels seiner melderechtlichen Erfassung nach seiner Haftentlassung unstreitig auch nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, war das BFA gemäß § 8 Abs. 2 ZustG zur Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch berechtigt.Da der Beschwerdeführer diese Mitteilung unterließ und eine Abgabestelle mangels seiner melderechtlichen Erfassung nach seiner Haftentlassung unstreitig auch nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, war das BFA gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG zur Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch berechtigt. Die Zustellung des zweitangefochtenen Bescheides erfolgte gegenständlich somit rechtswirksam durch Hinterlegung am 04.04.
  23. 3.
  24. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I. des erstangefochtenen Bescheides):3.
  25. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt römisch eins. des erstangefochtenen Bescheides): Nach § 33 Abs. 1 VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden der Partei hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden der Partei hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0287, mwN). Andernfalls liegt kein "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) mehr vor, weil es sich um keine leichte Fahrlässigkeit handelt, also ein Fehler begangen wird, der keiner ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2014/15/0007, mwN).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0287, mwN). Andernfalls liegt kein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 1332, ABGB) mehr vor, weil es sich um keine leichte Fahrlässigkeit handelt, also ein Fehler begangen wird, der keiner ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2014/15/0007, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0441, mwN). Infolge der gleichartigen Rechtslage ist indes die zu § 71 Abs. 1 AVG ergangene Rechtsprechung auf die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbar (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2019/06/0036, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0441, mwN). Infolge der gleichartigen Rechtslage ist indes die zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangene Rechtsprechung auf die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbar vergleiche VwGH 03.07.2020, Ra 2019/06/0036, mwN). Nach der Rechtsprechung trifft in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 22.03.2012, 2012/09/0019, mwN). Gerade das Wissen eines Beschwerdeführers um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache muss ihn in Bezug auf die Einhaltung von Fristen zu besonderer Sorgfalt veranlassen (vgl. VwGH 19.09.2007, 2007/08/0097, mwN).Nach der Rechtsprechung trifft in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht vergleiche VwGH 22.03.2012, 2012/09/0019, mwN). Gerade das Wissen eines Beschwerdeführers um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache muss ihn in Bezug auf die Einhaltung von Fristen zu besonderer Sorgfalt veranlassen vergleiche VwGH 19.09.2007, 2007/08/0097, mwN). Dem erwähnten sorgfältigen Menschen wird demnach gerade dann, wenn nicht nur sein Verbleib im Land und bei Familienangehörigen auf dem Spiel steht, sondern auch wenn seine – wie seitens des Beschwerdeführers in seinem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung ins Treffen geführt wurde – Sprach- und Rechtskenntnisse schlecht sind, nicht der Fehler unterlaufen, der belangten Behörde nach seiner Haftentlassung keine neue Abgabestelle bekannt zu geben, um gegebenenfalls weitere behördliche Schriftstücke in Empfang nehmen zu können, oder sich zumindest zeitnah über den Verfahrensstand des beim BFA anhängigen, seine Person betreffenden Rückkehrentscheidungsverfahrens zu informieren. Vielmehr manifestiert sich die auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers gerade in der Tatsache, dass er sich ungeachtet seiner vollumfänglichen Kenntnis, dass seitens des BFA bereits ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eingeleitet worden war – dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer allseits unbestritten bereits am 08.10.2018, während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft, per schriftlichem Parteiengehör mitgeteilt – und ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet erst exakt ein Jahr später (und mehr als ein halbes Jahr nach seiner Haftentlassung), via E-Mail vom 08.10.2019 im Wege seiner Ehefrau bzw. einem weiteren E-Mail seinerseits vom 10.10.2019, bei der belangten Behörde erkundigte, für welche Dauer das gegen ihn gerichtete Einreiseverbot denn überhaupt erlassen worden sei bzw. ob man dieses in Anbetracht seiner zwischenzeitlich geschlossenen Ehe nicht herabsetzen könne. Sofern in der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid ins Treffen geführt wird, die belangte Behörde habe selbst ausgeführt, dass den Beschwerdeführer an der Nichteinhaltung seiner Meldeverpflichtung kein Verschulden treffe, da ihm dieser Umstand nicht bekannt gewesen sei, ist dies schlicht aktenwidrig und zitiert die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang auf Seite 6 des erstangefochtenen Bescheides lediglich die eigene Argumentationslinie des Beschwerdeführers in seinem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung, offenkundig jedoch ohne den betreffenden Inhalt zur Feststellung zu erheben. Dem weiteren Antrags- bzw. Beschwerdevorbringen, wonach den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, da er mit der österreichischen Rechtsordnung nicht vertraut und auch nicht auf seine Meldeverpflichtung hingewiesen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass er zwar nicht explizit auf seine Meldeverpflichtung iSd Meldegesetzes 1991, jedoch sehr wohl in dem ihm am 08.10.2018 in Untersuchungshaft zugestellten Parteiengehör ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er gemäß § 8 ZustG jede Änderung seiner Zustelladresse der belangten Behörde unverzüglich mitzuteilen habe, widrigenfalls die Zustellung weiterer Schriftstücke gemäß § 8 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen sei, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne.Dem weiteren Antrags- bzw. Beschwerdevorbringen, wonach den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, da er mit der österreichischen Rechtsordnung nicht vertraut und auch nicht auf seine Meldeverpflichtung hingewiesen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass er zwar nicht explizit auf seine Meldeverpflichtung iSd Meldegesetzes 1991, jedoch sehr wohl in dem ihm am 08.10.2018 in Untersuchungshaft zugestellten Parteiengehör ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er gemäß Paragraph 8, ZustG jede Änderung seiner Zustelladresse der belangten Behörde unverzüglich mitzuteilen habe, widrigenfalls die Zustellung weiterer Schriftstücke gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen sei, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Somit ist es dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid gehindert gewesen wäre, oder ihn daran nur ein minderer Grad des Verschuldens träfe. Die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 VwGVG lag demnach nicht vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstangefochtenen Bescheides erweist sich daher insoweit als unbegründet und war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Voraussetzung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG lag demnach nicht vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstangefochtenen Bescheides erweist sich daher insoweit als unbegründet und war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
  26. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrags (Spruchpunkt II. des erstangefochtenen Bescheides):3.
  27. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrags (Spruchpunkt römisch zwei. des erstangefochtenen Bescheides): Nach § 33 Abs. 4 VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach den in § 22 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen Kriterien ist diese im Fall einer versäumten Beschwerdefrist (sinngemäß) dann zu gewähren, wenn zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit der Vollstreckung des (mit der nachgeholten Beschwerde) bekämpften Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 33 VwGVG Anm. 23; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2019], § 33 VwGVG K 23).Nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach den in Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG vorgesehenen Kriterien ist diese im Fall einer versäumten Beschwerdefrist (sinngemäß) dann zu gewähren, wenn zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit der Vollstreckung des (mit der nachgeholten Beschwerde) bekämpften Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 23; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2019], Paragraph 33, VwGVG K 23). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA abzuweisen. Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt nämlich die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. VwGH 06.11.2013, AW 2013/10/0040, mwN). Da dieser Umstand ebenso auf § 33 Abs. 4 VwGVG übertragbar ist (vgl. VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach Bestätigung der Abweisung der Wiedereinsetzung kein Raum für eine Änderung des Ausspruchs des BFA über die aufschiebende Wirkung, sei es meritorisch oder kassatorisch.Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA abzuweisen. Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt nämlich die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche VwGH 06.11.2013, AW 2013/10/0040, mwN). Da dieser Umstand ebenso auf Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG übertragbar ist vergleiche VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach Bestätigung der Abweisung der Wiedereinsetzung kein Raum für eine Änderung des Ausspruchs des BFA über die aufschiebende Wirkung, sei es meritorisch oder kassatorisch. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des erstangefochtenen Bescheides war daher ebenso gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des erstangefochtenen Bescheides war daher ebenso gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
  28. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid: Die Frist für eine Bescheidbeschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Demnach endete diese Frist für eine Beschwerde gegen den am 04.04.2019 (Donnerstag) zugestellten, zweitangefochtenen Bescheid am 02.05.2019 (dem vierten folgenden Donnerstag). Demgemäß hat der Beschwerdeführer die vierwöchige Beschwerdefrist nicht eingehalten und wurde dieser Umstand auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Damit ist der Bescheid des BFA nicht rechtzeitig bekämpft worden, weshalb die Beschwerde bei ihrer Einbringung nicht mehr zulässig war.Die Frist für eine Bescheidbeschwerde beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Demnach endete diese Frist für eine Beschwerde gegen den am 04.04.2019 (Donnerstag) zugestellten, zweitangefochtenen Bescheid am 02.05.2019 (dem vierten folgenden Donnerstag). Demgemäß hat der Beschwerdeführer die vierwöchige Beschwerdefrist nicht eingehalten und wurde dieser Umstand auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Damit ist der Bescheid des BFA nicht rechtzeitig bekämpft worden, weshalb die Beschwerde bei ihrer Einbringung nicht mehr zulässig war. Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wurde – nunmehr rechtskräftig – abgewiesen (vgl. Punkt II.3.2.) und war daher die Beschwerde vom 16.03.2020 gegen den zweitangefochtenen Bescheid aufgrund ihrer verspäteten Einbringung zurückzuweisen.Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wurde – nunmehr rechtskräftig – abgewiesen vergleiche Punkt römisch zwei.3.2.) und war daher die Beschwerde vom 16.03.2020 gegen den zweitangefochtenen Bescheid aufgrund ihrer verspäteten Einbringung zurückzuweisen.
  29. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage sowie insbesondere der im ersten Verfahrensgang seitens des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 21.12.2021, Zl. Ra 2020/21/0446-8 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht fest. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.2232293.2.00

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