RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlW261 2246298-1 Spruch, W261 2245808-1/21E W261 2246298-1/15EW261 2246298-1/15E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag. Dr. Ing. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch NEUMAYER, WALTER & HASLINGER Rechtsanwälte Partnerschaft in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.07.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag. Dr. Ing. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch NEUMAYER, WALTER & HASLINGER Rechtsanwälte Partnerschaft in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.07.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist seit 09.03.2020 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge: v.H.). Er litt an einem Prostatakarzinom, Position 13.01.03, Grad der Behinderung 50% und Bluthochdruck, Position 05.01.01, Grad der Behinderung 10%.
- Der Beschwerdeführer stellte am 20.05.2020 (eingelangt am 22.05.2020) einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung, um Ausstellung eines Parkausweises, Befreiung von der KFZ-Steuer sowie Autobahnvignette, ÖBB beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.
- Mit Schreiben vom 26.05.2020 legte der Beschwerdeführer eine Reihe von weiteren medizinischen Befunden vor.
- Mit Emailnachricht vom 29.05.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die vorgelegten Befunde nicht mehr berücksichtigt hätten werden können, weil das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen sei.
- Mit Schreiben vom 02.06.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Emailnachricht des Obmannes der Selbsthilfe Prostatakrebs vom 19.05.2020, wonach Prostata Patienten mit einem Gleason Score 8 nach deren Erfahrungen eine Erwerbsminderung von 80 % und mehr bewilligt bekommen würden.
- Mit Eingabe vom 16.06.2020 übermittelte der Beschwerdeführer die oben genannte Nachricht neuerlich an die belangte Behörde.
- Am 20.11.2020 stellte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten durch die NEUMAYER, WALTER & HASLINGER Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, neuerlich den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, Befreiung von der Normalverbrauchsabgabe, Gratis Autobahnvignette, Mitgliedermäßigung bei Autofahrerclubs, Fahrpreisermäßigung bei ÖBB und Verkehrsverbund und Euro-Key und schloss diesem Antrag eine Reihe von medizinischen Befunden und Unterlagen an.
- Die belange Behörde nahm diesen Antrag zum Anlass, um ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren aufgrund der Aktenlage vom 08.02.2021 einzuholen. Darin kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Leiden „geringgradige Hörstörung beidseits“, Position Nr. 12.02.01, Grad der Behinderung 20 % und „Tinnitus“, Position Nr. 12.02.02, Grad der Behinderung 10% und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. vorliegen würden.
- In dem aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten vom 10.02.2021 kommt die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Augenheilkunde zum Ergebnis, dass eine „geringe Linsentrübung, Weitsichtigkeit und Astigmatismus beidseits“, Position Nr. 11.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 0% vorliege.
- In dem aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 25.02.2021 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung „degenerative, posttraumatische und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan, Position Nr. 02.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 % vorliege.
- In dem aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 26.02.2021 kommt diese zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein „bösartige Neubildung der Prostata, Position Nr. 13.01.03 mit einem Grad der Behinderung von 50 % und eine „arterielle Hypertonie“, Position Nr. 05.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 20 % vorliegen würden. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 v.H.
- Die Fachärztin für Innere Medizin erstellte am 06.03.2021 eine Gesamtbeurteilung, wonach der Beschwerdeführer zusammengefasst an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leide:
- Bösartige Neubildung der Prostata, Position Nr. 13.03.03, Grad der Behinderung 50%,
- Degenerative, posttraumatische und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan, Position Nr. 02.02.01, Grad der Behinderung 20 %,
- Geringgradige Hörstörung beidseits, Position Nr. 12.01.01, Grad der Behinderung 20 %,
- Arterielle Hypertonie, Position 05.01.02, Grad der Behinderung 20%,
- Tinnitus, Position Nr. 12.02.02, Grad der Behinderung 10%
- Geringe Linsentrübungen, Weitsichtigkeit und Astigmatismus beidseits, Position Nr. 11.02.01, Kolonne 1, Zeile 1, Grad der Behinderung 0% Das führende Leiden 1 werde von den Leiden 2-6 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz seien, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergebe.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 09.03.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Der Beschwerdeführer gab durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 22.02.2021 ab, welche am 30.03.2021 bei der belangten Behörde einlangte. Es handelt sich dabei um eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass (Verfahren W141 2240607-1), welche der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren vorlegte. Der Beschwerdeführer schloss dieser Stellungnahme eine Reihe von medizinischen Befunden an.
- Im oben genannten Verfahren legte der Beschwerdeführer in weiterer Folge ein orthopädisches Gutachten der Klinik Penzing vom 22.03.2021 vor, wonach dieser schmerzbedingt nur 200 bis 300 Meter zurücklegen könne und ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, wobei eine Besserung nicht zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer schloss auch dieser Stellungnahme medizinische Befunde an.
- Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahmen und die vorgelegten medizinischen Befunden zum Anlass, weitere medizinische Sachverständigengutachten einzuholen. In deren Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 02.05.2021 kommt die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unter einer bösartigen Neubildung der Prostata, Position Nr. 13.01.03, Grad der Behinderung 50 %, Einschränkungen des Hörvermögens, Position 12.02.01, Grad der Behinderung 20 %, arterielle Hypertonie, Position 05.01.02, Grad der Behinderung 20 % und an Tinnitus, Position 12.02.02, Grad der Behinderung 10 % leide. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 v.H., da das führende Leiden 1 von den Leiden 2-4 nicht weiter erhöht werde, da dies von geringer funktioneller Relevanz seien.
- In deren Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 29.06.2021 kommt die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an degenerativen, posttraumatischen und postoperativen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat mit Funktionseinschränkungen geringen Grades, Position 02.02.01, Grad der Behinderung 20 % leide.
- Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin erstattete am 07.07.2021 eine Gesamtbeurteilung, wonach beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Leiden und Funktionseinschränkungen ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliege.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. fest. Gleichzeitig stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung nicht vorliegen: „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt sehe, weil die von ihm beantragte Zusatzeintragung Fahrpreisermäßigung rechtsgrundlos in Verletzung seines subjektiven Rechtes auf Zuerkennung der beantragten Begünstigung als Behinderter und auf Einstufung im zutreffenden Grad der Behinderung und auf das subjektive Rechtes der Einhaltung von elementaren Verfahrensvorschriften des AVG verwehrt worden sei. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer aufgrund der Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in seinen Rechten verletzt. Die belangte Behörde habe das Ergebnis des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, Zl. W141 2240607-1/19E bewusst und in einem besonderen Willkürakt ignoriert, um nicht in die Bindungsproblematik zu kommen. Der Beschwerdeführer habe dort Missstände aufgezeigt, weil die belangte Behörde laufend Sachverständige aus medizinischen Fächern heranziehe, die sich nicht auf das Fachgebiet beziehen würden, die Gegenstand des Befundes und Gutachtens sein sollten und Befundungen vor Abholung des Aktes vor der Post und Unkenntnis der Befunde und Krankengeschichte erhoben hätten, sodass die belangte Behörde es strukturell in Kauf nehme, dass erst das Bundesverwaltungsgericht die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze wahre, welche die belangte Behörde zu wahren verpflichtet gewesen wäre und der Republik damit insgesamt erheblichen Verfahrensaufwand erspart hätte. Der Beschwerdeführer schilderte den Sachverhalt und listete jene Anträge auf, welche er bei der belangten Behörde gestellt habe. Dies seien die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel, die Befreiung der motorbezogenen Versicherungssteuer, die Befreiung von der Normalverbrauchsabgabe, die gratis Autobahnvignette, Mitgliedsermäßigung bei Autofahrerclubs, Fahrpreisermäßigung, Euro-key und Rezeptgebührenbefreiung sowie Befreiung vom Serviceentgelt für die e-card. Mit Erkenntnis Zl. W141 2240607-1/19E habe das Bundesverwaltungsgericht bindend Feststellungen getroffen, an welche auch die belangte Behörde gebunden sei. Der Beschwerdeführer listete eine Reihe von Diagnosen und den in diesem Verfahren erhobenen Fachstatus auf. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, mit welchem Schreiben er welche Unterlagen vorgelegt habe. Es sei der Grad der Behinderung anhand der Aktenlage und der übermittelten Befunde im Rahmen einer fachkundigen Sachverständigenbegutachtung aus den Bereichen der Onkologie, Urologie sowie der Pathologie erneut zu bewerten. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit dem genannten Erkenntnis festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Über die übrigen oben genannten Anträge habe die belangte Behörde nicht entschieden, es liege daher Säumnis der belangten Behörde vor. Der Grad der Behinderung liege beim Beschwerdeführer bei zumindest 70 % und es würden die Voraussetzungen für die Fahrpreisermäßigung vorliegen. Der Beschwerdeführer habe seit Anfang 2020 eine Odyssee an Arztbesuchen und Begutachtungen hinter sich. Die Sachbearbeiterin bei der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer nicht für telefonische Nachfragen zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer begründete, weswegen er die genannten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Urologie, Onkologie und Pathologie beantrage. Es folgen wieder Zitate aus den Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W141 2240607-1/19E. Auch die Dauermedikamentation aufgrund der erheblichen Beschwerden und des eingeschränkten Allgemeinzustandes würden einen Grad der Behinderung von mindestens 70 % rechtfertigen. Der Beschwerdeführer erwarte mit 06.09.2021 einen weiteren Befund zum Beweis seines Grades der Behinderung. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner aktenbekannten orthopädischen Beschwerden im Heilverfahren vor dem Klinikum XXXX . Die nach Abschluss des Heilverfahrens erlangten Befunde werde der Beschwerdeführer nach Rückkehr unaufgefordert durch seine Rechtsvertretung an die belangte Behörde übermitteln. Der Grad der Behinderung liege beim Beschwerdeführer bei zumindest 70 % und es würden die Voraussetzungen für die Fahrpreisermäßigung vorliegen. Der Beschwerdeführer habe seit Anfang 2020 eine Odyssee an Arztbesuchen und Begutachtungen hinter sich. Die Sachbearbeiterin bei der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer nicht für telefonische Nachfragen zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer begründete, weswegen er die genannten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Urologie, Onkologie und Pathologie beantrage. Es folgen wieder Zitate aus den Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W141 2240607-1/19E. Auch die Dauermedikamentation aufgrund der erheblichen Beschwerden und des eingeschränkten Allgemeinzustandes würden einen Grad der Behinderung von mindestens 70 % rechtfertigen. Der Beschwerdeführer erwarte mit 06.09.2021 einen weiteren Befund zum Beweis seines Grades der Behinderung. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner aktenbekannten orthopädischen Beschwerden im Heilverfahren vor dem Klinikum römisch 40 . Die nach Abschluss des Heilverfahrens erlangten Befunde werde der Beschwerdeführer nach Rückkehr unaufgefordert durch seine Rechtsvertretung an die belangte Behörde übermitteln. Es folgen in die Beschwerde eingefügte Passagen aus der Einschätzungsverordnung und aus bereits vorgelegten ärztlichen Attesten. Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde und der Säumnisbeschwerde stattzugeben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag stattgegeben werde und die begehrte Fahrpreisermäßigung für den Beschwerdeführer bestätigt und der Behinderungsgrad von 70% oder mehr bzw. als Vorfrage zur Fahrpreisermäßigung festgestellt werde. Über die sonstigen Anträge, die zu entscheiden die belangte Behörde säumig sei, materiell zu entscheiden und allenfalls die Verfahren zu verbinden, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und sachverständigen Begutachtung des Beschwerdeführers (Onkologie, Pathologie, Urologie) und geachtet der wesentlichen bereits getroffenen Feststellungen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an die belangte Behörde (das lediglich die nicht zur direkten Gehbehinderung führenden, jedoch bei Betrachtung und Bemessung des Behinderungsgrades anzusetzenden Erkrankungen als für das dort entschiedene Verfahren nicht relevant nicht explizit festgestellte extrem maligne Krebserkrankung und Organentfernung der Prostata mit laufender Todesangst) zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer schloss dieser Beschwerde ein Konvolut an bereits im Verfahren vorgelegten Unterlagen neuerlich an.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.08.2021 vor, wo dieser am selben Tag einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilte die Verfahren in drei Beschwerdeverfahren zu folgenden Zahlen: Beschwerdeverfahren zu Zahl W261 2246299-1, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich seiner Anträge auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, auf Befreiung von der Normalverbrauchsabgabe, auf Ausstellung einer Gratis-Autobahnvignette, auf Mitgliedermäßigung bei Autofahrerclubs, auf Ausstellung eines Euro-key, auf Rezeptgebührenbefreiung sowie Befreiung von Serviceentgelt für die e-card. Beschwerdeverfahren W261 2245808-1, wegen der Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Beschwerdeverfahren W261 2246298-1 wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.08.2021 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer deutscher Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
- Der Beschwerdeführer legte durch seine anwaltliche Vertretung mit Emailnachricht vom 13.09.2021 einen Arztbrief vom 06.09.2021 und einen Befund über eine Magnetresonanztherapie der Sprunggelenke beidseits vom 08.09.2021 vor, welche die belangte Behörde noch am selben Tag an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
- Das Bundesverwaltungsgericht informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.09.2021 über die im § 46 BBG normierte Neuerungsbeschränkung und über den Umstand, dass diesbezüglich beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren anhängig sei. Weiters wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass - entgegen seinen Ausführungen in der Säumnisbeschwerde - bereits über den Antrag auf Fahrpreisermäßigung mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde entschieden worden sei. Hinsichtlich der anderen genannten Anträge des Beschwerdeführers liege keine Zuständigkeit der belangten Behörde vor, weil diese jeweils beispielsweise bei der Zulassungsstelle, bei Autofahrerclubs, beim Österreichischen Behindertenrat bzw. bei der jeweiligen Gesundheitskasse zu stellen sei. Zwar sei die belangte Behörde säumig, jedoch sei die belangte Behörde und damit auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zur materiellen Entscheidung über diese Anträge zuständig, weswegen diese mangels Zuständigkeit zurückzuweisen sein würden. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.09.2021 über die im Paragraph 46, BBG normierte Neuerungsbeschränkung und über den Umstand, dass diesbezüglich beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren anhängig sei. Weiters wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass - entgegen seinen Ausführungen in der Säumnisbeschwerde - bereits über den Antrag auf Fahrpreisermäßigung mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde entschieden worden sei. Hinsichtlich der anderen genannten Anträge des Beschwerdeführers liege keine Zuständigkeit der belangten Behörde vor, weil diese jeweils beispielsweise bei der Zulassungsstelle, bei Autofahrerclubs, beim Österreichischen Behindertenrat bzw. bei der jeweiligen Gesundheitskasse zu stellen sei. Zwar sei die belangte Behörde säumig, jedoch sei die belangte Behörde und damit auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zur materiellen Entscheidung über diese Anträge zuständig, weswegen diese mangels Zuständigkeit zurückzuweisen sein würden. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Der Beschwerdeführer zog durch seinen anwaltlichen Vertreter in seiner aufgetragenen Äußerung vom 27.09.2021 ausdrücklich „die Säumnisbeschwerden aufgrund materieller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht zurück und werde die bereits eingebrachten Anträge bei den zuständigen Stellen wieder urgieren.“ Der Beschwerdeführer legte zudem neuerlich die bereits am 29.03.2021 bei der belangten Behörde vorgelegten Stellungnahme vom 22.02.2021, samt den im Verfahren W141 2240607-1 eingeholten Gutachten vor. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Stellungnahme an die belangte Behörde zur Kenntnis.
- Mit Beschluss vom 18.10.2021, Zl. W261 2246299-1/7E, stellte das Bundesverwaltungsgericht dieses Verfahren wegen Zurückziehung der (Säumnis-)Beschwerde ein.
- Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 17.12.2021 weitere ärztliche Atteste, genauer den bereits vorgelegten Arztbrief eines Onkologen vom 06.09.2021, ein Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.12.20221, einen Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie vom 29.11.2021 und vom 15.11.2021, einen Befund eines Facharztes für Radiologie vom 18.11.2021, einen Arztbrief eines Facharztes für Dermatologie vom 24.11.2021, einen Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie und Traumatologie vom 09.12.2021 und eine ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.12.2021 vor. Zur Relevanz dieser Befunde führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde genannte Erkrankungen bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung nicht berücksichtigt habe. Insbesondere sei die Zuckerkrankheit nicht berücksichtigt worden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.12.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer samt anwaltlichen Vertreter und eine medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Beschwerdeverhandlung fern. Die medizinische Sachverständige, welcher zur Verhandlungsvorbereitung - mit Ausnahme der einen Werktag vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten neuen medizinischen Befunde – übermittelt wurden, legte vor der mündlichen Verhandlung ein Ergänzungsgutachten vor, welches dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausgefolgt wurde. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinem Gesundheitszustand befragt. Sodann erfolgte gemeinsam eine Gutachtenserörterung, auch im Hinblick auf die Einstufung der einzelnen Leidenszustände und Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung. Der Beschwerdeführer bzw. sein anwaltlicher Vertreter wurden neuerlich auf die Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG und das diesbezüglich beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren hingewiesen. Der erkennende Senat trug dem Beschwerdeführer auf, bis 31.01.2022 Befunde hinsichtlich seiner Prostataerkrankung vorzulegen, um beurteilen zu können, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, welche als Neuerung im gegenständlichen Verfahren zu betrachten sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.12.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer samt anwaltlichen Vertreter und eine medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Beschwerdeverhandlung fern. Die medizinische Sachverständige, welcher zur Verhandlungsvorbereitung - mit Ausnahme der einen Werktag vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten neuen medizinischen Befunde – übermittelt wurden, legte vor der mündlichen Verhandlung ein Ergänzungsgutachten vor, welches dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausgefolgt wurde. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinem Gesundheitszustand befragt. Sodann erfolgte gemeinsam eine Gutachtenserörterung, auch im Hinblick auf die Einstufung der einzelnen Leidenszustände und Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung. Der Beschwerdeführer bzw. sein anwaltlicher Vertreter wurden neuerlich auf die Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG und das diesbezüglich beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren hingewiesen. Der erkennende Senat trug dem Beschwerdeführer auf, bis 31.01.2022 Befunde hinsichtlich seiner Prostataerkrankung vorzulegen, um beurteilen zu können, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, welche als Neuerung im gegenständlichen Verfahren zu betrachten sei.
- Mit Schreiben vom 04.01.2022 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2021, Zl. G 225/2021-19, wonach die Bestimmung des § 46 BBG nicht als verfassungswidrig aufgehoben wurde.
- Mit Schreiben vom 04.01.2022 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2021, Zl. G 225/2021-19, wonach die Bestimmung des Paragraph 46, BBG nicht als verfassungswidrig aufgehoben wurde.
- Mit Eingabe vom 25.01.2022 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter um Erstreckung der Frist bis zum 20.02.
- Das Bundesverwaltungsgericht erstreckte antragsgemäß die Frist mit Schreiben vom 03.02.2022 bis zum 21.02.2022 (einlangend).
- Der Beschwerdeführer übermittelte am 08.02.2022 (eingelangt am 10.02.2022) eine samt Beilagen 144 Seiten lange Stellungnahme und schloss dieser wiederum eine Reihe von neuen medizinischen Befunden, Anweisungen zu Medikamenteneinnahmen, 18 Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, Auszüge aus Wikipedia und einen Internetauszug aus einem Urologie Lehrbuch an. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er an einer schweren Depression leide und legte dazu einen entsprechenden medizinischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie vor. Weiters habe eine Biopsie der Prostata ergeben, dass sich der Verdacht auf eine biochemisches Rezidiv erhärtet habe, wie dies in einem Arztbrief einer onkologischen Praxis vom 25.01.2022 bestätigt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Der Beschwerdeführer leidet nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis an mehreren Leiden, wobei das Hauptleiden eine bösartige Neubildung der Prostata ist. Seitens der belangten Behörde wurde zur beantragten Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, wobei insgesamt – samt den Gesamtbeurteilungen – acht Sachverständigengutachten auf Grundlage der Aktenlage eingeholt wurden. Keinem einzigen dieser Aktengutachten ist ein Fachstatus zu entnehmen, welcher die Grundlage für Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht bieten könnte, und welche die erstellten Diagnosen und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit deren Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig begründbar machen. Zwar fand am 20.12.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereichen Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin statt, in welcher die Leidenszustände des Beschwerdeführers erörtert wurden. Eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine medizinische Sachverständige wurde nicht durchgeführt, so dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein Fachstatus festgestellt werden kann. Mangels Fachstatus lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht klar abgrenzen, hinsichtlich welcher Leidenszustände seit Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eine Verschlechterung eingetreten ist. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf, dass seitens des Beschwerdeführers trotz mehrmaliger Hinweise auf die Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG immer wieder neue medizinische Befunde vorgelegt wurden, erforderlich, um beurteilen zu können, welcher Leidenszustand zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde vorlag, und welche Leidenszustände sich nunmehr verschlechtert haben und damit der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegen.Mangels Fachstatus lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht klar abgrenzen, hinsichtlich welcher Leidenszustände seit Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eine Verschlechterung eingetreten ist. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf, dass seitens des Beschwerdeführers trotz mehrmaliger Hinweise auf die Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG immer wieder neue medizinische Befunde vorgelegt wurden, erforderlich, um beurteilen zu können, welcher Leidenszustand zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde vorlag, und welche Leidenszustände sich nunmehr verschlechtert haben und damit der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG unterliegen. Das Ermittlungsverfahren ist daher zur Gänze noch einmal zu führen, wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass dies unter anderem auch darin begründet liegt, dass der Beschwerdeführer – trotz mehrfacher Belehrung – und trotz der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes keinen neuen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung bei der belangte Behörde einbrachte, sondern stattdessen, wie bereits ausgeführt, dem Bundesverwaltungsgericht – trotz Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung nach § 46 BBG – laufend neue Befunde und Konvolute an medizinischen Unterlagen mit teilweise ganz neuen Leiden und Funktionseinschränkungen übermittelte. Das Ermittlungsverfahren ist daher zur Gänze noch einmal zu führen, wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass dies unter anderem auch darin begründet liegt, dass der Beschwerdeführer – trotz mehrfacher Belehrung – und trotz der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes keinen neuen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung bei der belangte Behörde einbrachte, sondern stattdessen, wie bereits ausgeführt, dem Bundesverwaltungsgericht – trotz Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung nach Paragraph 46, BBG – laufend neue Befunde und Konvolute an medizinischen Unterlagen mit teilweise ganz neuen Leiden und Funktionseinschränkungen übermittelte. Diese laufende unkoordinierte Übermittlung von teilweise neuen und teilweise bereits mehrfach vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen durch den Beschwerdeführer in den Verfahren erster und zweiter Instanz trugen in diesem Verfahren nicht unmaßgeblich zu Verfahrensverzögerungen bei. Hinzu kommt, dass trotz mehrfachen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 46 BBG mehrfach, zuletzt mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 08.02.2022 (eingelangt am 10.02.2022) beispielsweise ein neurologischer Befund vom 09.02.2022 vorgelegt wurde, wonach dem Beschwerdeführer ein bisher noch nicht diagnostiziertes Leiden, eine rezidivierende Depression, diagnostiziert wurde. Mangels eines von der belangten Behörde festgestellten Fachstatus lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen, ob diese Erkrankung bereits im Verfahren I. Instanz bestand, oder nicht. Diese laufende unkoordinierte Übermittlung von teilweise neuen und teilweise bereits mehrfach vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen durch den Beschwerdeführer in den Verfahren erster und zweiter Instanz trugen in diesem Verfahren nicht unmaßgeblich zu Verfahrensverzögerungen bei. Hinzu kommt, dass trotz mehrfachen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 46, BBG mehrfach, zuletzt mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 08.02.2022 (eingelangt am 10.02.2022) beispielsweise ein neurologischer Befund vom 09.02.2022 vorgelegt wurde, wonach dem Beschwerdeführer ein bisher noch nicht diagnostiziertes Leiden, eine rezidivierende Depression, diagnostiziert wurde. Mangels eines von der belangten Behörde festgestellten Fachstatus lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen, ob diese Erkrankung bereits im Verfahren römisch eins. Instanz bestand, oder nicht. Nachdem die von der belangten Behörde in deren Ermittlungsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten mangels Fachstatus eine genaue Abgrenzung von neuen und bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde bestehenden Leiden nicht ermöglichen, wird das Ermittlungsverfahren noch einmal durchzuführen sein, wobei die medizinischen Gutachten jeweils auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu beruhen haben werden. Im fortgesetzten Verfahren wird daher zuerst der Beschwerdeführer aufzufordern sein, binnen einer festzusetzenden Frist alle aus seiner Sicht relevanten aktuellen medizinischen Befunde zu allen seinen Leiden und Funktionseinschränkungen geordnet nach Leidenszuständen vorzulegen. Diese medizinischen Befunde werden in weiterer Folge die Grundlage für die einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachten sein. Es sind im fortgesetzten Verfahren jedenfalls medizinische Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie, Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Hals-Nasen-Ohren jeweils auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen. Nach diesen Untersuchungen wird eine Neueinschätzung der Leiden des Beschwerdeführers entsprechend den Kriterien der Einschätzungsverordnung vorzunehmen sein. Diese medizinischen Sachverständigengutachten sind in einer Gesamtbeurteilung zusammenzufassen und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen. Sodann wird eine Entscheidung über die beantrage Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung und die beantragte Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass“, auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitszustandes zu treffen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Von der weiteren Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der weiteren Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.2246298.1.00