RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlL516 2205062-2 Spruch, L516 2205062-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Iran, vertreten durch Dr. Longin Josef KEMPF & Dr. Josef MAIER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2021, Zahl 1092845702-201136892, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Iran, vertreten durch Dr. Longin Josef KEMPF & Dr. Josef MAIER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2021, Zahl 1092845702-201136892, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 2 Abs 2 Z 15 und § 58 Abs 9 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 15 und Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § § 56 Abs 1 AsylG. Das BFA wies diesen Antrag gemäß § 58 Abs 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurück und begründete dies mit dem vorläufigen Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG, das dem Beschwerdeführer aufgrund seines zu jenem Zeitpunkt anhängigen Asylverfahrens zukam.Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Das BFA wies diesen Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück und begründete dies mit dem vorläufigen Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG, das dem Beschwerdeführer aufgrund seines zu jenem Zeitpunkt anhängigen Asylverfahrens zukam. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.