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{'item': 'W164 2204316-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6§ 414§ 17Art. 130§ 49§ 67§ 68§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlW164 2204316-1 SpruchW164 2204316-1/10E, , W164 2204316-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 17.07.2018 sprach die Wiener Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: WGKK) aus, dass die beschwerdeführende GmbH (im Folgenden: BF) als Dienstgeberin verpflichtet sei, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von EUR 484,04 zu entrichten. Begründend nahm die WGKK Bezug auf eine bei der BF am 21.01.2016 durchgeführte gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für den Prüfzeitraum 2011 bis 2014, bei der folgendes festgestellt worden sei: Die BF habe im Jahr 2011 an ihren Dienstnehmer XXXX (im Folgenden: W) für von ihm im Zuge einer betriebsinternen EDV-Umstellung eingebrachte Verbesserungsvorschläge eine Prämie in Höhe von EUR 6.000,- ausgezahlt. Die Prämie sei in Anlehnung an den Kollektivvertrag für Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern für eine von W initiierte Ablaufoptimierung und kostenreduzierende Formulargestaltung festgelegt worden.Begründend nahm die WGKK Bezug auf eine bei der BF am 21.01.2016 durchgeführte gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für den Prüfzeitraum 2011 bis 2014, bei der folgendes festgestellt worden sei: Die BF habe im Jahr 2011 an ihren Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden: W) für von ihm im Zuge einer betriebsinternen EDV-Umstellung eingebrachte Verbesserungsvorschläge eine Prämie in Höhe von EUR 6.000,- ausgezahlt. Die Prämie sei in Anlehnung an den Kollektivvertrag für Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern für eine von W initiierte Ablaufoptimierung und kostenreduzierende Formulargestaltung festgelegt worden. Die Dienstgeberin habe diese Zahlung als beitragsfrei iSd § 49 Abs 3 Z 24 ASVG betrachtet. Eine innerbetriebliche Prämienregelung hinsichtlich Höhe und Fälligkeit gem. § 68 Abs 5 EStG habe die Dienstgeberin jedoch nicht vorgelegt. Die prämienauslösende Tätigkeit des W. habe die Ablaufplanung der Systemumstellung umfasst, ferner die zum Teil manuelle Aktualisierung der Daten, die Anpassung an periphere Routinen sowie an die Standards des Softwareanbieters XXXX . Schlussendlich habe die Erstellung von Anleitungen und die Schulung der Mitarbeiter zu seinen Aufgaben gezählt. Die Systemadaptierung habe einem betrieblichen Erfordernis entsprochen und keine freiwillige bzw. dienstrechtlich nicht akkordierte Zusatzleistung des W. zur „Betriebsverbesserung“ gebildet. Die Prämienleistung habe keine beitragsfreie Sonderleistung honoriert sondern die Abgeltung eines über das dienstrechtliche Erfordernis eines Steuersachbearbeiters hinausgehenden dienstlichen Auftrages gebildet. Der Zukauf von IT-Leistungen habe so unterbleiben können. Die verfahrensgegenständliche Prämie sei als beitragspflichtig anzusehen. Die Prämienbegünstigung werde nicht anerkannt. Die Dienstgeberin habe diese Zahlung als beitragsfrei iSd Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 24, ASVG betrachtet. Eine innerbetriebliche Prämienregelung hinsichtlich Höhe und Fälligkeit gem. Paragraph 68, Absatz 5, EStG habe die Dienstgeberin jedoch nicht vorgelegt. Die prämienauslösende Tätigkeit des W. habe die Ablaufplanung der Systemumstellung umfasst, ferner die zum Teil manuelle Aktualisierung der Daten, die Anpassung an periphere Routinen sowie an die Standards des Softwareanbieters römisch 40 . Schlussendlich habe die Erstellung von Anleitungen und die Schulung der Mitarbeiter zu seinen Aufgaben gezählt. Die Systemadaptierung habe einem betrieblichen Erfordernis entsprochen und keine freiwillige bzw. dienstrechtlich nicht akkordierte Zusatzleistung des W. zur „Betriebsverbesserung“ gebildet. Die Prämienleistung habe keine beitragsfreie Sonderleistung honoriert sondern die Abgeltung eines über das dienstrechtliche Erfordernis eines Steuersachbearbeiters hinausgehenden dienstlichen Auftrages gebildet. Der Zukauf von IT-Leistungen habe so unterbleiben können. Die verfahrensgegenständliche Prämie sei als beitragspflichtig anzusehen. Die Prämienbegünstigung werde nicht anerkannt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, und führte aus, W sei als geprüfter Bilanzbuchhalter ausschließlich mit der Erstellung von Jahresabschlüssen, Bilanzen und Steuererklärungen betraut gewesen und entsprechend seiner Qualifikation entlohnt worden. Mit Buchhaltung, Lohnverrechnung und mit organisatorischen Aufgaben sei er nicht betraut gewesen. Die verfahrensgegenständlichen Verbesserungsvorschläge im Zusammenhang mit der EDV und die Entwicklung neuer, Fehlerquellen vermeidender, Formulare, die seither in der Kanzlei beim täglichen Arbeiten verwendet würden, habe W in seiner Freizeit ausgearbeitet. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Aufgabenprofil treffe auf W. nicht zu. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit aufgetragener Stellungnahme vom 29.11.2018 legte die BF eine „Betriebsvereinbarung zum Thema Entlohnungsgrundsatz Prämie und Verbesserungsvorschläge, abgeschlossen im Jänner 2001 zwischen der BF und der „Kanzlei XXXX [Anm.: Name des Geschäftsführers der BF], Wirtschaftstreuhänder“ sowie mangels eines Betriebsrates mit „allen Angestellten der Kanzleien“ vor. Die Auszahlung von Prämien sei aufgrund dieser Vereinbarung jährlich mit unterschiedlichen Beträgen erfolgt. Die Auszahlung einer Vergütung für Verbesserungsvorschläge sei bisher erst einmal beantragt worden und daher erst einmal erfolgt. Die BF vertrete die Ansicht, dass sie als Kleinbetrieb in der genannten Rechtsangelegenheit steuerrechtlich nicht gegenüber Großbetrieben benachteiligt werden dürfe.Mit aufgetragener Stellungnahme vom 29.11.2018 legte die BF eine „Betriebsvereinbarung zum Thema Entlohnungsgrundsatz Prämie und Verbesserungsvorschläge, abgeschlossen im Jänner 2001 zwischen der BF und der „Kanzlei römisch 40 [Anm.: Name des Geschäftsführers der BF], Wirtschaftstreuhänder“ sowie mangels eines Betriebsrates mit „allen Angestellten der Kanzleien“ vor. Die Auszahlung von Prämien sei aufgrund dieser Vereinbarung jährlich mit unterschiedlichen Beträgen erfolgt. Die Auszahlung einer Vergütung für Verbesserungsvorschläge sei bisher erst einmal beantragt worden und daher erst einmal erfolgt. Die BF vertrete die Ansicht, dass sie als Kleinbetrieb in der genannten Rechtsangelegenheit steuerrechtlich nicht gegenüber Großbetrieben benachteiligt werden dürfe. Am 08.02.2022 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der W und ein Vertreter der ÖGK als Parteien teilnahmen. Die ebenfalls geladene BF verzichtete auf die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung. Der Dienstnehmer W. gab an, die Betriebsvereinbarung nicht zu kennen. Im Jahr 2011 sei er als Dienstnehmer der BF Bilanzbuchhalter gewesen. Dies treffe auch heute noch zu. Es handle sich um eine kleine Firma bestehend aus dem Chef, W als Bilanzbuchhalter und zwei Buchhaltungskräften, die W regelmäßig um Rat fragen würden. W arbeite seit etwa 25 Jahren bei dieser Firma. Er habe sie mit aufgebaut und fühle sich ihr verbunden. Teilhaber sei er nicht. Einen EDV-Betreuer habe das Unternehmen nie gehabt. Updates habe W eingespielt. Wenn etwas nicht funktionierte, habe man beim Softwareanbieter XXXX angerufen und sich mittels Fernwartung helfen lassen. Eine Datensicherung und Firewall habe der externe Berater installiert. 2011 habe es eine Programmänderung gegeben, wo grundlegende Dinge umgestellt worden seien. Der Chef habe W deshalb ersucht, sich zu überlegen, wie man das am besten durchführen könnte, sodass das Unternehmen ungestört weiterarbeiten könne. W habe dann die mitgelieferte Beschreibung des neuen Systems durchgelesen und entsprechende Überlegungen angestellt. Er habe Exel-Dateien angelegt, um einen fehlerfreien Ablauf zu organisieren. So habe man niemanden vom Softwareanbieter XXXX für die Umstellung zukaufen müssen. In Absprache mit dem Chef habe W alte Daten, (etwa Klienten, die schon seit mehr als fünf Jahren keine Kunden des Unternehmens mehr seien) gelöscht. Die Standardparameter des Systems habe er so gesetzt, dass sie für das Unternehmen passten. Beispielsweise sei der Briefkopf der Jahresabschlüsse in einer Form gestaltet worden, wie sie das Unternehmen gut befand und sei festgelegt worden, was standardmäßig ausgedruckt würde. W habe Vorschläge gemacht und das Okay des Chefs eingeholt. Was die Einschulung der Mitarbeiterinnen betraf, so hätte W ihnen etwa zu zeigen gehabt, wo man bisher vertraute Funktionen abrufen und einstellen könne. Die Mitarbeiterinnen hätten W auch nachträglich gefragt, wenn es Unklarheiten gab. W sei immer noch der intern Zuständige bei Problemen mit der EDV, bevor man entscheide, den Support anzurufen. Die Frage, ob er thematisiert habe, dass man einen Support zukaufen und diesem die Überlegungen des W mitteilen könnte, gab W an, dies wäre keine Option gewesen. Welche Formulare er damals genau entworfen habe, könne er heute nicht mehr sagen, es sei damals im Wesentlichen darum gegangen, dass bei der Jahresübernahme alle Punkte abgearbeitet würden und nichts übersehen werde.Einen EDV-Betreuer habe das Unternehmen nie gehabt. Updates habe W eingespielt. Wenn etwas nicht funktionierte, habe man beim Softwareanbieter römisch 40 angerufen und sich mittels Fernwartung helfen lassen. Eine Datensicherung und Firewall habe der externe Berater installiert. 2011 habe es eine Programmänderung gegeben, wo grundlegende Dinge umgestellt worden seien. Der Chef habe W deshalb ersucht, sich zu überlegen, wie man das am besten durchführen könnte, sodass das Unternehmen ungestört weiterarbeiten könne. W habe dann die mitgelieferte Beschreibung des neuen Systems durchgelesen und entsprechende Überlegungen angestellt. Er habe Exel-Dateien angelegt, um einen fehlerfreien Ablauf zu organisieren. So habe man niemanden vom Softwareanbieter römisch 40 für die Umstellung zukaufen müssen. In Absprache mit dem Chef habe W alte Daten, (etwa Klienten, die schon seit mehr als fünf Jahren keine Kunden des Unternehmens mehr seien) gelöscht. Die Standardparameter des Systems habe er so gesetzt, dass sie für das Unternehmen passten. Beispielsweise sei der Briefkopf der Jahresabschlüsse in einer Form gestaltet worden, wie sie das Unternehmen gut befand und sei festgelegt worden, was standardmäßig ausgedruckt würde. W habe Vorschläge gemacht und das Okay des Chefs eingeholt. Was die Einschulung der Mitarbeiterinnen betraf, so hätte W ihnen etwa zu zeigen gehabt, wo man bisher vertraute Funktionen abrufen und einstellen könne. Die Mitarbeiterinnen hätten W auch nachträglich gefragt, wenn es Unklarheiten gab. W sei immer noch der intern Zuständige bei Problemen mit der EDV, bevor man entscheide, den Support anzurufen. Die Frage, ob er thematisiert habe, dass man einen Support zukaufen und diesem die Überlegungen des W mitteilen könnte, gab W an, dies wäre keine Option gewesen. Welche Formulare er damals genau entworfen habe, könne er heute nicht mehr sagen, es sei damals im Wesentlichen darum gegangen, dass bei der Jahresübernahme alle Punkte abgearbeitet würden und nichts übersehen werde. W habe damals über mehrere Monate immer wieder für die gegenständliche Systemumstellung gearbeitet, dies neben seiner normalen Arbeit. Mit dem Chef habe er besprochen, dass im Rahmen seiner regulären Arbeit gewisse Terminarbeiten jedenfalls zeitgerecht zu machen seien und anderes verschoben werden könne, da die Systemumstellung nun Vorrang habe. Zeitaufzeichnungen habe W nicht gemacht. Seine Arbeitszeit sei in der EDV erfasst worden. Dies habe sowohl seine Arbeiten für Klienten, als auch seine internen Arbeiten betroffen. Aufgrund seiner langen Zugehörigkeit und der sich daraus ergebenden Verbundenheit zur Firma habe W sich mit der Systemumstellung auch zu Hause am Wochenende beschäftigt. Dass über die Bezahlung dieser Tätigkeiten etwas vereinbart worden wäre, sei ihm nicht erinnerlich. W habe über die Bezahlung nicht nachgedacht. Es sei für ihn selbstverständlich gewesen, dass er, wenn Bedarf bestehe, handeln würde. Vor der genannten EDV-Umstellung sei ihm nicht bekannt gewesen, dass Verbesserungsvorschläge vom Dienstgeber vergütet werden. Im Unternehmen gebe es eine Gleitzeitregelung. Überstunden würden durch Zeitaufgleich verbraucht. Bezahlte Überstunden wären zwar im Kollektivvertrag vorgesehen, im Unternehmen würde diese Möglichkeit jedoch nicht eingeräumt. Mehr Freizeit zu erhalten für die genannten Arbeiten wäre für W keine Option gewesen. Es handle sich um eine kleine Kanzlei. Dort werde versucht, möglichst viel intern zu lösen, bevor der Support von außen geholt werde, auf den man meist mehrere Tage warten müsste. W sei überrascht gewesen, als er zur genannten mündlichen Verhandlung geladen wurde. Ihm sei nicht klar gewesen, dass da noch etwas offen war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF, eine als Kleinbetrieb geführte XXXX , beschäftigte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, im Jahr 2011, den Dienstnehmer W. als Bilanzbuchhalter und zwei Buchhaltungskräfte. Verwendet wurde das auf Wirtschaftstreuhänder zugeschnittene Softwaresystem des Anbieters XXXX . Bei EDV-Problemen wurde grundsätzlich zunächst W tätig und versuchte, möglichst viel intern zu lösen, ehe man Support von außen holte. Ferner war W Ansprechpartner für die beiden Buchhaltungskräfte, die ihn regelmäßig um Rat fragen konnten.Die BF, eine als Kleinbetrieb geführte römisch 40 , beschäftigte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, im Jahr 2011, den Dienstnehmer W. als Bilanzbuchhalter und zwei Buchhaltungskräfte. Verwendet wurde das auf Wirtschaftstreuhänder zugeschnittene Softwaresystem des Anbieters römisch 40 . Bei EDV-Problemen wurde grundsätzlich zunächst W tätig und versuchte, möglichst viel intern zu lösen, ehe man Support von außen holte. Ferner war W Ansprechpartner für die beiden Buchhaltungskräfte, die ihn regelmäßig um Rat fragen konnten. Das Softwaresystem wurde im Jahr 2011 umgestellt. Ein Support für die Umstellung des Systems wurde nicht zugekauft. Stattdessen wurde W angewiesen, sich zu überlegen, wie man die Umstellung über die Bühne bringen könnte, ohne dass der unternehmensbetrieb gestört würde. W studierte daraufhin die mitgelieferte Beschreibung des neuen Systems, stellte Überlegungen an und besprach diese mit dem Chef. W legte Exel-Dateien an, um einen fehlerfreien Ablauf zu organisieren. In Absprache mit dem Chef löschte er alte Daten und setzte die Standardparameter des Systems so, dass sie für das Unternehmen passten. Den beiden Mitarbeiterinnen hatte W zu zeigen wo man bisher vertraute Funktionen abrufen und einstellen könne. Auch nachträglich konnten die Mitarbeiterinnen W fragen, wenn es Unklarheiten gab. W erstellte ferner Formulare, die sicherstellten, dass bei der Jahresübernahme alle Punkte abgearbeitet würden und nichts übersehen würde. Die gegenständlichen Arbeiten nahmen mehrere Monate in Anspruch und wurden neben der regulären Arbeit des W erledigt. Mit dem Chef hatte W besprochen, dass gewisse reguläre Arbeiten verschoben werden können, da die Systemumstellung nun Vorrang habe. Die Arbeitszeit – sowohl für die Arbeiten für Klienten, als auch für interne Arbeiten – wurde Edv-mäßig erfasst. Aufgrund seiner langen Zugehörigkeit und der sich daraus ergebenden Verbundenheit zur Firma beschäftigte sich W auch zu Hause am Wochenende mit der Systemumstellung. Über eine Abgeltung wurde nicht gesprochen. Die von der BF im Beschwerdeverfahren vorgelegte Betriebsvereinbarung war W nicht bekannt. Tatsächlich wurden W im Jahr 2011 zusätzlich zu der im Dienstvertrag vereinbarten regulären Entlohnung EUR 6.000,- - ausbezahlt. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Betriebsvereinbarung, ferner durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2022. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 49Abs.

1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 49Abs.

3 Z 24 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2009) gelten Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden, nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2.

Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 24, ASVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,) gelten Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden, nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2, In den Z 1-7 des § 68 Abs. 5 EStG wird unter anderem der Kollektivvertrag als eine lohngestaltende Regelung angeführt. In den Ziffer eins -, 7, des Paragraph 68, Absatz 5, EStG wird unter anderem der Kollektivvertrag als eine lohngestaltende Regelung angeführt. In Punkt IX. des Kollektivvertrags für Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern für das Jahr 2011, ist eine Prämie für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen vorgesehen. Die Höhe dieser Prämie ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Angestellten unter Beiziehung des Betriebsrates – sofern ein solcher besteht – festzulegen und dabei § 67 Abs. 7 EStG anzuwenden. In Punkt römisch neun. des Kollektivvertrags für Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern für das Jahr 2011, ist eine Prämie für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen vorgesehen. Die Höhe dieser Prämie ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Angestellten unter Beiziehung des Betriebsrates – sofern ein solcher besteht – festzulegen und dabei Paragraph 67, Absatz 7, EStG anzuwenden.

§ 67Abs 7 ESt

G in der anzuwendenden Fassung gelten als sonstige Bezüge auch auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. a bis c gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, soweit solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt werden; […].

Paragraph 67, Absatz 7, EStG in der anzuwendenden Fassung gelten als sonstige Bezüge auch auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, Litera a bis c gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, soweit solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt werden; […]. Die zu § 67 Abs. 7 EStG entwickelte Judikatur kann auch zur Beurteilung von Prämien für Verbesserungsvorschläge iSd § 49 Abs. 3 Z 24 ASVG im Sinne einer Auslegungshilfe zugrunde gelegt werden (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 174).Die zu Paragraph 67, Absatz 7, EStG entwickelte Judikatur kann auch zur Beurteilung von Prämien für Verbesserungsvorschläge iSd Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 24, ASVG im Sinne einer Auslegungshilfe zugrunde gelegt werden vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG Rz 174). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67 Abs. 7 EStG müssen Verbesserungsvorschläge in diesem Sinne Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen und – auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabengebietes des Vorschlagenden – keine Selbstverständlichkeiten darstellen (vgl. VwGH 25.11.2009, 2007/15/0181). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 67, Absatz 7, EStG müssen Verbesserungsvorschläge in diesem Sinne Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen und – auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabengebietes des Vorschlagenden – keine Selbstverständlichkeiten darstellen vergleiche VwGH 25.11.2009, 2007/15/0181). Der Inhalt einer Dienstpflicht richtet sich primär nach der Einzelvereinbarung. Im Übrigen sind die den Umständen und dem Ortsgebrauch angemessenen Dienste zu leisten. In der betrieblichen Praxis wird vielfach ein vorerst abstrakt und typisiert umschriebener Arbeitsbereich durch eine bestimmte Dienstzuteilung konkretisiert und arbeitsvertraglich verankert. Auch aus dem Typus des Arbeitsverhältnisses kann sich die inhaltliche Ausgestaltung ergeben, wobei die subsidiären Bestimmungsfaktoren wie Berufs- und Geschäftssitte eine Rolle spielen. Belohnungswürdige Verbesserungsvorschläge müssen über diesen so bestimmten Pflichtenkreis des Dienstnehmers hinausgehende "freiwillige" Leistungen sein. Nur in diesem Sinn müssen sie "außerhalb" des Aufgabengebietes des einzelnen Arbeitnehmers im Betrieb liegen, nicht aber in dem Sinn, dass sich der Verbesserungsvorschlag des Arbeitnehmers auf einen anderen als den eigenen Tätigkeitsbereich beziehen müsste. Der Rahmen der vom Arbeitnehmer objektiv zu erwartenden Leistungen muss durch den Verbesserungsvorschlag überschritten werden (VwGH 25.02.2003, 97/14/0144). § 67 Abs. 7 EStG 1988 enthält die formale Voraussetzung, dass die Prämie auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 legcit gewährt werden muss. Diese lohngestaltende Vorschrift muss selbst die Höhe der Prämie zumindest bestimmbar festlegen (VwGH 25.10.2001, 99/15/0198). Paragraph 67, Absatz 7, EStG 1988 enthält die formale Voraussetzung, dass die Prämie auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 legcit gewährt werden muss. Diese lohngestaltende Vorschrift muss selbst die Höhe der Prämie zumindest bestimmbar festlegen (VwGH 25.10.2001, 99/15/0198). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: W hatte in einem Kleinbetrieb bestehend aus dem Geschäftsführer der BF, zwei Buchhaltungskräften und W selbst seit vielen Jahren gleichsam die Funktion der „rechten Hand des Chefs“ und insbesondere die Funktion der internen Ansprechperson bei EDV-Problemen. Sein Aufgabengebiet war nicht streng abgegrenzt. Auslöser der verfahrensgegenständlichen Leistungen des W war das Auslaufen eines zugekauften EDV-Produkts des Anbieters XXXX und eine damit einhergehende Softwareumstellung bei der BF. W wurde aufgrund mündlicher Vereinbarung mit seinem Vorgesetzten, dem Geschäftsführer der BF, eine zusätzlich anstehende Aufgabe zugewiesen, nämlich den reibungslosen Übergang in ein neues EDV-System sicherzustellen und zu begleiten. Bezüglich der weiterhin zu leistenden regulären Arbeiten wurde im Gespräch mit dem Geschäftsführer der BF ein Katalog an Prioritäten festgelegt, da die Systemumstellung nun Vorrang habe. W hatte seinem Vorgesetzten über seine die Systemumstellung betreffenden Arbeiten in regelmäßigen Abständen zu berichten und die weitere Vorgangsweise mit seinem Vorgesetzten zu akkordieren. Vom Zukauf eines Supports von außen wollte man absehen. Der BF hat im Laufe seines Arbeitsalltags in regelmäßiger Absprache mit dem Chef und unter dessen laufender Kontrolle über mehrere Monate hinweg neben seiner regulären Arbeit als Bilanzbuchhalter die Adaptierung des neuen EDV-Systems ausgeführt. Die festgestellte Tätigkeit erfüllt nicht die Kriterien eines Verbesserungsvorschlags iSd § 49 Abs 3 Z 24 ASVG. Der Umstand, dass W aufgrund seiner langjährigen Verbundenheit zum Unternehmen auch am Wochenende zu Hause für die genannte Systemumstellung gearbeitet hat, ändert nichts an dieser Beurteilung. Die Frage, ob die von der BF nachträglich vorgelegt Betriebsvereinbarung eine dem Gesetz entsprechende Grundlage für die vorliegenden Auszahlung geboten hätte, muss vor diesem Hintergrund nicht mehr geklärt werden.Auslöser der verfahrensgegenständlichen Leistungen des W war das Auslaufen eines zugekauften EDV-Produkts des Anbieters römisch 40 und eine damit einhergehende Softwareumstellung bei der BF. W wurde aufgrund mündlicher Vereinbarung mit seinem Vorgesetzten, dem Geschäftsführer der BF, eine zusätzlich anstehende Aufgabe zugewiesen, nämlich den reibungslosen Übergang in ein neues EDV-System sicherzustellen und zu begleiten. Bezüglich der weiterhin zu leistenden regulären Arbeiten wurde im Gespräch mit dem Geschäftsführer der BF ein Katalog an Prioritäten festgelegt, da die Systemumstellung nun Vorrang habe. W hatte seinem Vorgesetzten über seine die Systemumstellung betreffenden Arbeiten in regelmäßigen Abständen zu berichten und die weitere Vorgangsweise mit seinem Vorgesetzten zu akkordieren. Vom Zukauf eines Supports von außen wollte man absehen. Der BF hat im Laufe seines Arbeitsalltags in regelmäßiger Absprache mit dem Chef und unter dessen laufender Kontrolle über mehrere Monate hinweg neben seiner regulären Arbeit als Bilanzbuchhalter die Adaptierung des neuen EDV-Systems ausgeführt. Die festgestellte Tätigkeit erfüllt nicht die Kriterien eines Verbesserungsvorschlags iSd Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 24, ASVG. Der Umstand, dass W aufgrund seiner langjährigen Verbundenheit zum Unternehmen auch am Wochenende zu Hause für die genannte Systemumstellung gearbeitet hat, ändert nichts an dieser Beurteilung. Die Frage, ob die von der BF nachträglich vorgelegt Betriebsvereinbarung eine dem Gesetz entsprechende Grundlage für die vorliegenden Auszahlung geboten hätte, muss vor diesem Hintergrund nicht mehr geklärt werden. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag im Sinne des§ 49 Abs 3 Z 24 ASVG sondern beitragspflichtiges Entgelt iHv € 6000,-- vorliegt. Die rechnerische Richtigkeit der sich daraus ergebenden Beitragsnachverrechnung wurde nicht in Frage gestellt und ergeben sich diesbezüglich auch keine amtswegig aufzugreifenden Zweifel. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag im Sinne des§ 49 Absatz 3, Ziffer 24, ASVG sondern beitragspflichtiges Entgelt iHv € 6000,-- vorliegt. Die rechnerische Richtigkeit der sich daraus ergebenden Beitragsnachverrechnung wurde nicht in Frage gestellt und ergeben sich diesbezüglich auch keine amtswegig aufzugreifenden Zweifel. Verjährung wurde ferner nicht eingewendet. Auch die diesbezüglich amtswegige Prüfung ergibt, dass keine Verjährung eingetreten ist:

§ 68

Abs 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. […] Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. […] Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Als die Feststellungverjährung unterbrechende Maßnahme ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner (dem Beitragsmithaftenden) zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld diente. Eine solche Maßnahme stellt schon eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung dar. Auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienenden Aktivitäten des Versicherungsträgers, wie die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger sind als verjährungsunterbrechende Maßnahmen anzusehen, ebenso die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines auf Zahlung der Beiträge gerichteten Leistungsbescheides. Solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist, ist die Verjährung gehemmt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat eine meldepflichtige Person sich alle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse zu verschaffen; sie hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Die meldepflichtige Person trifft grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. Im Rahmen dieser Erkundigungspflicht ist die meldepflichtige Person gehalten, sich über die Vertretbarkeit ihrer Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. (vgl. Ra 2017/08/0012 20.06.2018).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat eine meldepflichtige Person sich alle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse zu verschaffen; sie hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Die meldepflichtige Person trifft grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. Im Rahmen dieser Erkundigungspflicht ist die meldepflichtige Person gehalten, sich über die Vertretbarkeit ihrer Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. vergleiche Ra 2017/08/0012 20.06.2018). Im vorliegenden Fall erging der Bescheid über den Prüfungsauftrag am 21.01.2016. Die strittige Zahlung erfolgte weniger als fünf Jahre vor diesem Datum. Die BF hatte als Unternehmerin die Möglichkeit, sich über die Gesetzeslage bei ihrer Interessenvertretung kundig zu machen. Dass die BF zumutbaren Schritte unternommen hätte, sich in der Frage der gegenständlichen Beitragspflicht sachkundig zu machen, hat sie nicht behauptet. Die belange Behörde ist daher zu Recht von einer fünfjährigen Verjährungsfrist ausgegangen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2204316.1.01

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