4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine in Österreich asylberechtigte irakische Staatsangehörige, war Inhaberin eines bis 31.10.2020 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Die Beschwerdeführerin stellte, vertreten durch ihre Mutter, am 18.02.2021 einen Antrag auf Neuausstellung ihres Behindertenpasses wegen Ungültigkeit beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet). Dem Antrag legte sie eine Kopie ihres Konventionsreisepasses bei. Mit Eingabe vom 08.03.2021 wurde – nach diesbezüglicher Aufforderung seitens der belangten Behörde – eine von der Beschwerdeführerin gezeichnete Vertretungsvollmacht zugunsten ihrer Mutter vorgelegt. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.11.2021 den Antrag vom 18.02.2021 auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Dies erfolgte unter Zugrundelegung des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 16.07.2021 und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 29.11.2021 zusammengefasst mit der Begründung, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergeben hätten. Da die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sei der Antrag abzuweisen gewesen.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.11.2021 den Antrag vom 18.02.2021 auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraphen 40, 41 und 45 BBG ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 16.07.2021 und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 29.11.2021 zusammengefasst mit der Begründung, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergeben hätten. Da die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Dieser Bescheid vom 29.11.2021 wurde am 01.12.2021 von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben. Mit Schreiben vom 19.01.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 28.01.2022, brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sei. Es falle ihr schwer, die meisten alltäglichen Dinge alleine zu erledigen. Außerdem habe sie neue Befunde, die nicht berücksichtigt worden seien. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2022 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 03.02.2022 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der mit 29.11.2021 datierte Bescheid am 01.12.2021 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben worden sei und ausgehend davon, dass
G die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 17.01.2022 geendet habe. Demnach wäre die mit 19.01.2022 datierte und mit einem Eingangsstempel der belangten Behörde vom 28.01.2022 versehene Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.Mit Schreiben vom 03.02.2022 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der mit 29.11.2021 datierte Bescheid am 01.12.2021 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben worden sei und ausgehend davon, dass
Paragraph 26, Absatz 2, ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 17.01.2022 geendet habe. Demnach wäre die mit 19.01.2022 datierte und mit einem Eingangsstempel der belangten Behörde vom 28.01.2022 versehene Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet: „§
G) gilt eine Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.
Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) gilt eine Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Die Beschwerdeführerin erstattete im Rahmen ihrer Stellungnahmemöglichkeit kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde. Ausgehend davon, dass
G die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 17.01.2022.Ausgehend davon, dass
Paragraph 26, Absatz 2, ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 17.01.2022. Demzufolge erweist sich die mit 19.01.2022 datierte und bei der belangten Behörde am 28.01.2022 eingelangte Beschwerde als verspätet eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt, wurde die verspätete Einbringung nicht bestritten.Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt, wurde die verspätete Einbringung nicht bestritten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W133.2251249.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.