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{'item': 'W111 1418193-4'}

Obsah (12)§ 3Art. 133§ 8§ 10§ 69§ 68§ 52§ 46§ 55§ 28§ 57§ 223

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlW111 1418193-4 Spruch, W111 1418192-5/17E W111 1418193-4/15E W111 1418194-4/6E W111 1418195-4/6E W111 2238552-1/4

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 und XXXX , XXXX und XXXX

§§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. A) Den Beschwerden wird stattgegeben undXXXX sowie römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und römisch 40 , römisch 40 und römisch 40

Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX ,XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 ,römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin führen eine Lebensgemeinschaft und sind die Eltern der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie der Fünftbeschwerdeführerin. 1. Erste Verfahren auf internationalen Schutz: Die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien stellten infolge gemeinsam mit dem Bruder des Erstbeschwerdeführers (AsylGH-Zahl: D13 422002-1/2011) erfolgter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX erste Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 17.01.2011 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 26.01.2011 vor dem damaligen Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurden. Die Flucht aus dem Herkunftsstaat begründeten die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen mit einer Mitnahme des Bruders des Erstbeschwerdeführers durch russischsprachige maskierte Männer im September 2009, welche für dessen Freilassung ein Lösegeld in der Höhe von USD 10.000,- gefordert hätten. Die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien stellten infolge gemeinsam mit dem Bruder des Erstbeschwerdeführers (AsylGH-Zahl: D13 422002-1/2011) erfolgter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 erste Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 17.01.2011 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 26.01.2011 vor dem damaligen Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurden. Die Flucht aus dem Herkunftsstaat begründeten die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen mit einer Mitnahme des Bruders des Erstbeschwerdeführers durch russischsprachige maskierte Männer im September 2009, welche für dessen Freilassung ein Lösegeld in der Höhe von USD 10.000,- gefordert hätten. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden jeweils vom 22.02.2011 wies das Bundesasylamt die Anträge der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkte II.) und wies die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien

§ 10Abs.

1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkte III.).Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden jeweils vom 22.02.2011 wies das Bundesasylamt die Anträge der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkte römisch zwei.) und wies die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkte römisch drei.). Gegen diese Bescheide erhoben die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien am 08.03.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde. Mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 20.02.2012, Zahlen: D13 418192-1/2011/2E, D13 418193-1/2011/3E, D13 418194-1/2011/2E und D13 418195-1/2011/2E, wurden die Beschwerden der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.02.2011

§§ 3Abs.

1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend hielt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Wesentlichen fest, dass dem geschilderten Fluchtgrund aufgrund der detailarmen, allgemein gehaltenen sowie – insbesondere im Vergleich zu den Angaben des Bruders des Erstbeschwerdeführers – widersprüchlichen Ausführungen keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden könne. Die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien hätten klar zum Ausdruck gebracht, selbst keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, sondern sich ausschließlich wegen der (angeblichen) Verfolgung des Bruders des Erstbeschwerdeführers zur gemeinsamen Ausreise aus Tschetschenien entschlossen zu haben. Der vom Erstbeschwerdeführer geäußerten Furcht, im Falle einer Rückkehr getötet zu werden, entbehre es demnach jeglicher Grundlage. Schließlich sei auch keine Bedrohung der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien in Zusammenhang mit einer Verfolgung des Bruders des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien zu befürchten, zumal sich die von diesem angeführten Gründe – unter Verweis auf das im Verfahren des Genannten ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, Zahl: D13 422002-1/2011/2E – als absolut unglaubwürdig und konstruiert erwiesen hätten. Zudem erscheine es auch insofern völlig unplausibel, dass der Bruder des Beschwerdeführers einer politischen Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden ausgesetzt gewesen sein solle, als dieser aufgrund seines erst sehr jungen Alters während beider Tschetschenien-Kriege und seiner Ortsabwesenheit für die tschetschenischen Behörden von keinerlei Interesse sein könnte. Mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 20.02.2012, Zahlen: D13 418192-1/2011/2E, D13 418193-1/2011/3E, D13 418194-1/2011/2E und D13 418195-1/2011/2E, wurden die Beschwerden der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.02.2011

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend hielt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Wesentlichen fest, dass dem geschilderten Fluchtgrund aufgrund der detailarmen, allgemein gehaltenen sowie – insbesondere im Vergleich zu den Angaben des Bruders des Erstbeschwerdeführers – widersprüchlichen Ausführungen keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden könne. Die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien hätten klar zum Ausdruck gebracht, selbst keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, sondern sich ausschließlich wegen der (angeblichen) Verfolgung des Bruders des Erstbeschwerdeführers zur gemeinsamen Ausreise aus Tschetschenien entschlossen zu haben. Der vom Erstbeschwerdeführer geäußerten Furcht, im Falle einer Rückkehr getötet zu werden, entbehre es demnach jeglicher Grundlage. Schließlich sei auch keine Bedrohung der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien in Zusammenhang mit einer Verfolgung des Bruders des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien zu befürchten, zumal sich die von diesem angeführten Gründe – unter Verweis auf das im Verfahren des Genannten ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, Zahl: D13 422002-1/2011/2E – als absolut unglaubwürdig und konstruiert erwiesen hätten. Zudem erscheine es auch insofern völlig unplausibel, dass der Bruder des Beschwerdeführers einer politischen Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden ausgesetzt gewesen sein solle, als dieser aufgrund seines erst sehr jungen Alters während beider Tschetschenien-Kriege und seiner Ortsabwesenheit für die tschetschenischen Behörden von keinerlei Interesse sein könnte. Die Behandlung von Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Asylgerichthofes vom 20.02.2012 wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2012, Zahl U 839-843/12-3, abgelehnt. Mit Schreiben vom 06.07.2012 stellte der Erstbeschwerdeführer unter der Vorlage verschiedener Beweismittel zum Beleg der Verfolgungssituation, welche erst nunmehr in seinen Besitz gelangt wären (Beschluss über die Fahndung nach dem Vater des Erstbeschwerdeführers sowie Ladungen als Verdächtiger betreffend den Erstbeschwerdeführer und seinen Bruder), einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69AVG.

In den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien und des Bruders des Erstbeschwerdeführers wurden keine Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gestellt.Mit Schreiben vom 06.07.2012 stellte der Erstbeschwerdeführer unter der Vorlage verschiedener Beweismittel zum Beleg der Verfolgungssituation, welche erst nunmehr in seinen Besitz gelangt wären (Beschluss über die Fahndung nach dem Vater des Erstbeschwerdeführers sowie Ladungen als Verdächtiger betreffend den Erstbeschwerdeführer und seinen Bruder), einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, AVG. In den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien und des Bruders des Erstbeschwerdeführers wurden keine Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gestellt. Der vom Erstbeschwerdeführer gestellte Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zahl: D13 418192-2/2012/4E,

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde beim Verfassungsgerichthof erhoben.Der vom Erstbeschwerdeführer gestellte Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zahl: D13 418192-2/2012/4E,

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde beim Verfassungsgerichthof erhoben. Der beim Verfassungsgerichtshof einbrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zahl U2298/2013-14, stattgegeben und das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zahl D13 418192-2/2012/4E, aufgehoben. Für den 13.05.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vor der damals zuständigen Gerichtsabteilung W215 des Bundesverwaltungsgerichts eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Erstbeschwerdeführer und sein Vertreter erschienen sind. Am 30.05.2014 langte eine schriftliche Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers ein, welcher eine Bestätigung über die Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen bzw. psychiatrischen Behandlung der beschwerdeführenden Familie, ein Schreiben der Schulleiterin der Volksschule des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers sowie ein ärztliches Schreiben über eine beim Dritt- und Viertbeschwerdeführer durchgeführte Wachstumshormontherapie beigefügt wurden. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2014 zu Zahl W215 1418192-3/11E wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, Zahl: D13 418192-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in Spruchteil A)

§ 3Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

Gbk-ÜG) iVm § 32 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zurückgewiesen und die Revision in Spruchteil B)

Art 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2014 zu Zahl W215 1418192-3/11E wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, Zahl: D13 418192-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in Spruchteil A)

Paragraph 3, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGbk-ÜG) in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), zurückgewiesen und die Revision in Spruchteil B)

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. 2. Zweite Verfahren auf internationalen Schutz: Am XXXX stellten die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien die verfahrensgegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 15.09.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes – auch in Bezug auf die Anträge ihrer beiden damals minderjährigen Söhne – niederschriftlich erstbefragt wurden. Am römisch 40 stellten die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien die verfahrensgegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 15.09.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes – auch in Bezug auf die Anträge ihrer beiden damals minderjährigen Söhne – niederschriftlich erstbefragt wurden. Der Erstbeschwerdeführer begründete seine neuerliche Antragstellung im Wesentlichen damit, dass er Österreich seit rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens nicht verlassen hätte und seine in diesem Verfahren dargelegten Gründe aufrecht bleiben würden. Von seiner im Herkunftsstaat lebenden Mutter habe er erfahren, dass die tschetschenische Regierung immer noch nach ihm suche. Die Zweitbeschwerdeführerin begründete die Einbringung der gegenständlichen Folgeanträge mit im Wesentlichen gleichlautenden Angaben sowie der Befürchtung, dass ihr Mann getötet werde und sie mit den Kindern alleine bleibe. Mit Eingabe vom 06.10.2014 wurde ein Schreiben der XXXX vom gleichen Datum übermittelt, aus welchem sich im Wesentlichen ergibt, dass beim Erstbeschwerdeführer eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine bipolare affektive Störung (IDC-10 F31.31) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (ICD-10 F60.31) diagnostiziert worden wären und bei „zusätzlichen seelischen Belastungen wie es eine Abschiebung darstellt, die ernsthafte Gefahr des Aufflammens in eine regelrechte Psychose (inkl. akuter Selbstmordgefahr)“ drohe.Mit Eingabe vom 06.10.2014 wurde ein Schreiben der römisch 40 vom gleichen Datum übermittelt, aus welchem sich im Wesentlichen ergibt, dass beim Erstbeschwerdeführer eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine bipolare affektive Störung (IDC-10 F31.31) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (ICD-10 F60.31) diagnostiziert worden wären und bei „zusätzlichen seelischen Belastungen wie es eine Abschiebung darstellt, die ernsthafte Gefahr des Aufflammens in eine regelrechte Psychose (inkl. akuter Selbstmordgefahr)“ drohe. Aus seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren jeweils vom 30.10.2014 ergibt sich im Wesentlichen, dass beim Erstbeschwerdeführer eine Anpassungsstörung F43.2, ein organisches Psychosyndrom F06.8, eine psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit sowie F07.0 eine organische Persönlichkeitsstörung vorliegen würden. Bei der Zweitbeschwerdeführerin lägen eine Anpassungsstörung F43.2, eine Depressio F32.1 sowie eine Panikstörung mit Hyperventilation vor. Die beiden Söhne würden an massivem Minderwuchs durch eine zu gering ausgebildete Hypophyse mit den Folgen des Wachstumshormonmangels und damit an Entwicklungsrückständen in Körperlänge und Geschlechtsentwicklung leiden. Eine Zufuhr von Wachstumshormonen sei indiziert. Am 11.11.2014 erfolgte die Zulassung der gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt. Am 03.10.2017 erfolgte im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Tschetschenisch sowie einer Vertrauensperson eine niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst zu Protokoll (zum detaillierten Verlauf seiner Befragung vgl. die Seiten 101 bis 121 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes), er fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage. Er habe gesundheitliche Probleme in Form von Übergewicht sowie Gedächtnisproblemen und stünde in psychologischer Behandlung. Er gab an, näher angeführte Medikamente einzunehmen und brachte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen in Vorlage. Der Erstbeschwerdeführer sei nie konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen aufgrund seiner politischen Gesinnung, seiner religiösen Glaubenszugehörigkeit, seiner sozialen Stellung oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen, sei jedoch wegen seines Vaters und seines Bruders von unbekannten Männern verfolgt worden. Zu seinen aktuellen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei gemeinsam mit einem Bruder aus Tschetschenien geflohen, welcher später von Österreich aus nach Syrien gegangen wäre, wobei die russischen bzw. tschetschenischen Behörden Kenntnis von diesem Umstand haben würden. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers sei in diesem Zusammenhang von den Behörden befragt worden. Der Erstbeschwerdeführer werde daher automatisch von den dortigen Behörden verfolgt und könne deshalb nicht zurück, da es für ihn lebensgefährlich wäre. Sein Bruder habe sich erstmalig im Jahr 2013 in Syrien aufgehalten und sei nach seiner Rückkehr im Jahr 2016 erneut nach Syrien gegangen. Genauere Angaben seien dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich. Dieser befürchte, dass er im Fall einer Rückkehr nach Russland bzw. Tschetschenien umgebracht würde; er habe zwei Söhne, welche gleichzeitig mit ihm Probleme bekommen würden. In Österreich besuche der Erstbeschwerdeführer, welcher seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestreite, Deutschkurse und würde gerne eine Ausbildung absolvieren um, in weiterer Folge einen Beruf ausüben zu können. Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst zu Protokoll (zum detaillierten Verlauf seiner Befragung vergleiche die Seiten 101 bis 121 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes), er fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage. Er habe gesundheitliche Probleme in Form von Übergewicht sowie Gedächtnisproblemen und stünde in psychologischer Behandlung. Er gab an, näher angeführte Medikamente einzunehmen und brachte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen in Vorlage. Der Erstbeschwerdeführer sei nie konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen aufgrund seiner politischen Gesinnung, seiner religiösen Glaubenszugehörigkeit, seiner sozialen Stellung oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen, sei jedoch wegen seines Vaters und seines Bruders von unbekannten Männern verfolgt worden. Zu seinen aktuellen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei gemeinsam mit einem Bruder aus Tschetschenien geflohen, welcher später von Österreich aus nach Syrien gegangen wäre, wobei die russischen bzw. tschetschenischen Behörden Kenntnis von diesem Umstand haben würden. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers sei in diesem Zusammenhang von den Behörden befragt worden. Der Erstbeschwerdeführer werde daher automatisch von den dortigen Behörden verfolgt und könne deshalb nicht zurück, da es für ihn lebensgefährlich wäre. Sein Bruder habe sich erstmalig im Jahr 2013 in Syrien aufgehalten und sei nach seiner Rückkehr im Jahr 2016 erneut nach Syrien gegangen. Genauere Angaben seien dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich. Dieser befürchte, dass er im Fall einer Rückkehr nach Russland bzw. Tschetschenien umgebracht würde; er habe zwei Söhne, welche gleichzeitig mit ihm Probleme bekommen würden. In Österreich besuche der Erstbeschwerdeführer, welcher seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestreite, Deutschkurse und würde gerne eine Ausbildung absolvieren um, in weiterer Folge einen Beruf ausüben zu können. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an (im Detail vgl. die Seiten 97 bis 115 des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes), es lägen keine gegen die Durchführung der Einvernahme sprechenden Gründe vor; gesundheitlich ginge es ihr schlecht – sie werde immer wieder ohnmächtig, habe Probleme mit der Wirbelsäule und dem Magen und müsse deshalb operiert werden. Hinsichtlich ihrer aktuellen Fluchtgründe führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihr Schwager sei von Österreich nach Syrien gegangen und sei dann nach Österreich zurückgekehrt. Die österreichischen Behörden hätten davon gewusst; der Schwager habe befürchtet, neuerlich mit den österreichischen Behörden Probleme zu bekommen und habe Österreich deshalb verlassen. Wo sich dieser nun aufhalte, sei der Zweitbeschwerdeführerin nicht bekannt. Für die Zweitbeschwerdeführerin heiße das, ebenso wie für ihre Kinder, automatisch, dass sie nicht nach Tschetschenien zurückdürfe. Ihre Schwiegermutter sei bereits zum Aufenthaltsort ihres Schwagers und ihres Mannes befragt worden. Ihr Mann habe nunmehr keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter. Im Protokoll der Einvernahme ist an dieser Stelle angemerkt, dass die Zweitbeschwerdeführerin begonnen hätte, zu weinen sowie zu hyperventilieren und kurz das Bewusstsein verloren hätte, weshalb die Befragung für einige Minuten unterbrochen worden wäre. Wann genau ihr Schwager nach Syrien gegangen wäre bzw. Österreich neuerlich verlassen hätte, sei der Zweitbeschwerdeführerin nicht bekannt. Zu ihrem Leben in Österreich führte sie aus, ihr Mann und sie würden einen Deutschkurs besuchen, ihre beiden Söhne gingen zur Schule; ihr Ziel sei es, eine Berufsausbildung zu absolvieren und arbeiten zu gehen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an (im Detail vergleiche die Seiten 97 bis 115 des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes), es lägen keine gegen die Durchführung der Einvernahme sprechenden Gründe vor; gesundheitlich ginge es ihr schlecht – sie werde immer wieder ohnmächtig, habe Probleme mit der Wirbelsäule und dem Magen und müsse deshalb operiert werden. Hinsichtlich ihrer aktuellen Fluchtgründe führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihr Schwager sei von Österreich nach Syrien gegangen und sei dann nach Österreich zurückgekehrt. Die österreichischen Behörden hätten davon gewusst; der Schwager habe befürchtet, neuerlich mit den österreichischen Behörden Probleme zu bekommen und habe Österreich deshalb verlassen. Wo sich dieser nun aufhalte, sei der Zweitbeschwerdeführerin nicht bekannt. Für die Zweitbeschwerdeführerin heiße das, ebenso wie für ihre Kinder, automatisch, dass sie nicht nach Tschetschenien zurückdürfe. Ihre Schwiegermutter sei bereits zum Aufenthaltsort ihres Schwagers und ihres Mannes befragt worden. Ihr Mann habe nunmehr keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter. Im Protokoll der Einvernahme ist an dieser Stelle angemerkt, dass die Zweitbeschwerdeführerin begonnen hätte, zu weinen sowie zu hyperventilieren und kurz das Bewusstsein verloren hätte, weshalb die Befragung für einige Minuten unterbrochen worden wäre. Wann genau ihr Schwager nach Syrien gegangen wäre bzw. Österreich neuerlich verlassen hätte, sei der Zweitbeschwerdeführerin nicht bekannt. Zu ihrem Leben in Österreich führte sie aus, ihr Mann und sie würden einen Deutschkurs besuchen, ihre beiden Söhne gingen zur Schule; ihr Ziel sei es, eine Berufsausbildung zu absolvieren und arbeiten zu gehen. Der Erstbeschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen mit 29.08.2017 datierten „Arbeits-Vorvertrag“ über eine ihm in Aussicht gestellte Anstellung als Fleischer, diverse Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen, Zertifikate über die Absolvierung von Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2, ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen, ein Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung über die Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten seit Juli 2018 in Vorlage (vgl. die Seiten 127 ff des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes). Der Erstbeschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen mit 29.08.2017 datierten „Arbeits-Vorvertrag“ über eine ihm in Aussicht gestellte Anstellung als Fleischer, diverse Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen, Zertifikate über die Absolvierung von Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2, ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen, ein Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung über die Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten seit Juli 2018 in Vorlage vergleiche die Seiten 127 ff des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes). Die Zweitbeschwerdeführerin legte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen, diverse Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen sowie Zertifikate über die Absolvierung von Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 vor (vgl. die Seiten 117 ff des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes). Die Zweitbeschwerdeführerin legte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen, diverse Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen sowie Zertifikate über die Absolvierung von Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 vor vergleiche die Seiten 117 ff des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes). Im Verfahren des Drittbeschwerdeführers wurden Schreiben seiner Schulleiterin sowie seiner Klassenvorständin in der von ihm besuchten Neuen Mittelschule, ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2017/2018 sowie ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vorgelegt (vgl. die Seiten 71 bis 133 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes). Im Verfahren des Drittbeschwerdeführers wurden Schreiben seiner Schulleiterin sowie seiner Klassenvorständin in der von ihm besuchten Neuen Mittelschule, ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2017 aus 2018, sowie ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vorgelegt vergleiche die Seiten 71 bis 133 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes). Im Verfahren des minderjährigen Viertbeschwerdeführers wurden ebenfalls ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen, ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2017/2018 einer Öffentlichen Neuen Mittelschule sowie Schreiben der Schulleiterin und Klassenvorständin vorgelegt (vgl. die Seiten 69 bis 199 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes). Im Verfahren des minderjährigen Viertbeschwerdeführers wurden ebenfalls ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen, ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2017 aus 2018, einer Öffentlichen Neuen Mittelschule sowie Schreiben der Schulleiterin und Klassenvorständin vorgelegt vergleiche die Seiten 69 bis 199 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes). Mit Bescheiden vom 31.10.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.), einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen jeweils nicht erteilt (Spruchpunkte II.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte III.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte IV.) und

§ 55Abs.

1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte V.). Mit Bescheiden vom 31.10.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen jeweils nicht erteilt (Spruchpunkte römisch zwei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch drei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte römisch fünf.). Mit Eingaben vom 26.11.2018 brachten die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien fristgerecht eine Beschwerde ein. Der Beschwerde beiliegend wurden ein fachärztlicher Befundbericht der XXXX vom 15.11.2018 sowie eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 16.11.2018 betreffend den Erstbeschwerdeführer; ein psychiatrischer Befund vom 02.10.2017 und ein neurologischer Befund vom 15.11.2018 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin; ein Arztbrief vom 26.06.2018, Befunde eines Kinderspitals vom 07.09.2018 und vom 14.11.2018, ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom 13.11.2018 betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer; Berichte eines Kinderspitals vom 30.08.2018 sowie vom 14.11.2018 betreffend den minderjährigen Viertbeschwerdeführer; Bestätigungen über die Teilnahme an Lehrgängen zur Prüfungsvorbereitung B1 durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie Unterlagen über den Schulbesuch der Dritt- und Viertbeschwerdeführer vorgelegt. Mit Eingaben vom 26.11.2018 brachten die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien fristgerecht eine Beschwerde ein. Der Beschwerde beiliegend wurden ein fachärztlicher Befundbericht der römisch 40 vom 15.11.2018 sowie eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 16.11.2018 betreffend den Erstbeschwerdeführer; ein psychiatrischer Befund vom 02.10.2017 und ein neurologischer Befund vom 15.11.2018 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin; ein Arztbrief vom 26.06.2018, Befunde eines Kinderspitals vom 07.09.2018 und vom 14.11.2018, ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom 13.11.2018 betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer; Berichte eines Kinderspitals vom 30.08.2018 sowie vom 14.11.2018 betreffend den minderjährigen Viertbeschwerdeführer; Bestätigungen über die Teilnahme an Lehrgängen zur Prüfungsvorbereitung B1 durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie Unterlagen über den Schulbesuch der Dritt- und Viertbeschwerdeführer vorgelegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2018 wurde den Beschwerden der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Spruchpunkte I.). Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkte II.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2018 wurde den Beschwerden der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Spruchpunkte römisch eins.). Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Mit Schreiben vom 12.09.2019 wurden hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diverse Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen, Zertifikate über die Absolvierung von Deutschprüfungen auf dem Niveau B1, ein Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung über die Verrichtung gemeinnütziger Arbeit in den Österreichischen Bundesgärten seit mittlerweile zwei Jahren, sowie dazugehörige Anwesenheitslisten in Vorlage gebracht (vgl. die Seiten 415 ff des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes).Mit Schreiben vom 12.09.2019 wurden hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diverse Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen, Zertifikate über die Absolvierung von Deutschprüfungen auf dem Niveau B1, ein Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung über die Verrichtung gemeinnütziger Arbeit in den Österreichischen Bundesgärten seit mittlerweile zwei Jahren, sowie dazugehörige Anwesenheitslisten in Vorlage gebracht vergleiche die Seiten 415 ff des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes). Die Zweitbeschwerdeführerin legte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen, darunter ein psychiatrischer Befund des Psychosozialen Zentrums ESRA vom 11.06.2019, diverse Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen sowie Zertifikate über die Absolvierung von Deutschprüfungen auf dem Niveau B1 vor (vgl. die Seiten 401ff des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes). Die Zweitbeschwerdeführerin legte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen, darunter ein psychiatrischer Befund des Psychosozialen Zentrums ESRA vom 11.06.2019, diverse Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen sowie Zertifikate über die Absolvierung von Deutschprüfungen auf dem Niveau B1 vor vergleiche die Seiten 401ff des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes). Im Verfahren des Drittbeschwerdeführers wurden ein Informationsschreiben für die

  1. Klassen, eine Schulnachricht und ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2018/2019 sowie ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vorgelegt (vgl. die Seiten 269ff des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes). Im Verfahren des Drittbeschwerdeführers wurden ein Informationsschreiben für die
  2. Klassen, eine Schulnachricht und ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2018 aus 2019, sowie ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vorgelegt vergleiche die Seiten 269ff des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes). Im Verfahren des minderjährigen Viertbeschwerdeführers wurde ein Befund des St. Anna Kinderspitals vom 03.07.2019, ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2018/2019 ein Zeugnis über Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit vorgelegt (vgl. die Seiten 335ff des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes). Im Verfahren des minderjährigen Viertbeschwerdeführers wurde ein Befund des St. Anna Kinderspitals vom 03.07.2019, ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2018 aus 2019, ein Zeugnis über Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit vorgelegt vergleiche die Seiten 335ff des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes). Am 26.09.2019 erfolgte im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Tschetschenisch sowie einer Vertrauensperson eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst zu Protokoll (zum detaillierten Verlauf seiner Befragung vgl. die Seiten 395ff des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes), er fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage. Er nehme näher angeführte Medikamente zu sich und habe Depressionen. Weiter erklärte er sei wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit nachgesehen worden sei, verurteilt worden. Sein Reisepass sei ihm im Zuge seiner Flucht von einem Fahrer abgenommen worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, er befürchte noch immer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien von russischen Sicherheitskräften zum Aufenthaltsort seines Bruders und Vaters befragt bzw. misshandelt oder getötet zu werden. In seinem Heimatdorf seien beispielsweise zwei Jugendliche als vermisst gemeldet worden, die später als Widerstandskämpfer bezeichnet und hingerichtet worden. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers halte sich in Tschetschenien auf. Ein Onkel pendle zwischen Tschetschenien und Moskau, eine Tante lebe in Nazran. Der Erstbeschwerdeführer stehe in regelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter, wobei ihn diese alle zwei bis drei Monate von unterschiedlichen Telefonnummern anrufe. Sie sei alt, übernachte bei Verwandten und habe ihm berichtet, dass sie manchmal von Kadyrow-Leuten abgeholt und zu seinem Bruder befragt werde. Sie lebe in ständiger Angst und verheimliche dem Erstbeschwerdeführer viel hinsichtlich den Befragungen. Auch der Erstbeschwerdeführer befinde als Familienangehöriger aufgrund der Taten seines Bruders im Visier der dortigen Behörden. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei nach dem zweiten Tschetschenienkrieg verschwunden. Seither habe er nichts mehr von ihm gehört. Sein Bruder habe gemeinsam mit ihm, nach dessen Rückkehr aus Syrien im Jahr 2013 oder 2014, in Österreich einen Asylantrag gestellt. Sodann sei dieser im Jahr 2016 nach Syrien zurückgekehrt. Den letzten direkten telefonischen Kontakt mit seinem Bruder habe der Erstbeschwerdeführer Ende März 2019 gehabt. Dabei habe dieser ihm erzählt, dass es ihm schlecht gehe. Einen Tag später habe er von einem Tschetschenen per WhatsApp erfahren, dass sich sein Bruder kurdischen Einheiten ergeben habe. Der Erstbeschwerdeführer wisse nicht, warum sich sein Bruder dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) angeschlossen habe, er vermute jemand habe ihn beeinflusst. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei wütend und zornig darüber, dass sein Bruder für den IS gekämpft habe. Die syrische Bevölkerung tue ihm leid. Weiter erklärte der Beschwerdeführer, die Ex-Frau seines Bruders und deren gemeinsamer Sohn würden in Österreich leben. Der Erstbeschwerdeführer halte aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten jedoch keinen Kontakt zu diesen. Befragt, warum er bei seiner Erstbefragung nicht angegeben habe, dass sein Bruder bereits im Jahr 2013 für den IS gekämpft habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, es habe Kommunikationsprobleme mit der Dolmetscherin für die russische Sprache gegeben. Er wisse, dass Familienangehörige von IS-Kämpfern in der Russischen Föderation von ihrem Land verjagt und ihre Häuser niedergebrannt würden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Wirbelsäulenbeschwerden und psychische Probleme. Die Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin hätten Tschetschenien verlassen und würden sich in Georgien aufhalten. Wo genau wisse er jedoch nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer hätten dieselben Fluchtgründe wie der Erstbeschwerdeführer. Eigene Fluchtgründe bestünden hinsichtlich der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien nicht. In Zukunft wolle der Erstbeschwerdeführer in Österreich arbeiten.Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst zu Protokoll (zum detaillierten Verlauf seiner Befragung vergleiche die Seiten 395ff des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes), er fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage. Er nehme näher angeführte Medikamente zu sich und habe Depressionen. Weiter erklärte er sei wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit nachgesehen worden sei, verurteilt worden. Sein Reisepass sei ihm im Zuge seiner Flucht von einem Fahrer abgenommen worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, er befürchte noch immer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien von russischen Sicherheitskräften zum Aufenthaltsort seines Bruders und Vaters befragt bzw. misshandelt oder getötet zu werden. In seinem Heimatdorf seien beispielsweise zwei Jugendliche als vermisst gemeldet worden, die später als Widerstandskämpfer bezeichnet und hingerichtet worden. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers halte sich in Tschetschenien auf. Ein Onkel pendle zwischen Tschetschenien und Moskau, eine Tante lebe in Nazran. Der Erstbeschwerdeführer stehe in regelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter, wobei ihn diese alle zwei bis drei Monate von unterschiedlichen Telefonnummern anrufe. Sie sei alt, übernachte bei Verwandten und habe ihm berichtet, dass sie manchmal von Kadyrow-Leuten abgeholt und zu seinem Bruder befragt werde. Sie lebe in ständiger Angst und verheimliche dem Erstbeschwerdeführer viel hinsichtlich den Befragungen. Auch der Erstbeschwerdeführer befinde als Familienangehöriger aufgrund der Taten seines Bruders im Visier der dortigen Behörden. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei nach dem zweiten Tschetschenienkrieg verschwunden. Seither habe er nichts mehr von ihm gehört. Sein Bruder habe gemeinsam mit ihm, nach dessen Rückkehr aus Syrien im Jahr 2013 oder 2014, in Österreich einen Asylantrag gestellt. Sodann sei dieser im Jahr 2016 nach Syrien zurückgekehrt. Den letzten direkten telefonischen Kontakt mit seinem Bruder habe der Erstbeschwerdeführer Ende März 2019 gehabt. Dabei habe dieser ihm erzählt, dass es ihm schlecht gehe. Einen Tag später habe er von einem Tschetschenen per WhatsApp erfahren, dass sich sein Bruder kurdischen Einheiten ergeben habe. Der Erstbeschwerdeführer wisse nicht, warum sich sein Bruder dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) angeschlossen habe, er vermute jemand habe ihn beeinflusst. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei wütend und zornig darüber, dass sein Bruder für den IS gekämpft habe. Die syrische Bevölkerung tue ihm leid. Weiter erklärte der Beschwerdeführer, die Ex-Frau seines Bruders und deren gemeinsamer Sohn würden in Österreich leben. Der Erstbeschwerdeführer halte aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten jedoch keinen Kontakt zu diesen. Befragt, warum er bei seiner Erstbefragung nicht angegeben habe, dass sein Bruder bereits im Jahr 2013 für den IS gekämpft habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, es habe Kommunikationsprobleme mit der Dolmetscherin für die russische Sprache gegeben. Er wisse, dass Familienangehörige von IS-Kämpfern in der Russischen Föderation von ihrem Land verjagt und ihre Häuser niedergebrannt würden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Wirbelsäulenbeschwerden und psychische Probleme. Die Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin hätten Tschetschenien verlassen und würden sich in Georgien aufhalten. Wo genau wisse er jedoch nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin und die weiteren Beschwerdeführer hätten dieselben Fluchtgründe wie der Erstbeschwerdeführer. Eigene Fluchtgründe bestünden hinsichtlich der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien nicht. In Zukunft wolle der Erstbeschwerdeführer in Österreich arbeiten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an (im Detail vgl. die Seiten 437ff des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes), es lägen keine gegen die Durchführung der Einvernahme sprechenden Gründe vor. Gesundheitlich gehe es ihr jedoch nicht gut, sie habe Probleme mit der Wirbelsäule, Magenprobleme, starke Kopfschmerzen und Depressionen. Weiter nehme sie näher angeführte Medikamente ein und stehe in psychiatrischer Behandlung. Sie gab an, in Georgien geboren und nach ihrer Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer nach Tschetschenien gezogen zu sein. Dadurch habe sie die russische Staatsbürgerschaft erhalten. Ihre Verwandten würden sich in Georgien aufhalten, sie habe jedoch keinen Kontakt zu diesen. Ihren Kindern ginge es gesundheitlich ebenfalls schlecht, sie hätten Wachstums- und Hormonstörungen sowie Diabetes und müssten täglich Medikamente nehmen. Ihr älterer Sohn habe zudem Schilddrüsenprobleme. Zu ihren Fluchtgründen befragt, widerholte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen die Angaben ihres Ehemannes.Die Zweitbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an (im Detail vergleiche die Seiten 437ff des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes), es lägen keine gegen die Durchführung der Einvernahme sprechenden Gründe vor. Gesundheitlich gehe es ihr jedoch nicht gut, sie habe Probleme mit der Wirbelsäule, Magenprobleme, starke Kopfschmerzen und Depressionen. Weiter nehme sie näher angeführte Medikamente ein und stehe in psychiatrischer Behandlung. Sie gab an, in Georgien geboren und nach ihrer Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer nach Tschetschenien gezogen zu sein. Dadurch habe sie die russische Staatsbürgerschaft erhalten. Ihre Verwandten würden sich in Georgien aufhalten, sie habe jedoch keinen Kontakt zu diesen. Ihren Kindern ginge es gesundheitlich ebenfalls schlecht, sie hätten Wachstums- und Hormonstörungen sowie Diabetes und müssten täglich Medikamente nehmen. Ihr älterer Sohn habe zudem Schilddrüsenprobleme. Zu ihren Fluchtgründen befragt, widerholte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen die Angaben ihres Ehemannes. Mit den nunmehr angefochtenen, im Familienverfahren ergangenen, Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkte III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.) und die Frist für deren freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte VI.). Mit den nunmehr angefochtenen, im Familienverfahren ergangenen, Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.) und die Frist für deren freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass mangels Vorlage von unbedenklichen heimatlichen Personaldokumenten mit Lichtbild die Identität der erst- bis viertbeschwerdeführenden nicht feststehe. Es habe weiter nicht festgestellt werden können, dass die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätten. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde hierzu erwogen, dass die vom Erstbeschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe gemachten Angaben, auf welche sich auch seine Frau und seine Kinder berufen hätten, zahlreiche Widersprüche aufweisen würden und somit als nicht glaubhaft erschienen. Auch sei die Schilderung der Geschehnisse durch den Erstbeschwerdeführer wenig konkret geblieben. Etwa habe dieser nicht angeben können, wie die Behörden an Informationen gelangen sollten, dass sein Bruder in Syrien gewesen sei. Weiter habe er keine Beweismittel vorgelegt. Zwar sei aktenkundig, dass eine vom Erstbeschwerdeführer namentlich genannte Personen im Jahr 2013 im syrischen Bürgerkrieg für eine als „Ansar Al Sham“ bezeichnete islamistische Gruppierung tätig gewesen sei. Dass es sich hierbei um den Bruder des Erstbeschwerdeführers handle, habe jedoch aufgrund des Fehlens von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden können. In den Verfahren der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien seien darüber hinaus keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht worden, sodass auch in Bezug auf deren Personen keine Gefahr einer Verfolgung festzustellen gewesen sei. Weiter habe nicht festgestellt werden können, dass die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würden oder eine Rückkehr für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr mit einem gänzlichen Entzug ihrer Lebensgrundlage zu rechnen hätten oder von einer existenzbedrohenden oder medizinischen Notlage betroffen wären. Der Erstbeschwerdeführer sei in der Lage im Falle einer Rückkehr eine Arbeit aufzunehmen, spreche die Landessprache und verfüge über Schulausbildung. Überdies würden die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien über umfangreiche Beziehungen im Heimatland verfügen. Die Mutter, die eine Pension beziehe und ein Onkel des Erstbeschwerdeführers würden sich noch in Tschetschenien aufhalten. Diese würden die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr unterstützen. Schließlich bestehe in der Russischen Föderation ein kostenloser Zugang zu medizinischer Versorgung. Weiter habe nicht festgestellt werden können, dass die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würden oder eine Rückkehr für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr mit einem gänzlichen Entzug ihrer Lebensgrundlage zu rechnen hätten oder von einer existenzbedrohenden oder medizinischen Notlage betroffen wären. Der Erstbeschwerdeführer sei in der Lage im Falle einer Rückkehr eine Arbeit aufzunehmen, spreche die Landessprache und verfüge über Schulausbildung. Überdies würden die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien über umfangreiche Beziehungen im Heimatland verfügen. Die Mutter, die eine Pension beziehe und ein Onkel des Erstbeschwerdeführers würden sich noch in Tschetschenien aufhalten. Diese würden die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr unterstützen. Schließlich bestehe in der Russischen Föderation ein kostenloser Zugang zu medizinischer Versorgung. Da bei keiner der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien individuelle Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes vorliegen würden, käme auch die Ableitung eines entsprechenden Status nach den Bestimmungen über das Familienverfahren nicht in Betracht. Hinsichtlich der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien liege zwar ein schützenswertes Familienleben vor, jedoch seien die Mitglieder der Kernfamilie im selben Umfang wie der Erstbeschwerdeführer von erst- bis viertbeschwerdeführenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Rückkehrentscheidung zu keinem Eingriff in deren Recht auf Achtung des Familienlebens führe. Die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien würden sich seit 2011 nur aufgrund ihres Asylantrages vorläufig in Österreich aufhalten und seien sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen. Die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien würden gutes Deutsch sprechen, und der Erstbeschwerdeführer ginge einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Darüber hinaus seien jedoch keine Aspekte einer außergewöhnlichen Integration vorgebracht worden. Von einer langjährigen oder tief verfestigten Sozialisation in Österreich könne nicht gesprochen werden. Gegen diese Bescheide erhoben die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien mit gleichlautendem Schriftsatz vom 27.04.2020 die verfahrensgegenständlichen Beschwerden im vollen Umfang. Begründend wurde ausgeführt, dass die jeweiligen Verfahren mangelhaft geführt worden seien, indem die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilten Ermittlungsaufträge ignoriert und teilweise aktenwidrige Feststellungen getroffen worden seien. Die vorgelegten ärztlichen Befunde der dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien seien nicht beachtet und Ermittlungen zur Verfügbarkeit der benötigten Medikamente gänzlich unterlassen worden. Auch seien keine Feststellungen dazu getroffen worden, ob ein schützenswertes Privatleben vorliege. Der Erstbeschwerdeführer habe im Jahr 2014 gemeinsam mit seiner Familie und seinem Bruder, der desillusioniert aus Syrien zurückgekehrt sei, Folgeanträge gestellt. Gegen den Bruder des Beschwerdeführers habe die Staatsanwaltschaft sodann ein Verfahren wegen § 278b StGB eingeleitet. Dies sei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt gewesen. Bei seiner Einvernahme im Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer dies neuerlich bekräftigt, da er befürchtete bei einer Rückkehr verfolgt zu werden, weil sein Bruder im Jahr 2016 nach Syrien zurückgekehrt sei. Der Erstbeschwerdeführer leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung bzw. Kontrolle. Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei schwer psychisch erkrankt und habe Panikattacken. Zwar werde im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers festgehalten, dass eine vom Erstbeschwerdeführer namentlich genannte Personen im Jahr 2013 im syrischen Bürgerkrieg für eine als „Ansar Al Sham“ bezeichnete islamistische Gruppierung tätig gewesen sei, jedoch würden keine Feststellungen dazu getroffen, inwiefern Familien von dschihadistischen Kämpfern durch russische oder tschetschenische Behörden bedroht seien. Auch werde behauptet, der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei gar nicht dessen Bruder, obwohl dies im Vorverfahren bereits festgestellt und auch in einem im Akt aufliegenden geheimdienstlichen Bericht hiervon ausgegangen werde. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer derzeit keine Informationen zu seinem Bruder habe, rühre daher, dass er mit diesem in keinem Kontakt stehe und dieser ihm beim letzten Gespräch mitgeteilt habe, er sei schwer verletzt. Am nächsten Tag habe er von einem unbekannten Freund erfahren, dass sich sein Bruder in einem kurdischen Gefangenenlager befinde, jedoch wisse er nicht in welchem. Aus aktuellen Länderberichten gehe hervor, dass die russischen und tschetschenischen Behörden nicht zwischen IS Sympathisanten, die nicht in Tschetschenien kämpften und solchen die in Tschetschenien aktiv seien bzw. deren Familienangehörigen, unterscheiden würden. Daraus ergebe sich, dass den beschwerdeführenden Parteien aufgrund der Tätigkeit des Bruders des Erstbeschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation eine asylrelevante Verfolgung drohe. Es komme in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien zu Befragungen durch Antiterroreinheiten und systematischer Folter. Auch sei zu beachten, dass die dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien an einer schweren Hormonstoffwechselerkrankung leiden würden, wobei die nötigen Medikamente in der Russischen Föderation nicht zur Verfügung stehen würden. Ein Aussetzen der Behandlung bewirke aber, dass neben Kleinwuchs auch weitere stoffwechselrelative Störungen eintreten würden, was ebenfalls ein Eingriff in die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte darstellen würde.Gegen diese Bescheide erhoben die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien mit gleichlautendem Schriftsatz vom 27.04.2020 die verfahrensgegenständlichen Beschwerden im vollen Umfang. Begründend wurde ausgeführt, dass die jeweiligen Verfahren mangelhaft geführt worden seien, indem die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilten Ermittlungsaufträge ignoriert und teilweise aktenwidrige Feststellungen getroffen worden seien. Die vorgelegten ärztlichen Befunde der dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien seien nicht beachtet und Ermittlungen zur Verfügbarkeit der benötigten Medikamente gänzlich unterlassen worden. Auch seien keine Feststellungen dazu getroffen worden, ob ein schützenswertes Privatleben vorliege. Der Erstbeschwerdeführer habe im Jahr 2014 gemeinsam mit seiner Familie und seinem Bruder, der desillusioniert aus Syrien zurückgekehrt sei, Folgeanträge gestellt. Gegen den Bruder des Beschwerdeführers habe die Staatsanwaltschaft sodann ein Verfahren wegen Paragraph 278 b, StGB eingeleitet. Dies sei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt gewesen. Bei seiner Einvernahme im Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer dies neuerlich bekräftigt, da er befürchtete bei einer Rückkehr verfolgt zu werden, weil sein Bruder im Jahr 2016 nach Syrien zurückgekehrt sei. Der Erstbeschwerdeführer leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung bzw. Kontrolle. Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei schwer psychisch erkrankt und habe Panikattacken. Zwar werde im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers festgehalten, dass eine vom Erstbeschwerdeführer namentlich genannte Personen im Jahr 2013 im syrischen Bürgerkrieg für eine als „Ansar Al Sham“ bezeichnete islamistische Gruppierung tätig gewesen sei, jedoch würden keine Feststellungen dazu getroffen, inwiefern Familien von dschihadistischen Kämpfern durch russische oder tschetschenische Behörden bedroht seien. Auch werde behauptet, der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei gar nicht dessen Bruder, obwohl dies im Vorverfahren bereits festgestellt und auch in einem im Akt aufliegenden geheimdienstlichen Bericht hiervon ausgegangen werde. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer derzeit keine Informationen zu seinem Bruder habe, rühre daher, dass er mit diesem in keinem Kontakt stehe und dieser ihm beim letzten Gespräch mitgeteilt habe, er sei schwer verletzt. Am nächsten Tag habe er von einem unbekannten Freund erfahren, dass sich sein Bruder in einem kurdischen Gefangenenlager befinde, jedoch wisse er nicht in welchem. Aus aktuellen Länderberichten gehe hervor, dass die russischen und tschetschenischen Behörden nicht zwischen IS Sympathisanten, die nicht in Tschetschenien kämpften und solchen die in Tschetschenien aktiv seien bzw. deren Familienangehörigen, unterscheiden würden. Daraus ergebe sich, dass den beschwerdeführenden Parteien aufgrund der Tätigkeit des Bruders des Erstbeschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation eine asylrelevante Verfolgung drohe. Es komme in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien zu Befragungen durch Antiterroreinheiten und systematischer Folter. Auch sei zu beachten, dass die dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien an einer schweren Hormonstoffwechselerkrankung leiden würden, wobei die nötigen Medikamente in der Russischen Föderation nicht zur Verfügung stehen würden. Ein Aussetzen der Behandlung bewirke aber, dass neben Kleinwuchs auch weitere stoffwechselrelative Störungen eintreten würden, was ebenfalls ein Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte darstellen würde. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt den bezughabenden Verwaltungsakten am 30.04.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am XXXX wurde die nunmehrige Fünftbeschwerdeführerin als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Am römisch 40 wurde die nunmehrige Fünftbeschwerdeführerin als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Am 11.12.2020 stellte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz für die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin. Mit Bescheid vom 23.12.2020 wurde auch der am 11.12.2020 für die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin gestellte Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für dessen freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 23.12.2020 wurde auch der am 11.12.2020 für die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin gestellte Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für dessen freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, im Falle der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden; diese habe sich auf das Vorbringen ihrer Eltern berufen, welches nicht zur Begründung eines Schutzstatus geeignet gewesen sei. Die Minderjährige werde im Familienverband in den Herkunftsstaat zurückkehren, befinde sich in einem anpassungsfähigen Alter und habe mit Ausnahme der Beziehung zu ihren Eltern, noch keine relevanten privaten oder familiären Bindungen begründet. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.01.2021 eine Beschwerde im vollen Umfang eingebracht, zu deren Begründung auf das Beschwerdevorbringen im Verfahren der Eltern der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin verwiesen wurde. Die Beschwerdevorlage im Verfahren des minderjährigen Siebtbeschwerdeführers langte am 13.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss vom 15.11.2021 wurde Prof. Dr. Thomas Stompe, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in den Verfahren des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie bestellt. Mit Beschluss vom 15.11.2021 wurde Prof. Dr. Thomas Stompe, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in den Verfahren des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie bestellt. Dem Sachverständigen wurde die Beantwortung folgender Fragen in diesem Gutachten aufgetragen: „

  1. Liegt gegenwärtig eine krankheitswertige, psychische Störung vor? Wenn ja, welche?
  2. Ist diese behandelbar? Wenn ja – wie? Bitte um Bekanntgabe der notwendigen Medikamente.
  3. Könnten widersprüchliche Angaben in Einvernahmen eine Folge psychischer Störungen sein
  4. Welche Folgen hätte ein Abbruch der Behandlung?
  5. Welche Folgen hätte eine Abschiebung der beiden Beschwerdeführer in die Russische Föderation?
  6. Ist eine Überstellung in den Herkunftsstaat Russische Föderation aus ärztlicher Sicht möglich?
  7. Würde eine Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung aus ärztlicher Sicht bewirken?
  8. Sind die Beschwerdeführer in der Lage in der Russischen Föderation den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen?
  9. Sind die Beschwerdeführer eigen- und fremdgefährdend?
  10. Sind die Beschwerdeführer geschäftsfähig?
  11. In welchem Rahmen bedürfen die Beschwerdeführer eines Sachwalters?“ Am 30.12.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht das in Auftrag gegebene Neurologisch-Psychiatrische Sachverständigengutachten vom 27.12.2021 ein. Mit Schreiben vom 19.01.2022 teilte eine Vertreterin der Caritas der Erzdiözese Wien - Hilfe in Not dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die beschwerdeführenden Parteien keine Vertretungsvollmacht in den vorliegenden Verfahren erteilt hätten. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, innerhalb einer zweiwöchigen Frist zum Gutachten vom 27.12.2021 und zum aktuellen Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation Stellung zu nehmen.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, innerhalb einer zweiwöchigen Frist zum Gutachten vom 27.12.2021 und zum aktuellen Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 14.02.2022 führten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass dem Gutachten vom 27.11.2021 nicht entgegengetreten werde. Dieses bestätige die schwere Traumatisierung des Erstbeschwerdeführers und sei ein Indiz dafür, dass die geschilderten Verfolgungshandlungen der tschetschenischen Sicherheitskräfte wirklich stattgefunden hätten. Aus dem vorgehaltenen Länderinformationsblatt ergebe sich, dass Personen, die Widerstandskämpfer unterstützen würden, nach russischem Recht strafrechtlich belangt werden könnten, wobei die tschetschenischen Behörden auch Folter und extralegale Verschleppungen anwenden würden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich wohl aufgrund der erlittenen Folter und Demütigungen radikalisiert und sich dem IS angeschlossen. Da überdies bereits der Vater und nunmehr auch der Bruder des Erstbeschwerdeführers als Widerstandskämpfer bzw. islamistischer Kämpfer von den tschetschenischen und russischen Sicherheitskräften gesucht würden, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Namensgleichheit im Fall einer Rückkehr, unter der Anwendung von Folter, befragt würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viert- bis Fünftbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin heirateten im Jahr 2002 traditionell in Georgien. In Österreich leben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Kindern in einer Lebensgemeinschaft. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet im Jänner 2011 stellten die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Am XXXX stellten die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien die verfahrensgegenständlichen Folgeanträge auf internationalen SchutzInfolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet im Jänner 2011 stellten die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. Am römisch 40 stellten die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien die verfahrensgegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz Im Oktober 2020 wurde die Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Am XXXX stellte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz für die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin.Im Oktober 2020 wurde die Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Am römisch 40 stellte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz für die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 11.07.2017, Zl. XXXX wegen des Vergehens der Urkundenfälschung

§ 223Abs. 2 St

GB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.Der Erstbeschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 11.07.2017, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung

Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien sind strafgerichtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer stammt aus Tschetschenien. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers lebt in Tschetschenien, ein Onkel pendelt regelmäßig zwischen Tschetschenien und Moskau, eine Tante lebt in Nazran. Darüber hinaus verfügt der Erstbeschwerdeführer über keine Verwandten in Tschetschenien. Sämtliche Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin halten sich in Georgien auf. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über keine direkten Verwandten in Tschetschenien. Der Erstbeschwerdeführer leidet unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer schwergradigen depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). 1.

  1. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers reiste im Jahr 2013 nach Syrien und war dort als Mitglied der im syrischen Bürgerkrieg agierenden islamistischen Gruppierung „Ansar Al Sham“ am bewaffneten Jihad beteiligt. Sodann reiste dieser mit dem Erstbeschwerdeführer nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Im Jahr 2016 kehrte der Bruder des Erstbeschwerdeführers nach Syrien zurück. Der Erstbeschwerdeführer hatte zuletzt Ende März 2019 telefonischen Kontakt mit seinem Bruder. Der Erstbeschwerdeführer hat erfahren, dass sich sein Bruder kurdischen Einheiten ergeben hat und sich in einem Gefangenenlager befindet. Die in Tschetschenien aufhältige Mutter des Erstbeschwerdeführers wird von den russischen bzw. tschetschenischen Behörden regelmäßig zum Aufenthaltsort des Bruders des Erstbeschwerdeführers befragt. Im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als dessen Lebensgefährtin kann eine im Falle der Rückkehr zu erwartende Verfolgung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, zumal bereits die Mutter des Erstbeschwerdeführers in das Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte geraten ist. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über keine Möglichkeit, sich in anderen Teilen der Russischen Föderation niederzulassen. Hinsichtlich der dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien bestehen keine individuellen Fluchtgründe bzw. Rückkehrhindernisse. 1.
  2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation: Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung (US DOS 11.3.2020). Das Untersuchungskomitee (SK) ist zuständig für schwere und sehr schwere Straftaten (z.B. Mord, Vergewaltigung, Verbrechen an Minderjährigen, Straftaten im Zusammenhang mit den verfassungsmäßigen Rechten einer Person; Bestechlichkeit und Fehlverhalten von Beamten) (EASO 3.2017). Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamte, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (US DOS 11.3.2020), ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 3.3.2021; vgl. AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021).Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamte, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (US DOS 11.3.2020), ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 3.3.2021; vergleiche AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Spätestens 12 Stunden nach der Inhaftierung muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Behörden müssen dem Inhaftierten auch die Möglichkeit geben, seine Angehörigen telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt stellt einen Haftbefehl aus, um die Inhaftierung geheim zu halten. Die Polizei ist verpflichtet, einen Häftling nach 48 Stunden gegen Kaution freizulassen, es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, den von der Polizei eingereichten Antrag mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haft zu verlängern. Der Angeklagte und sein Anwalt müssen bei der Gerichtsverhandlung entweder persönlich oder über einen Videolink anwesend sein. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 11.3.2020). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.2.2021). Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy“. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Rebellenkämpfern. Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Aufseiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Gründung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Bedienstete. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramsan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch 'ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben' (EASO 3.2017).Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy“. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Rebellenkämpfern. Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Aufseiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Gründung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Bedienstete. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramsan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch 'ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben' (EASO 3.2017). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem 'langen Arm' des Regimes von Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 2.2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.3.2021 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2038587.html, Zugriff 24.3.2021 EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/1394622/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 24.3.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 24.3.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 24.3.2021 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021 US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 24.3.2021 Folter und unmenschliche Behandlung Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Art. 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. EASO 3.2017). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugsbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 6.2021; vgl. EASO 3.2017, AA 2.2.2021). Folter ist jedoch noch immer allgegenwärtig, und die Täter bleiben häufig straffrei (AI 16.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021, AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020).Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21 Punkt 2, der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche EASO 3.2017). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugsbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche EASO 3.2017, AA 2.2.2021). Folter ist jedoch noch immer allgegenwärtig, und die Täter bleiben häufig straffrei (AI 16.4.2020; vergleiche HRW 13.1.2021, AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020). Immer wieder gibt es auch Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020). Laut Amnesty International und dem russischen 'Komitee gegen Folter' kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung. Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.2.2021). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen. Ramsan Kadyrow lässt solche Formen von Gewalt anwenden, um die Kontrolle über die Republik Tschetschenien zu behalten. Diese Aktivitäten finden manchmal über die Grenzen Russlands hinaus statt (FH 3.3.2021). Im August 2018 veröffentlichte die unabhängige Zeitung Nowaja Gaseta Videos von Wachen, die in Jaroslawl Gefangene organisiert prügelten. Die Behörden verhafteten nach einem öffentlichen Aufschrei mindestens 12 Gefängniswachen, aber die NGO Public Verdict berichtete schon im Dezember 2018 über systematische Misshandlung in einem anderen Gefängnis in der Region. Im Juli 2019 veröffentlichte Public Verdict ein weiteres Video, das anhaltende Misshandlungen in Jaroslawl zeigt. Im November 2020 verurteilten Gerichte elf Gefängniswärter wegen Folter und verurteilten sie zu drei bis vier Jahren Haft. Die Gefängnisdirektoren wurden freigesprochen (FH 3.3.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.3.2021 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 23.3.2021 EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 23.3.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 23.3.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 23.3.2021 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021 US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 23.3.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Stärkung des Gerichtshofs (GIZ 1.2021a). Die Verfassung postuliert die Russische Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für die Russische Föderation gibt es, wie für jedes der Föderationssubjekte, einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland hat folgende UN-Übereinkommen ratifiziert (AA 2.2.2021):Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Stärkung des Gerichtshofs (GIZ 1.2021a). Die Verfassung postuliert die Russische Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Für die Russische Föderation gibt es, wie für jedes der Föderationssubjekte, einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland hat folgende UN-Übereinkommen ratifiziert (AA 2.2.2021): ● Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

(1969)● Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte
(1973)und erstes Zusatzprotokoll
(1991)● Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(1973)● Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(1981)und Zusatzprotokoll
(2004)● Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(1987)● Kinderrechtskonvention
(1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet
(2001)● Behindertenrechtskonvention (AA 2.2.2021). Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 309 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat 94 dieser Empfehlugen nicht angenommen und weitere 34 lediglich teilweise angenommen. Die nächste Sitzung für Russland im UPR-Verfahren wird im Mai 2023 stattfinden. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert. Finanzielle Entschädigungen werden üblicherweise gewährt, dem vom EGMR monierten Umstand aber nicht abgeholfen [Anm.: Zur mangelhaften Umsetzung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 2.2.2021). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 6.2021).Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 309 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat 94 dieser Empfehlugen nicht angenommen und weitere 34 lediglich teilweise angenommen. Die nächste Sitzung für Russland im UPR-Verfahren wird im Mai 2023 stattfinden. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert. Finanzielle Entschädigungen werden üblicherweise gewährt, dem vom EGMR monierten Umstand aber nicht abgeholfen [Anm.: Zur mangelhaften Umsetzung von EGMR-Urteilen durch Russland vergleiche Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 2.2.2021). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 6.2021). Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der Coronavirus-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011/2012 immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Der Einfluss des konsultativen 'Rats beim Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte' unter dem Vorsitz von Waleri Fadejew ist begrenzt. Er befasst sich in der Regel nicht mit Einzelfällen, sondern mit grundsätzlichen Fragen wie Gesetzesentwürfen, und seine Stellungnahmen zu dem Verlauf von Demonstrationen im Sommer 2019 in Moskau blieben ohne Folge (AA 2.2.2021).Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der Coronavirus-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011 aus 2012, immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Der Einfluss des konsultativen 'Rats beim Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte' unter dem Vorsitz von Waleri Fadejew ist begrenzt. Er befasst sich in der Regel nicht mit Einzelfällen, sondern mit grundsätzlichen Fragen wie Gesetzesentwürfen, und seine Stellungnahmen zu dem Verlauf von Demonstrationen im Sommer 2019 in Moskau blieben ohne Folge (AA 2.2.2021). Rassismus und Xenophobie richten sich in Russland traditionell vor allem gegen Migranten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus und vermehrt auch gegen dunkelhäutige Personen. Weitere Opfer von Hassverbrechen sind ideologische Gegner (Angriffe v.a. der nationalistischen Gruppierung SERB), LGBTIQ-Personen und Obdachlose. Die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangen Jahren ist gesunken, und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen sind beträchtlich zurückgegangen. Anti-LGBTIQ-Rhetorik ist nunmehr eine der am weitesten verbreiteten Formen von Hassreden. Der Islam wird häufig mit Terrorismus in Verbindung gebracht. Die häufigsten Opfer rassistischer Gewalt sind Zentralasiaten, andere 'nicht-slawisch' aussehende Personen, Roma und dunkelhäutige Personen. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021). Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Den Hintergrund bilden in ihrem Ausmaß weiter rückläufige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien (AA 2.2.2021). Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend 'Aufständische' und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 12.3.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 12.3.2021 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 12.3.2021 FH – Freedom House (3.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 12.3.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 12.3.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 12.3.2021 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 30.9.2021 Tschetschenien NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Jelena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche BAMF 11.2019). 2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021). Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Auch 2019 blieben frühere gewalttätige Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger ungeahndet (AI 16.4.2020). Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 6.2020). [Bezüglich Morde bzw. Vorfälle gegen tschetschenische Kritiker in Europa und Russland siehe Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein]. Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 12.3.2021 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 11.3.2020 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 12.3.2021 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685623/685628/6029277/21602088/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_L%C3%A4nderreport_21_%2D_Russische_F%C3%B6deration_%28Stand_November_2019%29%2C__November_2019.pdf?nodeid=21601757&vernum=-2, Zugriff 12.3.2020 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 12.3.2021 HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 11.3.2020 Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya, https://www.themoscowtimes.com/2020/02/07/prominent-russian-journalist-lawyer-attacked-in-chechnya-a69199, Zugriff 26.3.2020 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf#page=25&zoom=auto,-259,684, Zugriff 12.3.2021 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 30.9.2021 Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, Kritiker allgemein Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort (HRW 13.1.2021). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 6.2020). Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.) (ÖB Moskau 6.2021). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in 'die Irre geführt wurden' (Caucasian Knot 25.1.2017).Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort (HRW 13.1.2021). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 6.2020). Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.) (ÖB Moskau 6.2021). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in 'die Irre geführt wurden' (Caucasian Knot 25.1.2017). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist. Insgesam

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