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{'item': 'L516 2205062-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlL516 2205062-2 Spruch, L516 2205062-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Iran, vertreten durch Dr. Longin Josef KEMPF & Dr. Josef MAIER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2021, Zahl 1092845702-201136892, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Iran, vertreten durch Dr. Longin Josef KEMPF & Dr. Josef MAIER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2021, Zahl 1092845702-201136892, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 2 Abs 2 Z 15 und § 58 Abs 9 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 15 und Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § § 56 Abs 1 AsylG. Das BFA wies diesen Antrag gemäß § 58 Abs 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurück und begründete dies mit dem vorläufigen Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG, das dem Beschwerdeführer aufgrund seines zu jenem Zeitpunkt anhängigen Asylverfahrens zukam.Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Das BFA wies diesen Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück und begründete dies mit dem vorläufigen Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG, das dem Beschwerdeführer aufgrund seines zu jenem Zeitpunkt anhängigen Asylverfahrens zukam. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

  1. Sachverhaltsfeststellungen 1.1 Dem Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 30.10.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2022, L516 2205062-1/20E der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und es wurde gleichzeitig festgestellt, dass damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese Entscheidung wurde den Parteien des Verfahrens am 08.03.2022 zugestellt und damit rechtskräftig.
  2. Beweiswürdigung 2.
  3. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2022, L516 2205062-1/20E.
  4. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde (§ 2 Abs 2 Z 15 AsylG, § 58 Abs 9 Z 2 AsylG)Abweisung der Beschwerde (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 15, AsylG, Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG) 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt Sach- und Rechtslage auszugehen (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Zum gegenständlichen Fall 3.
  5. Fallbezogen verfügt der Beschwerdeführer seit dem 08.03.2022 mit der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz. (§ 2 Abs 2 Z 15 AsylG) 3.
  6. Fallbezogen verfügt der Beschwerdeführer seit dem 08.03.2022 mit der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz. (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 15, AsylG) Unter dieser Voraussetzung ist der dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers vom 16.11.2020 gemäß § 58 Abs 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückzuweisen.Unter dieser Voraussetzung ist der dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers vom 16.11.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückzuweisen. 3.3 Die Beschwerde wird daher spruchgemäß abgewiesen. Zu B) Revision 3.4 Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). 3.4 Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). 3.5 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.2205062.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.