RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlL524 2123747-3 Spruch, , L524 2123747-3/10E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 26.01.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch Önal Rechtsanwalt GmbH, Sackstraße 21/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2021, Zl. 1067697608/210111155, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch Önal Rechtsanwalt GmbH, Sackstraße 21/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2021, Zl. 1067697608/210111155, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, A) beschlossen: Das Verfahren betreffend die Spruchpunkte I. bis III. wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Verfahren betreffend die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. zu Recht erkannt: Im Übrigen wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Im Übrigen wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, , Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer am 26.01.2022 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer am 26.01.2022 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2123747.3.00
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