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{'item': 'L517 2247708-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 20e§ 6§ 20gArt. 130§ 7§ 12§ 17§ 32§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlL517 2247708-1 Spruch, L517 2247708-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NI

§ 28Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 20.08.2021 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus“ beim Magistrat XXXX und Zuweisung an das AMS XXXX („belangte Behörde“ bzw. „bB“) 20.08.2021 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus“ beim Magistrat römisch 40 und Zuweisung an das AMS römisch 40 („belangte Behörde“ bzw. „bB“) 20.08.2021 - Negative Mitteilung der bB an den Magistrat XXXX 20.08.2021 - Negative Mitteilung der bB an den Magistrat römisch 40 31.08.2021 - Behandlung des Antrags im Regionalbeirat (negative Entscheidung) 01.09.2021 - Bescheid der bB: Versagung der Bestätigung für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ 15.09.2021 - Zustellung des Bescheids der bB an die bP 01.10.2021 - Beschwerde bP an das Verwaltungsgericht XXXX (eingelangt per Mail am 07.10.2021, per Post am 08.10.2021)01.10.2021 - Beschwerde bP an das Verwaltungsgericht römisch 40 (eingelangt per Mail am 07.10.2021, per Post am 08.10.2021) 11.10.2021 - Verfahrensleitender Beschluss des Verwaltungsgerichts XXXX : Weiterleitung der Beschwerde an den Magistrat XXXX wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit 11.10.2021 - Verfahrensleitender Beschluss des Verwaltungsgerichts römisch 40 : Weiterleitung der Beschwerde an den Magistrat römisch 40 wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit 21.10.2021 - Weiterleitung der Beschwerde vom Magistrat XXXX an die sachlich und örtlich zuständige bB per Mail21.10.2021 - Weiterleitung der Beschwerde vom Magistrat römisch 40 an die sachlich und örtlich zuständige bB per Mail II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) ist Staatsangehörige von XXXX . Sie besaß von 13.08.2019 bis 13.08.2021 eine Rot-Weiß-Rot Karte für ihre Beschäftigung als Fußballerin beim Verein „ XXXX “. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) ist Staatsangehörige von römisch 40 . Sie besaß von 13.08.2019 bis 13.08.2021 eine Rot-Weiß-Rot Karte für ihre Beschäftigung als Fußballerin beim Verein „ römisch 40 “. Am 20.08.2021 beantragte die bP die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ beim Magistrat der Stadt XXXX , welcher den Antrag noch am selben Tag zur Begutachtung an die bB übermittelte.Am 20.08.2021 beantragte die bP die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ beim Magistrat der Stadt römisch 40 , welcher den Antrag noch am selben Tag zur Begutachtung an die bB übermittelte. Mit Mitteilung vom 20.08.2021 informierte die bB den Magistrat der Stadt XXXX darüber, dass eine Beschäftigung von 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen für die bP nicht bestätigt werden könne.Mit Mitteilung vom 20.08.2021 informierte die bB den Magistrat der Stadt römisch 40 darüber, dass eine Beschäftigung von 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen für die bP nicht bestätigt werden könne. Am 31.08.2021 wurde der Antrag der bP im Regionalbeirat behandelt und mangels Vorliegens der Voraussetzungen

§ 20eAbs. 1 Z 2 Ausl

BG abgelehnt.Am 31.08.2021 wurde der Antrag der bP im Regionalbeirat behandelt und mangels Vorliegens der Voraussetzungen

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG abgelehnt. Mit Bescheid vom 01.09.2021 (zugestellt am 15.09.2021) versagte die bB der bP die Bestätigung, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus

§ 20eAbs. 1 Z 2 Ausl

BG erfüllen könne.Mit Bescheid vom 01.09.2021 (zugestellt am 15.09.2021) versagte die bB der bP die Bestätigung, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG erfüllen könne. Dagegen erhob die bP am 01.10.2021 rechtzeitig Beschwerde, welche sie sowohl per Mail am 07.10.2021 als auch per Post am 08.10.2021 beim Verwaltungsgericht XXXX einbrachte. Das Verwaltungsgericht XXXX leitete die Beschwerde in weiterer Folge mit verfahrens-leitendem Beschluss vom 11.10.2021, Gz. XXXX , ohne unnötigen Aufschub

§ 6AVG an den Magistrat XXXX als zuständige NAG-Behörde weiter.Dagegen erhob die b

P am 01.10.2021 rechtzeitig Beschwerde, welche sie sowohl per Mail am 07.10.2021 als auch per Post am 08.10.2021 beim Verwaltungsgericht römisch 40 einbrachte. Das Verwaltungsgericht römisch 40 leitete die Beschwerde in weiterer Folge mit verfahrens-leitendem Beschluss vom 11.10.2021, Gz. römisch 40 , ohne unnötigen Aufschub

Paragraph 6, AVG an den Magistrat römisch 40 als zuständige NAG-Behörde weiter. Mit E-Mail vom 21.10.2021 übermittelte der Magistrat XXXX schließlich die Beschwerde der bP an die bB als örtlich und sachlich zuständige Behörde. Ergänzend teilte der Magistrat XXXX mit, dass sich die Originalbeschwerde bereits auf dem Postweg befinde und vorab per Mail übermittelt werde. Der Bescheid der bB sei am 14.09.2021 nachweislich in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Mit E-Mail vom 21.10.2021 übermittelte der Magistrat römisch 40 schließlich die Beschwerde der bP an die bB als örtlich und sachlich zuständige Behörde. Ergänzend teilte der Magistrat römisch 40 mit, dass sich die Originalbeschwerde bereits auf dem Postweg befinde und vorab per Mail übermittelt werde. Der Bescheid der bB sei am 14.09.2021 nachweislich in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Am 27.10.2021 legte die bB den Akt dem BVwG zur Entscheidung vor. 2.0. Beweiswürdigung: 2.0. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.2.0. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch zwei. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. 2.1. Verfahrensgegenständlich wurde der Bescheid betreffend die Versagung einer Bestätigung

§ 20eAbs. 1 Z 2 Ausl

BG für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus von der bB am 01.09.2021 erstellt, am 06.09.2021 an den Magistrat XXXX als zuständige NAG-Behörde zur Abfertigung übermittelt und am 15.09.2021 an die bP nachweislich zugestellt. Dass der bP der Bescheid tatsächlich am 15.09.2021 zugestellt wurde, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der Beschwerde vom 01.10.2021, wonach sie den Bescheid am 15.09.2021 per Post erhalten habe. Hinweise auf eine nicht rechtzeitig erfolgte Kenntnis-erlangung von der Zustellung des Bescheids wegen Abwesenheit von der Abgabestelle haben sich verfahrensgegenständlich nicht ergeben, weshalb diesbezügliche weitere Ermittlungen unterbleiben konnten. 2.1. Verfahrensgegenständlich wurde der Bescheid betreffend die Versagung einer Bestätigung

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus von der bB am 01.09.2021 erstellt, am 06.09.2021 an den Magistrat römisch 40 als zuständige NAG-Behörde zur Abfertigung übermittelt und am 15.09.2021 an die bP nachweislich zugestellt. Dass der bP der Bescheid tatsächlich am 15.09.2021 zugestellt wurde, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der Beschwerde vom 01.10.2021, wonach sie den Bescheid am 15.09.2021 per Post erhalten habe. Hinweise auf eine nicht rechtzeitig erfolgte Kenntnis-erlangung von der Zustellung des Bescheids wegen Abwesenheit von der Abgabestelle haben sich verfahrensgegenständlich nicht ergeben, weshalb diesbezügliche weitere Ermittlungen unterbleiben konnten. 3.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF - Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF - Bundes-Verfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF - Bundes-Verfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Zustellgesetz ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idgF- Zustellgesetz ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  3. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.2.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAusl

BG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

§ 20gAbs. 5 Ausl

BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. Da verfahrensgegenständlich keine inhaltliche, sondern bloß eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen ist, liegt

§ 6BVw

GG Einzelrichterzuständigkeit vor.Da verfahrensgegenständlich keine inhaltliche, sondern bloß eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen ist, liegt

Paragraph 6, BVwGG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Art. 130Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […].

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

§ 12Vw

GVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG.

Paragraph 12, VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6Abs.

1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Nach Literatur und Rechtsprechung hat die Weiterleitung schriftlicher Anbringen

§ 6Abs.

1 AVG „ohne unnötigen Aufschub“ (Hellbling 112: „ohne schuldhaftes Zögern“) zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134), sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 11.7.1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Insb wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt.Nach Literatur und Rechtsprechung hat die Weiterleitung schriftlicher Anbringen

, Paragraph 6, Absatz eins, AVG „ohne unnötigen Aufschub“ (Hellbling 112: „ohne schuldhaftes Zögern“) zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134), sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 11.7.1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Insb wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen Ausschussbericht 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt.

§ 32Abs.

2 AVG enden unter anderem nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden unter anderem nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 17Abs. 3 Zust

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. 3.

  1. Fallbezogen bedeutet dies: Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, wurde der Bescheid der bB der bP am 15.09.2021 nachweislich per Post zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit am 13.10.
  2. Zwar erhob die bP gegen diesen Bescheid am 01.10.2021 rechtzeitig Beschwerde, brachte diese allerdings entgegen § 12 VwGVG nicht bei der sachlich und örtlich zuständigen bB, sondern beim unzuständigen Verwaltungsgericht XXXX ein. Trotz unverzüglich erfolgter Weiterleitung der Beschwerde am 11.10.2021 durch das Verwaltungsgericht XXXX langte die Beschwerde bei der zuständigen bB erst am 21.10.2021 - somit außerhalb der Beschwerdefrist - ein. Die Beschwerde der bP war

§ 6Abs. 1 AVG daher als verspätet zu werten.Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, wurde der Bescheid der b

B der bP am 15.09.2021 nachweislich per Post zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit am 13.10.2021. Zwar erhob die bP gegen diesen Bescheid am 01.10.2021 rechtzeitig Beschwerde, brachte diese allerdings entgegen Paragraph 12, VwGVG nicht bei der sachlich und örtlich zuständigen bB, sondern beim unzuständigen Verwaltungsgericht römisch 40 ein. Trotz unverzüglich erfolgter Weiterleitung der Beschwerde am 11.10.2021 durch das Verwaltungsgericht römisch 40 langte die Beschwerde bei der zuständigen bB erst am 21.10.2021 - somit außerhalb der Beschwerdefrist - ein. Die Beschwerde der bP war

Paragraph 6, Absatz eins, AVG daher als verspätet zu werten. 3.4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2247708.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.