RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlW133 2245329-1 SpruchW133 2245329-1/4E, , W133 2245329-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein in Österreich asylberechtigter irakischer Staatsangehöriger, stellte zuletzt im Jahr 2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), holte daraufhin ein neurologisches Sachverständigengutachten vom 20.11.2018 ein, in dem die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Somatoforme Schmerzstörung bei PTBS 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da in Alltagsaktivitäten eingeschränkt. Therapieoptionen unausgeschöpft (v.a. psychotherapeutische Behandlung bei zugrunde liegendem PTBS). 03.05.01 30 2 chronisch venöse Insuffizienz, St. p. 2x TVT 1 Stufe über Rahmensatz, da antikoagulatorische Therapie notwendig. 05.08.01 20 3 Rotatorenmanschettenverletzung li fixer Rahmensatz 02.06.03 20 4 pAVK Grad 1 fixer Rahmensatz 05.03.01 10 5 deg. WS-Veränderungen, geringe Coxarthrose li Unterer Rahmensatz, da radiologische Veränderungen ohne maßgebliches funktionelles Defizit fassbar. 02.01.01 10 zugeordnet wurden sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt wurde. Weitere Gesundheitsschädigungen konnten nicht festgestellt werden. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses in der Folge mit Bescheid vom 24.01.2019 ab, da der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen nicht erfüllte. Am 20.10.2020 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2016 betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19.03.2020 betreffend die Zuerkennung der Mindestsicherung, ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.09.2020, einen Meldezettel, eine Kopie seines Konventionsreisepasses sowie Unterlagen betreffend seine Scheidung bei. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 23.03.2021 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Somatoforme Schmerzstörung bei PTBS 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da in Alltagsaktivitäten eingeschränkt. 03.05.01 30 2 chronisch venöse Insuffizienz, Zustand nach tiefer Venenthrombose und Varizenstripping 1 Stufe über Rahmensatz, da antikoagulatorische Therapie notwendig. 05.08.01 20 3 Rotatorenmanschettenverletzung li fixer Rahmensatz 02.06.03 20 4 Arterielle Verschlusskrankheit IArterielle Verschlusskrankheit römisch eins fixer Rahmensatz 05.03.01 10 5 degenerative Wirbelsäulenveränderungen, geringe Coxarthrose links Unterer Rahmensatz, da radiologische Veränderungen ohne maßgebliches funktionelles Defizit fassbar 02.01.01 10 6 arterieller Bluthochdruck Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung weder durch die Leiden 2 und 3 erhöht werde, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe, noch durch die Leiden 4 bis 6, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz seien. Ein einschätzungsrelevantes Carpaltunnelsyndrom rechts, ein Ulnarissyndrom links und eine Peroneusläsion links könnten aufgrund der mangelnden Mitarbeit und ohne Befunde einer Nervenleitgeschwindigkeitsmessung nicht objektiviert werden. Weiters sei ein einschätzungsrelevanter Myokardinfarkt nicht durch fachärztliche kardiologische Befunde belegt. Im Vergleich zum Vorgutachten sei das Leiden 6 nun erstmalig berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 23.03.2021 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 23.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 23.03.2021 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 23.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der ihm dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 05.05.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.10.2020 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da er mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 30% betrage, sowie auf die vom Beschwerdeführer nicht genützte Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Beweisergebnissen. Das Gutachten vom 23.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid übermittelt. Mit Schreiben vom 15.05.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.05.2021, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 05.05.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass seine psychiatrischen Leiden (Depression, PTBS, Schlafstörungen, rez. Suizidgedanken) nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Er bitte aus diesem Grund um die Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie und werde diesbezüglich noch einen Befund seiner behandelnden Fachärztin nachreichen. Der Beschwerde legte er einen elektroneurodiagnostischen Befund vom 07.12.2020 bei. Mit E-Mail vom 01.06.2021 bzw. 16.06.2021 wurden der belangten Behörde fachärztliche Befundberichte näher genannter Fachärzte für Psychiatrie vom 01.06.2021 bzw. 16.06.2021 vorgelegt. Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. In diesem Gutachten vom 30.06.2021 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Somatisierungsstörung, somatoforme Schmerzstörung, posttraumatische Belastungsstörung PTSD Oberer Rahmensatz, da ausgeprägte affektive und somatische Symptome 03.05.01 40 2 chronisch venöse Insuffizienz, Zustand nach tiefer Venenthrombose und Varizenstripping 1 Stufe über Rahmensatz, da antikoagulatorische Therapie notwendig 05.08.01 20 3 Funktionseinschränkung Schulter links, Rotatorenmanschettenverletzung links fixer Rahmensatz 02.06.03 20 4 Arterielle Verschlusskrankheit IArterielle Verschlusskrankheit römisch eins fixer Rahmensatz 05.03.01 10 5 degenerative Wirbelsäulenveränderungen, geringe Coxarthrose links Unterer Rahmensatz, da radiologische Veränderungen ohne maßgebliches funktionelles Defizit fassbar 02.01.01 10 6 Bluthochdruck Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 7 axonale Beeinträchtigung des N. peroneus links (NLG 12/2020)axonale Beeinträchtigung des N. peroneus links (NLG 12 aus 2020,) Unterer Rahmensatz, da keine deutliche Beeinträchtigung der Fußhebung links 04.05.13 10 8 Carpaltunnelsyndrom links (NLG 12/2020)Carpaltunnelsyndrom links (NLG 12 aus 2020,) Unterer Rahmensatz , da messtechnisch gering ausgeprägt 04.05.06 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass die Auswirkungen des Leidens 1 durch die Leiden 2 und 3 mangels maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung sowie durch die Leiden 4 bis 8 aufgrund einer zu geringen funktionellen Relevanz nicht weiter erhöht würden. Ein einschätzungsrelevanter Myokardinfarkt sei nicht durch fachärztliche kardiologische Befunde belegt. Darüber hinaus sei eine Läsion des Nervus Ulnaris links messtechnisch nicht eindeutig, da kein Seitenvergleich und keine eindeutig dazu passende Klinik bestehe. Das Leiden 1 werde im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe erhöht, da dieses chronifiziert und ausgeprägt sei, weiters würden die Leiden 7 und 8 neu aufgenommen werden. Insgesamt ergebe sich daraus eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe. Mit Schreiben vom 01.07.2021 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 30.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 01.07.2021 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 30.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit E-Mail vom 16.07.2021 übermittelte jene Institution, in deren fachärztlicher Behandlung sich der Beschwerdeführer befindet, ein vom Beschwerdeführer unterfertigtes und als „Beschwerde“ bezeichnetes Schreiben an die belangte Behörde. Darin nimmt der Beschwerdeführer offenkundig Stellung zum eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.06.
- Diesbezüglich führt er aus, dass sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert habe und er nicht dazu in der Lage sei, seinen Alltag ohne Begleitung zu bewältigen. Darüber hinaus seien einige Diagnosen aufgrund „veralteter“ Befunde nicht anerkannt worden, diesbezüglich werde er noch Befunde nachreichen. Der Stellungnahme legte er einen fachärztlichen Befundbericht näher genannter Fachärzte für Psychiatrie vom 13.07.2021 bei, in dem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Begutachtung eine deutliche Verschlechterung des traumatisierten ängstlichen Zustandsbildes mit starken Schlafstörungen und Perspektivenlosigkeit gezeigt habe. Er zeige sich in den letzten Wochen paranoid psychotisch, eine stationäre Aufnahme lehne er ab, da er Angst habe, aus dem Spital verschleppt zu werden. Die angesetzte neuroleptische Medikation zeige bisher nur wenig Wirkung. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2021 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Schreiben zur Beschwerdevorlage wird ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist nicht abgeschlossen werden habe können. Mit Schreiben vom 27.01.2022, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 31.01.2022, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens darüber, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befund vom 13.07.2021 eine weitere Verschlechterung des führenden psychiatrischen Leidens ergebe. Daraus resultiere eine Zuordnung des Leidens zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, was eine Anhebung des Grades der Behinderung auf 50% zur Folge hätte. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Parteien des Verfahrens in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der fachärztliche Befundbericht vom 13.07.2021 wurde den Parteien des Verfahrens als Beilage übermittelt. Beide Parteien des Verfahrens erstatteten innerhalb der ihnen dafür eingeräumten Frist keine entsprechende Stellungnahme. Dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde nicht entgegengetreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, wo ihm der Status eines Asylberechtigten zukommt. Er stellte am 20.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Somatisierungsstörung, somatoforme Schmerzstörung, posttraumatische Belastungsstörung PTSD bei ausgeprägten affektiven und somatischen Symptomen, kognitiven Defiziten und produktiver Symptomatik;
- chronisch venöse Insuffizienz, Zustand nach tiefer Venenthrombose und Varizenstripping, antikoagulatorische Therapie notwendig;
- Funktionseinschränkung Schulter links, Rotatorenmanschettenverletzung links;
- Arterielle Verschlusskrankheit I;
- Arterielle Verschlusskrankheit römisch eins;
- degenerative Wirbelsäulenveränderungen, geringe Coxarthrose links, bei radiologischen Veränderungen ohne maßgebliches funktionelles Defizit;
- Bluthochdruck;
- axonale Beeinträchtigung des Nervus peroneus links (NLG 12/2020), keine deutliche Beeinträchtigung der Fußhebung links;
- axonale Beeinträchtigung des Nervus peroneus links (NLG 12 aus 2020,), keine deutliche Beeinträchtigung der Fußhebung links;
- Carpaltunnelsyndrom links (NLG 12/2020), messtechnisch gering ausgeprägt.
- Carpaltunnelsyndrom links (NLG 12 aus 2020,), messtechnisch gering ausgeprägt. Die Auswirkungen des führenden Leidens 1 werden weder durch die Leiden 2 und 3 weiter erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, noch durch die Leiden 4 bis 8, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Festgestellt wird, dass in Bezug auf das führende Leiden 1 des Beschwerdeführers, das in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 23.03.2021 und 30.06.2021 gemäß der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 bzw. 40 v.H. eingeschätzt wurde, zwischenzeitlich eine weitere maßgebliche Verschlechterung des Leidenszustandes eingetreten ist, die eine Einschätzung des Leidens gemäß dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und somit eine Anhebung des Einzelgrades der Behinderung auf 50 v.H. rechtfertigt. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt daher seit der erstmaligen Dokumentation einer maßgeblichen Verschlechterung der Symptomatik in Bezug auf das führende psychische Leiden, sohin ab 13.07.2021, 50 v.H. Ein einschätzungsrelevanter Myokardinfarkt ist hingegen nicht durch fachärztliche kardiologische Befunde belegt und auch eine Läsion des Nervus Ulnaris links ist messtechnisch nicht eindeutig belegt, da kein Seitenvergleich sowie keine eindeutig dazu passende Klinik bestehen. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden zum überwiegenden Teil – insbesondere in Bezug auf die Einschätzung der Leiden 2 bis 8 – die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.06.2021, das in Bezug auf die Beurteilung der Leiden 2 bis 6 auch das Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.03.2021 bestätigt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Lediglich in Bezug auf das festgestellte Leiden 1 ist durch den vorliegenden fachärztlichen Befundbericht vom 13.07.2021 eine – in der Zwischenzeit eingetretene – weitere maßgebliche Verschlechterung des Leidenszustandes belegt, weshalb – abweichend vom eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.06.2021, worin im Vergleich zum Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.03.2021 bereits eine Verschlechterung des Leidenszustandes festgestellt und der Einzelgrad der Behinderung des psychischen Leidens um eine Stufe angehoben wurde – der Einzelgrad sowie der Gesamtgrad der Behinderung um eine weitere Stufe anzuheben war.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Asylstatus und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie den Angaben des Beschwerdeführers bei der Antragstellung in Verbindung mit den vorgelegten Kopien des Konventionsreisepasses sowie des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2016, Zahl 1088005506-
- Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung des Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Ausmaß der einzelnen Funktionseinschränkungen sowie zur wechselseitigen Leidensbeeinflussung gründen sich zum überwiegenden Teil auf das seitens der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.06.2021, das in Bezug auf die Beurteilung der Leiden 2 bis 6 auch das Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.03.2021 bestätigt, ergänzt durch den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 13.07.2021, der der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird. Im eingeholten Gutachten vom 30.06.2021 wird hinsichtlich der Leiden 2 bis 8 des Beschwerdeführers auf die Art der einzelnen Leiden und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. In Bezug auf das als „Somatisierungsstörung, somatoforme Schmerzstörung, posttraumatische Belastungsstörung PTSD“ bezeichnete führende Leiden 1 des Beschwerdeführers kann den Beurteilungen in den vorliegenden, von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 23.03.2021 und 30.06.2021 allerdings nicht gefolgt werden: Die für die Einschätzung des gegenständlichen Leidens maßgeblichen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten wie folgt: „03.05 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder) […] 03.05.01 Störungen leichten Grades 10 – 40 % 10 %: Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben 20 %: intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen Soziale Integration ist gegeben 30 – 40 %: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Erste Zeichen sozialer Deintegration 03.05.02 Störungen mittleren Grades 50 -70 % 50 %: Affektive, somatische und kognitive Störungen sowie ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche Phasenweise Einschränkungen der Leistungsfähigkeit Behandlung führt zu intermittierender Stabilisierung, wiederholter Leistungsknick, Zunehmende Chronifizierung Beginnende soziale Desintegration 70 %: Therapieresistente Stimmungsveränderung, somatische und kognitive Symptome, krisenhafte Verschlechterungen mit passagerer wahnhafter SymptomatikDauerhafte Einschränkung der LeistungsfähigkeitTherapieresistente Stimmungsveränderung, somatische und kognitive Symptome, krisenhafte Verschlechterungen mit passagerer wahnhafter Symptomatik, Dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit Soziale/familiäre Desintegration“ Das psychische Leiden des Beschwerdeführers wurde durch den von der belangten Behörde beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 23.03.2021 zunächst zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., eingeordnet, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in Alltagsaktivitäten eingeschränkt sei. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde sowie des neu vorgelegten fachärztlichen Befundberichts vom 16.06.2021 holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.06.2021 ein, die das vorliegende Leiden dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., zuordnete, dies mit der Begründung, dass das Leiden chronifiziert sei und ausgeprägte affektive und somatische Symptome vorliegen würden. Im Rahmen des am 01.07.2021 von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs legte der Beschwerdeführer schließlich einen weiteren fachärztlichen Befundbericht näher genannter Fachärzte für Psychiatrie vom 13.07.2021 vor. Ausgehend von diesem psychiatrischen Befundbericht ist im Vergleich zu dem von der beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 24.06.2021 erhobenen Status („Status Psychicus: … Stimmungslage gedrückt, Affekte: angepasst bis agitiert, keine produktive Symptomatik. Vom Eindruck her soweit beurteilbar erscheint kein kognitives Defizit vorzuliegen“) eine weitere maßgebliche Verschlechterung des psychiatrischen Leidens des Beschwerdeführers eingetreten bzw. belegt. Im vorliegenden Befund vom 13.07.2021 wird zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insbesondere Folgendes ausgeführt: „ […] Neben schweren somatischen Erkrankungen zeigt der Patient eine ausgeprägte Symptomatik einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit Flashbacks, Hyperarousal, Hypervigilanz, depressiver Stimmungslage, rezidivierende Suizidgedanken, sowie massive Schlafstörungen. Aufgrund der starken Traumatisierungen zeigt er auch ein deutliches kognitives Defizit, sowie Aufmerksamkeits -u Gedächtnisschwierigkeiten (weshalb er auch nicht in der Lage ist neue Fremdsprachen wie z.B Deutsch zu erlernen). Der Pat sitzt im Rollstuhl, ist immobil, von der Versorgung durch den Sohn abhängig, erschwert durch rezidivierende Inkontinenz. Nach der letzten Begutachtung für den Behindertenpass zeigte der Patient eine deutliche Verschlechterung des traumatisierten ängstlichen Zustandsbildes mit starken Schlafstörungen und Perspektivenlosigkeit. Zusätzlich zur Retraumatisierung fühlte sich der Patient auch nicht ernst genommen, da die Ursachen für die Narben und Verletzungen durch Schusswaffen vom Gutachter angezweifelt. Die letzten Wochen zeigt sich der Pat paranoid psychotisch, fürchtet gefangen genommen u gefoltert zu werden, eine stationäre Aufnahme lehnt er ab, da er Angst hat aus dem Spital verschleppt zu werden. Eine angesetzte neuroleptische Medikation zeigt bisher nur wenig Wirkung. […]“ In Zusammenschau der beim Beschwerdeführer vorliegenden affektiven und somatischen Symptome, der kognitiven Defizite sowie der neu aufgetretenen produktiven, paranoid psychotischen Symptomatik, die auch eine stationäre Aufnahme und Behandlung des Beschwerdeführers behindert, ist insgesamt von einer maßgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie einer zunehmenden Chronifizierung des Leidens und einer ernsthaften Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in sozialen Bereichen auszugehen. Eine Stabilisierung durch eine neuroleptische Medikation konnte – ausgehend von den Ausführungen der behandelnden Fachärzte für Psychiatrie – zum damaligen Zeitpunkt nicht erreicht werden, da diese nur wenig Wirkung zeigte. Vor dem Hintergrund der weiteren Verschlechterung des psychischen Leidens des Beschwerdeführers ist somit die von der Gutachterin vorgenommene Zuordnung des Leidens zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht mehr zutreffend; vielmehr erscheint zum Entscheidungszeitpunkt die Zuordnung zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung – mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. – gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist es sohin mittels des vorgelegten fachärztlichen Befundberichtes vom 13.07.2021 gelungen, die Einschätzung der beigezogenen Gutachterin in Bezug auf das Leiden 1 zu entkräften. Die Parteien des Verfahrens wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2022 darüber informiert, dass sich aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befundes vom 13.07.2021 eine weitere Verschlechterung des führenden psychiatrischen Leidens sowie eine Zuordnung des Leidens zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ergebe, was eine Anhebung des Grades der Behinderung auf 50 v.H. zur Folge hätte. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Parteien des Verfahrens in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Die Parteien des Verfahrens haben innerhalb der ihnen dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme eingebracht und sind somit der – vom Sachverständigengutachten vom 30.06.2021 abweichenden – rechtlichen Beurteilung des erkennenden Gerichtes nicht entgegengetreten. Es ist daher in Bezug auf das führende Leiden 1 des Beschwerdeführers ein höherer Grad der Behinderung gegenüber dem bekämpften Gutachten vom 30.06.2021 einzuschätzen. Davon abgesehen schätzte die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie die übrigen Leiden des Beschwerdeführers (die Leiden 2 bis 8) korrekt im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein, wobei sie in Bezug auf die festgestellten Leiden 2 bis 6 auch die Beurteilungen im Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.03.2021 bestätigte. Schließlich fand auch der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegte elektrodiagnostische Befund vom 07.12.2020 Eingang ins Sachverständigengutachten vom 30.06.2021 und spiegelt sich in der Einschätzung der neu aufgenommenen Leiden 7 und 8 wieder. Die Beurteilung der Leiden 2 bis 8 wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des gesamten Verfahrens nicht beanstandet. Des Weiteren sind auch die Feststellungen der beigezogenen Gutachterin, dass ein einschätzungsrelevanter Myokardinfarkt nicht durch fachärztliche kardiologische Befunde belegt ist und auch eine Läsion des Nervus Ulnaris links messtechnisch nicht eindeutig belegt ist, da kein Seitenvergleich sowie keine eindeutig dazu passende Klinik besteht, nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16.07.2021 moniert, dass einige Diagnosen aufgrund „veralteter“ Befunde nicht anerkannt worden seien, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Ankündigung – keine weiteren entsprechenden Befunde vorgelegt hat, die das Bestehen dieser Leiden belegen würden. Auch die Feststellung der von der belangten Behörde beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in ihrem Gutachten vom 30.06.2021, dass die Auswirkungen des führenden Leidens weder durch die Leiden 2 und 3 weiter erhöht werden, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, noch durch die Leiden 4 bis 8, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind, ist ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Abweichend vom vorliegenden Gutachten beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers – resultierend aus der Anhebung des Einzelgrades der Behinderung des führenden Leidens von 40 v.H. auf 50 v.H. – hingegen 50 v.H. Dieser festgestellte Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers ist ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Dokumentation einer maßgeblichen Verschlechterung der Symptomatik in Bezug auf das psychische Leiden im fachärztlichen Befundbericht näher genannter Fachärzte für Psychiatrie vom 13.07.2021, somit seit 13.07.2021, anzunehmen, da ab diesem Zeitpunkt das komplette Ausmaß des psychischen Leidenszustandes objektivierbar war. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.06.2021 erweist sich somit in Bezug auf die festgestellten Leiden 2 bis 8 sowie die Beurteilung der wechselseitigen Leidensbeeinflussung als richtig, vollständig und schlüssig. Lediglich der Beurteilung des führenden Leidens konnte aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen maßgeblichen Verschlechterung des Leidenszustandes nicht mehr gefolgt werden und war der eingeschätzte Einzelgrad der Behinderung des Leidens und – daraus resultierend – auch der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers jeweils um eine Stufe – von 40 v.H. auf 50 v.H. – zu erhöhen. Das vorliegende Gutachten sowie der fachärztliche Befundbericht vom 13.07.2021 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung in Bezug auf die Einschätzung der einzelnen Leiden – insbesondere der Leiden 2 bis 8 – sowie die Beurteilung der wechselseitigen Leidensbeeinflussung im Wesentlichen das von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.06.2021, das in Bezug auf die Beurteilung der Leiden 2 bis 6 auch das Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.03.2021 bestätigt, zu Grunde gelegt. Die Gesundheitsschädigungen 2 bis 8 wurden im eingeholten Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Lediglich in Bezug auf das festgestellte Leiden 1 des Beschwerdeführers war – wie oben bereits ausgeführt – abweichend von der Beurteilung im Sachverständigengutachten vom 30.06.2021 eine höhere Einschätzung des Einzelgrades der Behinderung vorzunehmen:Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung in Bezug auf die Einschätzung der einzelnen Leiden – insbesondere der Leiden 2 bis 8 – sowie die Beurteilung der wechselseitigen Leidensbeeinflussung im Wesentlichen das von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.06.2021, das in Bezug auf die Beurteilung der Leiden 2 bis 6 auch das Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.03.2021 bestätigt, zu Grunde gelegt. Die Gesundheitsschädigungen 2 bis 8 wurden im eingeholten Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Lediglich in Bezug auf das festgestellte Leiden 1 des Beschwerdeführers war – wie oben bereits ausgeführt – abweichend von der Beurteilung im Sachverständigengutachten vom 30.06.2021 eine höhere Einschätzung des Einzelgrades der Behinderung vorzunehmen: Ausgehend von dem im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens vorgelegten fachärztlichen Befundbericht näher genannter Fachärzte für Psychiatrie vom 13.07.2021 ist seit der letzten Begutachtung des Beschwerdeführers eine weitere maßgebliche Verschlechterung des psychischen Leidenszustandes eingetreten, die nunmehr eine Zuordnung des Leidens zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und damit eine Anhebung des Einzelgrades der Behinderung – von 40 v.H. auf 50 v.H. – rechtfertigt. Die Parteien des Verfahrens wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2022 über die vom erkennenden Gericht in Aussicht genommene rechtliche Beurteilung des psychischen Leidens informiert. Die Parteien des Verfahrens sind dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten. Somit war in Bezug auf das führende Leiden 1 des Beschwerdeführers ein, gegenüber dem bekämpften Gutachten vom 30.06.2021 höherer Einzelgrad der Behinderung heranzuziehen, woraus schließlich auch eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers auf insgesamt 50 v.H. resultiert. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers besteht seit 13.07.2021, da zu diesem Zeitpunkt die maßgebliche Verschlechterung des psychischen Leidens erstmals befunddokumentiert ist. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, liegen daher zum Entscheidungszeitpunkt vor.Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers besteht seit 13.07.2021, da zu diesem Zeitpunkt die maßgebliche Verschlechterung des psychischen Leidens erstmals befunddokumentiert ist. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, liegen daher zum Entscheidungszeitpunkt vor. Der Beschwerde war daher spruchgemäß Folge zu geben und der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festzusetzen. Die belangte Behörde wird somit dem Beschwerdeführer in der Folge einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. auszustellen haben. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.06.2021, ergänzt durch den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 13.07.2021, der der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird. Dies lässt gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass von beiden Parteien des Verfahrens kein Verhandlungsantrag gestellt wurde – dies obwohl die Parteien mit Schreiben vom 27.01.2022 ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass das Gericht ohne ausdrücklichen Verhandlungsantrag in Aussicht nehme, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden – und mit der Entscheidung der Beschwerde stattgegeben und der Grad der Behinderung erhöht wird, die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.06.2021, ergänzt durch den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 13.07.2021, der der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird. Dies lässt gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass von beiden Parteien des Verfahrens kein Verhandlungsantrag gestellt wurde – dies obwohl die Parteien mit Schreiben vom 27.01.2022 ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass das Gericht ohne ausdrücklichen Verhandlungsantrag in Aussicht nehme, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden – und mit der Entscheidung der Beschwerde stattgegeben und der Grad der Behinderung erhöht wird, die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W133.2245329.1.00