Obsah (14)
§ 38Artikel 133§ 14§ 25§ 10§ 9Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlW141 2251407-1 SpruchW141 2251407-1/6E, , W141 2251407-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bu
§ 38i
Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Bei der am 28.09.2021 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hauffgasse (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 06.09.2021 als Reifenmonteur oder Hilfsarbeiter beim Dienstgeber XXXX mit einer Mindestentlohnung von brutto € 1.700,00 pro Monat auf Vollzeitbasis und der Bereitschaft zur Überzahlung, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich am 09.09.2021 um 07:21 Uhr bei der Firma telefonisch beworben habe und dem potentiellen Dienstgeber mitgeteilt habe, er könne zwar sehr gut Deutsch sprechen, aber Deutsch schreiben falle ihm schwer, woraufhin der potentielle Dienstgeber laut und unfreundlich geworden wäre. Nachdem der Beschwerdeführer bekannt gegeben hätte, er habe zwar Erfahrung im Bereich der Reifenmontage, allerdings keine Kenntnisse im Wuchten und Montieren der Neureifen, wäre der Arbeitgeber nochmal laut geworden und hätte aufgelegt.
- Bei der am 28.09.2021 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hauffgasse (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 06.09.2021 als Reifenmonteur oder Hilfsarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Mindestentlohnung von brutto € 1.700,00 pro Monat auf Vollzeitbasis und der Bereitschaft zur Überzahlung, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich am 09.09.2021 um 07:21 Uhr bei der Firma telefonisch beworben habe und dem potentiellen Dienstgeber mitgeteilt habe, er könne zwar sehr gut Deutsch sprechen, aber Deutsch schreiben falle ihm schwer, woraufhin der potentielle Dienstgeber laut und unfreundlich geworden wäre. Nachdem der Beschwerdeführer bekannt gegeben hätte, er habe zwar Erfahrung im Bereich der Reifenmontage, allerdings keine Kenntnisse im Wuchten und Montieren der Neureifen, wäre der Arbeitgeber nochmal laut geworden und hätte aufgelegt.
- Mit Bescheid vom 03.11.2021 wurde
§ 38i
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 15.09.2021 bis 09.11.2021 verloren hat. 2. Mit Bescheid vom 03.11.2021 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 15.09.2021 bis 09.11.2021 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.11.2021 fristgerecht Beschwerde und erklärte, dass ihn der vermittelte Job interessiere und er auch mit dem Chef telefoniert habe. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend aus, er habe dem potenziellen Dienstgeber mitgeteilt, dass er keine Erfahrung mit Reifenmontage habe, aber dazu bereit sei, eine Einschulung zu machen. Außerdem habe er dem Herrn auch mitteilen wollen, dass er noch keine Erfahrung im EDV Bereich habe, dieser habe aber gesagt „Wenn Sie den Job nicht haben wollen, dann bleiben Sie zuhause“, und aufgelegt. Der Beschwerdeführer habe wenig Zeit später seinen AMS Betreuer darüber informiert, den er auch als sehr unfreundlich empfunden habe. Er sehe in seinem Verhalten keine Schuld.
- Mit Bescheid vom 24.01.2022 wurde die Beschwerde vom 25.11.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 24.01.2022 wurde die Beschwerde vom 25.11.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
- Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.02.2022, beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend zusammenfassend vor, dass es nunmehr eine Zeugin für das besagte Telefonat gäbe.
- Am 07.02.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 07.03.2022 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Heinrich KALLMEYER (LR2), sowie die Schriftführerin AAss KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), und ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV) sowie der Zeuge XXXX (Z1) und die Zeugin XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
- Am 07.03.2022 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Heinrich KALLMEYER (LR2), sowie die Schriftführerin AAss KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), und ein Vertreter der belangten Behörde römisch 40 (BHV) sowie der Zeuge römisch 40 (Z1) und die Zeugin römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der BF habe sich um 07:21 Uhr beim potenziellen Dienstgeber telefonisch beworben, seine Lebensgefährtin habe das Gespräch über die Freisprecheinrichtung mithören können. Der BF habe zum potenziellen Dienstgeber gesagt, er habe noch nicht als Reifenmonteur gearbeitet, sondern nur montierte Reifen gewechselt sowie dass er gut Deutsch sprechen könne, aber beim Schreiben Fehler mache. Der potenzielle Dienstgeber habe das Gespräch beendet und gesagt, wenn der BF nicht arbeiten wolle, dann solle er zu Hause bleiben. Der BF habe die Zeugin bereits im Zuge der NS namhaft gemacht, der Betreuer habe dies jedoch ignoriert, er habe diese auch ohne durchzulesen unterzeichnet, da ihm mitgeteilt worden sei, er müsse es unterzeichnen. In der Beschwerde habe er vergessen die Z2 anzuführen und daher habe er sie erst im Vorlageantrag namhaft gemacht. Die Z2 sei die Freundin des BF, er sei nicht verheiratet und nicht in einer Lebensgemeinschaft. Das Auto sei das Eigentum der Z
- Er habe das Bewerbungsgespräch im Auto geführt, da er sich gedacht habe, er versuche es einmal. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der Z1 führte aus, er habe mit dem BF telefoniert und es sei das erste Mal in zwanzig Jahren gewesen, dass er aufgelegt habe. Der BF habe ihm gegenüber ausgeführt, er sei gut in Wort und Schrift, wolle aber nicht mit Leuten sprechen. Der BF habe zudem gesagt, er könne nicht schwer arbeiten. Daraufhin habe der Z1 den BF gefragt, warum er sich dann bewerbe, da es dann keinen Sinn mache. Der BF habe angegeben, er müsse sich vom AMS aus bewerben. Dem Z1 habe dabei der Tonfall des BF gestört. Der Z1 führte weiters aus, dass Praxis als Reifenmonteur von Vorteil, aber keine Bedingung gewesen sei. EDV Kenntnisse seien auch nicht verlangt worden, sondern hätten die Mitarbeiter nur ein Handy bedienen müssen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Der BF sei der Lebensgefährte der Z2, er wohne jedoch bei seiner Mutter. Das Auto sei auf die Z2 angemeldet, der BF fahre jedoch damit. Die Z2 sei beim telefonischen Bewerbungsgespräche des BF dabei gewesen und führte dazu aus, der BF habe angegeben, dass er noch nie Reifen montiert, sondern nur umgesteckt habe, sowie dass er nicht so gut Deutsch schreiben könne. Der Dienstgeber habe daraufhin einfach aufgelegt. Die Z2 verneinte, dass der potenzielle Dienstgeber gesagt habe, dass er schwer arbeiten müsse und dass er sich nicht bewerben müsse, wenn er nicht schwer arbeiten könne. Die Z2 könne sich nicht mehr erinnern, ob der BF gegenüber dem potenziellen Dienstgeber gesagt habe, er müsse sich von Seiten des AMS bewerben. Die Z2 führte aus, der BF sei nicht unfreundlich gewesen und habe nicht gesagt, dass er nichts mit Kunden zu tun haben wolle und dass er nicht schwer tragen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit 1999 wiederkehrend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sein letztes längeres vollversichertes Dienstverhältnis am ersten Arbeitsmarkt endete am 03.09.
- Seitdem hatte er zwei weitere vollversicherte Beschäftigungen am ersten Arbeitsmarkt, nämlich 2009 für 32 Tage und 2021 für 3 Tage. 2013 und 2016 war der Beschwerdeführer jeweils für 63 Tage bei dem Unternehmen XXXX vollversichert angestellt. Hierbei handelt es sich um eine Beschäftigung am zweiten Arbeitsmarkt. 2013 und 2016 war der Beschwerdeführer jeweils für 63 Tage bei dem Unternehmen römisch 40 vollversichert angestellt. Hierbei handelt es sich um eine Beschäftigung am zweiten Arbeitsmarkt. Seit dem 26.12.2016 war der Beschwerdeführer keinen einzigen Tag vollversichert erwerbstätig. Notstandshilfe erhält er - mit Unterbrechungen - seit dem 14.03.
- Mit Bescheid vom 03.02.2004 erfolgte der Ausspruch eines Anspruchsverlustes
§ 10Al
VG für den Zeitraum 20.01.2004 bis 01.03.2004, weil der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Nach-(Um-)schulung zum EDV-Techniker bei XXXX verweigerte.Mit Bescheid vom 03.02.2004 erfolgte der Ausspruch eines Anspruchsverlustes
Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 20.01.2004 bis 01.03.2004, weil der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Nach-(Um-)schulung zum EDV-Techniker bei römisch 40 verweigerte. Mit Bescheid vom 04.05.2005 erfolgte der Ausspruch eines Anspruchsverlustes
§ 10Al
VG für den Zeitraum 25.04.2005 bis 19.06.2005, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen konnte.Mit Bescheid vom 04.05.2005 erfolgte der Ausspruch eines Anspruchsverlustes
Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 25.04.2005 bis 19.06.2005, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen konnte. Mit Bescheid vom 26.01.2006 erfolgte der Ausspruch eines Anspruchsverlustes
§ 10Al
VG für den Zeitraum 24.11.2005 bis 18.01.2006, weil es durch das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers bei der Kursmaßnahme zum/zur Büro/Lagerverwaltung bei XXXX zu einem vorzeitigen Kursabbruch kam.Mit Bescheid vom 26.01.2006 erfolgte der Ausspruch eines Anspruchsverlustes
Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 24.11.2005 bis 18.01.2006, weil es durch das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers bei der Kursmaßnahme zum/zur Büro/Lagerverwaltung bei römisch 40 zu einem vorzeitigen Kursabbruch kam. In den vielen vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: „Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein.“ In der mit dem Beschwerdeführer im wechselseitigen Einvernehmen erstellten Betreuungsvereinbarung wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
§ 9Al
VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.In der mit dem Beschwerdeführer im wechselseitigen Einvernehmen erstellten Betreuungsvereinbarung wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. In der Betreuungsvereinbarung vom 06.09.2021 wurde im Einvernehmen festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft bzw. Lagerarbeiter im Vollzeitausmaß unterstützt. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich auf von der belangten Behörde übermittelten Stellenangebote bewirbt und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. Noch am selben Tag erhielt der Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Reifenmonteur oder Hilfsarbeiter im Ausmaß von 40/20 Wochenstunden und Mindestentgelt von 1.700,00 EUR brutto pro Monat auf Basis von Vollzeitbeschäftigung beim Dienstgeber XXXX Noch am selben Tag erhielt der Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Reifenmonteur oder Hilfsarbeiter im Ausmaß von 40/20 Wochenstunden und Mindestentgelt von 1.700,00 EUR brutto pro Monat auf Basis von Vollzeitbeschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 Der Beschwerdeführer bewarb sich am 09.09.2021 um 07:21 Uhr telefonisch beim potenziellen Dienstgeber. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Vorstellungsgespräches wurde dieses Gespräch vom potenziellen Dienstgeber beendet und kam das Dienstverhältnis in weiterer Folge aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zu Stande. Aufgrund der laufenden § 10-Prüfung verweigerte der Beschwerdeführer die Teilnahme an einer am 09.11.2021 durchgeführten Informationsveranstaltung von „ XXXX , deren Ziel in der Vermittlung in ein Dienstverhältnis am ersten oder zweiten Arbeitsmarkt besteht. Aufgrund der laufenden Paragraph 10 -, P, r, ü, f, u, n, g, verweigerte der Beschwerdeführer die Teilnahme an einer am 09.11.2021 durchgeführten Informationsveranstaltung von „ römisch 40 , deren Ziel in der Vermittlung in ein Dienstverhältnis am ersten oder zweiten Arbeitsmarkt besteht. Von 29.11.2021 bis 26.12.2021 absolvierte der Beschwerdeführer eine Arbeitserprobung bei der Firma XXXX . Nach Ende der Arbeitserprobung gab dieses Unternehmen bekannt, dass der Beschwerdeführer eventuell im März 2022 vollversichert beschäftigt werden würde.Von 29.11.2021 bis 26.12.2021 absolvierte der Beschwerdeführer eine Arbeitserprobung bei der Firma römisch 40 . Nach Ende der Arbeitserprobung gab dieses Unternehmen bekannt, dass der Beschwerdeführer eventuell im März 2022 vollversichert beschäftigt werden würde. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen und bezieht weiterhin Notstandshilfe.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 07.02.2022 und 03.03.2022, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, den Angaben des potentiellen Dienstgebers und des Beschwerdeführers, sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus den von dem Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergibt sich, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird. Dies nahm der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift jeweils zur Kenntnis. Unter anderem hat der Beschwerdeführer am 17.03.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Die verfahrensgegenständliche Stelle bei der Firma XXXX war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach auch den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Dieser verfügt über Berufserfahrung in diversen Hilfsbereichen, wie Reifenmonteur, Botendienstfahrer und dergleichen.Die verfahrensgegenständliche Stelle bei der Firma römisch 40 war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach auch den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Dieser verfügt über Berufserfahrung in diversen Hilfsbereichen, wie Reifenmonteur, Botendienstfahrer und dergleichen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien Vorkenntnisse wie Reifenmontage vorausgesetzt, bei denen dem Beschwerdeführer angeblich die Praxis fehle, widerspricht dem Wortlaut der Stellenzuweisung, in der ausdrücklich angeführt ist, dass dies keine Bedingung darstellt und wird dies vom potenziellen Dienstgeber in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Zudem ist festzuhalten, dass die gegenständliche Tätigkeit eine Hilfstätigkeit darstellt und daher anzunehmen ist, dass bei entsprechender Lernbereitschaft eine rasche und unproblematische Einschulung auf Fertigkeiten für den Beschwerdeführer möglich sein sollte. Auch die Einwände des Beschwerdeführers, der potentielle Dienstgeber würde EDV-Kenntnisse verlangen, können dahingehend entkräftet werden, dass der Dienstgeber ausdrücklich angab, solche seien nicht erforderlich. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der potenzielle Dienstgeber zeugenschaftlich einvernommen an, dass die Mitarbeiter lediglich mit einem Handy umgehen können müssen. Der Beschwerdeführer hat daher unzweifelhaft die im Vermittlungsvorschlag angeführten Anforderungen erfüllt und auch in der mit ihm am 28.09.2021 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe vorgebracht. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der erfolgten telefonischen Bewerbung ein Verhalten gesetzt hat, welches das Zustandekommen einer die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit vereitelt hat. Vorweg ist auszuführen, dass der potenzielle Dienstgeber im Laufe des Verfahrens durchgehend vorbrachte, dass er sich nicht ganz sicher sei, dass das von ihm angeführte Telefonat mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe, aber da er mehrfach ausführte, dass er nur bei einem Anruf aufgelegt habe, steht für den erkennenden Senat zweifelsfrei fest, dass es sich um das beschwerdegegenständliche telefonische Bewerbungsgespräch gehandelt hat. Diesbezüglich ist anzuführen, dass der potenzielle Dienstgeber bereits der belangten Behörde mitteilte, dass der Beschwerdeführer während des telefonischen Bewerbungsgespräches ein Verhalten an den Tag legte, welches der potentielle Dienstgeber eindeutig als Arbeitsunwilligkeit qualifizierte. Der potenzielle Dienstgeber wiederholte die Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der potenzielle Dienstgeber gab im Verfahren durchgehend an, dass der Beschwerdeführer nicht mit Leuten sprechen wolle und nicht schwer arbeiten könne. Er führte auch gleichlautend aus, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er sich auf die Stelle bewerbe, geantwortet habe, er müsse sich vom AMS aus bewerben, dies in einem negativen, unfreundlichen Tonfall. Der potenzielle Dienstgeber hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem einen glaubhaften Eindruck. Darüber hinaus ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der potenzielle Dienstgeber zwei Stellungnahmen an die belangte Behörde übermittelt und sich auch freiwillig bereit erklärt, bei Gericht als Zeuge auszusagen, wenn dieses Bewerbungsgespräch nicht in dieser Weise abgelaufen wäre. Darüber hinaus erschließt sich dem erkennenden Senat nicht, warum der potenzielle Dienstgeber diesbezüglich unwahre Angaben tätigen soll, zumal kein Naheverhältnis zum Beschwerdeführer besteht und diese Angaben für ihn selbst zu einem Mehraufwand (Erstellen von Stellungnahmen und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) führen. Die Angaben des Beschwerdeführers sind hingegen nicht nachvollziehbar. Es ist auffällig, dass der Beschwerdeführer erstmalig im Vorlageantrag eine Zeugin erwähnt, die beim Telefongespräch dabei gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung brachte er vor, er hätte die Zeugin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme bereits erwähnt, der Leiter der Amtshandlung habe dies jedoch nicht angeführt. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer laut Protokoll zur Durchsicht vorgelegt und von diesem auch unterzeichnet. Es ist sohin nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Niederschrift unterzeichnet, ohne diese durchzulesen und darauf zu verweisen, dass er einen Beweisantrag vorbringen möchte. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde keinen Antrag auf Einvernahme der Zeugin. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer danach befragt lediglich an, dass er dies vergessen habe. Es kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht geglaubt werden, dass er in der Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend Anspruchsverlust im Ausmaß von acht Wochen vergisst eine Zeugin anzuführen, welche seine Angaben bestätigen könne, zumal es sich dabei auch um seine Freundin bzw. Lebensgefährtin handelt. Darüber hinaus sind die Angaben des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, dass er das Telefongespräch mit dem potenziellen Dienstgeber im Auto mit Lautsprecherfunktion führte, während seine Freundin zuhörte, nicht glaubhaft. Ein Anruf während der Beschwerdeführer seine Freundin zur Arbeit fährt mit Lautsprecher stellt kein ordnungsgemäßes Bewerbungsverhalten dar, zumal er dabei durch das Autofahren abgelenkt wurde, gab er in der mündlichen Verhandlung selbst an, er sei am Steuer gesessen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer nur an, er habe sich gedacht, er versuche einmal anzurufen. Da dem Vermittlungsvorschlag zu entnehmen ist, dass eine persönliche Bewerbung zwischen 07:00 Uhr und 19:00 Uhr möglich ist, ist es nicht nachvollziehbar, dass er gerade die Autofahrt zum telefonischen Bewerbungsgespräch wählt, wenn er noch den gesamten Tag zur Verfügung hatte. Dabei ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, es sei ihm schon ein paar Mal mitgeteilt worden, dass Gesprächspartner bei der Freisprecheinrichtung ihn nicht gut hören würden. Daher ist es unglaubhaft, dass er diese bei einem Bewerbungsgespräch verwenden würde, wenn er tatsächlich Interesse an der ausgeschriebenen Stelle hat. Die Angaben des Beschwerdeführers sind auch inhaltlich nicht glaubhaft. Er führte mehrfach aus, dass das Gespräch beendet worden sei, da er angeführt habe, dass er keine Erfahrung als Reifenmonteur habe und bei Berichten Schreibfehler mache. Diesbezüglich ist bereits auf die Stellenzuweisung zu verweisen, wonach eine Praxis in der Reifenmontage keine Bedingung darstellt und gute Deutschkenntnisse nur im Rahmen von Kundengesprächen benötigt werden. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor, es seien EDV Kenntnisse verlangt worden, welche er nicht aufweise. Dies widerspricht wiederum dem Inhalt des Vermittlungsvorschlages und den Angaben des potenziellen Dienstgebers. Die vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeugin hinterließ keinen glaubhaften Eindruck in der mündlichen Verhandlung. Sie gab lediglich an, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem potenziellen Dienstgeber angegeben, er habe noch nie Reifen montiert und könne nicht gut in deutscher Sprache schreiben, daraufhin habe der potenzielle Dienstgeber einfach aufgelegt. Dies widerspricht den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach der potenzielle Dienstgeber vor dem Auflegen noch gesagt habe, wenn der Beschwerdeführer nicht arbeiten wolle, solle er einfach zu Hause bleiben. Die weiteren Antworten der Zeugin in der mündlichen Verhandlung waren kurz und einsilbig gehalten. Bei freier Beweiswürdigung ist den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin sohin weniger Glauben zu schenken als jenen des potenziellen Dienstgebers, zumal dieser kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte. Zudem ist anzumerken, dass in mehreren Aktenvermerken festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer immer wieder in einem unfreundlichen bis aggressiven Tonfall kommuniziert, was sich mit den Angaben des potenziellen Dienstgebers hinsichtlich des Telefonates deckt. Bei freier Beweiswürdigung kommt der erkennende Senat daher zum Schluss, dass die Angaben des potenziellen Dienstgebers glaubhafter sind als die des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs seine mangelhaften Deutschkenntnisse und unzureichende Qualifikation für die verfahrensgegenständliche Stelle hervorgehoben hat, kann deshalb nur dahingehend gedeutet werden, dass er kein Interesse an der von der belangten Behörde übermittelten Beschäftigung hatte, welche ihm die Möglichkeit eingeräumt hätte, seine lange Arbeitslosigkeit zu beenden. Dass sich der Beschwerdeführer bemüht, gegenüber dem potentiellen Dienstgeber einen guten und kompetenten Eindruck zu hinterlassen, wäre diesem jedoch möglich und zumutbar gewesen und liegt ein diesbezügliches Verschulden in der Sphäre des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat sich somit nicht ernsthaft um die Stelle bemüht und dadurch in Kauf genommen, sie nicht zu erhalten. Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Betrachtung der Gesamtumstände – Langzeitarbeitslosigkeit – steht es für den erkennenden Senat fest, dass der Beschwerdeführer durch das Hervorheben seiner mangelhaften Qualifikationen für das verfahrensgegenständliche Stellenangebot deutlich seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht hat und sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt hat. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 07.02.2022 und 03.03.2022 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 1999 wiederkehrend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. In zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Beschwerdeführer keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
- Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 15.09.2021 bis zum 09.11.2021.
§ 7Abs. 1 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (Paragraph 9, Absatz 3, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
§ 38Al
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).Eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150). Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 03.03.2022 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Eine angebliche Beschäftigungsaufnahme ab 01.04.2022, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, kann nicht mehr berücksichtigt werden, da diese weit nach Ablauf der Sperrfrist angetreten worden wäre. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Aus dem Beschwerdevorprüfverfahren geht hervor, dass der Beschwerdeführer während des telefonischen Bewerbungsgesprächs beim Arbeitgeber den Anschein hinterließ, kein Interesse an der angebotenen Stelle zu haben, da der Beschwerdeführer in erster Linie Gründe anführte, warum er ungeeignet für die verfahrensgegenständliche Stelle wäre. Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gewertet werden.Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG gewertet werden. Unzweifelhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer am 09.09.2021 bei der Firma XXXX beworben hat. Unzweifelhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer am 09.09.2021 bei der Firma römisch 40 beworben hat. Unstrittig ist auch, dass der potentielle Dienstgeber das telefonische Bewerbungsgespräch frühzeitig abgebrochen hat. Grund dafür war nach Angabe des Arbeitgebers die fehlende Arbeitsbereitschaft auf Seiten des Beschwerdeführers. Wie beweiswürdigend ausgeführt, konnte der potenzielle Dienstgeber glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft bemühte, eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers daher als reine Schutzbehauptung bewertet werden kann. Es wäre darüber hinaus Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen einen engagierten und qualifizierten Eindruck beim potentiellen Arbeitgeber zu hinterlassen. Der potenzielle Dienstgeber gab der belangten Behörde die Rückmeldung, dass er aufgrund der Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers kein Interesse an dessen Einstellung hatte. Folglich war das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
§ 10Al
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
§ 9Abs 2 Al
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er beim Bewerbungsgespräch seine mangelhafte Qualifikation für die Arbeitsstelle hervorhob, eine mögliche Einstellung vereitelt und durch sein offenkundiges Desinteresse das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er beim Bewerbungsgespräch seine mangelhafte Qualifikation für die Arbeitsstelle hervorhob, eine mögliche Einstellung vereitelt und durch sein offenkundiges Desinteresse das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
§ 10Abs. 3 Al
VG ist der Verlust des Anspruches
§ 10Abs. 1 Al
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt ihre Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG erkennen und bewirkt ihre Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Da es sich um eine wiederholte Sanktion nach § 10 AlVG handelt, beträgt die Sanktionsdauer acht Wochen.Da es sich um eine wiederholte Sanktion nach Paragraph 10, AlVG handelt, beträgt die Sanktionsdauer acht Wochen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er nicht sich nicht bemüht bei einem Bewerbungsgespräch von sich zu überzeugen. Der Beschwerdeführer brachte keinen nachvollziehbaren Grund vor, warum er sich nicht mehr bemühte die verfahrensgegenständliche Stelle zu bekommen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet während der Dauer des Arbeitslosengeldbezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihn möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al
VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen rechtfertigt, da gegen den Beschwerdeführer bereits im Zeitraum von 20.01.2004 bis 01.03.2004, von 25.04.2005 bis 19.06.2005 und von 24.11.2005 bis 18.01.2006 eine Sanktion rechtskräftig ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer hat nach diesen Zeiträumen keine neue Anwartschaft erworben.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen rechtfertigt, da gegen den Beschwerdeführer bereits im Zeitraum von 20.01.2004 bis 01.03.2004, von 25.04.2005 bis 19.06.2005 und von 24.11.2005 bis 18.01.2006 eine Sanktion rechtskräftig ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer hat nach diesen Zeiträumen keine neue Anwartschaft erworben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2251407.1.00