RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlW208 2247020-1 SpruchW208 2247020-1/2E, , W208 2247020-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im Verfahren vor dem Handelsgericht XXXX zu XXXX sind dem BF Pauschalgebühren iHv insgesamt € 8.390,80 entstanden.
- Im Verfahren vor dem Handelsgericht römisch 40 zu römisch 40 sind dem BF Pauschalgebühren iHv insgesamt € 8.390,80 entstanden.
- Mit Schriftsatz vom 13.09.2016 stellte der Beschwerdeführer (BF) einen Antrag auf Rückzahlung eines Teiles von dafür bereits entrichtenden Gerichtsgebühren iHv € 2.317,70 (Gebühren für die außerordentliche Revision im Hauptverfahren nach TP 3 GGG). Außerdem beantragte er die Feststellung, dass er für die in diesem Verfahren bereits erhobene Berufung keine Gebühren (nach TP 2 GGG) mehr zahlen müsse.
- Mit Bescheid vom 29.05.2017, Zl Jv 4053/16x-33, wurde dem Antrag auf Gebührenrückzahlung keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF für eine eingebrachte Klage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie die im Provisorialverfahren erhobenen Rechtsmittel (Rekurs und außerordentlicher Revisionsrekurs) und eine außerordentliche Revision im Hauptverfahren insgesamt € 5.464,80 bezahlt habe. Für die Berufung im Hauptverfahren sei aber noch keine Gebühr nach TP 2 GGG (diese wäre bei einer Bemessungsgrundlage von € 36.000,00 und einem Streitgenossenzuschlag von 10% € 2.247,30) bezahlt worden. Die Gebühr für die außerordentliche Revision nach TP 3 GGG betrage € 2.996,40, es seien aber lediglich € 2.317,70 entrichtet worden (Fehlbetrag iHv € 678,70). Insgesamt würde somit ein Betrag von € 2.926,00 aushaften.
- Mit Schriftsatz vom 12.07.2017 erhob der BF binnen offener Frist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und beantragte, ihm die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG iHv € 2.317,70, in eventu € 843,70 zurückzuerstatten.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.10.2017, W183 2167120-1/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 6c Abs 1 GEG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter Darlegung der maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen ausgeführt, dass im Grundverfahren zu XXXX von einer insgesamt entstandenen Gebührenforderung iHv € 8.390,80 bislang erst € 5.464,80 vom BF entrichtet worden seien. Daher würden noch Gebühren iHv € 2.926,00 aushaften und dem BF kein Anspruch auf Rückzahlung zustehen.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.10.2017, W183 2167120-1/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter Darlegung der maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen ausgeführt, dass im Grundverfahren zu römisch 40 von einer insgesamt entstandenen Gebührenforderung iHv € 8.390,80 bislang erst € 5.464,80 vom BF entrichtet worden seien. Daher würden noch Gebühren iHv € 2.926,00 aushaften und dem BF kein Anspruch auf Rückzahlung zustehen.
- Dagegen erhob der BF gemäß Art 144 Abs 1 B-VG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), welcher mit Beschluss vom 26.11.2018, E 4061/2017-6, die Behandlung dieser Beschwerde gemäß Art 144 Abs 2 B-VG ablehnte.
- Dagegen erhob der BF gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), welcher mit Beschluss vom 26.11.2018, E 4061/2017-6, die Behandlung dieser Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ablehnte.
- Mit weiterem Beschluss des VfGH vom 20.12.2018, E 4061/2017-8, wurde die Beschwerde des BF über nachträglichen Antrag iSd § 87 Abs 3 VfGG dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten. Eine Revision gegen das Erkenntnis vom 11.10.2017 ist in der Folge nicht eingelangt und wurde der Bescheid vom 29.05.2017 am 18.06.2021 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt.
- Mit weiterem Beschluss des VfGH vom 20.12.2018, E 4061/2017-8, wurde die Beschwerde des BF über nachträglichen Antrag iSd Paragraph 87, Absatz 3, VfGG dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetreten. Eine Revision gegen das Erkenntnis vom 11.10.2017 ist in der Folge nicht eingelangt und wurde der Bescheid vom 29.05.2017 am 18.06.2021 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.07.2021 zu Zl Jv 4053/16x-33 schrieb die belangte Behörde dem BF die im Grundverfahren zu XXXX für die Berufung entstandenen Gebühren und noch aushaftenden Gerichtsgebühren nach TP 2 iHv € 2.247,30 zur Zahlung vor. Die Gebühr nach TP 3 GGG war mittlerweile aufgrund einer zwischenzeitigen Einziehung des Betrages iHv € 678,70 nunmehr vollständig entrichtet worden.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.07.2021 zu Zl Jv 4053/16x-33 schrieb die belangte Behörde dem BF die im Grundverfahren zu römisch 40 für die Berufung entstandenen Gebühren und noch aushaftenden Gerichtsgebühren nach TP 2 iHv € 2.247,30 zur Zahlung vor. Die Gebühr nach TP 3 GGG war mittlerweile aufgrund einer zwischenzeitigen Einziehung des Betrages iHv € 678,70 nunmehr vollständig entrichtet worden.
- Dagegen brachte der BF am 15.07.2021 fristgerecht eine Vorstellung ein, in welcher er die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm weder der Bescheid vom 29.05.2017 noch dessen Rechtskraft bekannt seien. Das Rückzahlungsverfahren sei offen und er beantrage den Bescheid aufzuheben.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.08.2021, 400 Jv 1109/21d-33, sprach die belangte Behörde folgendes aus: „
- Durch die rechtzeitige Erhebung der Vorstellung ist der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.07.2021 über € 2.247,30 ex lege außer Kraft getreten.
- Über den noch unberichtigt aushaftenden Betrag von € 2.247,30 (Pauschalgebühr TP 2 GGG für die Erhebung der Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts XXXX vom 21.01.2015, XXXX ) wurde bereits im Verfahren Jv 4053/16x mit Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts XXXX vom 29.05.2017 entschieden. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.11.2018 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts XXXX wurde am 18.06.2021 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt.“
- Über den noch unberichtigt aushaftenden Betrag von € 2.247,30 (Pauschalgebühr TP 2 GGG für die Erhebung der Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts römisch 40 vom 21.01.2015, römisch 40 ) wurde bereits im Verfahren Jv 4053/16x mit Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts römisch 40 vom 29.05.2017 entschieden. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.11.2018 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts römisch 40 wurde am 18.06.2021 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt.“ Begründend führte sie zu Punkt
- aus, dass über den offenen Betrag bereits rechtskräftig entschieden worden sei, weshalb dazu keine neuerliche Entscheidung zu fällen sei. Zu Punkt
- wurde ausgeführt, dass der Bescheid im Verfahren zu Jv 4053/16x Pauschalgebühren iHv € 2.247,30 (welche bis dato nicht entrichtet seien) sowie von € 678,70 umfasst habe. Dieser zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 29.05.2017 noch aushaftende Betrag von € 678,70 (restliche Pauschalgebühr TP 3 GGG für die Erhebung der Revision) sei zwischenzeitig am 04.07.2017 durch Einziehung des Betrages gezahlt worden. Über den offenen Betrag iHv € 2.247,30 sei, wie ausgeführt, bereits rechtskräftig entschieden worden.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 18.08.2021) richtet sich die am 15.09.2021 fristgerecht eingelangte Beschwerde. Begründend wurde darin im Wesentlichen das Vorbringen der Vorstellung wiederholt und inhaltliche Ausführungen, insbesondere zur Höhe der im Grundverfahren XXXX entstandenen Gebühren getroffen. Weiters wurde ausgeführt, dass es falsch sei, dass der Bescheid vom 29.05.2019 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Begründend wurde darin im Wesentlichen das Vorbringen der Vorstellung wiederholt und inhaltliche Ausführungen, insbesondere zur Höhe der im Grundverfahren römisch 40 entstandenen Gebühren getroffen. Weiters wurde ausgeführt, dass es falsch sei, dass der Bescheid vom 29.05.2019 rechtskräftig und vollstreckbar sei.
- Mit Schreiben vom 05.10.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I.
- angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der unter Punkt römisch eins.
- angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Die im Grundverfahren vor dem Handelsgericht XXXX zu XXXX entstandenen Gebühren iHv insgesamt € 8.390,80 setzen sich folgendermaßen zusammen: Die im Grundverfahren vor dem Handelsgericht römisch 40 zu römisch 40 entstandenen Gebühren iHv insgesamt € 8.390,80 setzen sich folgendermaßen zusammen: - Klage samt Antrag auf Erlassung einer eV: € 705,10 (vom BF entrichtet) - Rekurs im eV-Verfahren: € 1.084,60 (vom BF entrichtet) - außerordentlicher Revisionsrekurs im eV-Verfahren: € 1.357,40 (vom BF entrichtet) - Berufung im Hauptverfahren (TP 2 GGG): € 2.247,30 (vom BF nicht entrichtet) - außerordentliche Revision im Hauptverfahren (TP 3 GGG): € 2.996,40 (vom BF entrichtet) Fest steht, dass mit Rückzahlungsantrag des BF vom 13.09.2016 ein Justizverwaltungsverfahren über die Rückzahlung der (zu diesem Zeitpunkt teilweise entrichteten) Gebühren nach TP 3 GGG iHv € 2.317,70 für die außerordentliche Revision im Hauptverfahren zu XXXX eingeleitet und diesem mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2017, Zl Jv 4053/16x-33, keine Folge gegeben wurde.Fest steht, dass mit Rückzahlungsantrag des BF vom 13.09.2016 ein Justizverwaltungsverfahren über die Rückzahlung der (zu diesem Zeitpunkt teilweise entrichteten) Gebühren nach TP 3 GGG iHv € 2.317,70 für die außerordentliche Revision im Hauptverfahren zu römisch 40 eingeleitet und diesem mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2017, Zl Jv 4053/16x-33, keine Folge gegeben wurde. Der gegenständlich mittels Zahlungsauftrag vom 14.07.2021 zu Zl Jv 4053/16x-33 vorgeschriebene (und mit Vorstellung vom 15.07.2021 bekämpfte) Betrag betrifft die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (iVm einem Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG) iHv € 2.247,30 für die Erhebung der Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts XXXX vom 21.01.2015 zu XXXX .Der gegenständlich mittels Zahlungsauftrag vom 14.07.2021 zu Zl Jv 4053/16x-33 vorgeschriebene (und mit Vorstellung vom 15.07.2021 bekämpfte) Betrag betrifft die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in Verbindung mit einem Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG) iHv € 2.247,30 für die Erhebung der Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts römisch 40 vom 21.01.2015 zu römisch 40 . Fest steht daher, dass der rechtskräftige Bescheid vom 29.05.2017, Zl Jv 4053/16x-33, die Rechtmäßigkeit der Gebühr nach TP 3 GGG iHv € 2.317,70 für die bereits vom BF für die außerordentliche Revision im Hauptverfahren zu XXXX zum Gegenstand hatte und diese bereits im Rechtsmittelverfahren überprüft wurde.Fest steht daher, dass der rechtskräftige Bescheid vom 29.05.2017, Zl Jv 4053/16x-33, die Rechtmäßigkeit der Gebühr nach TP 3 GGG iHv € 2.317,70 für die bereits vom BF für die außerordentliche Revision im Hauptverfahren zu römisch 40 zum Gegenstand hatte und diese bereits im Rechtsmittelverfahren überprüft wurde. Der nunmehr gegenständliche gebührenrechtliche Sachverhalt – die Zahlungspflicht der Gebühr nach TP 2 GGG iHv € 2.247,30 für die Berufung im Verfahren zu XXXX – ist mit jenem des rechtskräftigen Bescheides vom 29.05.2017 deshalb nicht ident.Der nunmehr gegenständliche gebührenrechtliche Sachverhalt – die Zahlungspflicht der Gebühr nach TP 2 GGG iHv € 2.247,30 für die Berufung im Verfahren zu römisch 40 – ist mit jenem des rechtskräftigen Bescheides vom 29.05.2017 deshalb nicht ident.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Dass der – im Akt einliegende – Bescheid vom 29.05.2017 in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus nachstehenden Gründen: Die gegen den Bescheid vom 29.05.2017 erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 11.10.2017, W183 2167120-1/2E als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Daraufhin wurde eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, deren Behandlung mit Beschluss vom 26.11.2018, E 4061/2017-6, abgelehnt wurde und über nachträglichen Antrag iSd § 87 Abs 3 VfGG mit Beschluss vom 20.12.2018, E 4061/2017, vom VfGH dem VwGH gemäß Art 144 Abs 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten wurde. Eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.10.2017 ist in der Folge nicht eingelangt. Der Bescheid vom 29.05.2017, Zl Jv 4053/16x-33, ist am 18.06.2021 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt worden. Das Vorbringen des BF, wonach das Verfahren zum Rückzahlungsantrag noch nicht abgeschlossen sei, entspricht daher nicht der Aktenlage (mehr dazu unter 3.3.1.) Die gegen den Bescheid vom 29.05.2017 erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 11.10.2017, W183 2167120-1/2E als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Daraufhin wurde eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, deren Behandlung mit Beschluss vom 26.11.2018, E 4061/2017-6, abgelehnt wurde und über nachträglichen Antrag iSd Paragraph 87, Absatz 3, VfGG mit Beschluss vom 20.12.2018, E 4061 aus 2017,, vom VfGH dem VwGH gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetreten wurde. Eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.10.2017 ist in der Folge nicht eingelangt. Der Bescheid vom 29.05.2017, Zl Jv 4053/16x-33, ist am 18.06.2021 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt worden. Das Vorbringen des BF, wonach das Verfahren zum Rückzahlungsantrag noch nicht abgeschlossen sei, entspricht daher nicht der Aktenlage (mehr dazu unter 3.3.1.) Dass Gegenstand des rechtskräftigen Bescheides vom 29.05.2017, Zl Jv 4053/16x-33, die Rechtmäßigkeit der Gebühr nach TP 3 GGG iHv € 2.317,70 für die bereits für die außerordentliche Revision im Hauptverfahren zu XXXX entstandenen Gerichtsgebühren umfasst, ergibt sich aus der Formulierung des Spruchs in Zusammenschau mit dem Rückzahlungsantrag des BF, in welchem er ausdrücklich die Rückzahlung der (zu diesem Zeitpunkt erst) teilweise entrichtenden Gerichtsgebühren nach TP 3 iHv € 2.317,70 für die außerordentliche Revision im Hauptverfahren zu XXXX beantragt. Dass der BF in seinem Rückzahlungsantrag die Feststellung, dass er „keine Gebühren nach TP 2 GGG mehr für die Berufung zahlen müsse“, fordert, vermag daran nichts zu ändern, zumal der Spruch des Bescheides vom 29.05.2017 darüber nicht abspricht, sondern lediglich „dem Antrag auf Gebührenrückzahlung keine Folge gibt“.Dass Gegenstand des rechtskräftigen Bescheides vom 29.05.2017, Zl Jv 4053/16x-33, die Rechtmäßigkeit der Gebühr nach TP 3 GGG iHv € 2.317,70 für die bereits für die außerordentliche Revision im Hauptverfahren zu römisch 40 entstandenen Gerichtsgebühren umfasst, ergibt sich aus der Formulierung des Spruchs in Zusammenschau mit dem Rückzahlungsantrag des BF, in welchem er ausdrücklich die Rückzahlung der (zu diesem Zeitpunkt erst) teilweise entrichtenden Gerichtsgebühren nach TP 3 iHv € 2.317,70 für die außerordentliche Revision im Hauptverfahren zu römisch 40 beantragt. Dass der BF in seinem Rückzahlungsantrag die Feststellung, dass er „keine Gebühren nach TP 2 GGG mehr für die Berufung zahlen müsse“, fordert, vermag daran nichts zu ändern, zumal der Spruch des Bescheides vom 29.05.2017 darüber nicht abspricht, sondern lediglich „dem Antrag auf Gebührenrückzahlung keine Folge gibt“. Daran ändern auch die Ausführungen in der Begründung des Bescheides vom 29.05.2017 (und im Erkenntnis vom 11.10.2017), wonach die volle Gebühr für die Berufung im Hauptverfahren nach TP 2 GGG (iVm Streitgenossenzuschlag § 19a GGG) iHv € 2.247,30 noch aushaftet, nichts.Daran ändern auch die Ausführungen in der Begründung des Bescheides vom 29.05.2017 (und im Erkenntnis vom 11.10.2017), wonach die volle Gebühr für die Berufung im Hauptverfahren nach TP 2 GGG in Verbindung mit Streitgenossenzuschlag Paragraph 19 a, GGG) iHv € 2.247,30 noch aushaftet, nichts.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
- Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid in Spruchpunkt II. – sinngemäß – die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Verfahrensgegenstand unter Hinweis auf eine bereits rechtskräftig erfolgte Entscheidung in der Sache („res iudicata“) abgelehnt. Der Vollständigkeit halber ist dabei auszuführen, dass die Vorstellung – über die in Spruchpunkt I. abgesprochen wurde – dabei wegen „entschiedener Sache“ hätte zurückgewiesen werden müssen. Unmissverständlich handelt es sich jedoch beim angefochtenen Bescheid, um eine Zurückweisung wegen „res iudicata“. 3.3.
- Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid in Spruchpunkt römisch zwei. – sinngemäß – die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Verfahrensgegenstand unter Hinweis auf eine bereits rechtskräftig erfolgte Entscheidung in der Sache („res iudicata“) abgelehnt. Der Vollständigkeit halber ist dabei auszuführen, dass die Vorstellung – über die in Spruchpunkt römisch eins. abgesprochen wurde – dabei wegen „entschiedener Sache“ hätte zurückgewiesen werden müssen. Unmissverständlich handelt es sich jedoch beim angefochtenen Bescheid, um eine Zurückweisung wegen „res iudicata“. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 27.03.2019, Ra 2019/10/0020). Daher wird im Folgenden begründend ausgeführt, wieso der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ansicht der belangten Behörde, wonach eine Entscheidung über den nunmehrigen Verfahrensgegenstand bereits erfolgt sei, nicht zu folgen ist: Wie bereits oben festgestellt betrifft der gegenständlich mittels Zahlungsauftrag vom 14.07.2021 zu Zl Jv 4053/16x-33 vorgeschriebene (und mit Vorstellung vom 15.07.2021 bekämpfte) Betrag die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (iVm einem Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG) iHv € 2.247,30 für die Erhebung der Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts XXXX vom 21.01.2015 zu XXXX .Wie bereits oben festgestellt betrifft der gegenständlich mittels Zahlungsauftrag vom 14.07.2021 zu Zl Jv 4053/16x-33 vorgeschriebene (und mit Vorstellung vom 15.07.2021 bekämpfte) Betrag die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in Verbindung mit einem Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG) iHv € 2.247,30 für die Erhebung der Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts römisch 40 vom 21.01.2015 zu römisch 40 . Über diese Gebühr wurde weder bereits ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen, noch war diese Gebühr (mangels Entrichtung) Gegenstand eines Rückzahlungsantrages. Die belangte Behörde kann und muss demnach noch über die Frage der Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 2.247,30 explizit mit Bescheid absprechen. Dass bereits über die Frage der Zahlung der Gebühren nach TP 3 GGG in diesem Verfahren rechtskräftig entschieden und in diesem Bescheid auch Ausführungen über die Gebühr nach TP 2 GGG getroffen wurden, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Sache des bereits in Rechtskraft erwachsenen Justizverwaltungsverfahrens aufgrund des unmissverständlichen Rückzahlungsantrages des BF lediglich die Gebühr nach TP 3 GGG zum Gegenstand hatte. Sofern die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 29.05.2017 auch Ausführungen über die restlichen Gebühren und insbesondere über die Rechtmäßigkeit der Gebühren nach TP 3 in ihrer Begründung traf, hat sie damit aber nicht rechtswirksam über diese Gebühren abgesprochen, zumal diese – bereits mangels Entrichtung – nicht Gegenstand des Rückzahlungsantrages gewesen sein konnten. 3.3.
- Für das gegenständliche Verfahren folgt vor diesem Hintergrund, dass mangels Vorliegens einer bereits rechtskräftigen Entscheidung über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 2.247,30 die belangte Behörde im Verfahren zu XXXX nunmehr mittels im ordentlichen Ermittlungsverfahren erlassenen Bescheid über diese Frage entscheiden muss. 3.3.
- Für das gegenständliche Verfahren folgt vor diesem Hintergrund, dass mangels Vorliegens einer bereits rechtskräftigen Entscheidung über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 2.247,30 die belangte Behörde im Verfahren zu römisch 40 nunmehr mittels im ordentlichen Ermittlungsverfahren erlassenen Bescheid über diese Frage entscheiden muss. Der gegenständliche Bescheid über die irrtümliche – sinngemäße – Zurückweisung wegen entschiedener Sache war daher aus dem Rechtsbestand zu beseitigen und ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde wird ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache zu entscheiden haben. 3.3.
- Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war der Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.3.3.
- Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, war der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.
- Der Vollständigkeit halber ist noch auf das vom BF in seiner Beschwerde dargelegte Vorbringen einzugehen und der Ansicht des BF, wonach das Verfahren über den Rückzahlungsantrag noch beim VwGH anhängig sei unter Verweis auf die nachfolgende Judikatur VwGH 22.02.2021, Ra 2020/01/0453, folgendermaßen entgegenzutreten: „Aus der eindeutigen Regelung der § 26 Abs. 4 iVm § 25a Abs. 5 VwGG folgt, dass bei Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Revisionsfrist erst mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des VfGH an den Einschreiter zu laufen beginnt und dieser (als Revision zu bezeichnende) Schriftsatz vom Revisionswerber dann bei dem VwG einzubringen ist, dessen Entscheidung er bekämpft. Die vom Revisionswerber vermeinte "Weiterbehandlung" der abgetretenen Beschwerde durch den VwGH scheidet schon deshalb aus, weil der VwGH nach Art. 133 B-VG seit 1 Jänner 2014 zur Entscheidung über Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der VwG zuständig ist. Eine zwischenzeitige Information des VwGH durch den VfGH setzt somit – im Gegensatz zur Rechtslage vor der Einführung des "Revisionsmodells", als sowohl der VfGH wie auch der VwGH mit "Beschwerden" angerufen werden konnten – kein Verfahren beim VwGH in Gang, sondern es obliegt dem Revisionswerber bei sonstiger Fristversäumung die Revision beim VwG einzubringen, welches diese dann dem VwGH vorzulegen hat.“3.
- Der Vollständigkeit halber ist noch auf das vom BF in seiner Beschwerde dargelegte Vorbringen einzugehen und der Ansicht des BF, wonach das Verfahren über den Rückzahlungsantrag noch beim VwGH anhängig sei unter Verweis auf die nachfolgende Judikatur VwGH 22.02.2021, Ra 2020/01/0453, folgendermaßen entgegenzutreten: „Aus der eindeutigen Regelung der Paragraph 26, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG folgt, dass bei Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG die Revisionsfrist erst mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des VfGH an den Einschreiter zu laufen beginnt und dieser (als Revision zu bezeichnende) Schriftsatz vom Revisionswerber dann bei dem VwG einzubringen ist, dessen Entscheidung er bekämpft. Die vom Revisionswerber vermeinte "Weiterbehandlung" der abgetretenen Beschwerde durch den VwGH scheidet schon deshalb aus, weil der VwGH nach Artikel 133, B-VG seit 1 Jänner 2014 zur Entscheidung über Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der VwG zuständig ist. Eine zwischenzeitige Information des VwGH durch den VfGH setzt somit – im Gegensatz zur Rechtslage vor der Einführung des "Revisionsmodells", als sowohl der VfGH wie auch der VwGH mit "Beschwerden" angerufen werden konnten – kein Verfahren beim VwGH in Gang, sondern es obliegt dem Revisionswerber bei sonstiger Fristversäumung die Revision beim VwG einzubringen, welches diese dann dem VwGH vorzulegen hat.“ Da der BF nachweislich keine Revision gegen das Erkenntnis vom 11.10.2017 eingebracht hat, wurde auch kein Revisionsverfahren am VwGH anhängig und erwuchs der Bescheid vom 29.05.2017 in Rechtskraft. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2247020.1.00