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{'item': 'W217 2245670-1'}

Obsah (7)Art 133§ 41§ 42§ 3§ 40§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlW217 2245670-1 Spruch, W217 2245670-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. In seinem Vorgutachten vom 17.04.2019 stellte Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, bei Herrn XXXX (in der Folge: BF) einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30% fest.1. In seinem Vorgutachten vom 17.04.2019 stellte Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, bei Herrn römisch 40 (in der Folge: BF) einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30% fest. Folgende Funktionseinschränkungen wurden dabei festgestellt: 1. Rezidivierende depressive Störung (Pos.Nr. 03.06.01, 30%) 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mit Angststörung kombiniert, bei laufender fachärztlich-medikamentöser Behandlung ambulante rehabilitative Maßnahmen vorgesehen, Fehlen stationärer Behandlungen an einer Fachabteilung. 2. Periphere arterielle Verschlusserkrankung der rechten unteren Extremität (Pos.Nr. 05.03.02, 20%)Unterer Rahmensatz dieser Position, da Fehlen einer Claudicatio-Symptomatik bei zufriedenstellender Durchblutungssituation und tastbaren Beinpulsen.2. Periphere arterielle Verschlusserkrankung der rechten unteren Extremität (Pos.Nr. 05.03.02, 20%), Unterer Rahmensatz dieser Position, da Fehlen einer Claudicatio-Symptomatik bei zufriedenstellender Durchblutungssituation und tastbaren Beinpulsen. 3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.01, 20%)Oberer Rahmensatz dieser Position, da rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei Cervikolumbalsyndrom bei geringgradigen funktionellen Einschränkungen.3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.01, 20%), Oberer Rahmensatz dieser Position, da rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei Cervikolumbalsyndrom bei geringgradigen funktionellen Einschränkungen. 4. Arterielle Hypertonie (Pos.Nr. 05.01.02, 20%)Wahl dieser Position, da Behandlung mittels Kombinationstherapie.4. Arterielle Hypertonie (Pos.Nr. 05.01.02, 20%), Wahl dieser Position, da Behandlung mittels Kombinationstherapie. 5. Degenerative Veränderungen der Kniegelenke (Pos.Nr. 02.02.01, 20%)Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringgradige funktionelle Einschränkungen des linken Kniegelenks bei frei beweglichem rechtem Kniegelenk.5. Degenerative Veränderungen der Kniegelenke (Pos.Nr. 02.02.01, 20%), Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringgradige funktionelle Einschränkungen des linken Kniegelenks bei frei beweglichem rechtem Kniegelenk. 6. Degenerative Veränderungen des linken Schultergelenks (Pos.Nr. 02.06.03, 20%)Wahl dieser Position, da insgesamt mäßiggradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar.6. Degenerative Veränderungen des linken Schultergelenks (Pos.Nr. 02.06.03, 20%), Wahl dieser Position, da insgesamt mäßiggradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar. 7. Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (Pos.Nr. 06.06.01, 20%)Oberer Rahmensatz dieser Position, da medikamentös kompensierbar bei auskultatorisch unauffälliger Lunge und Fehlen von dokumentierten Exazerbationen.7. Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (Pos.Nr. 06.06.01, 20%), Oberer Rahmensatz dieser Position, da medikamentös kompensierbar bei auskultatorisch unauffälliger Lunge und Fehlen von dokumentierten Exazerbationen. 8. Behinderung der Nasenatmung (Pos.Nr. 12.04.03, 10%)Unterer Rahmensatz dieser Position, da Besserung mittels konservativer Maßnahmen dokumentiert, Fehlen von Komplikationen.8. Behinderung der Nasenatmung (Pos.Nr. 12.04.03, 10%), Unterer Rahmensatz dieser Position, da Besserung mittels konservativer Maßnahmen dokumentiert, Fehlen von Komplikationen. 9. Obstruktives Schlafapnoesyndrom (Pos.Nr. 06.11.01, 10%)Wahl dieser Position, da geringgradig, ohne Indikation zur nächtlichen Beatmung.9. Obstruktives Schlafapnoesyndrom (Pos.Nr. 06.11.01, 10%), Wahl dieser Position, da geringgradig, ohne Indikation zur nächtlichen Beatmung. 10. Karpaltunnelsyndrom beidseits (Pos.Nr. 04.05.06, 10%) Unterer Rahmensatz dieser Position, da geringgradig mit berichteten Sensibilitätsstörungen, Fehlen motorischer Defizite sowie muskulärer Atrophien. 2. Am 08.02.2021 stellte der BF beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend unter Vorlage eines Befundkonvolutes (erneut) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 3. Die belangte Behörde holte daraufhin folgende Sachverständigengutachten ein: 3.1. Dem Gutachten vom 16.03.2021 von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, ist Folgendes zu entnehmen:3.1. Dem Gutachten vom 16.03.2021 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, ist Folgendes zu entnehmen: „Anamnese: Die Partei lehnt eine Untersuchung ohne Begleitperson ab. „Anamnese: , Die Partei lehnt eine Untersuchung ohne Begleitperson ab. Aus diesem Grund wird nach Rücksprache mit der Chefärztin zusätzlich ein neurologisches Gutachten angefordert, wo die Begleitpersonen anwesend sein kann. Für eine orthopädische Untersuchung ist eine Begleitperson nicht erforderlich, da die Partei der deutschen Sprache mächtig ist und angesichts der Corona Pandemie die Begleitpersonen nicht erforderlich ist. Dies wird der Partei in Anwesenheit der Begleitpersonen von der Chefärztin erklärt. Für eine orthopädische Untersuchung ist eine Begleitperson nicht erforderlich, da die Partei der deutschen Sprache mächtig ist und angesichts der Corona Pandemie die Begleitpersonen nicht erforderlich ist. , Dies wird der Partei in Anwesenheit der Begleitpersonen von der Chefärztin erklärt. In Kenntnis der Umstände wird eine orthopädische Untersuchung ohne Begleitperson weiterhin abgelehnt. Derzeitige Beschwerden: . Derzeitige Beschwerden: , . Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: . Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , . Sozialanamnese: . Sozialanamnese: , . Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): . Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , . Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: . Allgemeinzustand: , . Ernährungszustand: . Ernährungszustand: , . Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: . Klinischer Status – Fachstatus: , . Gesamtmobilität – Gangbild: . Gesamtmobilität – Gangbild: , . Status Psychicus: . Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln. Begründung: . Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: . Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: . Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: . X Dauerzustand“ 3.2. Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, hält in seinem Gutachten vom 16.03.2021, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, fest:3.2. Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, hält in seinem Gutachten vom 16.03.2021, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, fest: „Anamnese: VGA 2/19: 30%. Es besteht seit > 10 eine fachärztliche Betreuung bei Dr. XXXX wegen Depressionen alle 1-3 Monate, bisher keine stat. psychiatrische Behandlung, zuletzt amb. Rehab XXXX 12/20 er mache 1/ Woche eine Gesprächstherapie VGA 2/19: 30%. Es besteht seit > 10 eine fachärztliche Betreuung bei Dr. römisch 40 wegen Depressionen alle 1-3 Monate, bisher keine stat. psychiatrische Behandlung, zuletzt amb. Rehab römisch 40 12/20 er mache 1/ Woche eine Gesprächstherapie Derzeitige Beschwerden: Schlafstörungen, depressive Stimmung, Schmerzen in der HWS Derzeitige Beschwerden: , Schlafstörungen, depressive Stimmung, Schmerzen in der HWS Behandlung(
  3. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Ixel 25mg 1-0-0, Dominal forte, Pregabalin 75mg 0-0-1 (unverändert zum VGA) Behandlung(
  4. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Ixel 25mg 1-0-0, Dominal forte, Pregabalin 75mg 0-0-1 (unverändert zum VGA) Sozialanamnese: lebt verheiratet, I Pension, kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung Sozialanamnese: , lebt verheiratet, römisch eins Pension, kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 13.1.21 FÄ Dr. XXXX : Zusammenfassend: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, vertebrogene Beschwerden insbesondere im Bereich der HWS Letzte Therapie: Ixel 50mg, Pregabalin 75mg, Dominal forte 13.1.21 FÄ Dr. römisch 40 : Zusammenfassend: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, , vertebrogene Beschwerden insbesondere im Bereich der HWS , Letzte Therapie: Ixel 50mg, Pregabalin 75mg, Dominal forte Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt. Klinischer Status – Fachstatus: , Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt. An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen, die Beweglichkeit im Schultergelenk ist schmerzhaft eingeschränkt, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich, An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen, die Beweglichkeit im Schultergelenk ist schmerzhaft eingeschränkt, , Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar. , Die Koordination ist intakt. , Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird im Bereich der li OE nicht eindeutig radikulär verteilt als gestört angegeben Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel etwas beitbasig Die Sensibilität wird im Bereich der li OE nicht eindeutig radikulär verteilt als gestört angegeben , Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel etwas beitbasig Gesamtmobilität – Gangbild: Status Psychicus: Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb vermindert, Stimmung depressiv, Somatisierungsneigung, Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Depressio 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da chronischer Verlauf mit gleichbleibender med. Therapie seit VGA 03.06.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Aus nervenärztlicher Sicht keine Änderung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - X Dauerzustand (…)“ 3.3. Dem Gutachten von Frau DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.03.2021, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, ist Folgendes zu entnehmen:3.3. Dem Gutachten von Frau DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.03.2021, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, ist Folgendes zu entnehmen: „Anamnese: Meniskus OP li.

(2018)cerebrale art. Verschlusserkrankung, pAVK - AFS-Verschluss rechts „Anamnese: , Meniskus OP li.
(2018), cerebrale art. Verschlusserkrankung, pAVK - AFS-Verschluss rechts geringgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom Hypertonie Depressio, chronisches Schmerzsyndrom geringgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom , Hypertonie , Depressio, chronisches Schmerzsyndrom Derzeitige Beschwerden: Der Antragsteller und die Begleitperson werden über die Bestimmungen hinsichtlich Anwesenheit einer Begleitperson im Untersuchungszimmer aufgeklärt. Die Begleitperson ist während der Begutachtung anwesend, bleibt jedoch im Hintergrund. Es besteht keine Sachwalterschaft. Der Antragsteller und die Begleitperson werden über die Bestimmungen hinsichtlich Anwesenheit einer Begleitperson im Untersuchungszimmer aufgeklärt. Die Begleitperson ist während der Begutachtung anwesend, bleibt jedoch im Hintergrund. , Es besteht keine Sachwalterschaft. ‚Beschwerden habe ich vor allem im Bereich des Nackens, ausstrahlend in den linken Arm bis zu den Fingern, Gefühlstörungen im Bereich von Daumen und Zeigefinger sowie Kleinfinger und Ringfinger links. Schmerzen habe ich auch im rechten Kniegelenk, links habe ich seit der Arthroskopie keine Beschwerden mehr, rechts sollte eine Arthroskopie und Meniskusoperation durchgeführt werden, war aber wegen Corona nicht möglich. Bzgl. Schlafapnoesyndrom sollte auch eine Nasenoperation durchgeführt werden, war auch wegen Corona nicht möglich. Eine Schlafmaske trage ich nicht. Physiotherapie möchte ich derzeit nichts durchführen lassen, allerdings gehe ich einmal in der Woche in Psychotherapie. Habe Angst vor einer Coronainfektion. Ich trage immer wieder ein Lendenstützmieder und einen Strumpf am rechten Knie, damit ist es etwas besser. Beschwerden habe ich auch in der linken Schulter, verspüre immer wieder ein Knacksen, kann den linken Arm nicht ganz hochheben. Seit Kindheit habe ich Psoriasis vulgaris, betroffen sind Ellbogen und Kniegelenke, derzeit habe ich über dem rechten Knie und im Bereich der Ellbogen streckseitig kleine Areale, bisher keine dermatologische Untersuchung oder Behandlung, verwende selber eine Creme. Die Gehzeit beträgt etwa 1 bis 2 h, muss aber nach 500-700 m immer wieder eine Pause machen.‘ Behandlung(
  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Ixel 25mg, Dominal forte, Pregabalin, Tramal 100 mg zweimal 1, Co-Mepril, ThromboASS, Arthrocomb, Amlodipin, Atorvastatin, Omec, Symbicort, Mometason Nasenspray, Berodual bei Bedarf, Folmit, Oleovit Allergie: Nickel Nikotin: 15-20 Hilfsmittel: 62a Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , und bei Facharzt für Neurologie 4 bis 6x im Jahr, derzeit keine Physiotherapie Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Medikamente: Ixel 25mg, Dominal forte, Pregabalin, Tramal 100 mg zweimal 1, Co-Mepril, ThromboASS, Arthrocomb, Amlodipin, Atorvastatin, Omec, Symbicort, Mometason Nasenspray, Berodual bei Bedarf, Folmit, Oleovit , Allergie: Nickel , Nikotin: 15-20 , Hilfsmittel: 62a , Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , und bei Facharzt für Neurologie 4 bis 6x im Jahr, derzeit keine Physiotherapie Sozialanamnese: verheiratet, 2 erwachsene Kinder, lebt in Wohnung im 2. Stwk ohne Lift Berufsanamnese: Koch, Kellner, AMS seit 2014, KS Sozialanamnese: , verheiratet, 2 erwachsene Kinder, lebt in Wohnung im 2. Stwk ohne Lift , Berufsanamnese: Koch, Kellner, AMS seit 2014, KS Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX 13.1.2021 (Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode vertebrogene Beschwerden insbesondere im Bereich der HWS Letzte Therapie: Ixel 50mg, Pregabalin 75mg, Dominal forte) Röntgen beider Kniegelenke 16.01.2020 (Geringgradige medial betonte Gonarthrose beidseits Oberer Patellasporn beidseits, sonst unauffällige Darstellung beider Kniegelenke.) Dr. römisch 40 13.1.2021 (Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode vertebrogene Beschwerden insbesondere im Bereich der HWS Letzte Therapie: Ixel 50mg, Pregabalin 75mg, Dominal forte) , Röntgen beider Kniegelenke 16.01.2020 (Geringgradige medial betonte Gonarthrose beidseits Oberer Patellasporn beidseits, sonst unauffällige Darstellung beider Kniegelenke.) MRT der HWS 28.01.2020 (Segment C4/5: Mediale Bandscheibenbailonierung mit partieller Einengung des ventralen Subarachnoidalraumes. Unverändert. Segment C5/6: Geringe Osteochondrose Typ I mit Knochenmarködem an den ventralen Wirbelkörperkanten. MRT der HWS 28.01.2020 (Segment C4/5: Mediale Bandscheibenbailonierung mit partieller Einengung des ventralen Subarachnoidalraumes. Unverändert. Segment C5/6: Geringe Osteochondrose Typ römisch eins mit Knochenmarködem an den ventralen Wirbelkörperkanten. Breitbasige deutliche Ballonierung mit fast aufgebrauchtem ventralen Subarachnoidalraum. Foramenstenosen beidseits. Unverändert. • Segment C6/7: Mäßige Forameneinengung links deutlicher als rechts) Ambulanzbesuch Spinale NC 11.02.2020 (Kribbelparästhesien vom Ellbogen abwärts. Procedere: Aus neurochirurgischer Sicht derzeit keine Op Indikation Wir empfehlen eine Weiterführung der physikalischen Medizin Zusätzlich empfehlen wir eine Physiotherapie zum Muskelaufbau) Gruppenpraxis Dr. XXXX 10.10.2019 (Depressio, chronisches Schmerzsyndrom Nikotinabusus, Hypercholesterinämie, cerebrale art. Verschlusserkrankung, Hypertonie, geringgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom, pAVK - AFS-Verschluss rechts (regelm. Kontrolle KAR), Aneuysma der A. cerebri media links (regelm. Kontrolle KAR)) Orthopädische Abteilung 2019-08-19 (Der Patient schildert nunmehr Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes nach aphroskopischer OP im Vorjahr links ist der Patient dort beschwerdefrei. Nunmehr spiegelgleiches Beschwerdebild mit medialer Meniscusruptur rechts.) Röntgen beider Schultergelenke 18.06.2019 (Rechts dem Tuberculum minor benachbarte rundliche Verkalkung mit Hinweis auf Periathropathia humeroscapularis calcarea. Rechts der humeroglenoidale Gelenksspalt erhalten, die Gelenksflächen glatt und kongruent. Deutliche AC-Arthrose rechts. Links der humeroglenoidale Gelenksspalt erhalten, die Gelenksflächen glatt und kongruent. Winzige knöcherne Fibroostose am Akromionoberrand lateral. Links keine periartikulären Weichteilverkalkungen abgrenzbar. Deutliche AC-Arthrose links. Rechts dem Tuberculum minor benachbarte rundliche Verkalkung mit Hinweis auf Periathropathia humeroscapularis calcarea. Rechts der humeroglenoidale Gelenksspalt erhalten, die Gelenksflächen glatt und kongruent. Deutliche AC-Arthrose rechts. Links der humeroglenoidale Gelenksspalt erhalten, die Gelenksflächen glatt und kongruent. Winzige knöcherne Fibroostose am Akromionoberrand lateral. Links keine periartikulären Weichteilverkalkungen abgrenzbar. Deutliche AC-Arthrose links. Rechts dem Tuberculum minor benachbarte rundliche Verkalkung mit Hinweis auf Periathropathia humeroscapularis calcarea. Rechts der humeroglenoidale Gelenksspalt erhalten, die Gelenksflächen glatt und kongruent. Deutliche AC-Arthrose rechts. Links der humeroglenoidale Gelenksspalt erhalten, die Gelenksflächen glatt und kongruent. Winzige knöcherne Fibroostose am Akromionoberrand lateral. Links keine periartikulären Weichteilverkalkungen abgrenzbar. Deutliche AC-Arthrose links) MRT der LWS 24.05.2019 MRT des rechten Kniegelenks 02.04.2019 (Komplexe Rissbildung im medialen Meniscushinterhorn mit Übergreifen auf die Pars intermedia

einer Grad IV Läsion. • Ambulanzbesuch Spinale NC 11.02.2020 (Kribbelparästhesien vom Ellbogen abwärts. Procedere: Aus neurochirurgischer Sicht derzeit keine Op Indikation Wir empfehlen eine Weiterführung der physikalischen Medizin Zusätzlich empfehlen wir eine Physiotherapie zum Muskelaufbau) , Gruppenpraxis Dr. römisch 40 10.10.2019 (Depressio, chronisches Schmerzsyndrom Nikotinabusus, Hypercholesterinämie, cerebrale art. Verschlusserkrankung, Hypertonie, geringgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom, pAVK - AFS-Verschluss rechts (regelm. Kontrolle KAR), Aneuysma der A. cerebri media links (regelm. Kontrolle KAR)) , Orthopädische Abteilung 2019-08-19 (Der Patient schildert nunmehr Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes nach aphroskopischer OP im Vorjahr links ist der Patient dort beschwerdefrei. Nunmehr spiegelgleiches Beschwerdebild mit medialer Meniscusruptur rechts.) , Röntgen beider Schultergelenke 18.06.2019 (Rechts dem Tuberculum minor benachbarte rundliche Verkalkung mit Hinweis auf Periathropathia humeroscapularis calcarea. Rechts der humeroglenoidale Gelenksspalt erhalten, die Gelenksflächen glatt und kongruent. Deutliche AC-Arthrose rechts. Links der humeroglenoidale Gelenksspalt erhalten, die Gelenksflächen glatt und kongruent. Winzige knöcherne Fibroostose am Akromionoberrand lateral. Links keine periartikulären Weichteilverkalkungen abgrenzbar. Deutliche AC-Arthrose links. Rechts dem Tuberculum minor benachbarte rundliche Verkalkung mit Hinweis auf Periathropathia humeroscapularis calcarea. Rechts der humeroglenoidale Gelenksspalt erhalten, die Gelenksflächen glatt und kongruent. Deutliche AC-Arthrose rechts. Links der humeroglenoidale Gelenksspalt erhalten, die Gelenksflächen glatt und kongruent. Winzige knöcherne Fibroostose am Akromionoberrand lateral. Links keine periartikulären Weichteilverkalkungen abgrenzbar. Deutliche AC-Arthrose links. Rechts dem Tuberculum minor benachbarte rundliche Verkalkung mit Hinweis auf Periathropathia humeroscapularis calcarea. Rechts der humeroglenoidale Gelenksspalt erhalten, die Gelenksflächen glatt und kongruent. Deutliche AC-Arthrose rechts. Links der humeroglenoidale Gelenksspalt erhalten, die Gelenksflächen glatt und kongruent. Winzige knöcherne Fibroostose am Akromionoberrand lateral. Links keine periartikulären Weichteilverkalkungen abgrenzbar. Deutliche AC-Arthrose links) , MRT der LWS 24.05.2019 , MRT des rechten Kniegelenks 02.04.2019 (Komplexe Rissbildung im medialen Meniscushinterhorn mit Übergreifen auf die Pars intermedia

einer Grad römisch vier Läsion. • Etwas kaiiberschwaches VKB. • Chondropathie Grad II im medialen femorotibialen Kompartment, Grad I retropatellar • Geringer Reizerguss. • Schmale Baker-Zyste (4 x 1 cm). Komplexe Rissbildung im medialen Meniscushinterhorn mit Übergreifen auf die Pars intermedia

einer Grad IV Läsion. • Etwas kaiiberschwaches VKB. • Chondropathie Grad II im medialen femorotibialen Kompartment, Grad I retropatellar • Geringer Reizerguss. • Schmale Baker-Zyste (4 x 1 cm). HNO-Ambulanz 25.03.2019 (Diagnose SD Inf. Conchahypertrophie bds Flügelknorpelinsuffizienz links > rechts geringgradiges OSAS) Krankenhaus der Barmherzigen Brüder XXXX , HNO (Geringgradiges OSAS AHI 10,1 LL Q CL Dauerdiagnosen: art. Hypertonie St.p. Diagnosen: St.p. Diskus Prolaps HWS

(2007)St.p. Meniskus OP li.
(2018)Durchgeführte Maßnahmen Propofolschiafendoskopie Etwas kaiiberschwaches VKB. • Chondropathie Grad römisch zwei im medialen femorotibialen Kompartment, Grad römisch eins retropatellar • Geringer Reizerguss. • Schmale Baker-Zyste (4 x 1 cm). Komplexe Rissbildung im medialen Meniscushinterhorn mit Übergreifen auf die Pars intermedia

einer Grad römisch vier Läsion. • Etwas kaiiberschwaches VKB. • Chondropathie Grad römisch zwei im medialen femorotibialen Kompartment, Grad römisch eins retropatellar • Geringer Reizerguss. • Schmale Baker-Zyste (4 x 1 cm). , HNO-Ambulanz 25.03.2019 (Diagnose SD Inf. Conchahypertrophie bds Flügelknorpelinsuffizienz links > rechts geringgradiges OSAS) , Krankenhaus der Barmherzigen Brüder römisch 40 , HNO (Geringgradiges OSAS AHI 10,1 LL Q CL Dauerdiagnosen: art. Hypertonie St.p. Diagnosen: St.p. Diskus Prolaps HWS

(2007)St.p. Meniskus OP li.
(2018)Durchgeführte Maßnahmen Propofolschiafendoskopie Von HNO-Seite ist kein weiteres Procedere indiziert. An konservativen Maßnahmen wird dem Pat. Meiden von schwerem Essen und Alkohol abends vor dem Schlafengehen empfohlen, zur Scharchgeräuschreduktion ist die Velomount-Spange möglich. An chirurgischen Optionen wird der Patient zur Nasenatmungsverbesserung über funktionelle Septumkorrektur mit Flügelknorpelplastik und Muschelreduktion aufgeklärt, zur Geräuschreduktion über modifizierte LAUP mit TE - ohne Erfolgsgarantie.) Untersuchungsbefund: Von HNO-Seite ist kein weiteres Procedere indiziert. An konservativen Maßnahmen wird dem Pat. Meiden von schwerem Essen und Alkohol abends vor dem Schlafengehen empfohlen, zur Scharchgeräuschreduktion ist die Velomount-Spange möglich. An chirurgischen Optionen wird der Patient zur Nasenatmungsverbesserung über funktionelle Septumkorrektur mit Flügelknorpelplastik und Muschelreduktion aufgeklärt, zur Geräuschreduktion über modifizierte LAUP mit TE - ohne Erfolgsgarantie.) , Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 62a Allgemeinzustand: , gut, 62a Ernährungszustand: gut Ernährungszustand: , gut Größe: 180,00 cm Gewicht: 79,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. , Thorax: symmetrisch, elastisch , Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. , Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: psoriatiforme Effloreszenzen über dem rechten Kniegelenk infrapatellar und über dem Ellbogen beidseits Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird im Bereich von Zeigefinger und Daumen, Kleinfinger und Ringfinger links als gestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts frei, links F und S 0/100, Rotation F 0° nicht eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ohne Anhalten möglich. Hocken ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel beidseits 53 cm. Beinlänge ident. Durchblutung: links periphere Pulse tastbar, rechts periphere Pulse nicht sicher tastbar, Füße gleich warm, Akren gleich kühl, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk rechts: Druckschmerz über den medialen und lateralen Gelenkspalt, positiver Mac Murray für den medialen Meniskus, sonst unauffällig Kniegelenk links: unauffällig Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Integument: psoriatiforme Effloreszenzen über dem rechten Kniegelenk infrapatellar und über dem Ellbogen beidseits , Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: , Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird im Bereich von Zeigefinger und Daumen, Kleinfinger und Ringfinger links als gestört angegeben. , Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. , Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. , Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts frei, links F und S 0/100, Rotation F 0° nicht eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. , Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. , Becken und beide unteren Extremitäten: , Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. , Der Einbeinstand ohne Anhalten möglich. Hocken ist zu 2/3 möglich. , Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel beidseits 53 cm. , Beinlänge ident. , Durchblutung: links periphere Pulse tastbar, rechts periphere Pulse nicht sicher tastbar, Füße gleich warm, Akren gleich kühl, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. , Kniegelenk rechts: Druckschmerz über den medialen und lateralen Gelenkspalt, positiver Mac Murray für den medialen Meniskus, sonst unauffällig , Kniegelenk links: unauffällig , Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur, mäßig paralumbal. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. , Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. , Wirbelsäule: , Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur, mäßig paralumbal. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. , Aktive Beweglichkeit: , HWS: in allen Ebenen frei beweglich , BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich , Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: , Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicalsyndrom Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden mit Verspannungen und geringgradigen funktionellen Einschränkungen ohne nachgewiesene Wurzelreizzeichen. 02.01.01 20 2 Periphere arterielle Verschlusskrankheit Unterer Rahmensatz, da Verschluss im Bereich der AFS rechts nachgewiesen, mit ausreichender Kollateralisation. 05.03.02 20 3 Abnützungserscheinungen linke Schulter Wahl dieser Position, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.06.01 10 4 Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk Unterer Rahmensatz, da Meniskusruptur nachgewiesen und endlagige Bewegungsschmerzen. 02.05.18 10 5 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Wahl dieser Position, da leichte Form. 06.11.01 10 6 Psoriasis vulgaris Wahl dieser Position, da weitgehend begrenzt. 01.01.01 10 7 Bluthochdruck 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Kein Vorgutachten vorliegend Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Kein Vorgutachten vorliegend , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - X Dauerzustand (…)“ 3.
  1. In ihrer Gesamtbeurteilung vom 16.05.2021, in welcher die oben dargestellten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, hält Frau DDr. XXXX Folgendes fest:3.
  2. In ihrer Gesamtbeurteilung vom 16.05.2021, in welcher die oben dargestellten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, hält Frau DDr. römisch 40 Folgendes fest: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Depressio 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da chronischer Verlauf mit gleichbleibender med. Therapie seit VGA 03.06.01 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicalsyndrom Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden mit Verspannungen und geringgradigen funktionellen Einschränkungen ohne nachgewiesene Wurzelreizzeichen. 02.01.01 20 3 Periphere arterielle Verschlusskrankheit Unterer Rahmensatz, da Verschluss im Bereich der AFS rechts nachgewiesen, mit ausreichender Kollateralisation. 05.03.02 20 4 Abnützungserscheinungen linke Schulter Wahl dieser Position, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.06.01 10 5 Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk Unterer Rahmensatz, da Meniskusruptur nachgewiesen und endlagige Bewegungsschmerzen. 02.05.18 10 6 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Wahl dieser Position, da leichte Form. 06.11.01 10 7 Psoriasis vulgaris Wahl dieser Position, da weitgehend begrenzt. 01.01.01 10 8 Bluthochdruck 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Stellungnahme zu Vorgutachten 18.02.2019: Leiden 1 des Vorgutachtens, Depressio, wird unverändert eingestuft. Leiden 2 des Vorgutachtens, periphere arterielle Verschlusskrankheit, wird unverändert eingestuft. Leiden 3 des Vorgutachtens, Wirbelsäulenleiden, wird unverändert eingestuft. Leiden 4 des Vorgutachtens, arterielle Hypertonie, wird neu eingestuft, da höherdosierte Kombinationsbehandlung nicht dokumentiert. Leiden 5 des Vorgutachtens, Abnützungserscheinungen der Kniegelenke, wird neu eingestuft, im Bereich des linken Kniegelenks konnte keine behinderungsrelevante Funktionseinschränkung mehr festgestellt werden, die beginnenden Abnützungserscheinungen im rechten Kniegelenk werden neu eingestuft. Leiden 6 des Vorgutachtens, Abnützungserscheinungen linke Schulter, wird neu eingestuft, da eine Verbesserung feststellbar ist, da die Beweglichkeit über die Horizontale möglich ist. Leiden 7 des Vorgutachtens, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, ist nicht mehr durch aktuelle Befunde belegt, entfällt. Leiden 8 des Vorgutachtens, Behinderung der Nasenatmung, ist nicht mehr durch aktuelle Befunde belegt, entfällt. Leiden 9 des Vorgutachtens, obstruktives Schlafapnoesyndrom, wird unverändert eingestuft. Leiden 10 des Vorgutachtens, Carpaltunnelsyndrom beidseits, wird nicht mehr eingestuft, da nicht mehr objektivierbar. Hinzukommen von Leiden
  3. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - X Dauerzustand (…)“
  4. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs vom 18.05.2021 wurde vom BF keine Stellungnahme erstattet.(…)“ ,
  5. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs vom 18.05.2021 wurde vom BF keine Stellungnahme erstattet.
  6. Mit Bescheid vom 29.06.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30% ergeben habe, sodass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch dessen rechtsfreundliche Vertretung, fristgerecht Beschwerde und führte unter Vorlage eines Bewilligungsschreibens vom 04.02.2021 der PVA aus, dass die bei ihm seit Jahren diagnostizierte schwere Depression mit einem Grad der Behinderung von nur 30 % zu niedrig bewertet worden sei. Tatsächlich sei der neurologisch-psychiatrische Status des BF deutlich schlechter, er habe bereits eine ambulante psychiatrische Rehabilitation der Phase II hinter sich, 2019 sei ihm für das gesamte Jahr 2020 eine ambulante Rehabilitation der Phase III bewilligt worden. Lediglich den äußeren, nicht beeinflussbaren, Covid-19-bedingten Umständen sei es geschuldet, dass er diese Rehabilitation noch nicht in Anspruch nehmen habe können. Am 04.02.2021 sei ihm über seinen neuerlichen Antrag wiederum eine Rehabilitation Phase III für die Dauer eines Jahres bewilligt worden. Es sei vom Vorliegen einer zumindest mittelgradigen depressiven Störung auszugehen, die die sozialen Kontakte ebenso wie die Arbeitsfähigkeit des BF weitgehend einschränke. Bei richtiger Einschätzung hätte die belangte Behörde bzw. die von dieser beigezogenen Sachverständigen daher schon aufgrund der unzweifelhaft diagnostizierten (zumindest) mittelgradigen depressiven Störung des BF zu einer Einschätzung nach Pos.Nr. 03.06.02 kommen müssen, die richtigerweise für sich allein schon mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 % zu bewerten gewesen wäre. Weiters seien die massiven Probleme mit Wirbelsäule, Knie und Schulter des BF nicht richtig beurteilt worden. Außer Betracht sei dabei offenkundig geblieben, dass der BF an Abnützungserscheinungen in diesen Bereichen leide, was insbesondere auf seinen ehemaligen Beruf als Kellner zurückzuführen sei, den er krankheitsbedingt bereits seit dem Jahr 2014 nicht mehr ausüben könne. Mit Nachdruck werde daher die jeweilige Festsetzung eines Grades der Behinderung von jeweils nur 10 % bestritten. Begehrt wurde die neuerliche Beiziehung von Sachverständigen aus dem Bereich der Neurologie/Psychiatrie sowie der Orthopädie. Der Beschwerde wurde einzig das Bewilligungsschreiben der PVA vom 04.02.2021 beigelegt.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch dessen rechtsfreundliche Vertretung, fristgerecht Beschwerde und führte unter Vorlage eines Bewilligungsschreibens vom 04.02.2021 der PVA aus, dass die bei ihm seit Jahren diagnostizierte schwere Depression mit einem Grad der Behinderung von nur 30 % zu niedrig bewertet worden sei. Tatsächlich sei der neurologisch-psychiatrische Status des BF deutlich schlechter, er habe bereits eine ambulante psychiatrische Rehabilitation der Phase römisch zwei hinter sich, 2019 sei ihm für das gesamte Jahr 2020 eine ambulante Rehabilitation der Phase römisch drei bewilligt worden. Lediglich den äußeren, nicht beeinflussbaren, Covid-19-bedingten Umständen sei es geschuldet, dass er diese Rehabilitation noch nicht in Anspruch nehmen habe können. Am 04.02.2021 sei ihm über seinen neuerlichen Antrag wiederum eine Rehabilitation Phase römisch drei für die Dauer eines Jahres bewilligt worden. Es sei vom Vorliegen einer zumindest mittelgradigen depressiven Störung auszugehen, die die sozialen Kontakte ebenso wie die Arbeitsfähigkeit des BF weitgehend einschränke. Bei richtiger Einschätzung hätte die belangte Behörde bzw. die von dieser beigezogenen Sachverständigen daher schon aufgrund der unzweifelhaft diagnostizierten (zumindest) mittelgradigen depressiven Störung des BF zu einer Einschätzung nach Pos.Nr. 03.06.02 kommen müssen, die richtigerweise für sich allein schon mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 % zu bewerten gewesen wäre. Weiters seien die massiven Probleme mit Wirbelsäule, Knie und Schulter des BF nicht richtig beurteilt worden. Außer Betracht sei dabei offenkundig geblieben, dass der BF an Abnützungserscheinungen in diesen Bereichen leide, was insbesondere auf seinen ehemaligen Beruf als Kellner zurückzuführen sei, den er krankheitsbedingt bereits seit dem Jahr 2014 nicht mehr ausüben könne. Mit Nachdruck werde daher die jeweilige Festsetzung eines Grades der Behinderung von jeweils nur 10 % bestritten. Begehrt wurde die neuerliche Beiziehung von Sachverständigen aus dem Bereich der Neurologie/Psychiatrie sowie der Orthopädie. Der Beschwerde wurde einzig das Bewilligungsschreiben der PVA vom 04.02.2021 beigelegt.
  9. Die Beschwerde wurde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 23.08.2021 zur Entscheidung vorgelegt.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den bereits befassten Facharzt für Neurologie, Dr. XXXX , um Stellungnahme hinsichtlich des in der Beschwerde erhobenen Einwandes, es liege beim BF eine mittelgradige depressive Störung vor, die mit zumindest 50% GdB einzustufen wäre.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den bereits befassten Facharzt für Neurologie, Dr. römisch 40 , um Stellungnahme hinsichtlich des in der Beschwerde erhobenen Einwandes, es liege beim BF eine mittelgradige depressive Störung vor, die mit zumindest 50% GdB einzustufen wäre.
  12. Dr. XXXX führt in seiner Stellungnahme vom 30.11.2021 wie folgt aus:
  13. Dr. römisch 40 führt in seiner Stellungnahme vom 30.11.2021 wie folgt aus: „Der BF gibt an, dass das Leiden (Depression) zu gering eingeschätzt wurde. Da eine mittelgradige Depressio vorliege müsste der GdB zumindest 50% betragen. Die Beschwerden wurden von meiner Seite ausreichend berücksichtigt, es besteht kein Grund den Richtsatz zu ändern, da keine neuen fachärztlichen Befunde mit psychopathologischem Fachstatus beigebracht werden. Eine zwischenzeitliche Verschlechterung ist im Krankheitsverlauf nicht untypisch. Die medikamentöse Therapie ist seit längerer Zeit (2/19) unverändert, es bestehen keine Nachweise einer derzeitigen Psychotherapie und somit Therapieoptionen (welche auch während der COVID Pandemie zumutbar wären).“
  14. Diese Stellungnahme wurde dem BF zu Handen dessen rechtsfreundlicher Vertretung mit Schreiben vom 14.02.2022 zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen übermittelt. Innerhalb offener Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Der BF ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  17. Der BF ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  18. Der BF stellte am 08.02.2021 bei der belangten Behörde einlangend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
  19. Beim BF liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: Lfd. Nr. Pos.Nr. Gdb % 1 Depressio 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da chronischer Verlauf mit gleichbleibender med. Therapie seit VGA 03.06.01 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicalsyndrom Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden mit Verspannungen und geringgradigen funktionellen Einschränkungen ohne nachgewiesene Wurzelreizzeichen. 02.01.01 20 3 Periphere arterielle Verschlusskrankheit Unterer Rahmensatz, da Verschluss im Bereich der AFS rechts nachgewiesen, mit ausreichender Kollateralisation. 05.03.02 20 4 Abnützungserscheinungen linke Schulter Wahl dieser Position, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.06.01 10 5 Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk Unterer Rahmensatz, da Meniskusruptur nachgewiesen und endlagige Bewegungsschmerzen. 02.05.18 10 6 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Wahl dieser Position, da leichte Form. 06.11.01 10 7 Psoriasis vulgaris Wahl dieser Position, da weitgehend begrenzt. 01.01.01 10 8 Bluthochdruck 05.01.01 10 1.
  20. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
  21. Beweiswürdigung: Zu 1.1.: Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des BF. Zu 1.2.: Die Feststellung hinsichtlich der Antragsstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses gründet auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.
  22. bis 1.4.: Die Feststellungen zu den beim BF vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin vom 16.03.2021, eines Facharztes für Neurologie vom 16.03.2021 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.03.2021, sowie der Gesamtbeurteilung vom 16.05.2021, welche im Verfahrensgang wiedergegeben wurden. Darin wurden unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die beim BF vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß eingeschätzt und stimmen dabei die von den Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze mit den diesbezüglichen Kriterien der jeweiligen Positionsnummer grundsätzlich überein. In den Sachverständigengutachten gehen die beigezogenen Sachverständigen daher auf die Art der Leiden vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. Im Rahmen der eingeholten Sachverständigengutachten vom 16.03.2021 und vom 24.03.2021 wurde eine persönliche Untersuchung des BF vorgenommen. In einer weiteren Stellungnahme vom 30.11.2021 bekräftigte und begründete Dr. XXXX erneut seine Einschätzung vom 16.03.
  23. In die Beurteilung der Sachverständigen sind sämtliche vom BF vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen.Zu 1.
  24. bis 1.4.: Die Feststellungen zu den beim BF vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin vom 16.03.2021, eines Facharztes für Neurologie vom 16.03.2021 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.03.2021, sowie der Gesamtbeurteilung vom 16.05.2021, welche im Verfahrensgang wiedergegeben wurden. Darin wurden unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die beim BF vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß eingeschätzt und stimmen dabei die von den Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze mit den diesbezüglichen Kriterien der jeweiligen Positionsnummer grundsätzlich überein. In den Sachverständigengutachten gehen die beigezogenen Sachverständigen daher auf die Art der Leiden vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. Im Rahmen der eingeholten Sachverständigengutachten vom 16.03.2021 und vom 24.03.2021 wurde eine persönliche Untersuchung des BF vorgenommen. In einer weiteren Stellungnahme vom 30.11.2021 bekräftigte und begründete Dr. römisch 40 erneut seine Einschätzung vom 16.03.
  25. In die Beurteilung der Sachverständigen sind sämtliche vom BF vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Betreffend das Hauptleiden „Depressio“ nahm der Facharzt für Neurologie - wie auch schon im Vorgutachten vom 17.04.2019 eine Zuordnung zur Position 03.06.01 (Depressive Störung–Dysthymie-leichten Grades; Manische Störung-Hypomanie-leichten Grades, Rahmensatz 10-40 v.H.) an mit dem Rahmensatz von 30 v.H. (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“). Der Rahmensatz wurde vom neurologischen Sachverständigen nachvollziehbar damit begründet, dass ein chronischer Verlauf mit gleichbleibender medizinischer Therapie seit dem Vorgutachten bestehe. In seiner Stellungnahme vom 30.11.2021 wies der Sachverständige darauf hin, dass der BF keine neuen fachärztlichen Befunde mit psychopathologischem Fachstatus beigebracht hat. Eine zwischenzeitliche Verschlechterung im Krankheitsverlauf sei nicht untypisch. Die medikamentöse Therapie sei seit längerer Zeit, nämlich seit 2/19 unverändert, es bestünden keine Nachweise einer derzeitigen Psychotherapie und somit Therapieoptionen, die auch während der COVID-Pandemie zumutbar wären. Die Wahl der Positionsnummer und des Rahmensatzes sind vor dem Hintergrund dieser Ausführungen für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar. Soweit der BF in seiner Beschwerde moniert, seine massiven Probleme mit Wirbelsäule, Knie und Schulter seien mit jeweils 10% GdB unrichtig beurteilt worden, es sei außer Betracht geblieben, dass der BF aufgrund seinen Berufes als Kellner, den er seit 2014 nicht mehr ausüben könne, an beträchtlichen Abnützungserscheinungen in diesen Bereichen leide, ist Folgendes entgegenzuhalten: Leiden 2 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom“ wurde - wie auch schon im Vorgutachten vom 17.04.2019 - ordnungsgemäß der Position 02.01.01 (Wirbelsäule, Funktionseinschränkungen geringen Grades) mit dem oberen Rahmensatz von 20 v.H. (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Akute Episoden selten [2-3 Mal im Jahr] und kurzdauernd [Tage]. Mäßige radiologische Veränderungen. Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben. Keine Dauertherapie erforderlich“) zugeordnet. Die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin begründete diese Einstufung in ihrem Gutachten vom 24.03.2021 nachvollziehbar, dass beim BF rezidivierende Beschwerden mit Verspannungen und geringgradigen funktionellen Einschränkungen ohne nachgewiesene Wurzelreizzeichen bestehen. Diese Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in ihren Aufzeichnungen bei der persönlichen Untersuchung am 24.03.2021 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zur Wirbelsäule und zum Gangbild („Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur, mäßig paralumbal. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.“). Leiden 4 „Abnützungserscheinungen linke Schulter“, wurde ordnungsgemäß der Position 02.06.01 (Obere Extremitäten, Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig) mit dem fixen Rahmensatz von 10 v.H. (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt und Einschränkung der Außenrotation“) zugeordnet. Die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin begründete diese Einstufung in ihrem Gutachten vom 24.03.2021 nachvollziehbar, dass beim BF rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung bestehen. Diese Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in ihren Aufzeichnungen bei der persönlichen Untersuchung am 24.03.2021 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zu Schultergürtel und beiden oberen Extremitäten („Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird im Bereich von Zeigefinger und Daumen, Kleinfinger und Ringfinger links als gestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts frei, links F und S 0/100, Rotation F 0° nicht eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.“). So begründete die medizinische Sachverständige in der Gesamtbeurteilung, dass Leiden 6 des Vorgutachtens („Abnützungserscheinungen linke Schulter“) neu eingestuft wird, da eine Verbesserung feststellbar ist, da die Beweglichkeit über die Horizontale möglich ist. Leiden 5 „Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk“, wurde ordnungsgemäß der Position 02.05.18 (Kniegelenk, Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig) mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Streckung/Beugung bis 0-0-90°“) zugeordnet. Die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin begründete die Heranziehung des unteren Rahmensatzes, dass beim BF eine Meniskusruptur nachgewiesen wurde und endlagige Bewegungsschmerzen bestehen. Dies deckt sich mit ihren Aufzeichnungen bei der persönlichen Untersuchung am 24.03.2021 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zu Becken und beide unteren Extremitäten („Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ohne Anhalten möglich. Hocken ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel beidseits 53 cm. Beinlänge ident. Durchblutung: links periphere Pulse tastbar, rechts periphere Pulse nicht sicher tastbar, Füße gleich warm, Akren gleich kühl, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk rechts: Druckschmerz über den medialen und lateralen Gelenkspalt, positiver Mac Murray für den medialen Meniskus, sonst unauffällig. Kniegelenk links: unauffällig. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.“). Schlüssig und nachvollziehbar begründete die medizinische Sachverständige in der Gesamtbeurteilung, dass Leiden 5 des Vorgutachtens („Abnützungserscheinungen der Kniegelenke“) neu eingestuft wird, da im Bereich des linken Kniegelenks keine behinderungsrelevante Funktionseinschränkung mehr festgestellt werden konnte, die beginnenden Abnützungserscheinungen im rechten Kniegelenk nun neu eingestuft werden. Dies steht sowohl mit dem Befund vom 19.08.2019 des XXXX Krankenhauses („Anamnese: Der Patient schildert nunmehr Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes, nach stattgehabter arthroskopischer OP im Vorjahr links ist der Patient dort beschwerdefrei. …“) als auch im Einklang mit dem Vorbringen des BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 24.03.2021 bei Frau DDr. XXXX („Schmerzen habe ich auch im rechten Kniegelenk, links habe ich seit der Arthroskopie keine Beschwerden mehr, ….“)Leiden 5 „Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk“, wurde ordnungsgemäß der Position 02.05.18 (Kniegelenk, Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig) mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Streckung/Beugung bis 0-0-90°“) zugeordnet. Die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin begründete die Heranziehung des unteren Rahmensatzes, dass beim BF eine Meniskusruptur nachgewiesen wurde und endlagige Bewegungsschmerzen bestehen. Dies deckt sich mit ihren Aufzeichnungen bei der persönlichen Untersuchung am 24.03.2021 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zu Becken und beide unteren Extremitäten („Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ohne Anhalten möglich. Hocken ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel beidseits 53 cm. Beinlänge ident. Durchblutung: links periphere Pulse tastbar, rechts periphere Pulse nicht sicher tastbar, Füße gleich warm, Akren gleich kühl, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk rechts: Druckschmerz über den medialen und lateralen Gelenkspalt, positiver Mac Murray für den medialen Meniskus, sonst unauffällig. Kniegelenk links: unauffällig. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.“). Schlüssig und nachvollziehbar begründete die medizinische Sachverständige in der Gesamtbeurteilung, dass Leiden 5 des Vorgutachtens („Abnützungserscheinungen der Kniegelenke“) neu eingestuft wird, da im Bereich des linken Kniegelenks keine behinderungsrelevante Funktionseinschränkung mehr festgestellt werden konnte, die beginnenden Abnützungserscheinungen im rechten Kniegelenk nun neu eingestuft werden. Dies steht sowohl mit dem Befund vom 19.08.2019 des römisch 40 Krankenhauses („Anamnese: Der Patient schildert nunmehr Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes, nach stattgehabter arthroskopischer OP im Vorjahr links ist der Patient dort beschwerdefrei. …“) als auch im Einklang mit dem Vorbringen des BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 24.03.2021 bei Frau DDr. römisch 40 („Schmerzen habe ich auch im rechten Kniegelenk, links habe ich seit der Arthroskopie keine Beschwerden mehr, ….“) Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der BF hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten sowie der Stellungnahme in Zweifel zu ziehen. Die Einholung weiterer Gutachten konnte somit unterbleiben. Im Ergebnis ist daher beim BF von einem (Gesamt-)Grad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist

dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist

dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).

§ 41Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

  1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung: § 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3Abs.

1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie leichten Grades Manische Störung – Hypomanie leichten Grades 10 – 40 % Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung 03.06.02 Depressive Störungen mittleren Grades Manische Störung mittleren Grades 50 – 70 % 50%: Depression: Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten Manie: Während der Phasen Arbeitsleistung und soziale Funktionsfähigkeit vollständig unterbrochen 70%: Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt Keine Vollständige Remission trotz adäquater Therapie 02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich […] 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben 02.06 Obere Extremitäten (…) 02.06.01 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 % Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt und Einschränkung der Außenrotation 02.06.03 Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 20 % Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation Kniegelenk (…) 02.05.18 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 – 20 % Streckung/Beugung bis 0-0-90° Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten, oben dargestellten, Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin vom 16.03.2021, eines Facharztes für Neurologie vom 16.03.2021 sowie einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.03.2021, sowie die Gesamtbeurteilung vom 16.05.2021 zu Grunde gelegt, und wurde darin der beim BF vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung von 30 v. H. eingeschätzt. Der sachverständige Facharzt für Neurologie bestätigte in seiner Stellungnahme vom 30.11.2021 erneut seine Einschätzung vom 16.03.
  2. Die medizinischen Sachverständigen setzen sich mit den vom BF vorgelegten Befunden ausführlich auseinander und gehen auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei ein. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  3. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten, oben dargestellten, Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin vom 16.03.2021, eines Facharztes für Neurologie vom 16.03.2021 sowie einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.03.2021, sowie die Gesamtbeurteilung vom 16.05.2021 zu Grunde gelegt, und wurde darin der beim BF vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung von 30 v. H. eingeschätzt. Der sachverständige Facharzt für Neurologie bestätigte in seiner Stellungnahme vom 30.11.2021 erneut seine Einschätzung vom 16.03.
  4. Die medizinischen Sachverständigen setzen sich mit den vom BF vorgelegten Befunden ausführlich auseinander und gehen auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei ein. Der BF ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Er hat im Rahmen der Beschwerde auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des BF zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. beträgt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der BF hat jedoch die Möglichkeit, nach Einholung neuer Befunde - sollte er daraus sodann ein anderes Verfahrensergebnis und zwar einen höheren Grad der Behinderung ableiten wollen - im Wege eines neuen Antrages dies bei der belangten Behörde geltend zu machen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und vom BF nicht entkräftet werden konnten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung - trotz Antrages seitens des BF - eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und vom BF nicht entkräftet werden konnten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung - trotz Antrages seitens des BF - eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W217.2245670.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.