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{'item': 'W255 2250165-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlW255 2250165-2 Spruch, W255 2250165-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand zuletzt von 18.02.2014 bis 29.05.2014 im Bezug von Arbeitslosengeld und seit 30.05.2014 mit mehrfachen, kurzen Unterbrechungen aufgrund des Bezuges von Krankengeld im Bezug von Notstandshilfe. 1.2. Am 12.07.2021 wurde dem BF vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) ein Vermittlungsvorschlag für die Beschäftigung als Mitarbeiter im Bereich für landwirtschaftliche Betriebsmittel in XXXX , bei dem Unternehmen XXXX übermittelt. 1.2. Am 12.07.2021 wurde dem BF vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) ein Vermittlungsvorschlag für die Beschäftigung als Mitarbeiter im Bereich für landwirtschaftliche Betriebsmittel in römisch 40 , bei dem Unternehmen römisch 40 übermittelt. 1.3. Am 26.07.2021 meldete der potentielle Dienstgeber ( XXXX ) dem AMS, dass sich der BF nicht vorgestellt habe und auch nicht erreicht worden sei. 1.3. Am 26.07.2021 meldete der potentielle Dienstgeber ( römisch 40 ) dem AMS, dass sich der BF nicht vorgestellt habe und auch nicht erreicht worden sei. 1.4. Mit Schreiben des AMS vom 26.07.2021 wurde der BF über eine vorläufige Einstellung seines Leistungsbezugs informiert, da ein Verfahren hinsichtlich der Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer Beschäftigung offen sei. Der BF wurde ersucht, in einer Stellungnahme die Umstände der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der Beschäftigung darzulegen und diese bis 06.08.2021 an das AMS zu retournieren. 1.5. In der am 23.08.2021 beim AMS eingelangten Stellungnahme brachte der BF vor, den potentiellen Dienstgeber angerufen zu haben, wobei ihm gesagt worden sei, dass sich die Firma telefonisch bei ihm melden werde. In Folge habe er keinen Rückruf erhalten und selbst neuerlich angerufen, um Informationen zu erhalten. Die Firma sei mehrfach für ihn nicht erreichbar gewesen und es seien keine weiteren Vereinbarungen getroffen worden. 1.6. Mit Bescheid des AMS vom 27.08.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 27.07.2021 bis 20.09.2021 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Annahme bzw. das Zustandekommen einer dem BF zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Einzelhandelskaufmann bei der XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.6. Mit Bescheid des AMS vom 27.08.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 27.07.2021 bis 20.09.2021 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Annahme bzw. das Zustandekommen einer dem BF zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Einzelhandelskaufmann bei der römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.7. Am 13.10.2021 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF gab an, dass er vom Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers ( XXXX ) telefonisch kontaktiert worden sei und ihm der Geschäftsführer mitgeteilt habe, dass er vom Geschäftsführer in den nächsten Tagen (neuerlich) betreffend einer Terminvereinbarung kontaktiert werde. Entgegen dieser Zusicherung habe sich der Geschäftsführer der XXXX nicht mehr mit dem BF in Verbindung gesetzt und der BF seinerseits zweimal versucht, den Geschäftsführer über jene Telefonnummer zu kontaktieren, von welcher der BF vom Geschäftsführer angerufen worden sei. Der Geschäftsführer der XXXX habe diese Anrufe jedoch nicht entgegengenommen. Bei dem ersten Telefonat, welches glaublich fünf bis sechs Sekunden gedauert habe, sei kein Termin vereinbart worden. 1.7. Am 13.10.2021 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF gab an, dass er vom Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers ( römisch 40 ) telefonisch kontaktiert worden sei und ihm der Geschäftsführer mitgeteilt habe, dass er vom Geschäftsführer in den nächsten Tagen (neuerlich) betreffend einer Terminvereinbarung kontaktiert werde. Entgegen dieser Zusicherung habe sich der Geschäftsführer der römisch 40 nicht mehr mit dem BF in Verbindung gesetzt und der BF seinerseits zweimal versucht, den Geschäftsführer über jene Telefonnummer zu kontaktieren, von welcher der BF vom Geschäftsführer angerufen worden sei. Der Geschäftsführer der römisch 40 habe diese Anrufe jedoch nicht entgegengenommen. Bei dem ersten Telefonat, welches glaublich fünf bis sechs Sekunden gedauert habe, sei kein Termin vereinbart worden. 1.8. Mit Schreiben des AMS vom 03.11.2021 wurde der BF aufgefordert, im Hinblick auf die mit dem potentiellen Dienstgeber behauptetermaßen geführten Telefonate einen Einzelgesprächsnachweis vorzulegen. 1.9. Am 19.11.2021 wurde der Kunden- und Personalberater des potentiellen Dienstgebers ( XXXX , als Zeuge durch das AMS einvernommen. Zusammengefasst sagte der Zeuge aus, dass der BF in keinerlei Form im System des potentiellen Dienstgebers aufscheine. Der BF habe sich nicht wie gewünscht, über das Onlineportal des Unternehmens beworben und es sei nicht nachweisbar, dass sich der BF telefonisch gemeldet habe. Der BF habe definitiv nicht mit dem Geschäftsführer des Unternehmens, Herrn XXXX , gesprochen, da dieser keine Bewerbungsgespräche führe und auch nicht über die Telefonhotline der XXXX erreichbar sei. 1.9. Am 19.11.2021 wurde der Kunden- und Personalberater des potentiellen Dienstgebers ( römisch 40 , als Zeuge durch das AMS einvernommen. Zusammengefasst sagte der Zeuge aus, dass der BF in keinerlei Form im System des potentiellen Dienstgebers aufscheine. Der BF habe sich nicht wie gewünscht, über das Onlineportal des Unternehmens beworben und es sei nicht nachweisbar, dass sich der BF telefonisch gemeldet habe. Der BF habe definitiv nicht mit dem Geschäftsführer des Unternehmens, Herrn römisch 40 , gesprochen, da dieser keine Bewerbungsgespräche führe und auch nicht über die Telefonhotline der römisch 40 erreichbar sei. 1.10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.12.2021, GZ: WF 2021-0566-3-017697, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 27.08.2021, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF keine Nachweise vorgelegt habe, dass er vom Geschäftsführer der XXXX angerufen worden sei bzw. diesen selbst angerufen habe. Da der Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers keine Bewerbungsgespräche führe, könne ausgeschlossen werden, dass der BF mit diesem telefoniert habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der BF nicht bzw. nicht in der vom potentiellen Dienstgeber gewünschten Weise beworben habe. Das Bewerbungsverhalten könne nicht als taugliches Bemühen für die vermittelte Stelle angesehen werden und das Verhalten des BF sei kausal für die Nichteinstellung. Der BF habe in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden und daher sei der Tatbestand des § 10 AlVG erfüllt. Es lägen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vor. Die aufschiebende Wirkung sei aufgrund von Langzeitarbeitslosigkeit des BF, einer bereits verhängten Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG und eines anhängigen Exekutionsverfahrens auszuschließen, da die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung deutlich gefährdet erscheine. 1.10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.12.2021, GZ: WF 2021-0566-3-017697, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 27.08.2021, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF keine Nachweise vorgelegt habe, dass er vom Geschäftsführer der römisch 40 angerufen worden sei bzw. diesen selbst angerufen habe. Da der Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers keine Bewerbungsgespräche führe, könne ausgeschlossen werden, dass der BF mit diesem telefoniert habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der BF nicht bzw. nicht in der vom potentiellen Dienstgeber gewünschten Weise beworben habe. Das Bewerbungsverhalten könne nicht als taugliches Bemühen für die vermittelte Stelle angesehen werden und das Verhalten des BF sei kausal für die Nichteinstellung. Der BF habe in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden und daher sei der Tatbestand des Paragraph 10, AlVG erfüllt. Es lägen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor. Die aufschiebende Wirkung sei aufgrund von Langzeitarbeitslosigkeit des BF, einer bereits verhängten Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG und eines anhängigen Exekutionsverfahrens auszuschließen, da die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung deutlich gefährdet erscheine. 1.11. Am 29.12.2021 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.12. Am 03.01.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.13. Am 01.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF, seines rechtsfreundlichen Vertreters (in der Folge: BFV) und einer Vertreterin des AMS eine mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurden der Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers ( XXXX ) und die Leiterin deren Niederlassungen in XXXX und XXXX als Zeuge bzw. Zeugin einvernommen.1.13. Am 01.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF, seines rechtsfreundlichen Vertreters (in der Folge: BFV) und einer Vertreterin des AMS eine mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurden der Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers ( römisch 40 ) und die Leiterin deren Niederlassungen in römisch 40 und römisch 40 als Zeuge bzw. Zeugin einvernommen. 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.1. Feststellungen 2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 08.10.2020 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.1. Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 08.10.2020 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.2. Der BF war zuletzt von 01.10.2012 bis 22.11.2013 vollversichert beschäftigt. Der BF stand zuletzt von 18.02.2014 bis 29.05.2014 im Bezug von Arbeitslosengeld. Seit 30.05.2014 stand der BF mit mehrmaligen kurzen Unterbrechungen aufgrund des Bezuges von Krankengeld im Bezug von Notstandshilfe. Er ist seit 13.10.2020 selbstständig, ohne Pflichtversicherung, erwerbstätig. 2.1.3. Zwischen dem BF und dem AMS wurde am 22.12.2020 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel vereinbart, den BF bei der Suche nach einer Beschäftigung als Einzelhandelskaufmann im allgemeinen Einzelhandel oder als Außendienstmitarbeiter bei der Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung in den Bezirken XXXX oder in XXXX , zu unterstützen. 2.1.3. Zwischen dem BF und dem AMS wurde am 22.12.2020 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel vereinbart, den BF bei der Suche nach einer Beschäftigung als Einzelhandelskaufmann im allgemeinen Einzelhandel oder als Außendienstmitarbeiter bei der Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung in den Bezirken römisch 40 oder in römisch 40 , zu unterstützen. 2.1.4. Dem BF wurde vom AMS am 12.07.2021 ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Mitarbeiter im Bereich landwirtschaftliche Betriebsmittel mit einer Entlohnung in Höhe von EUR 1.997,52 entsprechend des anwendbaren Kollektivvertrags bei dem Unternehmen XXXX übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf dieses Stellenangebot zu bewerben. Im Stellenangebot wurden Bewerber ausdrücklich aufgefordert, sich über das Online-Portal unter folgendem Link zu bewerben: XXXX 2.1.4. Dem BF wurde vom AMS am 12.07.2021 ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Mitarbeiter im Bereich landwirtschaftliche Betriebsmittel mit einer Entlohnung in Höhe von EUR 1.997,52 entsprechend des anwendbaren Kollektivvertrags bei dem Unternehmen römisch 40 übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf dieses Stellenangebot zu bewerben. Im Stellenangebot wurden Bewerber ausdrücklich aufgefordert, sich über das Online-Portal unter folgendem Link zu bewerben: römisch 40 2.1.5. Der BF bewarb sich nicht auf das ihm übermittelte Stellenangebot der XXXX . 2.1.5. Der BF bewarb sich nicht auf das ihm übermittelte Stellenangebot der römisch 40 . 2.1.6. Die XXXX hat in Zusammenhang mit dem unter Punkt 2.1.4. genannten Stellenangebot vom AMS eine Liste erhalten, auf der jene Personen samt Name und Telefonnummer gelistet waren, denen vom AMS das Stellenangebot mit der Aufforderung, sich zu bewerben, übermittelt wurde. Die XXXX hat auch jene Personen, die sich nicht über das Online-Portal beworben haben, angerufen, um dem AMS im Hinblick auf die auf der Liste genannten Personen (potentielle) Bewerber möglichst umfassende Rückmeldung erstatten zu können. Im Rahmen dieser Nachfrage hat die XXXX auch versucht, den BF unter der dem AMS vom BF bekanntgegebenen Telefonnummer telefonisch zu kontaktieren, zumal sich dieser nicht beworben hatte. Der BF war für die XXXX telefonisch nicht erreichbar und hat auch nicht zurückgerufen. Er hat auch nicht von selbst telefonischen Kontakt mit der XXXX aufgenommen. 2.1.6. Die römisch 40 hat in Zusammenhang mit dem unter Punkt 2.1.4. genannten Stellenangebot vom AMS eine Liste erhalten, auf der jene Personen samt Name und Telefonnummer gelistet waren, denen vom AMS das Stellenangebot mit der Aufforderung, sich zu bewerben, übermittelt wurde. Die römisch 40 hat auch jene Personen, die sich nicht über das Online-Portal beworben haben, angerufen, um dem AMS im Hinblick auf die auf der Liste genannten Personen (potentielle) Bewerber möglichst umfassende Rückmeldung erstatten zu können. Im Rahmen dieser Nachfrage hat die römisch 40 auch versucht, den BF unter der dem AMS vom BF bekanntgegebenen Telefonnummer telefonisch zu kontaktieren, zumal sich dieser nicht beworben hatte. Der BF war für die römisch 40 telefonisch nicht erreichbar und hat auch nicht zurückgerufen. Er hat auch nicht von selbst telefonischen Kontakt mit der römisch 40 aufgenommen. 2.1.7. Der BF wurde während seines Leistungsbezugs vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.2.1.7. Der BF wurde während seines Leistungsbezugs vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.8. Mit Bescheid des AMS vom 27.08.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 27.07.2021 bis 20.09.2021 gemäß § 38 iVm. 10 AlVG verloren hat. 2.1.8. Mit Bescheid des AMS vom 27.08.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 27.07.2021 bis 20.09.2021 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG verloren hat. 2.1.9. Der BF brachte am 12.10.2021 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.8. genannten Bescheid ein. 2.1.10. Der unter Punkt 2.1.8. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 20.12.2021, GZ: WF 2021-0566-3-017697, bestätigt und diese dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 21.12.2021 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.11. Gegen die unter Punkt 2.1.10. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 29.12.2021 fristgerecht einen Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.2. Beweiswürdigung 2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld sowie der letzten Erwerbstätigkeit des BF (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.4. Die Feststellungen betreffend die zwischen dem BF und dem AMS abgeschlossene Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt und sind unstrittig. 2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Mitarbeiter im Bereich landwirtschaftliche Betriebsmittel (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot. Dass der BF den Vermittlungsvorschlag erhalten hat (Punkt 2.1.4.), ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt. Nachdem sich der BF nicht auf das Stellenangebot beworben und der potentielle Dienstgeber dem AMS darüber berichtet hatte, wurde der BF mit Schreiben des AMS vom 26.07.2021 aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. Im Schreiben des AMS vom 26.07.2021 ist ausdrücklich von dem dem BF seitens des AMS am 12.07.2021 zugewiesenen Stellenangebot bei der XXXX die Rede. Der BF antwortete daraufhin mit undatiertem Schreiben, welches am 23.08.2021 beim AMS eingelangt ist, dass er selbst die XXXX angerufen hätte, diese ihm die Auskunft erteilt hätte, dass man sich bei ihm melden würde, dies aber nicht passiert sei. Der BF hat hierbei nicht bestritten, das Stellangebot erhalten zu haben. Er hat es vielmehr durch seine Behauptung, die XXXX angerufen zu haben, implizit bestätigt, andernfalls ihm die XXXX unbekannt gewesen und er nichts vom Stellenangebot wissen hätte können. Auch in seiner Beschwerde und seinem Vorlageantrag wiederholte der BF – wenngleich mit widersprüchlichen Angaben zur Frage, wer wen wann kontaktiert hat – dass er telefonisch Kontakt mit der XXXX gehabt habe und bestritt weiterhin nicht, das Stellenangebot erhalten zu haben. Dass der BF, wie in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 erstmals vorgebracht, den Vermittlungsvorschlag des AMS nie erhalten hat, ist aufgrund dessen, dass dies im Laufe des gesamten Verfahrens vor dem AMS nicht hervorgekommen ist, der BF dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zum ersten Mal äußerte und dem Umstand, dass dem BF die XXXX nie bekannt sein hätte können, hätte er das Stellenangebot nicht erhalten, nicht glaubhaft. Nachdem sich der BF nicht auf das Stellenangebot beworben und der potentielle Dienstgeber dem AMS darüber berichtet hatte, wurde der BF mit Schreiben des AMS vom 26.07.2021 aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. Im Schreiben des AMS vom 26.07.2021 ist ausdrücklich von dem dem BF seitens des AMS am 12.07.2021 zugewiesenen Stellenangebot bei der römisch 40 die Rede. Der BF antwortete daraufhin mit undatiertem Schreiben, welches am 23.08.2021 beim AMS eingelangt ist, dass er selbst die römisch 40 angerufen hätte, diese ihm die Auskunft erteilt hätte, dass man sich bei ihm melden würde, dies aber nicht passiert sei. Der BF hat hierbei nicht bestritten, das Stellangebot erhalten zu haben. Er hat es vielmehr durch seine Behauptung, die römisch 40 angerufen zu haben, implizit bestätigt, andernfalls ihm die römisch 40 unbekannt gewesen und er nichts vom Stellenangebot wissen hätte können. Auch in seiner Beschwerde und seinem Vorlageantrag wiederholte der BF – wenngleich mit widersprüchlichen Angaben zur Frage, wer wen wann kontaktiert hat – dass er telefonisch Kontakt mit der römisch 40 gehabt habe und bestritt weiterhin nicht, das Stellenangebot erhalten zu haben. Dass der BF, wie in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 erstmals vorgebracht, den Vermittlungsvorschlag des AMS nie erhalten hat, ist aufgrund dessen, dass dies im Laufe des gesamten Verfahrens vor dem AMS nicht hervorgekommen ist, der BF dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zum ersten Mal äußerte und dem Umstand, dass dem BF die römisch 40 nie bekannt sein hätte können, hätte er das Stellenangebot nicht erhalten, nicht glaubhaft. 2.2.6. Die Feststellung, dass sich der BF nicht auf das ihm übermittelte Stellenangebot beworben hat (Punkt 2.1.5.) stützt sich darauf, dass der BF nie behauptet hat, sich auf die Stelle, so wie gewünscht über das Online-Portal, beworben zu haben. Der BF hat zwar in seiner beim AMS am 23.08.2021 eingelangten, schriftlichen Stellungnahme behauptet, dass er nach Erhalt des Stellenangebots den Geschäftsführer der XXXX angerufen habe, dieses Vorbringen wurde von ihm im weiteren Verlauf des Verfahrens jedoch abgeändert. Er änderte sein diesbezügliches Vorbringen dahingehend ab, dass nicht er den Geschäftsführer der XXXX angerufen hätte, sondern er vom Geschäftsführer der XXXX angerufen worden wäre. 2.2.6. Die Feststellung, dass sich der BF nicht auf das ihm übermittelte Stellenangebot beworben hat (Punkt 2.1.5.) stützt sich darauf, dass der BF nie behauptet hat, sich auf die Stelle, so wie gewünscht über das Online-Portal, beworben zu haben. Der BF hat zwar in seiner beim AMS am 23.08.2021 eingelangten, schriftlichen Stellungnahme behauptet, dass er nach Erhalt des Stellenangebots den Geschäftsführer der römisch 40 angerufen habe, dieses Vorbringen wurde von ihm im weiteren Verlauf des Verfahrens jedoch abgeändert. Er änderte sein diesbezügliches Vorbringen dahingehend ab, dass nicht er den Geschäftsführer der römisch 40 angerufen hätte, sondern er vom Geschäftsführer der römisch 40 angerufen worden wäre. Der erkennende Senat folgt den glaubhaften und überstimmenden Angaben des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen befragten Geschäftsführers der XXXX , dass er weder Kontakt mit dem BF hatte, noch sich dieser bei ihm beworben hätte. Der Umstand, dass sich der BF nicht auf die Stelle beworben hat, wurde auch von der glaubwürdigen Zeugin XXXX , der Leiterin der Niederlassungen der XXXX in XXXX , in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie vom Zeugen, XXXX , dem Kunden- und Personalberater der XXXX am Standort XXXX , als Zeuge in der Einvernahme vom 19.11.2021 gegenüber dem AMS bestätigt. Im Übrigen hat der BF nie einen Nachweis über eine Bewerbung vorgelegt. Der erkennende Senat folgt den glaubhaften und überstimmenden Angaben des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen befragten Geschäftsführers der römisch 40 , dass er weder Kontakt mit dem BF hatte, noch sich dieser bei ihm beworben hätte. Der Umstand, dass sich der BF nicht auf die Stelle beworben hat, wurde auch von der glaubwürdigen Zeugin römisch 40 , der Leiterin der Niederlassungen der römisch 40 in römisch 40 , in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie vom Zeugen, römisch 40 , dem Kunden- und Personalberater der römisch 40 am Standort römisch 40 , als Zeuge in der Einvernahme vom 19.11.2021 gegenüber dem AMS bestätigt. Im Übrigen hat der BF nie einen Nachweis über eine Bewerbung vorgelegt. 2.2.7. Die Feststellungen zur Vorgehensweise der XXXX im Bewerbungsverfahren und dass der BF vom potentiellen Dienstgeber ( XXXX ) mehrmals telefonisch kontaktiert wurde, nicht erreichbar war und auch nicht zurückgerufen hat (Punkt 2.1.6.), ergeben sich aus der am 14.10.2021 erfolgten Mitteilung an das AMS durch den potentiellen Dienstgeber sowie den diesbezüglich glaubhaften, übereinstimmenden und schlüssigen Angaben der Zeugin XXXX als Verantwortliche der Niederlassungen sowie des Zeugen XXXX als Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers. Die Angaben der Zeugin und des Zeugen zum Bewerbungsprozedere sind eindeutig und schlüssig. 2.2.7. Die Feststellungen zur Vorgehensweise der römisch 40 im Bewerbungsverfahren und dass der BF vom potentiellen Dienstgeber ( römisch 40 ) mehrmals telefonisch kontaktiert wurde, nicht erreichbar war und auch nicht zurückgerufen hat (Punkt 2.1.6.), ergeben sich aus der am 14.10.2021 erfolgten Mitteilung an das AMS durch den potentiellen Dienstgeber sowie den diesbezüglich glaubhaften, übereinstimmenden und schlüssigen Angaben der Zeugin römisch 40 als Verantwortliche der Niederlassungen sowie des Zeugen römisch 40 als Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers. Die Angaben der Zeugin und des Zeugen zum Bewerbungsprozedere sind eindeutig und schlüssig. Zu den dazu im Widerspruch stehenden Angaben des BF ist ergänzend beweiswürdigend wie folgt auszuführen: 2.2.7.1. Der BF gab in einer schriftlichen Stellungnahme an das AMS vom 23.08.2021 folgendes an: „Ich habe die Firma angerufen. Mir wurde gesagt, dass sie sich bei mir telefonisch melden werden, aber ich habe keinen Rückruf erhalten. Nachdem die Firma sich nicht gemeldet hat, habe ich sie angerufen, um Informationen zu halten. Es hat sich aber keiner am Telefon gemeldet, auch nach mehrfachen Versuchen nicht.“ In weiterer Folge brachte der BF in der Beschwerde vom 12.10.2021 gegen den Bescheid vom 27.08.2021 vor, dass er vom Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers angerufen wurde. Dazu, ob nun der BF zunächst aktiv den Geschäftsführer der XXXX angerufen habe oder ob der BF vom Geschäftsführer angerufen wurde, gab der BF in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2021 an: „Die Firma hat mich angerufen. Wer sagt, dass ich sage, dass ich die Firma angerufen habe?“2.2.7.1. Der BF gab in einer schriftlichen Stellungnahme an das AMS vom 23.08.2021 folgendes an: „Ich habe die Firma angerufen. Mir wurde gesagt, dass sie sich bei mir telefonisch melden werden, aber ich habe keinen Rückruf erhalten. Nachdem die Firma sich nicht gemeldet hat, habe ich sie angerufen, um Informationen zu halten. Es hat sich aber keiner am Telefon gemeldet, auch nach mehrfachen Versuchen nicht.“ In weiterer Folge brachte der BF in der Beschwerde vom 12.10.2021 gegen den Bescheid vom 27.08.2021 vor, dass er vom Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers angerufen wurde. Dazu, ob nun der BF zunächst aktiv den Geschäftsführer der römisch 40 angerufen habe oder ob der BF vom Geschäftsführer angerufen wurde, gab der BF in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2021 an: „Die Firma hat mich angerufen. Wer sagt, dass ich sage, dass ich die Firma angerufen habe?“ Vorsitzender Richter (in der Folge: VR): „Das haben Sie schriftlich gesagt.“ BF: „Es kann sein, dass ich mich verschrieben habe.“ Die Zeugin XXXX sagte aus, dass es üblich sei, vom AMS vermittelte Bewerber auch dann anzurufen, wenn diese sich nicht beworben hatten, zumal das Unternehmen dem AMS vollständige Rückmeldung erstatten wolle. Es ist daher nachvollziehbar und schlüssig, dass der BF vom potentiellen Dienstgeber angerufen wurde, in der Folge aber nicht erreichbar war und auch nicht zurückgerufen hat. Die Zeugin römisch 40 sagte aus, dass es üblich sei, vom AMS vermittelte Bewerber auch dann anzurufen, wenn diese sich nicht beworben hatten, zumal das Unternehmen dem AMS vollständige Rückmeldung erstatten wolle. Es ist daher nachvollziehbar und schlüssig, dass der BF vom potentiellen Dienstgeber angerufen wurde, in der Folge aber nicht erreichbar war und auch nicht zurückgerufen hat. 2.2.7.2. Der BF konnte im gesamten Verfahren – entgegen seiner Behauptung – keinen Nachweis dafür vorlegen, dass er einen Anruf vom potentiellen Dienstgeber erhalten, entgegengenommen und mit dem Geschäftsführer gesprochen hätte. 2.2.7.3. Der BF wurde am 03.11.2021 vom AMS aufgefordert, einen Einzelgesprächsnachweis für seine behaupteten Anrufe beim potentiellen Dienstgeber vorzulegen, was dem BF am 05.11.2021 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt wurde. Bis dato kam der BF dieser Aufforderung nicht nach, ohne dies schlüssig erklären zu können. Dazu sagte der BF in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2022, er könne den Einzelgesprächsnachweis anfordern, wenn das AMS ihm das genaue Datum des Telefonates sage, und dass er die Nummer brauche. Gefragt, warum er das bis heute nicht gemacht habe, obwohl er seitens seines rechtsfreundlichen Vertreters am 05.11.2021 ersucht wurde, ihm mitzuteilen, ob er über einen Einzelgesprächsnachweis verfüge, sagte der BF wie folgt: „Weil das AMS mir diese Auskunft nicht gegeben hat, ich war ja nachher beim AMS.“ Festzuhalten ist, dass für die Anforderung einer Rufliste oder von Einzelgesprächsnachweisen beim Mobilfunkanbieter keine konkrete Telefonnummer, sondern lediglich ein Zeitraum anzugeben ist. Das Vorbringen des BF, dass ihm die Vorlage einer solchen Rufliste oder Einzelgesprächsnachweises nicht möglich gewesen sei, weil er dafür weder die Telefonnummer, noch das genaue Datum wisse, ist demzufolge nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar. Es wäre dem BF bereits nach erstmaligem Vorhalt der mangelnden Bewerbung durch das AMS mit Schreiben vom 26.07.2021 ohne großen Aufwand möglich gewesen, entweder einen Screenshot von der Anrufliste seines Telefons anzufertigen und dem AMS zu übermitteln und/oder bei seinem Vertragspartner (Mobilfunkanbieter) einen Einzelgesprächsnachweis anzufordern und dem AMS zu übermitteln. Im letzten Fall hätte der BF dem Mobilfunkanbieter lediglich einen Zeitraum (nicht einen genauen Tag) angeben müssen und hätte diese Liste leicht erhalten können. Die Argumentation des BF, dass er erst vom AMS die Telefonnummer der XXXX erfragen habe müssen, geht abgesehen davon, dass er diese für die Anforderung eines Einzelgesprächsnachweises nicht benötigt hätte, bereits deshalb ins Leere, weil der BF mehrfach behauptet hat, mit der der XXXX telefoniert zu haben, ohne je behauptet zu haben, bei diesem/n Telefonat(

  1. en)von einer unterdrückten Nummer angerufen worden zu sein. Selbiges gilt für das Argument, dass der BF erst vom AMS den Zeitpunkt seines eigenen Telefonates mit der XXXX erfragen habe müssen, um einen Einzelgesprächsnachweis anfordern zu können. Aus diesen Gründen war auch der am Ende der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellte Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge eine Einzelrufdatenerfassung vom Handy des BF über die Firma XXXX beauftragen, in eventu, dem BF die Möglichkeit einräumen, selbst Einzelgesprächsnachweise beizuschaffen und vorzulegen, abzuweisen. Festzuhalten ist, dass für die Anforderung einer Rufliste oder von Einzelgesprächsnachweisen beim Mobilfunkanbieter keine konkrete Telefonnummer, sondern lediglich ein Zeitraum anzugeben ist. Das Vorbringen des BF, dass ihm die Vorlage einer solchen Rufliste oder Einzelgesprächsnachweises nicht möglich gewesen sei, weil er dafür weder die Telefonnummer, noch das genaue Datum wisse, ist demzufolge nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar. Es wäre dem BF bereits nach erstmaligem Vorhalt der mangelnden Bewerbung durch das AMS mit Schreiben vom 26.07.2021 ohne großen Aufwand möglich gewesen, entweder einen Screenshot von der Anrufliste seines Telefons anzufertigen und dem AMS zu übermitteln und/oder bei seinem Vertragspartner (Mobilfunkanbieter) einen Einzelgesprächsnachweis anzufordern und dem AMS zu übermitteln. Im letzten Fall hätte der BF dem Mobilfunkanbieter lediglich einen Zeitraum (nicht einen genauen Tag) angeben müssen und hätte diese Liste leicht erhalten können. Die Argumentation des BF, dass er erst vom AMS die Telefonnummer der römisch 40 erfragen habe müssen, geht abgesehen davon, dass er diese für die Anforderung eines Einzelgesprächsnachweises nicht benötigt hätte, bereits deshalb ins Leere, weil der BF mehrfach behauptet hat, mit der der römisch 40 telefoniert zu haben, ohne je behauptet zu haben, bei diesem/n Telefonat(
  2. en)von einer unterdrückten Nummer angerufen worden zu sein. Selbiges gilt für das Argument, dass der BF erst vom AMS den Zeitpunkt seines eigenen Telefonates mit der römisch 40 erfragen habe müssen, um einen Einzelgesprächsnachweis anfordern zu können. Aus diesen Gründen war auch der am Ende der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellte Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge eine Einzelrufdatenerfassung vom Handy des BF über die Firma römisch 40 beauftragen, in eventu, dem BF die Möglichkeit einräumen, selbst Einzelgesprächsnachweise beizuschaffen und vorzulegen, abzuweisen. 2.2.7.4. Der vom AMS am 19.11.2021 befragte Zeuge, XXXX , sagte aus, dass der Geschäftsführer des Unternehmens, XXXX , in seiner Funktion als Geschäftsführer der XXXX generell keine Bewerbungsgespräche mit externen Bewerberinnen und Bewerbern führe und auch nicht über die Hotline des Unternehmens erreichbar sei. Die beiden in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 einvernommenen Zeugen, XXXX und XXXX , bestätigten diese Angaben. Es ist demnach ausgeschossen, dass der Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers ein Bewerbungsgespräch mit dem BF geführt hat.2.2.7.4. Der vom AMS am 19.11.2021 befragte Zeuge, römisch 40 , sagte aus, dass der Geschäftsführer des Unternehmens, römisch 40 , in seiner Funktion als Geschäftsführer der römisch 40 generell keine Bewerbungsgespräche mit externen Bewerberinnen und Bewerbern führe und auch nicht über die Hotline des Unternehmens erreichbar sei. Die beiden in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 einvernommenen Zeugen, römisch 40 und römisch 40 , bestätigten diese Angaben. Es ist demnach ausgeschossen, dass der Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers ein Bewerbungsgespräch mit dem BF geführt hat. 2.2.7.5. Zudem ist der vom BF geschilderte Inhalt des behaupteten Telefonats, laut dem der Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers den BF angerufen haben soll, diesen eingeladen hätte, bei ihm zu arbeiten und dem BF dann mitgeteilt hätte, dass er gerade nicht im Büro sei und ihn deshalb (neuerlich) anrufen würde, widersinnig und demzufolge nicht glaubhaft, da nicht davon auszugehen ist, dass der Geschäftsführer einen externen Bewerber anrufen würde, nur um diesem sodann mitzuteilen, er würde nochmals anrufen. Der Aussage des Geschäftsführers des potentiellen Dienstgebers in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 zufolge wird bei diesen Gesprächen, die nicht vom Geschäftsführer, sondern anderen Mitarbeitern des Unternehmens geführt werden, normalerweise sofort Bezug auf den Grund des Anrufs und die konkrete Stelle genommen. 2.2.7.6. Selbst, wenn man davon ausgehen würde, dass es sich bei dem Anrufer aufgrund einer Verwechslung nicht um den Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers, sondern um einen anderen männlichen Mitarbeiter handelt, ist das Stattfindens des Anrufs per se und auch dessen Inhalt nicht glaubhaft, da jene Mitarbeiter der XXXX die Telefonate mit beim AMS gemeldeten potentiellen Bewerbern führen, in der Regel keinen Außendienst verrichten, sondern die Anrufe vom Büro aus führen, und demnach am Telefon nicht sagen würden, dass sie sich gerade nicht im Büro finden und zurückrufen würden. 2.2.7.6. Selbst, wenn man davon ausgehen würde, dass es sich bei dem Anrufer aufgrund einer Verwechslung nicht um den Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers, sondern um einen anderen männlichen Mitarbeiter handelt, ist das Stattfindens des Anrufs per se und auch dessen Inhalt nicht glaubhaft, da jene Mitarbeiter der römisch 40 die Telefonate mit beim AMS gemeldeten potentiellen Bewerbern führen, in der Regel keinen Außendienst verrichten, sondern die Anrufe vom Büro aus führen, und demnach am Telefon nicht sagen würden, dass sie sich gerade nicht im Büro finden und zurückrufen würden. Als einer von mehreren Mitarbeitern der XXXX , der vergleichbare Telefonate führt, wurde von der Zeugin XXXX der Mitarbeiter XXXX genannt. Dieser hat nach den glaubhaften Angaben der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2022 nur ganz selten Außendienst. Auch der Zeuge XXXX sagte in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2022 aus, dass XXXX diese Anrufe normalerweise im Büro verrichtet. Befragt, ob es einen Grund geben könne, warum der Mitarbeiter XXXX diese Anrufe unterwegs machen sollte, gab der Zeuge an: „Es gibt keinen Grund.“ Weiters befragt, ob er es ausschließen könne, dass XXXX dies im Juli 2021 gemacht habe, antwortete der Zeuge: „Ich weiß es nicht. Ich halte es für fast ausgeschlossen.“ Als einer von mehreren Mitarbeitern der römisch 40 , der vergleichbare Telefonate führt, wurde von der Zeugin römisch 40 der Mitarbeiter römisch 40 genannt. Dieser hat nach den glaubhaften Angaben der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2022 nur ganz selten Außendienst. Auch der Zeuge römisch 40 sagte in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2022 aus, dass römisch 40 diese Anrufe normalerweise im Büro verrichtet. Befragt, ob es einen Grund geben könne, warum der Mitarbeiter römisch 40 diese Anrufe unterwegs machen sollte, gab der Zeuge an: „Es gibt keinen Grund.“ Weiters befragt, ob er es ausschließen könne, dass römisch 40 dies im Juli 2021 gemacht habe, antwortete der Zeuge: „Ich weiß es nicht. Ich halte es für fast ausgeschlossen.“ Aus all den ausgeführten Gründen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, dass der BF für die XXXX nie erreichbar war und auch nicht zurückgerufen hat. Aus all den ausgeführten Gründen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, dass der BF für die römisch 40 nie erreichbar war und auch nicht zurückgerufen hat. 2.2.7.7. Der BF brachte in seiner schriftlichen Stellungnahme an das AMS vom 23.08.2021, in seiner Beschwerde vom 12.10.2021 gegen den gegenständlichen Bescheid vom 27.08.2021 und in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2021 vor, dass er nach dem ersten Anruf des potentiellen Dienstgebers mehrfach versucht hätte, den potentiellen Dienstgeber über die Telefonnummer, von der der BF den ersten Anruf erhalten hätte, zurückzurufen, aber den Dienstgeber mehrfach nicht erreicht hätte. Die Zeugin XXXX als Verantwortliche der Niederlassung in XXXX antwortete in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 auf die Frage, ob es denkbar sei, dass, wenn man die Telefonnummer der XXXX die am Stellenangebot angeführt wurde und unter anderem von XXXX benutzt wurde, wähle und versuche, jemanden zu erreichen, nach sechs oder sieben Anrufversuchen niemand abhebe: „Nein, weil man nach eine[m] bestimmten Durchlauf, wenn da nicht abgehoben wird in der Niederlassung, diese Anrufe in die Zentrale nach XXXX weitergeleitet werden.“ Vom BFV befragt, wie lange dieser Durchlauf dauere, wenn man in der Firma anrufe, führte die Zeugin XXXX aus: „Ich kann es nicht sagen. Früher war es so, dass es nach 20-mal läuten weitergeleitet wurde, wobei es dann so war, dass es auch auf die anderen Geräte der Niederlassung weitergeleitet wurde und dann in die Zentrale. Dann wurde es aber umgestellt und ich weiß nicht genau, wie es jetzt eingestellt ist.“ 2.2.7.7. Der BF brachte in seiner schriftlichen Stellungnahme an das AMS vom 23.08.2021, in seiner Beschwerde vom 12.10.2021 gegen den gegenständlichen Bescheid vom 27.08.2021 und in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2021 vor, dass er nach dem ersten Anruf des potentiellen Dienstgebers mehrfach versucht hätte, den potentiellen Dienstgeber über die Telefonnummer, von der der BF den ersten Anruf erhalten hätte, zurückzurufen, aber den Dienstgeber mehrfach nicht erreicht hätte. Die Zeugin römisch 40 als Verantwortliche der Niederlassung in römisch 40 antwortete in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 auf die Frage, ob es denkbar sei, dass, wenn man die Telefonnummer der römisch 40 die am Stellenangebot angeführt wurde und unter anderem von römisch 40 benutzt wurde, wähle und versuche, jemanden zu erreichen, nach sechs oder sieben Anrufversuchen niemand abhebe: „Nein, weil man nach eine[m] bestimmten Durchlauf, wenn da nicht abgehoben wird in der Niederlassung, diese Anrufe in die Zentrale nach römisch 40 weitergeleitet werden.“ Vom BFV befragt, wie lange dieser Durchlauf dauere, wenn man in der Firma anrufe, führte die Zeugin römisch 40 aus: „Ich kann es nicht sagen. Früher war es so, dass es nach 20-mal läuten weitergeleitet wurde, wobei es dann so war, dass es auch auf die anderen Geräte der Niederlassung weitergeleitet wurde und dann in die Zentrale. Dann wurde es aber umgestellt und ich weiß nicht genau, wie es jetzt eingestellt ist.“ BFV: „Aber jetzt ist es so, wenn es bei einem Apparat läutet haben Sie ja gesagt, dass es zuerst auf einen zweiten Apparat weitergeleitet wird und dann in die Zentrale.“ Zeugin: „Es wird zunächst auf den zweiten Apparat geläutet und dann läutet es bei allen Geräten in der Niederlassung gleichzeitig, wenn vorher nicht abgehoben wird. Das bedeutet, dass dann an jedem Apparat das Telefonat entgegengenommen werden kann.“ Aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Schilderungen der Zeugin XXXX besteht kein Grund, an den Ausführungen zum Vorgehen bei eingehenden Anrufen beim potentiellen Dienstgeber ( XXXX ) zu zweifeln. Es ist ausgeschlossen, dass der BF mehrmals beim Dienstgeber angerufen und niemanden erreicht hat. Dies wird dadurch bestätigt, dass der BF weder entsprechende Beweise (wie Anruflisten/Einzelgesprächsnachweise) vorgelegt hat, noch nachvollziehbar erklären konnte, warum er keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat. Zudem hat sich der BF – wie dargestellt – in diversen Punkten mehrfach in nicht auflösbare Widersprüche verstrickt. Aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Schilderungen der Zeugin römisch 40 besteht kein Grund, an den Ausführungen zum Vorgehen bei eingehenden Anrufen beim potentiellen Dienstgeber ( römisch 40 ) zu zweifeln. Es ist ausgeschlossen, dass der BF mehrmals beim Dienstgeber angerufen und niemanden erreicht hat. Dies wird dadurch bestätigt, dass der BF weder entsprechende Beweise (wie Anruflisten/Einzelgesprächsnachweise) vorgelegt hat, noch nachvollziehbar erklären konnte, warum er keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat. Zudem hat sich der BF – wie dargestellt – in diversen Punkten mehrfach in nicht auflösbare Widersprüche verstrickt. 2.2.8. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf das Begleitschreiben des AMS vom 12.07.2021, mit dem dem BF das Stellenangebot der XXXX übermittelt wurde, das Schreiben des AMS vom 26.07.2021, mit dem der BF aufgefordert wurde, zur zugewiesenen Stelle bei der XXXX Stellung zu nehmen sowie auf den Umstand, dass bereits mit Bescheid des AMS vom 07.06.2018 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 02.05.2018 bis 12.06.2018 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat und der BF auch im damaligen Verfahren mehrfach gemäß § 10 AlVG belehrt worden war. 2.2.8. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf das Begleitschreiben des AMS vom 12.07.2021, mit dem dem BF das Stellenangebot der römisch 40 übermittelt wurde, das Schreiben des AMS vom 26.07.2021, mit dem der BF aufgefordert wurde, zur zugewiesenen Stelle bei der römisch 40 Stellung zu nehmen sowie auf den Umstand, dass bereits mit Bescheid des AMS vom 07.06.2018 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 02.05.2018 bis 12.06.2018 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat und der BF auch im damaligen Verfahren mehrfach gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt worden war. 2.2.9. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.8. und 2.1.10.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.9.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.10. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.10.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.11. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.11.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.12. Zur Abweisung der Beweisanträge 2.2.12.1. Der BFV stellte am Ende der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2022 zum Beweis dafür, dass das vom BF behauptete Telefonat mit der XXXX stattgefunden habe, einen Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX und auf Herbeischaffung dessen Aktennotizen betreffend die Telefonate bzw. Anrufversuche des BF. Zum gleichen Beweisthema wurde die Einvernahme von XXXX einer Mitarbeiterin des AMS, beantragt. 2.2.12.1. Der BFV stellte am Ende der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2022 zum Beweis dafür, dass das vom BF behauptete Telefonat mit der römisch 40 stattgefunden habe, einen Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 und auf Herbeischaffung dessen Aktennotizen betreffend die Telefonate bzw. Anrufversuche des BF. Zum gleichen Beweisthema wurde die Einvernahme von römisch 40 einer Mitarbeiterin des AMS, beantragt. Der Beweisantrag betreffend die Einvernahme von XXXX und XXXX als Zeugen wurde abgewiesen. Begründend ist auszuführen, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 erfolgten Zeugeneinvernahmen von XXXX und XXXX bereits hinreichend geklärt ist. Insbesondere würde die Einvernahme von XXXX und XXXX keine Änderung der rechtlichen Beurteilung herbeiführen, zumal der BF selbst nie behauptet, geschweige denn nachgewiesen hat, sich auf die Stelle wie gewünscht über das Online-Portal zu bewerben und auch nie behauptet hat, telefonisch oder auf andere Art eine Bewerbungshandlung gesetzt zu haben.Der Beweisantrag betreffend die Einvernahme von römisch 40 und römisch 40 als Zeugen wurde abgewiesen. Begründend ist auszuführen, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 erfolgten Zeugeneinvernahmen von römisch 40 und römisch 40 bereits hinreichend geklärt ist. Insbesondere würde die Einvernahme von römisch 40 und römisch 40 keine Änderung der rechtlichen Beurteilung herbeiführen, zumal der BF selbst nie behauptet, geschweige denn nachgewiesen hat, sich auf die Stelle wie gewünscht über das Online-Portal zu bewerben und auch nie behauptet hat, telefonisch oder auf andere Art eine Bewerbungshandlung gesetzt zu haben. Selbst wenn man jener einen von mehreren widersprüchlichen Versionen des BF folgen würde, wonach er von XXXX angerufen worden sei, dann wäre der Grund des Anrufes von XXXX nach glaubhaften Angaben der Zeugen XXXX UND XXXX jener gewesen, noch einmal auf das Online-Portal zu verweisen und zwecks Rückmeldung an das AMS mit dem BF zu klären, warum er sich nicht beworben habe. Dieses Telefonat hätte aber – selbst wenn man der diesbezüglichen Version des BF folgt – keine Bewerbungshandlung des BF dargestellt.Selbst wenn man jener einen von mehreren widersprüchlichen Versionen des BF folgen würde, wonach er von römisch 40 angerufen worden sei, dann wäre der Grund des Anrufes von römisch 40 nach glaubhaften Angaben der Zeugen römisch 40 UND römisch 40 jener gewesen, noch einmal auf das Online-Portal zu verweisen und zwecks Rückmeldung an das AMS mit dem BF zu klären, warum er sich nicht beworben habe. Dieses Telefonat hätte aber – selbst wenn man der diesbezüglichen Version des BF folgt – keine Bewerbungshandlung des BF dargestellt. Dazu ist weiters auszuführen, dass sich der BF im Verfahren wiederholt in nicht auflösbare Widersprüche verstrickt hat, insbesondere was die Frage betrifft, wie behauptete Telefonate mit der XXXX zustande gekommen sein sollen und wer konkret der Gesprächspartner des BF von der XXXX gewesen sein soll. Nachdem der BF zunächst behauptet hatte, dass er mit dem Geschäftsführer der XXXX telefoniert hätte, wurde dem diesbezüglichen Beweisantrag nachgekommen und der Geschäftsführer der XXXX als Zeuge einvernommen. Dieser schloss glaubhaft aus, mit dem BF je telefoniert zu haben. , Dazu ist weiters auszuführen, dass sich der BF im Verfahren wiederholt in nicht auflösbare Widersprüche verstrickt hat, insbesondere was die Frage betrifft, wie behauptete Telefonate mit der römisch 40 zustande gekommen sein sollen und wer konkret der Gesprächspartner des BF von der römisch 40 gewesen sein soll. Nachdem der BF zunächst behauptet hatte, dass er mit dem Geschäftsführer der römisch 40 telefoniert hätte, wurde dem diesbezüglichen Beweisantrag nachgekommen und der Geschäftsführer der römisch 40 als Zeuge einvernommen. Dieser schloss glaubhaft aus, mit dem BF je telefoniert zu haben. Nachdem im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG aufgekommen ist, dass auch, aber nicht nur, der Mitarbeiter XXXX für die XXXX jene Personen in Vergangenheit angerufen hat, die sich aufgrund einer Zuweisung seitens des AMS bei der XXXX bewerben hätten sollen, dies jedoch nicht gemacht haben, beantragte der BF dessen zeugenschaftliche Einvernahme. Würde man der Vorgehensweise des BF systematisch folgen, hätte dies zur Konsequenz, dass man alle Mitarbeiter der XXXX , die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich Telefonate mit allen BewerberInnen geführt haben, zeugenschaftlich laden müsste und dies obwohl der BF selbst behauptet hat, mit dem Geschäftsführer (und nicht XXXX ) telefoniert zu haben und der BF im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise in der Lage war, ein Indiz dafür vorzulegen, dass er je überhaupt mit der XXXX telefoniert hätte. Nachdem im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG aufgekommen ist, dass auch, aber nicht nur, der Mitarbeiter römisch 40 für die römisch 40 jene Personen in Vergangenheit angerufen hat, die sich aufgrund einer Zuweisung seitens des AMS bei der römisch 40 bewerben hätten sollen, dies jedoch nicht gemacht haben, beantragte der BF dessen zeugenschaftliche Einvernahme. Würde man der Vorgehensweise des BF systematisch folgen, hätte dies zur Konsequenz, dass man alle Mitarbeiter der römisch 40 , die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich Telefonate mit allen BewerberInnen geführt haben, zeugenschaftlich laden müsste und dies obwohl der BF selbst behauptet hat, mit dem Geschäftsführer (und nicht römisch 40 ) telefoniert zu haben und der BF im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise in der Lage war, ein Indiz dafür vorzulegen, dass er je überhaupt mit der römisch 40 telefoniert hätte. Die XXXX hat damals zeitnah nach der nicht erfolgten Bewerbung seitens des BF und dessen mangelnder Erreichbarkeit eine interne Notiz angefertigt und dem AMS Rückmeldung erstattet. Diese Rückmeldung lautete unmissverständlich, dass sich der BF nicht beworben hat und nicht erreichbar war. Dies wurde vom Zeugen XXXX im November 2021 gegenüber dem AMS bestätigt. Laut glaubhaften Angaben der Zeugin XXXX und des Zeugen XXXX werden von den Mitarbeitern der XXXX interne Notizen wahrheitsgemäß verfasst, dem AMS rückgemeldet und dann wieder gelöscht. XXXX wiederum hat – wie aus dem Verwaltungsakt unzweifelhaft hervorgeht – nie über die angesprochene, von XXXX (oder einem anderen Mitarbeiter der XXXX ) verfasste Aktennotiz als solche (z.B. als Kopie) verfügt. Vielmehr wurde XXXX der Inhalt der Aktennotizen von Mitarbeitern der XXXX mitgeteilt und von ihr vermerkt. Daher geht auch der weitere Beweisantrag des BFV, XXXX und/oder XXXX aufzutragen, diese Aktennotizen beizuschaffen, ins Leere, da diese laut glaubhaften Angaben der bisher einvernommenen Zeugen seit Monaten nicht mehr existieren. , Die römisch 40 hat damals zeitnah nach der nicht erfolgten Bewerbung seitens des BF und dessen mangelnder Erreichbarkeit eine interne Notiz angefertigt und dem AMS Rückmeldung erstattet. Diese Rückmeldung lautete unmissverständlich, dass sich der BF nicht beworben hat und nicht erreichbar war. Dies wurde vom Zeugen römisch 40 im November 2021 gegenüber dem AMS bestätigt. Laut glaubhaften Angaben der Zeugin römisch 40 und des Zeugen römisch 40 werden von den Mitarbeitern der römisch 40 interne Notizen wahrheitsgemäß verfasst, dem AMS rückgemeldet und dann wieder gelöscht. römisch 40 wiederum hat – wie aus dem Verwaltungsakt unzweifelhaft hervorgeht – nie über die angesprochene, von römisch 40 (oder einem anderen Mitarbeiter der römisch 40 ) verfasste Aktennotiz als solche (z.B. als Kopie) verfügt. Vielmehr wurde römisch 40 der Inhalt der Aktennotizen von Mitarbeitern der römisch 40 mitgeteilt und von ihr vermerkt. Daher geht auch der weitere Beweisantrag des BFV, römisch 40 und/oder römisch 40 aufzutragen, diese Aktennotizen beizuschaffen, ins Leere, da diese laut glaubhaften Angaben der bisher einvernommenen Zeugen seit Monaten nicht mehr existieren. 2.3. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 2.3.
  2. Abweisung der Beschwerde 2.3.
  3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 2.3.
  4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Der BF hat sich – wie festgestellt – nicht auf die vermittelte Stelle beim potentiellen Dienstgeber beworben und war in der Folge nicht erreichbar und hat auch trotz wiederholter Anrufversuche seitens des potentiellen Dienstgebers keinen Rückruf getätigt. Er hat durch sein Verhalten gegenüber dem potentiellen Dienstgeber seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sich in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.
  5. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. 2.3.
  6. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  7. Lfg. (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242). Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  8. Lfg. (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Mit Schreiben des AMS vom 28.10.2021 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs ein Fragebogen zur Ermittlung ihrer Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung übermittelt. Der BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.
  9. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. 2.3.
  10. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. Das Handeln einer arbeitslosen Person zählt auch dann nicht als ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln, wenn die Bewerbung auf die vermittelte Beschäftigung nicht in der vom potentiellen Dienstgeber gewünschten Form erfolgt (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.
  11. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 2.3.
  12. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen., Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2250165.2.00

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