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{'item': 'L529 2250049-1'}

Obsah (10)§ 8§ 55Art 133§ 7§ 57§ 10§ 52§ 46§ 6Art. 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlL529 2250049-1 SpruchL529 2250049-1/4E, L529 2250049-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt“ (Spruchpunkt II.) und „

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Haftentlassung“ (Spruchpunkt VI.).2. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch sechs. wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese wie folgt zu lauten haben: „

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt“ (Spruchpunkt römisch zwei.) und „

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Haftentlassung“ (Spruchpunkt römisch sechs.). B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger des Irak. Der für den – zu diesem Zeitpunkt minderjährigen – BF am 25.12.2006 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 08.09.2008, Rechtskraft mit 01.10.2008, Zl. XXXX , stattgegeben und festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren zukomme. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger des Irak. Der für den – zu diesem Zeitpunkt minderjährigen – BF am 25.12.2006 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 08.09.2008, Rechtskraft mit 01.10.2008, Zl. römisch 40 , stattgegeben und festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren zukomme. I.
  3. Der BF wurde am XXXX wegen des Verdachts, am XXXX einen Überfall auf einen Geldtransporter verübt zu haben, festgenommen. römisch eins.
  4. Der BF wurde am römisch 40 wegen des Verdachts, am römisch 40 einen Überfall auf einen Geldtransporter verübt zu haben, festgenommen. I.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom 03.07.2020, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1
  6. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt. Als mildernd wurde beim BF dessen Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend der enorme Beuteschaden sowie der Umstand, dass der Raub sowohl unter Verwendung von Gewalt als auch einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen worden ist. römisch eins.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 vom 03.07.2020, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
  8. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt. Als mildernd wurde beim BF dessen Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend der enorme Beuteschaden sowie der Umstand, dass der Raub sowohl unter Verwendung von Gewalt als auch einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen worden ist. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) XXXX vom 17.05.2021, XXXX , wurde der Berufung gegen das Urteil des LG XXXX nicht Folge gegeben. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) römisch 40 vom 17.05.2021, römisch 40 , wurde der Berufung gegen das Urteil des LG römisch 40 nicht Folge gegeben. I.
  9. Am 03.10.2020 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass der BF wegen einer gefährlichen Drohung in der Justizanstalt XXXX angezeigt wurde. Am 12.10.2020 wurde das BFA von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF wegen § 107

(1)StGB (gefährliche Drohung) verständigt. römisch eins.4. Am 03.10.2020 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass der BF wegen einer gefährlichen Drohung in der Justizanstalt römisch 40 angezeigt wurde. Am 12.10.2020 wurde das BFA von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF wegen Paragraph 107,
(1)StGB (gefährliche Drohung) verständigt. I.5. Am 17.08.2021 wurde das BFA von der Verurteilung des BF wegen §§ 142
(1), 142
(1)
  1. Fall StGB in Kenntnis gesetzt. römisch eins.
  2. Am 17.08.2021 wurde das BFA von der Verurteilung des BF wegen Paragraphen 142,
(1), 142
(1)
  1. Fall StGB in Kenntnis gesetzt. I.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) leitete ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 7Asyl

G ein und wurde dazu der BF am 30.09.2021 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er gesund, ledig und kinderlos sei. Er spreche Deutsch, Arabisch und Englisch; Deutsch könne er am besten. Er habe in Österreich eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann gemacht und vor seiner Haft bei der XXXX gearbeitet. Den Irak habe er im Kindesalter verlassen, Grund dafür sei die Entführung seiner Schwester gewesen und das Familienhaus sei bombardiert worden. Im Irak seien noch Onkeln, Tanten und eine Großmutter aufhältig, vor der Haft habe er noch Kontakt zu den Großeltern gehabt. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab der BF an, im Irak sei die Lage sehr schlecht und er fürchte um sein Leben. Zu Österreich habe er keine besondere Bindung, er wolle aber in Österreich arbeiten, heiraten und Kinder bekommen. Nach Vorhalt seiner Straffälligkeit gab der BF an, dass er unschuldig sei. römisch eins.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) leitete ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 7, AsylG ein und wurde dazu der BF am 30.09.2021 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er gesund, ledig und kinderlos sei. Er spreche Deutsch, Arabisch und Englisch; Deutsch könne er am besten. Er habe in Österreich eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann gemacht und vor seiner Haft bei der römisch 40 gearbeitet. Den Irak habe er im Kindesalter verlassen, Grund dafür sei die Entführung seiner Schwester gewesen und das Familienhaus sei bombardiert worden. Im Irak seien noch Onkeln, Tanten und eine Großmutter aufhältig, vor der Haft habe er noch Kontakt zu den Großeltern gehabt. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab der BF an, im Irak sei die Lage sehr schlecht und er fürchte um sein Leben. Zu Österreich habe er keine besondere Bindung, er wolle aber in Österreich arbeiten, heiraten und Kinder bekommen. Nach Vorhalt seiner Straffälligkeit gab der BF an, dass er unschuldig sei. I.7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde dem BF der ihm mit Bescheid mit Rechtskraft 01.10.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)römisch eins.7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde dem BF der ihm mit Bescheid mit Rechtskraft 01.10.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde gegen den BF gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wegen eines besonders schweren Verbrechens. Weiters führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass dem BF im Herkunftsland keine asylrelevante Verfolgung drohe und er Verwandte und persönliche Bindungen zum Herkunftsland habe. Das Einreiseverbot sei erforderlich, da der BF eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. I.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde vollinhaltlich angefochten.römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde vollinhaltlich angefochten. Auf das Beschwerdevorbringen im Detail wird in den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen. I.
  3. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  4. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen römisch zwei.
  6. Feststellungen II.1.
  7. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
  8. Der Beschwerdeführer Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, führt den im Spruch genannten Namen und gehört der Volksgruppe der Araber und der schiitischen Religionsgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. Der BF hält sich seit 2006 im österreichischen Bundesgebiet auf. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem BF mit Rechtskraft vom 01.10.2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte im Familienverfahren, abgeleitet vom Vater des BF. Dieser Entscheidung lag im Wesentlichen zugrunde, dass für den Vater des BF als Schiit aufgrund seiner Ehe mit einer Sunnitin und der Hilfeleistung für eine Christenfamilie die Gefahr bestanden habe, bei Rückkehr in den Irak erneut in das Visier von terroristischen Gruppierungen (Schiiten und Sunniten) zu gelangen, zumal der Vater des BF vor seiner Flucht mehrfach bedroht und dessen Schwester nach der Flucht getötet worden sei. Der BF besuchte in Österreich die Pflichtschule und absolvierte eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann. Der BF war 3 Jahre als Lehrling, 1 Jahr und 3 Monate als geringfügig beschäftigter Angestellter, etwa (in Summe) 2 Jahre und 7 Monate als Angestellter und eineinhalb Monate als Arbeiter erwerbstätig. Von 28.06.2018 – 25.07.2018 bezog der BF eine Vollrente und von 03.07.2018 – 25.07.2018 Übergangsgeldbezug. Darüber hinaus erhielt der BF (in Summe) etwa ein Jahr Leistungen des AMS (Arbeitslosengeldbezug) bzw. Krankengeldbezug. Der BF ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Familienangehörige des BF (Eltern, eine Schwester und ein Bruder) leben in Österreich. Der Bruder des BF ist ebenso wie der BF derzeit in Haft. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 03.07.2020, XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1
  9. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX Bargeld in der Höhe von EUR 2.118.260,00 mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er als Mitarbeiter der XXXX seinem Bruder und dem weiteren Mittäter die nötigen Informationen geliefert hat. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass ein Opfer unter Einsatz von Gewalt, Einschüchterung und Bedrohung mit einer Waffe (ob „echte“ Pistole oder eine bloß echt aussehende Pistole war nicht feststellbar) sowohl physisch als auch psychisch verletzt wurde, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 03.07.2020, römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
  10. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12,) eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am römisch 40 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 Bargeld in der Höhe von EUR 2.118.260,00 mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er als Mitarbeiter der römisch 40 seinem Bruder und dem weiteren Mittäter die nötigen Informationen geliefert hat. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass ein Opfer unter Einsatz von Gewalt, Einschüchterung und Bedrohung mit einer Waffe (ob „echte“ Pistole oder eine bloß echt aussehende Pistole war nicht feststellbar) sowohl physisch als auch psychisch verletzt wurde, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wertete das Strafgericht beim BF dessen Unbescholtenheit, als erschwerend den enormen Beuteschaden sowie den Umstand, dass der Raub sowohl unter Verwendung von Gewalt als auch einer Androhung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen worden ist. Der Verurteilung lag – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde: Der BF – beschäftigt bei der XXXX – führte Geldtransporte durch. Am Vortag der Tat machten er und sein Kollege die Vorbereitung für die Tour am nächsten Tag (Befüllung der Geldboxen, Reihenfolge der Anfahrtsziele, Abstellen des Geldtransporters am Firmenstandort). Am Tattag ( XXXX ) änderte der an der Tat nicht beteilige Fahrer die Fahrtroute mit erstem Ziel in XXXX XXXX. Die geänderte Route wurde vom BF (Beifahrer des Geldtransporters) seinem Bruder unter Verwendung eines Mobiltelefons mitgeteilt. Nach dem Eintreffen des Geldtransporters am ersten Zielort erfolgte durch den Bruder des BF und einen weiteren Täter der eigentliche Überfall, bei dem der Fahrer in den Laderaum gestoßen wurde, am Boden fixiert (der Täter kniete auf seinem Rücken) und unter Todesdrohungen und dem Hinweis auf eine Waffe aufgefordert wurde, sich nicht zu bewegen. Der Beifahrer des Geldtransporters und – wie sich später herausstellte – mitbeteiligte BF wurde unter Vorhalt einer Pistole/Pistolenattrappe (zum Schein) genötigt, den Geldtransporter in Betrieb zu nehmen und zu einem wenige Kilometer entfernten Schotterparkplatz einer Baustelle zu lenken. Dort wurde mit den Schlüsseln des Fahrers und des Beifahrers Geld (in Höhe von € 2.118.260,--) aus den Geldboxen entnommen und in eine Sporttasche gepackt. Der Bruder des BF und der weitere Täter fesselten Fahrer und Beifahrer (BF) an Händen und Füßen, klebten ihnen mit Klebeband den Mund zu und ließen sie im geschlossenen Geldtransportfahrzeug zurück. Der Verurteilung lag – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde: Der BF – beschäftigt bei der römisch 40 – führte Geldtransporte durch. Am Vortag der Tat machten er und sein Kollege die Vorbereitung für die Tour am nächsten Tag (Befüllung der Geldboxen, Reihenfolge der Anfahrtsziele, Abstellen des Geldtransporters am Firmenstandort). Am Tattag ( römisch 40 ) änderte der an der Tat nicht beteilige Fahrer die Fahrtroute mit erstem Ziel in römisch 40 römisch 40 . Die geänderte Route wurde vom BF (Beifahrer des Geldtransporters) seinem Bruder unter Verwendung eines Mobiltelefons mitgeteilt. Nach dem Eintreffen des Geldtransporters am ersten Zielort erfolgte durch den Bruder des BF und einen weiteren Täter der eigentliche Überfall, bei dem der Fahrer in den Laderaum gestoßen wurde, am Boden fixiert (der Täter kniete auf seinem Rücken) und unter Todesdrohungen und dem Hinweis auf eine Waffe aufgefordert wurde, sich nicht zu bewegen. Der Beifahrer des Geldtransporters und – wie sich später herausstellte – mitbeteiligte BF wurde unter Vorhalt einer Pistole/Pistolenattrappe (zum Schein) genötigt, den Geldtransporter in Betrieb zu nehmen und zu einem wenige Kilometer entfernten Schotterparkplatz einer Baustelle zu lenken. Dort wurde mit den Schlüsseln des Fahrers und des Beifahrers Geld (in Höhe von € 2.118.260,--) aus den Geldboxen entnommen und in eine Sporttasche gepackt. Der Bruder des BF und der weitere Täter fesselten Fahrer und Beifahrer (BF) an Händen und Füßen, klebten ihnen mit Klebeband den Mund zu und ließen sie im geschlossenen Geldtransportfahrzeug zurück. Der BF und sein Bruder wurden am XXXX festgenommen und über sie im Anschluss die Untersuchungshaft verhängt, der weitere Mittäter wurde am XXXX festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.07.2020 wurden gegen den Bruder des BF eine Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren, gegen den BF eine solche von 10 Jahren und gegen den dritten Haupttäter ebenfalls eine solche von 10 ½ Jahren – neben anderen Strafen gegen weitere Beteiligte – verhängt.Der BF und sein Bruder wurden am römisch 40 festgenommen und über sie im Anschluss die Untersuchungshaft verhängt, der weitere Mittäter wurde am römisch 40 festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.07.2020 wurden gegen den Bruder des BF eine Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren, gegen den BF eine solche von 10 Jahren und gegen den dritten Haupttäter ebenfalls eine solche von 10 ½ Jahren – neben anderen Strafen gegen weitere Beteiligte – verhängt. Nur geringe Vermögenswerte der BF wurden für verfallen erklärt. Ansonsten konnte die Raubbeute nicht zustande gebracht werden. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 17.05.2021, Zl. XXXX wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft und der Brüder XXXX nicht Folge gegeben.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 17.05.2021, Zl. römisch 40 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft und der Brüder römisch 40 nicht Folge gegeben. Die drei Haupttäter hatten sich demnach für mehrere Wochen zusammengeschlossen, um die Durchführung und den Ablauf des Raubgeschehens, also eines schwerwiegenden Verbrechens gegen fremdes Vermögen, genau zu planen, wobei der Erstangeklagte (der BF) dabei als Beschäftigter der XXXX seine Kenntnis von den inneren Vorgängen im Unternehmen der Geschädigten, also sog. Insiderwissen, insbesondere über die potentielle Beute, vorhandene Alarmsysteme und Fahrtrouten, zur Verfügung stellte und während der Tatausführung außerdem die Rolle als Opfer übernehmen sollte, während der Zweit-[der Bruder des BF] und der Drittangeklagte den eigentlichen Raub arbeitsteilig im Zusammenwirken ausführen sollten, wozu es dann auch kam, sodass die geplante Raubtat nach der jeweiligen Vorstellung der drei Raubtäter also auch jeweils unter Mitwirkung der übrigen Raubtäter durchgeführt werden sollte.Die drei Haupttäter hatten sich demnach für mehrere Wochen zusammengeschlossen, um die Durchführung und den Ablauf des Raubgeschehens, also eines schwerwiegenden Verbrechens gegen fremdes Vermögen, genau zu planen, wobei der Erstangeklagte (der BF) dabei als Beschäftigter der römisch 40 seine Kenntnis von den inneren Vorgängen im Unternehmen der Geschädigten, also sog. Insiderwissen, insbesondere über die potentielle Beute, vorhandene Alarmsysteme und Fahrtrouten, zur Verfügung stellte und während der Tatausführung außerdem die Rolle als Opfer übernehmen sollte, während der Zweit-[der Bruder des BF] und der Drittangeklagte den eigentlichen Raub arbeitsteilig im Zusammenwirken ausführen sollten, wozu es dann auch kam, sodass die geplante Raubtat nach der jeweiligen Vorstellung der drei Raubtäter also auch jeweils unter Mitwirkung der übrigen Raubtäter durchgeführt werden sollte. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX mit voraussichtlichem Haftentlassungstermin am 07.07.2029, so es nicht zu einer vorzeitigen Entlassung kommt. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 mit voraussichtlichem Haftentlassungstermin am 07.07.2029, so es nicht zu einer vorzeitigen Entlassung kommt. Der BF lebte bis zu seinem zehnten Lebensjahr im Irak. Er spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau, sehr gut Deutsch und Englisch auf unbekanntem Niveau. Der BF verfügt im Herkunftsland über Verwandte (Großmutter, Onkel bzw. Tante) und der BF hatte bis zu seiner Inhaftierung Kontakt. II.1.
  11. Die Lage im Herkunftsstaat Irakrömisch zwei.1.
  12. Die Lage im Herkunftsstaat Irak II.1.2.
  13. Zur aktuellen Lage im Irak schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen:römisch zwei.1.2.
  14. Zur aktuellen Lage im Irak schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen: , Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
  15. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
  16. September 2019, werden andererseits proiranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
  17. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
  18. September 2019, werden andererseits proiranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi AlMuhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi AlMuhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020). Sicherheitskräfte und Milizen Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die KoalitionsÜbergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische. Stattdessen wurde ein politisch neutrales Militär vorgesehen (Fanack 2.9.2019). Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019). Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. GS 18.7.2019).11.3.2020; vergleiche GS 18.7.2019). Grundversorgung und Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vgl. USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vergleiche USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019). Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019). Wirtschaftslage Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019). Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019). Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiteres Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019). Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD Anmerkung, ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD Anmerkung, ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019). Stromversorgung Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.1.2019). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.1.2019). Wasserversorgung Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019). Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkende Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017). Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019). Nahrungsmittelversorgung Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vergleiche FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019). Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020) Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019)Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019) Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdische Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019). Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD Anmerkung, ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD Anmerkung, ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD Anmerkung, ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019). Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UNHabitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019). Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019). II.1.2.
  19. Coronavirus COVID-19 römisch zwei.1.2.
  20. Coronavirus COVID-19 COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. In Österreich gibt es derzeit (Stand 15.02.2022) 2,3 Mio bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 14.492 Todesfälle; im Irak wurden bislang 2,28 Mio Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 24.729 Todesfälle bestätigt wurden. II.1.
  21. Behauptete Rückkehrbefürchtungen im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  22. Behauptete Rückkehrbefürchtungen im Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Einreise in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre. II.
  23. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  24. Beweiswürdigung II.2.
  25. Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  26. Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  27. Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Identität und zu seinem Status als Asylberechtigter ergeben sich aus dem abgeschlossenen Asylverfahren, dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten und wurden bereits vom BFA in dieser Form getroffen; es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.römisch zwei.2.
  28. Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Identität und zu seinem Status als Asylberechtigter ergeben sich aus dem abgeschlossenen Asylverfahren, dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten und wurden bereits vom BFA in dieser Form getroffen; es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Die Gründe, weshalb dem Vater des BF – und in der Folge dem BF selbst im Zuge des Familienverfahrens – der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergeben sich aus dem Aktenvermerk des BAA vom 08.09.2008, wo wie folgt festgehalten wurde: „Aufgrund seiner Ehe als Schiit mit einer Sunnitin und seiner Hilfeleistung für eine Christenfamilie besteht für den Antragsteller XXXX die Gefahr bei einer Rückkehr in den Irak erneut in das Visier von terroristischen Gruppierungen (Schiiten und Sunniten) zu gelangen. Der Antragsteller wurde vor seiner Flucht mehrfach bedroht (Drohbriefe liegen dem Akt bei). Nach seiner Flucht wurden seine Familienangehörigen weiter bedroht, eine Schwester (Sterbeurkunde liegt dem Akt bei) getötet. Bis auf einen Bruder haben bereits alle Familienangehörigen den Irak verlassen“.Die Gründe, weshalb dem Vater des BF – und in der Folge dem BF selbst im Zuge des Familienverfahrens – der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergeben sich aus dem Aktenvermerk des BAA vom 08.09.2008, wo wie folgt festgehalten wurde: „Aufgrund seiner Ehe als Schiit mit einer Sunnitin und seiner Hilfeleistung für eine Christenfamilie besteht für den Antragsteller römisch 40 die Gefahr bei einer Rückkehr in den Irak erneut in das Visier von terroristischen Gruppierungen (Schiiten und Sunniten) zu gelangen. Der Antragsteller wurde vor seiner Flucht mehrfach bedroht (Drohbriefe liegen dem Akt bei). Nach seiner Flucht wurden seine Familienangehörigen weiter bedroht, eine Schwester (Sterbeurkunde liegt dem Akt bei) getötet. Bis auf einen Bruder haben bereits alle Familienangehörigen den Irak verlassen“. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen waren in dieser Form zu treffen, da der BF selbst angab, diese drei Sprachen zu sprechen. Auch wenn der BF angab, Deutsch am besten zu können (AS 215), geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF Arabisch auf muttersprachlichem Niveau beherrscht, zumal er sich bis zu seinem zehnten Lebensjahr im Irak aufgehalten hat und in einem arabischen Familienverband aufgewachsen und sozialisiert worden ist. Die sehr guten Deutschkenntnisse des BF resultieren aus dem Aufenthalt des BF in Österreich seit seinem zehnten Lebensjahr und seinem Schulbesuch und zeigen sich auch darin, dass die Einvernahme des BF in deutscher Sprache erfolgen konnte. Dass der BF in Österreich die Pflichtschule (Hauptschule und den Polytechnischer Lehrgang) und eine Lehrausbildung absolviert hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 215) in Zusammenschau mit den Ausführungen im Urteil des LG XXXX vom 03.07.2020 (AS 53) und dem aktuellen Versicherungsdatenauszug, wonach der BF von 04.07.2012 – 28.06.2015 als Arbeiterlehrling bei der Sozialversicherung gemeldet war. Dass der BF in Österreich die Pflichtschule (Hauptschule und den Polytechnischer Lehrgang) und eine Lehrausbildung absolviert hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 215) in Zusammenschau mit den Ausführungen im Urteil des LG römisch 40 vom 03.07.2020 (AS 53) und dem aktuellen Versicherungsdatenauszug, wonach der BF von 04.07.2012 – 28.06.2015 als Arbeiterlehrling bei der Sozialversicherung gemeldet war. Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit ergeben sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug, wonach der BF von 26.04.2014 – 18.07.2015 als geringfügig beschäftigter Angestellter, von 20.07.2015 – 30.11.2016, 11.07.2017 – 13.03.2018 und von 17.09.2018 – 10.04.2019 als Angestellter und von 01.08.2018 – 17.09.2018 als Arbeiter bei der Sozialversicherung gemeldet war. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 215), mangels anderslautender Hinweise im Verfahren und der Erwerbstätigkeit des BF in Österreich. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Österreich sowie zu seinen Familienangehörigen in Österreich und im Irak ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus der vom erkennenden Gericht eingeholten aktuellen Strafregisterauskunft sowie aus dem im Akt inneliegenden Urteil des LG XXXX vom 03.07.2020, XXXX , aus dem sich auch die festgestellten Milderungs- und Erschwernisgründe ergeben, sowie des OLG XXXX vom 17.05.2021, XXXX . Die Erschwernis- und Milderungsgründe und die Beschreibung der Tathandlung wurden aufgrund dieses Urteils entsprechend der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in die obigen personenbezogenen Feststellungen aufgenommen (vgl. VwGH vom 10.02.2021, Ra 2020/18/0205).Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus der vom erkennenden Gericht eingeholten aktuellen Strafregisterauskunft sowie aus dem im Akt inneliegenden Urteil des LG römisch 40 vom 03.07.2020, römisch 40 , aus dem sich auch die festgestellten Milderungs- und Erschwernisgründe ergeben, sowie des OLG römisch 40 vom 17.05.2021, römisch 40 . Die Erschwernis- und Milderungsgründe und die Beschreibung der Tathandlung wurden aufgrund dieses Urteils entsprechend der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in die obigen personenbezogenen Feststellungen aufgenommen vergleiche VwGH vom 10.02.2021, Ra 2020/18/0205). Die Strafhaft und das Datum der voraussichtlichen Haftentlassung (Strafende) ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Melderegister in Zusammenschau mit der Vollzugsinformation der Justizanstalt, so es nicht zu einer vorzeitigen (bedingten) Entlassung kommt (AS 183f). Die Behauptung des BF, dass er unschuldig sei (AS 217), widerspricht eindeutig dem im bezughabenden Strafurteil vom 03.07.2020 nachvollziehbar geschilderten Tathergang, an dem der erkennende Richter keinen Grund zu zweifeln hat, weshalb die Aussage des BF hinsichtlich seiner Unschuld als Schutzbehauptung und demzufolge als mangelnde Einsicht und Reue zu werten ist. II.2.
  29. Zur Lage im Herkunftslandrömisch zwei.2.
  30. Zur Lage im Herkunftsland II.2.3.
  31. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak, welches sich seinerseits auf verschiedene anerkannte und teilweise vor Ort agierende staatliche und nichtstaatliche Quellen stützt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. römisch zwei.2.3.
  32. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak, welches sich seinerseits auf verschiedene anerkannte und teilweise vor Ort agierende staatliche und nichtstaatliche Quellen stützt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Der BF trat in der Beschwerde den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und enthalten die Angaben des BF keine Hinweise darauf, dass seine Abschiebung in den Irak unzulässig wäre; auch aus den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen ergeben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. II.2.3.
  33. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. römisch zwei.2.3.
  34. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Art. 3 EMRK tangierende Krankheit und hat der BF auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde. Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Artikel 3, EMRK tangierende Krankheit und hat der BF auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde. Ferner ist auf die Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN). Weder wurde ein solches Vorbringen vom BF erstattet noch liegen sowohl im Hinblick auf das Alter des BF als auch seinem Gesundheitszustand Anhaltspunkte vor, wonach der BF bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würde (vgl. dazu VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, wonach die BF ihre individuelle Situation nicht fallbezogen und konkret dargelegt haben und ein „Situationsbericht in Bezug auf Covid-19“ per se noch keine exzeptionellen Umstände bedeuten würde). Ferner ist auf die Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN). Weder wurde ein solches Vorbringen vom BF erstattet noch liegen sowohl im Hinblick auf das Alter des BF als auch seinem Gesundheitszustand Anhaltspunkte vor, wonach der BF bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würde vergleiche dazu VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, wonach die BF ihre individuelle Situation nicht fallbezogen und konkret dargelegt haben und ein „Situationsbericht in Bezug auf Covid-19“ per se noch keine exzeptionellen Umstände bedeuten würde). Die Feststellungen zur Lage im Irak in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen in einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt vorausgesetzt. II.2.
  35. Zur vom BF behaupteten Rückkehrbefürchtung römisch zwei.2.
  36. Zur vom BF behaupteten Rückkehrbefürchtung Das BFA begründete seine Entscheidung damit, dass dem BF im Fall einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung drohe, da er im Jahr 2008 den Asylstatus nicht aus eigenen Gründen, sondern im Familienverfahren erlangt habe. Weiters habe der BF in der Einvernahme am 30.09.2021 nichts Plausibles vorgebracht, das nach einer Rückkehr auf eine Verfolgung mit Asylrelevanz hindeuten würde. Das erkennende Gericht teilt diese Ansicht des BFA und führt dazu ergänzend wie folgt aus: Zum Fluchtgrund des Vaters befragt gab der BF an, seine Schwester sei entführt und das Familienhaus bombardiert worden (AS 217). Dem Aktenvermerk in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten den Vater betreffend ist hingegen zu entnehmen, dass dieser schiitischer Araber ist; er erhielt den Status eines Asylberechtigten aufgrund seiner Ehe mit einer Sunnitin, seiner Hilfsbereitschaft gegenüber einer christlichen Familie und der daraus resultierenden Bedrohung. Eine Verfolgung des BF aus diesen Gründen ist jedenfalls ausgeschlossen, zumal der BF schiitischer Araber und ledig ist und er auch keine sonstigen verfolgungskausalen Handlungen gesetzt hat. Vollständigkeitshalber sei auch darauf verwiesen, dass sich die Aussagen des BF zum Ausreisegrund (Entführung der Schwester, Bombardierung des Elternhauses) mit jenen des Bruders (Tod, Krieg, Verlust der Arbeit), aber auch mit jenen des Vaters, weswegen diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde (gemischte sunnitisch-schiitische Ehe, Hilfe für eine christliche Familie) gravierend unterscheiden. Darüber hinaus brachte der BF zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt lediglich an, dass er um sein Leben fürchte, weil im Irak die Lage sehr schlecht sei (AS 217), doch wird mit diesem Vorbringen nicht substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung konkret für den BF ergeben sollte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die Lage im Irak und die Tatsache, dass es immer wieder zu Anschlägen kommt. Jedoch ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Dezember 2017 quer durch das Land verbessert hat (FH 4.3.2020). Wenn es auch den staatlichen Stellen nicht möglich ist, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen und insbesondere schiitische, aber auch sunnitische, Milizen eigenmächtig handeln, hat sich doch die Sicherheitslage verbessert (FH 4.3.2020) und befinden sich die irakischen Sicherheitskräfte in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019). Das BFA ging daher zu Recht davon aus, dass eine asylrelevante Gefährdung des BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Individuelle oder sonstige Gründe, die einer derartigen Einschätzung entgegenstehen, wurden weder im Verfahren beim Bundesamt noch in der Beschwerde substantiiert vorgebracht. II.2.
  37. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt vorgebracht.römisch zwei.2.
  38. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt vorgebracht. II.2.5.
  39. Soweit der BF in der Beschwerde Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens moniert wurde, weil „bei Personen, denen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt wurde, bei einer Aberkennung zu prüfen ist, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen“ und dazu auf VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059 verwiesen wurde, ist festzuhalten, dass dem zitierten Erkenntnis zufolge dieser Rechtssatz zum Tragen kommt, wenn die Aberkennung „wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände“ erfolgte; das zitierte Erkenntnis betraf eine Entscheidung hinsichtlich einer Asylaberkennung

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G, welche nicht mit dem gegenständlichen Verfahren (Asylaberkennung

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G) vergleichbar ist. Dieses Beschwerdeargument geht schon deshalb ins Leere. (Vgl. dazu VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, wonach bei der Aberkennung aufgrund eines Asylausschlussgrundes eine Prüfung in Bezug auf einen sonst (allfällig) bestehenden Anspruch auf Zuerkennung – oder wie hier: Beibehaltung – des Status des Asylberechtigten nicht stattzufinden hat.) Darüber hinaus wurden derartige Umstände bzw. Verfolgungsgründe vom BF auch gar nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt. römisch zwei.2.5.1. Soweit der BF in der Beschwerde Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens moniert wurde, weil „bei Personen, denen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt wurde, bei einer Aberkennung zu prüfen ist, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen“ und dazu auf VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059 verwiesen wurde, ist festzuhalten, dass dem zitierten Erkenntnis zufolge dieser Rechtssatz zum Tragen kommt, wenn die Aberkennung „wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände“ erfolgte; das zitierte Erkenntnis betraf eine Entscheidung hinsichtlich einer Asylaberkennung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, welche nicht mit dem gegenständlichen Verfahren (Asylaberkennung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) vergleichbar ist. Dieses Beschwerdeargument geht schon deshalb ins Leere. (Vgl. dazu VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, wonach bei der Aberkennung aufgrund eines Asylausschlussgrundes eine Prüfung in Bezug auf einen sonst (allfällig) bestehenden Anspruch auf Zuerkennung – oder wie hier: Beibehaltung – des Status des Asylberechtigten nicht stattzufinden hat.) Darüber hinaus wurden derartige Umstände bzw. Verfolgungsgründe vom BF auch gar nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt. II.2.5.

  1. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich der BF in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK verletzt fühlt, wird dazu – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen unter Punkt II.3.4., insbesondere Punkt II.3.4.
  2. und II.3.4.6., verwiesen.römisch zwei.2.5.
  3. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich der BF in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK verletzt fühlt, wird dazu – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.4., insbesondere Punkt römisch zwei.3.4.
  4. und römisch zwei.3.4.6., verwiesen. II.2.
  5. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Das BFA hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht den objektiven Aussagekern der Erwägungen im angefochtenen Bescheid, welche als tragfähig anzusehen sind; die Erwägungen des ho. Gerichts stellen lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dazu dar. römisch zwei.2.
  6. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Das BFA hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht den objektiven Aussagekern der Erwägungen im angefochtenen Bescheid, welche als tragfähig anzusehen sind; die Erwägungen des ho. Gerichts stellen lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dazu dar. Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA ergibt sich entscheidungsrelevant, dass der BF den Asylstatus im Familienverfahren erlangt hat, in Österreich wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde und keinerlei individuelle und konkrete Gründe vorgebracht hat, die nach einer Rückkehr auf eine Verfolgung des BF mit Asylrelevanz oder die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA ergibt sich entscheidungsrelevant, dass der BF den Asylstatus im Familienverfahren erlangt hat, in Österreich wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde und keinerlei individuelle und konkrete Gründe vorgebracht hat, die nach einer Rückkehr auf eine Verfolgung des BF mit Asylrelevanz oder die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. II.2.
  7. Der BF beantragte in seiner Beschwerdeschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren persönlichen Einvernahme konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.römisch zwei.2.
  8. Der BF beantragte in seiner Beschwerdeschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren persönlichen Einvernahme konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird. II.
  9. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  10. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
  11. Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides).römisch zwei.3.
  12. Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides). II.3.1.1.

§ 7Abs. 1 Asyl

G ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).

§ 7Abs. 4 Asyl

G ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

§ 6Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1), einer der in Art.

1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2), aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 entspricht (Z 4).

Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,), aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, entspricht (Ziffer 4,). II.3.1.2. Das BFA stützte die Asylaberkennung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zutreffend auf § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, mit der Begründung, dass der BF von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.römisch zwei.3.1.2. Das BFA stützte die Asylaberkennung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zutreffend auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, mit der Begründung, dass der BF von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Ein Flüchtling muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein, und viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung müssen seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen (vgl. VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Ein Flüchtling muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein, und viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung müssen seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen vergleiche VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN). Darüber hinaus ist bei der (in der oben angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). II.3.1.3. Zur Aberkennung im konkreten Fallrömisch zwei.3.1.3. Zur Aberkennung im konkreten Fall

  1. a)Zur Voraussetzung des besonders schweren Verbrechens Für die Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist gefordert, dass es sich um ein "besonders schweres" Verbrechen handeln muss. Für die Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist gefordert, dass es sich um ein "besonders schweres" Verbrechen handeln muss. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 Strafgesetzbuch eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft Paragraph 17, Strafgesetzbuch eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN). Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und fallen nur solche Straftate darunter, die in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht nur schlicht schwerwiegend, sondern besonders schwerwiegend sind; eine besondere Verwerflichkeit der Tat ist Voraussetzung. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418 mHa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und fallen nur solche Straftate darunter, die in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht nur schlicht schwerwiegend, sondern besonders schwerwiegend sind; eine besondere Verwerflichkeit der Tat ist Voraussetzung. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418 mHa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 6.10.1999, 99/01/0288, sowie VwGH Ra 2018/20/0360). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 6.10.1999, 99/01/0288, sowie VwGH Ra 2018/20/0360). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist vergleiche erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN). Ohne näher auf den vom BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verübten schweren Raub eingehen zu müssen, stellt dieses Delikt bereits abstrakt ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG dar. Auch konkret ist die Verurteilung als besonders schweres Verbrechen im Sinne obiger Judikatur zu qualifizieren, zumal der BF das Verbrechen des schweren Raubes im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mit dem Vorsatz ausführte, der XXXX Bargeld in der Höhe von EUR 2.118.260,00 wegzunehmen und sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Erschwerend kommt hinzu, dass das Opfer, der Lenker des Geldtransporters, aufgrund der gegen ihn ausgeübten Gewalt und Bedrohung Verletzungen (Blutergüsse und Prellungen am Kopf) erlitt, sich als Folge des Überfalls wegen massiver Ängste, Schlafstörungen und innerer Unruhe über dreieinhalb Monate im Krankenstand befand und psychologische Therapien benötigte und es letztendlich zur Auflösung seines Dienstverhältnisses kam, da er aufgrund des erlebten Überfalls zur Ausübung seiner Arbeit nicht mehr in der Lage war. Ohne näher auf den vom BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verübten schweren Raub eingehen zu müssen, stellt dieses Delikt bereits abstrakt ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG dar. Auch konkret ist die Verurteilung als besonders schweres Verbrechen im Sinne obiger Judikatur zu qualifizieren, zumal der BF das Verbrechen des schweren Raubes im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mit dem Vorsatz ausführte, der römisch 40 Bargeld in der Höhe von EUR 2.118.260,00 wegzunehmen und sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Erschwerend kommt hinzu, dass das Opfer, der Lenker des Geldtransporters, aufgrund der gegen ihn ausgeübten Gewalt und Bedrohung Verletzungen (Blutergüsse und Prellungen am Kopf) erlitt, sich als Folge des Überfalls wegen massiver Ängste, Schlafstörungen und innerer Unruhe über dreieinhalb Monate im Krankenstand befand und psychologische Therapien benötigte und es letztendlich zur Auflösung seines Dienstverhältnisses kam, da er aufgrund des erlebten Überfalls zur Ausübung seiner Arbeit nicht mehr in der Lage war. Weiters kann den Erwägungen des Urteils des LG XXXX vom 03.07.2020 entnommen werden, dass bei der Verurteilung des BF als mildernd zwar seine bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend jedoch der enorme Beuteschaden sowie der Umstand, dass der Raub sowohl unter Verwendung von Gewalt als auch einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen worden ist. Mit Urteil des OLG XXXX vom 17.05.2021 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft und des BF nicht Folge gegeben und ist dem Urteil zu entnehmen, dass sich hinsichtlich des BF die ausgemittelte Strafe als adäquat bemessen erwies. Weiters kann den Erwägungen des Urteils des LG römisch 40 vom 03.07.2020 entnommen werden, dass bei der Verurteilung des BF als mildernd zwar seine bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend jedoch der enorme Beuteschaden sowie der Umstand, dass der Raub sowohl unter Verwendung von Gewalt als auch einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen worden ist. Mit Urteil des OLG römisch 40 vom 17.05.2021 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft und des BF nicht Folge gegeben und ist dem Urteil zu entnehmen, dass sich hinsichtlich des BF die ausgemittelte Strafe als adäquat bemessen erwies. Die Tat stellt sich im konkreten Einzelfall sohin aufgrund der oben dargelegten Umstände durch den Einsatz beider Nötigungsmittel des § 142 StGB und die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer, das durch die Tathandlungen sowohl physische als auch psychische Verletzungen davongetragen hat, auch als subjektiv besonders schwerwiegend dar. Die Tat stellt sich im konkreten Einzelfall sohin aufgrund der oben dargelegten Umstände durch den Einsatz beider Nötigungsmittel des Paragraph 142, StGB und die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer, das durch die Tathandlungen sowohl physische als auch psychische Verletzungen davongetragen hat, auch als subjektiv besonders schwerwiegend dar.
  2. b)zum Erfordernis der rechtskräftigen Verurteilung Aus den im Akt befindlichen Urteilen des LG XXXX und des OLG XXXX sowie aus dem Strafregister ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF für diese Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.Aus den im Akt befindlichen Urteilen des LG römisch 40 und des OLG römisch 40 sowie aus dem Strafregister ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF für diese Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
  3. c)Zum Erfordernis der Gemeingefährlichkeit: Bei einer auf § 6 Abs 1 Z 4 AsylG gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Täters ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 6.10.1999, 99/01/0288). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014).Bei einer auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Täters ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche VwGH 6.10.1999, 99/01/0288). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014). Der BF beteiligte sich am XXXX an einem Überfall auf einen Geldtransporter, weswegen er zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde. Schon das Ausmaß der verhängten Strafe – 2/3 des Strafrahmens von fünf bis fünfzehn Jahren – zeigt, dass auch das erkennende Strafgericht trotz Erstverurteilung des BF von einer großen Gefährdung durch den Täter und einem hohen Erfolgs-, Handlungs- und Gesinnungsunwert der Tat ausging. Der BF beteiligte sich am römisch 40 an einem Überfall auf einen Geldtransporter, weswegen er zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde. Schon das Ausmaß der verhängten Strafe – 2/3 des Strafrahmens von fünf bis fünfzehn Jahren – zeigt, dass auch das erkennende Strafgericht trotz Erstverurteilung des BF von einer großen Gefährdung durch den Täter und einem hohen Erfolgs-, Handlungs- und Gesinnungsunwert der Tat ausging. Die Durchführung der Straftat zeigt zudem, dass die Straftat sorgfältig geplant war, der BF über eine hohe kriminelle Energie verfügt, ein erhebliches Gewaltpotential in ihm steckt und er keinerlei Mitgefühl mit dem Opfer zeigte. Der BF und seine Mittäter versetzten den Lenker des Geldtransporters nicht nur verbal in Angst, sondern versetzten ihm einen Stoß, sodass er in den Laderaum des Fahrzeugs stürzte, packten ihn von hinten, fixierten ihn und äußerten, „eine Waffe“ zu haben, bedrohten ihn mit dem Tod, fesselten und knebelten ihn, drückten seinen Kopf auf die Ladefläche, knieten auf seinem Rücken und bedrohten ihn mit der Waffe (S 5 des Urteils des OLG XXXX vom 17.05.2021), um an die hohe Beute zu kommen. Der BF und seine Mittäter nahmen dabei in Kauf, dass ihr Opfer psychischen und physischen Schaden davontrug. Der BF ermöglichte durch sein Insiderwissen aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX überhaupt erst die Ausführung dieses Überfalls. Dieses Verhalten zeigt das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie. Schon das Strafgericht konnte beim BF außer seiner bisherigen Unbescholtenheit keine weiteren Milderungsgründe erkennen und wurde die Strafbemessung durch das LG XXXX vom OLG XXXX mit Urteil vom 17.05.2021 bestätigt. Die Durchführung der Straftat zeigt zudem, dass die Straftat sorgfältig geplant war, der BF über eine hohe kriminelle Energie verfügt, ein erhebliches Gewaltpotential in ihm steckt und er keinerlei Mitgefühl mit dem Opfer zeigte. Der BF und seine Mittäter versetzten den Lenker des Geldtransporters nicht nur verbal in Angst, sondern versetzten ihm einen Stoß, sodass er in den Laderaum des Fahrzeugs stürzte, packten ihn von hinten, fixierten ihn und äußerten, „eine Waffe“ zu haben, bedrohten ihn mit dem Tod, fesselten und knebelten ihn, drückten seinen Kopf auf die Ladefläche, knieten auf seinem Rücken und bedrohten ihn mit der Waffe (S 5 des Urteils des OLG römisch 40 vom 17.05.2021), um an die hohe Beute zu kommen. Der BF und seine Mittäter nahmen dabei in Kauf, dass ihr Opfer psychischen und physischen Schaden davontrug. Der BF ermöglichte durch sein Insiderwissen aufgrund seiner Beschäftigung bei der römisch 40 überhaupt erst die Ausführung dieses Überfalls. Dieses Verhalten zeigt das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie. Schon das Strafgericht konnte beim BF außer seiner bisherigen Unbescholtenheit keine weiteren Milderungsgründe erkennen und wurde die Strafbemessung durch das LG römisch 40 vom OLG römisch 40 mit Urteil vom 17.05.2021 bestätigt. Außer Zweifel steht auch, dass das vom BF gezeigte Verhalten das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten vorherrscht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Außer Zweifel steht auch, dass das vom BF gezeigte Verhalten das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten vorherrscht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Dass der BF – trotz im Urteil nachvollziehbar dargelegter erdrückender Beweislast – nach wie vor bestreitet, die Tat begangen zu haben und behauptet, unschuldig zu sein (AS 217), zeigt deutlich die mangelnde Einsicht und Reue; von einem Gesinnungswandel des BF ist daher nicht auszugehen. Ein nachhaltiger Gesinnungswandel des BF ist zum einen schon aufgrund seiner Aussage nicht feststellbar, zum andern wäre ein Gesinnungswandel eines Straftäters nach der hg. Rsp grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (VwGH 26.06.2019 Ra 2019/21/0118 mit Hinweis auf VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). Da sich der BF noch in Haft befindet, ist auch noch von keinem Wohlverhalten des BF auszugehen. Das dargelegte Verhalten des BF zeigt in seiner Gesamtheit deutlich ein negatives Persönlichkeitsbild des BF und einen beträchtlichen Grad seiner ablehnenden Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten auf. Insgesamt war somit aus der Schwere seiner Straftat und dem Fehlen eines Gesinnungswandels oder eines ausreichend langen Zeitraums des Wohlverhaltens eine ungünstige Zukunftsprognose abzuleiten und kann in Bezug auf den BF daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Die Ansicht der belangten Behörde, dass für den BF nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden kann und er als gemeingefährlich einzustufen ist, ist daher zu teilen. Aus den dargelegten Umständen ergibt sich auch, dass vom weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine aktuelle gravierende Gefahr für die Gemeinschaft und Allgemeinheit, die die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, ausgeht. Der BF stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dar.
  4. d)zur Voraussetzung der Interessenabwägung Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen – gegenüberzustellen.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen – gegenüberzustellen. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom BF begangenen Verbrechens und der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft überwiegen schließlich die öffentlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf jene an der Aufenthaltsbeendigung des BF. Die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers sind dabei nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden (s. dazu im Detail unter Punkt II.3.4.).Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom BF begangenen Verbrechens und der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft überwiegen schließlich die öffentlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf jene an der Aufenthaltsbeendigung des BF. Die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers sind dabei nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden (s. dazu im Detail unter Punkt römisch zwei.3.4.). Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt sind, hat die Erstbehörde dem BF zu Recht den Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm

§ 7Abs. 4 Asyl

G die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Da die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erfüllt sind, hat die Erstbehörde dem BF zu Recht den Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. II.3.1.

  1. Auch wenn gegenständlich kumulativ die vier Voraussetzungen erfüllt sind und der BF somit schon deshalb auch bei drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfte (vgl. VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419), ist festzuhalten, dass der BF zu keinem Zeitpunkt asylrelevante Gründe vorbrachte. Wie festgestellt reiste der BF im Jahr 2006 ins Bundesgebiet ein und erhielt in der Folge im Familienverfahren – abgeleitet vom Vater – mit Rechtskraft 01.10.2008 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt und ist nach dem Ergebnis des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens eine asylrelevante Gefährdung des BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (vgl. Punkt II.2.4.). römisch zwei.3.1.
  2. Auch wenn gegenständlich kumulativ die vier Voraussetzungen erfüllt sind und der BF somit schon deshalb auch bei drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfte vergleiche VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419), ist festzuhalten, dass der BF zu keinem Zeitpunkt asylrelevante Gründe vorbrachte. Wie festgestellt reiste der BF im Jahr 2006 ins Bundesgebiet ein und erhielt in der Folge im Familienverfahren – abgeleitet vom Vater – mit Rechtskraft 01.10.2008 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt und ist nach dem Ergebnis des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens eine asylrelevante Gefährdung des BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten vergleiche Punkt römisch zwei.2.4.). II.3.
  3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides).römisch zwei.3.
  4. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides). II.3.2.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. II.3.2.

  1. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des BF in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde.römisch zwei.3.2.
  2. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des BF in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN). Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  3. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  4. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
  5. Aufl.

(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom
  1. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom
  2. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom
  3. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom
  4. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung²
(2012), 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung²
(2012), 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für d

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