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{'item': 'W262 2237703-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlW262 2237703-1 Spruch, W262 2237703-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 05.12.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 07.12.2018 bezieht er Notstandshilfe. Seit 04.10.2019 ist er geringfügig in einem Teppichhandel beschäftigt.
  2. In der mit dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) am 06.07.2020 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Pizzazusteller bzw. Hubstaplerfahrer oder im Bereich Staplerfahrer unterstützt. Die Vermittlung werde aufgrund der längeren Arbeitslosigkeit, des Alters und der mangelhaften Deutschkenntnisse erschwert. Daher wurde seitens des AMS die Beschäftigungsaufnahme beim sozialökonomischen Betrieb XXXX zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung vorgeschlagen und verbindlich vereinbart.
  3. In der mit dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) am 06.07.2020 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Pizzazusteller bzw. Hubstaplerfahrer oder im Bereich Staplerfahrer unterstützt. Die Vermittlung werde aufgrund der längeren Arbeitslosigkeit, des Alters und der mangelhaften Deutschkenntnisse erschwert. Daher wurde seitens des AMS die Beschäftigungsaufnahme beim sozialökonomischen Betrieb römisch 40 zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung vorgeschlagen und verbindlich vereinbart.
  4. Am 06.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Einladung zum Vorstellungsgespräch bei XXXX persönlich ausgefolgt und der Beschwerdeführer über die Folgen bei Nichtannahme der Beschäftigung gemäß § 10 AlVG informiert.
  5. Am 06.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Einladung zum Vorstellungsgespräch bei römisch 40 persönlich ausgefolgt und der Beschwerdeführer über die Folgen bei Nichtannahme der Beschäftigung gemäß Paragraph 10, AlVG informiert.
  6. Am 08.07.2020 wurde dem AMS gemeldet, dass es zu keiner Arbeitsaufnahme gekommen sei, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenschmerzen nicht bei XXXX arbeiten könne.
  7. Am 08.07.2020 wurde dem AMS gemeldet, dass es zu keiner Arbeitsaufnahme gekommen sei, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenschmerzen nicht bei römisch 40 arbeiten könne.
  8. Am 21.07.2020 wurde der Beschwerdeführer vom AMS niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt. Er gab an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten sowie der sonstigen Gründe keine Einwendungen geltend zu machen. Er brachte jedoch vor, die angebotenen Tätigkeiten (Möbel tragen, Bäume schneiden) aufgrund seiner Kreuzschmerzen nicht ausführen zu können; Befunde könne er keine vorlegen. Zum Vorhalt der Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers bestätigte der Beschwerdeführer, die Beschäftigung wegen „Kreuzschmerzen“ nicht angenommen zu haben. Als berücksichtigungswürdigen Grund gab er an, er sei am 27.07.2020 beim Arzt und werde bis 30.07.2020 Befunde vom Facharzt vorlegen.
  9. Am 29.07.2020 legte der Beschwerdeführer einen Befund eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 27.07.2020 vor, aus dem hervorgeht, dass eine Lumboischialgie beidseits diagnostiziert worden sei. Eine manuelle Therapie sowie das Vermeiden von Heben und Tragen von schweren Gegenständen werde empfohlen.
  10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13.07.2020 bis 23.08.2020 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13.07.2020 bis 23.08.2020 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er sei zur Firma XXXX gegangen und habe erfahren, dass er schwere Möbel schleppen müsse. Er habe erklärt, dass er Kreuzbeschwerden habe und auch ärztliche Befunde, die das bestätigen würden. Er habe nicht behauptet, den Job nicht zu wollen.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er sei zur Firma römisch 40 gegangen und habe erfahren, dass er schwere Möbel schleppen müsse. Er habe erklärt, dass er Kreuzbeschwerden habe und auch ärztliche Befunde, die das bestätigen würden. Er habe nicht behauptet, den Job nicht zu wollen.
  14. Am 27.08.2020 nahm der Beschwerdeführer nochmals zum Sachverhalt Stellung und führte aus, seit 04.10.2019 im Teppichhandel geringfügig beschäftigt zu sein und Teppiche auszuliefern.
  15. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens konkretisierte der potentielle Dienstgeber in seinem Schreiben vom 10.11.2020, dass die männlichen Mitarbeiter mit Gartenarbeit und Übersiedlungstätigkeiten betraut seien. Die Gartenarbeit beinhalte Tätigkeiten wie zum Beispiel Rasen mähen, Unkraut jäten, schneiden von niedrigen Hecken; hohe Hecken werden nicht geschnitten, da dies zu gefährlich sei. Im Sommer falle hauptsächlich Gartenarbeit an. Weiters werden Übersiedlungen durchgeführt werden, hauptsächlich im Herbst und Winter, da keine Gartenarbeit anfalle. Übersiedlungen werden von allen beschäftigten Männern – derzeit drei – gemeinsam durchgeführt. Das Tragen von Lasten müsse den Mitarbeitern möglich sein.
  16. Mit Schreiben des AMS vom 10.11.2020 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Darüber hinaus wurde er aufgefordert, (Fach)arztgutachten über Behandlungen in der Zeit von Jänner 2020 bis Juli 2020, einen Therapieplan für eine manuelle Therapie und einen Nachweis für eine weiterführende Behandlung durch den (Fach)arzt ab Juli 2020 vorzulegen.
  17. Mit Schreiben vom 19.11.2020 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung und führte aus, niemals gesagt zu haben, nicht arbeiten zu wollen. Beim Bewerbungsgespräch habe man ihn über seine Aufgaben, darunter Möbel und Kästen tragen, informiert. Daraufhin habe er mitgeteilt, dass er Kreuzschmerzen habe. Vielleicht sei er missverstanden worden. Da er erst zum Arzt gehe, wenn es nicht mehr anders möglich sei, habe er erst über Aufforderung des AMS einen Facharzt aufgesucht. Weitere medizinische Unterlagen legte der Beschwerdeführer nicht vor.
  18. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 20.08.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG nicht stattgegeben. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch seine Aussage beim Bewerbungsgespräch das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe, weshalb der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für sechs Wochen gerechtfertigt sei. Da keine andere vollversicherte Beschäftigung aufgenommen wurde, würden auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorliegen.
  19. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 20.08.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG nicht stattgegeben. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch seine Aussage beim Bewerbungsgespräch das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe, weshalb der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für sechs Wochen gerechtfertigt sei. Da keine andere vollversicherte Beschäftigung aufgenommen wurde, würden auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorliegen.
  20. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein bisheriges Vorbringen wiederholte.
  21. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.12.2020 unter Anschluss der Verwaltungsakten vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 05.12.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 07.12.2018 bezieht er Notstandshilfe. Seit 04.10.2019 ist er geringfügig in einem Teppichhandel beschäftigt und liefert Teppiche aus. In der Betreuungsvereinbarung vom 06.07.2020 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Pizzazusteller bzw. Hubstaplerfahrer oder im Bereich Staplerfahrer unterstützt. Die Vermittlung werde aufgrund der längeren Arbeitslosigkeit, des Alters und der mangelhaften Deutschkenntnisse erschwert. Etwaige gesundheitliche Einschränkungen wurden der belangten Behörde vom Beschwerdeführer nicht bekanntgegeben. Am 06.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Einladung zum Vorstellungsgespräch am 08.07.2020 beim sozialökonomischen Betrieb XXXX persönlich ausgefolgt. Der Beschwerdeführer wurde über die Folgen bei Nichtannahme der Beschäftigung gemäß § 10 AlVG informiert.Am 06.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Einladung zum Vorstellungsgespräch am 08.07.2020 beim sozialökonomischen Betrieb römisch 40 persönlich ausgefolgt. Der Beschwerdeführer wurde über die Folgen bei Nichtannahme der Beschäftigung gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Eine Beschäftigung kam auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch, Kreuzschmerzen zu haben, nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Der Beschwerdeführer leidet an einer beidseitigen Lumboischialgie. Dem Beschwerdeführer ist die zugewiesene Beschäftigung zumutbar. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
  23. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Hauptversicherungsverband-Auszug, die niederschriftliche Einvernahme vor dem AMS am 21.07.2020, die Betreuungsvereinbarung vom 06.07.2020, die Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers vom 08.07.2020 bzw. 10.11.2020, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.11.2020 sowie die Beschwerde und den Vorlageantrag. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen bei Nichtannahme der Beschäftigung informiert wurde, ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung. Die Aussage des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch am 08.07.2020, Kreuzschmerzen zu haben und weder Möbel tragen noch Hecken schneiden zu können, war geeignet, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen. Damit hat sich der Beschwerdeführer abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Befund eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 27.07.
  24. Trotz Aufforderung durch die belangte Behörde hat der Beschwerdeführer keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt. Trotz Empfehlung des oa. Facharztes hat er auch keine manuelle Therapie oä. in Anspruch genommen. Dass der Beschwerdeführer dem AMS vor dem Vorstellungsgespräch am 08.07.2020 keinerlei gesundheitliche Einschränkungen bekanntgegeben hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Feststellung zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung ergibt sich ebenfalls aus dem oa. Befund, aus dem lediglich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an Lumboischialgie beidseits leidet und der Tatsache, dass er darüber hinaus – trotz Aufforderung durch die belangte Behörde – keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt hat, die sein Vorbringen, die geforderten Tätigkeiten nicht ausüben zu können, untermauern. Darüber hinaus ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einer geringfügigen Tätigkeit als Teppichzusteller nachgeht, die mit der Auslieferung von Waren verbunden ist und das Heben von Lasten erfordert, hervor, dass ihm eine gewisse Hebe- und Trageleistung zuzumuten ist. Dass beim Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum keine bestätigte (dauernde oder vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit vorlag, konnte festgestellt werden, weil im Hinblick auf den relevanten Zeitraum im Akt weder ärztliche Bescheinigungen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (Krankmeldungen) einliegen noch hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass beim Beschwerdeführer eine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorlag. Zudem wurde vom Beschwerdeführer Arbeitsunfähigkeit auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat durch seine Aussage seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nach der Ausschlussfrist keine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  27. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  28. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.
  29. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ 3.
  30. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
  31. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
  32. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Der Beschwerdeführer hat gegen die zugewiesene Beschäftigung Einwendungen aufgrund körperlicher Fähigkeit und Gesundheit erhoben. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Vorstellungsgespräch vom 08.07.2020 erstmals dem AMS gegenüber gesundheitliche Einschränkungen bekannt gegeben hat und erst nach Aufforderung durch das AMS einen Arzt aufsuchte. Aus dem vorgelegten Befund eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 27.07.2020 ergibt sich – trotz festgestellter Lumboischialgie und der Empfehlung schweres Heben und Tragen zu vermeiden – nicht, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit am Arbeitsmarkt eingeschränkt wäre. Arbeitsunfähigkeit kam nicht hervor und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens auch keine weiteren medizinischen Befunde oder Therapiepläne vor. Dem Beschwerdeführer war somit die vermittelte Tätigkeit zumutbar; die Zuweisung der Beschäftigung war daher im Ergebnis zulässig. 3.
  33. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch seine Aussage beim Vorstellungsgespräch, Kreuzschmerzen zu haben und weder Möbel tragen noch Hecken schneiden zu können, eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.
  34. Zu Kausalität und Vorsatz 3.6.
  35. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.6.
  36. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Bewerbung die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, wurde in der Beweiswürdigung dargelegt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. 3.6.
  37. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).3.6.
  38. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
  39. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt. 3.
  40. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht 3.8.
  41. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.8.
  42. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). 3.8.
  43. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).3.8.
  44. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). 3.8.
  45. Der Beschwerdeführer hat weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. 3.
  46. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  47. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist, insbesondere aus der Stellenausschreibung und dem Bewerbungsbogen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist, insbesondere aus der Stellenausschreibung und dem Bewerbungsbogen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.4. bis II.3.8); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. römisch zwei.3.4. bis römisch zwei.3.8); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W262.2237703.1.00

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