RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlW261 2251733-1 Spruch, W261 2251733-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 18.10.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 18.10.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist seit 20.05.2021 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
- Am 19.05.2021 (eingelangt am 20.05.2021) stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Am 19.05.2021 (eingelangt am 20.05.2021) stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.06.2021 auf, das Pflegegeldgutachten vorzulegen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach.
- Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde ein. In dem auf Grund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 25.06.2021 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an einer degerantiven Entartung der Netzhautmitte beidseits bei normalem Sehvermögen, Position 11.02.01, Grad der Behinderung 10 %, leide und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
- Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.07.2021 erstatteten Gutachten vom 28.07.2021 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach Knie Totalendoprothese beidseits mit einem guten funktionellen Ergebnis rechts und Schmerzen links bei Patellaspitzenfraktur, Position Nr. 02.05.19, Grad der Behinderung 30 %, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Position 0.20.1.02, Grad der Behinderung 30 %, Zustand nach Nephrektomie links 2001 wegen N. renis, Position 08.02.03, Grad der Behinderung 10 % und Hypertonie, Position 05.01.01, Grad der Behinderung 10 % leide und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
- In der von der Ärztin für Allgemeinmedizin erstellten Gesamtbeurteilung sind alle Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers aufgelistet, der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 von Hundert (in der Folge v.H.) und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass lägen aus medizinischer Sicht nicht vor.
- Die belangte Behörde übermittelte die genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.08.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
- Der Beschwerdeführer machte mit einem Schreiben, welches am 19.08.2021 bei der belangten Behörde einlangte, von diesem Recht Gebrauch und führte er aus, dass ihm bei der Auflistung der Diagnosen aufgefallen sei, dass beim Leiden 1 von Funktionseinschränkungen geringen Grades ausgegangen werde. Da das linke Knie durch die Patellafraktur und verminderter Beweglichkeit, Beuge- und Streckdefizit, ein Stiegensteigen nicht ermögliche, ersuche er, diese Bewertung noch einmal zu überprüfen, ob hier Einschränkungen mittleren Grades vorliegen würden. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm nicht möglich. Er lege dazu ein aktuelle CT vor. Zudem habe er in den letzten Wochen zusätzliche Beschwerden mit beiden Hüften bekommen. Der beigefügte Röntgenbericht bestätige eine Cox Arthrose beider Hüftgelenke.
- Die belangte Behörde beauftragte einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.09.2021 erstatteten Gutachten vom 29.09.2021 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach Knie Totalendoprothese beidseits mit einem guten funktionellen Ergebnis rechts und Schmerzen links bei Patellaspitzenfraktur, Position Nr. 02.05.19, Grad der Behinderung 30 %, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Position 0.20.1.02, Grad der Behinderung 30 %, Zustand nach Nephrektomie links 2001 wegen N. renis, Position 08.02.03, Grad der Behinderung 30 %, beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits, Position 02.05.08, Grad der Behinderung 20 %, Hypertonie, Position 05.01.01, Grad der Behinderung 10 % und degenerative Entartung der Netzhautmutte beidseits bei normalen Sehvermögen rechts und Sehverminderung auf 0,5 links, Position 11.02.01, Grad der Behinderung 10 % leide. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 v.H., da das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um je eine Stufe wegen relevanter Zusatzbehinderung erhöht werde. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass lägen aus medizinischer Sicht nicht vor.
- Die belangte Behörde übermittelte die genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.10.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
- Der Beschwerdeführer machte mit einem Schreiben, welches am 12.10.2021 bei der belangten Behörde einlangte, von diesem Recht Gebrauch und führte er aus, dass die Begründung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus seiner Sicht nicht der Realität entspreche. Er habe eine dauerhafte Gehbeeinträchtigung beider TEP Knie, wobei es seit der Fraktur der Patella und der vermehrten Hüftschmerzen zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen sei. Die Wegstrecke, wie angeführt, von 300-400m sei für ihn unmöglich und nicht zumutbar. Tatsache sei, dass er außer Haus eine Strecke von max. 50-90m mit Unterarmstützkrücke unter Schmerzen gehen könne. Stiegensteigen sei nicht möglich, da auch noch das Sturzrisiko hinzukomme. Daher würde es auch zu Problemen beim Einsteigen und sicheren Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel kommen. Da das eigene Auto eine wichtige Ressource bei der Mobilität - speziell für ältere Personen - darstelle, um Therapien und Arztbesuche usw. noch selbstständig zu erledigen, ersuche er, ihm die beantragte Zusatzeintragung zu gewähren.
- Die belangte Behörde nahm dieses Schreiben zum Anlass, um den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie um eine ergänzende Stellungnahme zu ersuchen. In seiner Stellungnahme vom 18.10.2021 führt der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie aus, dass die Kniegelenke deutlich über 90° beugbar seien. Die Gelenke seien bandfest. Die Kniescheibe links sei nach dem Bruch vor einigen Monaten mit inkompletten knöchernerem Durchbau jedenfalls stabil. Es bestehe kein neurologisches Defizit. Somit sei die Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken behinderungsbedingt nicht erforderlich, es sei ein Gehstock ausreichend. Die vorgebrachte Argumentation sei nicht geeignet, das medizinische Sachverständigengutachten zu entkräften, welches daher aufrechterhalten werde.
- Mit Schreiben vom 18.10.2021 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass laut dem Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei. Es würden die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen vorliegen: o „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“o „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ o „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ o „Der Inhaber/die Inhaberin kann Fahrpreisermäßigungen nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
- Mit Schreiben vom 19.10.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Behindertenpass mit dem im Schreiben vom 18.10.2021 aufgelisteten Zusatzeintragungen.
- Gegen den Bescheid vom 18.10.2021 erhob der Beschwerdeführer bevollmächtigt vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld. (in der Folge KOBV) fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er an einem Zustand nach Knie-TEP beidseits und infolge dessen an ständigen Schmerzen bei Belastung im Gehen und Stehen leide, weshalb es ihm auch nicht unter Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken möglich sei, 300-400m zurückzulegen. Dazu werde weiters ausgeführt, dass die linke Patella eine Fraktur mit deutlich sichtbarem Spalt aufweise und dem Beschwerdeführer daher infolge der stechenden Schmerzen Stiegensteigen nicht möglich sei. Weiters leide der Beschwerdeführer in diesem Bereich unter knöchernen Verwachsungen und einem ossären Metabolismus. Der Beschwerdeführer leide wegen des Zustandes nach Nephrektomie links 2001 wegen N. renis unter erhöhten Harnsäurewerten, welche aus beiliegendem Laborbefund vom 08.11.2021 ersichtlich seien. Es sei infolgedessen purinarme Ernährung notwendig und er könne deswegen nicht viele Schmerzmedikamente nehmen, weshalb er vermehrt physikalische Therapien machen müsse, welche auch nur bedingt helfen würden. Die verbliebene rechte Niere des Beschwerdeführers habe nur mehr eine verminderte Funktion. Infolge der weiteren Leiden des Beschwerdeführers sei der Beschwerdeführer in seiner körperlichen Belastbarkeit und in seiner Gehstrecke massiv eingeschränkt. Der Beschwerdeführer legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor und beantragte die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie, Interne Medizin und Psychiatrie. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorlägen.
- Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereichen Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen. In deren Gutachten vom 24.01.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, kommt die medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorlägen.
- Mit Bescheid vom 26.01.2022 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde ab. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung würden nicht vorliegen. Die belangte Behörde schloss diesem Bescheid die im Verfahren eingeholten medizinischen Gutachten in Kopie an.
- Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht mit Eingabe vom 11.02.2022 bevollmächtigt vertreten durch den KOBV einen Vorlageantrag ein und führte darin aus, die medizinische Sachverständige nicht auf die Einwendungen in der Beschwerde eingegangen sei. Der Beschwerdeführer legte den bereits mit der Beschwerde vorgelegten neurologischen Patientenbrief vom 13.01.022, einen MRT Befund vom 28.01.0222 und einen Laborbericht vom 19.01.2022 vor, woraus zu ersehen sei, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, eine Wegstrecke vom 300m bis 400m auch nicht unter Verwendung von Hilfsmitteln zurückzulegen. Es werde die Einholung weiterer Sachverständigengutachten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Beschwerdeverfahren möge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.02.2022 vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.02.2022 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
- Der Beschwerdeführer legte durch den KOBV mit Eingabe vom 24.02.2022 einen Röntgenbefund vom 21.01.2022 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers: Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich von der Wirbelsäule ausstrahlend über die Hüftgelenke bis zu den Zehen mit Taubheitsgefühl immer wieder im Bereich der Zehen. Fahre täglich mit dem Heimtrainer. Habe physikalische Behandlungen verschrieben bekommen, dazu würde ich mit dem Auto fahren, das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel ist mir aber nicht möglich. Das Erreichen der öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht möglich, ebenso das Stufensteigen. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde von einem Freund gebracht. Bin schon zweimal gestürzt und benötige dann Hilfe zum Aufstehen, habe einen Notrufpiepser." Medikamente: Xarelto Nomexor + ein weiteres Antihypertensivum Allostad, Deflamat bei Bedarf. Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: ein Gehstock Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , Bad VöslauLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , Bad Vöslau Sozialanamnese: Verwitwet, keine Kinder, lebt alleine in einem Einfamilienhaus. Berufsanamnese: Pensionist, zuvor technischer Vertriebsleiter. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Entlassungsbrief Landesklinikum XXXX - Medizin/Remobilisation 2018-04-27 (Z.n. K-TEP am 18.4.2018, art. Hypertonie, Z.n. K-TEP re. 10/2017, Z.n. Nephrektomie links, Z.n. Hemioplastik li. mit Netzimplantation nach Nephrektomie)Entlassungsbrief Landesklinikum römisch 40 - Medizin/Remobilisation 2018-04-27 (Z.n. K-TEP am 18.4.2018, art. Hypertonie, Z.n. K-TEP re. 10 aus 2017,, Z.n. Nephrektomie links, Z.n. Hemioplastik li. mit Netzimplantation nach Nephrektomie) Dr. XXXX , 25.11.2021 (KTEP mit Patellagleitflächenersatz 10.10.2017, ca. 5 mm, Steatosis hep., bekannter Gallenblasenpolyp, Zustand nach Nephrektomie links, Z.n. OP. Men.Ii Knie
(2005), COPD, Polyarthralgie, Nabelhernie, Adipositas, Psoriasis, Depressio. Aufgrund der eingeschränkten Nierenfunktion Z.n. Nephrektomie links, ist von der Einnahme von NASR, insbesondere Diclofenac abzuraten)Dr. römisch 40 , 25.11.2021 (KTEP mit Patellagleitflächenersatz 10.10.2017, ca. 5 mm, Steatosis hep., bekannter Gallenblasenpolyp, Zustand nach Nephrektomie links, Z.n. OP. Men.Ii Knie
(2005), COPD, Polyarthralgie, Nabelhernie, Adipositas, Psoriasis, Depressio. Aufgrund der eingeschränkten Nierenfunktion Z.n. Nephrektomie links, ist von der Einnahme von NASR, insbesondere Diclofenac abzuraten) Labor 22.11.21 Röntgen Kniegelenke bds KTEP (keine Lockerung). Röntgen des rechten Hüftgelenkes 17.08.2021 (Röntgen des rechten Hüftgelenkes: Beginnende Coxarthrose. Geringe Osteochondrose der Symphyse. Phlebolithen. Vermutlich Zustand Sanierung einer Hemie im Bereich der Bauchwand. Mitdargestellte deutliche untere LWS-Degeneration. Kein nennenswerter Beckenschiefstand (-5 mm rechts). Röntgen des linken Hüftgelenkes: Beginnende Coxarthrose. Phlebolithen. Vermutlich Situation nach Sanierung einer Herniation im Bereich der Bauchwand mit zahlreichen überlagernden metalldichten Klammern) Nachgereichter Befund: Befund Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie
- 2022 (Lumboischialgie beidseits, radikuläre intermittierende sensible L5 Symptomatik beidseits mit Claudicatio spinalis Symptomatik, Verdacht auf essentiellen Tremor beider Hände)Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie
- 2022 (Lumboischialgie beidseits, radikuläre intermittierende sensible L5 Symptomatik beidseits mit Claudicatio spinalis Symptomatik, Verdacht auf essentiellen Tremor beider Hände) Allgemeinzustand: gut, 74a Ernährungszustand: gut. Größe: 188,00 cm Gewicht: 136,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten kurz möglich. Hocken ist nicht möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk beidseits: Rotationsschmerz und Beugeschmerzen rechts mehr als links. Kniegelenk beidseits: Narbe bei Knietotalendoprothese beidseits, rechts lateral im Bereich der Patella geringgradige Überwärmung, rechts ist die Patella geringgradig verbacken, rechts keine Überwärmung, beidseits endlagig Beugeschmerzen, Patella links gut verschieblich, achsengerechte Stellung, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/90, IR/AR 5/0/25, Knie beidseits 0/0/110, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bis 50°, links bis 70 ° möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradig verstärkte Kyphose der oberen BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt. Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einem Gehstock, das Gangbild ist geringgradig links hinkend, insgesamt sicher und raumgewinnend. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Knietotalendoprothese beidseits, gutes funktionelles Ergebnis rechts, Schmerzen links bei Patellaspitzenfraktur, beidseits stabil
- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
- Z.n. Nephrektomie links 2001 wegen N. renis
- Beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits
- Leichte Hypertonie
- degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits, normales Sehvermögen rechts, Sehverminderung auf 0,5 links. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Durch Abnützungen und Funktionsbehinderungen im Bereich der Kniegelenke bei Knietotalendoprothese beidseits und Zustand nach Fraktur der linken Patella zeigt sich eine Einschränkung der maximalen Steh- und Gehleistung, das Zurücklegen einer Gehstrecke von 300-400 m ist jedoch nicht erheblich erschwert. Es finden sich keine höhergradigen Abnützungen, der Bewegungsumfang ist ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden. Eine maßgebliche Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden. Die Funktion der Gelenke der oberen Extremitäten ist nicht wesentlich eingeschränkt, sodass Haltegriffe verwendet werden können. Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Meter ist dem Beschwerdeführer aus eigener Kraft zumutbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist dem Beschwerdeführer möglich. Das Verwenden von Haltegriffen und Aufstiegshilfen ebenfalls uneingeschränkt möglich. Der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt, auch die Sitzplatzsuche ist nicht eingeschränkt. Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.01.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.01.2022, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dieses medizinische Sachverständigengutachten deckt sich im Ergebnis zu dieser Frage auch mit den beiden weiteren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 29.09.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.09.2021 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.07.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.07.
- Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom Juli 2021 bis Jänner 2022 von drei verschiedenen medizinischen Sachverständigen unabhängig voneinander persönlich untersucht wurde, welche allesamt zum Ergebnis kommen, dass es dem Beschwerdeführer – entgegen seinem Vorbringen – möglich und zumutbar ist, eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft zurückzulegen. Diese Feststellung ist insoweit schlüssig und nachvollziehbar, als aus den Beschreibungen des Gangbildes bei den drei Untersuchungen auch für einen medizinischen Laien feststellbar ist, dass beim Beschwerdeführer, trotz seiner unbestritten bestehenden Probleme mit den Knien, den Hüften und der Wirbelsäule, keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen. So beschreibt die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin in deren Gutachten vom 28.07.2021 nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.07.2021 wie folgt: „Gesamtmobilität - Gangbild: Das Erheben erfolgt selbstständig, der freie Stand mit Zusatzaktivitäten ist etwas basisverbreitert gut möglich, es zeigt sich ein freies, links hinkendes Gangbild ohne Hilfsmittel, ein Sack mit Befunden wird getragen, Richtungs- und Lagewechsel erfolgen vorsichtig und gedacht selbstständig.“ Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie beschreibt in seinem Gutachten vom 29.09.2021 nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.09.2021 das Gangbild wie folgt: „Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt mit 2 Unterarmstützkrücken zur Untersuchung, das Gangbild zeigt kein auffälliges einseitiges Hinken, ist sicher, flüssig. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt.“ Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie beschreibt das Gangbild des Beschwerdeführers – wie festgestellt – in deren medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.01.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom selben Tag wie folgt: „Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einem Gehstock, das Gangbild ist geringgradig links hinkend, insgesamt sicher und raumgewinnend. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.“ Allein schon daraus lässt sich die Feststellung ableiten, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zurückzulegen, zumal es medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin zugebilligt werden muss, die bei einem von ihr bzw. ihm befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 11.10.2021, seiner Beschwerde vom 29.11.2021 und des Vorlageantrages vom 11.02.2022 sind die Funktionseinschränkungen seiner unteren Extremitäten nicht derart stark ausgeprägt, dass diese es ihm unmöglich machen würden, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, in ein Verkehrsmittel einzusteigen und sich dort sicher befördern zu lassen. Es konnten zwar Schmerzen im Bereich der Hüften und der Knie objektiviert werden, es sind jedoch sämtliche Gelenke bandfest und klinisch unauffällig. Auch die Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremitäten ist nicht derart eingeschränkt, dass maßgebliche Funktionseinschränkungen medizinisch objektiviert werden können. Die in der Beschwerde behauptete Notwendigkeit der Benutzung von zwei Unterarmstützkrücken ist aus orthopädischer Sicht nicht notwendig, wie dies der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie in seiner Stellungnahme vom 18.10.2021 schlüssig und nachvollziehbar ausführte. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer zur letzten Untersuchung am 24.01.2022 mit einem Gehstock, nicht jedoch mit zwei Unterarmstützkrücken erschien. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er wegen seiner Nierenerkrankung nur bedingt Schmerzmedikamente einnehmen könne, so ist ihm der von ihm selbst vorgelegte Arztbrief seines Hausarztes vom 25.11.2021 vorzuhalten, worin dieser festhält, dass aufgrund der eingeschränkten Nierenfunktion Z. n. Nephrektomie links, von der Einnahme von NASR, insbesondere Diclofenac abzuraten ist. Nachdem es viele andere Schmerzmedikament gibt, welche nicht den die Niere angreifenden Wirkstoff Diclofenac enthalten, stehen dem Beschwerdeführer noch weitere Schmerzmittel zur Verfügung, weswegen dieses Argument ins Leere geht. Zudem ist die Einnahme von Schmerzmedikamenten grundsätzlich eine zumutbare Therapiemöglichkeit. Auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und im Vorlageantrag vorgelegten medizinischen Befunde objektivieren keine erheblichen Funktionseinschränkungen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Wenn der Beschwerdeführer beispielsweise ausführt, dass im Patientenbrief des Facharztes für Neurologie vom 13.01.2022 festgehalten sei, dass es ihm nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und seine Gehstrecke derzeit erheblich reduziert sei, ca. 30 – 50 m ohne Pause, so ist dazu anzumerken, dass dies die Angaben des Beschwerdeführers in der Anamnese sind, im Status und in der Diagnose dieses Patientenbriefes finden sich keine Hinweise darauf, welche diese subjektiven Beschwerden medizinisch objektivieren würden. Vielmehr beschreibt auch der Facharzt für Neurologie ein „unauffälliges Gangbild“. Aus der Therapieempfehlung in diesem Patientenbrief ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer Nomexor, ein Herz-Kreislaufmittel in der Dosierung 1-0-0-0 verschrieben wurde, weiters Allostad, ein Medikament zur Senkung des Harnsäurespiegels und Deflamat, ein Medikament gegen Schmerzen und Entzündungen bei Bedarf. Daraus folgt, dass jene Schmerzzustände, welche der Beschwerdeführer vorbringt, auch von seinem Facharzt für Neurologie nicht entsprechend medizinisch objektiviert werden konnten, denn sonst hätte er das Schmerzmittel nicht nur bei Bedarf verordnet. Was jedoch aus diesem Patientenbrief des Facharztes für Neurologie hervorgeht ist, dass der Beschwerdeführer die ihm offenstehenden Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft hat, wie dies aus den dort aufgelisteten Therapieempfehlungen, wie ambulante Physiotherapie, probatorische Infiltration der LWS über den Orthopäden etc. zu entnehmen ist. Erst bei Vorliegen einer Therapiefraktion, dh dass alle Therapieoptionen bereits ausgeschöpft sind, und eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, kommt die beantragte Zusatzeintragung überhaupt in Betracht. Aus dem im Vorlageantrag vorgelegten MRT Bericht vom 28.01.2022 sind keine erheblichen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich um ein MRT des Gehirnschädels und der LWS, wobei keine höhergradigen Beeinträchtigungen befundet der Lendenwirbelsäule wurden. Demgemäß ist nicht ersichtlich, wie dieser MRT-Befund den Nachweis für die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erbringen soll. Dies gilt auch für den mit dem Vorlageantrag übermittelten Laborbefund vom 19.01.
- Auch der nachgereichte Röntgen-Befund vom 21.01.2022 bezieht sich auf ein Röntgen der linken Hand, der rechten Hand, der Halswirbelsäule, des linken und des rechten Schultergelenks und zeigt ebenfalls keinen Hinweis auf maßgebliche funktionelle Einschränkungen der oberen Extremitäten und der HWS. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist dem Beschwerdeführer somit trotz der bestehenden Einschränkungen der unteren Extremitäten selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar, zumal die Beugeleistung beider Knie über 90° liegt. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems oder der maßgeblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde und in seinem Vorlageantrag dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.01.2022 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde und in seinem Vorlageantrag dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.01.2022 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 24.01.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.01.2022, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung ebenso zu Grunde gelegt, wie die von der belangten Behörde davor eingeholten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie vom 29.09.2021 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.07.2021, dieses insofern es die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel betrifft.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2022, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 100/2018 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2022, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- …….
- ……
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.,
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.01.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.01.2022, wie in den davor eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auch, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.01.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.01.2022, wie in den davor eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auch, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten drei medizinischen Sachverständigengutachten, welche über einen Zeitraum von ca. einem halben Jahr jeweils auf einer persönlichen Untersuchung beruhen sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten drei medizinischen Sachverständigengutachten, welche über einen Zeitraum von ca. einem halben Jahr jeweils auf einer persönlichen Untersuchung beruhen sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.2251733.1.00