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{'item': 'W251 2248266-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlW251 2248266-1 SpruchW251 2248266-1/16E, W251 2248266-1/16E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.03.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen die Spruchpunkte I. bis III. und V. bis VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2021, Zl. 1196042506-180956311, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch fünf. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2021, Zl. 1196042506-180956311, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. wird abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird insofern stattgegeben, als die Ausreisefrist 14 Tage beträgt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird insofern stattgegeben, als die Ausreisefrist 14 Tage beträgt. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die Parteien auf Erhebung von Rechtsmitteln verzichtet haben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil die Parteien auf Erhebung von Rechtsmitteln verzichtet haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W251.2248266.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.