RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlW260 2251784-1 SpruchW260 2251784-1/4E, W260 2251784-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“), ungarischer Staatsbürger, beziehe – mit Unterbrechungen – von 17.03.2021 bis 17.09.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit 13.10.2021 Notstandshilfe.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“), ungarischer Staatsbürger, beziehe – mit Unterbrechungen – von 17.03.2021 bis 17.09.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit 13.10.2021 Notstandshilfe.
- In der am 31.03.2021 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarktservice Mattersburg (im Folgenden „belangte Behörde“) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Koch hat, die belangte Behörde ihn auf der Suche nach einer Stelle als „Souschef“ bzw. Küchenchef unterstütze, als gewünschter Arbeitsort wurden die Bezirke Mattersburg, Eisenstadt, Wiener Neustadt und Oberpullendorf angeführt; dies bei einer Vollzeitbeschäftigung. Es stehe ihm ein Privat-PKW, oder eine sonstige Möglichkeit zur Erreichung des neuen Arbeitsplatzes zur Verfügung. Es lägen keine Betreuungspflichten vor. Der Beschwerdeführer wurde in der Betreuungsvereinbarung ua. darauf hingewiesen, dass er im Falle der Änderung seiner bekannt gegebenen Daten dies der belangten Behörde sofort mitzuteilen habe.
- Das Arbeitsmarktservice Mattersburg (im Folgenden „belangte Behörde“) übermittelte dem Beschwerdeführer am 09.09.2021 ein schriftliches Stellenangebot des Betriebes „ XXXX “ in XXXX , Bezirk Eisenstadt-Umgebung. Angeboten wurde eine Vollbeschäftigung an 4-5 Tagen pro Woche, freier Kost und Logis, ein Mindestgehalt iHv EUR 1.920 brutto mit der Bereitschaft zur Überzahlung. Die Bewerbungsunterlagen sind schriftlich oder per E-Mail zu übermitteln.
- Das Arbeitsmarktservice Mattersburg (im Folgenden „belangte Behörde“) übermittelte dem Beschwerdeführer am 09.09.2021 ein schriftliches Stellenangebot des Betriebes „ römisch 40 “ in römisch 40 , Bezirk Eisenstadt-Umgebung. Angeboten wurde eine Vollbeschäftigung an 4-5 Tagen pro Woche, freier Kost und Logis, ein Mindestgehalt iHv EUR 1.920 brutto mit der Bereitschaft zur Überzahlung. Die Bewerbungsunterlagen sind schriftlich oder per E-Mail zu übermitteln.
- Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 17.09.2021 gab der potentielle Dienstgeber der belangten Behörde zusammengefasst bekannt, dass sich der Beschwerdeführer telefonisch beworben habe, er hätte keinen PKW hätte und nehme die Stelle nicht an. Am selben Tage wurde mit dem Beschwerdeführer eine telefonische Beratung durchgeführt und gab dieser bekannt, dass er aufgrund eines anderen Vorstellungsgespräches vom 15.09.2022 eine Einstellungszusage mit 01.10.2022 habe, Schriftliches könne er nicht vorlegen.
- Der Leistungsbezug wurde folglich mit 18.09.2021 eingestellt und dies dem Beschwerdeführer schriftlich durch die belangte Behörde am 17.09.2021 mitgeteilt und er zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert.
- Der Beschwerdeführer erstattete per E-Mail vom 24.09.2019 eine schriftliche Stellungnahme und führte darin zusammengefasst aus, dass er lieber eine Stelle als Küchenchef hätte, angeboten sei eine Stelle als Koch, er hätte dies mir der „Chefin“ (gemeint die potentiellen Dienstgeberin Frau XXXX ) besprochen, auch, dass sein Auto kaputt sei und er dort nicht schlafen könne, da seine Frau und sein 8 Monate alter Sohn ihn brauchen würden. So sei seine Frau vor zwei Wochen krank gewesen und hätte sich nicht um das Kind kümmern können. Er würde eine Stelle im Bezirk Mattersburg bevorzugen, die auch (sinngemäß) öffentlich erreichbar sei.
- Der Beschwerdeführer erstattete per E-Mail vom 24.09.2019 eine schriftliche Stellungnahme und führte darin zusammengefasst aus, dass er lieber eine Stelle als Küchenchef hätte, angeboten sei eine Stelle als Koch, er hätte dies mir der „Chefin“ (gemeint die potentiellen Dienstgeberin Frau römisch 40 ) besprochen, auch, dass sein Auto kaputt sei und er dort nicht schlafen könne, da seine Frau und sein 8 Monate alter Sohn ihn brauchen würden. So sei seine Frau vor zwei Wochen krank gewesen und hätte sich nicht um das Kind kümmern können. Er würde eine Stelle im Bezirk Mattersburg bevorzugen, die auch (sinngemäß) öffentlich erreichbar sei.
- Der belangten Behörde wurde am 27.09.2021 eine schriftliche Einstellungszusage für eine Beschäftigung des Beschwerdeführers als Koch bei der „ XXXX “ im Ausmaß von 20 Stunden für den voraussichtlich 15.01.2022 übermittelt
- Der belangten Behörde wurde am 27.09.2021 eine schriftliche Einstellungszusage für eine Beschäftigung des Beschwerdeführers als Koch bei der „ römisch 40 “ im Ausmaß von 20 Stunden für den voraussichtlich 15.01.2022 übermittelt
- Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der vermittelten Stelle in „ XXXX “ kam in der Folge nicht zustande.
- Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der vermittelten Stelle in „ römisch 40 “ kam in der Folge nicht zustande.
- Am 05.10.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in einer Niederschrift zur Nichtannahme beziehungsweise dem Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt. Er habe keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, hinsichtlich der beruflichen Verwendungen, hinsichtlich der geforderten Arbeitszeit, körperlichen Fähigkeit, Gesundheit und Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit, hinsichtlich der geforderten Arbeitszeit und hinsichtlich der Betreuungspflichten zu haben. Als sonstige Gründe gab er dieselben Einwendungen wie in seiner schriftlichen Stellungnahe vom 24.09.2021 an.
- Mit Bescheiden vom jeweils 15.10.2021 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 18.09.2021 bis 12.11.2021 den Anspruch auf Arbeitslosengeld und für den Zeitraum vom 13.10.2021 bis 12.11.2021 Notstandshilfe gemäß §§ 38 und 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Mit Bescheiden vom jeweils 15.10.2021 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 18.09.2021 bis 12.11.2021 den Anspruch auf Arbeitslosengeld und für den Zeitraum vom 13.10.2021 bis 12.11.2021 Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38 und 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- In der fristgerechten Beschwerde vom 18.10.2021 führte der Beschwerdeführer wie zuletzt in seiner Stellungnahme vom 24.09.2021 aus.
- Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 18.10.2021 am 24.11.2021 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der in Spruchpunkt I. die Beschwerde gegen die Bescheide vom 15.10.2021 abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. In Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung aus generalpräventiven Gründen ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer alleine im Jahr 2021 insgesamt 25 Vermittlungsvorschläge erhalten habe und wiederholte Arbeitsunwilligkeit vorliege.
- Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 18.10.2021 am 24.11.2021 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der in Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde gegen die Bescheide vom 15.10.2021 abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung aus generalpräventiven Gründen ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer alleine im Jahr 2021 insgesamt 25 Vermittlungsvorschläge erhalten habe und wiederholte Arbeitsunwilligkeit vorliege.
- In der Folge wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht, ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag gestellt.
- Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2022 durch die belangte Behörde elektronisch übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog von 17.03.2021 bis 17.09.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 13.10.2021 bezieht er Notstandshilfe, die ihm nach Ausschluss zuletzt ab 13.11.2021 bis 11.11.2022 wieder gewährt worden ist. Die Bemessungsgrundlage des Beschwerdeführers betrug vom 28.07.2021 bis 17.09.2021 EUR 1.987,
- Dem Beschwerdeführer wurde am 09.09.2021 ein schriftliches Stellenangebot des Betriebes „ XXXX “ in XXXX , Bezirk Eisenstadt-Umgebung übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde am 09.09.2021 ein schriftliches Stellenangebot des Betriebes „ römisch 40 “ in römisch 40 , Bezirk Eisenstadt-Umgebung übermittelt. Angeboten wurde eine Vollbeschäftigung an 4-5 Tagen pro Woche, freier Kost und Logis, ein Mindestgehalt iHv EUR 1.920 brutto mit der Bereitschaft zur Überzahlung. Die vermittelte Beschäftigung ist zumutbar. Der Beschwerdeführer hat in einem telefonischen Gespräch mit der potentiellen Dienstgeberin angegeben, dass er derzeit über keinen PKW verfügt. Eine Übernachtung im Betrieb schließt er aus. Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers kam in der Folge nicht zustande. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde. 2.
- Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 17.02.
- 2.
- Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. 2.
- Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens immer wieder Einwände gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung. So monierte er, dass er eigentlich Chefkoch sein möchte, das Gehalt zu gering sei und eine Übernachtung aufgrund von Betreuungspflichten nicht in Frage komme. Eine stelle im Bezirk Mattersburg sei zudem besser öffentlich erreichbar, da sein PKW kaputt sei. 2.4.
- Hinsichtlich der vorgebrachten Zweifel an der Zumutbarkeit ist aus beweiswürdigender Sicht auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 05.10.2021 (vgl. Nr. 26 lt. InhaltsVZ der belangten Behörde) zunächst keine Einwände hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, hinsichtlich der beruflichen Verwendungen, hinsichtlich der körperlichen Fähigkeit, Gesundheit und Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit, hinsichtlich der geforderten Arbeitszeit und hinsichtlich der Betreuungspflichten gemacht wurden. 2.4.
- Hinsichtlich der vorgebrachten Zweifel an der Zumutbarkeit ist aus beweiswürdigender Sicht auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 05.10.2021 vergleiche Nr. 26 lt. InhaltsVZ der belangten Behörde) zunächst keine Einwände hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, hinsichtlich der beruflichen Verwendungen, hinsichtlich der körperlichen Fähigkeit, Gesundheit und Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit, hinsichtlich der geforderten Arbeitszeit und hinsichtlich der Betreuungspflichten gemacht wurden. 2.
- Dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen ist ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Der Beschwerdeführer hat selbst der potentiellen Dienstgeberin angegeben, dass er die Stelle nicht annehmen kann da sein Auto kaputt ist, die angebotene und in der Stellenbeschreibung angeführte Möglichkeit der Inanspruchnahme der „freien Kost und Logis“ muss er ebenso ablehnen, da er einen kleinen Sohn hat. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits diesen Umstand des kaputten PKW der belangten Behörde mitteilen hätte müssen und andererseits, wie es die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung ausführt (vgl. BVE Seite 5) dem Beschwerdeführer eine kostenlose Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits diesen Umstand des kaputten PKW der belangten Behörde mitteilen hätte müssen und andererseits, wie es die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung ausführt vergleiche BVE Seite 5) dem Beschwerdeführer eine kostenlose Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden wäre. 2.
- Hinsichtlich der vorgebrachten Nachsichtgründe wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
- Für den erkennenden Senat liegen bei der zugewiesenen Stelle auch keine Verletzungen des Berufsschutzes bei der ersten Ausschlussfrist des Bescheides vor, zumal die zugewiesene Beschäftigung den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers in seiner Berufslaufbahn entspricht. Hinsichtlich des individuellen Entgeltschutzes gilt es aus Sicht des erkennenden Senates auszuführen, dass gemäß § 9 Abs 3 zweiter Satz AlVG idF BGBl I 2004/77 ist seit
- 2005 eine Stellenzuweisung während der ersten 120 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder jede Teilzeitbeschäftigung nur mehr dann zumutbar ist, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt aus dieser Beschäftigung mindestens 80 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 9 AlVG Rz 233). Die Bemessungsgrundlage des Beschwerdeführers betrug festgestelltermaßen zuletzt EUR 1.987,35 und sind etwaige Einwendungen des Beschwerdeführers unbegründet.Hinsichtlich des individuellen Entgeltschutzes gilt es aus Sicht des erkennenden Senates auszuführen, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz AlVG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/77 ist seit
- 2005 eine Stellenzuweisung während der ersten 120 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder jede Teilzeitbeschäftigung nur mehr dann zumutbar ist, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt aus dieser Beschäftigung mindestens 80 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 9, AlVG Rz 233). Die Bemessungsgrundlage des Beschwerdeführers betrug festgestelltermaßen zuletzt EUR 1.987,35 und sind etwaige Einwendungen des Beschwerdeführers unbegründet. 3.2.
- Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).3.2.
- Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Koch den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Koch den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. Im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag sind die Angabe zum Arbeitsort und somit zur möglichen Wegzeit, die Angabe zur Arbeitszeit (Vollzeitbeschäftigung) und zur Entlohnung ausreichend angeführt. Zur Übernachtungsmöglichkeit gilt es aus rechtlicher Sicht hervorzuheben, dass auswärtige Beschäftigungen jedenfalls dann zumutbar sind, wenn eine entsprechende Unterkunft – wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren es der Fall ist – zur Verfügung stehen (vgl. dazu Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 9 AlVG Rz 246). Den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers ist somit nicht zu folgen.Zur Übernachtungsmöglichkeit gilt es aus rechtlicher Sicht hervorzuheben, dass auswärtige Beschäftigungen jedenfalls dann zumutbar sind, wenn eine entsprechende Unterkunft – wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren es der Fall ist – zur Verfügung stehen vergleiche dazu Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 9, AlVG Rz 246). Den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers ist somit nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer hat die Zuweisung als Koch nur insofern moniert, dass er gerne Küchenchef wäre; da seine bisherigen Tätigkeiten jedoch die eines Koches, auch im geringfügigen Bereich waren, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Den Feststellungen zufolge, wurde dem Beschwerdeführer am 09.09.2021 ein schriftliches Stellenangebot des Betriebes „ XXXX “ in XXXX , Bezirk Eisenstadt-Umgebung übermittelt. Angeboten wurde eine Vollbeschäftigung an 4-5 Tagen pro Woche, freier Kost und Logis, ein Mindestgehalt iHv EUR 1.920 brutto mit der Bereitschaft zur Überzahlung. Der Beschwerdeführer hat sich telefonisch beworben und angegeben, dass er keinen PKW hat, nicht übernachten kann und die Stelle nicht annimmt. Den Feststellungen zufolge, wurde dem Beschwerdeführer am 09.09.2021 ein schriftliches Stellenangebot des Betriebes „ römisch 40 “ in römisch 40 , Bezirk Eisenstadt-Umgebung übermittelt. Angeboten wurde eine Vollbeschäftigung an 4-5 Tagen pro Woche, freier Kost und Logis, ein Mindestgehalt iHv EUR 1.920 brutto mit der Bereitschaft zur Überzahlung. Der Beschwerdeführer hat sich telefonisch beworben und angegeben, dass er keinen PKW hat, nicht übernachten kann und die Stelle nicht annimmt. Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch das Verhalten des Beschwerdeführers zweifelsfrei feststeht.Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch das Verhalten des Beschwerdeführers zweifelsfrei feststeht. Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist ebenfalls gegeben, weil der Beschwerdeführer durch sein Verhalten damit jedenfalls in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Der Beschwerdeführer legte eine Einstellungszusage für Jänner 2022 vor. § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Diese Bemühungen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Es liegen daher keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vor. Es liegen daher keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor. 3.
- Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit der Bescheide nach Beschwerdevorentscheidung daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. 3.
- Zu Spruchpunkt II der Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2021: Ausschluss der aufschiebenden Wirkung 3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei der Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2021: Ausschluss der aufschiebenden Wirkung In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Eine mündliche Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte durch die Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). 3.
- Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 9 und 10 AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2251784.1.00