RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2022 GeschäftszahlW262 2238987-1 Spruch, W262 2238987-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 13.09.2019 bis 16.03.2020 vollversichert beschäftigt; ab 17.03.2020 bezog sie Arbeitslosengeld.
- Am 16.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) ein Stellenangebot als Kellnerin beim Dienstgeber Kaffeehaus XXXX mit folgendem Inhalt übermittelt:
- Am 16.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) ein Stellenangebot als Kellnerin beim Dienstgeber Kaffeehaus römisch 40 mit folgendem Inhalt übermittelt: „Kaffeehaus XXXX inmitten von XXXX , sucht ab Mitte Mai 1 Kellner/in oder Servierer/in mit Erfahrung und Engagement.„Kaffeehaus römisch 40 inmitten von römisch 40 , sucht ab Mitte Mai 1 Kellner/in oder Servierer/in mit Erfahrung und Engagement. Anforderungen: - Praxis - Zuverlässig - Freundlich - Getränke-Service - Wochenenddienst und Wechseldienst Es handelt sich um eine Vollzeitbeschäftigung. Arbeitszeit: nach Vereinbarung. Ein PKW ist je nach Wohnort wegen der Erreichbarkeit des Arbeitsortes vorteilhaft, ist aber auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar (Bahnhofsnähe). Entlohnung richtet sich nach Praxis, Erfahrung und Vordienstzeiten. Bewerbung: nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn XXXX unter Tel. Nr: XXXX .Bewerbung: nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn römisch 40 unter Tel. Nr: römisch 40 . Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Kellner/in beträgt 1.540,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollbeschäftigung.“
- Am 22.09.2020 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, dass sie jetzt in einem Kurs sei und sich am Freitag auf die Stelle bewerben werde.
- Am 30.09.2020 informierte die Beschwerdeführerin das AMS darüber, dass sie am Samstag und Sonntag in einer näher bezeichneten Konditorei zur Probe arbeiten werde. Sie würde dann ab 12.10.2020 dort anfangen.
- Am 05.10.2020 meldete das Service für Unternehmen des AMS, dass sich die Beschwerdeführerin bis dato nicht auf die vermittelte Stelle beworben habe.
- Am 12.10.2020 wurde die Beschwerdeführerin vom AMS niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt. Sie gab an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten sowie der sonstigen Gründe keine Einwendungen geltend zu machen. Sie brachte vor, sie sei in einem Kurs gewesen, als ihr die Stelle vom AMS zugewiesen worden sei. Sie habe dort bereits gearbeitet, sei aber mit der Chefin nicht so gut zurechtgekommen. Vom 04.10.2021 bis 10.10.2021 sei sie in einer näher bezeichneten Konditorei angemeldet gewesen. Man habe sie dort beschäftigen wollen, jedoch sei das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen, weil eine Mitarbeiterin nun doch nicht für längere Zeit wegen einer Operation in Krankenstand gehen werde. Wegen Covid-19 sei auch kaum Arbeit in der Konditorei. Dadurch sei für die Beschwerdeführerin dort kein Bedarf. Die Chefin sei mit der Beschwerdeführerin aber sehr zufrieden gewesen und würde sie einstellen, sobald eine Stelle frei werde oder es mehr Arbeit gebe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 05.10.2020 bis 15.11.2020 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Arbeitsaufnahme ab 05.10.2020 als Kellnerin im Kaffeehaus XXXX ( XXXX ) vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe würden nicht vorliegen und seien auch nicht geltend gemacht worden.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 05.10.2020 bis 15.11.2020 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Arbeitsaufnahme ab 05.10.2020 als Kellnerin im Kaffeehaus römisch 40 ( römisch 40 ) vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe würden nicht vorliegen und seien auch nicht geltend gemacht worden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie habe vom 01.10.2020 bis 11.10.2020 in einer näher bezeichneten Konditorei 40 Stunden gearbeitet, daher habe sie sich nicht bei der zugewiesenen Stelle beworben. Sie habe dem AMS per E-Mail mitgeteilt, dass sie in der Konditorei angemeldet werde. Während ihres BFI Kurses habe sie sich bereits in der Konditorei beworben. Sie könne nicht an beiden Orten gleichzeitig arbeiten. Sie habe am 05.10.2020 in der Konditorei angefangen und sei am 11.10.2020 gekündigt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich dem AMS gegenüber immer korrekt verhalten. Sie verstehe nicht, weshalb ihr der Arbeitslosengeldbezug gesperrt werde, wenn sie bereits gearbeitet habe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 15.10.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch das Unterlassen einer Bewerbung das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt, weshalb der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für sechs Wochen gerechtfertigt sei. Allein die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in der näher bezeichneten Konditorei beworben habe, rechtfertige nicht die unterbliebene Bewerbung auf die zugewiesene Stelle. Auch im Falle einer Einstellungszusage sei eine vermittelte Beschäftigung zumutbar. Da keine nachhaltige vollversicherte Arbeitsaufnahme erfolgt sei, würden auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorliegen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 15.10.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch das Unterlassen einer Bewerbung das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt, weshalb der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für sechs Wochen gerechtfertigt sei. Allein die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in der näher bezeichneten Konditorei beworben habe, rechtfertige nicht die unterbliebene Bewerbung auf die zugewiesene Stelle. Auch im Falle einer Einstellungszusage sei eine vermittelte Beschäftigung zumutbar. Da keine nachhaltige vollversicherte Arbeitsaufnahme erfolgt sei, würden auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorliegen.
- Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie vorbrachte, dass sie am 22.09.2020 vergeblich versucht habe, den Chef an der in der zugewiesenen Stellenausschreibung angegebenen Telefonnummer zu erreichen. Sie sei auch persönlich im Kaffeehaus gewesen, habe aber nur eine Kellnerin angetroffen, die gemeint habe, dass sie den Chef informieren werde. Sie sei aber nicht kontaktiert worden. Sie sei noch einmal dort gewesen, aber das Kaffeehaus sei geschlossen gewesen.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2021 unter Anschluss der Verwaltungsakten vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 14.04.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, die (vergeblichen) Telefonanrufe bei potentiellen Dienstgeber durch Einzelverbindungsnachweis oder die Bewerbung per E-Mail durch Vorlage der Bewerbungsemails zu belegen. Darüber hinaus teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht derzeit in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 13.09.2019 bis 16.03.2020 vollversichert beschäftigt; ab 17.03.2020 bezog sie Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführerin wurde am 16.09.2020 folgender Vermittlungsvorschlag als Kellnerin beim Dienstgeber Kaffeehaus XXXX übermittelt:Der Beschwerdeführerin wurde am 16.09.2020 folgender Vermittlungsvorschlag als Kellnerin beim Dienstgeber Kaffeehaus römisch 40 übermittelt: „Kaffeehaus XXXX inmitten von XXXX , sucht ab Mitte Mai 1 Kellner/in oder Servierer/in„Kaffeehaus römisch 40 inmitten von römisch 40 , sucht ab Mitte Mai 1 Kellner/in oder Servierer/in Mit Erfahrung und Engagement. Anforderungen: - Praxis - Zuverlässig - Freundlich - Getränke-Service - Wochenenddienst und Wechseldienst Es handelt sich um eine Vollzeitbeschäftigung. Arbeitszeit: nach Vereinbarung. Ein PKW ist je nach Wohnort wegen der Erreichbarkeit des Arbeitsortes vorteilhaft, ist aber auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar (Bahnhofsnähe). Entlohnung richtet sich nach Praxis, Erfahrung und Vordienstzeiten. Bewerbung: nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn XXXX unter Tel. Nr: XXXX .Bewerbung: nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn römisch 40 unter Tel. Nr: römisch 40 . Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Kellner/in beträgt 1.540,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollbeschäftigung.“ Die Beschwerdeführerin wurde über die Folgen bei Nichtannahme der Beschäftigung gemäß § 10 AlVG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde über die Folgen bei Nichtannahme der Beschäftigung gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschwerdeführerin hat sich auf die vom AMS zugewiesene Stelle nicht beworben. Eine Beschäftigung kam (jedenfalls auch) auf Grund der unterlassenen Bewerbung nicht zustande. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf. Begründend gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in einer Konditorei Probe gearbeitet und könne dort ab 12.10.2020 beginnen; außerdem habe sie bereits bei der zugewiesenen Stelle gearbeitet und sei mit der Chefin nicht gut zurechtgekommen. Von der Beschwerdeführerin wurden keine substantiierten Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle geäußert noch sind solche sonst zutage getreten. Vom 01.10.2020 bis 11.10.2020 war die Beschwerdeführerin in einer näher bezeichneten Konditorei vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin bezog ab 12.10.2020 (bis 02.05.2021) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Hauptversicherungsverband-Auszug, die niederschriftliche Einvernahme vor dem AMS vom 12.10.2020, die Rückmeldung des Service für Unternehmen des AMS vom 05.10.2020 sowie die Beschwerde und den Vorlageantrag. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über die Rechtsfolgen bei Nichtannahme der Beschäftigung informiert wurde, ergibt sich aus dem übermittelten Einladungsschreiben zum Stellenangebot. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS versucht, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen – weil sie dort schon mal gearbeitet habe und mit der Chefin nicht gut zurechtgekommen sei – ist auszuführen, dass aufgrund des vorgebrachten schlechten Verhältnisses zur Chefin keine (evidente) Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle glaubhaft gemacht werden kann. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde, noch in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem AMS Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit geäußert, sondern diese über Nachfrage ausdrücklich verneint. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe bereits ohne Hilfe des AMS einen anderen Job gefunden, ist auszuführen, dass sie erst 14 Tage nach Übermittlung des Vermittlungsvorschlages vom 16.09.2020 dem AMS gegenüber bekanntgab, nach Probearbeiten am 04.10.2020 und 05.10.2020 in der näher bezeichneten Konditorei ab 12.10.2020 eingestellt zu werden. Daher führt ihr Vorbringen, sie habe sich auf die am 16.09.2020 zugewiesene Stelle nicht beworben, weil sie vom 01.10.2020 bis 11.10.2020 gearbeitet habe, ins Leere. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwerde unzweifelhaft an, sich bei der zugewiesenen Stelle nicht beworben zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheint ihr Vorbringen im Vorlageantrag, sie habe ab 22.09.2020 versucht mit dem potentiellen Dienstgeber Kontakt aufzunehmen, um sich zu bewerben, nicht glaubwürdig, zumal sie auch trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes weder Einzelgesprächsnachweise noch Bewerbungsemails zum Beweis der erfolgten Bewerbung vorgelegt hat. Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung (jedenfalls auch) aufgrund des Umstandes nicht zustande kam, dass sich die Beschwerdeführerin nicht beworben hat, stützt sich darauf, dass durch die Nichtbewerbung jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde. Damit hat sich die Beschwerdeführerin abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass sie die zugewiesene Stelle nicht erhält. Die Beschwerdeführerin hat durch die unterbliebene Bewerbung ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Die Feststellungen zur vollversicherungspflichtigen Beschäftigung und dem weiteren Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsverlauf.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde mit Maßgabe: 3.
- Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.
- Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle nicht substantiiert bestritten; auch darüber hinaus sind keine diesbezüglichen Bedenken im Beschwerdeverfahren hervorgekommen. Der Beschwerdeführerin war somit die vermittelte Tätigkeit zumutbar und handelte es sich somit um eine für die Zuweisung taugliche Stelle. Die Zuweisung der Beschäftigung war daher im Ergebnis zulässig. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Durch das Unterlassen einer Bewerbung hat die Beschwerdeführerin eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Durch das Unterlassen einer Bewerbung hat die Beschwerdeführerin eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz 3.6.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.6.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass das Unterlassen einer Bewerbung die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.6.
- Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).3.6.
- Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht 3.8.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.8.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247; 04.09.2013, 2011/08/0201).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247; 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung, dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung, dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. wieder VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche wieder VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.8.
- Der Beschwerdeführerin wurde vom AMS eine Stelle zugewiesen und nach Nichtzustandekommen der Beschäftigung der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vom 05.10.2020 bis 15.11.2020 ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin war vom 01.10.2020 bis 11.10.2020 vollversicherungspflichtig in einer näher bezeichneten Konditorei beschäftigt. Die Aufnahme der Beschäftigung erfolgte innerhalb der Bezugssperre erfolgte; insofern kann das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG gewertet werden.Die Aufnahme der Beschäftigung erfolgte innerhalb der Bezugssperre erfolgte; insofern kann das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin als berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gewertet werden. Jedoch muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Beschäftigungsverhältnis nur elf Tage dauerte und die Beschwerdeführerin danach (bis 02.05.2021) weiterhin in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand, eine Nachsicht für die Dauer der innerhalb der Bezugssperre aufgenommenen Beschäftigung von elf Tagen als angemessen angesehen werden (vgl. zum diesbezüglichen Ermessen etwa Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 289 zu § 10 AlVG, unter Hinweis auf VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Jedoch muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Beschäftigungsverhältnis nur elf Tage dauerte und die Beschwerdeführerin danach (bis 02.05.2021) weiterhin in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand, eine Nachsicht für die Dauer der innerhalb der Bezugssperre aufgenommenen Beschäftigung von elf Tagen als angemessen angesehen werden vergleiche zum diesbezüglichen Ermessen etwa Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 289 zu Paragraph 10, AlVG, unter Hinweis auf VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
- Aus den genannten Gründen war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass gemäß § 10 Abs. 3 AlVG Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von elf Tagen zu erteilen ist.3.
- Aus den genannten Gründen war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von elf Tagen zu erteilen ist. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: 3.10.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.10.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.10.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin ließ dieses Schreiben unbeantwortet.3.10.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin ließ dieses Schreiben unbeantwortet. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme nicht der Fall. Die unterbliebene Stellungnahme kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme nicht der Fall. Die unterbliebene Stellungnahme kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.4. bis II.3.8); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. römisch zwei.3.4. bis römisch zwei.3.8); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W262.2238987.1.00