RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlW129 2227121-1 SpruchW129 2227121-1/40Z, W129 2227121-1/40Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.01.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.02.2008, Zl. 253.916/0/32E-VII/19/04, wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2004, Zl. 04 00.824-BAT, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.01.2009 erteilt.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.01.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.02.2008, Zl. 253.916/0/32E-VII/19/04, wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2004, Zl. 04 00.824-BAT, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.01.2009 erteilt.
- Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter wurde regelmäßig, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2018 für den Zeitraum bis 29.06.2020 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.
- Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter wurde regelmäßig, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2018 für den Zeitraum bis 29.06.2020 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert.
- Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrfach strafrechtlich verurteilt (vgl. Punkt II.
- Feststellungen).
- Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrfach strafrechtlich verurteilt vergleiche Punkt römisch zwei.
- Feststellungen).
- Im Zuge des Verfahrens zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführer am 13.11.2019 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Befragt, was er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte, gab der Beschwerdeführer an, Angst zu haben und niemandem mehr zu vertrauen, weshalb er sich vor allen Leuten fürchte. In Österreich habe man ihm den Glauben genommen, sodass er sich sogar von Gott losgesagt habe. Man könne ihn irgendwohin schicken, nur nicht zurück. Nirgendwo sei gut für ihn. Auch müsse eine Diagnose erstellt werden, womit er sich angesteckt habe.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.02.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid vom 21.11.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 5 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.02.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Bescheid vom 21.11.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 5 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde.
- Einlangend am 02.01.2020 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am 25.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache zu seinen Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und seiner Integration in Österreich eingehend befragt wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
- Am 25.05.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den aktuellen länderkundlichen Informationen zur Russischen Föderation vom 10.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch und er spricht auch Russisch. Er ist am XXXX im Dorf XXXX in Tschetschenien, Russische Föderation, geboren. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat 11 Jahre die Grundschule besucht sowie eine Berufsschule für Baugewerbe besucht. Des Weiteren verfügt er über Berufserfahrung als Fahrer und Bauarbeiter in seinem Herkunftsstaat. Die Eltern des Beschwerdeführers sind vorverstorben. Im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer neben vier Brüdern noch eine Schwester und mehrere Cousins. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 16.01.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch und er spricht auch Russisch. Er ist am römisch 40 im Dorf römisch 40 in Tschetschenien, Russische Föderation, geboren. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat 11 Jahre die Grundschule besucht sowie eine Berufsschule für Baugewerbe besucht. Des Weiteren verfügt er über Berufserfahrung als Fahrer und Bauarbeiter in seinem Herkunftsstaat. Die Eltern des Beschwerdeführers sind vorverstorben. Im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer neben vier Brüdern noch eine Schwester und mehrere Cousins. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 16.01.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hält sich seit über 18 Jahren im Bundesgebiet auf und verfügt über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache. Er ist geschieden und hat sieben Kinder im Alter zwischen 11 und 26 Jahren, die seit etwa vier Jahren keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer pflegen. Die Ex-Ehefrau sowie Kinder des Beschwerdeführers sind ebenfalls russische Staatsangehörige und – mit Ausnahme des ältesten Sohnes - in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Der älteste Sohn des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB sowie wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Oktober 2017 1.) eine namentlich angeführte Person getötet hat, indem er mit einem von ihm mitgeführten Springmesser mit einer Klingenlänge von ca. 10cm dem Opfer acht Stichverletzungen und eine Schnittverletzung im Bereich Hals, Brust, linker Oberarm, rechter Unterarm sowie im Bereich des Rückens zufügte, wobei insbesondere jene Stichverletzungen der rechten Lunge, der rechten Unterschlüsselbeinblutader sowie der linken Brusthöhle massiven Blutverlust mit einer akuten Sauerstoffunterversorgung der Herzinnenschicht verursachten, wodurch das Opfer in weiterer Folge an den Folgen seiner schweren Verletzungen verstarb; 2.) er eine namentlich genannte weitere Person zu töten versuchte, indem er dieser drei Messerstiche im Bereich des Brustkorbes und zwei Messerstiche im Bereich der rechten Achselhöhle versetzte, wobei die Stichverletzungen im Brustkorb die Eröffnung der rechten Brusthöhle mit Einblutung und Luftfüllung sowie die Beschädigung der rechten Lunge verursachten und das Opfer dadurch an sich schwere lebensbedrohliche Körperverletzungen erlitt. Der älteste Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB sowie wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Oktober 2017 1.) eine namentlich angeführte Person getötet hat, indem er mit einem von ihm mitgeführten Springmesser mit einer Klingenlänge von ca. 10cm dem Opfer acht Stichverletzungen und eine Schnittverletzung im Bereich Hals, Brust, linker Oberarm, rechter Unterarm sowie im Bereich des Rückens zufügte, wobei insbesondere jene Stichverletzungen der rechten Lunge, der rechten Unterschlüsselbeinblutader sowie der linken Brusthöhle massiven Blutverlust mit einer akuten Sauerstoffunterversorgung der Herzinnenschicht verursachten, wodurch das Opfer in weiterer Folge an den Folgen seiner schweren Verletzungen verstarb; 2.) er eine namentlich genannte weitere Person zu töten versuchte, indem er dieser drei Messerstiche im Bereich des Brustkorbes und zwei Messerstiche im Bereich der rechten Achselhöhle versetzte, wobei die Stichverletzungen im Brustkorb die Eröffnung der rechten Brusthöhle mit Einblutung und Luftfüllung sowie die Beschädigung der rechten Lunge verursachten und das Opfer dadurch an sich schwere lebensbedrohliche Körperverletzungen erlitt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten, GZ XXXX , vom 02.02.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,00 verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten, GZ römisch 40 , vom 02.02.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,00 verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ XXXX , vom 13.02.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ römisch 40 , vom 13.02.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ XXXX , vom 27.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB, des Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs. 1 und Abs. 3 Z2 StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.02.2018, GZ XXXX , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 11.11.2017 in Wien Dritte gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein Butterflymesser mit einer Klingenlänge von 10cm zog und dem Opfer äußerte: „Ich werde dich vom Bauch bis zum Hals aufreißen!“ und Stichbewegungen in dessen Richtung andeutete und im Anschluss daran, anderen ebenfalls anwesenden Personen mehrfach sagte, er werde wiederkommen und mehrfach sinngemäß äußerte, er werde sie töten; im Anschluss daran den Eintritt in die Wohnstätte des Opfers mit Gewalt erzwang, wobei er eine Waffe bei sich führte, um den Widerstand des Opfers zu verhindern, indem er sich mit dem Butterflymesser in der Hand gegen die nur leicht geöffnete Wohnungstür stemmte und sodann in die Wohnung drängte; dieses dadurch fahrlässig am Körper verletzte, als das Opfer an die messerführende Hand des Beschwerdeführers griff und diesen entwaffnete, wodurch das Opfer vier leichte Schnittverletzungen im Bereich der Hände erlitt. Im Rahmen der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis und als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen dreier Vergehen gewertet. Es wurde vom Widerruf der mit Urteil des LG für Strafsachen Wien, GZ XXXX vom 15.03.2018 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ römisch 40 , vom 27.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, des Vergehens des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz eins und Absatz 3, Z2 StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.02.2018, GZ römisch 40 , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 11.11.2017 in Wien Dritte gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein Butterflymesser mit einer Klingenlänge von 10cm zog und dem Opfer äußerte: „Ich werde dich vom Bauch bis zum Hals aufreißen!“ und Stichbewegungen in dessen Richtung andeutete und im Anschluss daran, anderen ebenfalls anwesenden Personen mehrfach sagte, er werde wiederkommen und mehrfach sinngemäß äußerte, er werde sie töten; im Anschluss daran den Eintritt in die Wohnstätte des Opfers mit Gewalt erzwang, wobei er eine Waffe bei sich führte, um den Widerstand des Opfers zu verhindern, indem er sich mit dem Butterflymesser in der Hand gegen die nur leicht geöffnete Wohnungstür stemmte und sodann in die Wohnung drängte; dieses dadurch fahrlässig am Körper verletzte, als das Opfer an die messerführende Hand des Beschwerdeführers griff und diesen entwaffnete, wodurch das Opfer vier leichte Schnittverletzungen im Bereich der Hände erlitt. Im Rahmen der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis und als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen dreier Vergehen gewertet. Es wurde vom Widerruf der mit Urteil des LG für Strafsachen Wien, GZ römisch 40 vom 15.03.2018 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ XXXX , vom 24.09.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 16.03.2019 in Wien seine Ex-Ehefrau und seine Kinder gefährlich mit dem Umbringen bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er der Familie fernmündlich äußerte, dass er nichts mehr zu verlieren hätte, weswegen er seine Ex-Ehefrau und die gemeinsamen Kinder umbringen werde. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht keinen Umstand als mildernd und als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, die Begehung gegen Angehörige nach § 33 Abs. 3 Z 1 StGB sowie den Rückfall binnen 8 ½ Monaten. Darüber hinaus wurde die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.03.2018 zu GZ XXXX gewährte bedingte Entlassung (Strafrest: 80 Tage) widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ römisch 40 , vom 24.09.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 16.03.2019 in Wien seine Ex-Ehefrau und seine Kinder gefährlich mit dem Umbringen bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er der Familie fernmündlich äußerte, dass er nichts mehr zu verlieren hätte, weswegen er seine Ex-Ehefrau und die gemeinsamen Kinder umbringen werde. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht keinen Umstand als mildernd und als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, die Begehung gegen Angehörige nach Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, StGB sowie den Rückfall binnen 8 ½ Monaten. Darüber hinaus wurde die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.03.2018 zu GZ römisch 40 gewährte bedingte Entlassung (Strafrest: 80 Tage) widerrufen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung, der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, seinen familiären Verhältnissen, seiner Ausbildung und Berufserfahrung ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer aus Tschetschenien stammt, Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und seinen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Zur Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass diesem gleichzeitig mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung die Vorlage aktueller Befunde aufgetragen wurde, dem der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen ist, und der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die seines ältesten Sohnes ergeben sich aus aktuellen Auszügen aus dem Strafregister sowie den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
- Rechtliche Beurteilung: , Zu A) Aussetzung des Verfahrens: Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGHs von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGHs von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der VwGH dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der VwGH dem EuGH gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
- Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind? „
- Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Im Falle der Bestätigung der Entscheidung würde in weiterer Folge die Prüfung der übrigen Spruchpunkte, insbesondere betreffend die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte, erforderlich werden. Daher kommt der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den EuGH im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W129.2227121.1.00