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{'item': 'L507 2203527-2'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 18§ 68§ 32§ 33§ 69§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlL507 2203527-2 Spruch, L507 2203527-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habers

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Wiederaufnahmewerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 14.01.2014 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid vom 13.07.2018, Zl. Zl. 810125709-14023906/BMI-BFA_NOE_AST_02, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Wiederaufnahmewerber

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei § 46 FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Mit Bescheid vom 13.07.2018, Zl. Zl. 810125709-14023906/BMI-BFA_NOE_AST_02, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Wiederaufnahmewerber

, Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei Paragraph 46, FPG zulässig sei.

, Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und

, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

  1. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht und in vollem Umfang erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit hg. Erkenntnis vom 10.07.2020 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. zu lauten hat:
  2. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht und in vollem Umfang erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit hg. Erkenntnis vom 10.07.2020 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 15.01.2014 wird

§ 68Abs.

1 Allgemeines Verfahrensgesetzt (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen"."Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 15.01.2014 wird

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verfahrensgesetzt (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen". Hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VII. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem auf die Entscheidung des VwGH vom 19.01.2010 verwiesen, wonach die belangte Behörde die Berufung gegen den betreffenden Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen hat, sodass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom

  1. Juni 1994, Zl. 92/05/0063), wenn die Behörde erster Instanz eine Sachentscheidung fällt, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre. Begründend wurde unter anderem auf die Entscheidung des VwGH vom 19.01.2010 verwiesen, wonach die belangte Behörde die Berufung gegen den betreffenden Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen hat, sodass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 1994, Zl. 92/05/0063), wenn die Behörde erster Instanz eine Sachentscheidung fällt, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre.
  3. Mit am 06.07.2021 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz vom 05.07.2021 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Wiederaufnahmewerbers einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2020 abgeschlossenen Verfahrens ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber am 22.06.2021 aus der Türkei ein Strafurteil datiert mit 18.10.2017 im Original zugesandt erhalten habe. Dieses lege dar, dass aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung eines PKK-Sympathisanten und Aktivisten über ihn eine Gefängnisstrafe in Höhe von sieben Jahren und drei Monaten verhängt worden sei. Dieses Urteil habe bereits zum Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses vom 10.07.2020 bestanden, sei dem Wiederaufnahmewerber aber nicht vorgelegen. Dem Wiederaufnahmewerber sei das Urteil auch nicht bekannt gewesen. Das Originalurteil sei zweifelsohne für das Verfahren relevant und eine andere Entscheidung durchaus möglich. Weiters wurde darauf verwiesen, dass hinsichtlich des zweiten Asylverfahrens, das mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 05.03.2013, Zl. E6 409.681-2/2011, rechtkräftig erledigt wurde, eine geänderte Sachlage vorliegen würde, zumal das Urteil vom 18.10.2017 nach Rechtskraft ergangen sei und für sich gesehen schon eine ausreichende Bedrohung des Wiederaufnahmewerbers darstelle. Vorgelegt wurden ein Haftbefehl des
  4. Schwurgerichtes XXXX , Aktenzahl XXXX , vom 16.05.2017 sowie ein Urteil des
  5. Schwurgerichtes XXXX vom 18.10.2017, Aktenzahl XXXX .Vorgelegt wurden ein Haftbefehl des
  6. Schwurgerichtes römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 , vom 16.05.2017 sowie ein Urteil des
  7. Schwurgerichtes römisch 40 vom 18.10.2017, Aktenzahl römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Sachverhalt: Der Wiederaufnahmewerber wurde im Zuge des dritten Asylverfahrens in der mündlichen Verhandlung am 14.05.2019 aufgefordert, einen türkischen Strafregisterauszug vorzulegen. Daraufhin wurden mit E-Mail vom 24.06.2019 ein Haftbefehl des
  9. Schwurgerichtes XXXX vom 16.05.2017, Aktenzahl XXXX , sowie ein Urteil des
  10. Schwurgerichtes XXXX vom 18.10.2017, Aktenzahl XXXX , dem BVwG übermittelt.Der Wiederaufnahmewerber wurde im Zuge des dritten Asylverfahrens in der mündlichen Verhandlung am 14.05.2019 aufgefordert, einen türkischen Strafregisterauszug vorzulegen. Daraufhin wurden mit E-Mail vom 24.06.2019 ein Haftbefehl des
  11. Schwurgerichtes römisch 40 vom 16.05.2017, Aktenzahl römisch 40 , sowie ein Urteil des
  12. Schwurgerichtes römisch 40 vom 18.10.2017, Aktenzahl römisch 40 , dem BVwG übermittelt. Bei den im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegten Urkunden handelt es sich ebenfalls um das Urteil des
  13. Schwurgerichtes XXXX vom 18.10.2017, Aktenzahl XXXX sowie den Haftbefehl des
  14. Schwurgerichtes XXXX vom 16.05.2017, Aktenzahl XXXX .Bei den im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegten Urkunden handelt es sich ebenfalls um das Urteil des
  15. Schwurgerichtes römisch 40 vom 18.10.2017, Aktenzahl römisch 40 sowie den Haftbefehl des
  16. Schwurgerichtes römisch 40 vom 16.05.2017, Aktenzahl römisch 40 . Der Wiederaufnahmewerber erlangte spätestens am 24.06.2019 Kenntnis vom oben genannten Urteil und vom Haftbefehl.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und des BFA; - Einsicht in die hg. Asylakten des Wiederaufnahmewerbers; - Einsicht in die vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten Urkunden und Unterlagen: - Haftbefehl des
  19. Schwurgerichtes XXXX , vom 16.05.2017, Aktenzahl XXXX - Haftbefehl des
  20. Schwurgerichtes römisch 40 , vom 16.05.2017, Aktenzahl römisch 40 - Urteil des
  21. Schwurgerichtes XXXX vom 18.10.2017, Aktenzahl XXXX .- Urteil des
  22. Schwurgerichtes römisch 40 vom 18.10.2017, Aktenzahl römisch 40 . 2.
  23. Zum Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung von den im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Beweismitteln geht aus dem im hg. Akt zur Zahl L507 22035227-1 befindlichen E-Mail vom 24.06.2019 (OZ 14) hervor.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  25. § 32 VwGVG lautet:3.
  26. Paragraph 32, VwGVG lautet:

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 3.1.
  1. Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).3.1.
  2. Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260). Die zweiwöchige (subjektive) Frist

§ 32Abs.

2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich.

§ 33Abs.

3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist

Paragraph 32, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich.

Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003).

§ 69Abs.

2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).

Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55). Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59).Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 59). 3.1.

  1. Der Wiederaufnahmewerber stützte gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Wesentlichen darauf, dass er am 22.06.2021 vom Urteil des
  2. Schwurgerichtes XXXX vom 18.10.2017, Aktenzahl XXXX Kenntnis erlangt habe.3.1.
  3. Der Wiederaufnahmewerber stützte gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Wesentlichen darauf, dass er am 22.06.2021 vom Urteil des
  4. Schwurgerichtes römisch 40 vom 18.10.2017, Aktenzahl römisch 40 Kenntnis erlangt habe. Wie oben festgestellt wurde, legte der Wiederaufnahmewerber dieses Urteil sowie den mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ebenfalls vorgelegten Haftbefehl bereits im Zuge des dritten Asylverfahrens mit E-Mail vom 24.06.2019 vor. Er erlangte sohin bereits am 24.06.2019 – und nicht erst mit 22.06.2021 – Kenntnis von dem als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten Urteil sowie vom Haftbefehl, weshalb die Frist zur Einbringung des gegenständlichen Antrages mit diesem Datum zu laufen begann. Der am 05.07.2021 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde sohin außerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmewerbers vom Wiederaufnahmegrund eingebracht und war folglich als verspätet zurückzuweisen. 3.
  5. Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21

Abs.7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L507.2203527.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.