RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlW103 1248461-2 Spruch, W103 1248461-2/4E W103 1248462-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. am XXXX und 2.) XXXX geb. am XXXX , beide StA. Russische Föderation und vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 12.01.2022, Zl. XXXX und 2.) 17.01.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 und 2.) römisch 40 geb. am römisch 40 , beide StA. Russische Föderation und vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 12.01.2022, Zl. römisch 40 und 2.) 17.01.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8, 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) , Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 8, 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und reisten spätestens am 11.10.2003 mit ihren damals vier gemeinsamen Kindern (ein Sohn wurde im Februar 2004 in Österreich nachgeboren) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamtes vom 11.03.2004, Zl. XXXX bzw. XXXX , abgewiesen.
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und reisten spätestens am 11.10.2003 mit ihren damals vier gemeinsamen Kindern (ein Sohn wurde im Februar 2004 in Österreich nachgeboren) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamtes vom 11.03.2004, Zl. römisch 40 bzw. römisch 40 , abgewiesen.
- Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 19.09.2014, Zl. XXXX bzw. XXXX , stattgegeben und dem BF1 gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der BF2 und den Kindern der BF1-BF2 wurde Asyl abgeleitet vom BF1 gewährt.
- Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 19.09.2014, Zl. römisch 40 bzw. römisch 40 , stattgegeben und dem BF1 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der BF2 und den Kindern der BF1-BF2 wurde Asyl abgeleitet vom BF1 gewährt. Der BF1 machte eine zum damaligen Zeitpunkt drohende Verfolgung seitens der russischen Behörden bzw. pro-russischen Sicherheitskräfte geltend. Dieser sei demnach in den Fokus der russischen Behörden geraten, da er im ersten Tschetschenienkrieg zwar selbst nicht gekämpft, jedoch Widerstandskämpfer unterstützt habe. Der BF1 habe finanzielle Unterstützung angeboten, Kleidung, Uniformen sowie Lebensmittel organisiert und auch Waffen sowie Munition beschafft. Die Unterstützung des BF1 für eine bestimmte Widerstandsgruppe sei schließlich bekannt geworden. In Anbetracht der Gesamtumstände habe sich der BF1 gemeinsam mit seiner Familie schließlich zur Ausreise bzw. Flucht entschieden. Das BVwG hielt mit Erkenntnis vom 19.09.2014 fest, dass im Asylverfahren des BF1 nachträglich Urkunden bzw. behördliche Vorladungen des russischen Innenministeriums vorgelegt worden seien, die das damalige Vorbringen des BF1 bestätigen würden. Demnach seien Vorladungen des BF1 zur Vernehmung beim Untersuchungskomitee der Russischen Föderation für die Republik Inguschetien für März und April 2011 erfolgt. Das BVwG stellte daher fest, dass der BF1 (auch) nach seiner Ausreise Gegenstand von Ermittlungstätigkeiten sicherheitsdienstlicher Stellen der Russischen Föderation gewesen sei.
- Im Strafregister der Republik Österreich scheint zur Person des BF1 eine Eintragung auf: 01) BG XXXX vom 17.05.2017 RK 23.05.201701) BG römisch 40 vom 17.05.2017 RK 23.05.2017 § 223
(2)StGBParagraph 223,
(2)StGB Datum der (letzten) Tat 25.05.2016 Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 23.05.2017 zu BG XXXX RK 23.05.2017zu BG römisch 40 RK 23.05.2017 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 23.05.2017 BG XXXX vom 11.09.2020BG römisch 40 vom 11.09.2020
- Am 12.06.2020 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX der Behörde mit, dass hinsichtlich des BF1 ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts nach § 278b StGB geführt wird.
- Am 12.06.2020 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 der Behörde mit, dass hinsichtlich des BF1 ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts nach Paragraph 278 b, StGB geführt wird.
- Am 02.07.2020 wurde seitens des BFA per Aktenvermerk gegenständliches Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Asylstatus eingeleitet, wobei konkret von der Erfüllung des Tatbestandes nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG auszugehen war.
- Am 02.07.2020 wurde seitens des BFA per Aktenvermerk gegenständliches Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Asylstatus eingeleitet, wobei konkret von der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG auszugehen war.
- Am 29.09.2020 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX der Behörde mit, dass das Verfahren wegen Verdachts nach § 278b StGB eingestellt wurde.
- Am 29.09.2020 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 der Behörde mit, dass das Verfahren wegen Verdachts nach Paragraph 278 b, StGB eingestellt wurde.
- Ungeachtet der Einstellung des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens wurde das Aberkennungsverfahren hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG fortgesetzt.
- Ungeachtet der Einstellung des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens wurde das Aberkennungsverfahren hinsichtlich Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG fortgesetzt.
- Am 25.02.2021 wurden der BF1 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab dabei im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
- Am 25.02.2021 wurden der BF1 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab dabei im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: […] LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Inguschisch, Tschetschenisch, Russisch und Deutsch. Nachgefragt, meine Muttersprache ist Inguschisch bzw. Tschetschenisch. LA: Haben Sie gegen mich als Leiter der Amtshandlung Vorbehalte oder fühlen Sie sich durch eine anwesende Person befangen bzw. eingeschränkt in Ihrer Schilderung? VP: Nein, alles in Ordnung. LA: Ich weise Sie noch darauf hin, dass Sie zur Mitwirkung im gegenständlichen Verfahren verpflichtet sind sowie dazu verpflichtet sind, wahrheitsgetreue Angaben zu machen. Das bedeutet auch, dass falsche Angaben zur Einleitung eines Strafverfahrens führen. VP: Ich habe das verstanden. Ich sage die Wahrheit. LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu machen? VP: Ja. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Ich bin gesund. LA: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente oder stehen Sie in ärztlicher Behandlung? VP: Nein. LA: Leiden Sie an lebensbedrohlichen Krankheiten oder schweren körperlichen Gebrechen? VP: Nein. LA: Folgender Sachverhalt und Verfahrensgang wird Ihnen hiermit überblicksmäßig zur Kenntnis gebracht: Sie reisten gemeinsam mit Ihrer Familie im Jahr 2003 in das Bundesgebiet ein und stellten am 11.10.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2004, Zl. XXXX , wurde Ihr Asylantrag abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland für zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung haben Sie fristgerecht Beschwerde erhoben. Über die Jahre hinweg fanden mehrere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, dem Asylgerichtshof und zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2014, Zl. XXXX , wurde Ihrer Beschwerde stattgegeben und Ihnen Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG wurde festgestellt, dass Ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.05.2017, Zl. XXXX , wurden Sie nach § 223 Abs. 2 StGB (Urkundenfälschung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 (einem) Monat verurteilt. Aktuell wohnen Sie in XXXX . Stimmt der Verfahrensgang bzw. möchten Sie dazu etwas angeben oder richtigstellen?LA: Folgender Sachverhalt und Verfahrensgang wird Ihnen hiermit überblicksmäßig zur Kenntnis gebracht: Sie reisten gemeinsam mit Ihrer Familie im Jahr 2003 in das Bundesgebiet ein und stellten am 11.10.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2004, Zl. römisch 40 , wurde Ihr Asylantrag abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland für zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung haben Sie fristgerecht Beschwerde erhoben. Über die Jahre hinweg fanden mehrere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, dem Asylgerichtshof und zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2014, Zl. römisch 40 , wurde Ihrer Beschwerde stattgegeben und Ihnen Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, AsylG wurde festgestellt, dass Ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.05.2017, Zl. römisch 40 , wurden Sie nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (Urkundenfälschung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 (einem) Monat verurteilt. Aktuell wohnen Sie in römisch 40 . Stimmt der Verfahrensgang bzw. möchten Sie dazu etwas angeben oder richtigstellen? VP: Der Verfahrensgang stimmt. Ich möchte nichts ergänzen. LA: Nennen Sie mir Ihre Personaldaten vollständig und richtig. VP: Ich heiße XXXX , geboren XXXX in XXXX , XXXX . Ich bin Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Inguschen und bekenne mich zum muslimischen Glauben sunnitischer Prägung. VP: Ich heiße römisch 40 , geboren römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 . Ich bin Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Inguschen und bekenne mich zum muslimischen Glauben sunnitischer Prägung. LA: Stehen oder standen Sie in Verbindung mit einer gemeingefährlichen, terroristischen oder verfassungsfeindlichen Gruppe/Organisation? VP: Nein, ich hatte und habe keinen Kontakt zu solchen Gruppierungen. LA: Sind Sie jemals mit den österreichischen Verfassungsschutzbehörden (LVT/BVT) in Kontakt gestanden? Gab es für Sie bereits Probleme bzw. Verdachtsmomente hinsichtlich einer verfassungsschutzrelevanten Straftat? VP: Nein. LA: Die Behörde erlangte im Juni 2020 Kenntnis davon, dass gegen Sie der Verdacht wegen § 278b Abs. 2 StGB (terroristische Vereinigung) erhoben wurde. Was sagen Sie dazu?LA: Die Behörde erlangte im Juni 2020 Kenntnis davon, dass gegen Sie der Verdacht wegen Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB (terroristische Vereinigung) erhoben wurde. Was sagen Sie dazu? VP: Ja, das weiß ich. Ich habe damals einen Brief von der Polizei bekommen. Ich wurde vorgeladen und erkennungsdienstlich behandelt. Der Grund war, dass ich ein Video meiner Schwägerin via WhatsApp geschickt habe. Aber ich habe dann einen Brief erhalten, wo ausgeführt wurde, dass ich unschuldig bin. LA: Was für ein Video war das? VP: Das alles war bereits im Jahr
- Auf dem Video war ein dreijähriges arabisches Kind zu sehen. Das Kind las aus dem Koran vor. Und das war es eigentlich schon. Nachgefragt, es gab keinen terroristischen Bezug oder Hintergrund. LA: Wie stellt sich der aktuelle Ermittlungsstand dar? Haben Sie eine Wahrnehmung dazu? VP: Das Verfahren wurde eingestellt. LA: Steht oder stand ein Familienmitglied in Verbindung mit einer gemeingefährlichen, terroristischen oder verfassungsfeindlichen Gruppe/Organisation? VP: Nein, absolut nicht. Ich garantiere, dass kein Familienmitglied irgendeinen Bezug oder Kontakt zu terroristischen Vereinigungen hat. LA: Hatte ein Familienmitglied bereits mit den österreichischen Verfassungsschutzbehörden (LVT/BVT) Kontakt? Gab es hinsichtlich Ihrer Familie bereits Probleme bzw. Verdachtsmomente hinsichtlich einer verfassungsschutzrelevanten Straftat? VP: Mein älterer Sohn XXXX sitzt derzeit im Gefängnis. Ich weiß aber nicht, wegen was oder welcher Straftat er verurteilt wurde. Aber er hat keinen Bezug zu Terrorismus. Ich bin auch damals von meinem Herkunftsland wegen Krieg geflüchtet. Ich will damit nichts zu tun haben. VP: Mein älterer Sohn römisch 40 sitzt derzeit im Gefängnis. Ich weiß aber nicht, wegen was oder welcher Straftat er verurteilt wurde. Aber er hat keinen Bezug zu Terrorismus. Ich bin auch damals von meinem Herkunftsland wegen Krieg geflüchtet. Ich will damit nichts zu tun haben. LA: Wissen Sie, wie oft Ihr Sohn XXXX (IFA: XXXX ) gerichtlich verurteilt wurde?LA: Wissen Sie, wie oft Ihr Sohn römisch 40 (IFA: römisch 40 ) gerichtlich verurteilt wurde? VP: Ich weiß nur von einer Verurteilung. LA: Stehen Sie in Kontakt mit Ihrem Sohn XXXX ? Sprechen Sie miteinander?LA: Stehen Sie in Kontakt mit Ihrem Sohn römisch 40 ? Sprechen Sie miteinander? VP: Ja, wir haben regelmäßig Kontakt. Wir telefonieren. LA: Was sagen Sie zum bisherigen Verhalten Ihres Sohnes XXXX (IFA: XXXX )?LA: Was sagen Sie zum bisherigen Verhalten Ihres Sohnes römisch 40 (IFA: römisch 40 )? VP: Ich weiß, dass er zuletzt wegen § 278b StGB zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Aber ich bin mit dieser Verurteilung keinesfalls einverstanden und kann mir das nicht erklären. Die Polizei war öfter bei ihm zuhause und haben keine Beweise bei ihm gefunden, die auf Terrorismus hinweisen würden. Der Grund seiner Verurteilung war meiner Meinung nach ein Foto. Darauf war er mit einer Katze abgebildet und hat einen Finger gehoben, die IS-Geste. VP: Ich weiß, dass er zuletzt wegen Paragraph 278 b, StGB zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Aber ich bin mit dieser Verurteilung keinesfalls einverstanden und kann mir das nicht erklären. Die Polizei war öfter bei ihm zuhause und haben keine Beweise bei ihm gefunden, die auf Terrorismus hinweisen würden. Der Grund seiner Verurteilung war meiner Meinung nach ein Foto. Darauf war er mit einer Katze abgebildet und hat einen Finger gehoben, die IS-Geste. LA: Was sagen Sie zum bisherigen Verhalten Ihres Sohnes XXXX (IFA: XXXX )?LA: Was sagen Sie zum bisherigen Verhalten Ihres Sohnes römisch 40 (IFA: römisch 40 )? VP: Ich denke nicht, dass er wegen Terrorismus verurteilt wurde. Er befindet sich jedoch aktuell ebenfalls in XXXX in Haft wegen anderer Vergehen. VP: Ich denke nicht, dass er wegen Terrorismus verurteilt wurde. Er befindet sich jedoch aktuell ebenfalls in römisch 40 in Haft wegen anderer Vergehen. LA: Wissen Sie, warum Ihr Sohn Ahmed im Gefängnis ist? VP: Er hatte eine Fußfessel und hat die Auflagen missachtet. Irgendein Problem gab es glaublich auch in einem Zug mit dem Schaffner. LA: Was sagen Sie zum bisherigen Verhalten Ihres Sohnes XXXX (IFA: XXXX )?LA: Was sagen Sie zum bisherigen Verhalten Ihres Sohnes römisch 40 (IFA: römisch 40 )? VP: Ich weiß, dass er ebenfalls bereits Probleme mit dem Gesetz hatte. Er war damals noch klein, geht aber jetzt arbeiten. LA: Ihr Sohn XXXX (IFA: XXXX ) geriet bereits mehrfach mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt und verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt. Haben Sie eine eigene Wahrnehmung als Vater dazu? LA: Ihr Sohn römisch 40 (IFA: römisch 40 ) geriet bereits mehrfach mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt und verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt. Haben Sie eine eigene Wahrnehmung als Vater dazu? VP: Ich weiß das. LA: Ihr Sohn XXXX (IFA: XXXX ) geriet ebenfalls bereits mehrfach mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt und verbüßt derzeit auch eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt. Haben Sie eine eigene Wahrnehmung als Vater dazu? LA: Ihr Sohn römisch 40 (IFA: römisch 40 ) geriet ebenfalls bereits mehrfach mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt und verbüßt derzeit auch eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt. Haben Sie eine eigene Wahrnehmung als Vater dazu? VP: Das weiß ich auch. LA: Befand sich Ihr Sohn XXXX (IFA: XXXX ) jemals in Haft?LA: Befand sich Ihr Sohn römisch 40 (IFA: römisch 40 ) jemals in Haft? VP: Nein, Musa nicht. LA: Würden Sie sich selbst als religiös bezeichnen? VP: Ja, ich bin religiös. Ich bete fünfmal am Tag und beachte den Ramadan. LA: Besuchen Sie hier in Österreich eine Moschee? VP: Nein. LA: Wie stehen Sie zur österreichischen Staatsform, was halten Sie etwa von Demokratie und Rechtsstaat? VP: Ich persönlich hatte niemals Probleme mit den österreichischen Behörden oder staatlichen Strukturen. Mit der Politik habe ich auch nichts zu tun. Ich besuche auch keine politischen Kundgebungen oder Demonstrationen. Damit meine ich etwa Demonstrationen von Tschetschenen oder Inguschen, z.B. gegen Abschiebungen und so. LA: Verfügen Sie über einen gültigen russischen Reisepass? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Als wir damals aus Russland geflüchtet sind, hatten wir natürlich alle Reisepässe. Wir wollten über Weißrussland nach Polen einreisen. An der Grenze Weißrussland/Polen wurden uns die Pässe abgenommen. Die Grenzpolizei wollte uns zurückschicken. Wir sind dann ohne Dokumente weiter nach Österreich eingereist. LA: Sind Sie in Besitz anderer bzw. sonstiger Identitätsnachweise Ihres Herkunftslandes (Geburtsurkunde, Personalausweis, Führerschein, Staatsbürgerschaftsnachweis, etc.)? VP: Ich habe eine russische Heiratsurkunde und eine russische Geburtsurkunde. Anmerkung: VP legt Heiratsurkunde sowie Geburtsurkunde im Original vor. Kopien zum Akt. LA: Wie oft und in welchen Zeiträumen waren Sie seit Asylzuerkennung wieder in der Russischen Föderation/Inguschetien/Tschetschenien? VP: Ich habe seit meiner Einreise im Jahr 2003 das Land Österreich niemals verlassen. Ich war immer nur in Österreich, ich habe auch keine Nachbarländer besucht. LA: Ich weise Sie auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hin. Waren Sie seit Asylzuerkennung jemals wieder im Herkunftsland, etwa zur Regelung von persönlichen Angelegenheiten, familiären Besuchsnahmen, Grundstücks- oder Erbschaftsangelegenheiten, Urlaub, etc.? VP: Ich kann ehrlich und klar sagen, dass ich seit meiner damaligen Ausreise nicht mehr nach Russland zurückgekehrt bin. Mein Bruder z.B. ist am 29.09.2020 in Russland verstorben. Nicht einmal zu diesem Anlass bin ich zurückgekehrt. Ich kann und will auch nicht zurückkehren. LA: Waren Angehörige/Verwandte von Ihnen seit Zuerkennung des Asylstatus wieder in Russland/Inguschetien/Tschetschenien? VP: Nein. LA: Aus den dem Bundesamt zugegangenen Informationen hinsichtlich des Verdachtes nach § 278b Abs. 2 StGB (terroristische Vereinigung) ergaben sich damals für das BFA Anhaltspunkte dafür, dass Sie eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Jedoch stellen sich darüber hinaus die Verhältnisse in Ihrem Herkunftsstaat als geändert dar, und zwar im Sinne einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich gewesen sind. LA: Aus den dem Bundesamt zugegangenen Informationen hinsichtlich des Verdachtes nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB (terroristische Vereinigung) ergaben sich damals für das BFA Anhaltspunkte dafür, dass Sie eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Jedoch stellen sich darüber hinaus die Verhältnisse in Ihrem Herkunftsstaat als geändert dar, und zwar im Sinne einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich gewesen sind. Deshalb wurde seitens des BFA per Aktenvermerk vom 02.07.2020 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG eingeleitet. Es wird heute geprüft, ob Sie den Asylstatus weiterhin benötigen. Die heutige Einvernahme dient der Beweisführung Ihrer Angaben und zur Feststellung ob und aus welchen Gründen Ihnen in Österreich weiterhin Schutz gewährt werden soll/muss. Möchten Sie dazu grundsätzlich etwas angeben?Deshalb wurde seitens des BFA per Aktenvermerk vom 02.07.2020 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG eingeleitet. Es wird heute geprüft, ob Sie den Asylstatus weiterhin benötigen. Die heutige Einvernahme dient der Beweisführung Ihrer Angaben und zur Feststellung ob und aus welchen Gründen Ihnen in Österreich weiterhin Schutz gewährt werden soll/muss. Möchten Sie dazu grundsätzlich etwas angeben? VP: Ich verstehe die Hintergründe der Verfahrenseinleitung. Meiner Meinung nach hat sich die Situation in Russland nicht geändert. Es wurden erst kürzlich wieder Menschen in Inguschetien umgebracht bzw. getötet. LA: Wo sind Sie aufgewachsen? VP: Ich bin in Inguschetien geboren und habe abwechselnd in der tschetschenisch-inguschischen Teilrepublik im Bezirk XXXX / Ortschaft XXXX und in Kasachstan (wo es Verwandte gab) bis zum Alter von etwa 18 Jahren gelebt. Nach dem Tod meines Vaters im Jahr 1985 bin ich nach XXXX /Tschetschenien verzogen. Ich habe (mit Unterbrechung durch meinen Militärdienst von 1988 bis 1990 in Kasachstan) bis 1997 oder 1998 in Tschetschenien gelebt.VP: Ich bin in Inguschetien geboren und habe abwechselnd in der tschetschenisch-inguschischen Teilrepublik im Bezirk römisch 40 / Ortschaft römisch 40 und in Kasachstan (wo es Verwandte gab) bis zum Alter von etwa 18 Jahren gelebt. Nach dem Tod meines Vaters im Jahr 1985 bin ich nach römisch 40 /Tschetschenien verzogen. Ich habe (mit Unterbrechung durch meinen Militärdienst von 1988 bis 1990 in Kasachstan) bis 1997 oder 1998 in Tschetschenien gelebt. LA: Wo haben Sie zuletzt im Herkunftsstaat gewohnt? VP: Wie erwähnt, befand ich mich von 1985 bis 1997 in Grosny/Tschetschenien. Danach ging ich wieder zurück nach Inguschetien und bin dort bis 2002 geblieben. Danach ging ich nach XXXX /Russland. Dort habe ich zuletzt an der Adresse XXXX gewohnt. Danach habe ich 2003 fluchtbedingt die Russische Föderation verlassen. VP: Wie erwähnt, befand ich mich von 1985 bis 1997 in Grosny/Tschetschenien. Danach ging ich wieder zurück nach Inguschetien und bin dort bis 2002 geblieben. Danach ging ich nach römisch 40 /Russland. Dort habe ich zuletzt an der Adresse römisch 40 gewohnt. Danach habe ich 2003 fluchtbedingt die Russische Föderation verlassen. LA: Welche Schulbildung haben Sie absolviert? VP: Ich habe 9 Jahre lang die Pflichtschule absolviert. Danach habe ich 3 Jahre lang eine bautechnische Lehre gemacht und abgeschlossen. LA: Haben Sie eine weiterführende bzw. höhere Schulbildung genossen? VP: Nein. LA: Haben Sie den Militärdienst geleistet? VP: Ja. Ich habe den Militärdienst von 1988 bis 1990 in Kasachstan geleistet. Nachgefragt, ich hatte zuletzt einen Offiziersrang als Oberleutnant inne. Ich war Fallschirmspringer bzw. bei den Luftlandetruppen. LA: Haben Sie einen Beruf erlernt? VP: Ja, wie gesagt, ich habe eine bautechnische Lehre absolviert und bin ausgebildeter Baumeister. LA: Was haben Sie zuletzt im Herkunftsland beruflich gemacht bzw. gearbeitet? VP: In Tschetschenien war ich als Fernfahrer beschäftigt und in Inguschetien betrieb ich eine Landwirtschaft. LA: Wie gestaltete sich zuletzt Ihre wirtschaftliche/finanzielle Lage im Herkunftsland? VP: Ich habe damals genug verdient, es war in Ordnung. LA: Wie lautete Ihre letzte Wohnadresse im Herkunftsland? Mit wem haben Sie dort zusammengelebt? VP: Ich habe in Inguschetien zuletzt in XXXX gewohnt, Dorf XXXX oder XXXX . Ich habe dort gemeinsam mit meiner Familie (Gattin, Kinder) gelebt. VP: Ich habe in Inguschetien zuletzt in römisch 40 gewohnt, Dorf römisch 40 oder römisch 40 . Ich habe dort gemeinsam mit meiner Familie (Gattin, Kinder) gelebt. LA: Wie lautet Ihr Familienstand? VP: Verheiratet. Meine Gattin heißt XXXX , geboren am XXXX . Meine Gattin ist ebenfalls russische Staatsbürgerin und hat Asyl in Österreich. Sie wohnt an der gemeinsamen Adresse in XXXX .VP: Verheiratet. Meine Gattin heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 . Meine Gattin ist ebenfalls russische Staatsbürgerin und hat Asyl in Österreich. Sie wohnt an der gemeinsamen Adresse in römisch 40 . LA: Wann und wo haben Sie geheiratet? VP: Wir haben im Jahr 1994 traditionell geheiratet und am 18.05.1995 standesamtlich die Ehe geschlossen. Wir haben vor dem Standesamt XXXX geheiratet. Die Heiratsurkunde liegt vor.VP: Wir haben im Jahr 1994 traditionell geheiratet und am 18.05.1995 standesamtlich die Ehe geschlossen. Wir haben vor dem Standesamt römisch 40 geheiratet. Die Heiratsurkunde liegt vor. LA: Wie viele Kinder haben Sie und wo halten sich diese zurzeit auf? VP: Ich habe insgesamt 5 Kinder. • XXXX , geb. XXXX , StA. Russ. Föderation, dzt. Justizanstalt XXXX • römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russ. Föderation, dzt. Justizanstalt römisch 40 • XXXX , StA. Russ. Föderation, dzt. Justizanstalt XXXX • römisch 40 , StA. Russ. Föderation, dzt. Justizanstalt römisch 40 • XXXX , StA. Russ. Föderation, whft. XXXX • römisch 40 , StA. Russ. Föderation, whft. römisch 40 • XXXX , StA. Russ. Föderation, whft. XXXX • römisch 40 , StA. Russ. Föderation, whft. römisch 40 • XXXX , StA. Russ. Föderation, whft. XXXX • römisch 40 , StA. Russ. Föderation, whft. römisch 40 LA: Wie heißen Ihre Eltern und wo leben diese aktuell? VP: XXXX (Vater) und XXXX (Mutter). Beide sind bereits verstorben. VP: römisch 40 (Vater) und römisch 40 (Mutter). Beide sind bereits verstorben. LA: Haben Sie noch weitere bzw. sonstige Verwandte in der Russischen Föderation? VP: Mein letzter naher Angehöriger (Bruder XXXX ) ist am 29.09.2020 krankheitsbedingt verstorben. Ich habe keine Verwandten mehr in der Russischen Föderation. Nachgefragt, meine Schwiegermutter lebt noch in Inguschetien.VP: Mein letzter naher Angehöriger (Bruder römisch 40 ) ist am 29.09.2020 krankheitsbedingt verstorben. Ich habe keine Verwandten mehr in der Russischen Föderation. Nachgefragt, meine Schwiegermutter lebt noch in Inguschetien. LA: Sie leben aktuell in XXXX . Stimmt das?LA: Sie leben aktuell in römisch 40 . Stimmt das? VP: Ja, das stimmt. LA: Gibt es einen meldebehördlichen Nachweis? VP: Ja. LA: Wer lebt noch an dieser Adresse? VP: Meine Gattin, meine Tochter XXXX sowie die zwei Söhne XXXX und XXXX . Die anderen zwei Söhne ( XXXX und XXXX ) befinden sich aktuell in Haft in XXXX . VP: Meine Gattin, meine Tochter römisch 40 sowie die zwei Söhne römisch 40 und römisch 40 . Die anderen zwei Söhne ( römisch 40 und römisch 40 ) befinden sich aktuell in Haft in römisch 40 . LA: Leben noch andere Verwandte von Ihnen in Österreich – von Ihrer Gattin und den Kindern abgesehen? VP: Nein, ansonsten habe ich keine Angehörigen in Österreich. LA: Gehen Sie derzeit in Österreich einer ordentlichen Beschäftigung nach? VP: Nein, derzeit nicht. LA: Warum nicht? VP: Ich suche aktuell wieder Arbeit. LA: Haben Sie im Bundesgebiet jemals gearbeitet? VP: Ja, ich war zuletzt von Juli 2017 bis Juli 2018 in XXXX als Arbeiter beschäftigt.VP: Ja, ich war zuletzt von Juli 2017 bis Juli 2018 in römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Anmerkung: Auf den Sozialversicherungsdatenauszug wird verwiesen. LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet? Wie hoch ist das monatliche Netto-Einkommen? VP: Ich beziehe derzeit Arbeitslosengeld vom AMS XXXX . Ich erhalte ca. EUR 1.000,- pro Monat.VP: Ich beziehe derzeit Arbeitslosengeld vom AMS römisch 40 . Ich erhalte ca. EUR 1.000,- pro Monat. LA: Verfügen Sie über finanzielle Mittel (Bargeld, Ersparnisse, Grundstück, etc.)? VP: Nein, eigentlich nicht. LA: Haben Sie oder Ihre Familie Schulden? VP: Nein. LA: Wie gut sprechen Sie Deutsch? Haben Sie an Deutschkursen teilgenommen? VP: Ich spreche sehr gut Deutsch und habe die Niveaustufen A2 sowie B1 absolviert. Ich kann zumindest ein ÖIF-Prüfungszeugnis von A2 vorlegen. Anmerkung: Kopie zum Akt. LA: Haben Sie in Österreich an beruflichen Aus- bzw. Fortbildungen teilgenommen? VP: Nein. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich aktiv? VP: Ich habe mich bei der Gemeinde XXXX angemeldet, um freiwillige Arbeit zu leisten. Aber bis jetzt ergab sich leider nichts. VP: Ich habe mich bei der Gemeinde römisch 40 angemeldet, um freiwillige Arbeit zu leisten. Aber bis jetzt ergab sich leider nichts. LA: Wie beurteilen Sie Ihre bisherige Integration in Österreich? Was ist Ihnen dabei wichtig zu erwähnen? VP: Ich lebe wie ein normaler Mensch hier in Österreich. Ich kann Deutsch, ich verstehe die Sprache, ich habe viel Kontakt zu Österreichern, vor allem zu meinen Nachbarn. Ich verschenke zu Weihnachten auch Geschenke an meine Nachbarn und erhalte selber welche. Ich fühle mich sehr wohl hier. LA: Haben Sie heute Ihren österreichischen Konventionspass mit? Können Sie das Dokument vorlegen? VP: Ja. Anmerkung: VP legt österr. Konventionspass (Nr. XXXX ) vor.Anmerkung: VP legt österr. Konventionspass (Nr. römisch 40 ) vor. Anmerkung: Seitenanzahl komplett. Anmerkung: Keine Stempelvermerke, Visa oder Reisebewegungen ersichtlich. LA: Waren Sie jemals politisch aktiv oder Mitglied einer politischen Bewegung/Partei? VP: Nein. LA: Wurden Sie in Russland jemals aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihrer Glaubenseinstellung bedroht? VP: Nein. LA: Gab es für Sie jemals Probleme mit den russischen Heimatbehörden? VP: Ja. LA: Wurden Sie in Russland, in Österreich bzw. international jemals gerichtlich verurteilt? VP: In Österreich scheint eben diese eine Verurteilung vom Bezirksgericht XXXX auf. Ansonsten wurde ich nirgendwo gerichtlich verurteilt. VP: In Österreich scheint eben diese eine Verurteilung vom Bezirksgericht römisch 40 auf. Ansonsten wurde ich nirgendwo gerichtlich verurteilt. LA: Seit wann sind Sie in Österreich asylberechtigt? VP: Seit September
- LA: Was waren die seinerzeitigen Gründe für Ihre Asylantragstellung in Österreich? VP: Im ersten Tschetschenienkrieg habe ich selbst nicht gekämpft, aber die Widerstandskämpfer unterstützt. Damit meine ich, dass ich finanzielle Unterstützung angeboten, Kleidung und Lebensmittel organsiert und auch Waffen beschafft habe. Ich habe eine bestimmte Widerstandsgruppe unterstützt. Das wurde bekannt und deshalb musste ich mit meiner Familie flüchten. Die russische Regierung hat mich gesucht. Nachgefragt, auf meine Ausführungen damals vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. auf die Feststellungen im gerichtlichen Erkenntnis möchte ich verweisen. LA: Sind die damaligen Fluchtgründe aktuell noch ersichtlich? VP: Ja, natürlich. Es geht nicht nur um mich. Meine Kinder würden ebenfalls Probleme mit den russischen Behörden bekommen. Es ist in Russland leider so, dass die Vorwürfe gegen mich als Vater auch die Kinder betreffen. LA: Wie würde sich Ihre persönliche Situation im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation darstellen? VP: Ich bin mir sicher, dass ich verhaftet werde. Es gibt sicherlich Tschetschenen, die keine Fluchtgründe mehr haben oder nie hatten, aber ich habe die rote Ampel für Russland. LA: Warum sollten die russischen Behörden heute bzw. im Jahr 2021 ein gesteigertes Interesse gerade an Ihrer Person haben? VP: Sobald man in Russland als Krimineller dasteht, wird dieses Verfahren fortgesetzt und scheint bestimmt auf einer Liste auf. LA: Haben Ihre Familienangehörigen (Gattin, Kinder) eigene Fluchtgründe? VP: Nein. LA: Ihre Familienangehörigen (Gattin, Kinder) haben den eigenen Asylstatus im Familienverfahren erhalten bzw. von Ihnen abgeleitet. Eigene Fluchtgründe sind damals hinsichtlich Ihrer Familie nicht hervorgekommen. Stimmt das? VP: Ja, das stimmt. LA: Welche Gründe sprechen gegen eine alternative Niederlassung in Moskau oder St. Petersburg? VP: Zu wem sollte ich dort zurückkehren? Ich habe null Bezug zu russischen Großstädten bzw. keine Verwandten dort. LA: Wie bereits erwähnt, wurde seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF eingeleitet, da die Behörde begründet davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Asylzuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat als auch infolge geänderter persönlicher Umstände, nicht mehr vorliegen.LA: Wie bereits erwähnt, wurde seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG idgF eingeleitet, da die Behörde begründet davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Asylzuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat als auch infolge geänderter persönlicher Umstände, nicht mehr vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass die Gründe, welche ursprünglich zur Gewährung Ihres Asylstatus geführt haben, nicht mehr vorliegen und darüber hinaus keine Gefährdung Ihrer Person im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu prognostizieren ist. Bis zu einer rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens bleibt Ihnen der Status erhalten. Ein allfälliges Aufenthaltsrecht nach dem NAG bleibt davon unberührt, d.h. Sie könnten mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ weiterhin in Österreich aufhältig sein und einer Beschäftigung nachgehen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Für mich wäre die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG keine Option. Ich bräuchte dafür wahrscheinlich einen russischen Reisepass. Ich habe Angst, zur russischen Botschaft zu gehen, weil ich dort Probleme erwarte. Ich erkundige mich jedoch hinsichtlich der Möglichkeiten einer Passbeantragung bzw. Erteilung eines NAG-Titels. Nachgefragt, ich gebe keine weitere Stellungnahme ab. LA: Die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation werden Ihnen ausgefolgt. Sie haben die Möglichkeit, jetzt aktuell zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen oder binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich eine Stellungnahme einzubringen. Die ausgefolgten Länderfeststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. LA: Die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation werden Ihnen ausgefolgt. Sie haben die Möglichkeit, jetzt aktuell zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen oder binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich eine Stellungnahme einzubringen. Die ausgefolgten Länderfeststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Wollen Sie hierzu jetzt oder später eine Stellungnahme abgeben? VP: Nein danke, ich brauche die Länderfeststellungen nicht und gebe keine Stellungnahme dazu ab. LA: Haben Sie alles angegeben, das Ihnen wichtig erscheint, oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Ich möchte nur weiterhin in Österreich bleiben. Ansonsten habe ich keine Ergänzungen. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja, alles verstanden. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit Einwendungen vorzubringen oder etwas richtig zu stellen. VP: Ok. […]
- Ebenfalls am 25.02.2021 wurde die BF2 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, in russischer Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Amtshandlung gestaltete sich wie folgt: […] LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Inguschisch, Tschetschenisch, Russisch und Deutsch. Nachgefragt, meine Muttersprache ist Inguschisch. LA: Haben Sie gegen mich als Leiter der Amtshandlung Vorbehalte oder fühlen Sie sich durch eine anwesende Person befangen bzw. eingeschränkt in Ihrer Schilderung? VP: Nein, alles in Ordnung. LA: Ich weise Sie noch darauf hin, dass Sie zur Mitwirkung im gegenständlichen Verfahren verpflichtet sind sowie dazu verpflichtet sind, wahrheitsgetreue Angaben zu machen. Das bedeutet auch, dass falsche Angaben zur Einleitung eines Strafverfahrens führen. VP: Ich habe das verstanden. Ich sage die Wahrheit. LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu machen? VP: Ja, ich habe heute zwar ein bisschen Kopfschmerzen, aber es geht mir gut. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Ich bin gesund. LA: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente oder stehen Sie in ärztlicher Behandlung? VP: Nein, nicht regelmäßig. Ich nehme z.B. nur Medikamente, wenn ich Kopfschmerzen habe. LA: Leiden Sie an lebensbedrohlichen Krankheiten oder schweren körperlichen Gebrechen? VP: Nein. LA: Folgender Sachverhalt und Verfahrensgang wird Ihnen hiermit überblicksmäßig zur Kenntnis gebracht: Sie reisten gemeinsam mit Ihrer Familie im Jahr 2003 in das Bundesgebiet ein und stellten am 11.10.2003 einen Asylerstreckungsantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2004, Zl. XXXX , wurde Ihr Asylantrag abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2014, Zl. XXXX , wurde Ihrer Beschwerde stattgegeben und Ihnen Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG wurde festgestellt, dass Ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Sie sind strafrechtlich unbescholten und wohnen aktuell in XXXX . Stimmt der Verfahrensgang bzw. möchten Sie dazu etwas angeben oder richtigstellen?LA: Folgender Sachverhalt und Verfahrensgang wird Ihnen hiermit überblicksmäßig zur Kenntnis gebracht: Sie reisten gemeinsam mit Ihrer Familie im Jahr 2003 in das Bundesgebiet ein und stellten am 11.10.2003 einen Asylerstreckungsantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2004, Zl. römisch 40 , wurde Ihr Asylantrag abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2014, Zl. römisch 40 , wurde Ihrer Beschwerde stattgegeben und Ihnen Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, AsylG wurde festgestellt, dass Ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Sie sind strafrechtlich unbescholten und wohnen aktuell in römisch 40 . Stimmt der Verfahrensgang bzw. möchten Sie dazu etwas angeben oder richtigstellen? VP: Das stimmt alles. LA: Nennen Sie mir Ihre Personaldaten vollständig und richtig. VP: Ich heiße XXXX in XXXX /Inguschetien. Ich bin Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Inguschen und bekenne mich zum muslimischen Glauben sunnitischer Prägung. VP: Ich heiße römisch 40 in römisch 40 /Inguschetien. Ich bin Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Inguschen und bekenne mich zum muslimischen Glauben sunnitischer Prägung. LA: Stehen oder standen Sie in Verbindung mit einer gemeingefährlichen, terroristischen oder verfassungsfeindlichen Gruppe/Organisation? VP: Nein. LA: Sind Sie jemals mit den österreichischen Verfassungsschutzbehörden (LVT/BVT) in Kontakt gestanden? Gab es für Sie bereits Probleme bzw. Verdachtsmomente hinsichtlich einer verfassungsschutzrelevanten Straftat? VP: Nein. LA: Steht oder stand ein Familienmitglied in Verbindung mit einer gemeingefährlichen, terroristischen oder verfassungsfeindlichen Gruppe/Organisation? VP: Nein. LA: Hatte ein Familienmitglied bereits mit den österreichischen Verfassungsschutzbehörden (LVT/BVT) Kontakt? Gab es hinsichtlich Ihrer Familie bereits Probleme bzw. Verdachtsmomente hinsichtlich einer verfassungsschutzrelevanten Straftat? VP: So weit ich weiß, nein. LA: Was sagen Sie zum bisherigen Verhalten Ihres Sohnes XXXX (IFA: XXXX )?LA: Was sagen Sie zum bisherigen Verhalten Ihres Sohnes römisch 40 (IFA: römisch 40 )? VP: Solange XXXX bei der Familie bzw. bei uns war, hat er die Schule absolviert. Danach hat er gearbeitet. Aber seit er verheiratet ist und in XXXX lebte, weiß ich nicht mehr viel von ihm. Es gab zwar immer Besuche, aber er lebte nicht mehr bei uns im Haushalt. Ich weiß aber natürlich, dass er aktuell in Haft sitzt. VP: Solange römisch 40 bei der Familie bzw. bei uns war, hat er die Schule absolviert. Danach hat er gearbeitet. Aber seit er verheiratet ist und in römisch 40 lebte, weiß ich nicht mehr viel von ihm. Es gab zwar immer Besuche, aber er lebte nicht mehr bei uns im Haushalt. Ich weiß aber natürlich, dass er aktuell in Haft sitzt. LA: Wissen Sie, warum sich XXXX derzeit in Haft befindet?LA: Wissen Sie, warum sich römisch 40 derzeit in Haft befindet? VP: Ich weiß ehrlich gesagt nicht, warum er damals festgenommen wurde. LA: Haben Sie jemals mit XXXX über seine Verurteilungen gesprochen?LA: Haben Sie jemals mit römisch 40 über seine Verurteilungen gesprochen? VP: Nein. Wir haben zwar jetzt Kontakt, aber wir reden nicht viel. Er mag über seine Probleme nicht sprechen. Er sagt immer, dass alles gut sei. LA: Wissen Sie, wie lange sich XXXX noch in Haft befindet?LA: Wissen Sie, wie lange sich römisch 40 noch in Haft befindet? VP: Ja, er hat ca. 3 Jahre ausgefasst. Ich weiß ehrlich gesagt nicht, wie viel er bekommen hat. LA: Was sagen Sie zum bisherigen Verhalten Ihres Sohnes XXXX (IFA: XXXX )?LA: Was sagen Sie zum bisherigen Verhalten Ihres Sohnes römisch 40 (IFA: römisch 40 )? VP: Er hatte zuletzt eine Fußfessel und musste entsprechende Bestätigungen vorlegen. Aber es gab da scheinbar Probleme und er ist wieder im Gefängnis. Er hätte damals eigentlich zur Arbeit fahren sollen, war aber wo anders. LA: Was sagen Sie zum bisherigen Verhalten Ihres Sohnes XXXX (IFA: XXXX )?LA: Was sagen Sie zum bisherigen Verhalten Ihres Sohnes römisch 40 (IFA: römisch 40 )? VP: Mein Sohn XXXX arbeitet. Früher hatte er auch Probleme mit dem Gericht. Ich weiß das. Nachgefragt, ich weiß ehrlich gesagt nicht, was mein Sohn XXXX konkret arbeitet. VP: Mein Sohn römisch 40 arbeitet. Früher hatte er auch Probleme mit dem Gericht. Ich weiß das. Nachgefragt, ich weiß ehrlich gesagt nicht, was mein Sohn römisch 40 konkret arbeitet. LA: Ihr Sohn XXXX (IFA: XXXX ) geriet bereits mehrfach mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt und verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt. Haben Sie eine eigene Wahrnehmung als Mutter dazu? LA: Ihr Sohn römisch 40 (IFA: römisch 40 ) geriet bereits mehrfach mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt und verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt. Haben Sie eine eigene Wahrnehmung als Mutter dazu? VP: Ich weiß. LA: Ihr Sohn XXXX (IFA: XXXX ) geriet ebenfalls bereits mehrfach mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt und verbüßt derzeit auch eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt. Haben Sie eine eigene Wahrnehmung als Mutter dazu? LA: Ihr Sohn römisch 40 (IFA: römisch 40 ) geriet ebenfalls bereits mehrfach mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt und verbüßt derzeit auch eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt. Haben Sie eine eigene Wahrnehmung als Mutter dazu? VP: Ich weiß. LA: Befand sich Ihr Sohn XXXX (IFA: XXXX ) jemals in Haft?LA: Befand sich Ihr Sohn römisch 40 (IFA: römisch 40 ) jemals in Haft? VP: Nein. LA: Würden Sie sich selbst als religiös bezeichnen? VP: Ja, ich bin schon religiös, bete regelmäßig zuhause und halte mich an den Ramadan. LA: Besuchen Sie hier in Österreich eine Moschee? VP: Nein. Ich praktiziere meinen Glauben zuhause. LA: Verfügen Sie über einen gültigen russischen Reisepass? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Ich hatte früher einen russischen Reisepass. In Polen wurden uns damals anlässlich unserer Einreise nach Europa die Reisepässe abgenommen. Seitdem besitze ich keinen russischen Pass mehr. LA: Sind Sie in Besitz anderer bzw. sonstiger Identitätsnachweise Ihres Herkunftslandes (Geburtsurkunde, Personalausweis, Führerschein, Staatsbürgerschaftsnachweis, etc.)? VP: Es gibt eine russische Heiratsurkunde. Diese müsste mein Ehegatte bereits vorgelegt haben. In meinem asylrechtlichen Vorakt sollten sich ebenfalls diverse Dokumentenkopien befinden. LA: Wie oft und in welchen Zeiträumen waren Sie seit Asylzuerkennung wieder in der Russischen Föderation/Inguschetien/Tschetschenien? VP: Nein, ich war nicht wieder im Herkunftsland. LA: Ich weise Sie auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hin. Waren Sie seit Asylzuerkennung jemals wieder im Herkunftsland, etwa zur Regelung von persönlichen Angelegenheiten, familiären Besuchsnahmen, Grundstücks- oder Erbschaftsangelegenheiten, Urlaub, etc.? VP: Nein. LA: Waren Angehörige/Verwandte von Ihnen seit Zuerkennung des Asylstatus wieder in Russland/Inguschetien/Tschetschenien? VP: Nein, ich wüsste nicht. LA: Aus diversen dem Bundesamt zugegangenen Informationen hinsichtlich Ihrer Familie ergab sich die Notwendigkeit, entsprechende Aberkennungsverfahren einzuleiten. Darüber hinaus stellen sich die Verhältnisse in Ihrem Herkunftsstaat als geändert dar, und zwar im Sinne einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich gewesen sind. Deshalb wurde seitens des BFA per Aktenvermerk vom 06.10.2020 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG eingeleitet. Es wird heute geprüft, ob Sie den Asylstatus weiterhin benötigen. Die heutige Einvernahme dient der Beweisführung Ihrer Angaben und zur Feststellung ob und aus welchen Gründen Ihnen in Österreich weiterhin Schutz gewährt werden soll/muss. Möchten Sie dazu grundsätzlich etwas angeben?Deshalb wurde seitens des BFA per Aktenvermerk vom 06.10.2020 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eingeleitet. Es wird heute geprüft, ob Sie den Asylstatus weiterhin benötigen. Die heutige Einvernahme dient der Beweisführung Ihrer Angaben und zur Feststellung ob und aus welchen Gründen Ihnen in Österreich weiterhin Schutz gewährt werden soll/muss. Möchten Sie dazu grundsätzlich etwas angeben? VP: Ich habe das verstanden. Nachgefragt, ich gebe dazu keine Stellungnahme ab. LA: Wo sind Sie aufgewachsen? VP: Ich bin in Inguschetien geboren und habe immer in XXXX gelebt. VP: Ich bin in Inguschetien geboren und habe immer in römisch 40 gelebt. LA: Wo haben Sie zuletzt im Herkunftsstaat gewohnt? VP: Nachdem ich meinen Mann kennengelernt bzw. geheiratet habe, haben wir gemeinsam in XXXX , XXXX gelebt. Ich weiß aber die genaue Adresse nicht mehr. VP: Nachdem ich meinen Mann kennengelernt bzw. geheiratet habe, haben wir gemeinsam in römisch 40 , römisch 40 gelebt. Ich weiß aber die genaue Adresse nicht mehr. LA: Welche Schulbildung haben Sie absolviert? VP: Ich habe 9 Jahre die Grundschule in Inguschetien absolviert. LA: Haben Sie eine weiterführende bzw. höhere Schulbildung genossen? VP: Nein. LA: Haben Sie einen Beruf erlernt? VP: Ich habe 4 Monate lang eine Ausbildung zur Buchhalterin in Inguschetien begonnen. Aber danach habe ich geheiratet und die Berufsausbildung abgebrochen. LA: Was haben Sie zuletzt im Herkunftsland beruflich gemacht bzw. gearbeitet? VP: Ich war Hausfrau. LA: Wie gestaltete sich zuletzt Ihre wirtschaftliche/finanzielle Lage im Herkunftsland? VP: Kann ich nicht genau sagen, um die Finanzen hat sich mein Mann gekümmert. Nachgefragt, es hat uns aber an nichts gefehlt. LA: Wie lautet Ihr Familienstand? VP: Verheiratet. Mein Gatte heißt XXXX , geboren am XXXX . Mein Gatte ist ebenfalls russischer Staatsbürger und hat Asyl in Österreich. Er wohnt an der gemeinsamen Adresse in XXXX .VP: Verheiratet. Mein Gatte heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 . Mein Gatte ist ebenfalls russischer Staatsbürger und hat Asyl in Österreich. Er wohnt an der gemeinsamen Adresse in römisch 40 . LA: Wann und wo haben Sie geheiratet? VP: Ich weiß es ehrlich gesagt nicht mehr genau. Ich war damals 19 Jahre alt. LA: Wie viele Kinder haben Sie und wo halten sich diese zurzeit auf? VP: Ich habe insgesamt 5 Kinder. • XXXX StA. Russ. Föderation, dzt. Justizanstalt XXXX • römisch 40 StA. Russ. Föderation, dzt. Justizanstalt römisch 40 • XXXX , StA. Russ. Föderation, dzt. Justizanstalt XXXX • römisch 40 , StA. Russ. Föderation, dzt. Justizanstalt römisch 40 • XXXX , StA. Russ. Föderation, whft. XXXX • römisch 40 , StA. Russ. Föderation, whft. römisch 40 • XXXX , StA. Russ. Föderation, whft. XXXX • römisch 40 , StA. Russ. Föderation, whft. römisch 40 • XXXX , StA. Russ. Föderation, whft. XXXX • römisch 40 , StA. Russ. Föderation, whft. römisch 40 LA: Wie heißen Ihre Eltern und wo leben diese aktuell? VP: XXXX (Vater) und XXXX (Mutter). Ich kenne die genauen Geburtsdaten jedoch nicht. Meine Mutter ist 98 Jahre alt. Mein Vater ist bereits vor 21 Jahren verstorben. Meine Mutter lebt noch in Inguschetien. VP: römisch 40 (Vater) und römisch 40 (Mutter). Ich kenne die genauen Geburtsdaten jedoch nicht. Meine Mutter ist 98 Jahre alt. Mein Vater ist bereits vor 21 Jahren verstorben. Meine Mutter lebt noch in Inguschetien. LA: Haben Sie noch weitere bzw. sonstige Verwandte in der Russischen Föderation? VP: Ja, ich habe 3 Brüder und 5 Schwestern. Sie leben alle in Inguschetien. LA: Stehen Sie in regelmäßigem Kontakt mit Ihren im Herkunftsland aufhältigen Angehörigen? VP: Nein, eigentlich nicht. LA: Warum nicht? VP: Keine Ahnung. LA: Sie leben aktuell in XXXX . Stimmt das?LA: Sie leben aktuell in römisch 40 . Stimmt das? VP: Ja, das stimmt. LA: Gibt es einen meldebehördlichen Nachweis? VP: Ja. LA: Wer lebt noch an dieser Adresse? VP: Mein Ehegatte, meine Tochter XXXX sowie die zwei Söhne XXXX und XXXX . Die anderen zwei Söhne ( XXXX und XXXX ) befinden sich aktuell in Haft in XXXX . VP: Mein Ehegatte, meine Tochter römisch 40 sowie die zwei Söhne römisch 40 und römisch 40 . Die anderen zwei Söhne ( römisch 40 und römisch 40 ) befinden sich aktuell in Haft in römisch 40 . LA: Leben noch andere Verwandte von Ihnen in Österreich – von Ihrer Gattin und den Kindern abgesehen? VP: Nein. LA: Gehen Sie derzeit in Österreich einer ordentlichen Beschäftigung nach? VP: Ja. Ich bin als Leiharbeiterin in der Produktion bei der Fa. XXXX beschäftigt. Ich verdiene etwa EUR 1.715,- netto monatlich. Ich kann einen aktuellen Lohnzettel vorlegen.VP: Ja. Ich bin als Leiharbeiterin in der Produktion bei der Fa. römisch 40 beschäftigt. Ich verdiene etwa EUR 1.715,- netto monatlich. Ich kann einen aktuellen Lohnzettel vorlegen. Anmerkung: Abrechnungsbeleg für Jänner 2021 wird vorgelegt. Kopie zum Akt. LA: Verfügen Sie über finanzielle Mittel (Bargeld, Ersparnisse, Grundstück, etc.)? VP: Ich verdiene mein eigenes Geld und habe ein regelmäßiges Einkommen. Aber ich habe keine Ersparnisse oder sonstige Vermögenswerte. LA: Haben Sie oder Ihre Familie Schulden? VP: Nein. LA: Wie gut sprechen Sie Deutsch? Haben Sie an Deutschkursen teilgenommen? VP: Ich habe Deutschkurse absolviert und spreche Deutsch auf Niveau A
- LA: Haben Sie in Österreich an beruflichen Aus- bzw. Fortbildungen teilgenommen? VP: Nein. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich aktiv? VP: Nein. LA: Wie beurteilen Sie Ihre bisherige Integration in Österreich? Was ist Ihnen dabei wichtig zu erwähnen? VP: Natürlich bin ich integriert. Ich lebe seit 18 oder 19 Jahren hier in Österreich. Ich habe viele österreichische Freunde und Bekannte hier. Ich gehe auch arbeiten. LA: Haben Sie heute Ihren österreichischen Konventionspass mit? Können Sie das Dokument vorlegen? VP: Ja. Anmerkung: VP legt österr. Konventionspass (Nr. XXXX ) vor.Anmerkung: VP legt österr. Konventionspass (Nr. römisch 40 ) vor. Anmerkung: Seitenanzahl komplett. Anmerkung: Keine Stempelvermerke, Visa oder Reisebewegungen ersichtlich. LA: Waren Sie jemals politisch aktiv oder Mitglied einer politischen Bewegung/Partei? VP: Nein. LA: Wurden Sie in Russland jemals aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihrer Glaubenseinstellung bedroht? VP: Nein. LA: Gab es für Sie jemals Probleme mit den russischen Heimatbehörden? VP: Nein. LA: Wurden Sie in Russland, in Österreich bzw. international jemals gerichtlich verurteilt? VP: Nein. LA: Seit wann sind Sie in Österreich asylberechtigt? VP: Seit September
- LA: Was waren die seinerzeitigen Gründe für Ihre Asylantragstellung in Österreich? VP: Ich habe mich immer auf die Fluchtgründe meines Ehegatten bezogen. LA: Haben bzw. hatten Sie eigene Fluchtgründe? VP: Nein, ich habe damals einen Asylerstreckungsantrag eingebracht und mich auf die Fluchtgründe meines Gatten bezogen. Ich habe keine eigenen bzw. persönlichen Asylgründe. LA: Sind die damaligen Fluchtgründe aktuell noch ersichtlich? VP: Ich weiß es nicht, aber wahrscheinlich ja. LA: Kennen Sie die damaligen Fluchtgründe Ihres Gatten überhaupt? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Wir reden über so etwas eigentlich nicht. Es sind seine Probleme, ich mische mich nicht ein. LA: Wie würde sich Ihre persönliche Situation im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation darstellen? VP: Ich habe gar nicht vor, nach Russland zurückzukehren. Deshalb kann ich die Frage nicht beantworten. Wir sind als Familie seit 18 Jahren hier und haben Österreich seitdem nicht verlassen. LA: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe? VP: Nein. LA: Werden Sie persönlich im Herkunftsstaat verfolgt bzw. bedroht? VP: Nein. LA: Werden Ihre Kinder persönlich im Herkunftsstaat verfolgt bzw. bedroht? VP: Nein. LA: Wie bereits erwähnt, wurde seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF eingeleitet, da die Behörde begründet davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Asylzuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat als auch infolge geänderter persönlicher Umstände , nicht mehr vorliegen.LA: Wie bereits erwähnt, wurde seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG idgF eingeleitet, da die Behörde begründet davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Asylzuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat als auch infolge geänderter persönlicher Umstände , nicht mehr vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass die Gründe, welche ursprünglich zur Gewährung Ihres Asylstatus geführt haben, nicht mehr vorliegen und darüber hinaus keine Gefährdung Ihrer Person im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu prognostizieren ist. Bis zu einer rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens bleibt Ihnen der Status erhalten. Ein allfälliges Aufenthaltsrecht nach dem NAG bleibt davon unberührt, d.h. Sie könnten mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ weiterhin in Österreich aufhältig sein und einer Beschäftigung nachgehen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich habe das verstanden. Nachgefragt, ich gebe keine Stellungnahme dazu ab. LA: Die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation werden Ihnen ausgefolgt. Sie haben die Möglichkeit, jetzt aktuell zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen oder binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich eine Stellungnahme einzubringen. Die ausgefolgten Länderfeststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. LA: Die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation werden Ihnen ausgefolgt. Sie haben die Möglichkeit, jetzt aktuell zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen oder binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich eine Stellungnahme einzubringen. Die ausgefolgten Länderfeststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Wollen Sie hierzu jetzt oder später eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich brauche das nicht. Danke, aber nein. Ich gebe keine Stellungnahme dazu ab. LA: Haben Sie alles angegeben, das Ihnen wichtig erscheint, oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Alles wurde gesagt. Ich habe keine Ergänzungen. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja, alles verstanden. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit Einwendungen vorzubringen oder etwas richtig zu stellen. VP: Ok. […]
- Anlässlich ihrer erfolgten niederschriftlichen Einvernahme am 25.02.2021 wurde den BF1-BF2 die Möglichkeit geboten, zu den Länderfeststellungen (Russische Föderation) Stellung zu beziehen bzw. binnen zweiwöchiger Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wovon sie keinen Gebrauch machten.
- Am 02.03.2021 wurde die zuständige Wohnsitzbehörde (BH XXXX ) mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 7 Abs. 3 AsylG von der Notwendigkeit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. § 45 Abs. 8 NAG informiert.
- Am 02.03.2021 wurde die zuständige Wohnsitzbehörde (BH römisch 40 ) mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG von der Notwendigkeit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 45, Absatz 8, NAG informiert.
- Am 12.05.2021 wurde den BF1-BF2 seitens der BH XXXX jeweils der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Diese Aufenthaltstitelkarten wurden ihnen am 20.05.2021 ausgefolgt.
- Am 12.05.2021 wurde den BF1-BF2 seitens der BH römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Diese Aufenthaltstitelkarten wurden ihnen am 20.05.2021 ausgefolgt.
- Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 12.01.2022 (BF1) bzw. vom 17.01.2022 (BF2), wurde den BF1-BF2 der mit Erkenntnis vom 19.09.2014 zuerkannte Status von Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das BFA den BF1-BF2 gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 12.01.2022 (BF1) bzw. vom 17.01.2022 (BF2), wurde den BF1-BF2 der mit Erkenntnis vom 19.09.2014 zuerkannte Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das BFA den BF1-BF2 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wurde darin ausgeführt, dass der BF1 in seinem Herkunftsstaat niemals gerichtlich verurteilt worden sei und sich selbst nicht aktiv an Kampfhandlungen des Tschetschenienkrieges beteiligt habe. Er sei in der Russischen Föderation nie politisch tätig gewesen und sei weder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch seiner Glaubenseinstellung bedroht worden. Seit der Ausreise des BF1 und seiner Familie aus dem Herkunftsstaat seien mehr als 17 Jahre vergangen und hätten sich die Umstände im Herkunftsstaat nunmehr geändert. Es haben keine Hinweise auf Verfolgung von Unterstützern von Widerstandskämpfern in Zusammenhang mit den Tschetschenienkriegen mehr gefunden werden können. Anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde habe der BF1 auch keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen vorgebracht, sondern sich lediglich vage darauf berufen, dass er im Falle seiner Rückkehr verhaftet würde und man auf einer Liste aufscheine, sofern man in der Russischen Föderation als Krimineller dastehe. Es sei auf das zwischenzeitig erlassene Amnestiegesetz zu verweisen und habe sich die Lage in den letzten Jahrzehnten im Herkunftsstaat maßgeblich geändert. Seit den behördlichen Vorladungen des BF1 zur Vernehmung beim Untersuchungskomitee für die Republik Inguschetien im Jahr 2011 seien mehr als 10 Jahre vergangen. Insbesondere sei auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach keine Hinweise mehr auf eine Verfolgung von Veteranen der Tschetschenienkriege nach 2011 gefunden werden konnten.
- Gegen die oben angeführten Bescheide vom 12.01.2022, bzw. am 17.01.2022, wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF1-BF2 am 07.02.2022 fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung, erhoben. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, indem sie sich nicht ausreichend mit den Gründen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, auseinandergesetzt hätte. Aus den aktuellen Länderberichten gehe hervor, dass es im Nordkaukasus weiterhin zu politischer Verfolgung und massiven Menschenrechtsverletzungen komme. Auch die Covid-19 Situation habe die Situation noch verschärft und würde ehemaligen Asylberechtigten Gefängnis, Folter und Tod im Nordkaukasus drohen. Als Beispiel genannt sei der Fall von XXXX welcher im April 2021 von Frankreich in die Russische Föderation abgeschoben worden und einen Tag nach seiner Ankunft in Moskau in ein Untersuchungsgefängnis in Tschetschenien gebracht worden sei. Kritiker von Kadyrow würden sogar in Europa verfolgt und getötet. In diesem Zusammenhang wurde auch auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Länderberichten und zu § 8 AsylG verwiesen. Die Länderberichte seien unvollständig und nicht fallbezogen. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft und habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt auf eine Lageverbesserung in der Russischen Föderation zu verweisen. In der Beweiswürdigung gehe die belangte Behörde nicht auf das konkrete Vorbringen des BF ein, wonach er auf einer Liste verdächtiger Personen stehe. Wie die belangte Behörde zur Einschätzung komme, dass kein gesteigertes Interesse am BF1 vorliege, lasse sie völlig offen. Im Zuerkennungsverfahren sei das BVwG von einem gesteigerten Interesse am BF1 ausgegangen und bestätige somit, dass dieser auf einer Liste geführt wäre, sonst wäre ihm wohl kaum Asyl gewährt worden. In der Folge wurden Auszüge aus den Erkenntnissen vom 19.09.2014, mit welchen den BF1-BF2 Asyl gewährt wurde, zitiert.
- Gegen die oben angeführten Bescheide vom 12.01.2022, bzw. am 17.01.2022, wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF1-BF2 am 07.02.2022 fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung, erhoben. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, indem sie sich nicht ausreichend mit den Gründen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, auseinandergesetzt hätte. Aus den aktuellen Länderberichten gehe hervor, dass es im Nordkaukasus weiterhin zu politischer Verfolgung und massiven Menschenrechtsverletzungen komme. Auch die Covid-19 Situation habe die Situation noch verschärft und würde ehemaligen Asylberechtigten Gefängnis, Folter und Tod im Nordkaukasus drohen. Als Beispiel genannt sei der Fall von römisch 40 welcher im April 2021 von Frankreich in die Russische Föderation abgeschoben worden und einen Tag nach seiner Ankunft in Moskau in ein Untersuchungsgefängnis in Tschetschenien gebracht worden sei. Kritiker von Kadyrow würden sogar in Europa verfolgt und getötet. In diesem Zusammenhang wurde auch auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Länderberichten und zu Paragraph 8, AsylG verwiesen. Die Länderberichte seien unvollständig und nicht fallbezogen. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft und habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt auf eine Lageverbesserung in der Russischen Föderation zu verweisen. In der Beweiswürdigung gehe die belangte Behörde nicht auf das konkrete Vorbringen des BF ein, wonach er auf einer Liste verdächtiger Personen stehe. Wie die belangte Behörde zur Einschätzung komme, dass kein gesteigertes Interesse am BF1 vorliege, lasse sie völlig offen. Im Zuerkennungsverfahren sei das BVwG von einem gesteigerten Interesse am BF1 ausgegangen und bestätige somit, dass dieser auf einer Liste geführt wäre, sonst wäre ihm wohl kaum Asyl gewährt worden. In der Folge wurden Auszüge aus den Erkenntnissen vom 19.09.2014, mit welchen den BF1-BF2 Asyl gewährt wurde, zitiert. Rechtlich wurde ausgeführt, dass eine allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage per se nicht zur Aberkennung des Asylstatus führen könne. Wie ausgeführt habe das BVwG im Erkenntnis, mit welchem es dem BF1 Asyl zuerkannt habe, ausgeführt, dass der BF1 Ziel staatlicher Verfolgungshandlungen und diesbezüglich aktenkundig, somit registriert, sei. Es seien keine Hinweise hervorgekommen, wonach dies mittlerweile nicht mehr der Fall sein sollte, weshalb sich die Lage nicht geändert habe. Auch zum Zeitpunkt der Asylgewährung habe es bereits die Möglichkeit von Amnestien gegeben, worauf das BVwG ausdrücklich hingewiesen habe, weshalb keine Änderung der Lage zu erkennen sei. Sofern das Bundesamt darauf verweise, dass keine Hinweise auf Verfolgungen nach 2011 zu finden seien, könne dies nicht den Tatsachen entsprechen, habe das BVwG dem BF1 doch erst im Jahr 2014 Asyl zuerkannt. Auf den Entscheidungszeitpunkt als Prognosemaßstab sei hingewiesen. Hätte die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht angemessen wahrgenommen, hätte sie dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, weil dem BF im gesamten Gebiet der Russischen Föderation Verfolgung drohe. Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des BF1 langte am 10.02.2022 bei der Gerichtsabteilung W236 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der BF2 langte am 15.02.2022 bei der Gerichtsabteilung W103 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Unzuständigkeitseinrede vom 16.02.2022 erklärte sich die Richterin der Gerichtsabteilung W236 infolge Annexität als unzuständig, weshalb der Akt des BF1 am 16.02.2022 ebenfalls der Gerichtsabteilung W103 zugeteilt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF1-BF2 sind miteinander verheiratet, Staatsangehörige der Russischen Föderation, der inguschetischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Ihre Identitäten stehen fest. Den BF1-BF2 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnissen des BVwG vom 19.09.2014, Zl. XXXX bzw. XXXX , ebenso wie ihren 5 gemeinsamen Kindern, in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Dem BF1 wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil er während des ersten Tschetschenienkrieges eine tschetschenische Widerstandsgruppe unterstützt habe, die seit 1995 aktiv gewesen sei und ausschließlich im Gebiet der tschetschenischen Republik operiert habe. Von dieser Gruppe würden nur noch drei Personen, eine in Polen, eine in Deutschland, eine in Belgien leben. Die anderen Gruppenmitglieder seien umgekommen oder verschwunden. Der BF1 habe diese Gruppe unterstützt, indem er sie mit Uniformen, Waffen und Munition versorgt und ihren Mitgliedern Essen zur Verfügung gestellt habe. Der BF1 sei auch nach seiner Ausreise Gegenstand von Ermittlungstätigkeiten sicherheitsdienstlicher Stellen der Russischen Föderation gewesen, wie mehrere Ladungen zur Vernehmung des BF1 seitens des russischen Innenministeriums und beim Untersuchungskomitee der Russischen Föderation für die Republik Inguschetien für März und April 2011 zeigen würden. 1.
- Die BF1-BF2 sind miteinander verheiratet, Staatsangehörige der Russischen Föderation, der inguschetischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Ihre Identitäten stehen fest. Den BF1-BF2 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnissen des BVwG vom 19.09.2014, Zl. römisch 40 bzw. römisch 40 , ebenso wie ihren 5 gemeinsamen Kindern, in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Dem BF1 wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil er während des ersten Tschetschenienkrieges eine tschetschenische Widerstandsgruppe unterstützt habe, die seit 1995 aktiv gewesen sei und ausschließlich im Gebiet der tschetschenischen Republik operiert habe. Von dieser Gruppe würden nur noch drei Personen, eine in Polen, eine in Deutschland, eine in Belgien leben. Die anderen Gruppenmitglieder seien umgekommen oder verschwunden. Der BF1 habe diese Gruppe unterstützt, indem er sie mit Uniformen, Waffen und Munition versorgt und ihren Mitgliedern Essen zur Verfügung gestellt habe. Der BF1 sei auch nach seiner Ausreise Gegenstand von Ermittlungstätigkeiten sicherheitsdienstlicher Stellen der Russischen Föderation gewesen, wie mehrere Ladungen zur Vernehmung des BF1 seitens des russischen Innenministeriums und beim Untersuchungskomitee der Russischen Föderation für die Republik Inguschetien für März und April 2011 zeigen würden. 1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass die BF1-BF2 in der Russischen Föderation unverändert aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des der BF1-BF2 in der Russischen Föderation festgestellt werden. 1.
- Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig und einmal strafgerichtlich verurteilt, im Strafregister der Republik Österreich ist folgende Verurteilung ersichtlich: 01) BG XXXX vom 17.05.2017 RK 23.05.201701) BG römisch 40 vom 17.05.2017 RK 23.05.2017 § 223
(2)StGBParagraph 223,
(2)StGB Datum der (letzten) Tat 25.05.2016 Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 23.05.2017 zu BG XXXX RK 23.05.2017zu BG römisch 40 RK 23.05.2017 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 23.05.2017 BG XXXX vom 11.09.2020BG römisch 40 vom 11.09.2020 1.
- Die BF1-BF2 sind im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Die BF1-BF2 liefen dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die BF1-BF2 sprechen muttersprachlich Inguschisch, Tschetschenisch und gut Russisch. Die BF1-BF2 sind gesund und leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie sind arbeitsfähig. Die BF1-BF2 verfügen im Herkunftsstaat noch über die Mutter, drei Brüder und fünf Schwestern der BF
- Die Eltern und der Bruder des BF1 sind bereits verstorben. Der BF1 ist in Inguschetien geboren und hat im Herkunftsstaat 9 Jahre die Schule besucht und eine bautechnische Lehre absolviert. Der BF1 hat als Jugendlicher abwechselnd in Inguschetien und Kasachstan gelebt. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1985 ist er nach Tschetschenien gezogen. Der BF1 hat mit Unterbrechung durch seinen Militärdienst von 1988 bis 1990 in Kasachstan, bis 1997 in Tschetschenien gelebt. Während seines Aufenthalts in Tschetschenien hat der BF1 als Fernfahrer gearbeitet. Danach ist der BF1 nach Inguschetien zurückgekehrt, wo er eine Landwirtschaft betrieben und bis August 2002 gelebt hat. Zuletzt hat der BF1 vor seiner Ausreise im Jahr 2003 in XXXX , in der Russischen Föderation, gewohnt. Der BF1 ist in Inguschetien geboren und hat im Herkunftsstaat 9 Jahre die Schule besucht und eine bautechnische Lehre absolviert. Der BF1 hat als Jugendlicher abwechselnd in Inguschetien und Kasachstan gelebt. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1985 ist er nach Tschetschenien gezogen. Der BF1 hat mit Unterbrechung durch seinen Militärdienst von 1988 bis 1990 in Kasachstan, bis 1997 in Tschetschenien gelebt. Während seines Aufenthalts in Tschetschenien hat der BF1 als Fernfahrer gearbeitet. Danach ist der BF1 nach Inguschetien zurückgekehrt, wo er eine Landwirtschaft betrieben und bis August 2002 gelebt hat. Zuletzt hat der BF1 vor seiner Ausreise im Jahr 2003 in römisch 40 , in der Russischen Föderation, gewohnt. Die BF2 ist ebenfalls in Inguschetien geboren und hat im Herkunftsstaat 9 Jahre lang die Grundschule besucht und eine Lehre zur Buchhalterin begonnen, welche sie nicht abgeschlossen hat. 1.
- Die BF1-BF2 verfügen seit Mai 2021 über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Sie leben mit zwei Söhnen und ihrer Tochter an einer gemeinsamen Adresse in XXXX . Diesen wurde ebenfalls bereits jeweils der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt und Asylaberkennungsverfahren eingeleitet, die noch nicht abgeschlossen sind. Zwei weitere ihrer Söhne befinden sich in Strafhaft. Ihrem Sohn, XXXX wurde der Status des Asylberechtigten ebenfalls bereits aberkannt. Außerdem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen, wobei die Entscheidung am 25.03.2020 unbekämpft in Rechtskraft erwuchs. Ihrem Sohn, XXXX , wurde der Status des Asylberechtigten ebenfalls bereits aberkannt, eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, wobei die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag Zl. W103 1412435-2 ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser befindet sich dzt. in einer Strafhaft, da er zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe wegen § 278a StGB (Kriminelle Organisation) und § 278b Abs 2 StGB (Terroristische Vereinigung) verurteilt wurde. Die BF1-BF2 sprechen gut Deutsch. Der BF1 geht derzeit keiner Beschäftigung nach, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt von staatlichen Leistungen. Die BF2 ist seit 12.06.2020 als Arbeiterin Vollzeit beschäftigt und verfügt über ein regelmäßiges Einkommen. 1.
- Die BF1-BF2 verfügen seit Mai 2021 über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Sie leben mit zwei Söhnen und ihrer Tochter an einer gemeinsamen Adresse in römisch 40 . Diesen wurde ebenfalls bereits jeweils der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt und Asylaberkennungsverfahren eingeleitet, die noch nicht abgeschlossen sind. Zwei weitere ihrer Söhne befinden sich in Strafhaft. Ihrem Sohn, römisch 40 wurde der Status des Asylberechtigten ebenfalls bereits aberkannt. Außerdem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen, wobei die Entscheidung am 25.03.2020 unbekämpft in Rechtskraft erwuchs. Ihrem Sohn, römisch 40 , wurde der Status des Asylberechtigten ebenfalls bereits aberkannt, eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, wobei die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag Zl. W103 1412435-2 ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser befindet sich dzt. in einer Strafhaft, da er zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe wegen Paragraph 278 a, StGB (Kriminelle Organisation) und Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB (Terroristische Vereinigung) verurteilt wurde. Die BF1-BF2 sprechen gut Deutsch. Der BF1 geht derzeit keiner Beschäftigung nach, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt von staatlichen Leistungen. Die BF2 ist seit 12.06.2020 als Arbeiterin Vollzeit beschäftigt und verfügt über ein regelmäßiges Einkommen. 1.
- Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt: „Covid-19-Situation Letzte Änderung: 18.05.2021 Russland ist von Covid-19 landesweit stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg (AA 15.2.2021). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation WHO (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 zuständig, beispielsweise betreffend Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CHRR 12.3.2021). Die Maßnahmen der Regionen sind unterschiedlich, richten sich nach der epidemiologischen Situation in der jeweiligen Region und ändern sich laufend (WKO 9.3.2021; vgl. AA 15.2.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 9.3.2021).Russland ist von Covid-19 landesweit stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg (AA 15.2.2021). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation WHO (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 zuständig, beispielsweise betreffend Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CHRR 12.3.2021). Die Maßnahmen der Regionen sind unterschiedlich, richten sich nach der epidemiologischen Situation in der jeweiligen Region und ändern sich laufend (WKO 9.3.2021; vergleiche AA 15.2.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 9.3.2021). Die regierungseigene Covid-19-Homepage gibt Auskunft über die vom russischen Gesundheitsministerium empfohlenen Covid-19-Medikamente, nämlich Favipiravir, Hydroxychloroquin, Mefloquin, Azithromycin, Lopinavir/Ritonavir, rekombinantes Interferon-beta-1b und Interferon-alpha, Umifenovir, Tocilizumab, Sarilumab, Olokizumab, Canakinumab, Baricitinib und Tofacitinib. Der in Moskau entwickelte Covid-19-Krankenhausbehandlungsstandard umfasst folgende vier Komponenten: Antivirale Therapie, Antithrombose-Medikation, Sauerstoffmangelbehebung und Prävention/Behandlung von Komplikationen. Auf Anordnung des Arztes wird Patienten ein Pulsoxymeter ausgehändigt (Gerät zur Messung des Blutsauerstoffsättigungsgrades). Die medizinische Covid-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CHRR o.D.a). Folgende Impfstoffe wurden in der Russischen Föderation entwickelt: Gam-COVID-Vac ('Sputnik V'), EpiVacCorona, CoviVac und Ad5-nCoV (CHRR o.D.b). Mittlerweile sind in der Russischen Föderation drei heimische Impfstoffe zugelassen (Sputnik V, EpiVacCorona und CoviVac). Groß angelegte klinische Studien gibt es bisher nicht (DS 20.2.2021; vgl. RFE/RL 21.2.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.). In Moskau wurden bisher mehr als 700.000 Personen geimpft (Mos.ru 8.3.2021). Obwohl Russland als weltweit erstes Land seinen Covid-Impfstoff Sputnik V registrierte, haben die Impfungen effizient gerade erst begonnen (DS 12.2.2021). Bisher wurden in der Russischen Föderation in etwa 2,2 Millionen Personen (ca. 1,5% der Bevölkerung) geimpft bzw. erhielten zumindest eine der zwei Teilimpfungen (RFE/RL 21.2.2021).Folgende Impfstoffe wurden in der Russischen Föderation entwickelt: Gam-COVID-Vac ('Sputnik V'), EpiVacCorona, CoviVac und Ad5-nCoV (CHRR o.D.b). Mittlerweile sind in der Russischen Föderation drei heimische Impfstoffe zugelassen (Sputnik römisch fünf, EpiVacCorona und CoviVac). Groß angelegte klinische Studien gibt es bisher nicht (DS 20.2.2021; vergleiche RFE/RL 21.2.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.). In Moskau wurden bisher mehr als 700.000 Personen geimpft (Mos.ru 8.3.2021). Obwohl Russland als weltweit erstes Land seinen Covid-Impfstoff Sputnik römisch fünf registrierte, haben die Impfungen effizient gerade erst begonnen (DS 12.2.2021). Bisher wurden in der Russischen Föderation in etwa 2,2 Millionen Personen (ca. 1,5% der Bevölkerung) geimpft bzw. erhielten zumindest eine der zwei Teilimpfungen (RFE/RL 21.2.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei der Grenzkontrolle keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, die nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Die Ausreise aus Russland ist bis auf unbestimmte Zeit eingeschränkt und nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Die internationalen Flugverbindungen wurden teilweise wieder aufgenommen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden derzeit ein- bis zweimal wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Pandemiezeit aufrecht erhalten (WKO 9.3.2021). Der internationale Zugverkehr – mit Ausnahme der Strecke zwischen Russland und Belarus - und der Fährverkehr sind eingestellt (AA 15.2.2021). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Sozialabgabenreduktion sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse dazu. Viele der Maßnahmen sind nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und haben einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 9.3.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen usw. (CHRR o.D.c). Jänner bis Oktober 2020 ist die Industrieproduktion pandemiebedingt um 3,1% zurückgegangen. Besonders die Rohstoffproduktion ist um 6,6% gefallen, während die verarbeitende Industrie mit 0,3% praktisch stagnierte. Die im Jahr 2020 sehr stark fallenden Ölpreise waren unter anderem eine Auswirkung der Covid-19-Pandemie und mit einem globalen Nachfragerückgang verbunden und führten zu einer Rubelabwertung von 25%. Nach leichter Erholung verlor der Rubel unter anderem wegen der anhaltenden geringen Rohstoffnachfrage Mitte 2020 erneut an Wert und lag Anfang Dezember bei ca. 90 Rubel je Euro (WKO 12.2020). Das Realwachstum des Bruttoinlandsprodukts betrug im Jahr 2020 -3,1%. Im Vergleich dazu betrug der entsprechende Wert im Jahr 2019 2%. Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2020 17,8% des Bruttoinlandsprodukts (2019: 12,4%) (WIIW o.D.). Moskau: In Moskau herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Das Tragen von Masken auf Straßen wird empfohlen. Kultur- und Bildungsveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 50% der Zuschauerplätze belegt sind. Bürgern über 65 Jahren und chronisch Kranken wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021; vgl. WKO 9.3.2021, AA 15.2.2021). Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Am Arbeitsplatz sind vorgeschriebene Hygienevorschriften (unter anderem Temperaturmessungen, Mund- und Handschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 9.3.2021). Gemäß dem Moskauer Bürgermeister verbessert sich die Pandemielage in Moskau. Ein Großteil der Einschränkungen wurde aufgehoben. Gastronomiebetriebe sind wieder geöffnet. Für Schüler höherer Klassen und Studierende findet nun wieder Präsenzunterricht statt (Mos.ru 7.3.2021; vgl. Mos.ru 8.3.2021, LM 8.2.2021, Russland Analysen 19.2.2021). In der Oblast [Gebiet] Moskau wurde die Mehrzahl der wegen Covid geltenden Einschränkungen zurückgenommen. Einzig Massenveranstaltungen bleiben fast ausnahmslos verboten (Russland Analysen 19.2.2021).In Moskau herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Das Tragen von Masken auf Straßen wird empfohlen. Kultur- und Bildungsveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 50% der Zuschauerplätze belegt sind. Bürgern über 65 Jahren und chronisch Kranken wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021; vergleiche WKO 9.3.2021, AA 15.2.2021). Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Am Arbeitsplatz sind vorgeschriebene Hygienevorschriften (unter anderem Temperaturmessungen, Mund- und Handschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 9.3.2021). Gemäß dem Moskauer Bürgermeister verbessert sich die Pandemielage in Moskau. Ein Großteil der Einschränkungen wurde aufgehoben. Gastronomiebetriebe sind wieder geöffnet. Für Schüler höherer Klassen und Studierende findet nun wieder Präsenzunterricht statt (Mos.ru 7.3.2021; vergleiche Mos.ru 8.3.2021, LM 8.2.2021, Russland Analysen 19.2.2021). In der Oblast [Gebiet] Moskau wurde die Mehrzahl der wegen Covid geltenden Einschränkungen zurückgenommen. Einzig Massenveranstaltungen bleiben fast ausnahmslos verboten (Russland Analysen 19.2.2021). St. Petersburg: Auch in St. Petersburg herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Die für gastronomische Betriebe geltenden Beschränkungen der Öffnungszeiten wurden aufgehoben. Kulturveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Zuschauerplätze belegt sind. Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke sind Selbstisolierung und Fernarbeit verpflichtend (CHRR 12.3.2021; vgl. Gov.spb 5.3.2021, WKO 9.3.2021, Russland Analysen 8.2.2021). Auch in St. Petersburg herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Die für gastronomische Betriebe geltenden Beschränkungen der Öffnungszeiten wurden aufgehoben. Kulturveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Zuschauerplätze belegt sind. Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke sind Selbstisolierung und Fernarbeit verpflichtend (CHRR 12.3.2021; vergleiche Gov.spb 5.3.2021, WKO 9.3.2021, Russland Analysen 8.2.2021). Tschetschenien: An öffentlichen Orten wird das Tragen von Masken empfohlen. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke ist Selbstisolierung vorgesehen (CHRR 12.3.2021; vgl. Chechnya.gov 10.2.2021, Ria.ru 10.2.2021, KMS 10.2.2021). Bisher wurden mehr als 19.000 Personen geimpft (Chechnya.gov 26.2.2021). Mitarbeitern staatlich finanzierter Organisationen in Tschetschenien wurde mit Entlassung gedroht, sollten sie die Covid-Impfung verweigern. Bewohner in Tschetschenien berichten, ihnen seien Sanktionen angedroht worden, sollten sie sich nicht impfen lassen (CK 23.1.2021). Reisebeschränkungen wurden aufgehoben (Ria.ru 10.2.2021; vgl. Chechnya.gov 10.2.2021, KMS 10.2.2021).An öffentlichen Orten wird das Tragen von Masken empfohlen. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke ist Selbstisolierung vorgesehen (CHRR 12.3.2021; vergleiche Chechnya.gov 10.2.2021, Ria.ru 10.2.2021, KMS 10.2.2021). Bisher wurden mehr als 19.000 Personen geimpft (Chechnya.gov 26.2.2021). Mitarbeitern staatlich finanzierter Organisationen in Tschetschenien wurde mit Entlassung gedroht, sollten sie die Covid-Impfung verweigern. Bewohner in Tschetschenien berichten, ihnen seien Sanktionen angedroht worden, sollten sie sich nicht impfen lassen (CK 23.1.2021). Reisebeschränkungen wurden aufgehoben (Ria.ru 10.2.2021; vergleiche Chechnya.gov 10.2.2021, KMS 10.2.2021). Dagestan: An öffentlichen Orten herrscht Maskenpflicht. Einstweilen dürfen keine Massenveranstaltungen stattfinden. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021). Es finden Massenimpfungen statt, und verwendet wird der Impfstoff Sputnik V (E-dag.ru 23.2.2021). Bisher wurden mehr als 18.000 Personen (2,4%) geimpft (E-dag.ru 12.3.2021). An öffentlichen Orten herrscht Maskenpflicht. Einstweilen dürfen keine Massenveranstaltungen stattfinden. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021). Es finden Massenimpfungen statt, und verwendet wird der Impfstoff Sputnik römisch fünf (E-dag.ru 23.2.2021). Bisher wurden mehr als 18.000 Personen (2,4%) geimpft (E-dag.ru 12.3.2021). […] Politische Lage Letzte Änderung: 26.05.2021 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
- Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
- Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
- Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
- Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vgl. Global Security 21.9.2016, FH 3.3.2021). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die nächste Duma-Wahl steht im Herbst 2021 an (Standard.at 1.1.2021).Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vergleiche Global Security 21.9.2016, FH 3.3.2021). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die nächste Duma-Wahl steht im Herbst 2021 an (Standard.at 1.1.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
- Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürgersollten Jeden wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Neben den bis Juli 2021 verlängerten wirtschaftlichen Sanktionen wegen des andauernden Ukraine-Konfliktes (Presse.com 10.12.2020) haben sich die EU-Außenminister wegen der Inhaftierung des Kremlkritikers Alexej Nawalny auf neue Russland-Sanktionen geeinigt. Die Strafmaßnahmen umfassen Vermögenssperren und EU-Einreiseverbote gegen Verantwortliche für die Inhaftierung Nawalnys (Cicero 22.2.2021). […] Tschetschenien Letzte Änderung: 26.05.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – die Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnenTschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2020). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2020; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow wurde bei den Wahlen vom
- September 2016 laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2020). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2020; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021).In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2020; vergleiche AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow wurde bei den Wahlen vom
- September 2016 laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2020). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2020; vergleiche AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 26.05.2021 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vgl. GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vgl. EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vergleiche GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vergleiche EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020). […] Nordkaukasus Letzte Änderung: 26.05.2021 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2020; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2020; vergleiche AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Dabei sorgen nicht nur Propaganda und Rekrutierung des sogenannten IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sogenannten IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamisti