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{'item': 'L516 1416595-3'}

Obsah (11)§ 28§ 9§ 55Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46Art. 227

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlL516 1416595-3 Spruch, L516 1416595-3/14EL516 1416595-3/14E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV wird

§ 28Abs 2 Vw

GVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass

§ 9

BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

§ 55Abs 1 und 2 Asyl

G wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V und VI werden

§ 28Abs 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs werden

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die ordentliche Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 21.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem ein erster Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem dieser Antrag zur Gänze abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen worden war, vom Asylgerichtshof aufgehoben und das Verfahren zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen worden war, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.02.2019 (I.)

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.)

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ (IV.)

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 21.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem ein erster Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem dieser Antrag zur Gänze abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen worden war, vom Asylgerichtshof aufgehoben und das Verfahren zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen worden war, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.02.2019 (römisch eins.)

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.)

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch sechs.) aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 06.10.2021 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der zu diesem Zeitpunkt noch unvertretene Beschwerdeführer teilnahm; die belangte Behörde erschien nicht. 1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; S=Seite; LG=Landesgericht; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Punjabi und der Kaste Dogar sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. Sein Name lautet richtig XXXX . Der Name des Beschwerdeführers wurde im Laufe des Verfahren unterschiedlich geführt, wobei dies einerseits auf einem Tippfehler XXXX sowie auf die verschiedenen Transkriptionsmöglichkeiten aus der Sprache Urdu in die lateinische Schrift und in die deutsche bzw (internationalere) englische Sprache und die in Pakistan unterschiedlich mögliche Namensführung zurückgeführt werden kann. (NS EB 22.05.2010 S 1; NS EV 01.06.2010 S 1; NS EV 26.04.2017 S 3; vorgelegter Identitätsausweis (NS EV 30.09.2010 AS 165, 167, 185,189, 477, 479); vom BFA veranlasste Übersetzung des Identitätsausweises (AS 471, 473); NS EV 09.01.2019 S 3)Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Punjabi und der Kaste Dogar sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. Sein Name lautet richtig römisch 40 . Der Name des Beschwerdeführers wurde im Laufe des Verfahren unterschiedlich geführt, wobei dies einerseits auf einem Tippfehler römisch 40 sowie auf die verschiedenen Transkriptionsmöglichkeiten aus der Sprache Urdu in die lateinische Schrift und in die deutsche bzw (internationalere) englische Sprache und die in Pakistan unterschiedlich mögliche Namensführung zurückgeführt werden kann. (NS EB 22.05.2010 S 1; NS EV 01.06.2010 S 1; NS EV 26.04.2017 S 3; vorgelegter Identitätsausweis (NS EV 30.09.2010 AS 165, 167, 185,189, 477, 479); vom BFA veranlasste Übersetzung des Identitätsausweises (AS 471, 473); NS EV 09.01.2019 S 3) Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX , gelegen im Tehsil (Verwaltungsbezirk) XXXX im Distrikt Sheikhupura in der Provinz Punjab. Ab 1995 lebte er nicht mehr regelmäßig im Dorf. Er besuchte in Pakistan 10 Jahre lang die Highschool und danach zwei Jahre ein College. Er arbeitete in Pakistan als Landwirt, die Familie verfügte über viele Grundstücke; von den Pachterträgen lebten und leben der Beschwerdeführer, sein Vater und sein Bruder. (NS EB 22.05.2010, S 1, 3; NS EV 01.06.2010, S 3; NS EV 30.09.2010 S 5; NS EV 26.04.2017 S 4; NS EV 18.05.2018, S 7; NS EV 09.01.2019 S 2, 3; VS 06.10.2021 S 9)Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort römisch 40 , gelegen im Tehsil (Verwaltungsbezirk) römisch 40 im Distrikt Sheikhupura in der Provinz Punjab. Ab 1995 lebte er nicht mehr regelmäßig im Dorf. Er besuchte in Pakistan 10 Jahre lang die Highschool und danach zwei Jahre ein College. Er arbeitete in Pakistan als Landwirt, die Familie verfügte über viele Grundstücke; von den Pachterträgen lebten und leben der Beschwerdeführer, sein Vater und sein Bruder. (NS EB 22.05.2010, S 1, 3; NS EV 01.06.2010, S 3; NS EV 30.09.2010 S 5; NS EV 26.04.2017 S 4; NS EV 18.05.2018, S 7; NS EV 09.01.2019 S 2, 3; VS 06.10.2021 S 9) Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine Tochter und drei Söhne. Die Familie lebt inzwischen direkt in der Stadt XXXX . Die Familie wird vom Schwager des Beschwerdeführers finanziell unterstützt. Der Aufenthaltsort seines Bruders ist dem Beschwerdeführer unbekannt, die vier Schwestern des Beschwerdeführers leben mit deren Familien in Pakistan. Die Mutter ist 1993 bzw 1995 an einer Krankheit verstorben, der Vater ist 2018 verstorben. (NS EB 22.05.2010, S 1; NS EV 30.09.2010, AS 169; NS EV 18.05.2018, S 4; NS EV 09.01.2019, S 3; VS 06.10.2021 S 6, 7)Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine Tochter und drei Söhne. Die Familie lebt inzwischen direkt in der Stadt römisch 40 . Die Familie wird vom Schwager des Beschwerdeführers finanziell unterstützt. Der Aufenthaltsort seines Bruders ist dem Beschwerdeführer unbekannt, die vier Schwestern des Beschwerdeführers leben mit deren Familien in Pakistan. Die Mutter ist 1993 bzw 1995 an einer Krankheit verstorben, der Vater ist 2018 verstorben. (NS EB 22.05.2010, S 1; NS EV 30.09.2010, AS 169; NS EV 18.05.2018, S 4; NS EV 09.01.2019, S 3; VS 06.10.2021 S 6, 7) Der Beschwerdeführer verließ Pakistan etwa im April 2010, die Reise nach Österreich dauerte etwa ein Monat. (NS EB 22.05.2010 S 4) 1.2 Zu den Lebensverhältnissen in Österreich Der Beschwerdeführer reiste in Österreich im Mai 2010 ein und hält sich seither ununterbrochen und gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf. Es handelt sich gegenständlich um seinen ersten und einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Aufenthaltsstatus ist zwar grundsätzlich ein unsicherer, aber aufgrund der bereits einmal im ersten Verfahrensgang zu seinem Antrag erfolgreich erhobenen Beschwerde und der damit erfolgten Aufhebung des ersten Bescheides des Bundesasylamtes musste der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass er jedenfalls eine negative Entscheidung in seinem Verfahren erhalten würde. Am 06.09.2012 wurde das Verfahren vom damaligen Bundesaylamt – ohne weitere Ermittlungen und trotz aufrechter Meldeadresse – ausschließlich deshalb eingestellt, da der Beschwerdeführer nicht zu einer Einvernahme beim BFA erschien. Am 07.01.2015 wurde das Verfahren vom BFA erneut eingestellt, da der Beschwerdeführer ohne sein Wissen von seinem damaligen Unterkunftgeber abgemeldet wurde und daher temporär unverschuldet über keine Wohnsitzmeldung verfügte. (Aktenvermerk 06.09.2012 (AS 449); ZMR 06.09.2012 (AS 451); Information 06.09.2012, AS 467; Festnahmeauftrag 07.01.2015 (AS 583); NS EV 18.05.2018 S 5; NS EV 09.01.2019 S 3; ZMR; IZR) Der Beschwerdeführer bezieht aktuell Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Menschen. Er war jedoch bereit zwischenzeitlich während seines langjährigen Aufenthaltes bereits temporär erlaubt erwerbstätig und an der zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit und Selbsterhaltungswilligkeit des Beschwerdeführers bestehen deshalb keine Zweifel. (GVS; Honorarnoten (AS 391); VS 06.10.2021 S 5). Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich Deutschkurse (AS 635) und kann sich in einfachen Sätzen und Worten auf Deutsch verständigen. (OZ 12; VS 06.10.2021) Der Beschwerdeführer wohnt in einer Mietwohnung und hat in Österreich sein soziales Umfeld, soziale Beziehungen und Freundschaften etabliert. (VS 06.10.2021 S 5, 6, Stellungnahme 03.11.2021 (OZ 12)) Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich) 1.3 Zum Gesundheitszustand Der Beschwerdeführer ist gesund (VS 06.10.2021 S 4, 8; OZ 12). 1.4 Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz Der Beschwerdeführer brachte zur Beründung seines Antrages auf internationalen Schutz – zusammengefasst – vor, er stamme aus dem Ort XXXX , gelegen im Tehsil (Verwaltungsbezirk) XXXX im Distrikt Sheikhupura in der Provinz Punjab und erachte sich dort von politischen Gegnern und der dortigen Polizei verfolgt. Er sei ein großer Landwirt, sei Mitglied bzw Sympahisant der Partei PML-Q und habe sich für arme Leute eingesetzt und diese unterstützt, beispielsweise bei Gericht oder bei der Errichtung einer Kanalisation im Dorf. Seine Gegner seien Mitglieder der gegnerischen Partei PML-N und ebenso große Landwirte gewesen. (NS EV 01.06.2010 S 4 (AS 73); NS EV 30.09.2010 (AS 169, 179, 181); NS EV 09.01.2019 S 3 (AS 751)) Im Jahr 1989 oder 1990 sei er für etwa sieben Tage bei einer Polizeistation inhaftiert gewesen, da ihm vorgeworfen worden sei, armen Leuten geholfen zu haben, er sei dabei auch misshandelt worden. Bei einem anschließenden Strafverfahren sei er freigesprochen worden. (NS EV 01.06.2010 S 3 (AS 71); NS 30.09.2010 (AS 167, 175) Im Jahr 1992 habe man ihn in einer Anzeige gegen ihn beschuldigt, eine Kuh gestohlen zu haben; später sei er dann für unschuldig erklärt worden (NS EV 01.06.2010 S 3 (AS 71); NS EV 30.09.2010 (AS 169, 171); NS EV 18.05.2018 S 5 (AS 687))Der Beschwerdeführer brachte zur Beründung seines Antrages auf internationalen Schutz – zusammengefasst – vor, er stamme aus dem Ort römisch 40 , gelegen im Tehsil (Verwaltungsbezirk) römisch 40 im Distrikt Sheikhupura in der Provinz Punjab und erachte sich dort von politischen Gegnern und der dortigen Polizei verfolgt. Er sei ein großer Landwirt, sei Mitglied bzw Sympahisant der Partei PML-Q und habe sich für arme Leute eingesetzt und diese unterstützt, beispielsweise bei Gericht oder bei der Errichtung einer Kanalisation im Dorf. Seine Gegner seien Mitglieder der gegnerischen Partei PML-N und ebenso große Landwirte gewesen. (NS EV 01.06.2010 S 4 (AS 73); NS EV 30.09.2010 (AS 169, 179, 181); NS EV 09.01.2019 S 3 (AS 751)) Im Jahr 1989 oder 1990 sei er für etwa sieben Tage bei einer Polizeistation inhaftiert gewesen, da ihm vorgeworfen worden sei, armen Leuten geholfen zu haben, er sei dabei auch misshandelt worden. Bei einem anschließenden Strafverfahren sei er freigesprochen worden. (NS EV 01.06.2010 S 3 (AS 71); NS 30.09.2010 (AS 167, 175) Im Jahr 1992 habe man ihn in einer Anzeige gegen ihn beschuldigt, eine Kuh gestohlen zu haben; später sei er dann für unschuldig erklärt worden (NS EV 01.06.2010 S 3 (AS 71); NS EV 30.09.2010 (AS 169, 171); NS EV 18.05.2018 S 5 (AS 687)) Im Jahr 1995 habe die Polizei versucht, ihn zu verhaften, als er vor seinem Haus gesessen sei. Er sei damals geflüchtet und die Polizei habe auf ihn geschossen; später wurde er nach einer Untersuchung und Gerichtsverhandlung freigesprochen (NS EV 01.06.2010 S 3, 4 (AS 71, 73); NS EV 30.09.2010 (AS 169, 171, 177); NS EV 18.05.2018 S 4, 6 (AS 685); VS 06.10.2021 S 8, 9) Im Jahr 2005 sei die Polizeistation XXXX angezündet worden und die Polizei habe ihn beschuldigt, daran beteiligt gewesen zu sein; insgesamt seien 1000 bis 1200 Personen angezeigt worden. (NS EV 30.09.2010 (AS 177); NS EV 18.05.2018 S 6 (AS 688); VS 06.10.2021 S 8, 9)Im Jahr 2005 sei die Polizeistation römisch 40 angezündet worden und die Polizei habe ihn beschuldigt, daran beteiligt gewesen zu sein; insgesamt seien 1000 bis 1200 Personen angezeigt worden. (NS EV 30.09.2010 (AS 177); NS EV 18.05.2018 S 6 (AS 688); VS 06.10.2021 S 8, 9) Im Jahr 2007 seien er und sein Bruder von fünf maskierten Unbekannten auf der Straße überfallen worden, als sie gerade mit dem Motorrad und Pachteinnahmen in Höhe von 100.000 pakistanischen Rupien unterwegs nach Hause gewesen seien. Sie seien dabei beschossen und sein Bruder am Bein getroffen worden; sein Bruderr sei dann im Krankenhaus Lahore behandelt worden. Er habe dann versucht, deshalb bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten, was diese jedoch abgelehnt habe. Er habe sich deshalb ans Gericht wenden müssen und das Gericht habe dann entschieden, dass die Polizei seine Anzeige aufnehmen müsse. Aus Wut habe die Polizei dann noch im Jahr 2007 auch gegen ihn in Gujranwala eine Anzeige erstattet und ihn darin beschuldigt, jemanden verletzt zu haben; der Beschwerdeführer habe dagegen Beschwerde eingelegt und sei freigesprochen worden. (NS EB 22.05.2010 S 4 (AS 29); NS EV 30.09.2010 (AS 167, 169, 177); NS EV 18.05.2018 S 6 (AS 688); VS 06.10.2021 S 8, 9) Im Jahr 2010 habe er Pakistan verlassen wollen und er sei deshalb noch einmal nach Hause gefahren, um Sachen zu holen. Dabei sei er von ungefähr 20-22 Leuten, von denen ihm fünf bekannt gewesen seien, beschossen worden. Das sei nicht die Polizei gewesen, sondern Kriminelle, die von der Polizei organisiert worden seien. (NS EV 30.09.2010 (AS 177); NS 18.05.2018 S 7 (AS 689)) Im Jahr 2017, als er bereits in Österreich gewesen sei, sei Anzeige gegen seine beiden Söhne erstattet worden und man habe diese darin beschuldigt, einen anderen Schüler entführt und geschlagen zu haben. Seine Söhne seien bis zur Entscheidung bzw solange sie die Schule besuchen würden auf freiem Fuß. Seine Frau und seine beiden Söhne seien deshalb nun auch vom Heimatdorf in einen anderen Distrikt von Sheikhupura umgezogen, in die XXXX . (NS EV 08.05.2018 S 3 (AS 686); NS EV 09.01.2019 S 4 (AS 752); VS 06.10.2021 S 6)Im Jahr 2017, als er bereits in Österreich gewesen sei, sei Anzeige gegen seine beiden Söhne erstattet worden und man habe diese darin beschuldigt, einen anderen Schüler entführt und geschlagen zu haben. Seine Söhne seien bis zur Entscheidung bzw solange sie die Schule besuchen würden auf freiem Fuß. Seine Frau und seine beiden Söhne seien deshalb nun auch vom Heimatdorf in einen anderen Distrikt von Sheikhupura umgezogen, in die römisch 40 . (NS EV 08.05.2018 S 3 (AS 686); NS EV 09.01.2019 S 4 (AS 752); VS 06.10.2021 S 6) Die einflussreichen Leute in den Dörfern, die bei der PML-N seien, seien hinter ihm her, da er studiert und Geld habe und diese Angst davor hätten, dass er aufsteigen und einmal über ihnen stehen könnte. Er habe gewusst, dass die höheren Mitglieder der Noon League hinter ihm her seien und er sei auch auf der schwarzen Liste der Polizei gestanden, da er sich über die Polizei bei der Oberbehörde beschwert habe. Die Polizei wolle ihn töten. Auch die Dorfbewohner würden ihn töten wollen, da sie eifersüchtig seien, da er gebildet sei. (NS EV 30.09.2010 (AS 181); NS EV 18.05.2018 S 6 (AS 688)) Der Beschwerdeführer legte zur Bescheinigung seines Vorbringens pakistanische Gerichtsschreiben sowie polizeiliche Anzeigen aus Pakistan (First Information Report (FIR)) und medizinische Unterlagen in englischer und urdusprachiger Ausfertigung in Vorlage (AS 193-265 (=AS 481-531); AS 691 (nur Urdu; Übersetzung in die deutsche Sprache AS 705-707). 1.5 Zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und Gefährdung bei einer Rückkehr nach Pakistan Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm geschilderten Vorfällen in seinem Heimatort und seiner Heimatregion, ist glaubhaft. Der Beschwerdeführer wurde von allen gegen ihn erhobenen Anzeigen freigesprochen und es gibt zum Entscheidungszeitpunkt keine neuen oder bereits anhängige Anzeigen oder laufende Verfahren gegen ihn persönlich in Pakistan. (NS EV 18.05.2018 S 5, 6 (AS 687, 688); VS 06.10.2021) Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer außerhalb seines Heimatdorfes oder außerhalb der näheren Umgebung des Heimatdorfes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen bedroht ist. Nicht glaubhaft ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner Zugehörigkeit zur und seiner Tätigkeit für die Partei PML-Q von Mitgliedern der PML-N verfolgt werde. Er hat somit mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – in ganz Pakistan – einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, innerhalb von Pakistan an einen anderen Ort, beispielsweise nach Karachi, Rawalpindi, Islamabad, Lahore oder in andere städtischen Gebiete umzuziehen. 1.6 Zur Lage in Pakistan Politische Lage Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 25.9.2020). Die vormaligen FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden (ET 25.5.2018). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir auf der pakistanisch verwalteten Seite Kaschmirs (AA 25.9.2020). Pakistan ist

seiner Verfassung eine parlamentarische Demokratie. Seit der Unabhängigkeit wurde die demokratische Entwicklung jedoch mehrfach von längeren Phasen der Militärherrschaft unterbrochen. Zuletzt kehrte Pakistan 2008 zur Demokratie zurück. Bei den Parlamentswahlen am 25.7.2018 gewann die bisherige Oppositionspartei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI). Seit August 2018 führt PTI-Chef Imran Khan als Premierminister eine Koalitionsregierung an (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Pakistan ist

seiner Verfassung eine parlamentarische Demokratie. Seit der Unabhängigkeit wurde die demokratische Entwicklung jedoch mehrfach von längeren Phasen der Militärherrschaft unterbrochen. Zuletzt kehrte Pakistan 2008 zur Demokratie zurück. Bei den Parlamentswahlen am 25.7.2018 gewann die bisherige Oppositionspartei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI). Seit August 2018 führt PTI-Chef Imran Khan als Premierminister eine Koalitionsregierung an (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Sicherheitslage allgemein Die Sicherheitslage in Pakistan ist landesweit unterschiedlich und wird von verschiedenen Faktoren wie politischer Gewalt, Gewalt von Aufständischen, ethnischen Konflikten und konfessioneller Gewalt beeinflusst. Die Sicherheitslage im Inneren wird auch von Auseinandersetzungen mit den Nachbarländern Indien und Afghanistan beeinflusst, die gelegentlich gewalttätig werden (EASO 10.2020). Sicherheitslage - Punjab und Islamabad Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d; vgl. EASO 10.2020). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d). Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d; vergleiche EASO 10.2020). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d). Beim einzigen 2019 aus Islamabad gemeldeten Terroranschlag wurden zwei Polizisten getötet und ein weiterer bei einem Angriff auf einen Sicherheitsposten verletzt (PIPS 2020). Im südlichen Punjab sind militante Netzwerke und Extremisten präsent, Lashkar-e Taiba (LeT) und JeM haben dort ihre Hauptquartiere und unterhalten religiösen Einrichtungen. Die Abteilung für Terrorismusbekämpfung im Punjab (CTD) hat 2019 und im ersten Halbjahr 2020 ihre Operationen gegen Militante fortgesetzt. Es kam dabei zu Festnahmen und zur Tötung von (mutmaßlichen) Kämpfern der TTP, HuA, LeJ und ISKP. Vom 1. Jänner bis 31. Juli 2020 zählte PIPS neun Vorfälle im Punjab, fünf davon wurden als Terroranschläge erfasst (EASO 10.2020; vgl. PIPS 2020).Im südlichen Punjab sind militante Netzwerke und Extremisten präsent, Lashkar-e Taiba (LeT) und JeM haben dort ihre Hauptquartiere und unterhalten religiösen Einrichtungen. Die Abteilung für Terrorismusbekämpfung im Punjab (CTD) hat 2019 und im ersten Halbjahr 2020 ihre Operationen gegen Militante fortgesetzt. Es kam dabei zu Festnahmen und zur Tötung von (mutmaßlichen) Kämpfern der TTP, HuA, LeJ und ISKP. Vom 1. Jänner bis 31. Juli 2020 zählte PIPS neun Vorfälle im Punjab, fünf davon wurden als Terroranschläge erfasst (EASO 10.2020; vergleiche PIPS 2020). Rechtsschutz, Justizwesen Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020). Nach der Verfassung ist die politische Gewalt zwischen Legislative, Exekutive und Judikative aufgeteilt. In der Praxis wird diese Aufteilung in Pakistan jedoch nicht strikt eingehalten (BS 2020). Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich

Art. 227

der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 5.2020).Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020). Nach der Verfassung ist die politische Gewalt zwischen Legislative, Exekutive und Judikative aufgeteilt. In der Praxis wird diese Aufteilung in Pakistan jedoch nicht strikt eingehalten (BS 2020). Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich

Artikel 227

, der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 5.2020). Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht und kann sich in Fällen von öffentlichem Interesse auch der Rechtsdurchsetzung bei Grundrechtsverletzungen, die

Verfassung in die Zuständigkeit der High Courts fällt, annehmen. Die fünf High Courts fungieren u.a. als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von Special Courts sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Ferner bestehen Provinz- und Bezirksgerichte, Zivil- und Strafgerichte sowie spezialisierte Gerichte für Steuern, Banken und Zoll. Des Weiteren existiert

Verfassung ein Federal Shariat Court, der zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen wird und diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Er fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood Ordinances von 1979, die eine v.a. Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir (AJK) sowie in Gilgit-Baltistan gibt es eigene Justizsysteme (ÖB 5.2020). Die oberen Gerichte und der Supreme Court werden allerdings als glaubwürdig eingestuft (USDOS 11.3.2020). Im Zivil-, Straf- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden (USDOS 11.3.2020). Das National Accountability Bureau (Antikorruptionsbehörde) kann Verdächtige 15 Tage lang ohne Anklageerhebung festhalten (mit gerichtlicher Zustimmung verlängerbar) und ihnen vor der Anklageerhebung den Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigern. Für Straftaten im Rahmen dieser Behörde kann keine Kaution hinterlegt werden, und nur dessen Vorsitzender ist befugt, über die Freilassung von Gefangenen zu entscheiden (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2020).Im Zivil-, Straf- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden (USDOS 11.3.2020). Das National Accountability Bureau (Antikorruptionsbehörde) kann Verdächtige 15 Tage lang ohne Anklageerhebung festhalten (mit gerichtlicher Zustimmung verlängerbar) und ihnen vor der Anklageerhebung den Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigern. Für Straftaten im Rahmen dieser Behörde kann keine Kaution hinterlegt werden, und nur dessen Vorsitzender ist befugt, über die Freilassung von Gefangenen zu entscheiden (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2020). Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 29.9.2020). Zudem ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen beeinträchtigt: Korruption, Einschüchterung und Unsicherheit; einem großen Rückstau an Fällen und niedrigen Verurteilungsquoten bei schweren Straftaten; von Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRCP/FIDH 10.2019; HRW 14.3.2020). Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben für Korruption und den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren anfällig. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt den Zugang zu Rechtsmitteln oder eine faire und effektive Anhörung (USDOS 11.3.2020). Zivile Streitigkeiten, insbesondere wegen Eigentum und Geld, sind ein häufiger Grund für Mordfälle in Pakistan. Die oftmals Jahrzehnte dauernden Verzögerungen bei Urteilen durch Zivilgerichte können zu außergerichtlicher Gewaltanwendung zwischen den Streitparteien führen (JPP 4.10.2018). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst. Im WJP Rule of Law Index belegt Pakistan Platz 120 von 128 untersuchten Staaten (AA 29.9.2020). Neben dem bisher dargestellten staatlichen Justizwesen bestehen also vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. Hier drohen vor allem Frauen menschenunwürdige Bestrafungen (ÖB 5.2020).Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 29.9.2020). Zudem ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen beeinträchtigt: Korruption, Einschüchterung und Unsicherheit; einem großen Rückstau an Fällen und niedrigen Verurteilungsquoten bei schweren Straftaten; von Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRCP/FIDH 10.2019; HRW 14.3.2020). Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben für Korruption und den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren anfällig. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt den Zugang zu Rechtsmitteln oder eine faire und effektive Anhörung (USDOS 11.3.2020). Zivile Streitigkeiten, insbesondere wegen Eigentum und Geld, sind ein häufiger Grund für Mordfälle in Pakistan. Die oftmals Jahrzehnte dauernden Verzögerungen bei Urteilen durch Zivilgerichte können zu außergerichtlicher Gewaltanwendung zwischen den Streitparteien führen (JPP 4.10.2018). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst. Im WJP Rule of Law Index belegt Pakistan Platz 120 von 128 untersuchten Staaten (AA 29.9.2020). Neben dem bisher dargestellten staatlichen Justizwesen bestehen also vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. Hier drohen vor allem Frauen menschenunwürdige Bestrafungen (ÖB 5.2020). Polizei Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 11.3.2020). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 29.9.2020). Zum geringen Ansehen der Polizei tragen Korruptionsanfälligkeit, unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen ebenso bei (AA 29.9.2020; vgl. HRCP 4.2020).Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 11.3.2020). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 29.9.2020). Zum geringen Ansehen der Polizei tragen Korruptionsanfälligkeit, unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen ebenso bei (AA 29.9.2020; vergleiche HRCP 4.2020). Mangelnde Bestrafung von Übergriffen, begangen von Angehörigen der Sicherheitskräfte, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Übergriffen bzw. Misshandlungen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den District Nazims, Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte sind ebenfalls dazu befugt, in solchen Fällen eine strafrechtliche Verfolgung zu empfehlen, die gerichtlich angeordnet werden muss. Das Gerichtssystem bleibt das einzige Mittel, um Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen (USDOS 11.3.2020). Grundversorgung und Wirtschaft Derzeit macht der landwirtschaftliche Sektor ca. ein Fünftel des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, der industrielle Sektor trägt zu einem Viertel des BIP bei und der größte Sektor für Handel und Dienstleistung trägt bis zu über 50 % des BIP bei. Trotz des geringsten Anteils am BIP ist der landwirtschaftliche Sektor immer noch sehr wichtig, weil mehr als 40 % der Bevölkerung in diesem Sektor direkt beschäftigt sind und die Existenz von mehr als 60 % der ländlichen Bevölkerung direkt oder indirekt von diesem Sektor abhängt. Neben den verheerenden Wettereinflüssen, wie Flut auf der einen und Dürre auf der anderen Seite, führt u.a. der Mangel an modern-technologischem Feldmanagement und Weiterverarbeitungsmöglichkeiten zu einer verhältnismäßig niedrigen Produktivität in diesem Sektor. Gepaart mit anderen soziopolitischen Faktoren führt dies zudem zu einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung im Land (GIZ 9.2020). Die Arbeitslosigkeit lag mit Stand 2017 offiziell bei etwa 7,8 % (CIA 24.9.2020). Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Eine hohe Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen - vor allem auf dem Land - führte zur verstärkten Arbeitsmigration in große Städte und traditionell auch in die Golfstaaten. Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten und Gastarbeitern nach Pakistan belaufen sich gegenwärtig auf ca. 5 % des BIP (GIZ 9.2020). Das Tameer-e-Pakistan-Programm ist eine Armutsbekämpfungsmaßnahme, um Einkommensquellen für Arme zu verbessern und Arbeitsplätze im Land zu schaffen (IOM 2019). Das Kamyab Jawan Programm, eine Kooperation des Jugendprogramms des Premierministers und der Small and Medium Enterprises Development Authority (SMEDA), soll durch Bildungsprogramme für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 29 die Chancen am Arbeitsmarkt verbessern (Dawn 11.2.2019). Sozialbeihilfen Es gibt keine Arbeitslosenunterstützung (ILO 2017). Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern bezahlen das Gehalt der letzten 30 Tage des Dienstverhältnisses multipliziert mit der Dauer des Dienstverhältnisses in Jahren als Abfindung (USSSA 3.2019; vgl. ILO 2017).Es gibt keine Arbeitslosenunterstützung (ILO 2017). Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern bezahlen das Gehalt der letzten 30 Tage des Dienstverhältnisses multipliziert mit der Dauer des Dienstverhältnisses in Jahren als Abfindung (USSSA 3.2019; vergleiche ILO 2017). Der staatliche Wohlfahrtsverband überprüft anhand spezifischer Kriterien, ob eine Person für den Eintritt in das Sozialversicherungssystem geeignet ist. Die Sozialversicherung ist mit einer Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Sektor verknüpft (IOM 2019). Das Benazir Income Support Program und das Pakistan Bait-ul-Mal vergeben ebenfalls Unterstützungsleistungen (USSSA 3.2019). Pakistan Bait-ul-Mal ist eine autonome Behörde, die finanzielle Unterstützung an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige vergibt. Dabei liegt der Fokus auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, berufliche Weiterbildung sowie finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D). Das Benazir Income Support Programme zielt auf verarmte Haushalte insbesondere in abgelegenen Regionen ab. Durch Vergabe von zinsfreien Krediten an Frauen zur Unternehmensgründung, freie Berufsausbildung, Versicherungen zur Kompensation des Verdienstausfalles bei Tod oder Krankheit des Haupternährers und Kinderunterstützungsgeld sollen insbesondere Frauen sozial und ökonomisch gestärkt werden (ILO 2017). Die Edhi Foundation ist - nach eigenen Angaben - die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edhi o.D.). Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden (NRSP o.D). Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU) und Rural Health Centers mit einem Einzugsbereich von 25.000 bis 100.000 Menschen. Die Sekundärversorgung erfolgt in Tehsil Head Quarters und District Head Quarters mit einem Einzugsbereich von 500.000 bis 3 Millionen Menschen. Diese Einrichtungen bieten eine große Zahl ambulanter und stationärer Behandlungen an. Der tertiäre Sektor bietet eine hoch spezialisierte stationäre Versorgung (IJARP 10.2017). Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 957 Personen, ein Krankenhausbett für 1.500-1.600 Personen und einen Zahnarzt für 9.730 Personen. Das relative Verhältnis des medizinischen Personals zur Bevölkerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht verbessert (HRCP 3.2019; vgl. HRCP 18.4.2018).Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU) und Rural Health Centers mit einem Einzugsbereich von 25.000 bis 100.000 Menschen. Die Sekundärversorgung erfolgt in Tehsil Head Quarters und District Head Quarters mit einem Einzugsbereich von 500.000 bis 3 Millionen Menschen. Diese Einrichtungen bieten eine große Zahl ambulanter und stationärer Behandlungen an. Der tertiäre Sektor bietet eine hoch spezialisierte stationäre Versorgung (IJARP 10.2017). Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 957 Personen, ein Krankenhausbett für 1.500-1.600 Personen und einen Zahnarzt für 9.730 Personen. Das relative Verhältnis des medizinischen Personals zur Bevölkerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht verbessert (HRCP 3.2019; vergleiche HRCP 18.4.2018). In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 29.9.2020). In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR (ca. 3.800 EUR; Anm.). Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020).In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 29.9.2020). In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR (ca. 3.800 EUR; Anmerkung Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020). Es gibt staatliche Sozialleistungen für Angestellte in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern und bis zu einem Gehalt von 18.000 PKR (ca. 96 EURO) pro Monat (22.000 PKR in Punjab) sowie für von ihnen abhängige Personen. Ausgenommen von den Sozialleistungen sind Mitarbeiter in Familienbetrieben und Selbständige. Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und der Eisenbahn sowie Mitglieder der Armee, der Polizei und der örtlichen Verwaltung gibt es eigene Systeme. Begünstigte erhalten allgemeinmedizinische Leistungen, Medikamente, Krankenhausbehandlungen und Krankentransporte. Während der Krankheit wird 75 % des Gehalts weiterbezahlt (100 % bei Tuberkulose und Krebs; in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa generell 50 % Gehaltsfortzahlung). Die Begünstigung setzt sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses für sechs Monate oder für die Dauer der Krankheit (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt) fort (USSSA 3.2019). Das staatliche Wohlfahrts-Programm Bait-ul-Mal vergibt Unterstützungsleistungen und fördert die Beschaffung von Heilbehelfen (PBM o.D.). Die nichtstaatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network betreibt landesweit 450 Kliniken, fünf Krankenhäuser sowie ein Universitätskrankenhaus in Karatschi und fördert zahlreiche Projekte auf lokaler Ebene, um den Zugang zur Grundversorgung zu verbessern (AKDN o.D.). Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, wobei diese für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden (AA 29.9.2020). In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B. Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR. Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020). Mehr als 15 Millionen Menschen in Pakistan leiden an einer psychischen Erkrankung (BBC 29.9.2016; vgl. Dawn 13.5.2019), jedoch gibt es nur etwa 500 qualifizierte Psychiater, vorwiegend in den Großstädten. In konservativen Regionen ist eine psychische Erkrankung mit einem sozialen Stigma verbunden (Dawn 13.5.2019; vgl. BBC 29.9.2016). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vgl. Dawn 15.7.2019). Die Telefonseelsorge Talk2Me ist kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019).Mehr als 15 Millionen Menschen in Pakistan leiden an einer psychischen Erkrankung (BBC 29.9.2016; vergleiche Dawn 13.5.2019), jedoch gibt es nur etwa 500 qualifizierte Psychiater, vorwiegend in den Großstädten. In konservativen Regionen ist eine psychische Erkrankung mit einem sozialen Stigma verbunden (Dawn 13.5.2019; vergleiche BBC 29.9.2016). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vergleiche Dawn 15.7.2019). Die Telefonseelsorge Talk2Me ist kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019). Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 11.3.2020). Die starke Militärpräsenz in den Gebieten Azad Jammu and Kashmir (AJK) sowie Gilgit-Baltistan (GB) und die Gefahr von Beschuss und anderer Gewalt entlang der Grenzkontrolllinie schränken die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung im Land ein (FH 4.3.2020a). Es gibt einige rechtliche Beschränkungen für Reisen und die Möglichkeit, den Wohnsitz, die Beschäftigung oder die Hochschuleinrichtung zu wechseln. In einigen Teilen des Landes behindern die Behörden aus Sicherheitsgründen routinemäßig die interne Mobilität (FH 4.3.2020b). Meldewesen Pakistan verfügt über eine der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). Die Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh sowie das Hauptstadtterritorium Islamabad haben ein System für die Registrierung der Bewohner. In den Provinzen Azad-Jammu und Kaschmir, Gilgit-Baltistan und den ehemaligen FATA konnten laut IRBC keine Infos über solche Registrierungssyteme gefunden werden. In allen vier Provinzen besteht jedoch eine Meldepflicht. Die Gesetze werden allerdings nur lückenhaft umgesetzt, aber Vergehen werden in allen Provinzen streng geahndet. Die zuständige Behörde zur Erhebung der Meldedaten ist die Polizei. Die Bezirksleiter der Polizei sind für die lückenlose Erfassung der Bewohner in ihren Bezirken verantwortlich (IRBC 23.1.2018). Bei gemieteten Räumlichkeiten ist es die Pflicht des Mieters oder Vermieters oder auch des Immobilienhändlers, der Polizei zusammen mit dem Mietvertrag vollständige Angaben über den Mieter zu machen. In den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa müssen zusätzlich noch zwei Referenzpersonen genannt werden, die den Bewohner identifizieren können. Hotels sind verpflichtet, Informationen über ihre Gäste zu übermitteln sowie diese Informationen zu archivieren und für die Polizei jederzeit einsehbar zu halten (IRBC 23.1.2018). Um als Wähler in einem Wahlkreis registriert zu werden, muss man mittels Digitaler Nationaler Identitätskarte (NIC) nachweisen, Bewohner dieses Wahlkreises zu sein (ECP o.D.). Auf der NIC ist neben der permanenten Adresse auch die derzeitige Wohnadresse der Person angeführt (VB 4.11.2018). Dokumente Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Card (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019). Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vgl. NADRA o.D.). Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Card (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019). Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vergleiche NADRA o.D.). Weitere durch NADRA ausgestellte Dokumente sind die Pakistan Origin Card (POC) für ausländische Staatsbürger, die früher pakistanische Staatsangehörige waren bzw. deren Eltern oder Großeltern pakistanische Staatsbürger sind oder waren; National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) für Pakistani im Ausland, Emigranten oder Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft; Child Registration Certificates (CRC) für alle Personen unter 18 Jahren (NADRA o.D.). Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden genutzt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Folgende Dokumente werden regelmäßig gefälscht: Zeugnisse, akademische Titel, Empfehlungsschreiben, Geburts-, Todes-, Heirats- und Scheidungsurkunden, finanzielle Belege/Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Besitzurkunden, polizeiliche Dokumente (u.a. First Information Reports / FIRs), Einreise- und Ausreisestempel in Reisepässen sowie ausländische Visa (ÖB 5.2020). Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, fiktive oder verfälschte Standesfälle (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung formal echte Urkunden ausgestellt zu bekommen. Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. „First Information Report“, FIR) dann formal echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 29.9.2020). [Beweisquelle: LIB Februar 2021 mwN] Zur aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus (Covid-19, SARS-CoV-2) COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) haben das höchste Risiko für eine schwere Erkrankung durch SARS-CoV-2 Menschen im Alter von über 60 Jahren sowie Menschen mit Grunderkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. (Beweisquelle: www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/; www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; www.oesterreich.gv.at/)

  1. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, auf das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der schriftlichen Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 03.11.2021 (OZ 12). Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers und den Lebensverhältnissen in Pakistan (oben 1.1) Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme am 30.09.2010 dem BFA seinen pakistanischen Personalausweis vor (vgl AS 167, 185, 189) und das BFA veranlasste dessen Übersetzung (AS 471, 473). Sein Name lautet daher richtig geschrieben: XXXX . Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme am 30.09.2010 dem BFA seinen pakistanischen Personalausweis vor vergleiche AS 167, 185, 189) und das BFA veranlasste dessen Übersetzung (AS 471, 473). Sein Name lautet daher richtig geschrieben: römisch 40 . Seine Ausführungen zu seiner guten Schulbildung, seinen Erwerbstätigkeiten, sowie zu seinen Familienangehörigen in Pakistan und seiner Ausreise waren kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte. 2.2 Zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich (oben 1.2) Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich, zum Verlauf seines Asylverfahrens, zu seiner aktuellen Lebenssituation, seiner früheren beruflichen Tätigkeit, dem zweitweisen Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung, seinen sozialen Kontakten und seiner künftig möglichen Erwerbstätigkeit ergeben sich aus den kohärenten, schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers, dem Verwaltungsakt des BFA, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus den behördlichen Datenregistern (IZR, GVS, Anmeldebestätigungen). In der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer Deutsch verstehen und in sehr einfachen Worten und Sätzen Deutsch sprechen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem unverdächtigen Strafregisterauszug der Republik Österreich. 2.3 Zum Gesundheitszustand (oben 1.3) Der Beschwerdeführer selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, gesund zu sein. An diesen Angaben bestand kein Grund zu zweifeln (VS 06.10.2021 S 4, 8; OZ 12). 2.4 Zum Vorbringen und mangelnden Gefährdung im Falle der Rückkehr (oben 1.4 – 1.5) 2.4.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf seinen protokollierten Aussagen im Zuge der Erstbefragung vom 22.05.2010, der Einvernahmen vor dem BFA am 01.06.2010, 30.09.2010, 26.04.2017, 18.05.2018 und 09.01.2019 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.10.
  2. 2.4.2 Die Feststellungen, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm geschilderten Vorfällen in seinem Heimatort und seiner Heimatregion glaubhaft ist, ergeben sich ebenso aus dem diesbezüglich durchgehend gleichbleibenden und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers steht auch im Wesentlichen in Einklang mit den Inhalten der von ihm vorgelegten Dokumenten zu den Ereignissen im Jahr 1992 (FIR 397/92 vom 06.09.1992 (AS 203=217-219), im Jahr 1995 (FIR 164/95 vom 25.05.1995 (AS 197=231), im Jahr 2005 (FIR 180/05, 181/05 und 182/05 jeweils vom 18.06.2005 (AS 209=227-229; AS 207=225; AS 199-201=221-223), im Jahr 2007 (FIR 194/07 vom 28.05.2007 (AS 205=215); Gerichtsentscheidung vom 18.04.2007 (AS 233-235) und im Jahr 2017 (FIR 989/17 vom 23.12.2017 gegen die Söhne (AS 691; Übersetzung AS 705-707). In den Anzeigen zum Vorfall betreffend den Anschlag im Jahr 2005 scheint der Beschwerdeführer nicht namentlich auf. Dennoch ist es durchaus mit der Lebensrealität in Einklang zu bringen, dass die lokale Polizei den Beschwerdeführer als eine bereits aus früheren Vorfällen amtsbekannte Person ebenso zu den Verdächtigen zählte. Aus der Gerichtsentscheidung vom 18.04.2007 zur Beschwerde des Beschwerdeführers wegen der Nichtaufnahme seiner Anzeige durch die Polizei nach dem Überfall auf ihn und seinen Bruder im Jahr 2007 geht hervor, dass die Polizeistation XXXX die Anzeigenaufnahme deshalb verweigert hatte, da sich diese aufgrund des Tatortes als nicht örtlich zuständig erachtet hatte, was jedoch vom Gericht anders entschieden wurde, das dem Beschwerdeführer Recht gegeben hat. (AS 233-235)Aus der Gerichtsentscheidung vom 18.04.2007 zur Beschwerde des Beschwerdeführers wegen der Nichtaufnahme seiner Anzeige durch die Polizei nach dem Überfall auf ihn und seinen Bruder im Jahr 2007 geht hervor, dass die Polizeistation römisch 40 die Anzeigenaufnahme deshalb verweigert hatte, da sich diese aufgrund des Tatortes als nicht örtlich zuständig erachtet hatte, was jedoch vom Gericht anders entschieden wurde, das dem Beschwerdeführer Recht gegeben hat. (AS 233-235) Laut seinen Angaben wurde Beschwerdeführer jedoch nach allen Anzeigen freigesprochen (NS EV 18.05.2018 S 5, 6 (AS 687, 688). 2.4.3 Die Feststellungen, wonach es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer außerhalb seines Heimatdorfes oder außerhalb der näheren Umgebung des Heimatdorfes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt oder bedroht ist und der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht hat und es sich auch sonst nicht ergibt, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – in ganz Pakistan – einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre, beruhen auf folgenden Erwägungen: 2.4.3.1 Alle vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe und Angriffe gegenüber dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen fanden nach Angaben des Beschwerdeführers ausschließlich in seinem Heimatdorf XXXX und seiner Heimatumgebung in und um XXXX , gelegen im Tehsil XXXX im Distrikt Sheikhupura in der Provinz Punjab statt.2.4.3.1 Alle vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe und Angriffe gegenüber dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen fanden nach Angaben des Beschwerdeführers ausschließlich in seinem Heimatdorf römisch 40 und seiner Heimatumgebung in und um römisch 40 , gelegen im Tehsil römisch 40 im Distrikt Sheikhupura in der Provinz Punjab statt. Der Beschwerdeführer gab vor dem BFA an, dass er ab 1995 bis zu seiner Ausreise nicht mehr in seinem Heimatort gewohnt habe, nur ab und zu nach Hause gekommen und wieder weggegangen sei. Er habe bei Freunden irgendwo gewohnt. (NS EV 30.09.2010 (AS 169, 171) Er trat jedoch weiterhin öffentlich in Erscheinung, da er einerseits zumindest im Jahr 2007 mit seinem Bruder die Pachteinnahmen abholte, er wegen jenes Überfalls im Jahr 2007 sogar persönlich bei der Polizeistation die Anzeige erstattet und sich wegen der Weigerung der der Anzeigenannahme auch noch an das Gericht wandte. In der mündlichen Verhandlung am 06.10.2021 gab er auch an, dass er „natürlich“ zu den Gerichtsterminen in Lahore und Gujranwala erschienen ist (VS 06.10.2021 S 10). Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass sich der Beschwerdeführer die ganze Zeit versteckt hielt, sondern er ging geschäftlichen und gerichtlichen Terminen nach und suchte selbst die örtliche Polizeistation, von der er sich bedroht fühlt, auf. Nicht glaubhaft ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner Zugehörigkeit zur und seiner Tätigkeit für die Partei PML-Q von Mitgliedern der PML-N verfolgt werde. Dies deshalb, da er laut seinen Angaben vor dem BFA erst seit 2005 für die PML-Q aktiv gewesen sein will (NS EV 30.09.2010: „…seit fünf Jahren bin ich Mitglied der PML-Q…“), er demgegenüber jedoch durchgängig vorgebracht hat, dass er bereits in den Jahren 1989 oder 1990, 1992 und 1995 Probleme mit anderen Personen und der lokalen Polizei gehabt hat, also lange Zeit, bevor er sich für die PML-Q engagiert haben will. Auch der von ihm geschilderte Überfall auf ihn und seinen Bruder im Jahr 2007 lässt keinen politischen Zusammenhang erkennen. Seine Schilderung jenes Vorfalls im Jahr 2007 entspricht vielmehr einem Raubüberfall, bei dem ihm und seinem Bruder um die Pachteinnahmen in Höhen von 100.000 pakistanischen Rupien geraubt wurden, zumal er auch zu den ihm unbekannten und maskierten Tätern keine Angaben machen konnte. Laut seinen Angaben wurde Beschwerdeführer jedoch nach allen Anzeigen freigesprochen (NS EV 18.05.2018 S 5, 6 (AS 687, 688) und er hat nicht vorgebracht, dass es inzwischen neue oder bereits anhängige Anzeigen oder laufende Verfahren gegen ihn persönlich gibt, sodass es keine Anhaltspunkte für eine landesweite polizeiliche oder gerichtliche Verfolgung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt gibt. 2.4.3.2 Die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, innerhalb von Pakistan an einen anderen Ort, beispielsweise nach Karachi, Rawalpindi, Islamabad, Lahore oder in andere städtischen Gebiete umzuziehen, beruht auf folgenden Erwägungen: Fallbezogen gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Punjabi, der Kaste Dogar und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er kommt aus dem Ort XXXX in der Nähe von XXXX , gelegen im Tehsil XXXX im Distrikt Sheikhupura in der Provinz Punjab, und er verließ Pakistan im Jahr
  3. Fallbezogen gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Punjabi, der Kaste Dogar und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er kommt aus dem Ort römisch 40 in der Nähe von römisch 40 , gelegen im Tehsil römisch 40 im Distrikt Sheikhupura in der Provinz Punjab, und er verließ Pakistan im Jahr
  4. Der Beschwerdeführer ist gesund, hat in Pakistan zehn Jahre die Schule und ein College absolviert und ist im arbeitsfähigen Alter, sodass ihm die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben zugemutet werden kann; er selbst hat in Österreich bereits temporär gearbeitet und ist auch arbeitswillig. Der Beschwerdeführer stammt aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem nördlichen Punjab. Auf Grundlage der vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen (oben 1.6) kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Aus den Länderfeststellungen zur Grundversorgung, medizinischen Versorgung und Bewegungsfreiheit ergibt sich zudem, dass in Pakistan in vielen Teilen grundsätzlich volle Bewegungsfreiheit gegeben ist sowie die Grundversorgung und auch eine grundlegende Gesundheitsversorgung gesichert und zugänglich ist; es existieren dazu auch staatliche und private Wohlfahrtsprogramme und Sozialbeihilfen. (ebenso im Detail oben 1.6) Auf Grundlage dieser Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan bei einem Umzug beispielsweise nach Karachi, Rawalpindi, Islamabad, Lahore oder in andere städtischen Gebiete eine gesicherte Existenzgrundlage in Form von insbesondere Nahrung, Unterkunft und Arbeit vorfinden würde, weshalb die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. 2.4.4 Aus den soeben dargestellten Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung aller Argumente insgesamt zu der Überzeugung, dass zwar die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle in seinem Heimatort und seiner näheren Wohnumgebung, glaubhaft sind, nicht jedoch die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages vorgebrachte Verfolgungsgefährdung seiner eigenen Person außerhalb seines Heimatdorfes oder außerhalb der näheren Umgebung des Heimatdorfes. Er hat somit nicht glaubhaft dargelegt und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – in ganz Pakistan – einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein wird. 2.5 Zur Lage in Pakistan (oben 1.6) Die Feststellungen zur Lage in Pakistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides und beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar
  5. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Pakistan Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch, oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die herangezogenen Quellen sind aktuell und Großteils aus dem Jahr
  6. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.11.2021 (OZ 12) wurden jene Angaben nicht angezweifelt. Die Feststellungen betreffend die Lage zur Pandemie aufgrund des Coronavirus basieren auf den Informationen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, des Sozialministeriums und der Weltgesundheitsorganisation.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins 3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0428).Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0428). Ein Antrag auf internationalen Schutz nach § 11 Abs 1 AsylG ist abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und wenn ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (innerstaatliche Fluchtalternative). VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066)Ein Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und wenn ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (innerstaatliche Fluchtalternative). VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066) Zum gegenständlichen Fall 3.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfällen in seinem Heimatort und seiner Heimatregion sind glaubhaft, nicht jedoch die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages vorgebrachte Verfolgungsgefährdung seiner eigenen Person außerhalb seines Heimatdorfes oder außerhalb der näheren Umgebung des Heimatdorfes in Pakistan. Fallbezogen gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Punjabi, der Kaste Dogar und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er kommt aus dem Ort XXXX in der Nähe von XXXX , gelegen im Tehsil XXXX im Distrikt Sheikhupura in der Provinz Punjab, und er verließ Pakistan im Jahr
  8. Fallbezogen gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Punjabi, der Kaste Dogar und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er kommt aus dem Ort römisch 40 in der Nähe von römisch 40 , gelegen im Tehsil römisch 40 im Distrikt Sheikhupura in der Provinz Punjab, und er verließ Pakistan im Jahr
  9. Der Beschwerdeführer ist gesund und im arbeitsfähigen Alter, sodass ihm die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben zugemutet werden kann; er selbst hat in Österreich bereits temporär gearbeitet und ist auch arbeitswillig. Der Beschwerdeführer stammt aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem nördlichen Punjab. Auf Grundlage der vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen (oben 1.6) kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Aus den Länderfeststellungen zur Grundversorgung, medizinischen Versorgung und Bewegungsfreiheit ergibt sich zudem, dass in Pakistan in vielen Teilen grundsätzlich volle Bewegungsfreiheit gegeben ist sowie die Grundversorgung und auch eine grundlegende Gesundheitsversorgung gesichert und zugänglich ist; es existieren dazu auch staatliche und private Wohlfahrtsprogramme und Sozialbeihilfen. (ebenso im Detail oben 1.6) Auf Grundlage dieser Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan bei einem Umzug beispielsweise nach Karachi, Rawalpindi, Islamabad, Lahore oder in andere städtischen Gebiete eine gesicherte Existenzgrundlage in Form von insbesondere Nahrung, Unterkunft und Arbeit vorfinden würde, weshalb die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. 3.3 Der Beschwerdeführer hat somit nicht glaubhaft dargelegt und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – in ganz Pakistan – einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein wird. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, innerhalb von Pakistan an einen anderen Ort, beispielsweise nach Karachi, Rawalpindi, Islamabad, Lahore oder in andere städtischen Gebiete umzuziehen. 3.4 Es sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind nicht gegeben. 3.5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.3.5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen. Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005)Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) 3.6 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Risikos iSd Art 3 MRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).3.6 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Risikos iSd Artikel 3, MRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert sich der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Z 2 Asyl 2005 an Art 15 lit c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert sich der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068) Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Zum gegenständlichen Verfahren 3.7 Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage in Pakistan als gesichert angenommen werden (siehe oben 1.6). Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung und ist arbeitsfähig. Es ist daher nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus: Der Beschwerdeführer gehört entsprechend den getroffenen Länderfeststellungen laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) zu keiner Risikogruppe; es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan kein "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH.Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus: Der Beschwerdeführer gehört entsprechend den getroffenen Länderfeststellungen laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) zu keiner Risikogruppe; es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan kein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. 3.8 Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).3.8 Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft hervorgekommen.Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft hervorgekommen. 3.9 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre.3.9 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. 3.10 Gemessen an den zuvor dargestellten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes kann daher fallbezogen dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abgewiesen wird.3.10 Gemessen an den zuvor dargestellten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes kann daher fallbezogen dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides abgewiesen wird. Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG)Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 57, AsylG) 3.11 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.11 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.12 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem § 57 AsylG wird daher abgewiesen.3.12 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem Paragraph 57, AsylG wird daher abgewiesen. Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG; § 9 BFA-VG)Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FPG; Paragraph 9, BFA-VG) 3.13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Es ist zwar auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (ebenso VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Zum gegenständlichen Verfahren 3.14 Fallbezogen hält sich der Beschwerdeführer gegenwärtig seit Mai 2010, somit seit fast 12 Jahren, in Österreich auf, sodass die soeben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung gelangt. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig; er war bereits zwischenzeitlich während seines langjährigen Aufenthaltes temporär erlaubt erwerbstätig und an der zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit und Selbsterhaltungswilligkeit des Beschwerdeführers bestehen deshalb keine Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht nur die gegenwärtige Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet. (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich Deutschkurse und kann sich in einfachen Sätzen und Worten auf Deutsch verständigen. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Mietwohnung und hat in Österreich sein soziales Umfeld, soziale Beziehungen und Freundschaften etabliert. Er hat damit inzwischen sein soziales Netz, seinen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Schließlich ist er strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat somit ein gewisses Maß an Integration erlangt und es kann unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zu Personen die fast zehn Jahre oder darüber in Österreich aufhältig sind, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich zu integrieren. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall hinsichtlich der bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft unter Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste. 3.15 Es erweist sich daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig und eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig. 3.16 Der Beschwerdeführer übt zum Entscheidungszeitpunkt keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird und hat auch noch nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. 3.17 Es wird daher als Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben, festgestellt, dass

§ 9

BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer

§ 55Abs 1 i

Vm Abs 2 AsylG den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.3.17 Es wird daher als Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides stattgegeben, festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Spruchpunkt IIISpruchpunkt römisch drei Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte V und VI des angefochtenen BescheidesZur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheides 3.18 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch der Zulässigkeit einer Abschiebung sowie für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos behoben werden. Zu B) Revision 3.19 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.20 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.1416595.3.00

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