Obsah (4)
§ 223§ 229§§ 127§ 50RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlW103 1412435-2 Spruch, W103 1412435-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
geführt wird.4. Am 17.06.2020 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) römisch 40 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass hinsichtlich des BF ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts nach Paragraph 278 b,
geführt wird.
- Mit Aktenvermerk vom 02.07.2020 wurde gegen den BF gegenständliches Aberkennungsverfahren eingeleitet.
- Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG XXXX vom 29.09.2020, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1
, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1
, des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2
sowie wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall
zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ (dreieinhalb) Jahren verurteilt. Dieses Gerichtsurteil ist am 29.09.2020 in Rechtskraft erwachsen.6. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG römisch 40 vom 29.09.2020, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,
, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins,
, des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2,
sowie wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, zweiter Fall
zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ (dreieinhalb) Jahren verurteilt. Dieses Gerichtsurteil ist am 29.09.2020 in Rechtskraft erwachsen. 7. Am 25.02.2021 wurde der Vater des BF unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch im Aberkennungsverfahren vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen bzw. verfahrensrelevanten Auszüge lauten wie folgt: […] LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Inguschisch, Tschetschenisch, Russisch und Deutsch. Nachgefragt, meine Muttersprache ist Inguschisch bzw. Tschetschenisch. LA: Ich weise Sie noch darauf hin, dass Sie zur Mitwirkung im gegenständlichen Verfahren verpflichtet sind sowie dazu verpflichtet sind, wahrheitsgetreue Angaben zu machen. Das bedeutet auch, dass falsche Angaben zur Einleitung eines Strafverfahrens führen. VP: Ich habe das verstanden. Ich sage die Wahrheit. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Ich bin gesund. LA: Folgender Sachverhalt und Verfahrensgang wird Ihnen hiermit überblicksmäßig zur Kenntnis gebracht: Sie reisten gemeinsam mit Ihrer Familie im Jahr 2003 in das Bundesgebiet ein und stellten am 11.10.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2004, Zl. XXXX , wurde Ihr Asylantrag abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland für zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung haben Sie fristgerecht Beschwerde erhoben. Über die Jahre hinweg fanden mehrere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, dem Asylgerichtshof und zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2014, Zl. XXXX , wurde Ihrer Beschwerde stattgegeben und Ihnen Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG wurde festgestellt, dass Ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. LA: Folgender Sachverhalt und Verfahrensgang wird Ihnen hiermit überblicksmäßig zur Kenntnis gebracht: Sie reisten gemeinsam mit Ihrer Familie im Jahr 2003 in das Bundesgebiet ein und stellten am 11.10.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2004, Zl. römisch 40 , wurde Ihr Asylantrag abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland für zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung haben Sie fristgerecht Beschwerde erhoben. Über die Jahre hinweg fanden mehrere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, dem Asylgerichtshof und zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2014, Zl. römisch 40 , wurde Ihrer Beschwerde stattgegeben und Ihnen Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, AsylG wurde festgestellt, dass Ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.05.2017, Zl. XXXX , wurden Sie nach § 223 Abs. 2
(Urkundenfälschung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 (einem) Monat verurteilt. Aktuell wohnen Sie in XXXX . Stimmt der Verfahrensgang bzw. möchten Sie dazu etwas angeben oder richtigstellen?Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.05.2017, Zl. römisch 40 , wurden Sie nach Paragraph 223, Absatz 2,
(Urkundenfälschung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 (einem) Monat verurteilt. Aktuell wohnen Sie in römisch 40 . Stimmt der Verfahrensgang bzw. möchten Sie dazu etwas angeben oder richtigstellen? VP: Der Verfahrensgang stimmt. Ich möchte nichts ergänzen. LA: Nennen Sie mir Ihre Personaldaten vollständig und richtig. VP: Ich heiße XXXX , geboren am XXXX in XXXX , XXXX /Inguschetien. Ich bin Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Inguschen und bekenne mich zum muslimischen Glauben sunnitischer Prägung. VP: Ich heiße römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 /Inguschetien. Ich bin Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Inguschen und bekenne mich zum muslimischen Glauben sunnitischer Prägung. LA: Stehen oder standen Sie in Verbindung mit einer gemeingefährlichen, terroristischen oder verfassungsfeindlichen Gruppe/Organisation? VP: Nein, ich hatte und habe keinen Kontakt zu solchen Gruppierungen. LA: Sind Sie jemals mit den österreichischen Verfassungsschutzbehörden (LVT/BVT) in Kontakt gestanden? Gab es für Sie bereits Probleme bzw. Verdachtsmomente hinsichtlich einer verfassungsschutzrelevanten Straftat? VP: Nein. LA: Die Behörde erlangte im Juni 2020 Kenntnis davon, dass gegen Sie der Verdacht wegen § 278b Abs. 2
(terroristische Vereinigung) erhoben wurde. Was sagen Sie dazu?LA: Die Behörde erlangte im Juni 2020 Kenntnis davon, dass gegen Sie der Verdacht wegen Paragraph 278 b, Absatz 2,
(terroristische Vereinigung) erhoben wurde. Was sagen Sie dazu? VP: Ja, das weiß ich. Ich habe damals einen Brief von der Polizei bekommen. Ich wurde vorgeladen und erkennungsdienstlich behandelt. Der Grund war, dass ich ein Video meiner Schwägerin via WhatsApp geschickt habe. Aber ich habe dann einen Brief erhalten, wo ausgeführt wurde, dass ich unschuldig bin. LA: Was für ein Video war das? VP: Das alles war bereits im Jahr 2015. Auf dem Video war ein dreijähriges arabisches Kind zu sehen. Das Kind las aus dem Koran vor. Und das war es eigentlich schon. Nachgefragt, es gab keinen terroristischen Bezug oder Hintergrund. LA: Wie stellt sich der aktuelle Ermittlungsstand dar? Haben Sie eine Wahrnehmung dazu? VP: Das Verfahren wurde eingestellt. LA: Steht oder stand ein Familienmitglied in Verbindung mit einer gemeingefährlichen, terroristischen oder verfassungsfeindlichen Gruppe/Organisation? VP: Nein, absolut nicht. Ich garantiere, dass kein Familienmitglied irgendeinen Bezug oder Kontakt zu terroristischen Vereinigungen hat. LA: Hatte ein Familienmitglied bereits mit den österreichischen Verfassungsschutzbehörden (LVT/BVT) Kontakt? Gab es hinsichtlich Ihrer Familie bereits Probleme bzw. Verdachtsmomente hinsichtlich einer verfassungsschutzrelevanten Straftat? VP: Mein älterer Sohn XXXX sitzt derzeit im Gefängnis. Ich weiß aber nicht, wegen was oder welcher Straftat er verurteilt wurde. Aber er hat keinen Bezug zu Terrorismus. Ich bin auch damals von meinem Herkunftsland wegen Krieg geflüchtet. Ich will damit nichts zu tun haben. VP: Mein älterer Sohn römisch 40 sitzt derzeit im Gefängnis. Ich weiß aber nicht, wegen was oder welcher Straftat er verurteilt wurde. Aber er hat keinen Bezug zu Terrorismus. Ich bin auch damals von meinem Herkunftsland wegen Krieg geflüchtet. Ich will damit nichts zu tun haben. LA: Wissen Sie, wie oft Ihr Sohn XXXX gerichtlich verurteilt wurde?LA: Wissen Sie, wie oft Ihr Sohn römisch 40 gerichtlich verurteilt wurde? VP: Ich weiß nur von einer Verurteilung. LA: Stehen Sie in Kontakt mit Ihrem Sohn XXXX ? Sprechen Sie miteinander?LA: Stehen Sie in Kontakt mit Ihrem Sohn römisch 40 ? Sprechen Sie miteinander? VP: Ja, wir haben regelmäßig Kontakt. Wir telefonieren. LA: Was sagen Sie zum bisherigen Verhalten Ihres Sohnes XXXX ?LA: Was sagen Sie zum bisherigen Verhalten Ihres Sohnes römisch 40 ? VP: Ich weiß, dass er zuletzt wegen § 278b
zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Aber ich bin mit dieser Verurteilung keinesfalls einverstanden und kann mir das nicht erklären. Die Polizei war öfter bei ihm zuhause und haben keine Beweise bei ihm gefunden, die auf Terrorismus hinweisen würden. Der Grund seiner Verurteilung war meiner Meinung nach ein Foto. Darauf war er mit einer Katze abgebildet und hat einen Finger gehoben, die IS-Geste. VP: Ich weiß, dass er zuletzt wegen Paragraph 278 b,
zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Aber ich bin mit dieser Verurteilung keinesfalls einverstanden und kann mir das nicht erklären. Die Polizei war öfter bei ihm zuhause und haben keine Beweise bei ihm gefunden, die auf Terrorismus hinweisen würden. Der Grund seiner Verurteilung war meiner Meinung nach ein Foto. Darauf war er mit einer Katze abgebildet und hat einen Finger gehoben, die IS-Geste. LA: Ihr Sohn XXXX geriet bereits mehrfach mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt und verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt. Haben Sie eine eigene Wahrnehmung als Vater dazu? LA: Ihr Sohn römisch 40 geriet bereits mehrfach mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt und verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt. Haben Sie eine eigene Wahrnehmung als Vater dazu? VP: Ich weiß das. LA: Würden Sie sich selbst als religiös bezeichnen? VP: Ja, ich bin religiös. Ich bete fünfmal am Tag und beachte den Ramadan. LA: Wie stehen Sie zur österreichischen Staatsform, was halten Sie etwa von Demokratie und Rechtsstaat? VP: Ich persönlich hatte niemals Probleme mit den österreichischen Behörden oder staatlichen Strukturen. Mit der Politik habe ich auch nichts zu tun. Ich besuche auch keine politischen Kundgebungen oder Demonstrationen. Damit meine ich etwa Demonstrationen von Tschetschenen oder Inguschen, z.B. gegen Abschiebungen und so. LA: Verfügen Sie über einen gültigen russischen Reisepass? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Als wir damals aus Russland geflüchtet sind, hatten wir natürlich alle Reisepässe. Wir wollten über Weißrussland nach Polen einreisen. An der Grenze Weißrussland/Polen wurden uns die Pässe abgenommen. Die Grenzpolizei wollte uns zurückschicken. Wir sind dann ohne Dokumente weiter nach Österreich eingereist. LA: Wie oft und in welchen Zeiträumen waren Sie seit Asylzuerkennung wieder in der Russischen Föderation/Inguschetien/Tschetschenien? VP: Ich habe seit meiner Einreise im Jahr 2003 das Land Österreich niemals verlassen. Ich war immer nur in Österreich, ich habe auch keine Nachbarländer besucht. LA: Aus den dem Bundesamt zugegangenen Informationen hinsichtlich des Verdachtes nach § 278b Abs. 2
(terroristische Vereinigung) ergaben sich damals für das BFA Anhaltspunkte dafür, dass Sie eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Jedoch stellen sich darüber hinaus die Verhältnisse in Ihrem Herkunftsstaat als geändert dar, und zwar im Sinne einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich gewesen sind. LA: Aus den dem Bundesamt zugegangenen Informationen hinsichtlich des Verdachtes nach Paragraph 278 b, Absatz 2,
(terroristische Vereinigung) ergaben sich damals für das BFA Anhaltspunkte dafür, dass Sie eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Jedoch stellen sich darüber hinaus die Verhältnisse in Ihrem Herkunftsstaat als geändert dar, und zwar im Sinne einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich gewesen sind. Deshalb wurde seitens des BFA per Aktenvermerk vom 02.07.2020 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG eingeleitet. Es wird heute geprüft, ob Sie den Asylstatus weiterhin benötigen. Die heutige Einvernahme dient der Beweisführung Ihrer Angaben und zur Feststellung ob und aus welchen Gründen Ihnen in Österreich weiterhin Schutz gewährt werden soll/muss. Möchten Sie dazu grundsätzlich etwas angeben?Deshalb wurde seitens des BFA per Aktenvermerk vom 02.07.2020 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG eingeleitet. Es wird heute geprüft, ob Sie den Asylstatus weiterhin benötigen. Die heutige Einvernahme dient der Beweisführung Ihrer Angaben und zur Feststellung ob und aus welchen Gründen Ihnen in Österreich weiterhin Schutz gewährt werden soll/muss. Möchten Sie dazu grundsätzlich etwas angeben? VP: Ich verstehe die Hintergründe der Verfahrenseinleitung. Meiner Meinung nach hat sich die Situation in Russland nicht geändert. Es wurden erst kürzlich wieder Menschen in Inguschetien umgebracht bzw. getötet. LA: Wie heißen Ihre Eltern und wo leben diese aktuell? VP: XXXX (Vater) und XXXX (Mutter). Beide sind bereits verstorben. VP: römisch 40 (Vater) und römisch 40 (Mutter). Beide sind bereits verstorben. LA: Haben Sie noch weitere bzw. sonstige Verwandte in der Russischen Föderation? VP: Mein letzter naher Angehöriger (Bruder XXXX ) ist am XXXX krankheitsbedingt verstorben. Ich habe keine Verwandten mehr in der Russischen Föderation. Nachgefragt, meine Schwiegermutter lebt noch in Inguschetien.VP: Mein letzter naher Angehöriger (Bruder römisch 40 ) ist am römisch 40 krankheitsbedingt verstorben. Ich habe keine Verwandten mehr in der Russischen Föderation. Nachgefragt, meine Schwiegermutter lebt noch in Inguschetien. LA: Waren Sie jemals politisch aktiv oder Mitglied einer politischen Bewegung/Partei? VP: Nein. LA: Wurden Sie in Russland jemals aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihrer Glaubenseinstellung bedroht? VP: Nein. LA: Gab es für Sie jemals Probleme mit den russischen Heimatbehörden? VP: Ja. LA: Wurden Sie in Russland, in Österreich bzw. international jemals gerichtlich verurteilt? VP: In Österreich scheint eben diese eine Verurteilung vom Bezirksgericht XXXX auf. Ansonsten wurde ich nirgendwo gerichtlich verurteilt. VP: In Österreich scheint eben diese eine Verurteilung vom Bezirksgericht römisch 40 auf. Ansonsten wurde ich nirgendwo gerichtlich verurteilt. LA: Seit wann sind Sie in Österreich asylberechtigt? VP: Seit September
- LA: Was waren die seinerzeitigen Gründe für Ihre Asylantragstellung in Österreich? VP: Im ersten Tschetschenienkrieg habe ich selbst nicht gekämpft, aber die Widerstandskämpfer unterstützt. Damit meine ich, dass ich finanzielle Unterstützung angeboten, Kleidung und Lebensmittel organsiert und auch Waffen beschafft habe. Ich habe eine bestimmte Widerstandsgruppe unterstützt. Das wurde bekannt und deshalb musste ich mit meiner Familie flüchten. Die russische Regierung hat mich gesucht. Nachgefragt, auf meine Ausführungen damals vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. auf die Feststellungen im gerichtlichen Erkenntnis möchte ich verweisen. LA: Sind die damaligen Fluchtgründe aktuell noch ersichtlich? VP: Ja, natürlich. Es geht nicht nur um mich. Meine Kinder würden ebenfalls Probleme mit den russischen Behörden bekommen. Es ist in Russland leider so, dass die Vorwürfe gegen mich als Vater auch die Kinder betreffen. LA: Wie würde sich Ihre persönliche Situation im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation darstellen? VP: Ich bin mir sicher, dass ich verhaftet werde. Es gibt sicherlich Tschetschenen, die keine Fluchtgründe mehr haben oder nie hatten, aber ich habe die rote Ampel für Russland. LA: Warum sollten die russischen Behörden heute bzw. im Jahr 2021 ein gesteigertes Interesse gerade an Ihrer Person haben? VP: Sobald man in Russland als Krimineller dasteht, wird dieses Verfahren fortgesetzt und scheint bestimmt auf einer Liste auf. LA: Haben Ihre Familienangehörigen (Gattin, Kinder) eigene Fluchtgründe? VP: Nein. LA: Ihre Familienangehörigen (Gattin, Kinder) haben den eigenen Asylstatus im Familienverfahren erhalten bzw. von Ihnen abgeleitet. Eigene Fluchtgründe sind damals hinsichtlich Ihrer Familie nicht hervorgekommen. Stimmt das? VP: Ja, das stimmt. LA: Welche Gründe sprechen gegen eine alternative Niederlassung in Moskau oder St. Petersburg? VP: Zu wem sollte ich dort zurückkehren? Ich habe null Bezug zu russischen Großstädten bzw. keine Verwandten dort.
- Am 07.10.2021 wurde der BF von Behördenvertretern des BFA in der Sprache Deutsch niederschriftlich einvernommen. Diese Amtshandlung fand in der Justizanstalt XXXX statt und gestaltete sich wie folgt:
- Am 07.10.2021 wurde der BF von Behördenvertretern des BFA in der Sprache Deutsch niederschriftlich einvernommen. Diese Amtshandlung fand in der Justizanstalt römisch 40 statt und gestaltete sich wie folgt: […] LA: Ihnen wird hiermit der bisherige Verfahrensgang überblicksmäßig zur Kenntnis gebracht: Sie gelangten im Jahr 2003 als Minderjähriger gemeinsam mit Ihrer Familie nach Österreich und stellten am 11.10.2003 durch Ihre damalige gesetzliche Vertreterin (Mutter) einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylerstreckungsantrag). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2004, Zl. XXXX , wurde Ihr Asylerstreckungsantrag abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2014, Zl. XXXX , wurde Ihrer Beschwerde stattgegeben und Ihnen gem. § 10 iVm § 11 AsylG 1997 Asyl gewährt. Es wurde festgestellt, dass Ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ihre damalige Statuszuerkennung erfolgte aufgrund Ihrer Familieneigenschaft bezogen auf Ihren Vater ( XXXX ). Infolge wurden Sie während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt straffällig. Zu Ihrer Person scheinen bislang insgesamt 8 (acht) rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen auf. Am 02.07.2020 wurde seitens des BFA per Aktenvermerk gegen Sie ein Aberkennungsverfahren gem. § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG eingeleitet. Hintergrund dafür stellt Ihre massive Straffälligkeit sowie die geänderte Lage im Herkunftsstaat dar. Sie befinden sich aktuell in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Stimmt der Verfahrensgang bisher? Möchten Sie dazu etwas anmerken?LA: Ihnen wird hiermit der bisherige Verfahrensgang überblicksmäßig zur Kenntnis gebracht: Sie gelangten im Jahr 2003 als Minderjähriger gemeinsam mit Ihrer Familie nach Österreich und stellten am 11.10.2003 durch Ihre damalige gesetzliche Vertreterin (Mutter) einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylerstreckungsantrag). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2004, Zl. römisch 40 , wurde Ihr Asylerstreckungsantrag abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2014, Zl. römisch 40 , wurde Ihrer Beschwerde stattgegeben und Ihnen gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997 Asyl gewährt. Es wurde festgestellt, dass Ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ihre damalige Statuszuerkennung erfolgte aufgrund Ihrer Familieneigenschaft bezogen auf Ihren Vater ( römisch 40 ). Infolge wurden Sie während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt straffällig. Zu Ihrer Person scheinen bislang insgesamt 8 (acht) rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen auf. Am 02.07.2020 wurde seitens des BFA per Aktenvermerk gegen Sie ein Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG eingeleitet. Hintergrund dafür stellt Ihre massive Straffälligkeit sowie die geänderte Lage im Herkunftsstaat dar. Sie befinden sich aktuell in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Stimmt der Verfahrensgang bisher? Möchten Sie dazu etwas anmerken? VP: Von den beiden Verurteilungen bin ich nur zweimal im Gefängnis gesessen. Bezüglich meiner letzten Verurteilung möchte ich anführen, dass bei mir zu Hause eine Hausdurchsuchung von der Polizei durchgeführt wurde, da es um Hehlerei mit Fahrrädern ging. Im Zuge dieser Durchsuchung wurden Datenträger sichergestellt, auf denen dann der 8strafrechtlich relevante Sacherhalt gefunden wurde. Ich habe das nicht produziert und nicht geteilt. Ich habe das nur angesehen. Fragen zu Ihrer Person und Herkunft LA: Nennen Sie vollständig und richtig Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatszugehörigkeit! VP: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in XXXX geboren. Ich bin Staatsangehöriger der Russischen Föderation.VP: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in römisch 40 geboren. Ich bin Staatsangehöriger der Russischen Föderation. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin ethnischer Inguschete. LA: Welche Sprachen sprechen/lesen/schreiben Sie? VP: Neben Inguschetisch Englisch, Russisch und natürlich Deutsch. LA: Was ist Ihre Muttersprache? VP: Inguschetisch. LA: Wo sind Sie aufgewachsen? VP: Ich bin in Niederösterreich aufgewachsen. LA: Sie sind im Alter von 8 Jahren nach Österreich gekommen, was war vorher. VP: Daran hab ich keine Erinnerung, die Eltern sind mit mir im Alter von ca. 6 Jahren aus Inguschetien ausgereist, glaube ich. LA: Wie lange haben Sie insgesamt in Inguschetien gelebt? VP: Genau weiß ich das nicht, vermutlich 6 Jahre. LA: Sie haben Ihre Kindheit in Inguschetien verbracht. Stimmt das? VP: Das wäre logisch, wie gesagt genau weiß ich das nicht, ich bin in Niederösterreich aufgewachsen. LA: Welche Schule haben Sie in Inguschetien besucht? Wie lange? VP: Ich glaube nicht, ich kann mich nicht daran erinnern. LA: Verfügen Sie über amtliche Dokumente Ihres Herkunftslandes (Reisepass, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Führerschein, Personalausweis, etc.)? VP: Nicht, dass ich wüsste, ich habe auch nie welche benötigt. LA: Haben Sie sich jemals ein russisches Reisedokument ausstellen lassen? VP: Nein, ich habe auch kein Interesse an diesem Land, alles was ich brauche habe ich hier. LA: Wie sieht es mit Ihrer Familie aus, haben sich die ein Dokument ausstellen lassen. VP: So viel ich weiß nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass keiner aus der Familie nach Russland reiste. Wir sind mit dem österreichischen Konventionspass in Europa gereist. LA: Können Sie entsprechende Identitäts- bzw. Personaldokumente organisieren? VP: Das weiß ich nicht, es hat mich nie interessiert. Fragen zu Ihrer Religion und Weltanschauung LA: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie? VP: Ich bin Moslem, nachgefragt gebe ich an, dass ich weder Sunnit noch Schiite bin. LA: Würden Sie sich als religiös bezeichnen? VP: Ich würde mich als nicht religiös bezeichnen, was ist religiös. Nachgefragt gebe ich an, dass ich 5 Mal am Tag bete und den Ramadan einhalte. LA: Kommen Sie aus einer religiösen Familie? Wurden Sie muslimisch erzogen? VP: Ich wurde ganz normal erzogen, beten ist normal. LA: Ihr Vater gab gegenüber dem BFA am 25.02.2021 niederschriftlich zu Protokoll, religiös zu sein, fünfmal am Tag zu beten und den Ramadan zu beachten. Gleichlautend gab das auch Ihre Mutter am 25.02.2021 an. Was sagen Sie dazu? VP: Das stimmt. LA: Wie interpretieren Sie das Adat bzw. die Nochtschalla? Können Sie mit diesen Begrifflichkeiten etwas anfangen? VP: Das sagt mir nichts. LA: Hören Sie westliche Musik? Haben Sie Lieblingsinterpreten / bevorzugte Genres? VP: Ich höre HipHop Rap. Gentleman und Peter Fox, sind meine Lieblingsinterpreten. LA: Dem Akteninhalt bzw. letzten Gerichtsurteil ist zu entnehmen, dass Sie zwischen 03.12.2019 und 16.04.2020 auf dem Instagram-Profil „ XXXX “ u.a. Kampfnashids (islamisch-religiöse Lieder) anderen zugänglich gemacht bzw. verbreitet haben. Was sagen Sie dazu?LA: Dem Akteninhalt bzw. letzten Gerichtsurteil ist zu entnehmen, dass Sie zwischen 03.12.2019 und 16.04.2020 auf dem Instagram-Profil „ römisch 40 “ u.a. Kampfnashids (islamisch-religiöse Lieder) anderen zugänglich gemacht bzw. verbreitet haben. Was sagen Sie dazu? VP: Ich hatte diesen Account. Den habe ich aber bereits vorher gelöscht, als mein zweites Kind zur Welt kam, das war ca. 10 Monate vor der Hausdurchsuchung. Ich habe Lieder geteilt, die waren aber nicht Radikal. LA: Was bedeuten die Begriffe „Kafir“ bzw. „Kuffar“ für Sie? VP: Kafir bedeutet, im Islam, nicht für mich, eine Person, die keinen Glauben hat, ich glaube in Deutsch heißt das Atheist. Kuffar glaube ich ist das gleiche Wort, Einzahl und Mehrzahl. LA: Wie interpretieren Sie den islamischen „Dschihad“? VP: Mir wurde das so gesagt: Der Wortausdruck heißt Weg. Der schönste Weg ist, dass man mit den Eltern, den Nachbarn usw. gut auskommt. Die anderen interpretieren das als gewaltsamer Weg. LA: Haben Sie je eine Pilgerreise (Hidschra) nach Mekka in Saudi-Arabien unternommen?VP: Mir wurde das so gesagt: Der Wortausdruck heißt Weg. Der schönste Weg ist, dass man mit den Eltern, den Nachbarn usw. gut auskommt. Die anderen interpretieren das als gewaltsamer Weg. , LA: Haben Sie je eine Pilgerreise (Hidschra) nach Mekka in Saudi-Arabien unternommen? VP: Nein. LA: Wie stehen Sie zur österreichischen Staatsform? Was halten Sie etwa von Demokratie und Rechtsstaat? VP: Ich lebe hier, es ist gut. LA: Was halten Sie von der Scharia? VP: Es ist ein Teil meiner Religion, ein Gesetz des Islam. Nachgefragt gebe ich an, dass ich einige Teile gut sind, andere Teile sind schlecht. Nachgefragt gebe ich an, dass z.B. das Alkoholverbot gut ist. Ich habe viele Fehler wegen Alkohol gemacht. LA: Was steht für Sie an erster Stelle – die österreichischen Gesetze und Rechtsnormen oder die Regeln Ihrer Religion? VP: Ich lebe in Österreich und deshalb steht dieses Gesetz für mich an erster Stelle. LA: Immer ist Ihnen das aber nicht gelungen. VP: Jeder macht Fehler, es waren aber bis auf einen Einbruch, den ich unter Drogeneinfluss begangen habe, nur Kleinigkeiten. LA: Haben Sie vor Ihrer Inhaftierung eine Moschee hier in Österreich regelmäßig besucht? Wenn ja, welche bzw. wo? VP: Es gibt in XXXX eine türkische Moschee in der Nähe des XXXX und in XXXX .VP: Es gibt in römisch 40 eine türkische Moschee in der Nähe des römisch 40 und in römisch 40 . LA: Haben Sie während Ihrer Haft die Dienste eines islamischen Seelsorgers in Anspruch genommen? VP: Nein, ich glaube hier gibt es gar keinen. LA: Werden Sie vom Verein XXXX aktuell besucht/betreut?LA: Werden Sie vom Verein römisch 40 aktuell besucht/betreut? VP: Ja, seit 1 ½ Jahren jeden Monat. Bis zur Gerichtsverhandlung war das verpflichtend, jetzt nehme ich das freiwillig in Anspruch. LA: Was sagen Sie zum Verein XXXX ? Was halten Sie von den Vereinsvertretern?LA: Was sagen Sie zum Verein römisch 40 ? Was halten Sie von den Vereinsvertretern? VP: Ich finde das gut, es werden Sachverhalte erklärt und man kann nachfragen. Fragen zu Ihren Lebensumständen LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Ich bin gesund und nicht in Behandlung. LA: Welche Schulausbildung haben Sie absolviert? VP: Ich habe in Österreich die Pflichtschule besucht und 2 Jahre die HTL, Elektrotechnik in XXXX , dann bin ich mit Drogen (Gras) erstmals in Verbindung gekommen und habe die Schule abgebrochen. Hier in der Haft mache ich eine Bäckerlehre. VP: Ich habe in Österreich die Pflichtschule besucht und 2 Jahre die HTL, Elektrotechnik in römisch 40 , dann bin ich mit Drogen (Gras) erstmals in Verbindung gekommen und habe die Schule abgebrochen. Hier in der Haft mache ich eine Bäckerlehre. LA: Sind Sie arbeitsfähig? VP: Ja. LA: Waren Sie in Österreich jemals berufstätig? VP: Ich habe eigentlich immer gearbeitet. LA: Wie haben Sie sich in Österreich zuletzt den Lebensunterhalt finanziert? VP: Durch Arbeit, vor der Inhaftierung war ich coronabedingt 1 Monat arbeitslos. Zuletzt arbeitete ich bei der Fa. XXXX . VP: Durch Arbeit, vor der Inhaftierung war ich coronabedingt 1 Monat arbeitslos. Zuletzt arbeitete ich bei der Fa. römisch 40 . LA: Ebenfalls laut Sozialversicherungsdatenauszug haben Sie in der Vergangenheit auch immer wieder Notstandshilfe bzw. Arbeitslosengeld vom AMS bezogen, zuletzt durchgehend von 29.10.2019 bis 21.07.
- Was sagen Sie dazu? VP: Ich glaube das war nach meiner vorletzten Haftentlassung, da hatte ich Probleme, genau weiß ich das nicht. LA: Verfügen Sie über finanzielle Mittel (Bargeld, Einkommen, Ersparnisse, etc.)? VP: Ich habe nicht erspart. LA: Haben Sie Schulden? VP: So Verwaltungsstrafe, genau weiß ich das nicht, sonst habe ich keine Schulden. LA: Beschreiben Sie mir Ihre aktuelle Haftsituation. Haben Sie Kontakt zu anderen Insassen, befinden Sie sich in einer Einzelzelle, etc.? VP: Ich bin hier in der Bäckerei Vorarbeiter. LA: Werden Sie während Ihrer Strafhaft von Angehörigen/Bekannten besucht? Falls ja, wer besucht Sie und in welcher Regelmäßigkeit? VP: Meine Eltern besuchen mich regelmäßig, jetzt ist es hier wegen Corona und der Entfernung nicht so leicht, ich bin jetzt drei Monate hier, sie haben mich einmal besucht. Wir telefonieren regelmäßig. Als ich in XXXX und XXXX inhaftiert war, kamen Sie jede zweite Woche.VP: Meine Eltern besuchen mich regelmäßig, jetzt ist es hier wegen Corona und der Entfernung nicht so leicht, ich bin jetzt drei Monate hier, sie haben mich einmal besucht. Wir telefonieren regelmäßig. Als ich in römisch 40 und römisch 40 inhaftiert war, kamen Sie jede zweite Woche. LA: Verfügen Sie außerhalb der Haft über eine ordentliche Meldeadresse? Falls ja, wo genau? VP: Meine letzte Adresse war in XXXX , bei meiner damaligen Frau. Nach meiner Haftentlassung werde ich zu meinen Eltern ziehen. VP: Meine letzte Adresse war in römisch 40 , bei meiner damaligen Frau. Nach meiner Haftentlassung werde ich zu meinen Eltern ziehen. LA: Wie sieht Ihre mittel- bzw. langfristige Lebensplanung aus? VP: Nach der Haftentlassung werde ich mir eine Arbeit suchen, ich habe zwei Töchter, denen ich etwas bieten muss. Als Bäcker hat man derzeit gute Chancen auf eine Anstellung. Fragen zu Ihrem Privat- und Familienleben LA: Führen Sie derzeit eine Beziehung? VP: Derzeit nicht. LA: Wie lautet Ihr Familienstand? VP: Geschieden, nachgefragt gebe ich an, dass es ca. 10 Monate her ist, das Scheidungsverfahren wurde vor ca. 3 Wochen abgeschlossen. LA: Wie heißt Ihre Ex-Gattin? VP: XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation. VP: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation. LA: Haben Sie Kinder bzw. Sorgepflichten? VP: Ja, ich habe 2 Töchter. Sie heißen XXXX und XXXX .VP: Ja, ich habe 2 Töchter. Sie heißen römisch 40 und römisch 40 . LA: Wer ist die Kindesmutter? VP: XXXX . VP: römisch 40 . LA: Wo leben die Kinder aktuell? VP: Bei Ihrer Mutter. LA: Wann haben Sie Ihre Kinder zuletzt persönlich gesehen? VP: Das war als ich noch in XXXX inhaftiert war, wir hatten Kontakt über Video, da ich nicht will, dass Sie ins Gefängnis kommen. Nachgefragt gebe ich an, dass das ca. vor 9 Monaten war. VP: Das war als ich noch in römisch 40 inhaftiert war, wir hatten Kontakt über Video, da ich nicht will, dass Sie ins Gefängnis kommen. Nachgefragt gebe ich an, dass das ca. vor 9 Monaten war. LA: Wer hat das Sorgerecht hinsichtlich der Kinder? VP: Das Sorgerecht hat meine Exfrau. LA: Wie ist das bzgl. Unterhaltszahlungen? VP: Derzeit zahle ich auf Grund meiner Haft keinen Unterhalt, danach werde ich arbeiten und entsprechenden Unterhalt zahlen. LA: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Exfrau? VP: Nein, das letzte Mal als ich noch in XXXX inhaftiert war.VP: Nein, das letzte Mal als ich noch in römisch 40 inhaftiert war. LA: Haben Sie weitere Kinder, etwa aus einer anderen Beziehung? VP: Nein. LA: Haben Sie Geschwister? VP: Ja, ich habe insgesamt 4 Geschwister. XXXX .VP: Ja, ich habe insgesamt 4 Geschwister. römisch 40 . LA: Wo leben Ihre Geschwister aktuell? VP: Sie leben bei meinen Eltern. LA: Ihrem Bruder XXXX wurde bereits rechtskräftig der Status des Asylberechtigten aberkannt. Ebenso wurde Ihr Bruder mit einem Einreiseverbot belegt. Wissen Sie das?LA: Ihrem Bruder römisch 40 wurde bereits rechtskräftig der Status des Asylberechtigten aberkannt. Ebenso wurde Ihr Bruder mit einem Einreiseverbot belegt. Wissen Sie das? VP: Ja, schon länger. LA: Haben Sie noch weitere enge Angehörige bzw. Verwandte (Kernfamilie) hier im Bundesgebiet? VP: In XXXX und XXXX leben Onkeln und Tanten. VP: In römisch 40 und römisch 40 leben Onkeln und Tanten. LA: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Verwandten und Familie? VP: Es ist ein normales Familienleben. LA: Haben Sie familiäre Anknüpfungspunkte in Russland? VP: Nein. LA: Laut Aussage Ihres Vaters lebt zumindest noch eine Großmutter mütterlicherseits in Inguschetien. Was sagen Sie dazu? VP: Das kann sein, genau weiß ich es nicht. LA: Laut Aussage Ihrer Mutter leben ebenfalls noch 3 Onkeln sowie 5 Tanten mütterlicherseits im Herkunftsstaat. Was sagen Sie dazu? VP: Das kann sein, genau weiß ich es nicht. LA: Pflegen Sie Kontakt mit den im Herkunftsland aufhältigen Angehörigen? VP: Ich pflege nur Kontakt zu den Verwandten in Österreich. LA: Wann waren Sie zuletzt im Herkunftsland? VP: Ich war seit der Ausreise nicht mehr dort. Fragen zum Leben in Österreich und Ihrer Integration LA: Sind oder waren Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation hier in Österreich? VP: Ich war Mitglied während meiner Hauptschulzeit in Sportvereinen, Fußball. LA: Haben Sie jemals ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet? VP: In XXXX gibt es einen Verein, der hat Kleidung und Spenden eingesammelt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das jedes Wochenende ca. 1 Jahr lang gemacht habe, dann wurde ich inhaftiert. VP: In römisch 40 gibt es einen Verein, der hat Kleidung und Spenden eingesammelt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das jedes Wochenende ca. 1 Jahr lang gemacht habe, dann wurde ich inhaftiert. LA: Haben Sie einen österreichischen Freundeskreis? VP: Ich pflege mit meinen Schulfreunden Kontakt. Ein paar suchten Kontakt haben es aber nicht in die Justizanstalt geschafft. LA: In der Vergangenheit bzw. außerhalb der Haft – wie sieht bzw. sah ein typischer Alltag bei Ihnen aus? VP: Normales Familienleben bei Frau und Kinder und Arbeit, Treffen mit Freunden. Fragen zu Ihrem bisherigen Verhalten LA: Zu Ihrer Person scheinen bislang insgesamt 8 (acht) rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen auf, und zwar u.a. wegen Diebstahl, Körperverletzung, Urkundenunterdrückung, Urkundenfälschung, etc. Was sagen Sie dazu? VP: Es waren sicherlich Fehler, aber ich habe die Strafe dafür bekommen. LA: Sie wurden zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1
, die Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1
, des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2
und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall
zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ (dreieinhalb) Jahren verurteilt. Dieses Gerichtsurteil erwuchs mit 29.09.2020 in Rechtskraft. Was sagen Sie dazu?LA: Sie wurden zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,
, die Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins,
, des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2,
und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, zweiter Fall
zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ (dreieinhalb) Jahren verurteilt. Dieses Gerichtsurteil erwuchs mit 29.09.2020 in Rechtskraft. Was sagen Sie dazu? VP: Ich habe mit Terrorismus nichts zu tun. Die Einbrüche sind, wenn man so nachdenkt eine peinliche Situation. Aus einer Mücke wurde ein Elefant gemacht. LA: Dem vorliegenden Urteil ist zu entnehmen, dass Sie in XXXX u.a. in Kellerabteile eingebrochen sind, trotz bestehendem Waffenverbot ein Kampfmesser, ein Luftdruckgewehr sowie Munition (2 Patronen des Kalibers 22) unbefugt besessen haben und eine fremde E-Card (über die Sie nicht verfügen durften) vorsätzlich unterdrückten. Hinsichtlich der Kellereinbrüche ist festzuhalten, dass Sie die an den Kellerabteilen angebrachten Vorhängeschlösser mit einem Bolzenschneider aufbrachen. Was sagen Sie dazu?LA: Dem vorliegenden Urteil ist zu entnehmen, dass Sie in römisch 40 u.a. in Kellerabteile eingebrochen sind, trotz bestehendem Waffenverbot ein Kampfmesser, ein Luftdruckgewehr sowie Munition (2 Patronen des Kalibers 22) unbefugt besessen haben und eine fremde E-Card (über die Sie nicht verfügen durften) vorsätzlich unterdrückten. Hinsichtlich der Kellereinbrüche ist festzuhalten, dass Sie die an den Kellerabteilen angebrachten Vorhängeschlösser mit einem Bolzenschneider aufbrachen. Was sagen Sie dazu? VP: Das waren Dekorationsstücke. Ich hatte die im Keller und ich bin dort erst kürzlich eingezogen. Die Wohnung war noch nicht einmal fertig. LA: Beschreiben Sie mir ausführlich Ihre Einstellung gegenüber dem „Islamischen Staat“. VP: Ich habe mich davon immer distanziert. LA: Sie haben in einem sichergestellten Video, passend zu dem im Hintergrund laufenden einschlägigen Kampfnashid, den sogenannten „Tauhid-Finger“ gehoben. Das ist eine verbreitete Geste unter IS-Anhängern. Was sagen Sie dazu? VP: Diesen „Finger“ gibt es bereits seit 1500 Jahren. LA: Auch aus anderen Indizien lässt sich Ihre Nähe zum IS und dessen Ideologie ableiten. Auf einem Foto aus dem Jahr 2016, das auf einem Ihrer Mobiltelefone gefunden wurde, ist Ihre Ex-Ehefrau vor einer nachträglich hinzugefügten IS-Flagge zu sehen. Was sagen Sie dazu? VP: Ich habe den Richter gesagt, dass ich das gemacht habe. Ich weiß nicht warum ich das gemacht habe. LA: Betreiben Sie während Ihrer Haftzeit Rekrutierungs- bzw. Anwerbungsversuche für den IS? VP: VP lacht aufgrund der Fragestellung. Antwort nein. LA: Laut Aktenlage wurden während Ihrer U-Haft zwei Ordnungsstrafen gegen Sie verhängt, die im Zusammenhang mit Radikalisierungsversuchen von Mithäftlingen standen. Was sagen sie dazu? VP: Ich habe nicht 2, sondern 15 Ordnungsstrafen. Das ist entstanden in der Justizanstalt XXXX . Dort war ein Iraner, der im System nicht als Moslem aufgeschienen ist und mit dem ich betete, weshalb angenommen wurde, dass ich ihn radikalisieren wollte. Ich wollte niemanden radikalisieren.VP: Ich habe nicht 2, sondern 15 Ordnungsstrafen. Das ist entstanden in der Justizanstalt römisch 40 . Dort war ein Iraner, der im System nicht als Moslem aufgeschienen ist und mit dem ich betete, weshalb angenommen wurde, dass ich ihn radikalisieren wollte. Ich wollte niemanden radikalisieren. LA: Sie waren laut Aktenlage u.a. auch mit dem Komplizen XXXX unterwegs. Woher kennen Sie ihn?LA: Sie waren laut Aktenlage u.a. auch mit dem Komplizen römisch 40 unterwegs. Woher kennen Sie ihn? VP: Ja ich kenne Ihn. Er ist in die gleiche HTL gegangen wie ich. LA: Halten Sie es für legitim, im Namen der Religion Andersgläubige zu verletzen oder zu töten? VP: Nie im Leben. LA: Wann werden Sie aus der Strafhaft entlassen? VP: Das Haftende ist der 06.06.2025, das Entlassungsdatum ist wahrscheinlich der 06.06.2024. Fragen zu Asylstatus, Aberkennung und Rückkehrsituation LA: Seitens des BFA wurde am 02.07.2020 ein Aberkennungsverfahren hins. Ihres Asylstatus eingeleitet. In Ihrem Fall ist konkret von der Erfüllung des Tatbestands gem. § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG auszugehen. Es wird geprüft, ob Sie den Asylstatus weiterhin benötigen. Die heutige Einvernahme dient der Beweisführung Ihrer Angaben und zur Feststellung ob und aus welchen Gründen Ihnen in Österreich weiterhin Schutz gewährt werden soll/muss. LA: Seitens des BFA wurde am 02.07.2020 ein Aberkennungsverfahren hins. Ihres Asylstatus eingeleitet. In Ihrem Fall ist konkret von der Erfüllung des Tatbestands gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG auszugehen. Es wird geprüft, ob Sie den Asylstatus weiterhin benötigen. Die heutige Einvernahme dient der Beweisführung Ihrer Angaben und zur Feststellung ob und aus welchen Gründen Ihnen in Österreich weiterhin Schutz gewährt werden soll/muss. LA: Laut Aktenlage hatten bzw. haben Sie keine eigenen Asylgründe. Ihnen wurde der Schutzstatus damals im Erstreckungsverfahren erteilt. Demnach haben Sie sich auf die Fluchtgründe Ihres Vaters bezogen. Stimmt das? VP: Ja. LA: Was waren die seinerzeitigen Fluchtgründe der Eltern? VP: Genau weiß ich das nicht, mein Vater war Freiheitskämpfer. LA: Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in der Russischen Föderation bzw. in Inguschetien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Was sagen Sie dazu? VP: Ich befürchte auf Grund meiner Verurteilung wegen Terrorismus Probleme. Ich hörte von 2 Fällen, die auch abgeschoben wurden und wegen Terrorismus verurteilt wurden, dass diese jetzt verschwunden sind. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Namen weiß. Nachgefragt kann ich nicht angeben, wie die russischen Behörden von meiner Verurteilung Kenntnis erlangen sollten, wenn ich dort keine Verwandten habe. LA: Hinsichtlich Ihres Vaters (als auch Ihrer Mutter) wurden bereits ebenfalls entsprechende Aberkennungsverfahren eingeleitet. Ihre Eltern wurden diesbezüglich beide am 25.02.2021 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Ihre Eltern sind mittlerweile in Besitz von Aufenthaltstiteln nach dem NAG („Daueraufenthalt-EU“). Was sagen Sie dazu? VP: Ich weiß das. LA: Ihr Vater gab am 25.02.2021 niederschriftlich zu Protokoll, dass hinsichtlich seiner Kinder (sohin auch für Sie) keine eigenen Fluchtgründe vorliegen. Was sagen Sie dazu? VP: Stimmt. LA: Wie gestaltet sich Ihre persönliche Situation im Falle einer Rückkehr nach Russland? VP: Keine Ahnung, ich habe mir nie darüber Gedanken gemacht. LA: Sind Sie grundsätzlich rückkehrwillig? VP: Nein. LA: Benötigen Sie die Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat? Anmerkung: Es wird der Verfahrenspartei erklärt um was es sich bei den Länderfeststellungen handelt. VP: Ich weiß aus den Medien wie es in Russland und speziell in der Ukraine ist, da leidet man mit den Menschen mit. Abschließende Fragen und Androhung weiterer behördlicher Maßnahmen LA: Aufgrund Ihrer massiven und wiederholten Straffälligkeit und der daraus resultierenden Sachlage – insbesondere im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – prüft die Behörde, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot zu erlassen. Dies daher, da Sie eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen. Insbesondere ist in Ihrem Fall der § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG als relevant anzusehen. Sie können dazu eine Stellungnahme abgeben!LA: Aufgrund Ihrer massiven und wiederholten Straffälligkeit und der daraus resultierenden Sachlage – insbesondere im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – prüft die Behörde, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot zu erlassen. Dies daher, da Sie eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen. Insbesondere ist in Ihrem Fall der Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG als relevant anzusehen. Sie können dazu eine Stellungnahme abgeben! VP: Ich würde die Sache nicht verkraften, das wäre ein Weltuntergang für mich. LA: Die Behörde behält sich ebenfalls vor, die Voraussetzungen zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (Schubhaft) zu prüfen. Das BFA wird in dem Fall zu bewerten haben, ob hinsichtlich Ihrer Person ein erhöhter Sicherungsbedarf besteht. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass Sie u.a. rechtskräftig nach §§ 278a, 278b
verurteilt wurden. Sie können dazu eine Stellungnahme abgeben!LA: Die Behörde behält sich ebenfalls vor, die Voraussetzungen zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (Schubhaft) zu prüfen. Das BFA wird in dem Fall zu bewerten haben, ob hinsichtlich Ihrer Person ein erhöhter Sicherungsbedarf besteht. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass Sie u.a. rechtskräftig nach Paragraphen 278 a, 278 b,
verurteilt wurden. Sie können dazu eine Stellungnahme abgeben! VP: Es wird nach meiner Strafhaft der neue Sachverhalt sowieso geprüft. LA: Ich beende jetzt die Einvernahme. Wollen Sie noch etwas hinzufügen oder haben Sie Fragen? VP: Was ich noch sagen will, wenn das was mir vorgeworfen wird wirklich stimmen würde, die Unterstützung für den IS, warum sollte ich dann hier in Österreich sein und nicht dorthin gehen. […]
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.12.2021, wurde dem BF der mit Bescheid vom 19.09.2014 zuerkannte Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das BFA dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5, Z 6 und Z 9 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.).
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.12.2021, wurde dem BF der mit Bescheid vom 19.09.2014 zuerkannte Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das BFA dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5,, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zusammenfassend wurde im Bescheid begründend ausgeführt, dass der BF wegen § 278a zweiter Fall
und § 278b Abs. 2
im Bundesgebiet zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt worden und dies als besonders schweres Verbrechen anzusehen sei. Der BF habe den Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG verwirklicht, weshalb ihm der Asylstatus abzuerkennen gewesen sei. Außerdem hätten sich die Umstände die ursprünglich zur Zuerkennung des Asylstatus geführt hätten, geändert, zumal dem BF die Flüchtlingseigenschaft von seinem Vater abgeleitet zugekommen sei und gegen diesen ebenfalls ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Subsidiärer Schutz sei dem BF nicht zu gewähren, weil ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 ERMK nicht erkannt werden könne, die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht vorliege und keine Anhaltspunkte ersichtlichen wären, dass der BF in eine aussichtslose Lage geraten würde. Dem Bruder des BF sei der Flüchtlingsstatus ebenfalls bereits aberkannt worden, weshalb der BF mit seinem Bruder gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren könnte. Der BF verfüge im Herkunftsstaat auch noch über seine Großmutter, sowie Onkeln und Tanten. Im Bundesgebiet würden sich seine Eltern, seine Geschwister, seine Ex-Frau und seine beiden mj. Töchter im aufhalten. Vor dem Hintergrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung, der Einschränkung des persönlichen Kontakts mit seiner Familie durch seine Inhaftierung und der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit sei eine Rückkehrentscheidung gegen den BF dennoch zulässig. Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung hätten sich nicht ergeben und sei aufgrund der Verurteilung des BF nach § 278a
und § 278b
die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots möglich und gerechtfertigt. Zusammenfassend wurde im Bescheid begründend ausgeführt, dass der BF wegen Paragraph 278 a, zweiter Fall
und Paragraph 278 b, Absatz 2,
im Bundesgebiet zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt worden und dies als besonders schweres Verbrechen anzusehen sei. Der BF habe den Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG verwirklicht, weshalb ihm der Asylstatus abzuerkennen gewesen sei. Außerdem hätten sich die Umstände die ursprünglich zur Zuerkennung des Asylstatus geführt hätten, geändert, zumal dem BF die Flüchtlingseigenschaft von seinem Vater abgeleitet zugekommen sei und gegen diesen ebenfalls ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Subsidiärer Schutz sei dem BF nicht zu gewähren, weil ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, ERMK nicht erkannt werden könne, die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht vorliege und keine Anhaltspunkte ersichtlichen wären, dass der BF in eine aussichtslose Lage geraten würde. Dem Bruder des BF sei der Flüchtlingsstatus ebenfalls bereits aberkannt worden, weshalb der BF mit seinem Bruder gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren könnte. Der BF verfüge im Herkunftsstaat auch noch über seine Großmutter, sowie Onkeln und Tanten. Im Bundesgebiet würden sich seine Eltern, seine Geschwister, seine Ex-Frau und seine beiden mj. Töchter im aufhalten. Vor dem Hintergrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung, der Einschränkung des persönlichen Kontakts mit seiner Familie durch seine Inhaftierung und der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit sei eine Rückkehrentscheidung gegen den BF dennoch zulässig. Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung hätten sich nicht ergeben und sei aufgrund der Verurteilung des BF nach Paragraph 278 a,
und Paragraph 278 b,
die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots möglich und gerechtfertigt.
- Gegen den oben angeführten Bescheid vom 15.12.2021, zugestellt am 17.12.2021, wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 12.01.2022 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung, erhoben. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, indem sie sich nicht ausreichend mit den Gründen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, auseinandergesetzt hätte. Außerdem hätte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF vor dem Hintergrund der Länderberichte auseinandersetzen müssen und gehe aus den Länderberichten hervor, dass seitens der russischen Behörden ein erhöhtes Interesse an der Beobachtung von dem IS nahestehenden Personen gäbe. Zahlreiche Berichte würden darlegen, dass solche Personen im Rahmen von Ermittlungsverfahren und in Untersuchungsgefängnissen häufig Misshandlungen und Folter erleiden würden. Aus diesem Grund wäre der BF einer realen Gefahr einer Art. 2 oder Art. 3 EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt. Die belangte Behörde habe das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Im gegenständlichen Fall liege kein besonders schweres Verbrechen vor und habe die belangte Behörde die erfolgte Verurteilung des BF zwar objektiv beleuchtet, aber die subjektive besondere Schwere nicht ausreichend dargelegt. Bei der Zukunftsprognose seien keinerlei Argumente herangezogen worden, die für den BF sprechen würden, wie etwa die private und familiäre Integration des BF sowie seine freiwillige Teilnahme am XXXX -Programm und die Absolvierung einer Lehre in Haft. Auch ist der belangten Behörde nicht zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, nun nicht mehr vorliegen würden. Dem Vater des BF sei als Bezugsperson der Status noch nicht aberkannt worden. Wenn die belangte Behörde vermeine, nach 2011 habe keine Verfolgung von Veteranen des Tschetschenienkrieges mehr stattgefunden, lasse sie außer Acht, dass dem Vater des BF und dem BF selbst erst 2014 Asyl zuerkannt worden sei. Nicht ersichtlich sei aus der Beweiswürdigung außerdem, wie sich der BF in der Russischen Föderation eine Existenz aufbauen solle. Er sei als Kind nach Österreich gekommen, ihm fehle es an Unterstützung im Herkunftsstaat und den Kenntnissen zum dortigen Leben. Der BF spreche zwar Russisch und Inguschetisch, habe im Herkunftsstaat aber keine Schule besucht, weshalb er in diesen Sprachen weder lesen noch schreiben könne. Zu Verwandten in der Russischen Föderation bestehe kein Kontakt, weshalb von Unterstützung der dort lebenden Familienangehörigen nicht ausgegangen werden könne. Der BF habe sein gesamtes Leben in Österreich verbracht, sei hier aufgewachsen und befände sich seine gesamte Familie in Österreich, insbesondere seine mj. Kinder. Eine telefonische Kontaktaufnahme könne den persönlichen Kontakt auch nicht ersetzen. Das Kindeswohl wäre in casu auch zu berücksichtigen gewesen, was die belangte Behörde gänzlich unterlassen habe. Der BF habe die Pflichtschule in Österreich abgeschlossen, zwei Jahre die HTL besucht und gearbeitet. Außerdem spreche er Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Der BF bereue seine Taten, weshalb er sich zu einer Suchtmitteltherapie angemeldet habe, am XXXX teilnehme und in Haft eine Lehre zum Bäcker absolviere. Nach seiner Entlassung könne der BF bei seinen Eltern leben. Das Einreiseverbot erweise sich, vor allem vor dem Hintergrund seines Privat- und Familienlebens in Österreich als unverhältnismäßig hoch. Insgesamt wurden mehrfach zusätzlich Länderberichte vorgebracht und höchstgerichtliche Rechtsprechung zitiert.
- Gegen den oben angeführten Bescheid vom 15.12.2021, zugestellt am 17.12.2021, wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 12.01.2022 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung, erhoben. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, indem sie sich nicht ausreichend mit den Gründen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, auseinandergesetzt hätte. Außerdem hätte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF vor dem Hintergrund der Länderberichte auseinandersetzen müssen und gehe aus den Länderberichten hervor, dass seitens der russischen Behörden ein erhöhtes Interesse an der Beobachtung von dem IS nahestehenden Personen gäbe. Zahlreiche Berichte würden darlegen, dass solche Personen im Rahmen von Ermittlungsverfahren und in Untersuchungsgefängnissen häufig Misshandlungen und Folter erleiden würden. Aus diesem Grund wäre der BF einer realen Gefahr einer Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt. Die belangte Behörde habe das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Im gegenständlichen Fall liege kein besonders schweres Verbrechen vor und habe die belangte Behörde die erfolgte Verurteilung des BF zwar objektiv beleuchtet, aber die subjektive besondere Schwere nicht ausreichend dargelegt. Bei der Zukunftsprognose seien keinerlei Argumente herangezogen worden, die für den BF sprechen würden, wie etwa die private und familiäre Integration des BF sowie seine freiwillige Teilnahme am römisch 40 -Programm und die Absolvierung einer Lehre in Haft. Auch ist der belangten Behörde nicht zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, nun nicht mehr vorliegen würden. Dem Vater des BF sei als Bezugsperson der Status noch nicht aberkannt worden. Wenn die belangte Behörde vermeine, nach 2011 habe keine Verfolgung von Veteranen des Tschetschenienkrieges mehr stattgefunden, lasse sie außer Acht, dass dem Vater des BF und dem BF selbst erst 2014 Asyl zuerkannt worden sei. Nicht ersichtlich sei aus der Beweiswürdigung außerdem, wie sich der BF in der Russischen Föderation eine Existenz aufbauen solle. Er sei als Kind nach Österreich gekommen, ihm fehle es an Unterstützung im Herkunftsstaat und den Kenntnissen zum dortigen Leben. Der BF spreche zwar Russisch und Inguschetisch, habe im Herkunftsstaat aber keine Schule besucht, weshalb er in diesen Sprachen weder lesen noch schreiben könne. Zu Verwandten in der Russischen Föderation bestehe kein Kontakt, weshalb von Unterstützung der dort lebenden Familienangehörigen nicht ausgegangen werden könne. Der BF habe sein gesamtes Leben in Österreich verbracht, sei hier aufgewachsen und befände sich seine gesamte Familie in Österreich, insbesondere seine mj. Kinder. Eine telefonische Kontaktaufnahme könne den persönlichen Kontakt auch nicht ersetzen. Das Kindeswohl wäre in casu auch zu berücksichtigen gewesen, was die belangte Behörde gänzlich unterlassen habe. Der BF habe die Pflichtschule in Österreich abgeschlossen, zwei Jahre die HTL besucht und gearbeitet. Außerdem spreche er Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Der BF bereue seine Taten, weshalb er sich zu einer Suchtmitteltherapie angemeldet habe, am römisch 40 teilnehme und in Haft eine Lehre zum Bäcker absolviere. Nach seiner Entlassung könne der BF bei seinen Eltern leben. Das Einreiseverbot erweise sich, vor allem vor dem Hintergrund seines Privat- und Familienlebens in Österreich als unverhältnismäßig hoch. Insgesamt wurden mehrfach zusätzlich Länderberichte vorgebracht und höchstgerichtliche Rechtsprechung zitiert.
- Am 14.01.2022 erstattete die belangte Behörde eine ausführliche Stellungnahme zur Beschwerde des BF.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 18.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der inguschetischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Seine Identität steht fest. Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 19.09.2014, Zl. XXXX , in Österreich der Status eines Asylberechtigten, abgeleitet von seinem Vater zuerkannt. Dem Vater des BF wurde ursprünglich der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil er während des ersten Tschetschenienkrieges eine tschetschenische Widerstandsgruppe unterstützt habe, die seit 1995 aktiv gewesen sei und ausschließlich im Gebiet der tschetschenischen Republik operiert habe. Von dieser Gruppe würden nur noch drei Personen, eine in Polen, eine in Deutschland, eine in Belgien leben. Die anderen Gruppenmitglieder seien umgekommen oder verschwunden. Der Vater des BF habe diese Gruppe unterstützt, indem er sie mit Uniformen, Waffen und Munition versorgt und ihren Mitgliedern Essen zur Verfügung gestellt habe. Der Vater des BF sei auch nach seiner Ausreise Gegenstand von Ermittlungstätigkeiten sicherheitsdienstlicher Stellen der Russischen Föderation gewesen. 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der inguschetischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Seine Identität steht fest. Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 19.09.2014, Zl. römisch 40 , in Österreich der Status eines Asylberechtigten, abgeleitet von seinem Vater zuerkannt. Dem Vater des BF wurde ursprünglich der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil er während des ersten Tschetschenienkrieges eine tschetschenische Widerstandsgruppe unterstützt habe, die seit 1995 aktiv gewesen sei und ausschließlich im Gebiet der tschetschenischen Republik operiert habe. Von dieser Gruppe würden nur noch drei Personen, eine in Polen, eine in Deutschland, eine in Belgien leben. Die anderen Gruppenmitglieder seien umgekommen oder verschwunden. Der Vater des BF habe diese Gruppe unterstützt, indem er sie mit Uniformen, Waffen und Munition versorgt und ihren Mitgliedern Essen zur Verfügung gestellt habe. Der Vater des BF sei auch nach seiner Ausreise Gegenstand von Ermittlungstätigkeiten sicherheitsdienstlicher Stellen der Russischen Föderation gewesen. 1.
- Der BF wurde im Bundesgebiet mehrfach straffällig und insgesamt 8 Mal strafgerichtlich verurteilt, im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich: 01) BG XXXX vom 18.09.2013 RK 23.09.201301) BG römisch 40 vom 18.09.2013 RK 23.09.2013 § 136
(1)
Paragraph 136,
(1)
§ 223
(1)
Paragraph 223,
(1)
Datum der (letzten) Tat 10.12.2012 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat zu BG XXXX RK 23.09.2013zu BG römisch 40 RK 23.09.2013 Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 05.06.2014LG römisch 40 vom 05.06.2014 zu BG XXXX RK 23.09.2013zu BG römisch 40 RK 23.09.2013 Aufhebung der Bewährungshilfe BG XXXX vom 05.11.2014BG römisch 40 vom 05.11.2014 zu BG XXXX RK 23.09.2013zu BG römisch 40 RK 23.09.2013 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 29.09.2020LG römisch 40 vom 29.09.2020 02) LG XXXX vom 05.06.2014 RK 05.06.201402) LG römisch 40 vom 05.06.2014 RK 05.06.2014 §§ 127, 129 Z 2
Paragraphen 127, 129, Ziffer 2,
Datum der (letzten) Tat 26.12.2013 Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Junge(
- r)Erwachsene(
- r)zu LG XXXX RK 05.06.2014zu LG römisch 40 RK 05.06.2014 Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 26.08.2014LG römisch 40 vom 26.08.2014 03) LG XXXX vom 26.08.2014 RK 30.08.201403) LG römisch 40 vom 26.08.2014 RK 30.08.2014 §§ 127, 129 Z 1 u 2
Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, u 2
Datum der (letzten) Tat 03.08.2014 Freiheitsstrafe 15 Monate Junge(
- r)Erwachsene(
- r)zu LG XXXX RK 30.08.2014zu LG römisch 40 RK 30.08.2014 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 18.03.2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 16.03.2015LG römisch 40 vom 16.03.2015 zu LG XXXX RK 30.08.2014zu LG römisch 40 RK 30.08.2014 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom 22.09.2016BG römisch 40 vom 22.09.2016 zu LG XXXX RK 30.08.2014zu LG römisch 40 RK 30.08.2014 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom 29.09.2020LG römisch 40 vom 29.09.2020 04) BG XXXX vom 30.04.2015 RK 04.05.2015§ 88 (1 u 4) 1. Fall
04) BG römisch 40 vom 30.04.2015 RK 04.05.2015, Paragraph 88, (1 u 4) 1. Fall
Datum der (letzten) Tat 27.05.2014 Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LGKeine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 30.08.2014 römisch 40 RK 30.08.2014 Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 04.05.2015 05) BG XXXX vom 22.09.2016 RK 26.09.201605) BG römisch 40 vom 22.09.2016 RK 26.09.2016 § 83
(1)
Paragraph 83,
(1)
Datum der (letzten) Tat 21.07.2015 Freiheitsstrafe 10 Wochen Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 31.07.2017 06) LG XXXX vom 23.03.2017 RK 28.03.201706) LG römisch 40 vom 23.03.2017 RK 28.03.2017 § 164
(1)
Paragraph 164,
(1)
§ 229
(1)
Paragraph 229,
(1)
Datum der (letzten) Tat 21.05.2016 Freiheitsstrafe 6 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK 26.09.2016Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 RK 26.09.2016 Vollzugsdatum 31.01.2018 07) BG XXXX vom 10.11.2017 RK 14.11.201707) BG römisch 40 vom 10.11.2017 RK 14.11.2017 § 50
(1)Z 3 WaffGParagraph 50,
(1)Ziffer 3, WaffG § 229
(1)
Paragraph 229,
(1)
Datum der (letzten) Tat 12.12.2016 Freiheitsstrafe 6 Monate Vollzugsdatum 31.07.2018 08) LG XXXX vom 29.09.2020 RK 20.09.202008) LG römisch 40 vom 29.09.2020 RK 20.09.2020 § 278b
(2)
Paragraph 278 b,
(2)
§ 229
(1)
Paragraph 229,
(1)
§§ 127, 129
(1)Z 1
Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins,
§ 50(1) Z 3 Waff
GParagraph 50,
(1)Ziffer 3, WaffG § 278a 2. Fall
Paragraph 278 a, 2. Fall
Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate Der letzten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF ein Mountainbike und diverse Getränke zweier verschiedener Geschädigter durch Einbruch in Kellerabteile mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm, indem er die an den Kellerabteilen angebrachten Vorhängeschlösser mit einem Bolzenschneider aufbrach. Des Weiteren besaß er unbefugt ein speziell an der Klinge zugeschliffenes Kampfmesser, ein Luftdruckgewehr, sohin zwei Waffen und zwei Patronen, sohin Munition, obwohl ihm dies nach § 12 WaffG verboten war. Des Weiteren besaß er unbefugt ein speziell an der Klinge zugeschliffenes Kampfmesser, ein Luftdruckgewehr, sohin zwei Waffen und zwei Patronen, sohin Munition, obwohl ihm dies nach Paragraph 12, WaffG verboten war. Darüber hinaus unterdrückte der BF die E-Card eines Geschädigte, sohin eine Urkunde über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses, oder einer Tatsache gebraucht werde, indem er die Urkunde, nachdem er sie gefunden hatte, einsteckte und für sich behielt. Außerdem beteiligte er sich im Bundesgebiet als Mitglied einer terroristischen Vereinigung, nämlich dem in der UN-Sanktionenliste aufscheinenden Islamischen Staat (IS), eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war und ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten ausgeführt werden, indem der BF zwischen 03.12.2019 und 16.04.2020 auf dem Instagram-Profil „ XXXX “ sechs Videos, bestehend im Wesentlichen aus IS Propaganda-Bild- und Tonmaterial bzw. Kampfnashids, anderen zugänglich machte, wobei der BF sich im Rahmen der kriminellen Ausrichtung der terroristischen Vereinigung in dem Wissen beteiligte, dass er dadurch die Vereinigung und deren strafbare Handlungen fördert.Außerdem beteiligte er sich im Bundesgebiet als Mitglied einer terroristischen Vereinigung, nämlich dem in der UN-Sanktionenliste aufscheinenden Islamischen Staat (IS), eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war und ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten ausgeführt werden, indem der BF zwischen 03.12.2019 und 16.04.2020 auf dem Instagram-Profil „ römisch 40 “ sechs Videos, bestehend im Wesentlichen aus IS Propaganda-Bild- und Tonmaterial bzw. Kampfnashids, anderen zugänglich machte, wobei der BF sich im Rahmen der kriminellen Ausrichtung der terroristischen Vereinigung in dem Wissen beteiligte, dass er dadurch die Vereinigung und deren strafbare Handlungen fördert. Durch die genannten Handlungen beteiligte sich der BF als Mitglied am IS, einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und andere zu korrumpieren, einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, indem der BF sich durch die angeführte Veröffentlichung des Propagandamaterials im Rahmen der kriminellen Ausrichtung der Organisation in dem Wissen beteiligte, dass er dadurch die Organisation und deren strafbare Handlungen fördert. Der BF hat sich somit des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§127, 129 Abs. 1 Z 1
, des Vergehens des § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 129 Abs. 1
, des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2
und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall
, schuldig gemacht. Der BF hat sich somit des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§127, 129 Absatz eins, Ziffer eins,
, des Vergehens des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 129, Absatz eins,
, des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2,
und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, zweiter Fall
, schuldig gemacht. Mit Beschluss wurden die dem BF mit Urteilen des LG XXXX vom 05.06.2014, XXXX und des BG XXXX vom 18.09.2013, XXXX , gewährten bedingten Strafnachsichten und die mit Beschluss des LG XXXX vom 16.03.2015, XXXX , gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Mit Beschluss wurden die dem BF mit Urteilen des LG römisch 40 vom 05.06.2014, römisch 40 und des BG römisch 40 vom 18.09.2013, römisch 40 , gewährten bedingten Strafnachsichten und die mit Beschluss des LG römisch 40 vom 16.03.2015, römisch 40 , gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend das Vorliegen sechs einschlägiger Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und fünf Vergehen, sowie als mildernd die teilweise geständige Einlassung. Der BF befindet sich seit 29.04.2020 in Untersuchungs- bzw. nunmehr Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der 09.06.
- Während seiner Anhaltung seit 29.04.2020 wurden bereits 12 Ordnungsstrafen über den BF verhängt, zwei davon standen in Zusammenhang mit Radikalisierungsversuchen von Mithäftlingen, weshalb der BF aufgrund seines auffälligen Verhaltens und der wiederholten Weigerung, sich entsprechend den Anweisungen der Justizwachebeamten zu verhalten, einen Monat in Einzelhaft untergebracht wurde. Bereits zuvor befand sich der BF von 03.08.2014 bis 19.03.2015, von 26.03.2016 bis 09.05.2016, von 14.11.2016 bis 25.11.2016, von 18.10.2018 bis 29.11.2018 und von 07.01.2020 bis 18.02.2020 in Straf- bzw. Verwaltungsstrafhaft. Der BF stellt eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. 1.
- Der BF ist im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF spricht muttersprachlich Inguschisch und gut Russisch. Er verfügt noch über seine Großmutter ms. in Inguschetien und 3 Onkeln ms. sowie 5 Tanten ms. im Herkunftsstaat, zu denen er keinen Kontakt hat. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, sondern ist gesund und arbeitsfähig. 1.
- Der Beschwerdeführer ist seit Herbst 2021 von XXXX , einer ebenfalls russischen Staatsangehörigen, geschieden. Mit ihr hat er zwei mj. Töchter, XXXX , und XXXX . Die Exfrau des BF war ebenfalls im Bundesgebiet asylberechtigt, der Asylstatus wurde ihr jedoch mit Bescheid, welcher am 05.08.2021 unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, aberkannt. Sie verfügt nunmehr über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die beiden Töchter des BF sind ebenfalls russische Staatsangehörige und in Österreich asylberechtigt. Gegen sie wurde bereits ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. Die Töchter des BF leben bei deren Mutter und verfügt diese über das alleinige Sorgerecht. Der BF hatte zu seinen Töchtern zuletzt Anfang des Jahres 2021 über Videotelefonie Kontakt. Bis zu seiner Verhaftung im April 2020 hat der BF mit seiner Exfrau und den beiden Töchtern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.1.
- Der Beschwerdeführer ist seit Herbst 2021 von römisch 40 , einer ebenfalls russischen Staatsangehörigen, geschieden. Mit ihr hat er zwei mj. Töchter, römisch 40 , und römisch 40 . Die Exfrau des BF war ebenfalls im Bundesgebiet asylberechtigt, der Asylstatus wurde ihr jedoch mit Bescheid, welcher am 05.08.2021 unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, aberkannt. Sie verfügt nunmehr über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die beiden Töchter des BF sind ebenfalls russische Staatsangehörige und in Österreich asylberechtigt. Gegen sie wurde bereits ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. Die Töchter des BF leben bei deren Mutter und verfügt diese über das alleinige Sorgerecht. Der BF hatte zu seinen Töchtern zuletzt Anfang des Jahres 2021 über Videotelefonie Kontakt. Bis zu seiner Verhaftung im April 2020 hat der BF mit seiner Exfrau und den beiden Töchtern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Im Bundesgebiet halten sich außerdem die Eltern des BF und seine vier Geschwister, drei Brüder und eine Schwester, auf. Den Eltern des BF wurde der Status der Asylberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2022 zur Zl W103 1248461-2 (Vater) und W103 1248462-2 (Mutter), aberkannt. Sie sind jeweils im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Zwei Brüdern und der Schwester des BF wurden ebenfalls bereits jeweils der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt und Asylaberkennungsverfahren eingeleitet, die noch nicht abgeschlossen sind. Einem Bruder des BF, XXXX , wurde der Status des Asylberechtigten ebenfalls bereits aberkannt. Außerdem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen, wobei die Entscheidung am 25.03.2020 unbekämpft in Rechtskraft erwuchs. Der Bruder des BF befindet sich derzeit ebenfalls in Strafhaft. Im Bundesgebiet halten sich außerdem die Eltern des BF und seine vier Geschwister, drei Brüder und eine Schwester, auf. Den Eltern des BF wurde der Status der Asylberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2022 zur Zl W103 1248461-2 (Vater) und W103 1248462-2 (Mutter), aberkannt. Sie sind jeweils im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Zwei Brüdern und der Schwester des BF wurden ebenfalls bereits jeweils der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt und Asylaberkennungsverfahren eingeleitet, die noch nicht abgeschlossen sind. Einem Bruder des BF, römisch 40 , wurde der Status des Asylberechtigten ebenfalls bereits aberkannt. Außerdem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen, wobei die Entscheidung am 25.03.2020 unbekämpft in Rechtskraft erwuchs. Der Bruder des BF befindet sich derzeit ebenfalls in Strafhaft. Der BF spricht sehr gut Deutsch, er hat den Pflichtschulabschluss im Bundesgebiet gemacht und 2 Jahre lang die HTL besucht, jedoch keinen Abschluss gemacht. Der BF hat keinen Beruf erlernt und ist nicht selbsterhaltungsfähig. In Haft macht der BF derzeit eine Bäckerlehre und nimmt an einem XXXX des Vereins XXXX teil. Der BF war einen Tag im Jahr 2015, von 12.01.2017 bis 17.10.2018, von 03.12.2018 bis 21.12.2018, von 07.01.2019 bis 11.01.2019, von 21.01.2019 bis 20.02.2019, von 04.03.2019 bis 06.03.2019, von 11.03.2019 bis 24.06.2019 und von 19.08.2019 bis 11.10.2019 als Arbeiter angestellt. Seit diesem Zeitpunkt bezog der BF, mit einer kurzen Unterbrechung, bis zum 21.07.2020 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der BF spricht sehr gut Deutsch, er hat den Pflichtschulabschluss im Bundesgebiet gemacht und 2 Jahre lang die HTL besucht, jedoch keinen Abschluss gemacht. Der BF hat keinen Beruf erlernt und ist nicht selbsterhaltungsfähig. In Haft macht der BF derzeit eine Bäckerlehre und nimmt an einem römisch 40 des Vereins römisch 40 teil. Der BF war einen Tag im Jahr 2015, von 12.01.2017 bis 17.10.2018, von 03.12.2018 bis 21.12.2018, von 07.01.2019 bis 11.01.2019, von 21.01.2019 bis 20.02.2019, von 04.03.2019 bis 06.03.2019, von 11.03.2019 bis 24.06.2019 und von 19.08.2019 bis 11.10.2019 als Arbeiter angestellt. Seit diesem Zeitpunkt bezog der BF, mit einer kurzen Unterbrechung, bis zum 21.07.2020 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Er ist nicht ehrenamtlich tätig, weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Er hat einen Freundeskreis im Bundesgebiet. 1.
- Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt: COVID-19-Situation Letzte Änderung: 17.11.2021 Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 9.11.2021).Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.
- bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vgl. HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vgl. WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.
- bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vergleiche HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vergleiche WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur mit QR-Codes (welche den österreichischen 3-G-Regeln entsprechen) möglich. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 8.11.2021). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vgl. LM 14.8.2021). Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vgl. DS 30.9.2021, RFE/RL 6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vergleiche LM 14.8.2021). Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vergleiche DS 30.9.2021, RFE/RL 6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021).Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.11.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.11.2021). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021). Die Wirtschaft ist wieder stark gewachsen (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Es kam zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Inflation (WIIW o.D.). Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels, welcher derzeit knapp unter 85 Rubel je Euro gehandelt wird (WKO 10.2021). Moskau: In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vgl. CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021). Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021). In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021). Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021). St. Petersburg: In St. Petersburg ist das Tragen von Masken und Handschuhen obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Massenveranstaltungen sind verboten (CWRR 9.11.2021; vgl. Gov.spb 30.8.2021). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind. 30% der Staatsbediensteten und ältere Personen haben Fernarbeit zu verrichten. Es herrscht eine Impfpflicht für Mitarbeiter in Bereichen, welche für das Gesellschaftsleben wesentlich sind (CWRR 9.11.2021). 1.983.695 Personen sind vollständig geimpft [ca. 37% der Petersburger; Anm. der Staatendokumentation]. 9.488 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 34,43% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 12.11.2021).Tschetschenien:In St. Petersburg ist das Tragen von Masken und Handschuhen obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Massenveranstaltungen sind verboten (CWRR 9.11.2021; vergleiche Gov.spb 30.8.2021). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind. 30% der Staatsbediensteten und ältere Personen haben Fernarbeit zu verrichten. Es herrscht eine Impfpflicht für Mitarbeiter in Bereichen, welche für das Gesellschaftsleben wesentlich sind (CWRR 9.11.2021). 1.983.695 Personen sind vollständig geimpft [ca. 37% der Petersburger; Anmerkung der Staatendokumentation]. 9.488 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 34,43% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 12.11.2021)., Tschetschenien: In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt sind in Tschetschenien 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (Chechnya.gov 20.9.2021). In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt sind in Tschetschenien 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (Chechnya.gov 20.9.2021). Dagestan: In Dagestan herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 9.11.2021; vgl. KMS 21.7.2021) und für Mitarbeiter in den Bereichen Bildung, Handel, Gastronomie, Finanzwesen, öffentlicher Verkehr etc. (KMS 21.7.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 606.297 Personen (33,7%) geimpft (E-dag.ru 12.11.2021).[…]In Dagestan herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 9.11.2021; vergleiche KMS 21.7.2021) und für Mitarbeiter in den Bereichen Bildung, Handel, Gastronomie, Finanzwesen, öffentlicher Verkehr etc. (KMS 21.7.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 606.297 Personen (33,7%) geimpft (E-dag.ru 12.11.2021)., […] Politische Lage Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
- Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
- Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
- Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
- Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
- Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Der Rat der Europäischen Union hat am 12.7.2021 beschlossen, die auf bestimmte Wirtschaftssektoren der Russischen Föderation abzielenden und wegen Destabilisierung der Ukraine verhängten Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31.1.2022 zu verlängern (Rat der EU 12.7.2021). […] Tschetschenien Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021).In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als 'Fußsoldat Putins' zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 26.05.2021 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vgl. GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vgl. EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vergleiche GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vergleiche EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück