RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlW237 2246502-1 SpruchW237 2246502-1/9E, W237 2246502-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 29.06.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass er für die Zeit vom 08.06.2021 bis 24.06.2021 keine Notstandshilfe erhalte, weil er einen vorgeschriebenen Kontrolltermin am 08.06.2021 nicht eingehalten und sich erst am 25.06.2021 wieder beim AMS gemeldet habe; unter einem schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus.
- Mit Schreiben vom 05.07.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. Das AMS konzipierte am 23.08.2021 eine Beschwerdevorentscheidung; im Zuge des Zustellvorgangs gelangte es zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung verstorben war. In der Folge legte es die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2021 vor.
- Mit Schreiben vom 23.12.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das (zuständige) Bezirksgericht Innere Stadt Wien um Auskunft, wer zum Gerichtskommissär und/oder Verlassenschaftskurator bestellt worden sei bzw. wer sonst die Verlassenschaft derzeit vertrete. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestellte mit Beschluss vom 08.02.2022 eine näher genannte Rechtsanwältin zur Verlassenschaftskuratorin gemäß § 811 ABGB zur Vertretung der Verlassenschaft im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses ersuchte die Verlassenschaftskuratorin daraufhin um Bekanntgabe, ob seitens der Verlassenschaft noch ein Interesse an einer Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe und ob namens der Verlassenschaft ein Eintritt in das Beschwerdeverfahren erfolge.Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestellte mit Beschluss vom 08.02.2022 eine näher genannte Rechtsanwältin zur Verlassenschaftskuratorin gemäß Paragraph 811, ABGB zur Vertretung der Verlassenschaft im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses ersuchte die Verlassenschaftskuratorin daraufhin um Bekanntgabe, ob seitens der Verlassenschaft noch ein Interesse an einer Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe und ob namens der Verlassenschaft ein Eintritt in das Beschwerdeverfahren erfolge. Mit Schreiben vom 03.03.2022 teilte die Verlassenschaftskuratorin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass kein Eintritt in das verwaltungsgerichtliche Verfahren erfolge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihn betreffenden, den Ausschluss der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 08.06.2021 bis 24.06.2021 aussprechenden Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2021 mit Schreiben vom 05.07.2021 Beschwerde. Er verstarb am XXXX
- Er verstarb am römisch 40
- Die Verlassenschaft nach dem Beschwerdeführer hat kein Interesse an einer Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde und tritt in das Beschwerdeverfahren nicht ein. Der Verfahrensgang wird wie unter Pkt. I. dargelegt festgestellt.Der Verfahrensgang wird wie unter Pkt. römisch eins. dargelegt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich klar aus dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer am XXXX 2021 verstarb, ist – neben den Angaben der belangten Behörde – aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 08.02.2022 ersichtlich. Die mit diesem Beschluss bestellte Verlassenschaftskuratorin, die die Verlassenschaft nach dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertritt, gab mit Schreiben vom 03.03.2022 zweifelsfrei an, dass ein Eintritt in das Beschwerdeverfahren nicht erfolge. Der Sachverhalt ergibt sich klar aus dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2021 verstarb, ist – neben den Angaben der belangten Behörde – aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 08.02.2022 ersichtlich. Die mit diesem Beschluss bestellte Verlassenschaftskuratorin, die die Verlassenschaft nach dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertritt, gab mit Schreiben vom 03.03.2022 zweifelsfrei an, dass ein Eintritt in das Beschwerdeverfahren nicht erfolge.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189). Der Tod des Beschwerdeführers führt daher grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren ist nur dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben bzw. des Nachlasses in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben bzw. der Nachlass auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (VwGH 08.09.1998, 97/08/0151). 3.
- Wie festgestellt, hat die Verlassenschaft nach dem Beschwerdeführer kein Interesse an einer Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde und tritt in das Beschwerdeverfahren nicht ein. Eine Fortführung des Beschwerdeverfahrens scheidet daher aus. 3.
- In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).3.
- In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Das Beschwerdeverfahren ist daher spruchgemäß als gegenstandslos einzustellen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur: VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189; 08.09.1998, 97/08/0151), noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben zitierte Judikatur: VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189; 08.09.1998, 97/08/0151), noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W237.2246502.1.00