RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlW207 2245981-1 Spruch, W207 2245981-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 17.06.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet). Dem Antrag legte sie einen klinisch-psychologischen Befund eines näher genannten klinischen Psychologen vom 10.06.2020 bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 10.11.2020 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.11.2020 sowie unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen folgende, bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt wurden (hier auszugsweise wiedergegeben): „… Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 kombinierte Persönlichkeitsstörung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da fachärztliche Behandlungen erforderlich. Therapieoptionen unausgeschöpft. 03.04.01 20 2 Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da mit Bedarfsmedikation gut behandelbar. 06.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H., Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht den GdB nicht, da keine ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung. [X] Dauerzustand […..]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2020 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, das eingeholte Gutachten vom 10.11.2020 wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 16.12.2020 beabsichtigte die belangte Behörde, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.06.2020 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abzuweisen, da sie die Voraussetzungen nicht erfüllen würde. Diese – ohne Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin adressierte - Erledigung wurde versucht, der Beschwerdeführerin zuzustellen. Mit E-Mail der Beschwerdeführerin vom 21.01.2021 ersuchte die Beschwerdeführerin bezugnehmend auf ein Telefongespräch mit der belangten Behörde allerdings, ihr den Bescheid erneut zuzusenden, da sie ihn bis jetzt nicht erhalten habe. Die belangte Behörde ging in der Folge davon aus, dass die Zustellung nicht erfolgt sei. Mit Bescheid vom 25.01.2021 wies die belangte Behörde schließlich den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 17.06.2020 ab und führte begründend aus, dass das Ermittlungsverfahren einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem eingeholten und beiliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilden würde, zu entnehmen. Mit Eingabe vom 08.03.2021 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine handschriftliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.01.2021 folgenden Inhalts – hier auszugsweise und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein: „Beschwerde gegen das Sozialministeriumservice und dessen Bescheid. Ich, Frau Z. geboren am DD.DD.DDDD, war am 05.11.2020 in der Babenbergerstraße beim Sozialministeriumservice zur Untersuchung für einen Behindertenausweis (bei Frau Dr. R.). Habe mit
- Jänner den negativ Bescheid erhalten, gegen den sich diese Beschwerde richtet. Am Tag der Untersuchung war die Dame schon beim Betreten des Zimmers sehr unfreundlich, wollte weder mitgebrachte Befunde sehen noch hörte sie mir zu, weil sie sagte ich hätte alles zusenden müssen, wobei mir am Telefon gesagt wurde ich soll alles mitnehmen. Desinteressiert verwies sie mich auf mein Attest wo steht ich habe eine paranoide Angststörung und meinte ich würde mir alles nur einbilden. Ich versuchte ihr zu erklären, dass ich schon in der Vergangenheit bei mehreren Psychologen und auch in mehreren Spitälern eingewiesen war, das ich weder mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann (Klaustrophobie, Panikattacken), des Öfteren ging es soweit das ich die Wohnung nicht mehr verlassen konnte, noch immer starke Alpträume und Schlafstörungen habe, begründete Angststörungen und eine Borderlinestörung die seit über 20 Jahren besteht, außerdem eine starke Bulimie weswegen ich auch schon im Spital betreut wurde (Magersucht 42 kg), dadurch ist auch schon mein Magen kaputt und leide deshalb zeitweise an Sodbrennen und Gastritis. Auch leide ich an starken Asthma mit sehr viel Schleim und äußerst gereizten Bronchien sodass ich ständig Erstickungsanfälle bekomme, selbst bei geringsten körperlichen Tätigkeiten (Treppensteigen, gehen) habe ich Herzrasen, extreme Schmerzen in der Brust und bekomme keine Luft. Bekomme schon die stärksten Asthmamittel und sogar einen Inhalator, selbst mit all diesen Mitteln ersticke ich auch nachts. Auch das nahm sie nicht zur Kenntnis. Möchte auch anmerken das ich eine starke Eisen Anämie habe, schon Tabletten nehme (Durchfall) und Infusionen die ich nicht vertragen habe. Schon in meiner Kindheit musste ich sehr viel Gewalt erleben, (Vater Zuhälter, Mutter Prostituierte) mein Vater sperrte mich sehr oft in einen Kasten und verprügelte meine Mutter. Danach kam ich von einem Internat zum nächsten. Mit 10 Jahren kam ich zu meiner Großmutter, wo ich am eigenen Leib Gewalt erlebt habe. Auch in der Schule wurde ich ständig gemobbt und hatte niemanden dem ich mich anvertrauen konnte. Mit 13 bin ich von Zuhause davongelaufen und wollte schon nicht mehr Leben. Als ich 17 war bin ich nochmal auf und davon und bin der Prostitution nachgegangen damit ich was zum Essen hatte und mir einen Schlafplatz leisten konnte. In dieser Zeit lernte ich auch meinen Mann kennen, wo die Gewalt leider weiterging (siehe Gerichtsgutachten und psychologisches Attest meines Mannes). Über 20 Jahre dauerte es, bis ich endlich Mut gefasst habe und es schaffte das er die Wohnung verlassen hätte müssen. Aufgrund der Erkrankung meiner Tochter die sich die Pulsadern aufschneiden wollte ist er noch immer hier. Er selber leidet unter einer histrionischen-dissozialen Störung, tötet Tiere, außerdem passieren bei uns seltsame Dinge, ich bekomme weiterhin Morddrohungen, werde von meiner Kastentür erschlagen, der Kühlschrankregler ist abgebrochen, der Herd ist kaputt und es riecht nach Wundbenzin sodass ich ersticke usw. Deshalb auch meine begründete Angst, waren auch schon öfters bei der Polizei und haben eine Anzeige gegen Unbekannt gemacht. Auch mein Mann, meine Tochter und Freunde bekommen das alles mit. Bin bei Herr Dr. W. in Behandlung wo ich Tabletten bekomme und er die komplette Situation weiß. Auch im XXX wissen Frau K. (Sozialarbeiterin) und Frau L. (Psychologin) über meine Lebenssituation bescheid. Bin auch jetzt ständig in Familienberatungsstellen um mir Hilfe zu holen.Bin bei Herr Dr. W. in Behandlung wo ich Tabletten bekomme und er die komplette Situation weiß. Auch im römisch 30 wissen Frau K. (Sozialarbeiterin) und Frau L. (Psychologin) über meine Lebenssituation bescheid. Bin auch jetzt ständig in Familienberatungsstellen um mir Hilfe zu holen. Ersuche sie mich ernst zu nehmen, es steht auch im Bescheid das sich mein Gesundheitszustand nicht verbessert, leider wurde es nur als Einbildung bewertet. Bitte sie aufrichtigst sich in meine Lage zu versetzen, selbst wenn ich noch etliche Male zu einem Psychologen gehen würde, würde sich nichts an meiner Lebenssituation ändern, stattdessen würden wieder aufs neue alte Wunden aufgerissen. Seit alldem hab ich auch große Probleme jemandem zu vertrauen oder Nähe zuzulassen. Selbst streicheln fühlt sich manchmal wie Schläge an. [….] MfG Unterschrift der Beschwerdeführerin [….]“ Der Beschwerde wurde u.a. ein umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und ihren Ehemann beigelegt. Im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde in der Folge ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 13.04.2021 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am 13.04.2021 folgende, bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt wurden (hier auszugsweise wiedergegeben): „… Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Kombinierte Persönlichkeitsstörung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Therapieoptionen bestehen 03.04.01 20 2 Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da mit Bedarfsmedikation gut behandelbar. 06.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht den GdB nicht, da keine ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Seit dem VGA werden keine nervenärztlichen FA Befunde mit psychopathologischem Fachstatus beigebracht, in der psycholog. Diagnostik 6/2020 wurde eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und eine Psychotherapie empfohlen, die jedoch nicht gemacht wurde, daher keine Änderung der Einschätzung bei weiterhin bestehenden Therapieoptionen.Seit dem VGA werden keine nervenärztlichen FA Befunde mit psychopathologischem Fachstatus beigebracht, in der psycholog. Diagnostik 6 aus 2020, wurde eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und eine Psychotherapie empfohlen, die jedoch nicht gemacht wurde, daher keine Änderung der Einschätzung bei weiterhin bestehenden Therapieoptionen. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: [X] Dauerzustand […..]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.04.2021 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, das eingeholte Gutachten vom 13.04.2021 wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin erstattete innerhalb der dafür vorgesehenen Frist keine Stellungnahme. Mit als Beschwerdevorentscheidung bezeichneter Erledigung, datiert mit 19.05.2021, beabsichtigte die belangte Behörde, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, mit der sie die Beschwerde abweisen wollte. Diese mit 19.05.2021 datierte Erledigung wurde wiederum ohne Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin adressiert. Mit E-Mail der Beschwerdeführerin vom 24.06.2021 ersuchte die Beschwerdeführerin allerdings, ihr den „aktuellen Bescheid“ erneut zuzusenden, da sie ihn bis jetzt nicht erhalten habe. Die belangte Behörde ging in der Folge offenkundig davon aus, dass die Zustellung nicht erfolgt sei. Dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ist diesbezüglich folgender Aktenvermerk vom 22.07.2021 zu entnehmen: „Der Bescheid wird noch einmal zugestellt, da Frau Z. diesen nicht erhalten hat.“ Mit als Beschwerdevorentscheidung bezeichneter Erledigung, datiert nunmehr mit 22.07.2021, beabsichtigte die belangte Behörde abermals, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, mit der sie die Beschwerde abweisen wollte. Auch diese mit 22.07.2021 datierte Erledigung wurde allerdings abermals ohne Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin adressiert. Mit E-Mail der Beschwerdeführerin vom 03.08.2021 und vom 13.08.2021 ersuchte die Beschwerdeführerin abermals, ihr den aktuellen „Beschluss“ nochmals zuzusenden, da sie „bis heute“ trotz mehrfacher Anfragen „keinen Beschluss“ erhalten habe. Mit als Beschwerdevorentscheidung bezeichnetem Bescheid nunmehr vom 16.08.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde schließlich ab, da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte und beiliegende sowie einen Bestandteil der Begründung bildende medizinische Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage, sowie auf die von der Beschwerdeführerin nicht genützte Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens. Diesmal ersuchte die Beschwerdeführerin nicht um nochmalige Zusendung, vielmehr beantragte sie mit E-Mail vom 30.08.2021 die Vorlage der Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht. In diesem handschriftlichen Schreiben führte sie Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – aus:Diesmal ersuchte die Beschwerdeführerin nicht um nochmalige Zusendung, vielmehr beantragte sie mit E-Mail vom 30.08.2021 die Vorlage der Beschwerde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht. In diesem handschriftlichen Schreiben führte sie Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – aus: „… Ich Frau Z. möchte mit diesem Schreiben einen Vorlageantrag beantragen. Die Beschwerde richtet sich gegen meine ärztliche Begutachtung vom 13.4.
- Obwohl ich alle Befunde, Medikamente und andere Dokumente bei meiner Beschwerde mitgesendet und alles im Computer abrufbar gewesen ist, hatte der Arzt kein Wissen von meiner Krankengeschichte, Medikamente noch von der häuslichen Gewalt von der ich betroffen war. Egal was ich versuchte zu erklären nahm er nicht ernst und unwichtig, interessierte ihn nicht. Kurz wurde ich neurologisch untersucht, ich sollte mich ordentlich auf Tabletten einstellen lassen, zum Psychotherapeuten gehen dann sollte es besser gehen. Mein jahrelanges Asthma sowie meine Eisenmangelanämie und mein Psychischer Zustand wurden nicht zur Kenntnis genommen. Seit mitte April hat mein Mann aufgrund der häuslichen Gewalt ein Annäherungs- und Betretungsverbot, mein psychischer Zustand verschlechtert sich immer mehr sodass ich schon desöfteren in Spital war. Dort wurde eine PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) und dissoziative Krampfanfälle diagnostiziert. Immer wieder werde ich ohnmächtig, mein Körper beginnt heftig zu zucken sodass ich dann weder alleine stehen noch gehen kann, des weiteren kommt es dann zu Sprachstörungen sowie größerer Amnesie und zu Zeit ist es so schlimm das ich manchmal nicht mehr weiß was ich vor 10 Minuten getan habe und mich an ¾ meines Lebens nicht mehr erinnere. Immer wieder habe ich Bilder von früher vor mir bin ferngesteuert oder bekomme nichts von meinem Umfeld mit. Seit Juni bin ich in Behandlung beim XXX wo ich in Gruppentherapie, Bewegungstherapie sowie in psychiatrischer Betreuung bin. Ich bekomme immer wieder neue Medikamente, verletze mich ab und zu immer noch selbst und komme noch immer nicht mit Menschenmengen sowie öffentlichen Verkehrsmitteln zurecht.Seit Juni bin ich in Behandlung beim römisch 30 wo ich in Gruppentherapie, Bewegungstherapie sowie in psychiatrischer Betreuung bin. Ich bekomme immer wieder neue Medikamente, verletze mich ab und zu immer noch selbst und komme noch immer nicht mit Menschenmengen sowie öffentlichen Verkehrsmitteln zurecht. Auch kommt es häufig vor das ich von einer Sekunde auf die andere einfach einschlafe ohne etwas dagegen tun zu können. Ab dem 5.10 bin ich zusätzlich noch bei der Gruppenpraxis meines Hausarztes in Psychotherapie. Ich habe in Aussicht das ich eventuell ab Mitte September jeden Tag beim XXX in verschiedene Therapien gehen kann. Ich bitte sie all dies zu berücksichtigen sowie mir anzurechnen, da sich mein Gesundheitszustand nicht bessern wird, da ich seit über 15 Jahren mit keinem öffentlichen Verkehrsmittel fahre, nach wie vor trotz meines Asthmasprays und Inhalators extremst Huste (auch Nachts), sowie bei nass-kalter Luft nicht mal bei normalen Schritttempo mithalten kann, bekomme Eisentabletten (da ich die Infusionen nicht vertrage) aber auch die bringen nicht den gewünschten Erfolg.Ich habe in Aussicht das ich eventuell ab Mitte September jeden Tag beim römisch 30 in verschiedene Therapien gehen kann. Ich bitte sie all dies zu berücksichtigen sowie mir anzurechnen, da sich mein Gesundheitszustand nicht bessern wird, da ich seit über 15 Jahren mit keinem öffentlichen Verkehrsmittel fahre, nach wie vor trotz meines Asthmasprays und Inhalators extremst Huste (auch Nachts), sowie bei nass-kalter Luft nicht mal bei normalen Schritttempo mithalten kann, bekomme Eisentabletten (da ich die Infusionen nicht vertrage) aber auch die bringen nicht den gewünschten Erfolg. Unterschrift der Beschwerdeführerin“ Dem Vorlageantrag legte die Beschwerdeführerin unter anderem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2021 die gegenständliche Beschwerde, den Vorlageantrag und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2021 wurde die Beschwerdeführerin im nunmehrigen Beschwerdeverfahren aufgefordert, sich am 21.01.2022 um 10:50 Uhr unter näher genannter Adresse zu einer ärztlichen Untersuchung durch eine näher genannte Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie einzufinden. In dieser Aufforderung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine Terminverhinderung dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich und jedenfalls vor dem jeweiligen Untersuchungstermin telefonisch zu melden und dass darüber hinaus das Vorliegen eines triftigen Grundes von der Beschwerdeführerin spätestens binnen sieben Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht, schriftlich zu belegen ist. Weiters wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich (und in Fettdruck) darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt wird, wenn sie ohne fristgerecht nachgewiesenen triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu der zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht nachkommen sollte.Mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2021 wurde die Beschwerdeführerin im nunmehrigen Beschwerdeverfahren aufgefordert, sich am 21.01.2022 um 10:50 Uhr unter näher genannter Adresse zu einer ärztlichen Untersuchung durch eine näher genannte Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie einzufinden. In dieser Aufforderung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine Terminverhinderung dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich und jedenfalls vor dem jeweiligen Untersuchungstermin telefonisch zu melden und dass darüber hinaus das Vorliegen eines triftigen Grundes von der Beschwerdeführerin spätestens binnen sieben Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht, schriftlich zu belegen ist. Weiters wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich (und in Fettdruck) darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt wird, wenn sie ohne fristgerecht nachgewiesenen triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu der zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht nachkommen sollte. Diese Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung am 21.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin entsprechend dem unbedenklichen Rückschein am 31.12.2021 persönlich zugestellt. Am 04.01.2022 langte folgendes – mit 31.12.2021 datiertes – Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein (hier in anonymisierter Form wiedergegeben): „[…] Ich habe heute ihre Ladung für das BVwG erhalten, und möchte ihnen dazu noch meine neuesten Befunde übermitteln. Aufgrund einer starken Post-Traumatischen-Belastungsstörung, Dissoziativen Anfällen und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (die ich seit dem Jahr 2000 habe.) bin ich seit Juni 2021 nicht gerichtsverhandlungsfähig, auch Videokonferenzen usw. sind nicht möglich. (Hatte schon mehrfache Scheidungstermine und auch bezüglich meines gewalttätigen Ehemannes vor dem Strafgericht mehrere Termine wo ich nicht teilnehmen konnte.) Habe mehrfach Dissoziative Krampfanfälle am Tag, zur Zeit extrem Selbstverletzendes Verhalten, Schlafstörungen, starke Müdigkeit, sowie Stimmungsschwankungen. Am schlimmsten sind aber meine Kopfschmerzen, starke Gedächtnislücken sodass ich öfters nicht mehr weiß was ich vor kurzen gemacht habe oder mich an meine halbe Vergangenheit nicht erinnern kann, desweiteren habe ich desöfteren große Sprachstörungen wo ich mich dann kaum mitteilen kann oder es mir sehr große mühen bereitet den richtigen Wortlaut zu finden. Bin zurzeit 3x pro Woche im XXX in Therapie. (Gesprächstherapie, Entspannte Bewegung und Achtsamkeitsgruppe – Yoga)Habe mehrfach Dissoziative Krampfanfälle am Tag, zur Zeit extrem Selbstverletzendes Verhalten, Schlafstörungen, starke Müdigkeit, sowie Stimmungsschwankungen. Am schlimmsten sind aber meine Kopfschmerzen, starke Gedächtnislücken sodass ich öfters nicht mehr weiß was ich vor kurzen gemacht habe oder mich an meine halbe Vergangenheit nicht erinnern kann, desweiteren habe ich desöfteren große Sprachstörungen wo ich mich dann kaum mitteilen kann oder es mir sehr große mühen bereitet den richtigen Wortlaut zu finden. Bin zurzeit 3x pro Woche im römisch 30 in Therapie. (Gesprächstherapie, Entspannte Bewegung und Achtsamkeitsgruppe – Yoga) Durch mein starkes Trauma bekomme ich schon bei dem Wort oder Gedanken Gericht Panikattacken, große Ängste und Schlafstörungen. Bitte sie meine Befunde von Herr Dr. N. an meine zuständige Ärztin zu übermitteln damit sie schon Bescheid weiß das ich nicht an der geplanten Untersuchung teilnehmen kann. (Auch meine Medikamentenliste ist im Befund angemerkt, nehme zurzeit mehrmals täglich Quetiapin +PH FTBL 25mg wobei ich schon nach der Hälfte der Tablette einschlafe und nach ca. 4-5 Stunden wieder aufwache. Auch die Escitalopram +PH FTBL 10mg nehme ich ein.) MfG Name der Beschwerdeführerin“ Diesem Schreiben legte die Beschwerdeführerin fachärztliche Befundberichte eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie, bei dem die Beschwerdeführerin in Behandlung steht, vom 28.10.2021, vom 09.11.2021 und vom 15.11.2021 bei. Im aktuellsten Befundbericht vom 15.11.2021, welcher in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichem dem Befund vom 09.11.2021 entspricht, wird Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „… Aufgrund der diversen psychischen Belastungen ist die o.g. Patientin derzeit psychisch nicht ausreichend belastbar, weshalb sie an der geplanten Gerichtsverhandlung aufgrund ihrer psychischen Problematik nicht teilnehmen kann. Sie war bereits zu Anfang ihrer Behandlung im Juni 2021 nicht ausreichend belastbar und damit auch nicht verhandlungsfähig. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung mit zuletzt vermehrten Ängsten, depressiver STL und Antriebslosigkeit ist sie weiterhin nicht verhandlungsfähig bzw. sind ihr die laufenden gerichtlichen Verhandlungen nicht zumutbar. Mit kollegialen Grüßen Name und Unterschrift des Facharztes für Psychiatrie“ Im fachärztlichen Befundbericht vom 28.10.2021 wird Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „… Aufgrund der diversen psychischen Belastungen ist die o.g. Patientin derzeit psychisch weiterhin sehr belastet mit Gedrückter STL, innerer Unruhe und subjektiver Gedächtnisstörung, welche vermutlich stressbedingt bzw. durch die derzeitigen Belastungen bedingt ist. Im Rahmen ihrer Persönlichkeitsstörung mit derzeitiger Verschlechterung ihres psychischen Zustandsbildes kann es auch zu dissoziativen Anfällen (psychogene Krampfanfälle, Bewegungsunfähigkeit, Sprachstörung und geistige Abwesenheit etc.) kommen. Wir bitten dies zu berücksichtigen. Aufgrund der derzeitigen Verschlechterung wird ein Krankenstand für weitere 4 Wochen empfohlen. Mit kollegialen Grüßen Name und Unterschrift des Facharztes für Psychiatrie“ Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2022 wurde die beauftragte Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie – unter Übermittlung des am 04.01.2022 eingelangten Schreibens der Beschwerdeführerin und der beigelegten Befunde – darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin nicht zur persönlichen Untersuchung am 21.01.2022 erscheinen werde. Die medizinische Sachverständige wurde ersucht, zu überprüfen, ob die Erstellung eines aktenmäßigen Gutachtens möglich wäre. Am 21.01.2022 erschien die Beschwerdeführerin nicht zur ärztlichen Untersuchung. Die beauftragte Gutachterin teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.02.2022 mit, dass die Erstellung eines aktenmäßigen Gutachtens im gegenständlichen Fall nicht möglich sei, da eine persönliche Untersuchung unbedingt erforderlich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid vom 25.01.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 17.06.2020 ab und führte begründend aus, dass das Ermittlungsverfahren einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.03.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am Montag, dem 08.03.2021, Beschwerde. Die zwölfwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 46 BBG endete am Montag, dem 31.05.2021.Die zwölfwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 46, BBG endete am Montag, dem 31.05.
- Mit als Beschwerdevorentscheidung bezeichnetem Bescheid, datiert mit 16.08.2021, wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 29.12.2021, der Beschwerdeführerin zugestellt am 31.12.2021, zu einer ärztlichen Untersuchung durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie am 21.01.2022 geladen wurde. Diese Ladung der Beschwerdeführerin erfolgte nachweislich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolge der Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach § 41 Abs. 3 BBG, wenn die Beschwerdeführerin ohne fristgerecht nachgewiesenen triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zur zumutbaren ärztlichen Untersuchungen nicht nachkommen sollte.Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 29.12.2021, der Beschwerdeführerin zugestellt am 31.12.2021, zu einer ärztlichen Untersuchung durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie am 21.01.2022 geladen wurde. Diese Ladung der Beschwerdeführerin erfolgte nachweislich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolge der Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 41, Absatz 3, BBG, wenn die Beschwerdeführerin ohne fristgerecht nachgewiesenen triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zur zumutbaren ärztlichen Untersuchungen nicht nachkommen sollte. Am 04.01.2022 langte ein – mit 31.12.2021 datiertes – Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in dem sie angab, aufgrund ihrer posttraumatischen Belastungsstörung, ihrer dissoziativen Anfälle und ihrer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung nicht „gerichtsverhandlungsfähig“ zu sein. Schon bei dem Gedanken an ein Gericht bekomme sie Panikattacken, große Ängste und Schlafstörungen, weshalb sie an der geplanten Untersuchung nicht teilnehmen könne. Festgestellt wird, dass das Vorbringen im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31.12.2021, aufgrund näher genannter psychischer Probleme an der Teilnahme an der geplanten ärztlichen Untersuchung am 21.01.2022 gehindert zu sein, von der Beschwerdeführerin – auch und insbesondere unter Bedachtnahme auf die von ihr gemeinsam mit diesem Schreiben vorgelegten fachärztlichen Befundberichte eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie vom 28.10.2021, vom 09.11.2021 und vom 15.11.2021 – nicht durch Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen belegt wurde. Das Vorliegen eines triftigen Grundes für das Fernbleiben von der ärztlichen Untersuchung am 21.02.2022 ist daher mangels entsprechender medizinischer Belege nicht glaubhaft gemacht. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin dem ärztlichen Untersuchungstermin am 21.01.2022 fernblieb.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Was in diesem Zusammenhang die Feststellungen betrifft, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.03.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am Montag, dem 08.03.2021, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2021 erhob und die belangte Behörde in der Folge (erst) mit als Beschwerdevorentscheidung bezeichnetem Bescheid, datiert mit 16.08.2021, die Beschwerde abwies, gründet sich auf den Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass die bereits zuvor als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Erledigungen, datiert mit 19.05.2021 und mit 22.07.2021, mit denen die belangte Behörde bereits Beschwerdevorentscheidungen erlassen wollte, der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt und damit erlassen worden wären. Dies ergibt sich daraus, dass diese beiden Erledigungen ohne Zustellnachweis zugestellt wurden. Die Beschwerdeführerin behauptete in der Folge, dass ihr diese Erledigungen nie zugestellt worden seien, die belangte Behörde setzte diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts entgegen und ging offenkundig von diesem Vorbringen aus. In diesem Zusammenhang hielt die belangte Behörde selbst in einem Aktenvermerk vom 22.07.2021 fest: „Der Bescheid wird noch einmal zugestellt, da Frau Z. diesen nicht erhalten hat.“ Zwar könnte nun die Meinung vertreten werden, dass aus der Formulierung „Der Bescheid wird noch einmal zugestellt“ abgeleitet werden könnte, dass der Bescheid bereits zugestellt worden sei, jedoch wäre eine solche Meinung haltlos, weil ein bereits rechtswirksam zugestellter Bescheid nicht noch einmal zugestellt werden kann. Zudem ergibt sich aus dem Umstand, dass die Erledigungen, mit denen die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte, unterschiedliche Datierungen, nämlich den 19.05.2021 und den 22.07.2021 (und in der Folge den 16.08.2021) aufweisen; wäre die belangte Behörde aber selbst davon ausgegangen, dass bereits die mit 19.05.2021 datierte, als Beschwerdevorentscheidung bezeichnete Erledigung zugestellt und damit als Bescheid erlassen worden wäre, so wäre in weiterer Folge die Neudatierung der weiteren Erledigungen nicht nur nicht erforderlich, sondern unzulässig gewesen, wäre doch in einem solchen hypothetischen Fall nur die abermalige Übermittlung einer Ausfertigung des bereits zugestellten und damit erlassenen, mit 19.05.2021 datierten Bescheides rechtlich möglich gewesen. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde selbst nicht von einer rechtswirksamen Zustellung der mit 19.05.2021 datierten Erledigung ausging. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr seien die beiden Erledigungen vom 19.05.2021 und vom 22.07.2021 nicht zugestellt worden, wurde daher von der belangten Behörde nicht bestritten und nicht widerlegt; da keine von Amts wegen aufzugreifenden ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführerin eine der beiden Erledigungen vom 19.05.2021 bzw. vom 22.07.2021 entgegen ihrem Vorbringen doch zugegangen wäre, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine dieser beiden Erledigungen rechtswirksam zugestellt und damit als Beschwerdevorentscheidung erlassen worden wäre. Hingegen wurde die Zustellung des als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Bescheides vom 16.08.2021 von der Beschwerdeführerin nicht bestritten; diesbezüglich ersuchte die Beschwerdeführerin nicht um nochmalige Zusendung, vielmehr beantragte sie mit E-Mail vom 30.08.2021 die Vorlage der Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht. Es ist daher davon auszugehen, dass (erst) dieser Bescheid vom 16.08.2021 rechtswirksam zugestellt und damit als Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde.Hingegen wurde die Zustellung des als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Bescheides vom 16.08.2021 von der Beschwerdeführerin nicht bestritten; diesbezüglich ersuchte die Beschwerdeführerin nicht um nochmalige Zusendung, vielmehr beantragte sie mit E-Mail vom 30.08.2021 die Vorlage der Beschwerde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht. Es ist daher davon auszugehen, dass (erst) dieser Bescheid vom 16.08.2021 rechtswirksam zugestellt und damit als Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde. Was den Umstand betrifft, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines triftigen Grundes für ihr Fernbleiben von der ärztlichen Untersuchung am 21.01.2022 nicht belegt und damit nicht nachgewiesen hat, so gründet sich diese Feststellung darauf, dass die Beschwerdeführerin zwar im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 31.12.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.01.2022, behauptet hat, aufgrund ihres schlechten psychischen Gesundheitszustandes an der Teilnahme an der geplanten ärztlichen Untersuchung gehindert zu sein, da sie aufgrund ihrer posttraumatischen Belastungsstörung, ihrer dissoziativen Anfälle und ihrer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung nicht „gerichtsverhandlungsfähig“ sei und daher auch nicht zur Untersuchung erscheinen könne, dass sie die Behauptung, nicht an der geplanten ärztlichen Untersuchung am 21.01.2022 teilnehmen zu können, aber – entgegen des ausdrücklichen Hinweises auf die Rechtsfolge der Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach § 41 Abs. 3 BBG, wenn die Beschwerdeführerin ohne nachgewiesenen triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zur zumutbaren ärztlichen Untersuchungen nicht nachkommen sollte – nicht durch entsprechende genügend aussagekräftige medizinische Unterlagen belegt hat.Was den Umstand betrifft, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines triftigen Grundes für ihr Fernbleiben von der ärztlichen Untersuchung am 21.01.2022 nicht belegt und damit nicht nachgewiesen hat, so gründet sich diese Feststellung darauf, dass die Beschwerdeführerin zwar im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 31.12.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.01.2022, behauptet hat, aufgrund ihres schlechten psychischen Gesundheitszustandes an der Teilnahme an der geplanten ärztlichen Untersuchung gehindert zu sein, da sie aufgrund ihrer posttraumatischen Belastungsstörung, ihrer dissoziativen Anfälle und ihrer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung nicht „gerichtsverhandlungsfähig“ sei und daher auch nicht zur Untersuchung erscheinen könne, dass sie die Behauptung, nicht an der geplanten ärztlichen Untersuchung am 21.01.2022 teilnehmen zu können, aber – entgegen des ausdrücklichen Hinweises auf die Rechtsfolge der Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 41, Absatz 3, BBG, wenn die Beschwerdeführerin ohne nachgewiesenen triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zur zumutbaren ärztlichen Untersuchungen nicht nachkommen sollte – nicht durch entsprechende genügend aussagekräftige medizinische Unterlagen belegt hat., In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich schon dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Schreibens vom 31.12.2021 hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes, wonach sie nicht „gerichtsverhandlungsfähig“ sei, keine ausreichend konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie am 21.01.2022 (in einem ausschließlich von der Beschwerdeführerin selbst betriebenen antragsbedürftigen Verfahren nach dem BBG, in dem sie einen möglichst hohen Grad der Behinderung auf Grund der von ihr vorgebrachten psychischen Beeinträchtigung zu erlangen trachtet) nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen wäre. Insbesondere aber sind auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme vom 31.12.2021 vorgelegten fachärztlichen Befundberichte eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie vom 28.10.2021, vom 09.11.2021 und vom 15.11.2021 - welche im Übrigen allesamt vor der Ladung vom 29.12.2021 zur ärztlichen Untersuchung am 21.01.2022 datieren - nicht geeignet, medizinisch zu belegen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der vorgesehenen medizinischen Untersuchung am 21.01.2022 um 10:50 Uhr nicht dazu in der Lage gewesen wäre, zur ärztlichen Untersuchung zu erscheinen bzw. dass der Beschwerdeführerin die Teilnahme an medizinischen Untersuchungen generell nicht zumutbar wäre. Aus diesen fachärztlichen Befundberichten – insbesondere jenen vom 09.11.2021 und 15.11.2021, jener vom 28.10.2021 empfiehlt lediglich einen Krankenstand „für weitere vier Wochen“ – ergibt sich lediglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund „der diversen psychischen Belastungen derzeit psychisch nicht ausreichend belastbar“ und daher „weiterhin nicht verhandlungsfähig“ ist bzw. „ihr die laufenden gerichtlichen Verhandlungen nicht zumutbar“ sind. Den vorgelegten Befundberichten kann hingegen nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung durch eine medizinische Sachverständige nicht zumutbar wäre. Das Erscheinen zu einer bzw. die Teilnahme an einer – im Übrigen in der privaten Arztpraxis der medizinischen Sachverständigen stattfindenden – ärztlichen Untersuchung ist aber nicht mit einer Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung gleichzusetzen. Die mit der Teilnahme an einer - für die Entscheidungsfindung unerlässlichen - ärztlichen Untersuchung einhergehende psychische Belastung ist jedenfalls nicht mit jener psychischen Belastung vergleichbar, die bei der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung entstehen kann, auf deren Durchführung von der beschwerdeführenden Partei aber im Übrigen auch verzichtet werden kann. Gerade bei den von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme ins Treffen geführten Gerichtsverhandlungen (Scheidungsverhandlungen bzw. Strafverhandlungen bezüglich ihres gewalttätigen Ehemannes, die sich allerdings in inhaltlicher Hinsicht maßgeblich vom Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nach dem Bundesbehindertengesetz [BBG] vor dem Bundesverwaltungsgericht unterscheiden) kann es zu einer erhöhten psychischen und vor allem emotionalen Belastung kommen, die im geschützten Umfeld einer ärztlichen Untersuchung auf Grund der nicht vergleichbaren Rahmenbedingungen nicht in einem vergleichbaren Ausmaß auftritt. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychiatrischen Befundberichte sind daher nicht geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführerin – neben der Unzumutbarkeit der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen – auch das Erscheinen zu einer bzw. an einer Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung nicht zumutbar bzw. nicht möglich wäre. Die von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 31.12.2021 vorgelegten fachärztlichen Befundberichte sind somit nicht als ausreichender medizinischer Beleg für das Vorliegen eines triftigen Grundes für das Fernbleiben von der ärztlichen Untersuchung am 21.02.2022 anzusehen. Das Vorliegen eines triftigen Grundes für das Fernbleiben von der ärztlichen Untersuchung ist daher mangels entsprechender medizinischer Belege nicht glaubhaft gemacht. In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass die Beschwerdeführerin – wie die von ihr vorgelegten psychiatrischen Befundberichte zeigen – sehr wohl an ärztlichen Untersuchungsterminen des sie behandelnden Facharztes für Psychiatrie teilgenommen hat und dass sie überdies auch in der Lage war, im Verfahren vor der belangten Behörde zu den ärztlichen Untersuchungen am 05.11.2020 und am 13.04.2021 zu erscheinen und an diesen teilzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) I. Zur ersatzlosen Behebung der Beschwerdevorentscheidung:römisch eins. Zur ersatzlosen Behebung der Beschwerdevorentscheidung: Gemäß § 14 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 46 zweiter Satz Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwölf Wochen.Gemäß Paragraph 46, zweiter Satz Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwölf Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt durch das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der Entscheidungsfrist zugestellt worden ist. Mit dieser Zustellung ist die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist rechtlich existent geworden (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsgesetz, § 14 VwGVG Rz 5).Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt durch das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der Entscheidungsfrist zugestellt worden ist. Mit dieser Zustellung ist die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist rechtlich existent geworden (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsgesetz, Paragraph 14, VwGVG Rz 5). Die Beschwerde langte am Montag, dem 08.03.2021, bei der belangten Behörde ein. Die zwölfwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung isd § 46 zweiter Satz BBG endete somit am Montag, Die Beschwerde langte am Montag, dem 08.03.2021, bei der belangten Behörde ein. Die zwölfwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung isd Paragraph 46, zweiter Satz BBG endete somit am Montag, dem 31.05.
- Daher ist die Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 16.08.2021, von der belangten Behörde nach Ablauf der Entscheidungsfrist und damit verspätet erlassen worden. Nach Ablauf der Entscheidungsfrist liegt Unzuständigkeit der Behörde vor (VwSlg 14.159 A/1994 zur Berufungsvorentscheidung). Die Beschwerdevorentscheidung war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben, da sie nicht hätte ergehen dürfen. Die nunmehr ersatzlos behobene Beschwerdevorentscheidung hat daher dem Ausgangsbescheid vom 25.01.2021 nicht derogiert. II. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 41 Abs. 3 BBG: römisch zwei. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Im gegenständlichen Fall ist, wie nachfolgend ausgeführt wird, das Verfahren einzustellen, weshalb der entsprechende Spruchteil II. durch Beschluss zu erledigen ist.Im gegenständlichen Fall ist, wie nachfolgend ausgeführt wird, das Verfahren einzustellen, weshalb der entsprechende Spruchteil römisch zwei. durch Beschluss zu erledigen ist. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§
- ...
(3)Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen." "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ..." "§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ..." Festzuhalten ist zunächst, dass die Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2021 zur ärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch persönliche Übernahme am 31.12.2021 rechtswirksam zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde in dieser Ladung auf die Folgen des Nichterscheinens zum ärztlichen Untersuchungstermin am 21.01.2022 ausdrücklich hingewiesen. Die Beschwerdeführerin kam – wie oben dargelegt – der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Erscheinen zur ärztlichen Untersuchungen am 21.01.2022, ohne das Vorliegen eines triftigen Grundes zu belegen, nicht nach. Die Anweisung in der Ladung vom 29.12.2021, wonach eine Terminverhinderung dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich und jedenfalls vor dem jeweiligen Untersuchungstermin zu melden und insbesondere das Vorliegen eines triftigen Grundes spätestens binnen sieben Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht, schriftlich zu belegen ist, blieb von der Beschwerdeführerin – jedenfalls im Hinblick auf ihre Verpflichtung, den von ihr behaupteten Verhinderungsgrund zu belegen – unbeachtet. Zwar teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.12.2021, eingelangt am 04.01.2022, schriftlich mit, dass sie aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht „gerichtsverhandlungsfähig“ sei und daher nicht an der geplanten ärztlichen Untersuchung am 21.01.2022 teilnehmen könne. Ein Beleg für eine unvermeidbare Verhinderung bzw. für eine Unzumutbarkeit der Teilnahme an der ärztlichen Untersuchung erfolgte jedoch – auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme vom 31.12.2021 vorgelegten fachärztlichen Befundberichte eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie vom 28.10.2021, vom 09.11.2021 und vom 15.11.2021, wie in den beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, dargelegt – nicht. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychiatrischen Befundberichte mögen allenfalls geeignet sein, darzulegen, dass die Beschwerdeführerin für einen bestimmten Zeitraum nicht in der Lage gewesen sein mag, an bestimmten Gerichtsverhandlungen teilzunehmen, sie sind aber nicht geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführerin – neben der Unzumutbarkeit der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen – auch das Erscheinen zu einer bzw. die Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung, die im Hinblick auf die Rahmenbedingungen mit den möglichen erhöhten psychischen und vor allem emotionalen Belastungen einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung nicht im selben Maße vergleichbar ist, nicht zumutbar bzw. nicht möglich wäre. Die Vorladung zu einer ärztlichen Untersuchung durch eine medizinische Sachverständige erfolgte zum Zwecke der Sachverhaltsermittlung bzw. zur Beurteilung des Beschwerdevorbringens. Die Sachverhaltsermittlung – wobei auch zu berücksichtigen ist, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach den BBG um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt, das auf Antrag der Beschwerdeführerin eingeleitet wurde und ausschließlich auf ihren Antrag betrieben wird – erfolgt grundsätzlich nicht nur amtswegig im Wege des Gerichtes unter Mitwirkung von Sachverständigen, sondern ist auch einer Partei die Pflicht zur Mitwirkung auferlegt. Es darf vorausgesetzt werden, dass die im Rahmen der zur Aufklärung eines Sachverhalts zur Mitwirkung verpflichtete Partei nicht nur unverzüglich bekanntgibt, wenn der Fall eintritt, dass die Partei am Erscheinen zum vorgeschriebenen Termin verhindert ist, sondern dass die Partei das Vorliegen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung auch entsprechend zu belegen hat, weil das Vorliegen eines behaupteten triftigen Grundes, der das Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung allenfalls unzumutbar macht, vom Bundesverwaltungsgericht überprüfbar sein muss. Da die Beschwerdeführerin ohne Beleg eines triftigen Grundes der schriftlichen Aufforderung vom 29.12.2021 zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung am 21.01.2022 keine Folge leistete, war spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. 2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwN). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt hinreichend geklärt ist. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063 aus 2003, und 19.175 aus 2010, sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwN). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W207.2245981.1.00