← Österreich

{'item': 'W111 2146307-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlW111 2146307-3 Spruch, W111 2146307-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2016 in allen Punkten abgewiesen wurde. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass seinem Vorbringen (Konversion zum Christentum) mangels Glaubwürdigkeit keine Asylrelevanz zugebilligt werden könnte, und dass er auch das Bestehen einer realen Gefahr bei einer Rückkehr nicht glaubhaft machen habe können.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2016 in allen Punkten abgewiesen wurde. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass seinem Vorbringen (Konversion zum Christentum) mangels Glaubwürdigkeit keine Asylrelevanz zugebilligt werden könnte, und dass er auch das Bestehen einer realen Gefahr bei einer Rückkehr nicht glaubhaft machen habe können.
  3. Am 24.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2018, L525 2146307-1/14E, wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2016 erhobene Beschwerde in allen Punkten abgewiesen.
  5. Der Beschwerdeführer war nach Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet, machte von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch.
  6. Am 29.03.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung befragt. Dabei gab er soweit hier wesentlich an, keine Schritte gesetzt zu haben, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er könne sich darüber auch keine Gedanken machen, da er nicht nach Iran zurückkehren könne, weil sein Leben dort in Gefahr sei. Er verfüge auch über kein gültiges Reisedokument und habe sich auch nicht mit der iranischen Botschaft in Österreich gesetzt, um ein solches zu erlangen.
  7. Am 03.05.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, wobei er dem Antrag kein gültiges Reisedokument beilegte. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass verfahrensgegenständlich kein Heimreisezertifikat vorliege, weshalb davon auszugehen sei, dass die Ausstellung eines solchen im Fall des Beschwerdeführers nicht möglich sei und ihm daher eine Duldungskarte auszustellen. Es sei kein Grund erkennbar an der Identität des Beschwerdeführers zu zweifeln. Weiter würde eine Abschiebung des Beschwerdeführers gegen Art. 2, 3 und 8 EMRK verstoßen. Die Duldung trete ex lege ein, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen würden. Trotzdem bestehe ein Antragsrecht. Die Duldung des Beschwerdeführers sei durch die Ausstellung einer Duldungskarte zu dokumentieren.
  8. Am 03.05.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, wobei er dem Antrag kein gültiges Reisedokument beilegte. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass verfahrensgegenständlich kein Heimreisezertifikat vorliege, weshalb davon auszugehen sei, dass die Ausstellung eines solchen im Fall des Beschwerdeführers nicht möglich sei und ihm daher eine Duldungskarte auszustellen. Es sei kein Grund erkennbar an der Identität des Beschwerdeführers zu zweifeln. Weiter würde eine Abschiebung des Beschwerdeführers gegen Artikel 2, 3 und 8 EMRK verstoßen. Die Duldung trete ex lege ein, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen würden. Trotzdem bestehe ein Antragsrecht. Die Duldung des Beschwerdeführers sei durch die Ausstellung einer Duldungskarte zu dokumentieren.
  9. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzuweisen, da er sich noch immer in Österreich aufhalte und dies überwiegend bzw. alleinig ihm anzulasten sei. Sodann wurde der Beschwerdeführer hierzu Stellung zu nehmen und mehrere Fragen zu beantworten.
  10. Mit Schreiben vom 06.06.2019 beantwortete der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen.
  11. Am 18.10.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung abermals befragt. Dabei gab er soweit hier wesentlich an, er habe über eine Geburtsurkunde verfügt, die er jedoch letztes Jahr, da sein Vater verstorben sei, nach Iran verschickt habe. Nach Iran könne er nicht zurückkehren, da sein leben dort in Gefahr sei. Konvertierte hätten in Iran Probleme und seine Frau und Kinder, die er seit vier Jahren nicht mehr gesehen hätten, würden sich noch dort aufhalten. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass für ihn bei der iranischen Botschaft um ein Heimreisezertifikat angesucht und er aufgefordert werde, die dafür notwendigen Formblätter auszufüllen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er dies nicht machen möchte, da er nicht nach Iran zurückkehren wolle.
  12. Mit Schreiben vom 20.03.2021 wurde eine Säumnisbeschwerde eingebracht.
  13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2021, Zl. 1095068707-180148061, wurde der Antrag abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Einholung eines Reisedokumentes bei seiner zuständigen Botschaft verpflichtet (gewesen), seiner Mitwirkungspflicht jedoch nicht nachgekommen sei. Auch sei der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 29.03.2018 dazu aufgefordert worden, die notwendigen Formblätter auszufüllen, jedoch sei er dieser Aufforderung vehement nicht nachgekommen.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Besuch bei der iranischen Botschaft in Hinblick auf seine Verfolgungsbefürchtungen nicht zugemutet werden könne. Es liege kein Heimreisezertifikat vor und der Beschwerdeführer gelte somit ex lege als geduldet. Dem Beschwerdeführer sei daher eine Duldungskarte auszustellen. Eine eigenständige Verpflichtung, sich bei der iranischen Botschaft um die Neuausstellung eines Reisepasses zu bemühen, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
  15. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 11.05.2021 mitsamt den bezughabenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Er stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welche vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in allen Punkten abgewiesen und die Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer konnte mit seinem jeweiligen Vorbringen in beiden Asylverfahren letztlich keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder eine reale Gefährdung bei einer allfälligen Rückkehr glaubhaft machen. Er kam seiner Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes bislang nicht nach.Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Er stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, welche vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in allen Punkten abgewiesen und die Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer konnte mit seinem jeweiligen Vorbringen in beiden Asylverfahren letztlich keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder eine reale Gefährdung bei einer allfälligen Rückkehr glaubhaft machen. Er kam seiner Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes bislang nicht nach. Am 03.05.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran erscheint nicht unmöglich, im Ausland lebenden Staatsangehörigen wird durch die Botschaft seines Heimatstaates auf Wunsch ausnahmslos ein Reisedokument ausgestellt.Am 03.05.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran erscheint nicht unmöglich, im Ausland lebenden Staatsangehörigen wird durch die Botschaft seines Heimatstaates auf Wunsch ausnahmslos ein Reisedokument ausgestellt. Der Beschwerdeführer legte auch keinen Nachweis darüber vor, dass er sich zwecks Ausstellung eines Reisedokuments an die für ihn zuständige Behörde gewandt hat und erbrachte keinen Nachweis darüber, dass ihm dies nicht möglich ist. Vielmehr wird in der Beschwerde ausdrücklich bestätigt, dass er an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Reisedokumentes bislang bewusst nicht mitgewirkt hat. Dieser Umstand war somit ursächlich dafür, dass bislang kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte. Festgestellt wird daher, dass es allein der Beschwerdeführer zu vertreten hat, dass er bisher keine Ausweise und kein Heimreisezertifikat durch die iranische Botschaft bekommen hat. Er hält sich nach einem rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren samt Ausweisungsentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Einvernahme am 29.03.2019 an, keine Schritte gesetzt zu haben, um ein Reisedokument zu beantragen. Auch habe er sich nicht mit der iranischen Botschaft in Verbindung gesetzt um ein solches zu erlangen. Bei seiner Einvernahme am 18.10.2019 wiederum erklärte der Beschwerdeführer, er wolle die notwendigen Formblätter für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die iranische Botschaft nicht ausfüllen, da er nicht nach Iran zurückkehren wolle. In der Beschwerde gab er an, dass er wegen der im Asylverfahren geltend gemachten Gründe und einer deshalb befürchteten Verfolgung an den zur Erlangung eines Reisedokumentes notwendigen Schritten bewusst nicht mitgewirkt hat. Wie sich jedoch aus den Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig ergibt, wurde seinem diesbezüglichen Vorbringen mangels Glaubwürdigkeit die Asylrelevanz abgesprochen. Dass der Beschwerdeführer keine Versuche zur Erlangung identitätsbezeugende Dokumente unternommen hat, ergibt sich somit unmissverständlich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen und in der Beschwerdeschrift. Insbesondere aber ergibt sich bisher kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass eine allenfalls vorzunehmende Abschiebung des Beschwerdeführers unmöglich wäre.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  19. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten auszugsweise wie folgt: „Abschiebung § 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)
(7)[…] Duldung § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  3. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“ 3.
  1. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß § 46 Abs. 2 FPG – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.3.
  2. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist. Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins,, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, zu verweisen). 3.
  3. Zu überprüfen ist gegenständlich, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Iran aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen gemäß § 46a Abs. 3 FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, er einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.3.
  4. Zu überprüfen ist gegenständlich, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Iran aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, er einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. 3.
  5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd § 46a Abs. 3 Z 3 FPG auszugehen, wenn der Fremde einem Auftrag nach § 46 Abs. 2b FPG nicht nachkommt. Auf dieser Basis ist der gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG gezogene Schluss, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, allerdings vom Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, sodass die Voraussetzungen der Duldung nach dieser Gesetzesstelle nicht weiter vorliegen, vertretbar (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073).3.
  6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auszugehen, wenn der Fremde einem Auftrag nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG nicht nachkommt. Auf dieser Basis ist der gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gezogene Schluss, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, allerdings vom Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, sodass die Voraussetzungen der Duldung nach dieser Gesetzesstelle nicht weiter vorliegen, vertretbar vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073). Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FrPolG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 iVm dem Einleitungssatz des Abs.
  7. (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
  8. GP 27)). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078 mwN).Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FrPolG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit dem Einleitungssatz des Absatz 3, vergleiche ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
  9. Gesetzgebungsperiode 27)). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078 mwN). 3.
  10. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen im Ergebnis zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokumentes nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mitgewirkt hat. Der Beschwerdeschrift hat in seinen Einvernahmen und in der Beschwerde selbst angegeben, dass er an den zur Erlangung eines Reisedokumentes notwendigen Schritten bewusst nicht mitgewirkt hat. Insbesondere aber besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass eine allenfalls erforderlich werdende Abschiebung aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Wie sich nämlich aus dem Amtswissen der belangten Behörde sowie auch des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt, stellt die iranische Botschaft im Ausland lebenden Staatsbürgern auf Wunsch ausnahmslos ein Reisedokument aus. 3.
  11. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war sein Aufenthalt nicht iSd. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldete gemäß Abs. 4 leg. cit. auszustellen.3.
  12. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war sein Aufenthalt nicht iSd. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldete gemäß Absatz 4, leg. cit. auszustellen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  13. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.3.
  14. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W111.2146307.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.