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{'item': 'G309 2244221-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 9§ 19a§ 26§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 19§ 32§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlG309 2244221-1 Spruch, G309 2244221-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde) vom 21.05.2021 OB: XXXX wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2020

§ 9BEinst

G die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde) vom 21.05.2021 OB: römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2020

Paragraph 9, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass

§ 19aAbs. 1 BEinst

G das Recht bestehe, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich Vorstellung zu erheben.Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass

Paragraph 19 a, Absatz eins, BEinstG das Recht bestehe, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich Vorstellung zu erheben.

  1. Der Bescheid wurde am 27.05.2021 abgefertigt.
  2. Am 28.06.2021 übersendete die BF per E-Mail ein Schreiben an die belangte Behörde. Es sei ein Mitarbeiter mit begünstigter Behinderung nicht berücksichtigt worden. Es werde diesbezüglich um Kontrolle des Bescheides gebeten.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die am 28.06.2021 „gegen den Bescheid vom 17.05.2021“ (gemeint: 21.05.2021, Anm.) eingebrachte Vorstellung betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2020 als verspätet zurückgewiesen.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die am 28.06.2021 „gegen den Bescheid vom 17.05.2021“ (gemeint: 21.05.2021, Anmerkung eingebrachte Vorstellung betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2020 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass eine Vorstellung gegen einen Bescheid mit welchem die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe erfolgt sei, binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen sei. Der angefochtene Bescheid sei am 27.05.2021 abgefertigt worden. Die Zustellung des Bescheides gelte

§ 26Abs.

2 Zustellgesetz am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt und die Vorstellungsfrist ende daher mit 15.06.2021. Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass eine Vorstellung gegen einen Bescheid mit welchem die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe erfolgt sei, binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen sei. Der angefochtene Bescheid sei am 27.05.2021 abgefertigt worden. Die Zustellung des Bescheides gelte

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt und die Vorstellungsfrist ende daher mit 15.06.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Der Beschwerdeakt langte am 09.07.2021 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2021, OB: XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2020

§ 9BEinst

G die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von € 1.125,00 vorgeschrieben. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wird von der belangten Behörde richtig ausgeführt, dass innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Sozialministeriumservice schriftlich Vorstellung erhoben werden kann.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2021, OB: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2020

Paragraph 9, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von € 1.125,00 vorgeschrieben. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wird von der belangten Behörde richtig ausgeführt, dass innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Sozialministeriumservice schriftlich Vorstellung erhoben werden kann. Die belangte Behörde hat die Zustellung des Bescheides vom 21.05.2021 ohne Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin verfügt. Der Bescheid vom 21.05.2021 wurde am 27.05.2021 an das Zustellorgan übergeben. Die Vorstellung gegen den Bescheid vom 21.05.2021 wurde von der Beschwerdeführerin am 28.06.2021 per Mail eingebracht. Im Rahmen der Vorstellung von der BF in Kopie übermittelter Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2021, ist ein Eingangsstempel der BF mit Datum 02.06.2021 angebracht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die am 28.06.2021 gegen den Bescheid vom 21.05.2021 eingebrachte Vorstellung betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2020

§ 19aAbs. 1 BEinst

G als verspätet zurückgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die am 28.06.2021 gegen den Bescheid vom 21.05.2021 eingebrachte Vorstellung betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2020

Paragraph 19 a, Absatz eins, BEinstG als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid vom 28.06.2021 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2020 trägt die Datumsbezeichnung „

  1. Mai 2021“. Von der belangten Behörde wurde im Bescheid vom 28.06.2021 offensichtlich irrtümlich das Bescheiddatum mit 17.05.2021 angeführt.
  2. Beweiswürdigung: Die obig getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid vom 28.06.2021 sowie aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Aus dem im Beschwerdeakt befindlichen Dokument „Leitweg zum Verfahren“ ist ersichtlich, dass der Bescheid im System zwar am 17.05.2021 erstellt wurde, am Dokument selbst ist als Bescheiddatum der 21.05.2021 angebracht, welches für das Verfahren maßgeblich ist. Es ist offensichtlich, dass die belangte Behörde irrtümlich im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides das Datum „
  3. Mai 2021“ verwendete.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

§ 19aAbs. 1 BEinst

G kann gegen Bescheide

§ 19Abs.

2, die ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund gespeicherter personenbezogener Daten (Z 1) oder aufgrund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten personenbezogenen Daten (Z 2) im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erlassen worden sind, bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann erst nach Entscheidung über die Vorstellung erhoben werden.

Paragraph 19 a, Absatz eins, BEinstG kann gegen Bescheide

Paragraph 19, Absatz 2,, die ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund gespeicherter personenbezogener Daten (Ziffer eins,) oder aufgrund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten personenbezogenen Daten (Ziffer 2,) im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erlassen worden sind, bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann erst nach Entscheidung über die Vorstellung erhoben werden.

§ 32Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Paragraph 32, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

§ 33Abs.

2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

§ 33Abs.

4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG).Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (Paragraph 26, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG).

§ 26Abs. 2 Zust

G gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Auf den Beschwerdefall bezogen: Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid vom 21.05.2021 einen Bescheid, der im Sinne des § 19 Abs. 2 BEinstG unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt worden ist, beruhend auf den gespeicherten Daten der Anzahl der bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Personen, erlassen.

§ 19aAbs. 1 erster Satz BEinst

G kann gegen einen solchen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden.Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid vom 21.05.2021 einen Bescheid, der im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, BEinstG unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt worden ist, beruhend auf den gespeicherten Daten der Anzahl der bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Personen, erlassen.

Paragraph 19 a, Absatz eins, erster Satz BEinstG kann gegen einen solchen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist im gegenständlichen Fall von einer Zustellung ohne Zustellnachweis auszugehen. Da der Bescheid vom 21.05.2021 am 27.05.2021 an das Zustellorgan zur Beförderung übergeben worden ist, gilt unter Anwendung des § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, sohin am 01.06.2021 bewirkt. Im Rahmen der Vorstellung von der BF in Kopie übermittelter Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2021, ist ein Eingangsstempel der BF mit Datum 02.06.2021 angebracht.Da der Bescheid vom 21.05.2021 am 27.05.2021 an das Zustellorgan zur Beförderung übergeben worden ist, gilt unter Anwendung des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, sohin am 01.06.2021 bewirkt. Im Rahmen der Vorstellung von der BF in Kopie übermittelter Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2021, ist ein Eingangsstempel der BF mit Datum 02.06.2021 angebracht. Ausgehend von diesem Datum der Zustellung endete somit die zweiwöchige Vorstellungsfrist spätestens mit Ablauf des 16.06.2021. Da die erhobene Vorstellung erst am 28.06.2021 eingebracht worden ist, erweist sie sich jedenfalls als verspätet. Angesichts der

§ 33Abs.

4 AVG vorgeschriebenen Unerstreckbarkeit gesetzlich festgelegter Beschwerdefristen und fehlender bezughabender Ausnahmeregelungen, vermag das gegenständliche Vorbringen der BF vor dem Hintergrund der – unbestritten gebliebenen – rechtmäßigen Zustellung des in Rede stehenden Bescheides, der Tatsache der Versäumung der – der BF im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis gebrachten – Rechtsmittelfrist nicht entgegenzutreten, führt nämlich selbst der Umstand, der unverschuldeten, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis hervorgerufenen, Unmöglichkeit der Einhaltung einer gesetzlichen Frist nicht zu deren Verlängerung (vgl. dazu VwGH 5.10.1990, 90/18/0026).Angesichts der

Paragraph 33, Absatz 4, AVG vorgeschriebenen Unerstreckbarkeit gesetzlich festgelegter Beschwerdefristen und fehlender bezughabender Ausnahmeregelungen, vermag das gegenständliche Vorbringen der BF vor dem Hintergrund der – unbestritten gebliebenen – rechtmäßigen Zustellung des in Rede stehenden Bescheides, der Tatsache der Versäumung der – der BF im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis gebrachten – Rechtsmittelfrist nicht entgegenzutreten, führt nämlich selbst der Umstand, der unverschuldeten, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis hervorgerufenen, Unmöglichkeit der Einhaltung einer gesetzlichen Frist nicht zu deren Verlängerung vergleiche dazu VwGH 5.10.1990, 90/18/0026). Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid daher zu Recht die Vorstellung der Beschwerdeführerin

§ 19aAbs. 1 BEinst

G als verspätet zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid daher zu Recht die Vorstellung der Beschwerdeführerin

Paragraph 19 a, Absatz eins, BEinstG als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen, wobei das Bescheiddatum entsprechend richtigzustellen war. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen im Rahmen der Beschwerde steht unstrittig fest, dass sich die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2021 erhobene Vorstellung als verspätet erweist. Somit ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zudem hat keine der Verfahrensparteien einen derartigen Antrag gestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich hinsichtlich der Fristberechnung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich hinsichtlich der Fristberechnung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G309.2244221.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.