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{'item': 'W147 2252183-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 47§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 50§ 51§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlW147 2252183-1 SpruchW147 2252183-1/2E, W147 2252183-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 3Abs.

5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung wird

Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, sowie Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. . , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit am
  2. Juli 2021 bei der belangten Behörde eingelangten Unterlagen (datiert mit
  3. Juli 2021) beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale und gab einen Einpersonenhaushalt an. Unter Punkt
  4. des Antragsformulars kreuzte die Beschwerdeführerin den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz bzw. von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz als Anspruchsgrundlage an. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen (je in Kopie) beigeschlossen: ● Anmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen

Rundfunkgebührengesetz für antragsgegenständliche Wohnanschrift, ● Mitteilung des zuständigen AMS vom

  1. Juni 2021 über den Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom
  2. Juli 2021 bis 3.November 2021, ● Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister über einen aufrechten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin sowie ● Netznutzungsvertrag für antragsgegenständliche Wohnanschrift.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  4. August 2021, GZ: 0002192503, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen stattgegeben und die Beschwerdeführerin von den Gebühren bis zum
  5. Oktober 2022 befreit.
  6. Mit E-Mail vom
  7. Oktober 2021 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Änderung ihres Einkommens (Teilzeitbeschäftigung seit
  8. Oktober 2021) mit und übermittelte ihren Lohnzettel für den Monat Oktober
  9. Mit Schreiben vom
  10. November 2021 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, dass die Voraussetzungen für ihre mit Bescheid vom
  11. Oktober 2021 zuerkannte Begünstigung für Fernsehempfangseinrichtungen und Radioempfangseinrichtungen weggefallen seien. Es sei festgestellt worden, dass die Anspruchsgrundlage

§ 47Abs.

1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung nicht mehr gegeben sei und sich das Haushaltseinkommen geändert habe bzw. die Beitragsgrenze für eine Befreiung bzw. Zuschussleistung überschritten worden sei. Ein aktueller Nachweis, dass diese Beitragsgrenze nicht überschritten werde, sei nicht erbracht worden.

  1. Mit Schreiben vom
  2. November 2021 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, dass die Voraussetzungen für ihre mit Bescheid vom
  3. Oktober 2021 zuerkannte Begünstigung für Fernsehempfangseinrichtungen und Radioempfangseinrichtungen weggefallen seien. Es sei festgestellt worden, dass die Anspruchsgrundlage

Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung nicht mehr gegeben sei und sich das Haushaltseinkommen geändert habe bzw. die Beitragsgrenze für eine Befreiung bzw. Zuschussleistung überschritten worden sei. Ein aktueller Nachweis, dass diese Beitragsgrenze nicht überschritten werde, sei nicht erbracht worden. Dezidiert wurden eine aktuelle Anspruchsgrundlage und ein Nachweis über die Mietkosten gefordert. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen: „Sollten Sie der Ansicht sein, dass die Voraussetzungen für die Begünstigung noch vorliegen, so bitten wir Sie, zur dargestellten Sachlage Stellung zu nehmen – schriftlich und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Ankündigung.“ Die Beschwerdeführerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass beabsichtigt sei, die ihr mit Bescheid vom

  1. August 2021 zuerkannten Begünstigungen mit Wirksamkeit zum
  2. Dezember 2021 zu entziehen.
  3. Die Beschwerdeführerin teilte hierauf mit E-Mail vom
  4. Dezember 2021 mit, dass sich ihr Beschäftigungsausmaß erhöht habe, sie nunmehr € 1.845,80 monatlich ins Verdienen bringe und schloss dem Schreiben ihren Mietvertrag für antragsgegenständliche Wohnung bei.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin die ihr mit Bescheid vom
  6. August 2021 zuerkannten Begünstigungen – die Rundfunkgebührenbefreiung – zum
  7. Dezember 2021 entzogen. Begründet führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigungen weggefallen seien. Die Anspruchsgrundlage

§ 47Abs. 1 und Abs. 2 der Fernmeldegebührenordnung sei nicht mehr gegeben („Die Anspruchsgrundlage (z

B Rezeptgebührenbefreiung) von [Beschwerdeführerin] wurde nicht nachgereicht.“).

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin die ihr mit Bescheid vom
  2. August 2021 zuerkannten Begünstigungen – die Rundfunkgebührenbefreiung – zum
  3. Dezember 2021 entzogen. Begründet führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigungen weggefallen seien. Die Anspruchsgrundlage

Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, der Fernmeldegebührenordnung sei nicht mehr gegeben („Die Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung) von [Beschwerdeführerin] wurde nicht nachgereicht.“).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und monierte im Wesentlichen, dass sie ihren Gehaltsnachweis nachgereicht habe. Dem Rechtsmittel wurden Lohnbestätigungen ihres Steuerberaters, Lohn/Gehaltsabrechnungen der Beschwerdeführerin für die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021 sowie eine Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber vom
  2. Dezember 2021 beigeschlossen.
  3. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
  4. Februar 2022 langte am
  5. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  7. August 2021, GZ: 0002192503, wurde der Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren bis zum
  8. Oktober 2022 zuerkannt. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin als Bezieherin von Notstandshilfe in einem Einpersonenhaushalt lebt. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Bescheid explizit darauf hingewiesen, dass alle Änderungen der Einkommensverhältnisse im Haushalt, ein Adresswechsel und der Wegfall der Anspruchsberechtigung der GIS sofort bekannt zu geben sind. Mit E-Mail vom
  9. Oktober 2021 teilte die Beschwerdeführerin eine Änderung ihres Einkommens – in Form einer Teilzeitbeschäftigung – mit. Den aktuellen Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand übermittelte die Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der Beschwerde. Die Beschwerdeführer hat im Rahmen ihrer Antragstellung den Bezug von Notstandshilfe nachgewiesen, der aufgrund ihrer (Teilzeit-)Beschäftigung weggefallen ist.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2 Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich: Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wortwörtlich: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten: „Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.

(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
  3. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
  4. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6)(…) Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): „ABSCHNITT XI„ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien: - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)3.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  6. der Antragsteller muss volljährig sein,
  7. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  8. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen

§ 47Abs.

2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen

Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.

(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)Paragraph 51,

(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)

(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“ 3.3. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: In Bezug auf den Beschwerdefall ist zunächst festzuhalten, dass zum einen die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung der Antragstellerin vorsieht, zwecks Befreiung von der Rundfunkgebühr einen Nachweis des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 genannten Leistungen (§ 50 Abs. 1 Z 1 leg.cit.) zu erbringen. In Bezug auf den Beschwerdefall ist zunächst festzuhalten, dass zum einen die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung der Antragstellerin vorsieht, zwecks Befreiung von der Rundfunkgebühr einen Nachweis des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, genannten Leistungen (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit.) zu erbringen. Die erforderlichen Nachweise sind

§ 51Abs.

1 zweiter Satz leg.cit. bereits dem Antrag anzuschließen.

§ 50Abs.

4 Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind

Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. bereits dem Antrag anzuschließen.

Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

§ 51Abs.

3 Fernmeldegebührenordnung besteht darüber hinaus die Verpflichtung, den Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung hat im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.

Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung besteht darüber hinaus die Verpflichtung, den Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung hat im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen. Die Beschwerdeführerin war aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom

  1. August 2021, GZ: 0002192503, von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bis zum
  2. Oktober 2022 befreit. Die auf Antrag der Beschwerdeführerin erfolgte Gebührenbefreiung setzte nicht nur voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht überstieg (vgl. § 48 Fernmeldegebührenordnung), sondern insbesondere auch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 leg.cit. genannten Leistungen. Die Beschwerdeführerin hatte als Befreiungsgrund den Bezug von Notstandshilfe nachgewiesen.Die Beschwerdeführerin war aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom
  3. August 2021, GZ: 0002192503, von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bis zum
  4. Oktober 2022 befreit. Die auf Antrag der Beschwerdeführerin erfolgte Gebührenbefreiung setzte nicht nur voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht überstieg vergleiche Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung), sondern insbesondere auch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 leg.cit. genannten Leistungen. Die Beschwerdeführerin hatte als Befreiungsgrund den Bezug von Notstandshilfe nachgewiesen. In Folge der Entziehungsankündigung der belangten Behörde vom
  5. November 2021 legte die Beschwerdeführerin ihren Mietvertrag vor und teilte mit, dass sie monatlich € 1.845,80 ins Verdienen bringt. Die Beschwerdeführerin bezieht demzufolge nicht länger Notstandshilfe und fiel eine der Voraussetzungen (nämlich der Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand) für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren weg. Der GIS Gebühren Info Service GmbH wurde somit der Wegfall einer Voraussetzung für die Gebührenbefreiung – das Vorliegen eines Befreiungsgrundes – angezeigt. Die belangte Behörde hatte daher

§ 51Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung die Entziehung der Gebührenbefreiung auszusprechen.Der GIS Gebühren Info Service Gmb

H wurde somit der Wegfall einer Voraussetzung für die Gebührenbefreiung – das Vorliegen eines Befreiungsgrundes – angezeigt. Die belangte Behörde hatte daher

Paragraph 51, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung die Entziehung der Gebührenbefreiung auszusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27. August 2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27. August 2014, Ra 2014/05/0007 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W147.2252183.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.