GVG iVm § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV wird
GVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass
BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass
Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
G wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V und VI werden
GVG ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs werden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die ordentliche Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 21.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem ein erster Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem dieser Antrag zur Gänze abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen worden war, vom Asylgerichtshof aufgehoben und das Verfahren zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen worden war, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.02.2019 (I.)
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.)
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G, erließ (IV.)
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan
FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass
Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 21.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem ein erster Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem dieser Antrag zur Gänze abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen worden war, vom Asylgerichtshof aufgehoben und das Verfahren zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen worden war, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.02.2019 (römisch eins.)
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.)
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch sechs.) aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 06.10.2021 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der zu diesem Zeitpunkt noch unvertretene Beschwerdeführer teilnahm; die belangte Behörde erschien nicht. 1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; S=Seite; LG=Landesgericht; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Punjabi und der Kaste Dogar sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. Sein Name lautet richtig XXXX . Der Name des Beschwerdeführers wurde im Laufe des Verfahren unterschiedlich geführt, wobei dies einerseits auf einem Tippfehler XXXX sowie auf die verschiedenen Transkriptionsmöglichkeiten aus der Sprache Urdu in die lateinische Schrift und in die deutsche bzw (internationalere) englische Sprache und die in Pakistan unterschiedlich mögliche Namensführung zurückgeführt werden kann. (NS EB 22.05.2010 S 1; NS EV 01.06.2010 S 1; NS EV 26.04.2017 S 3; vorgelegter Identitätsausweis (NS EV 30.09.2010 AS 165, 167, 185,189, 477, 479); vom BFA veranlasste Übersetzung des Identitätsausweises (AS 471, 473); NS EV 09.01.2019 S 3)Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Punjabi und der Kaste Dogar sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. Sein Name lautet richtig römisch 40 . Der Name des Beschwerdeführers wurde im Laufe des Verfahren unterschiedlich geführt, wobei dies einerseits auf einem Tippfehler römisch 40 sowie auf die verschiedenen Transkriptionsmöglichkeiten aus der Sprache Urdu in die lateinische Schrift und in die deutsche bzw (internationalere) englische Sprache und die in Pakistan unterschiedlich mögliche Namensführung zurückgeführt werden kann. (NS EB 22.05.2010 S 1; NS EV 01.06.2010 S 1; NS EV 26.04.2017 S 3; vorgelegter Identitätsausweis (NS EV 30.09.2010 AS 165, 167, 185,189, 477, 479); vom BFA veranlasste Übersetzung des Identitätsausweises (AS 471, 473); NS EV 09.01.2019 S 3) Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX , gelegen im Tehsil (Verwaltungsbezirk) XXXX im Distrikt Sheikhupura in der Provinz Punjab. Ab 1995 lebte er nicht mehr regelmäßig im Dorf. Er besuchte in Pakistan 10 Jahre lang die Highschool und danach zwei Jahre ein College. Er arbeitete in Pakistan als Landwirt, die Familie verfügte über viele Grundstücke; von den Pachterträgen lebten und leben der Beschwerdeführer, sein Vater und sein Bruder. (NS EB 22.05.2010, S 1, 3; NS EV 01.06.2010, S 3; NS EV 30.09.2010 S 5; NS EV 26.04.2017 S 4; NS EV 18.05.2018, S 7; NS EV 09.01.2019 S 2, 3; VS 06.10.2021 S 9)Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort römisch 40 , gelegen im Tehsil (Verwaltungsbezirk) römisch 40 im Distrikt Sheikhupura in der Provinz Punjab. Ab 1995 lebte er nicht mehr regelmäßig im Dorf. Er besuchte in Pakistan 10 Jahre lang die Highschool und danach zwei Jahre ein College. Er arbeitete in Pakistan als Landwirt, die Familie verfügte über viele Grundstücke; von den Pachterträgen lebten und leben der Beschwerdeführer, sein Vater und sein Bruder. (NS EB 22.05.2010, S 1, 3; NS EV 01.06.2010, S 3; NS EV 30.09.2010 S 5; NS EV 26.04.2017 S 4; NS EV 18.05.2018, S 7; NS EV 09.01.2019 S 2, 3; VS 06.10.2021 S 9) Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine Tochter und drei Söhne. Die Familie lebt inzwischen direkt in der Stadt XXXX . Die Familie wird vom Schwager des Beschwerdeführers finanziell unterstützt. Der Aufenthaltsort seines Bruders ist dem Beschwerdeführer unbekannt, die vier Schwestern des Beschwerdeführers leben mit deren Familien in Pakistan. Die Mutter ist 1993 bzw 1995 an einer Krankheit verstorben, der Vater ist 2018 verstorben. (NS EB 22.05.2010, S 1; NS EV 30.09.2010, AS 169; NS EV 18.05.2018, S 4; NS EV 09.01.2019, S 3; VS 06.10.2021 S 6, 7)Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine Tochter und drei Söhne. Die Familie lebt inzwischen direkt in der Stadt römisch 40 . Die Familie wird vom Schwager des Beschwerdeführers finanziell unterstützt. Der Aufenthaltsort seines Bruders ist dem Beschwerdeführer unbekannt, die vier Schwestern des Beschwerdeführers leben mit deren Familien in Pakistan. Die Mutter ist 1993 bzw 1995 an einer Krankheit verstorben, der Vater ist 2018 verstorben. (NS EB 22.05.2010, S 1; NS EV 30.09.2010, AS 169; NS EV 18.05.2018, S 4; NS EV 09.01.2019, S 3; VS 06.10.2021 S 6, 7) Der Beschwerdeführer verließ Pakistan etwa im April 2010, die Reise nach Österreich dauerte etwa ein Monat. (NS EB 22.05.2010 S 4) 1.2 Zu den Lebensverhältnissen in Österreich Der Beschwerdeführer reiste in Österreich im Mai 2010 ein und hält sich seither ununterbrochen und gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf. Es handelt sich gegenständlich um seinen ersten und einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Aufenthaltsstatus ist zwar grundsätzlich ein unsicherer, aber aufgrund der bereits einmal im ersten Verfahrensgang zu seinem Antrag erfolgreich erhobenen Beschwerde und der damit erfolgten Aufhebung des ersten Bescheides des Bundesasylamtes musste der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass er jedenfalls eine negative Entscheidung in seinem Verfahren erhalten würde. Am 06.09.2012 wurde das Verfahren vom damaligen Bundesaylamt – ohne weitere Ermittlungen und trotz aufrechter Meldeadresse – ausschließlich deshalb eingestellt, da der Beschwerdeführer nicht zu einer Einvernahme beim BFA erschien. Am 07.01.2015 wurde das Verfahren vom BFA erneut eingestellt, da der Beschwerdeführer ohne sein Wissen von seinem damaligen Unterkunftgeber abgemeldet wurde und daher temporär unverschuldet über keine Wohnsitzmeldung verfügte. (Aktenvermerk 06.09.2012 (AS 449); ZMR 06.09.2012 (AS 451); Information 06.09.2012, AS 467; Festnahmeauftrag 07.01.2015 (AS 583); NS EV 18.05.2018 S 5; NS EV 09.01.2019 S 3; ZMR; IZR) Der Beschwerdeführer bezieht aktuell Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Menschen. Er war jedoch bereit zwischenzeitlich während seines langjährigen Aufenthaltes bereits temporär erlaubt erwerbstätig und an der zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit und Selbsterhaltungswilligkeit des Beschwerdeführers bestehen deshalb keine Zweifel. (GVS; Honorarnoten (AS 391); VS 06.10.2021 S 5). Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich Deutschkurse (AS 635) und kann sich in einfachen Sätzen und Worten auf Deutsch verständigen. (OZ 12; VS 06.10.2021) Der Beschwerdeführer wohnt in einer Mietwohnung und hat in Österreich sein soziales Umfeld, soziale Beziehungen und Freundschaften etabliert. (VS 06.10.2021 S 5, 6, Stellungnahme 03.11.2021 (OZ 12)) Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich) 1.3 Zum Gesundheitszustand Der Beschwerdeführer ist gesund (VS 06.10.2021 S 4, 8; OZ 12). 1.4 Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz Der Beschwerdeführer brachte zur Beründung seines Antrages auf internationalen Schutz – zusammengefasst – vor, er stamme aus dem Ort XXXX , gelegen im Tehsil (Verwaltungsbezirk) XXXX im Distrikt Sheikhupura in der Provinz Punjab und erachte sich dort von politischen Gegnern und der dortigen Polizei verfolgt. Er sei ein großer Landwirt, sei Mitglied bzw Sympahisant der Partei PML-Q und habe sich für arme Leute eingesetzt und diese unterstützt, beispielsweise bei Gericht oder bei der Errichtung einer Kanalisation im Dorf. Seine Gegner seien Mitglieder der gegnerischen Partei PML-N und ebenso große Landwirte gewesen. (NS EV 01.06.2010 S 4 (AS 73); NS EV 30.09.2010 (AS 169, 179, 181); NS EV 09.01.2019 S 3 (AS 751)) Im Jahr 1989 oder 1990 sei er für etwa sieben Tage bei einer Polizeistation inhaftiert gewesen, da ihm vorgeworfen worden sei, armen Leuten geholfen zu haben, er sei dabei auch misshandelt worden. Bei einem anschließenden Strafverfahren sei er freigesprochen worden. (NS EV 01.06.2010 S 3 (AS 71); NS 30.09.2010 (AS 167, 175) Im Jahr 1992 habe man ihn in einer Anzeige gegen ihn beschuldigt, eine Kuh gestohlen zu haben; später sei er dann für unschuldig erklärt worden (NS EV 01.06.2010 S 3 (AS 71); NS EV 30.09.2010 (AS 169, 171); NS EV 18.05.2018 S 5 (AS 687))Der Beschwerdeführer brachte zur Beründung seines Antrages auf internationalen Schutz – zusammengefasst – vor, er stamme aus dem Ort römisch 40 , gelegen im Tehsil (Verwaltungsbezirk) römisch 40 im Distrikt Sheikhupura in der Provinz Punjab und erachte sich dort von politischen Gegnern und der dortigen Polizei verfolgt. Er sei ein großer Landwirt, sei Mitglied bzw Sympahisant der Partei PML-Q und habe sich für arme Leute eingesetzt und diese unterstützt, beispielsweise bei Gericht oder bei der Errichtung einer Kanalisation im Dorf. Seine Gegner seien Mitglieder der gegnerischen Partei PML-N und ebenso große Landwirte gewesen. (NS EV 01.06.2010 S 4 (AS 73); NS EV 30.09.2010 (AS 169, 179, 181); NS EV 09.01.2019 S 3 (AS 751)) Im Jahr 1989 oder 1990 sei er für etwa sieben Tage bei einer Polizeistation inhaftiert gewesen, da ihm vorgeworfen worden sei, armen Leuten geholfen zu haben, er sei dabei auch misshandelt worden. Bei einem anschließenden Strafverfahren sei er freigesprochen worden. (NS EV 01.06.2010 S 3 (AS 71); NS 30.09.2010 (AS 167, 175) Im Jahr 1992 habe man ihn in einer Anzeige gegen ihn beschuldigt, eine Kuh gestohlen zu haben; später sei er dann für unschuldig erklärt worden (NS EV 01.06.2010 S 3 (AS 71); NS EV 30.09.2010 (AS 169, 171); NS EV 18.05.2018 S 5 (AS 687)) Im Jahr 1995 habe die Polizei versucht, ihn zu verhaften, als er vor seinem Haus gesessen sei. Er sei damals geflüchtet und die Polizei habe auf ihn geschossen; später wurde er nach einer Untersuchung und Gerichtsverhandlung freigesprochen (NS EV 01.06.2010 S 3, 4 (AS 71, 73); NS EV 30.09.2010 (AS 169, 171, 177); NS EV 18.05.2018 S 4, 6 (AS 685); VS 06.10.2021 S 8, 9) Im Jahr 2005 sei die Polizeistation XXXX angezündet worden und die Polizei habe ihn beschuldigt, daran beteiligt gewesen zu sein; insgesamt seien 1000 bis 1200 Personen angezeigt worden. (NS EV 30.09.2010 (AS 177); NS EV 18.05.2018 S 6 (AS 688); VS 06.10.2021 S 8, 9)Im Jahr 2005 sei die Polizeistation römisch 40 angezündet worden und die Polizei habe ihn beschuldigt, daran beteiligt gewesen zu sein; insgesamt seien 1000 bis 1200 Personen angezeigt worden. (NS EV 30.09.2010 (AS 177); NS EV 18.05.2018 S 6 (AS 688); VS 06.10.2021 S 8, 9) Im Jahr 2007 seien er und sein Bruder von fünf maskierten Unbekannten auf der Straße überfallen worden, als sie gerade mit dem Motorrad und Pachteinnahmen in Höhe von 100.000 pakistanischen Rupien unterwegs nach Hause gewesen seien. Sie seien dabei beschossen und sein Bruder am Bein getroffen worden; sein Bruderr sei dann im Krankenhaus Lahore behandelt worden. Er habe dann versucht, deshalb bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten, was diese jedoch abgelehnt habe. Er habe sich deshalb ans Gericht wenden müssen und das Gericht habe dann entschieden, dass die Polizei seine Anzeige aufnehmen müsse. Aus Wut habe die Polizei dann noch im Jahr 2007 auch gegen ihn in Gujranwala eine Anzeige erstattet und ihn darin beschuldigt, jemanden verletzt zu haben; der Beschwerdeführer habe dagegen Beschwerde eingelegt und sei freigesprochen worden. (NS EB 22.05.2010 S 4 (AS 29); NS EV 30.09.2010 (AS 167, 169, 177); NS EV 18.05.2018 S 6 (AS 688); VS 06.10.2021 S 8, 9) Im Jahr 2010 habe er Pakistan verlassen wollen und er sei deshalb noch einmal nach Hause gefahren, um Sachen zu holen. Dabei sei er von ungefähr 20-22 Leuten, von denen ihm fünf bekannt gewesen seien, beschossen worden. Das sei nicht die Polizei gewesen, sondern Kriminelle, die von der Polizei organisiert worden seien. (NS EV 30.09.2010 (AS 177); NS 18.05.2018 S 7 (AS 689)) Im Jahr 2017, als er bereits in Österreich gewesen sei, sei Anzeige gegen seine beiden Söhne erstattet worden und man habe diese darin beschuldigt, einen anderen Schüler entführt und geschlagen zu haben. Seine Söhne seien bis zur Entscheidung bzw solange sie die Schule besuchen würden auf freiem Fuß. Seine Frau und seine beiden Söhne seien deshalb nun auch vom Heimatdorf in einen anderen Distrikt von Sheikhupura umgezogen, in die XXXX . (NS EV 08.05.2018 S 3 (AS 686); NS EV 09.01.2019 S 4 (AS 752); VS 06.10.2021 S 6)Im Jahr 2017, als er bereits in Österreich gewesen sei, sei Anzeige gegen seine beiden Söhne erstattet worden und man habe diese darin beschuldigt, einen anderen Schüler entführt und geschlagen zu haben. Seine Söhne seien bis zur Entscheidung bzw solange sie die Schule besuchen würden auf freiem Fuß. Seine Frau und seine beiden Söhne seien deshalb nun auch vom Heimatdorf in einen anderen Distrikt von Sheikhupura umgezogen, in die römisch 40 . (NS EV 08.05.2018 S 3 (AS 686); NS EV 09.01.2019 S 4 (AS 752); VS 06.10.2021 S 6) Die einflussreichen Leute in den Dörfern, die bei der PML-N seien, seien hinter ihm her, da er studiert und Geld habe und diese Angst davor hätten, dass er aufsteigen und einmal über ihnen stehen könnte. Er habe gewusst, dass die höheren Mitglieder der Noon League hinter ihm her seien und er sei auch auf der schwarzen Liste der Polizei gestanden, da er sich über die Polizei bei der Oberbehörde beschwert habe. Die Polizei wolle ihn töten. Auch die Dorfbewohner würden ihn töten wollen, da sie eifersüchtig seien, da er gebildet sei. (NS EV 30.09.2010 (AS 181); NS EV 18.05.2018 S 6 (AS 688)) Der Beschwerdeführer legte zur Bescheinigung seines Vorbringens pakistanische Gerichtsschreiben sowie polizeiliche Anzeigen aus Pakistan (First Information Report (FIR)) und medizinische Unterlagen in englischer und urdusprachiger Ausfertigung in Vorlage (AS 193-265 (=AS 481-531); AS 691 (nur Urdu; Übersetzung in die deutsche Sprache AS 705-707). 1.5 Zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und Gefährdung bei einer Rückkehr nach Pakistan Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm geschilderten Vorfällen in seinem Heimatort und seiner Heimatregion, ist glaubhaft. Der Beschwerdeführer wurde von allen gegen ihn erhobenen Anzeigen freigesprochen und es gibt zum Entscheidungszeitpunkt keine neuen oder bereits anhängige Anzeigen oder laufende Verfahren gegen ihn persönlich in Pakistan. (NS EV 18.05.2018 S 5, 6 (AS 687, 688); VS 06.10.2021) Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer außerhalb seines Heimatdorfes oder außerhalb der näheren Umgebung des Heimatdorfes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen bedroht ist. Nicht glaubhaft ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner Zugehörigkeit zur und seiner Tätigkeit für die Partei PML-Q von Mitgliedern der PML-N verfolgt werde. Er hat somit mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – in ganz Pakistan – einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, innerhalb von Pakistan an einen anderen Ort, beispielsweise nach Karachi, Rawalpindi, Islamabad, Lahore oder in andere städtischen Gebiete umzuziehen. 1.6 Zur Lage in Pakistan Politische Lage Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 25.9.2020). Die vormaligen FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden (ET 25.5.2018). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir auf der pakistanisch verwalteten Seite Kaschmirs (AA 25.9.2020). Pakistan ist
seiner Verfassung eine parlamentarische Demokratie. Seit der Unabhängigkeit wurde die demokratische Entwicklung jedoch mehrfach von längeren Phasen der Militärherrschaft unterbrochen. Zuletzt kehrte Pakistan 2008 zur Demokratie zurück. Bei den Parlamentswahlen am 25.7.2018 gewann die bisherige Oppositionspartei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI). Seit August 2018 führt PTI-Chef Imran Khan als Premierminister eine Koalitionsregierung an (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Pakistan ist
seiner Verfassung eine parlamentarische Demokratie. Seit der Unabhängigkeit wurde die demokratische Entwicklung jedoch mehrfach von längeren Phasen der Militärherrschaft unterbrochen. Zuletzt kehrte Pakistan 2008 zur Demokratie zurück. Bei den Parlamentswahlen am 25.7.2018 gewann die bisherige Oppositionspartei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI). Seit August 2018 führt PTI-Chef Imran Khan als Premierminister eine Koalitionsregierung an (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Sicherheitslage allgemein Die Sicherheitslage in Pakistan ist landesweit unterschiedlich und wird von verschiedenen Faktoren wie politischer Gewalt, Gewalt von Aufständischen, ethnischen Konflikten und konfessioneller Gewalt beeinflusst. Die Sicherheitslage im Inneren wird auch von Auseinandersetzungen mit den Nachbarländern Indien und Afghanistan beeinflusst, die gelegentlich gewalttätig werden (EASO 10.2020). Sicherheitslage - Punjab und Islamabad Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d; vgl. EASO 10.2020). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d). Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d; vergleiche EASO 10.2020). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d). Beim einzigen 2019 aus Islamabad gemeldeten Terroranschlag wurden zwei Polizisten getötet und ein weiterer bei einem Angriff auf einen Sicherheitsposten verletzt (PIPS 2020). Im südlichen Punjab sind militante Netzwerke und Extremisten präsent, Lashkar-e Taiba (LeT) und JeM haben dort ihre Hauptquartiere und unterhalten religiösen Einrichtungen. Die Abteilung für Terrorismusbekämpfung im Punjab (CTD) hat 2019 und im ersten Halbjahr 2020 ihre Operationen gegen Militante fortgesetzt. Es kam dabei zu Festnahmen und zur Tötung von (mutmaßlichen) Kämpfern der TTP, HuA, LeJ und ISKP. Vom 1. Jänner bis 31. Juli 2020 zählte PIPS neun Vorfälle im Punjab, fünf davon wurden als Terroranschläge erfasst (EASO 10.2020; vgl. PIPS 2020).Im südlichen Punjab sind militante Netzwerke und Extremisten präsent, Lashkar-e Taiba (LeT) und JeM haben dort ihre Hauptquartiere und unterhalten religiösen Einrichtungen. Die Abteilung für Terrorismusbekämpfung im Punjab (CTD) hat 2019 und im ersten Halbjahr 2020 ihre Operationen gegen Militante fortgesetzt. Es kam dabei zu Festnahmen und zur Tötung von (mutmaßlichen) Kämpfern der TTP, HuA, LeJ und ISKP. Vom 1. Jänner bis 31. Juli 2020 zählte PIPS neun Vorfälle im Punjab, fünf davon wurden als Terroranschläge erfasst (EASO 10.2020; vergleiche PIPS 2020). Rechtsschutz, Justizwesen Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020). Nach der Verfassung ist die politische Gewalt zwischen Legislative, Exekutive und Judikative aufgeteilt. In der Praxis wird diese Aufteilung in Pakistan jedoch nicht strikt eingehalten (BS 2020). Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich
der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 5.2020).Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020). Nach der Verfassung ist die politische Gewalt zwischen Legislative, Exekutive und Judikative aufgeteilt. In der Praxis wird diese Aufteilung in Pakistan jedoch nicht strikt eingehalten (BS 2020). Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich
, der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 5.2020). Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht und kann sich in Fällen von öffentlichem Interesse auch der Rechtsdurchsetzung bei Grundrechtsverletzungen, die
Verfassung in die Zuständigkeit der High Courts fällt, annehmen. Die fünf High Courts fungieren u.a. als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von Special Courts sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Ferner bestehen Provinz- und Bezirksgerichte, Zivil- und Strafgerichte sowie spezialisierte Gerichte für Steuern, Banken und Zoll. Des Weiteren existiert
Verfassung ein Federal Shariat Court, der zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen wird und diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Er fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood Ordinances von 1979, die eine v.a. Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir (AJK) sowie in Gilgit-Baltistan gibt es eigene Justizsysteme (ÖB 5.2020). Die oberen Gerichte und der Supreme Court werden allerdings als glaubwürdig eingestuft (USDOS 11.3.2020). Im Zivil-, Straf- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden (USDOS 11.3.2020). Das National Accountability Bureau (Antikorruptionsbehörde) kann Verdächtige 15 Tage lang ohne Anklageerhebung festhalten (mit gerichtlicher Zustimmung verlängerbar) und ihnen vor der Anklageerhebung den Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigern. Für Straftaten im Rahmen dieser Behörde kann keine Kaution hinterlegt werden, und nur dessen Vorsitzender ist befugt, über die Freilassung von Gefangenen zu entscheiden (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2020).Im Zivil-, Straf- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden (USDOS 11.3.2020). Das National Accountability Bureau (Antikorruptionsbehörde) kann Verdächtige 15 Tage lang ohne Anklageerhebung festhalten (mit gerichtlicher Zustimmung verlängerbar) und ihnen vor der Anklageerhebung den Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigern. Für Straftaten im Rahmen dieser Behörde kann keine Kaution hinterlegt werden, und nur dessen Vorsitzender ist befugt, über die Freilassung von Gefangenen zu entscheiden (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2020). Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 29.9.2020). Zudem ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen beeinträchtigt: Korruption, Einschüchterung und Unsicherheit; einem großen Rückstau an Fällen und niedrigen Verurteilungsquoten bei schweren Straftaten; von Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRCP/FIDH 10.2019; HRW 14.3.2020). Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben für Korruption und den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren anfällig. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt den Zugang zu Rechtsmitteln oder eine faire und effektive Anhörung (USDOS 11.3.2020). Zivile Streitigkeiten, insbesondere wegen Eigentum und Geld, sind ein häufiger Grund für Mordfälle in Pakistan. Die oftmals Jahrzehnte dauernden Verzögerungen bei Urteilen durch Zivilgerichte können zu außergerichtlicher Gewaltanwendung zwischen den Streitparteien führen (JPP 4.10.2018). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst. Im WJP Rule of Law Index belegt Pakistan Platz 120 von 128 untersuchten Staaten (AA 29.9.2020). Neben dem bisher dargestellten staatlichen Justizwesen bestehen also vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. Hier drohen vor allem Frauen menschenunwürdige Bestrafungen (ÖB 5.2020).Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 29.9.2020). Zudem ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen beeinträchtigt: Korruption, Einschüchterung und Unsicherheit; einem großen Rückstau an Fällen und niedrigen Verurteilungsquoten bei schweren Straftaten; von Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRCP/FIDH 10.2019; HRW 14.3.2020). Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben für Korruption und den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren anfällig. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt den Zugang zu Rechtsmitteln oder eine faire und effektive Anhörung (USDOS 11.3.2020). Zivile Streitigkeiten, insbesondere wegen Eigentum und Geld, sind ein häufiger Grund für Mordfälle in Pakistan. Die oftmals Jahrzehnte dauernden Verzögerungen bei Urteilen durch Zivilgerichte können zu außergerichtlicher Gewaltanwendung zwischen den Streitparteien führen (JPP 4.10.2018). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst. Im WJP Rule of Law Index belegt Pakistan Platz 120 von 128 untersuchten Staaten (AA 29.9.2020). Neben dem bisher dargestellten staatlichen Justizwesen bestehen also vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. Hier drohen vor allem Frauen menschenunwürdige Bestrafungen (ÖB 5.2020). Polizei Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 11.3.2020). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 29.9.2020). Zum geringen Ansehen der Polizei tragen Korruptionsanfälligkeit, unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen ebenso bei (AA 29.9.2020; vgl. HRCP 4.2020).Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 11.3.2020). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 29.9.2020). Zum geringen Ansehen der Polizei tragen Korruptionsanfälligkeit, unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen ebenso bei (AA 29.9.2020; vergleiche HRCP 4.2020). Mangelnde Bestrafung von Übergriffen, begangen von Angehörigen der Sicherheitskräfte, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Übergriffen bzw. Misshandlungen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den District Nazims, Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte sind ebenfalls dazu befugt, in solchen Fällen eine strafrechtliche Verfolgung zu empfehlen, die gerichtlich angeordnet werden muss. Das Gerichtssystem bleibt das einzige Mittel, um Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen (USDOS 11.3.2020). Grundversorgung und Wirtschaft Derzeit macht der landwirtschaftliche Sektor ca. ein Fünftel des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, der industrielle Sektor trägt zu einem Viertel des BIP bei und der größte Sektor für Handel und Dienstleistung trägt bis zu über 50 % des BIP bei. Trotz des geringsten Anteils am BIP ist der landwirtschaftliche Sektor immer noch sehr wichtig, weil mehr als 40 % der Bevölkerung in diesem Sektor direkt beschäftigt sind und die Existenz von mehr als 60 % der ländlichen Bevölkerung direkt oder indirekt von diesem Sektor abhängt. Neben den verheerenden Wettereinflüssen, wie Flut auf der einen und Dürre auf der anderen Seite, führt u.a. der Mangel an modern-technologischem Feldmanagement und Weiterverarbeitungsmöglichkeiten zu einer verhältnismäßig niedrigen Produktivität in diesem Sektor. Gepaart mit anderen soziopolitischen Faktoren führt dies zudem zu einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung im Land (GIZ 9.2020). Die Arbeitslosigkeit lag mit Stand 2017 offiziell bei etwa 7,8 % (CIA 24.9.2020). Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Eine hohe Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen - vor allem auf dem Land - führte zur verstärkten Arbeitsmigration in große Städte und traditionell auch in die Golfstaaten. Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten und Gastarbeitern nach Pakistan belaufen sich gegenwärtig auf ca. 5 % des BIP (GIZ 9.2020). Das Tameer-e-Pakistan-Programm ist eine Armutsbekämpfungsmaßnahme, um Einkommensquellen für Arme zu verbessern und Arbeitsplätze im Land zu schaffen (IOM 2019). Das Kamyab Jawan Programm, eine Kooperation des Jugendprogramms des Premierministers und der Small and Medium Enterprises Development Authority (SMEDA), soll durch Bildungsprogramme für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 29 die Chancen am Arbeitsmarkt verbessern (Dawn 11.2.2019). Sozialbeihilfen Es gibt keine Arbeitslosenunterstützung (ILO 2017). Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern bezahlen das Gehalt der letzten 30 Tage des Dienstverhältnisses multipliziert mit der Dauer des Dienstverhältnisses in Jahren als Abfindung (USSSA 3.2019; vgl. ILO 2017).Es gibt keine Arbeitslosenunterstützung (ILO 2017). Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern bezahlen das Gehalt der letzten 30 Tage des Dienstverhältnisses multipliziert mit der Dauer des Dienstverhältnisses in Jahren als Abfindung (USSSA 3.2019; vergleiche ILO 2017). Der staatliche Wohlfahrtsverband überprüft anhand spezifischer Kriterien, ob eine Person für den Eintritt in das Sozialversicherungssystem geeignet ist. Die Sozialversicherung ist mit einer Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Sektor verknüpft (IOM 2019). Das Benazir Income Support Program und das Pakistan Bait-ul-Mal vergeben ebenfalls Unterstützungsleistungen (USSSA 3.2019). Pakistan Bait-ul-Mal ist eine autonome Behörde, die finanzielle Unterstützung an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige vergibt. Dabei liegt der Fokus auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, berufliche Weiterbildung sowie finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D). Das Benazir Income Support Programme zielt auf verarmte Haushalte insbesondere in abgelegenen Regionen ab. Durch Vergabe von zinsfreien Krediten an Frauen zur Unternehmensgründung, freie Berufsausbildung, Versicherungen zur Kompensation des Verdienstausfalles bei Tod oder Krankheit des Haupternährers und Kinderunterstützungsgeld sollen insbesondere Frauen sozial und ökonomisch gestärkt werden (ILO 2017). Die Edhi Foundation ist - nach eigenen Angaben - die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edhi o.D.). Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden (NRSP o.D). Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU) und Rural Health Centers mit einem Einzugsbereich von 25.000 bis 100.000 Menschen. Die Sekundärversorgung erfolgt in Tehsil Head Quarters und District Head Quarters mit einem Einzugsbereich von 500.000 bis 3 Millionen Menschen. Diese Einrichtungen bieten eine große Zahl ambulanter und stationärer Behandlungen an. Der tertiäre Sektor bietet eine hoch spezialisierte stationäre Versorgung (IJARP 10.2017). Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 957 Personen, ein Krankenhausbett für 1.500-1.600 Personen und einen Zahnarzt für 9.730 Personen. Das relative Verhältnis des medizinischen Personals zur Bevölkerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht verbessert (HRCP 3.2019; vgl. HRCP 18.4.2018).Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU) und Rural Health Centers mit einem Einzugsbereich von 25.000 bis 100.000 Menschen. Die Sekundärversorgung erfolgt in Tehsil Head Quarters und District Head Quarters mit einem Einzugsbereich von 500.000 bis 3 Millionen Menschen. Diese Einrichtungen bieten eine große Zahl ambulanter und stationärer Behandlungen an. Der tertiäre Sektor bietet eine hoch spezialisierte stationäre Versorgung (IJARP 10.2017). Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 957 Personen, ein Krankenhausbett für 1.500-1.600 Personen und einen Zahnarzt für 9.730 Personen. Das relative Verhältnis des medizinischen Personals zur Bevölkerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht verbessert (HRCP 3.2019; vergleiche HRCP 18.4.2018). In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 29.9.2020). In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR (ca. 3.800 EUR; Anm.). Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020).In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 29.9.2020). In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR (ca. 3.800 EUR; Anmerkung Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020). Es gibt staatliche Sozialleistungen für Angestellte in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern und bis zu einem Gehalt von 18.000 PKR (ca. 96 EURO) pro Monat (22.000 PKR in Punjab) sowie für von ihnen abhängige Personen. Ausgenommen von den Sozialleistungen sind Mitarbeiter in Familienbetrieben und Selbständige. Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und der Eisenbahn sowie Mitglieder der Armee, der Polizei und der örtlichen Verwaltung gibt es eigene Systeme. Begünstigte erhalten allgemeinmedizinische Leistungen, Medikamente, Krankenhausbehandlungen und Krankentransporte. Während der Krankheit wird 75 % des Gehalts weiterbezahlt (100 % bei Tuberkulose und Krebs; in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa generell 50 % Gehaltsfortzahlung). Die Begünstigung setzt sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses für sechs Monate oder für die Dauer der Krankheit (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt) fort (USSSA 3.2019). Das staatliche Wohlfahrts-Programm Bait-ul-Mal vergibt Unterstützungsleistungen und fördert die Beschaffung von Heilbehelfen (PBM o.D.). Die nichtstaatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network betreibt landesweit 450 Kliniken, fünf Krankenhäuser sowie ein Universitätskrankenhaus in Karatschi und fördert zahlreiche Projekte auf lokaler Ebene, um den Zugang zur Grundversorgung zu verbessern (AKDN o.D.). Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, wobei diese für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden (AA 29.9.2020). In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B. Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR. Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020). Mehr als 15 Millionen Menschen in Pakistan leiden an einer psychischen Erkrankung (BBC 29.9.2016; vgl. Dawn 13.5.2019), jedoch gibt es nur etwa 500 qualifizierte Psychiater, vorwiegend in den Großstädten. In konservativen Regionen ist eine psychische Erkrankung mit einem sozialen Stigma verbunden (Dawn 13.5.2019; vgl. BBC 29.9.2016). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vgl. Dawn 15.7.2019). Die Telefonseelsorge Talk2Me ist kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019).Mehr als 15 Millionen Menschen in Pakistan leiden an einer psychischen Erkrankung (BBC 29.9.2016; vergleiche Dawn 13.5.2019), jedoch gibt es nur etwa 500 qualifizierte Psychiater, vorwiegend in den Großstädten. In konservativen Regionen ist eine psychische Erkrankung mit einem sozialen Stigma verbunden (Dawn 13.5.2019; vergleiche BBC 29.9.2016). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vergleiche Dawn 15.7.2019). Die Telefonseelsorge Talk2Me ist kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019). Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 11.3.2020). Die starke Militärpräsenz in den Gebieten Azad Jammu and Kashmir (AJK) sowie Gilgit-Baltistan (GB) und die Gefahr von Beschuss und anderer Gewalt entlang der Grenzkontrolllinie schränken die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung im Land ein (FH 4.3.2020a). Es gibt einige rechtliche Beschränkungen für Reisen und die Möglichkeit, den Wohnsitz, die Beschäftigung oder die Hochschuleinrichtung zu wechseln. In einigen Teilen des Landes behindern die Behörden aus Sicherheitsgründen routinemäßig die interne Mobilität (FH 4.3.2020b). Meldewesen Pakistan verfügt über eine der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). Die Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh sowie das Hauptstadtterritorium Islamabad haben ein System für die Registrierung der Bewohner. In den Provinzen Azad-Jammu und Kaschmir, Gilgit-Baltistan und den ehemaligen FATA konnten laut IRBC keine Infos über solche Registrierungssyteme gefunden werden. In allen vier Provinzen besteht jedoch eine Meldepflicht. Die Gesetze werden allerdings nur lückenhaft umgesetzt, aber Vergehen werden in allen Provinzen streng geahndet. Die zuständige Behörde zur Erhebung der Meldedaten ist die Polizei. Die Bezirksleiter der Polizei sind für die lückenlose Erfassung der Bewohner in ihren Bezirken verantwortlich (IRBC 23.1.2018). Bei gemieteten Räumlichkeiten ist es die Pflicht des Mieters oder Vermieters oder auch des Immobilienhändlers, der Polizei zusammen mit dem Mietvertrag vollständige Angaben über den Mieter zu machen. In den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa müssen zusätzlich noch zwei Referenzpersonen genannt werden, die den Bewohner identifizieren können. Hotels sind verpflichtet, Informationen über ihre Gäste zu übermitteln sowie diese Informationen zu archivieren und für die Polizei jederzeit einsehbar zu halten (IRBC 23.1.2018). Um als Wähler in einem Wahlkreis registriert zu werden, muss man mittels Digitaler Nationaler Identitätskarte (NIC) nachweisen, Bewohner dieses Wahlkreises zu sein (ECP o.D.). Auf der NIC ist neben der permanenten Adresse auch die derzeitige Wohnadresse der Person angeführt (VB 4.11.2018). Dokumente Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Card (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019). Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vgl. NADRA o.D.). Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Card (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019). Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vergleiche NADRA o.D.). Weitere durch NADRA ausgestellte Dokumente sind die Pakistan Origin Card (POC) für ausländische Staatsbürger, die früher pakistanische Staatsangehörige waren bzw. deren Eltern oder Großeltern pakistanische Staatsbürger sind oder waren; National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) für Pakistani im Ausland, Emigranten oder Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft; Child Registration Certificates (CRC) für alle Personen unter 18 Jahren (NADRA o.D.). Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden genutzt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Folgende Dokumente werden regelmäßig gefälscht: Zeugnisse, akademische Titel, Empfehlungsschreiben, Geburts-, Todes-, Heirats- und Scheidungsurkunden, finanzielle Belege/Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Besitzurkunden, polizeiliche Dokumente (u.a. First Information Reports / FIRs), Einreise- und Ausreisestempel in Reisepässen sowie ausländische Visa (ÖB 5.2020). Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, fiktive oder verfälschte Standesfälle (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung formal echte Urkunden ausgestellt zu bekommen. Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. „First Information Report“, FIR) dann formal echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 29.9.2020). [Beweisquelle: LIB Februar 2021 mwN] Zur aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus (Covid-19, SARS-CoV-2) COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) haben das höchste Risiko für eine schwere Erkrankung durch SARS-CoV-2 Menschen im Alter von über 60 Jahren sowie Menschen mit Grunderkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. (Beweisquelle: www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/; www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; www.oesterreich.gv.at/)
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer
Vm Abs 2 AsylG den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.3.17 Es wird daher als Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides stattgegeben, festgestellt, dass
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Spruchpunkt IIISpruchpunkt römisch drei Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte V und VI des angefochtenen BescheidesZur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheides 3.18 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch der Zulässigkeit einer Abschiebung sowie für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos behoben werden. Zu B) Revision 3.19 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.20 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.1416595.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.